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Meertalige weergave van Wet van 03/06/1997
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Protest wet. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi sur les protêts. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 JUNI 1997. - Protest wet. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de protestwet van 3 juni 1997 (Belgisch Staatsblad van 19 juli 1997), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 JUIN 1997. - Loi sur les protêts. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 3 juin 1997 sur les protêts (Moniteur belge du 19 juillet 1997), telle qu'elle a été modifiée successivement par :
- de wet van 22 juni 1998 tot wijziging van de protestwet van 3 juni - la loi du 22 juin 1998 modifiant la loi du 3 juin 1997 sur les
1997 (Belgisch Staatsblad van 18 juli 1998); protêts (Moniteur belge du 18 juillet 1998);
- het koninklijk besluit van 19 december 2010 tot uitvoering van - l'arrêté royal du 19 décembre 2010 portant exécution de l'article 84
artikel 84 van de wet van 31 januari 2009 betreffende de continuïteit de la loi du 31 janvier 2009 relative à la continuité des entreprises
van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 24 januari 2011). (Moniteur belge du 24 janvier 2011).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
3. JUNI 1997 - Gesetz über die Proteste 3. JUNI 1997 - Gesetz über die Proteste
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL I - Allgemeine Bestimmungen TITEL I - Allgemeine Bestimmungen
KAPITEL 1 - In die Clearingstelle eingelieferte KAPITEL 1 - In die Clearingstelle eingelieferte
Proteste mangels Zahlung von gezogenen Wechseln und Eigenwechseln Proteste mangels Zahlung von gezogenen Wechseln und Eigenwechseln
Art. 2 - Proteste mangels Zahlung von gezogenen Wechseln und Art. 2 - Proteste mangels Zahlung von gezogenen Wechseln und
Eigenwechseln, die gemäss Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 42 der Eigenwechseln, die gemäss Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 42 der
koordinierten Gesetze über die Wechsel in die Clearingstelle koordinierten Gesetze über die Wechsel in die Clearingstelle
eingeliefert werden, werden von Gerichtsvollziehern bei einer zu eingeliefert werden, werden von Gerichtsvollziehern bei einer zu
diesem Zweck vom König bestimmten, "Zentralverwahrer" genannten diesem Zweck vom König bestimmten, "Zentralverwahrer" genannten
Einrichtung erhoben. Einrichtung erhoben.
Art. 3 - Die gemäss Artikel 2 abgefasste Protesturkunde enthält: Art. 3 - Die gemäss Artikel 2 abgefasste Protesturkunde enthält:
1. Ort, Tag und Art des Protests, 1. Ort, Tag und Art des Protests,
2. Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, 2. Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht,
3. Name und Vornamen, gemeinsamer Name oder besonderer Name des 3. Name und Vornamen, gemeinsamer Name oder besonderer Name des
Begünstigten des Eigenwechsels oder des Ausstellers des gezogenen Begünstigten des Eigenwechsels oder des Ausstellers des gezogenen
Wechsels und [Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, Wechsels und [Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt,
Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person
handelt, Gesellschaftssitz] und Mehrwertsteueridentifikationsnummer, handelt, Gesellschaftssitz] und Mehrwertsteueridentifikationsnummer,
wenn er mehrwertsteuerpflichtig ist, wenn er mehrwertsteuerpflichtig ist,
4. Name und Vornamen, gemeinsamer Name oder besonderer Name des 4. Name und Vornamen, gemeinsamer Name oder besonderer Name des
Ausstellers des Eigenwechsels oder des Bezogenen des gezogenen Ausstellers des Eigenwechsels oder des Bezogenen des gezogenen
Wechsels mit dem Vermerk, ob er den Wechsel angenommen hat, [Wohnsitz Wechsels mit dem Vermerk, ob er den Wechsel angenommen hat, [Wohnsitz
oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder,
wenn es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz] wenn es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz]
und Mehrwertsteueridentifikationsnummer, wenn er und Mehrwertsteueridentifikationsnummer, wenn er
mehrwertsteuerpflichtig ist, mehrwertsteuerpflichtig ist,
5. Verfalltag, 5. Verfalltag,
6. Wechselsumme und, falls hiervon abweichend, Summe, in Bezug auf die 6. Wechselsumme und, falls hiervon abweichend, Summe, in Bezug auf die
Protest erhoben wird, Protest erhoben wird,
7. Grund für die Weigerung, die dem Protest zugrunde liegt, 7. Grund für die Weigerung, die dem Protest zugrunde liegt,
8. ausführliche Aufstellung der Kosten der Urkunde, 8. ausführliche Aufstellung der Kosten der Urkunde,
9. Name und Vornamen desjenigen, der die Protesturkunde abgefasst hat, 9. Name und Vornamen desjenigen, der die Protesturkunde abgefasst hat,
10. gemeinsamer Name des Kreditinstituts, das den Protest beantragt 10. gemeinsamer Name des Kreditinstituts, das den Protest beantragt
hat, und des Kreditinstituts, dem der Wechsel zur Zahlung vorgelegt hat, und des Kreditinstituts, dem der Wechsel zur Zahlung vorgelegt
worden ist. worden ist.
[Art. 3 einziger Absatz Nr. 3 und 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom [Art. 3 einziger Absatz Nr. 3 und 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
22. Juni 1998 (B.S. vom 18. Juli 1998)] 22. Juni 1998 (B.S. vom 18. Juli 1998)]
Art. 4 - Der Zentralverwahrer bewahrt die Protesturkunde auf; binnen Art. 4 - Der Zentralverwahrer bewahrt die Protesturkunde auf; binnen
vier Tagen ab dem Tag des Protests übermittelt er den in Artikel 3 Nr. vier Tagen ab dem Tag des Protests übermittelt er den in Artikel 3 Nr.
10 erwähnten Kreditinstituten eine Nachricht, die die wesentlichen 10 erwähnten Kreditinstituten eine Nachricht, die die wesentlichen
Vermerke dieser Urkunde und des protestierten Wechsels enthält. Vermerke dieser Urkunde und des protestierten Wechsels enthält.
Fällt der letzte Tag der in Absatz 1 festgelegten Frist auf einen Fällt der letzte Tag der in Absatz 1 festgelegten Frist auf einen
Ruhetag der Büros des Zentralverwahrers, so wird die Frist bis zum Ruhetag der Büros des Zentralverwahrers, so wird die Frist bis zum
nächsten Öffnungstag der Büros verlängert. nächsten Öffnungstag der Büros verlängert.
KAPITEL 2 - Andere Proteste mangels Zahlung und Proteste mangels KAPITEL 2 - Andere Proteste mangels Zahlung und Proteste mangels
Annahme Annahme
Art. 5 - § 1 - Proteste mangels Annahme oder andere als die in Artikel Art. 5 - § 1 - Proteste mangels Annahme oder andere als die in Artikel
2 erwähnten Proteste mangels Zahlung werden von Gerichtsvollziehern 2 erwähnten Proteste mangels Zahlung werden von Gerichtsvollziehern
erhoben. erhoben.
§ 2 - Proteste werden erhoben: § 2 - Proteste werden erhoben:
1. am Wohn- oder Gesellschaftssitz, der auf dem Wechsel angegeben ist, 1. am Wohn- oder Gesellschaftssitz, der auf dem Wechsel angegeben ist,
und in Ermangelung einer Angabe am letzten bekannten Wohn- oder und in Ermangelung einer Angabe am letzten bekannten Wohn- oder
Gesellschaftssitz des Schuldners, Gesellschaftssitz des Schuldners,
2. am Wohn- oder Gesellschaftssitz der Personen, die entweder vom 2. am Wohn- oder Gesellschaftssitz der Personen, die entweder vom
Aussteller oder vom Indossanten auf dem Wechsel angegeben worden sind, Aussteller oder vom Indossanten auf dem Wechsel angegeben worden sind,
um ihn falls nötig zu zahlen, um ihn falls nötig zu zahlen,
3. am Wohn- oder Gesellschaftssitz des Dritten, der zu Ehren 3. am Wohn- oder Gesellschaftssitz des Dritten, der zu Ehren
angenommen hat. angenommen hat.
Im Falle einer falschen oder fehlerhaften Angabe des Wohn- oder Im Falle einer falschen oder fehlerhaften Angabe des Wohn- oder
Gesellschaftssitzes vermerkt der Gerichtsvollzieher in der Urkunde, Gesellschaftssitzes vermerkt der Gerichtsvollzieher in der Urkunde,
dass der Schuldner nicht gefunden wurde. dass der Schuldner nicht gefunden wurde.
Art. 6 - Die Protesturkunde enthält folgende Vermerke, insofern sie im Art. 6 - Die Protesturkunde enthält folgende Vermerke, insofern sie im
Hinblick auf die Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, Hinblick auf die Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht,
sachdienlich sind: sachdienlich sind:
1. in Artikel 3 Nr. 1 bis 9 aufgezählte Vermerke, 1. in Artikel 3 Nr. 1 bis 9 aufgezählte Vermerke,
2. Name des Antragstellers, 2. Name des Antragstellers,
3. An- oder Abwesenheit desjenigen, der zahlen muss, 3. An- oder Abwesenheit desjenigen, der zahlen muss,
4. Name der Person, der die in Artikel 7 erwähnte Nachricht übergeben 4. Name der Person, der die in Artikel 7 erwähnte Nachricht übergeben
worden ist. worden ist.
Art. 7 - Wer den Protest erhoben hat, hinterlässt an dem in Artikel 5 Art. 7 - Wer den Protest erhoben hat, hinterlässt an dem in Artikel 5
§ 2 erwähnten Wohn- oder Gesellschaftssitz eine Nachricht mit § 2 erwähnten Wohn- oder Gesellschaftssitz eine Nachricht mit
folgenden Vermerken: folgenden Vermerken:
1. Name und Adresse des Inhabers, der den Protest beantragt hat, 1. Name und Adresse des Inhabers, der den Protest beantragt hat,
2. Name desjenigen, der den Protest erhoben hat, 2. Name desjenigen, der den Protest erhoben hat,
3. Summe des protestierten Wechsels. 3. Summe des protestierten Wechsels.
Wird an vorerwähntem Wohn- oder Gesellschaftssitz niemand angetroffen, Wird an vorerwähntem Wohn- oder Gesellschaftssitz niemand angetroffen,
so wird dies in der Protesturkunde vermerkt und es wird keine so wird dies in der Protesturkunde vermerkt und es wird keine
Nachricht hinterlassen. Nachricht hinterlassen.
Art. 8 - Spätestens am ersten Werktag nach dem Tag des Protests Art. 8 - Spätestens am ersten Werktag nach dem Tag des Protests
übermittelt der Gerichtsvollzieher dem Zentralverwahrer eine übermittelt der Gerichtsvollzieher dem Zentralverwahrer eine
beglaubigte Abschrift der Protesturkunde. beglaubigte Abschrift der Protesturkunde.
Wird der protestierte Wechsel ganz oder teilweise gezahlt, bevor [die Wird der protestierte Wechsel ganz oder teilweise gezahlt, bevor [die
in Artikel [9 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität in Artikel [9 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität
der Unternehmen] erwähnte Liste] verschickt wird, so sendet der der Unternehmen] erwähnte Liste] verschickt wird, so sendet der
Gerichtsvollzieher dem Zentralverwahrer unverzüglich eine Gerichtsvollzieher dem Zentralverwahrer unverzüglich eine
Bescheinigung über diese Zahlung zu. Bescheinigung über diese Zahlung zu.
Der König regelt die Übermittlungsweise. Der König regelt die Übermittlungsweise.
[Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 22. Juni 1998 (B.S. [Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 22. Juni 1998 (B.S.
vom 18. Juli 1998) und Art. 18 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 18. Juli 1998) und Art. 18 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S.
vom 24. Januar 2011)] vom 24. Januar 2011)]
KAPITEL 3 - Verzeichnis der Protesturkunden KAPITEL 3 - Verzeichnis der Protesturkunden
Art. 9 - Der Zentralverwahrer führt ein Verzeichnis aller Art. 9 - Der Zentralverwahrer führt ein Verzeichnis aller
Protesturkunden. Dieses Verzeichnis kann die Form einer Protesturkunden. Dieses Verzeichnis kann die Form einer
computergestützten Datei annehmen. computergestützten Datei annehmen.
KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen und Strafbestimmungen KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen und Strafbestimmungen
Art. 10 - § 1 - Der König legt die Vergütung des Zentralverwahrers für Art. 10 - § 1 - Der König legt die Vergütung des Zentralverwahrers für
seine Leistungen, die aus der Erhebung, Registrierung und seine Leistungen, die aus der Erhebung, Registrierung und
Bekanntmachung von Protesten hervorgehen, fest. Bekanntmachung von Protesten hervorgehen, fest.
§ 2 - Der König legt die Form der in den Artikeln 3 und 6 erwähnten § 2 - Der König legt die Form der in den Artikeln 3 und 6 erwähnten
Protesturkunden und der in den Artikeln 4 und 7 erwähnten Nachrichten Protesturkunden und der in den Artikeln 4 und 7 erwähnten Nachrichten
fest. fest.
Art. 11 - Mit der in Artikel 38 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über Art. 11 - Mit der in Artikel 38 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten vorgesehenen Strafe wird der Zentralverwahrer, personenbezogener Daten vorgesehenen Strafe wird der Zentralverwahrer,
sein Angestellter oder Beauftragter belegt, der personenbezogene Daten sein Angestellter oder Beauftragter belegt, der personenbezogene Daten
im Zusammenhang mit protestierten Handelswechseln, für die der Protest im Zusammenhang mit protestierten Handelswechseln, für die der Protest
noch nicht wie [in Artikel [9 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über noch nicht wie [in Artikel [9 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über
die Kontinuität der Unternehmen]] bestimmt bekannt gemacht worden ist, die Kontinuität der Unternehmen]] bestimmt bekannt gemacht worden ist,
gleich welcher Person, die nicht befugt war, diese Daten zu erhalten, gleich welcher Person, die nicht befugt war, diese Daten zu erhalten,
preisgegeben hat. preisgegeben hat.
[Art. 11 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 22. Juni 1998 (B.S. vom [Art. 11 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 22. Juni 1998 (B.S. vom
18. Juli 1998) und Art. 19 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 18. Juli 1998) und Art. 19 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom
24. Januar 2011)] 24. Januar 2011)]
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Tag wie das Gesetz vom Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Tag wie das Gesetz vom
10. Juni 1997 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf 10. Juni 1997 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf
die Proteste in Kraft. die Proteste in Kraft.
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