gepubliceerd op 31 januari 2013
Protest wet. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 JUNI 1997. - Protest wet. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de protestwet van 3 juni 1997 (Belgisch Staatsblad van 19 juli 1997), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 22 juni 1998 tot wijziging van de protestwet van 3 juni 1997 (Belgisch Staatsblad van 18 juli 1998); - het
koninklijk besluit van 19 december 2010Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
19/12/2010
pub.
30/05/2011
numac
2011000311
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 84 van de wet van 31 januari 2009 betreffende de continuïteit van de ondernemingen. - Duitse vertaling van uittreksels
type
koninklijk besluit
prom.
19/12/2010
pub.
24/01/2011
numac
2011009022
bron
federale overheidsdienst justitie
Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 84 van de wet van 31 januari 2009 betreffende de continuïteit van de ondernemingen
sluiten tot uitvoering van artikel 84 van de wet van 31 januari 2009 betreffende de continuïteit van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 24 januari 2011).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ 3. JUNI 1997 - Gesetz über die Proteste Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - In die Clearingstelle eingelieferte Proteste mangels Zahlung von gezogenen Wechseln und Eigenwechseln Art. 2 - Proteste mangels Zahlung von gezogenen Wechseln und Eigenwechseln, die gemäss Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 42 der koordinierten Gesetze über die Wechsel in die Clearingstelle eingeliefert werden, werden von Gerichtsvollziehern bei einer zu diesem Zweck vom König bestimmten, "Zentralverwahrer" genannten Einrichtung erhoben.
Art. 3 - Die gemäss Artikel 2 abgefasste Protesturkunde enthält: 1. Ort, Tag und Art des Protests, 2.Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, 3. Name und Vornamen, gemeinsamer Name oder besonderer Name des Begünstigten des Eigenwechsels oder des Ausstellers des gezogenen Wechsels und [Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz] und Mehrwertsteueridentifikationsnummer, wenn er mehrwertsteuerpflichtig ist, 4.Name und Vornamen, gemeinsamer Name oder besonderer Name des Ausstellers des Eigenwechsels oder des Bezogenen des gezogenen Wechsels mit dem Vermerk, ob er den Wechsel angenommen hat, [Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz] und Mehrwertsteueridentifikationsnummer, wenn er mehrwertsteuerpflichtig ist, 5. Verfalltag, 6.Wechselsumme und, falls hiervon abweichend, Summe, in Bezug auf die Protest erhoben wird, 7. Grund für die Weigerung, die dem Protest zugrunde liegt, 8.ausführliche Aufstellung der Kosten der Urkunde, 9. Name und Vornamen desjenigen, der die Protesturkunde abgefasst hat, 10.gemeinsamer Name des Kreditinstituts, das den Protest beantragt hat, und des Kreditinstituts, dem der Wechsel zur Zahlung vorgelegt worden ist. [Art. 3 einziger Absatz Nr. 3 und 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 22. Juni 1998 (B.S. vom 18. Juli 1998)] Art. 4 - Der Zentralverwahrer bewahrt die Protesturkunde auf; binnen vier Tagen ab dem Tag des Protests übermittelt er den in Artikel 3 Nr. 10 erwähnten Kreditinstituten eine Nachricht, die die wesentlichen Vermerke dieser Urkunde und des protestierten Wechsels enthält.
Fällt der letzte Tag der in Absatz 1 festgelegten Frist auf einen Ruhetag der Büros des Zentralverwahrers, so wird die Frist bis zum nächsten Öffnungstag der Büros verlängert.
KAPITEL 2 - Andere Proteste mangels Zahlung und Proteste mangels Annahme Art. 5 - § 1 - Proteste mangels Annahme oder andere als die in Artikel 2 erwähnten Proteste mangels Zahlung werden von Gerichtsvollziehern erhoben. § 2 - Proteste werden erhoben: 1. am Wohn- oder Gesellschaftssitz, der auf dem Wechsel angegeben ist, und in Ermangelung einer Angabe am letzten bekannten Wohn- oder Gesellschaftssitz des Schuldners, 2.am Wohn- oder Gesellschaftssitz der Personen, die entweder vom Aussteller oder vom Indossanten auf dem Wechsel angegeben worden sind, um ihn falls nötig zu zahlen, 3. am Wohn- oder Gesellschaftssitz des Dritten, der zu Ehren angenommen hat. Im Falle einer falschen oder fehlerhaften Angabe des Wohn- oder Gesellschaftssitzes vermerkt der Gerichtsvollzieher in der Urkunde, dass der Schuldner nicht gefunden wurde.
Art. 6 - Die Protesturkunde enthält folgende Vermerke, insofern sie im Hinblick auf die Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, sachdienlich sind: 1. in Artikel 3 Nr.1 bis 9 aufgezählte Vermerke, 2. Name des Antragstellers, 3.An- oder Abwesenheit desjenigen, der zahlen muss, 4. Name der Person, der die in Artikel 7 erwähnte Nachricht übergeben worden ist. Art. 7 - Wer den Protest erhoben hat, hinterlässt an dem in Artikel 5 § 2 erwähnten Wohn- oder Gesellschaftssitz eine Nachricht mit folgenden Vermerken: 1. Name und Adresse des Inhabers, der den Protest beantragt hat, 2.Name desjenigen, der den Protest erhoben hat, 3. Summe des protestierten Wechsels. Wird an vorerwähntem Wohn- oder Gesellschaftssitz niemand angetroffen, so wird dies in der Protesturkunde vermerkt und es wird keine Nachricht hinterlassen.
Art. 8 - Spätestens am ersten Werktag nach dem Tag des Protests übermittelt der Gerichtsvollzieher dem Zentralverwahrer eine beglaubigte Abschrift der Protesturkunde.
Wird der protestierte Wechsel ganz oder teilweise gezahlt, bevor [die in Artikel [9 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen] erwähnte Liste] verschickt wird, so sendet der Gerichtsvollzieher dem Zentralverwahrer unverzüglich eine Bescheinigung über diese Zahlung zu.
Der König regelt die Übermittlungsweise. [Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 22. Juni 1998 (B.S. vom 18. Juli 1998) und Art. 18 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011)] KAPITEL 3 - Verzeichnis der Protesturkunden Art. 9 - Der Zentralverwahrer führt ein Verzeichnis aller Protesturkunden. Dieses Verzeichnis kann die Form einer computergestützten Datei annehmen.
KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen und Strafbestimmungen Art. 10 - § 1 - Der König legt die Vergütung des Zentralverwahrers für seine Leistungen, die aus der Erhebung, Registrierung und Bekanntmachung von Protesten hervorgehen, fest. § 2 - Der König legt die Form der in den Artikeln 3 und 6 erwähnten Protesturkunden und der in den Artikeln 4 und 7 erwähnten Nachrichten fest.
Art. 11 - Mit der in Artikel 38 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Strafe wird der Zentralverwahrer, sein Angestellter oder Beauftragter belegt, der personenbezogene Daten im Zusammenhang mit protestierten Handelswechseln, für die der Protest noch nicht wie [in Artikel [9 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen]] bestimmt bekannt gemacht worden ist, gleich welcher Person, die nicht befugt war, diese Daten zu erhalten, preisgegeben hat. [Art. 11 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 22. Juni 1998 (B.S. vom 18. Juli 1998) und Art.19 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011)] Art.12 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Tag wie das Gesetz vom 10. Juni 1997 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Proteste in Kraft.