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| Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 2 MEI 2019. - Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. - | 2 MAI 2019. - Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. |
| Duitse vertaling van uittreksels | - Traduction allemande d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 43 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| tot 51, 53 tot 63, 104, 115 en 117 van de wet van 2 mei 2019 houdende | articles 43 à 51, 53 à 63, 104, 115 et 117 de la loi du 2 mai 2019 |
| diverse bepalingen inzake economie (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2019). | portant dispositions diverses en matière d'économie (Moniteur belge du 22 mai 2019). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
| Bereich Wirtschaft | Bereich Wirtschaft |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. November 1989 über die | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. November 1989 über die |
| Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge | Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge |
| Art. 43 - In das Gesetz vom 21. November 1989 über die | Art. 43 - In das Gesetz vom 21. November 1989 über die |
| Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge wird ein Artikel | Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge wird ein Artikel |
| 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 2bis - Von der in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungspflicht | "Art. 2bis - Von der in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungspflicht |
| ausgenommen sind in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Kraftfahrzeuge, die | ausgenommen sind in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Kraftfahrzeuge, die |
| durch maschinellen Antrieb 25 km/h nicht überschreiten. | durch maschinellen Antrieb 25 km/h nicht überschreiten. |
| Der in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungspflicht unterliegen | Der in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungspflicht unterliegen |
| weiterhin die Kleinkrafträder der Klasse A, wie in Artikel 2.17 Nr. 1 | weiterhin die Kleinkrafträder der Klasse A, wie in Artikel 2.17 Nr. 1 |
| des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
| allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
| öffentlichen Straße bestimmt." | öffentlichen Straße bestimmt." |
| Art. 44 - Artikel 19bis-11 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 44 - Artikel 19bis-11 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 22. August 2002, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem | Gesetz vom 22. August 2002, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "9. bei einem Kraftfahrzeug, das gemäß Artikel 2bis Absatz 1 von der | "9. bei einem Kraftfahrzeug, das gemäß Artikel 2bis Absatz 1 von der |
| Versicherungspflicht befreit ist, kein Versicherungsunternehmen die | Versicherungspflicht befreit ist, kein Versicherungsunternehmen die |
| zivilrechtliche Haftung des Fahrers des Fahrzeugs, das den Unfall | zivilrechtliche Haftung des Fahrers des Fahrzeugs, das den Unfall |
| verursacht hat, deckt." | verursacht hat, deckt." |
| Art. 45 - In Artikel 19bis-12 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 45 - In Artikel 19bis-12 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 22. August 2002, werden die Wörter "Nr. 7" durch | durch das Gesetz vom 22. August 2002, werden die Wörter "Nr. 7" durch |
| die Wörter "Nr. 7 und 9" ersetzt. | die Wörter "Nr. 7 und 9" ersetzt. |
| Art. 46 - Artikel 29bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 46 - Artikel 29bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 13. April 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai | vom 13. April 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai |
| 2017, wird wie folgt abgeändert: | 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | " § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
| Kraftfahrzeug jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 1, mit Ausnahme der | Kraftfahrzeug jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 1, mit Ausnahme der |
| in Artikel 2bis Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge." | in Artikel 2bis Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge." |
| 2. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Die Modalitäten für die Ausübung dieses Regressanspruchs unterliegen | "Die Modalitäten für die Ausübung dieses Regressanspruchs unterliegen |
| den in Artikel 95 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes vom 4. April 2014 über | den in Artikel 95 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes vom 4. April 2014 über |
| die Versicherungen vorgesehenen Bedingungen." | die Versicherungen vorgesehenen Bedingungen." |
| KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung | KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen (I) | verschiedener Bestimmungen (I) |
| Art. 47 - Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung | Art. 47 - Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die Gesetze vom 21. | verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die Gesetze vom 21. |
| Dezember 2013 und 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2013 und 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "2. Versicherungsverträgen: belgischem Recht unterliegende | "2. Versicherungsverträgen: belgischem Recht unterliegende |
| Versicherungsverträge, die entweder in Artikel 160 des Gesetzes vom 4. | Versicherungsverträge, die entweder in Artikel 160 des Gesetzes vom 4. |
| April 2014 über die Versicherungen erwähnt sind oder die Heirats- oder | April 2014 über die Versicherungen erwähnt sind oder die Heirats- oder |
| Geburtenrisiken decken und die zugunsten einer natürlichen Person | Geburtenrisiken decken und die zugunsten einer natürlichen Person |
| abgeschlossen wurden. Eine Zusatzversicherungsdeckung, die eine | abgeschlossen wurden. Eine Zusatzversicherungsdeckung, die eine |
| Zahlung von Kapital im Todesfall vorsieht, folgt der | Zahlung von Kapital im Todesfall vorsieht, folgt der |
| Hauptversicherungsdeckung im Sinne des vorerwähnten Artikels 160,". | Hauptversicherungsdeckung im Sinne des vorerwähnten Artikels 160,". |
| b) In Nr. 5 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt. | b) In Nr. 5 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt. |
| c) In Nr. 8 werden die Wörter "Artikel 91bis Nr. 1 und 2 des Gesetzes | c) In Nr. 8 werden die Wörter "Artikel 91bis Nr. 1 und 2 des Gesetzes |
| vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" | vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" |
| durch die Wörter "Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. März 2016 über | durch die Wörter "Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. März 2016 über |
| den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder | den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder |
| Rückversicherungsunternehmen" ersetzt. | Rückversicherungsunternehmen" ersetzt. |
| d) In Nr. 9 werden die Wörter "Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. | d) In Nr. 9 werden die Wörter "Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. |
| März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und | März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und |
| den Vertrieb von Versicherungen" durch die Wörter "Artikel 5 Nr. 46 | den Vertrieb von Versicherungen" durch die Wörter "Artikel 5 Nr. 46 |
| des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. | des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. |
| e) In Nr. 12 werden die Wörter "des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über | e) In Nr. 12 werden die Wörter "des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über |
| den Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "des Gesetzes vom 4. | den Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "des Gesetzes vom 4. |
| April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. | April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. |
| Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34/1 mit folgendem | Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 34/1 - Sobald ein Versicherungsunternehmen vom Eintritt des | "Art. 34/1 - Sobald ein Versicherungsunternehmen vom Eintritt des |
| Risikos Kenntnis erhalten hat, kann es gemäß dem in Artikel 36 § 2 | Risikos Kenntnis erhalten hat, kann es gemäß dem in Artikel 36 § 2 |
| vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der natürlichen Personen | vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der natürlichen Personen |
| und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit | und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit |
| zwecks Ermittlung der Begünstigten einsehen." | zwecks Ermittlung der Begünstigten einsehen." |
| Art. 49 - In Artikel 35 desselben Gesetzes wird das Wort "achtzehn" | Art. 49 - In Artikel 35 desselben Gesetzes wird das Wort "achtzehn" |
| durch das Wort "zwölf" ersetzt. | durch das Wort "zwölf" ersetzt. |
| Art. 50 - In Artikel 36 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes wird der | Art. 50 - In Artikel 36 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes wird der |
| letzte Satz wie folgt ersetzt: | letzte Satz wie folgt ersetzt: |
| "Zuvor sehen sie gemäß dem in § 2 bestimmten Verfahren das | "Zuvor sehen sie gemäß dem in § 2 bestimmten Verfahren das |
| Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die | Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die |
| Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ein, außer wenn die in | Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ein, außer wenn die in |
| Artikel 34/1 beziehungsweise in Absatz 2 vorgesehene Einsichtnahme | Artikel 34/1 beziehungsweise in Absatz 2 vorgesehene Einsichtnahme |
| erfolgt ist." | erfolgt ist." |
| Art. 51 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 51 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 5. Dezember 2017 und das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt | vom 5. Dezember 2017 und das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 wird das Wort "achtzehnten" durch das Wort "zwölften" | 1. In Absatz 1 wird das Wort "achtzehnten" durch das Wort "zwölften" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Titel III Kapitel II Abschnitt V und | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Titel III Kapitel II Abschnitt V und |
| VI des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag" | VI des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag" |
| durch die Wörter "Teil 4 Titel 4 Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des | durch die Wörter "Teil 4 Titel 4 Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des |
| Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. | Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
| Versicherungen | Versicherungen |
| Art. 53 - In Teil 4 Titel 4 Kapitel 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 | Art. 53 - In Teil 4 Titel 4 Kapitel 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 |
| über die Versicherungen wird ein Abschnitt 7 mit folgender Überschrift | über die Versicherungen wird ein Abschnitt 7 mit folgender Überschrift |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Abschnitt 7 - Frist zur Auszahlung eines | "Abschnitt 7 - Frist zur Auszahlung eines |
| Lebensversicherungsvertrags". | Lebensversicherungsvertrags". |
| Art. 54 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 53, wird ein Artikel | Art. 54 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 53, wird ein Artikel |
| 197/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 197/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 197/1 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf alle Arten | "Art. 197/1 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf alle Arten |
| der Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags, bei dem das Risiko | der Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags, bei dem das Risiko |
| oder die Verpflichtung in Belgien belegen ist, mit Ausnahme von | oder die Verpflichtung in Belgien belegen ist, mit Ausnahme von |
| Verträgen, die im Rahmen des zweiten Pensionspfeilers abgeschlossen | Verträgen, die im Rahmen des zweiten Pensionspfeilers abgeschlossen |
| werden." | werden." |
| Art. 55 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 197/2 mit | Art. 55 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 197/2 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Verfahren und Modalitäten der Auszahlung der versicherten Leistung | "Verfahren und Modalitäten der Auszahlung der versicherten Leistung |
| Art. 197/2 - § 1 - Wenn der Versicherer einen Antrag auf Auszahlung | Art. 197/2 - § 1 - Wenn der Versicherer einen Antrag auf Auszahlung |
| eines Lebensversicherungsvertrags erhält, teilt er dem Begünstigten | eines Lebensversicherungsvertrags erhält, teilt er dem Begünstigten |
| innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag des Eingangs des | innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag des Eingangs des |
| Antrags schriftlich mit, welche Unterlagen und Informationen ihm für | Antrags schriftlich mit, welche Unterlagen und Informationen ihm für |
| die Auszahlung der Versicherungsleistungen aus diesem | die Auszahlung der Versicherungsleistungen aus diesem |
| Lebensversicherungsvertrag vorzulegen sind. | Lebensversicherungsvertrag vorzulegen sind. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnte Frist wird ausgesetzt, wenn der Versicherer | § 2 - Die in § 1 erwähnte Frist wird ausgesetzt, wenn der Versicherer |
| nicht über ausreichende Angaben verfügt, um einen oder mehrere | nicht über ausreichende Angaben verfügt, um einen oder mehrere |
| Begünstigte zu identifizieren oder zu lokalisieren. Der Versicherer | Begünstigte zu identifizieren oder zu lokalisieren. Der Versicherer |
| ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um diese Angaben binnen | ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um diese Angaben binnen |
| kürzester Frist zu erhalten; hierauf setzt die in § 1 bestimmte Frist | kürzester Frist zu erhalten; hierauf setzt die in § 1 bestimmte Frist |
| wieder ein. Der Versicherer weist anhand der Akte nach, aus welchem | wieder ein. Der Versicherer weist anhand der Akte nach, aus welchem |
| Grund die Frist gegebenenfalls ausgesetzt wurde, und beweist, dass | Grund die Frist gegebenenfalls ausgesetzt wurde, und beweist, dass |
| diese Aussetzung gesetzmäßig ist. | diese Aussetzung gesetzmäßig ist. |
| § 3 - Stellt der Versicherer nach Erhalt der in § 1 erwähnten | § 3 - Stellt der Versicherer nach Erhalt der in § 1 erwähnten |
| Unterlagen und Informationen fest, dass aufgrund der Art und des | Unterlagen und Informationen fest, dass aufgrund der Art und des |
| Inhalts dieser Unterlagen und Informationen zusätzliche Auskünfte | Inhalts dieser Unterlagen und Informationen zusätzliche Auskünfte |
| erforderlich sind, teilt er dies innerhalb einer Frist von einem Monat | erforderlich sind, teilt er dies innerhalb einer Frist von einem Monat |
| mit. | mit. |
| § 4 - Innerhalb einer Frist von einem Monat ab Erhalt aller | § 4 - Innerhalb einer Frist von einem Monat ab Erhalt aller |
| vorzulegenden Unterlagen und Informationen, wie in den Paragraphen 1 | vorzulegenden Unterlagen und Informationen, wie in den Paragraphen 1 |
| und 3 beschrieben, zahlt der Versicherer die zu erbringende | und 3 beschrieben, zahlt der Versicherer die zu erbringende |
| Versicherungsleistung aus. | Versicherungsleistung aus. |
| Diese Frist wird ausgesetzt, wenn die Auszahlung aus einem vom | Diese Frist wird ausgesetzt, wenn die Auszahlung aus einem vom |
| Versicherer unabhängigen Grund nicht erfolgen kann. Die Frist setzt | Versicherer unabhängigen Grund nicht erfolgen kann. Die Frist setzt |
| wieder ein, wenn der Grund nicht mehr besteht. Der Versicherer muss | wieder ein, wenn der Grund nicht mehr besteht. Der Versicherer muss |
| anhand der Akte nachweisen, aus welchem Grund die Frist gegebenenfalls | anhand der Akte nachweisen, aus welchem Grund die Frist gegebenenfalls |
| ausgesetzt wurde, und beweisen, dass diese Aussetzung gesetzmäßig ist. | ausgesetzt wurde, und beweisen, dass diese Aussetzung gesetzmäßig ist. |
| § 5 - Die Nichteinhaltung der in den Paragraphen 1, 3 und 4 erwähnten | § 5 - Die Nichteinhaltung der in den Paragraphen 1, 3 und 4 erwähnten |
| Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach dem Tag, an dem die nicht | Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach dem Tag, an dem die nicht |
| eingehaltene Frist abläuft, bis zu dem Tag, an dem die erforderlichen | eingehaltene Frist abläuft, bis zu dem Tag, an dem die erforderlichen |
| Unterlagen und Auskünfte, wie in den Paragraphen 1 und 3 beschrieben, | Unterlagen und Auskünfte, wie in den Paragraphen 1 und 3 beschrieben, |
| angefordert werden, oder bis zu dem Tag der tatsächlichen Auszahlung | angefordert werden, oder bis zu dem Tag der tatsächlichen Auszahlung |
| durch den Versicherer, wie in § 4 beschrieben, der gesetzliche | durch den Versicherer, wie in § 4 beschrieben, der gesetzliche |
| Zinssatz auf die zu erbringende Versicherungsleistung von Rechts wegen | Zinssatz auf die zu erbringende Versicherungsleistung von Rechts wegen |
| und ohne Inverzugsetzung anfällt. | und ohne Inverzugsetzung anfällt. |
| § 6 - Die in den Paragraphen 1 und 3 erwähnten Unterlagen und | § 6 - Die in den Paragraphen 1 und 3 erwähnten Unterlagen und |
| Informationen müssen angemessen und für die Abwicklung der Auszahlung | Informationen müssen angemessen und für die Abwicklung der Auszahlung |
| von Lebensversicherungsverträgen relevant sein. | von Lebensversicherungsverträgen relevant sein. |
| Versicherer dürfen von Begünstigten oder Dritten keine Unterlagen oder | Versicherer dürfen von Begünstigten oder Dritten keine Unterlagen oder |
| Informationen anfordern, die ihnen bereits vorliegen. | Informationen anfordern, die ihnen bereits vorliegen. |
| Der König kann nach Stellungnahme der FSMA die Unterlagen und | Der König kann nach Stellungnahme der FSMA die Unterlagen und |
| Informationen bestimmen, die Versicherer anfordern dürfen oder nicht." | Informationen bestimmen, die Versicherer anfordern dürfen oder nicht." |
| Art. 56 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 197/3 mit | Art. 56 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 197/3 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Haftung von Versicherungsvermittlern | "Haftung von Versicherungsvermittlern |
| Art. 197/3 - § 1 - Bei der Ausführung des vorliegenden Abschnitts | Art. 197/3 - § 1 - Bei der Ausführung des vorliegenden Abschnitts |
| haften Versicherer, die bei der Verwaltung und Erfüllung des | haften Versicherer, die bei der Verwaltung und Erfüllung des |
| Versicherungsvertrags mit Versicherungsagenten oder Maklern | Versicherungsvertrags mit Versicherungsagenten oder Maklern |
| zusammenarbeiten, die offensichtlich als Beauftragte des Versicherers | zusammenarbeiten, die offensichtlich als Beauftragte des Versicherers |
| handeln, vollständig und bedingungslos für alle Handlungen oder | handeln, vollständig und bedingungslos für alle Handlungen oder |
| Verstöße dieser Versicherungsagenten und Makler. | Verstöße dieser Versicherungsagenten und Makler. |
| Die Anwendung von Absatz 1 lässt Artikel 279 unberührt. | Die Anwendung von Absatz 1 lässt Artikel 279 unberührt. |
| § 2 - Versicherer können gegen die in § 1 erwähnten Personen Regress | § 2 - Versicherer können gegen die in § 1 erwähnten Personen Regress |
| nehmen, wenn diese die verspätete Zahlung verursacht haben." | nehmen, wenn diese die verspätete Zahlung verursacht haben." |
| Art. 57 - In Artikel 217 § 3 letzter Absatz desselben Gesetzes werden | Art. 57 - In Artikel 217 § 3 letzter Absatz desselben Gesetzes werden |
| die Wörter "einen zwingenden Vorschlag" durch die Wörter "einen | die Wörter "einen zwingenden Vorschlag" durch die Wörter "einen |
| Vorschlag, der für das betreffende Versicherungsunternehmen, das einen | Vorschlag, der für das betreffende Versicherungsunternehmen, das einen |
| Vertrag mit dem Anwärter-Versicherungsnehmer abschließt, zwingend ist" | Vertrag mit dem Anwärter-Versicherungsnehmer abschließt, zwingend ist" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 58 - Artikel 218 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 58 - Artikel 218 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Im zweiten Satz wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt. | 1. Im zweiten Satz wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt. |
| 2. Zwischen dem zweiten und dem dritten Satz wird ein Satz mit | 2. Zwischen dem zweiten und dem dritten Satz wird ein Satz mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Bei Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels oder seiner | "Bei Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels oder seiner |
| Ausführungserlasse wird der Bewertungsbericht zwei Jahre nach ihrem | Ausführungserlasse wird der Bewertungsbericht zwei Jahre nach ihrem |
| Inkrafttreten übergeben." | Inkrafttreten übergeben." |
| Art. 59 - Die Überschrift "Schlichtungsstelle im Bereich der | Art. 59 - Die Überschrift "Schlichtungsstelle im Bereich der |
| Restschuldversicherung" vor Artikel 221 desselben Gesetzes wird | Restschuldversicherung" vor Artikel 221 desselben Gesetzes wird |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 60 - Artikel 221 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 60 - Artikel 221 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
| Art. 61 - In Artikel 222 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 61 - In Artikel 222 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
| ", jedoch begrenzt auf 50 Prozent des geliehenen Kapitals" aufgehoben. | ", jedoch begrenzt auf 50 Prozent des geliehenen Kapitals" aufgehoben. |
| Art. 62 - Artikel 224 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 62 - Artikel 224 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird | 1. In Absatz 1, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird |
| zwischen den Wörtern "im Hinblick auf" und dem Wort "Umbau" das Wort | zwischen den Wörtern "im Hinblick auf" und dem Wort "Umbau" das Wort |
| "Bau," eingefügt. | "Bau," eingefügt. |
| 2. Die Paragraphen 2 und 3 werden mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2. Die Paragraphen 2 und 3 werden mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| " § 2 - Diese Artikel gelten ebenfalls unter denselben Bedingungen, | " § 2 - Diese Artikel gelten ebenfalls unter denselben Bedingungen, |
| wenn ein Hypothekarkredit von einer Person aufgenommen wird, die | wenn ein Hypothekarkredit von einer Person aufgenommen wird, die |
| bereits eine andere Wohnung besitzt, | bereits eine andere Wohnung besitzt, |
| 1. entweder in vollem Eigentum oder in Nießbrauch, und sich | 1. entweder in vollem Eigentum oder in Nießbrauch, und sich |
| verpflichtet, diese andere Wohnung innerhalb einer Frist von zwei | verpflichtet, diese andere Wohnung innerhalb einer Frist von zwei |
| Jahren ab Abschluss des Versicherungsvertrags zu verkaufen oder ihre | Jahren ab Abschluss des Versicherungsvertrags zu verkaufen oder ihre |
| damit verbundenen Rechte abzutreten, | damit verbundenen Rechte abzutreten, |
| 2. oder in bloßem Eigentum infolge einer Erbschaft oder Schenkung | 2. oder in bloßem Eigentum infolge einer Erbschaft oder Schenkung |
| durch eine natürliche Person. | durch eine natürliche Person. |
| Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Frist kann auf Antrag des | Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Frist kann auf Antrag des |
| Versicherungsnehmers um höchstens ein Jahr verlängert werden, sofern | Versicherungsnehmers um höchstens ein Jahr verlängert werden, sofern |
| er nachweist, dass sich der Verkauf der anderen Wohnung oder die | er nachweist, dass sich der Verkauf der anderen Wohnung oder die |
| Abtretung seiner damit verbundenen Rechte aus Gründen, die unabhängig | Abtretung seiner damit verbundenen Rechte aus Gründen, die unabhängig |
| von seinem Willen sind, verzögert hat. Der Versicherungsnehmer reicht | von seinem Willen sind, verzögert hat. Der Versicherungsnehmer reicht |
| seinen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Frist von zwei Jahren ab | seinen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Frist von zwei Jahren ab |
| Abschluss des Versicherungsvertrags schriftlich beim | Abschluss des Versicherungsvertrags schriftlich beim |
| Versicherungsunternehmen ein. | Versicherungsunternehmen ein. |
| Der Versicherungsnehmer erbringt den Nachweis über den Verkauf der | Der Versicherungsnehmer erbringt den Nachweis über den Verkauf der |
| anderen Wohnung oder die Abtretung seiner damit verbundenen Rechte | anderen Wohnung oder die Abtretung seiner damit verbundenen Rechte |
| innerhalb der vorerwähnten Fristen. | innerhalb der vorerwähnten Fristen. |
| § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten | § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten |
| Binnenfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. | Binnenfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. |
| März 2012 über die Eintragung von anderen Binnenfahrzeugen als den in | März 2012 über die Eintragung von anderen Binnenfahrzeugen als den in |
| Buch II Artikel 271 des Handelsgesetzbuches erwähnten Binnenschiffen | Buch II Artikel 271 des Handelsgesetzbuches erwähnten Binnenschiffen |
| als Wohnung." | als Wohnung." |
| 4. Der heutige Wortlaut von Absatz 2 wird § 4 bilden. | 4. Der heutige Wortlaut von Absatz 2 wird § 4 bilden. |
| Art. 63 - Artikel 321 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 63 - Artikel 321 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2017 und das Gesetz vom 6. | Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2017 und das Gesetz vom 6. |
| Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "über jegliche Fragen zu beraten, | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "über jegliche Fragen zu beraten, |
| die ihm vom Minister oder der FSMA vorgelegt werden" durch die Wörter | die ihm vom Minister oder der FSMA vorgelegt werden" durch die Wörter |
| "über jegliche Fragen, die ihm vom Minister oder der FSMA vorgelegt | "über jegliche Fragen, die ihm vom Minister oder der FSMA vorgelegt |
| werden, und über die Regelung des Landversicherungsvertrags, darunter | werden, und über die Regelung des Landversicherungsvertrags, darunter |
| die Regelung in Teil 4 des vorliegenden Gesetzes, über die | die Regelung in Teil 4 des vorliegenden Gesetzes, über die |
| obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und über die | obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und über die |
| Regeln in den Ausführungserlassen in Bezug auf die Feuerversicherung | Regeln in den Ausführungserlassen in Bezug auf die Feuerversicherung |
| für einfache Risiken, die Rechtsschutzversicherung, die | für einfache Risiken, die Rechtsschutzversicherung, die |
| Mindestbedingungen im Bereich zivilrechtliche Haftung bezüglich des | Mindestbedingungen im Bereich zivilrechtliche Haftung bezüglich des |
| Privatlebens und den Abschluss und die Erfüllung eines | Privatlebens und den Abschluss und die Erfüllung eines |
| Lebensversicherungsvertrags, wie in den Artikeln 1 bis 45 des | Lebensversicherungsvertrags, wie in den Artikeln 1 bis 45 des |
| Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über das | Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über das |
| Lebensversicherungsgeschäft vorgesehen, zu beraten" ersetzt. | Lebensversicherungsgeschäft vorgesehen, zu beraten" ersetzt. |
| 2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Elf" durch das Wort "Acht" und das | 2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Elf" durch das Wort "Acht" und das |
| Wort "acht" durch das Wort "sechs" ersetzt. | Wort "acht" durch das Wort "sechs" ersetzt. |
| 3. In § 2 Absatz 3 wird das Wort "sechs" jeweils durch das Wort "acht" | 3. In § 2 Absatz 3 wird das Wort "sechs" jeweils durch das Wort "acht" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 4. In § 2 Absatz 4 wird das Wort "Drei" durch das Wort "Vier" ersetzt. | 4. In § 2 Absatz 4 wird das Wort "Drei" durch das Wort "Vier" ersetzt. |
| 5. In § 2 Absatz 6 werden die Wörter "der Fonds für Arbeitsunfälle" | 5. In § 2 Absatz 6 werden die Wörter "der Fonds für Arbeitsunfälle" |
| durch die Wörter "die Föderalagentur für Berufsrisiken" ersetzt. | durch die Wörter "die Föderalagentur für Berufsrisiken" ersetzt. |
| 6. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 6. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
| 7. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben. | 7. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben. |
| 8. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "und seiner Abteilungen" | 8. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "und seiner Abteilungen" |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur Abänderung | KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur Abänderung |
| des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in | des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in |
| Bezug auf Kraftfahrzeuge | Bezug auf Kraftfahrzeuge |
| Art. 104 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur Abänderung | Art. 104 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur Abänderung |
| des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in | des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in |
| Bezug auf Kraftfahrzeuge werden die Wörter "spätestens am ersten Tag | Bezug auf Kraftfahrzeuge werden die Wörter "spätestens am ersten Tag |
| des achtzehnten Monats nach dessen Veröffentlichung" durch die Wörter | des achtzehnten Monats nach dessen Veröffentlichung" durch die Wörter |
| "spätestens am 1. November 2019" ersetzt. | "spätestens am 1. November 2019" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 15 - Inkrafttreten | KAPITEL 15 - Inkrafttreten |
| (...) | (...) |
| Art. 115 - Die Artikel 47 bis 51 und 53 bis 56 treten zwölf Monate | Art. 115 - Die Artikel 47 bis 51 und 53 bis 56 treten zwölf Monate |
| nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
| Staatsblatt in Kraft und sind sowohl auf bestehende Verträge als auch | Staatsblatt in Kraft und sind sowohl auf bestehende Verträge als auch |
| auf Verträge, die nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossen werden, | auf Verträge, die nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossen werden, |
| anwendbar. | anwendbar. |
| (...) | (...) |
| Art. 117 - Artikel 104 wird wirksam mit 1. Dezember 2018. | Art. 117 - Artikel 104 wird wirksam mit 1. Dezember 2018. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |