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Wet van 02 mei 2019
gepubliceerd op 04 februari 2022

Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2022030189
pub.
04/02/2022
prom.
02/05/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


2 MEI 2019. - Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 43 tot 51, 53 tot 63, 104, 115 en 117 van de wet van 2 mei 2019 houdende diverse bepalingen inzake economie (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge Art. 43 - In das Gesetz vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2bis - Von der in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungspflicht ausgenommen sind in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Kraftfahrzeuge, die durch maschinellen Antrieb 25 km/h nicht überschreiten.

Der in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungspflicht unterliegen weiterhin die Kleinkrafträder der Klasse A, wie in Artikel 2.17 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße bestimmt." Art. 44 - Artikel 19bis-11 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. bei einem Kraftfahrzeug, das gemäß Artikel 2bis Absatz 1 von der Versicherungspflicht befreit ist, kein Versicherungsunternehmen die zivilrechtliche Haftung des Fahrers des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat, deckt." Art. 45 - In Artikel 19bis-12 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, werden die Wörter "Nr. 7" durch die Wörter "Nr. 7 und 9" ersetzt.

Art. 46 - Artikel 29bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Kraftfahrzeug jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 1, mit Ausnahme der in Artikel 2bis Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge." 2. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Modalitäten für die Ausübung dieses Regressanspruchs unterliegen den in Artikel 95 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes vom 4.April 2014 über die Versicherungen vorgesehenen Bedingungen." KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) Art. 47 - Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die Gesetze vom 21.

Dezember 2013 und 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.Versicherungsverträgen: belgischem Recht unterliegende Versicherungsverträge, die entweder in Artikel 160 des Gesetzes vom 4.

April 2014 über die Versicherungen erwähnt sind oder die Heirats- oder Geburtenrisiken decken und die zugunsten einer natürlichen Person abgeschlossen wurden. Eine Zusatzversicherungsdeckung, die eine Zahlung von Kapital im Todesfall vorsieht, folgt der Hauptversicherungsdeckung im Sinne des vorerwähnten Artikels 160,". b) In Nr.5 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt. c) In Nr.8 werden die Wörter "Artikel 91bis Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt. d) In Nr.9 werden die Wörter "Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27.

März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen" durch die Wörter "Artikel 5 Nr. 46 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. e) In Nr.12 werden die Wörter "des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "des Gesetzes vom 4.

April 2014 über die Versicherungen" ersetzt.

Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 34/1 - Sobald ein Versicherungsunternehmen vom Eintritt des Risikos Kenntnis erhalten hat, kann es gemäß dem in Artikel 36 § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit zwecks Ermittlung der Begünstigten einsehen." Art. 49 - In Artikel 35 desselben Gesetzes wird das Wort "achtzehn" durch das Wort "zwölf" ersetzt.

Art. 50 - In Artikel 36 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: "Zuvor sehen sie gemäß dem in § 2 bestimmten Verfahren das Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ein, außer wenn die in Artikel 34/1 beziehungsweise in Absatz 2 vorgesehene Einsichtnahme erfolgt ist." Art. 51 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017 und das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "achtzehnten" durch das Wort "zwölften" ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "Titel III Kapitel II Abschnitt V und VI des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "Teil 4 Titel 4 Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. (...) KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen Art. 53 - In Teil 4 Titel 4 Kapitel 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen wird ein Abschnitt 7 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 7 - Frist zur Auszahlung eines Lebensversicherungsvertrags".

Art. 54 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 53, wird ein Artikel 197/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 197/1 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf alle Arten der Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags, bei dem das Risiko oder die Verpflichtung in Belgien belegen ist, mit Ausnahme von Verträgen, die im Rahmen des zweiten Pensionspfeilers abgeschlossen werden." Art. 55 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 197/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Verfahren und Modalitäten der Auszahlung der versicherten Leistung Art. 197/2 - § 1 - Wenn der Versicherer einen Antrag auf Auszahlung eines Lebensversicherungsvertrags erhält, teilt er dem Begünstigten innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag des Eingangs des Antrags schriftlich mit, welche Unterlagen und Informationen ihm für die Auszahlung der Versicherungsleistungen aus diesem Lebensversicherungsvertrag vorzulegen sind. § 2 - Die in § 1 erwähnte Frist wird ausgesetzt, wenn der Versicherer nicht über ausreichende Angaben verfügt, um einen oder mehrere Begünstigte zu identifizieren oder zu lokalisieren. Der Versicherer ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um diese Angaben binnen kürzester Frist zu erhalten; hierauf setzt die in § 1 bestimmte Frist wieder ein. Der Versicherer weist anhand der Akte nach, aus welchem Grund die Frist gegebenenfalls ausgesetzt wurde, und beweist, dass diese Aussetzung gesetzmäßig ist. § 3 - Stellt der Versicherer nach Erhalt der in § 1 erwähnten Unterlagen und Informationen fest, dass aufgrund der Art und des Inhalts dieser Unterlagen und Informationen zusätzliche Auskünfte erforderlich sind, teilt er dies innerhalb einer Frist von einem Monat mit. § 4 - Innerhalb einer Frist von einem Monat ab Erhalt aller vorzulegenden Unterlagen und Informationen, wie in den Paragraphen 1 und 3 beschrieben, zahlt der Versicherer die zu erbringende Versicherungsleistung aus.

Diese Frist wird ausgesetzt, wenn die Auszahlung aus einem vom Versicherer unabhängigen Grund nicht erfolgen kann. Die Frist setzt wieder ein, wenn der Grund nicht mehr besteht. Der Versicherer muss anhand der Akte nachweisen, aus welchem Grund die Frist gegebenenfalls ausgesetzt wurde, und beweisen, dass diese Aussetzung gesetzmäßig ist. § 5 - Die Nichteinhaltung der in den Paragraphen 1, 3 und 4 erwähnten Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach dem Tag, an dem die nicht eingehaltene Frist abläuft, bis zu dem Tag, an dem die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte, wie in den Paragraphen 1 und 3 beschrieben, angefordert werden, oder bis zu dem Tag der tatsächlichen Auszahlung durch den Versicherer, wie in § 4 beschrieben, der gesetzliche Zinssatz auf die zu erbringende Versicherungsleistung von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung anfällt. § 6 - Die in den Paragraphen 1 und 3 erwähnten Unterlagen und Informationen müssen angemessen und für die Abwicklung der Auszahlung von Lebensversicherungsverträgen relevant sein.

Versicherer dürfen von Begünstigten oder Dritten keine Unterlagen oder Informationen anfordern, die ihnen bereits vorliegen.

Der König kann nach Stellungnahme der FSMA die Unterlagen und Informationen bestimmen, die Versicherer anfordern dürfen oder nicht." Art. 56 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 197/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Haftung von Versicherungsvermittlern Art. 197/3 - § 1 - Bei der Ausführung des vorliegenden Abschnitts haften Versicherer, die bei der Verwaltung und Erfüllung des Versicherungsvertrags mit Versicherungsagenten oder Maklern zusammenarbeiten, die offensichtlich als Beauftragte des Versicherers handeln, vollständig und bedingungslos für alle Handlungen oder Verstöße dieser Versicherungsagenten und Makler.

Die Anwendung von Absatz 1 lässt Artikel 279 unberührt. § 2 - Versicherer können gegen die in § 1 erwähnten Personen Regress nehmen, wenn diese die verspätete Zahlung verursacht haben." Art. 57 - In Artikel 217 § 3 letzter Absatz desselben Gesetzes werden die Wörter "einen zwingenden Vorschlag" durch die Wörter "einen Vorschlag, der für das betreffende Versicherungsunternehmen, das einen Vertrag mit dem Anwärter-Versicherungsnehmer abschließt, zwingend ist" ersetzt.

Art. 58 - Artikel 218 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Im zweiten Satz wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt. 2. Zwischen dem zweiten und dem dritten Satz wird ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bei Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels oder seiner Ausführungserlasse wird der Bewertungsbericht zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten übergeben." Art. 59 - Die Überschrift "Schlichtungsstelle im Bereich der Restschuldversicherung" vor Artikel 221 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 60 - Artikel 221 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 61 - In Artikel 222 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter ", jedoch begrenzt auf 50 Prozent des geliehenen Kapitals" aufgehoben.

Art. 62 - Artikel 224 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird zwischen den Wörtern "im Hinblick auf" und dem Wort "Umbau" das Wort "Bau," eingefügt.2. Die Paragraphen 2 und 3 werden mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Diese Artikel gelten ebenfalls unter denselben Bedingungen, wenn ein Hypothekarkredit von einer Person aufgenommen wird, die bereits eine andere Wohnung besitzt, 1.entweder in vollem Eigentum oder in Nießbrauch, und sich verpflichtet, diese andere Wohnung innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Abschluss des Versicherungsvertrags zu verkaufen oder ihre damit verbundenen Rechte abzutreten, 2. oder in bloßem Eigentum infolge einer Erbschaft oder Schenkung durch eine natürliche Person. Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Frist kann auf Antrag des Versicherungsnehmers um höchstens ein Jahr verlängert werden, sofern er nachweist, dass sich der Verkauf der anderen Wohnung oder die Abtretung seiner damit verbundenen Rechte aus Gründen, die unabhängig von seinem Willen sind, verzögert hat. Der Versicherungsnehmer reicht seinen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Frist von zwei Jahren ab Abschluss des Versicherungsvertrags schriftlich beim Versicherungsunternehmen ein.

Der Versicherungsnehmer erbringt den Nachweis über den Verkauf der anderen Wohnung oder die Abtretung seiner damit verbundenen Rechte innerhalb der vorerwähnten Fristen. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten Binnenfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 26.

März 2012 über die Eintragung von anderen Binnenfahrzeugen als den in Buch II Artikel 271 des Handelsgesetzbuches erwähnten Binnenschiffen als Wohnung." 4. Der heutige Wortlaut von Absatz 2 wird § 4 bilden. Art. 63 - Artikel 321 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2017 und das Gesetz vom 6.

Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "über jegliche Fragen zu beraten, die ihm vom Minister oder der FSMA vorgelegt werden" durch die Wörter "über jegliche Fragen, die ihm vom Minister oder der FSMA vorgelegt werden, und über die Regelung des Landversicherungsvertrags, darunter die Regelung in Teil 4 des vorliegenden Gesetzes, über die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und über die Regeln in den Ausführungserlassen in Bezug auf die Feuerversicherung für einfache Risiken, die Rechtsschutzversicherung, die Mindestbedingungen im Bereich zivilrechtliche Haftung bezüglich des Privatlebens und den Abschluss und die Erfüllung eines Lebensversicherungsvertrags, wie in den Artikeln 1 bis 45 des Königlichen Erlasses vom 14.November 2003 über das Lebensversicherungsgeschäft vorgesehen, zu beraten" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Elf" durch das Wort "Acht" und das Wort "acht" durch das Wort "sechs" ersetzt.3. In § 2 Absatz 3 wird das Wort "sechs" jeweils durch das Wort "acht" ersetzt.4. In § 2 Absatz 4 wird das Wort "Drei" durch das Wort "Vier" ersetzt.5. In § 2 Absatz 6 werden die Wörter "der Fonds für Arbeitsunfälle" durch die Wörter "die Föderalagentur für Berufsrisiken" ersetzt.6. Paragraph 3 wird aufgehoben.7. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben.8. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "und seiner Abteilungen" aufgehoben. (...) KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge Art. 104 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge werden die Wörter "spätestens am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dessen Veröffentlichung" durch die Wörter "spätestens am 1. November 2019" ersetzt. (...) KAPITEL 15 - Inkrafttreten (...) Art. 115 - Die Artikel 47 bis 51 und 53 bis 56 treten zwölf Monate nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und sind sowohl auf bestehende Verträge als auch auf Verträge, die nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossen werden, anwendbar. (...) Art. 117 - Artikel 104 wird wirksam mit 1. Dezember 2018.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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