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Protest wet. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi sur les protêts. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 JUNI 1997. - Protest wet. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de protestwet van 3 juni 1997 (Belgisch Staatsblad van 19 juli 1997), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 JUIN 1997. - Loi sur les protêts. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 3 juin 1997 sur les protêts (Moniteur belge du 19 juillet 1997), telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de wet van 22 juni 1998 tot wijziging van de protestwet van 3 juni | - la loi du 22 juin 1998 modifiant la loi du 3 juin 1997 sur les |
1997 (Belgisch Staatsblad van 18 juli 1998); | protêts (Moniteur belge du 18 juillet 1998); |
- het koninklijk besluit van 19 december 2010 tot uitvoering van | - l'arrêté royal du 19 décembre 2010 portant exécution de l'article 84 |
artikel 84 van de wet van 31 januari 2009 betreffende de continuïteit | de la loi du 31 janvier 2009 relative à la continuité des entreprises |
van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 24 januari 2011). | (Moniteur belge du 24 janvier 2011). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
3. JUNI 1997 - Gesetz über die Proteste | 3. JUNI 1997 - Gesetz über die Proteste |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL I - Allgemeine Bestimmungen | TITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
KAPITEL 1 - In die Clearingstelle eingelieferte | KAPITEL 1 - In die Clearingstelle eingelieferte |
Proteste mangels Zahlung von gezogenen Wechseln und Eigenwechseln | Proteste mangels Zahlung von gezogenen Wechseln und Eigenwechseln |
Art. 2 - Proteste mangels Zahlung von gezogenen Wechseln und | Art. 2 - Proteste mangels Zahlung von gezogenen Wechseln und |
Eigenwechseln, die gemäss Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 42 der | Eigenwechseln, die gemäss Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 42 der |
koordinierten Gesetze über die Wechsel in die Clearingstelle | koordinierten Gesetze über die Wechsel in die Clearingstelle |
eingeliefert werden, werden von Gerichtsvollziehern bei einer zu | eingeliefert werden, werden von Gerichtsvollziehern bei einer zu |
diesem Zweck vom König bestimmten, "Zentralverwahrer" genannten | diesem Zweck vom König bestimmten, "Zentralverwahrer" genannten |
Einrichtung erhoben. | Einrichtung erhoben. |
Art. 3 - Die gemäss Artikel 2 abgefasste Protesturkunde enthält: | Art. 3 - Die gemäss Artikel 2 abgefasste Protesturkunde enthält: |
1. Ort, Tag und Art des Protests, | 1. Ort, Tag und Art des Protests, |
2. Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, | 2. Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, |
3. Name und Vornamen, gemeinsamer Name oder besonderer Name des | 3. Name und Vornamen, gemeinsamer Name oder besonderer Name des |
Begünstigten des Eigenwechsels oder des Ausstellers des gezogenen | Begünstigten des Eigenwechsels oder des Ausstellers des gezogenen |
Wechsels und [Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, | Wechsels und [Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, |
Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person | Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person |
handelt, Gesellschaftssitz] und Mehrwertsteueridentifikationsnummer, | handelt, Gesellschaftssitz] und Mehrwertsteueridentifikationsnummer, |
wenn er mehrwertsteuerpflichtig ist, | wenn er mehrwertsteuerpflichtig ist, |
4. Name und Vornamen, gemeinsamer Name oder besonderer Name des | 4. Name und Vornamen, gemeinsamer Name oder besonderer Name des |
Ausstellers des Eigenwechsels oder des Bezogenen des gezogenen | Ausstellers des Eigenwechsels oder des Bezogenen des gezogenen |
Wechsels mit dem Vermerk, ob er den Wechsel angenommen hat, [Wohnsitz | Wechsels mit dem Vermerk, ob er den Wechsel angenommen hat, [Wohnsitz |
oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, | oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, |
wenn es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz] | wenn es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz] |
und Mehrwertsteueridentifikationsnummer, wenn er | und Mehrwertsteueridentifikationsnummer, wenn er |
mehrwertsteuerpflichtig ist, | mehrwertsteuerpflichtig ist, |
5. Verfalltag, | 5. Verfalltag, |
6. Wechselsumme und, falls hiervon abweichend, Summe, in Bezug auf die | 6. Wechselsumme und, falls hiervon abweichend, Summe, in Bezug auf die |
Protest erhoben wird, | Protest erhoben wird, |
7. Grund für die Weigerung, die dem Protest zugrunde liegt, | 7. Grund für die Weigerung, die dem Protest zugrunde liegt, |
8. ausführliche Aufstellung der Kosten der Urkunde, | 8. ausführliche Aufstellung der Kosten der Urkunde, |
9. Name und Vornamen desjenigen, der die Protesturkunde abgefasst hat, | 9. Name und Vornamen desjenigen, der die Protesturkunde abgefasst hat, |
10. gemeinsamer Name des Kreditinstituts, das den Protest beantragt | 10. gemeinsamer Name des Kreditinstituts, das den Protest beantragt |
hat, und des Kreditinstituts, dem der Wechsel zur Zahlung vorgelegt | hat, und des Kreditinstituts, dem der Wechsel zur Zahlung vorgelegt |
worden ist. | worden ist. |
[Art. 3 einziger Absatz Nr. 3 und 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom | [Art. 3 einziger Absatz Nr. 3 und 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom |
22. Juni 1998 (B.S. vom 18. Juli 1998)] | 22. Juni 1998 (B.S. vom 18. Juli 1998)] |
Art. 4 - Der Zentralverwahrer bewahrt die Protesturkunde auf; binnen | Art. 4 - Der Zentralverwahrer bewahrt die Protesturkunde auf; binnen |
vier Tagen ab dem Tag des Protests übermittelt er den in Artikel 3 Nr. | vier Tagen ab dem Tag des Protests übermittelt er den in Artikel 3 Nr. |
10 erwähnten Kreditinstituten eine Nachricht, die die wesentlichen | 10 erwähnten Kreditinstituten eine Nachricht, die die wesentlichen |
Vermerke dieser Urkunde und des protestierten Wechsels enthält. | Vermerke dieser Urkunde und des protestierten Wechsels enthält. |
Fällt der letzte Tag der in Absatz 1 festgelegten Frist auf einen | Fällt der letzte Tag der in Absatz 1 festgelegten Frist auf einen |
Ruhetag der Büros des Zentralverwahrers, so wird die Frist bis zum | Ruhetag der Büros des Zentralverwahrers, so wird die Frist bis zum |
nächsten Öffnungstag der Büros verlängert. | nächsten Öffnungstag der Büros verlängert. |
KAPITEL 2 - Andere Proteste mangels Zahlung und Proteste mangels | KAPITEL 2 - Andere Proteste mangels Zahlung und Proteste mangels |
Annahme | Annahme |
Art. 5 - § 1 - Proteste mangels Annahme oder andere als die in Artikel | Art. 5 - § 1 - Proteste mangels Annahme oder andere als die in Artikel |
2 erwähnten Proteste mangels Zahlung werden von Gerichtsvollziehern | 2 erwähnten Proteste mangels Zahlung werden von Gerichtsvollziehern |
erhoben. | erhoben. |
§ 2 - Proteste werden erhoben: | § 2 - Proteste werden erhoben: |
1. am Wohn- oder Gesellschaftssitz, der auf dem Wechsel angegeben ist, | 1. am Wohn- oder Gesellschaftssitz, der auf dem Wechsel angegeben ist, |
und in Ermangelung einer Angabe am letzten bekannten Wohn- oder | und in Ermangelung einer Angabe am letzten bekannten Wohn- oder |
Gesellschaftssitz des Schuldners, | Gesellschaftssitz des Schuldners, |
2. am Wohn- oder Gesellschaftssitz der Personen, die entweder vom | 2. am Wohn- oder Gesellschaftssitz der Personen, die entweder vom |
Aussteller oder vom Indossanten auf dem Wechsel angegeben worden sind, | Aussteller oder vom Indossanten auf dem Wechsel angegeben worden sind, |
um ihn falls nötig zu zahlen, | um ihn falls nötig zu zahlen, |
3. am Wohn- oder Gesellschaftssitz des Dritten, der zu Ehren | 3. am Wohn- oder Gesellschaftssitz des Dritten, der zu Ehren |
angenommen hat. | angenommen hat. |
Im Falle einer falschen oder fehlerhaften Angabe des Wohn- oder | Im Falle einer falschen oder fehlerhaften Angabe des Wohn- oder |
Gesellschaftssitzes vermerkt der Gerichtsvollzieher in der Urkunde, | Gesellschaftssitzes vermerkt der Gerichtsvollzieher in der Urkunde, |
dass der Schuldner nicht gefunden wurde. | dass der Schuldner nicht gefunden wurde. |
Art. 6 - Die Protesturkunde enthält folgende Vermerke, insofern sie im | Art. 6 - Die Protesturkunde enthält folgende Vermerke, insofern sie im |
Hinblick auf die Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, | Hinblick auf die Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, |
sachdienlich sind: | sachdienlich sind: |
1. in Artikel 3 Nr. 1 bis 9 aufgezählte Vermerke, | 1. in Artikel 3 Nr. 1 bis 9 aufgezählte Vermerke, |
2. Name des Antragstellers, | 2. Name des Antragstellers, |
3. An- oder Abwesenheit desjenigen, der zahlen muss, | 3. An- oder Abwesenheit desjenigen, der zahlen muss, |
4. Name der Person, der die in Artikel 7 erwähnte Nachricht übergeben | 4. Name der Person, der die in Artikel 7 erwähnte Nachricht übergeben |
worden ist. | worden ist. |
Art. 7 - Wer den Protest erhoben hat, hinterlässt an dem in Artikel 5 | Art. 7 - Wer den Protest erhoben hat, hinterlässt an dem in Artikel 5 |
§ 2 erwähnten Wohn- oder Gesellschaftssitz eine Nachricht mit | § 2 erwähnten Wohn- oder Gesellschaftssitz eine Nachricht mit |
folgenden Vermerken: | folgenden Vermerken: |
1. Name und Adresse des Inhabers, der den Protest beantragt hat, | 1. Name und Adresse des Inhabers, der den Protest beantragt hat, |
2. Name desjenigen, der den Protest erhoben hat, | 2. Name desjenigen, der den Protest erhoben hat, |
3. Summe des protestierten Wechsels. | 3. Summe des protestierten Wechsels. |
Wird an vorerwähntem Wohn- oder Gesellschaftssitz niemand angetroffen, | Wird an vorerwähntem Wohn- oder Gesellschaftssitz niemand angetroffen, |
so wird dies in der Protesturkunde vermerkt und es wird keine | so wird dies in der Protesturkunde vermerkt und es wird keine |
Nachricht hinterlassen. | Nachricht hinterlassen. |
Art. 8 - Spätestens am ersten Werktag nach dem Tag des Protests | Art. 8 - Spätestens am ersten Werktag nach dem Tag des Protests |
übermittelt der Gerichtsvollzieher dem Zentralverwahrer eine | übermittelt der Gerichtsvollzieher dem Zentralverwahrer eine |
beglaubigte Abschrift der Protesturkunde. | beglaubigte Abschrift der Protesturkunde. |
Wird der protestierte Wechsel ganz oder teilweise gezahlt, bevor [die | Wird der protestierte Wechsel ganz oder teilweise gezahlt, bevor [die |
in Artikel [9 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität | in Artikel [9 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität |
der Unternehmen] erwähnte Liste] verschickt wird, so sendet der | der Unternehmen] erwähnte Liste] verschickt wird, so sendet der |
Gerichtsvollzieher dem Zentralverwahrer unverzüglich eine | Gerichtsvollzieher dem Zentralverwahrer unverzüglich eine |
Bescheinigung über diese Zahlung zu. | Bescheinigung über diese Zahlung zu. |
Der König regelt die Übermittlungsweise. | Der König regelt die Übermittlungsweise. |
[Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 22. Juni 1998 (B.S. | [Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 22. Juni 1998 (B.S. |
vom 18. Juli 1998) und Art. 18 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. | vom 18. Juli 1998) und Art. 18 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. |
vom 24. Januar 2011)] | vom 24. Januar 2011)] |
KAPITEL 3 - Verzeichnis der Protesturkunden | KAPITEL 3 - Verzeichnis der Protesturkunden |
Art. 9 - Der Zentralverwahrer führt ein Verzeichnis aller | Art. 9 - Der Zentralverwahrer führt ein Verzeichnis aller |
Protesturkunden. Dieses Verzeichnis kann die Form einer | Protesturkunden. Dieses Verzeichnis kann die Form einer |
computergestützten Datei annehmen. | computergestützten Datei annehmen. |
KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen und Strafbestimmungen | KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen und Strafbestimmungen |
Art. 10 - § 1 - Der König legt die Vergütung des Zentralverwahrers für | Art. 10 - § 1 - Der König legt die Vergütung des Zentralverwahrers für |
seine Leistungen, die aus der Erhebung, Registrierung und | seine Leistungen, die aus der Erhebung, Registrierung und |
Bekanntmachung von Protesten hervorgehen, fest. | Bekanntmachung von Protesten hervorgehen, fest. |
§ 2 - Der König legt die Form der in den Artikeln 3 und 6 erwähnten | § 2 - Der König legt die Form der in den Artikeln 3 und 6 erwähnten |
Protesturkunden und der in den Artikeln 4 und 7 erwähnten Nachrichten | Protesturkunden und der in den Artikeln 4 und 7 erwähnten Nachrichten |
fest. | fest. |
Art. 11 - Mit der in Artikel 38 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über | Art. 11 - Mit der in Artikel 38 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über |
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten vorgesehenen Strafe wird der Zentralverwahrer, | personenbezogener Daten vorgesehenen Strafe wird der Zentralverwahrer, |
sein Angestellter oder Beauftragter belegt, der personenbezogene Daten | sein Angestellter oder Beauftragter belegt, der personenbezogene Daten |
im Zusammenhang mit protestierten Handelswechseln, für die der Protest | im Zusammenhang mit protestierten Handelswechseln, für die der Protest |
noch nicht wie [in Artikel [9 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über | noch nicht wie [in Artikel [9 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über |
die Kontinuität der Unternehmen]] bestimmt bekannt gemacht worden ist, | die Kontinuität der Unternehmen]] bestimmt bekannt gemacht worden ist, |
gleich welcher Person, die nicht befugt war, diese Daten zu erhalten, | gleich welcher Person, die nicht befugt war, diese Daten zu erhalten, |
preisgegeben hat. | preisgegeben hat. |
[Art. 11 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 22. Juni 1998 (B.S. vom | [Art. 11 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 22. Juni 1998 (B.S. vom |
18. Juli 1998) und Art. 19 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom | 18. Juli 1998) und Art. 19 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom |
24. Januar 2011)] | 24. Januar 2011)] |
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Tag wie das Gesetz vom | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Tag wie das Gesetz vom |
10. Juni 1997 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf | 10. Juni 1997 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf |
die Proteste in Kraft. | die Proteste in Kraft. |