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Wet van 02 mei 2019
gepubliceerd op 27 mei 2021

Wet tot omzetting van de Richtlijn 2017/1852 van de Raad van 10 oktober 2017 betreffende mechanismen ter beslechting van belastinggeschillen in de Europese Unie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2021031411
pub.
27/05/2021
prom.
02/05/2019
ELI
eli/wet/2019/05/02/2021031411/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


2 MEI 2019. - Wet tot omzetting van de Richtlijn (EU) 2017/1852 van de Raad van 10 oktober 2017 betreffende mechanismen ter beslechting van belastinggeschillen in de Europese Unie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 mei 2019 tot omzetting van de Richtlijn (EU) 2017/1852 van de Raad van 10 oktober 2017 betreffende mechanismen ter beslechting van belastinggeschillen in de Europese Unie (Belgisch Staatsblad van 17 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. MAI 2019 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10.Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. § 2 - Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union. § 3 - In vorliegendem Gesetz wird ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten festgelegt, wenn diese Streitigkeiten durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen und Übereinkommen entstehen, welche die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und gegebenenfalls Vermögen vorsehen.

TITEL 2 - Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "zuständiger Behörde": die Behörde eines Mitgliedstaats, die als solche vom betreffenden Mitgliedstaat benannt wurde, 2."belgischer zuständiger Behörde": die vom König durch Erlass benannte zuständige Behörde, 3. "zuständigem Gericht": das Gericht oder den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, das wie im Eilverfahren am Sitz des Appellationshofs tagt, in dessen Bereich sich der Besteuerungsdienst befindet, der den angefochtenen Beschluss gefasst hat.Wird das Verfahren jedoch auf Deutsch geführt, ist allein das Gericht Erster Instanz von Eupen zuständig.

Der König kann im Appellationshofbereich ein anderes als das in Absatz 1 erwähnte Gericht beziehungsweise einen anderen als den in Absatz 1 erwähnten Präsidenten des Gerichts Erster Instanz bestimmen, das beziehungsweise der über Streitfälle mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes befindet, 4. "Doppelbesteuerung": die Erhebung von Steuern durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die unter ein Abkommen oder Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften und gegebenenfalls Vermögen fallen, in Bezug auf dasselbe steuerpflichtige Einkommen oder Vermögen, wenn sie zu Folgendem führt: a) einer zusätzlichen Steuerbelastung, b) einer Erhöhung der Steuerschulden oder c) der Streichung oder Verringerung von Verlusten, die zur Verrechnung mit steuerpflichtigen Gewinnen hätten genutzt werden können, 5."betroffener Person": eine Person, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist und deren Besteuerung von einer Streitfrage unmittelbar betroffen ist, 6. "großem Unternehmen": ein Unternehmen, das am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreitet: a) Bilanzsumme: 20.000.000 EUR, b) Nettoumsatzerlöse: 40.000.000 EUR, c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250, 7."großer Gruppe": eine Gruppe, die aus Mutter- und Tochterunternehmen besteht, welche in eine Konsolidierung einzubeziehen sind, und die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreitet: a) Bilanzsumme: 20.000.000 EUR, b) Nettoumsatzerlöse: 40.000.000 EUR, c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250, 8."Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, 9. "Streitfrage": eine Angelegenheit, die zu einer Streitigkeit wie in Artikel 1 § 3 erwähnt führt. Abschnitt 2 - Beschwerden Art. 3 - § 1 - Jede betroffene Person kann eine Beschwerde über eine Streitfrage bei der belgischen zuständigen Behörde einreichen und um deren Lösung ersuchen.

Die Beschwerde wird innerhalb dreier Jahre ab dem Datum des Erhalts der ersten Mitteilung in Bezug auf eine oder mehrere Maßnahmen, die im Ergebnis zu einer Streitfrage führen oder führen werden, eingereicht, ungeachtet des eventuellen Rückgriffs auf die üblichen Rechtsbehelfe.

Die betroffene Person muss die Beschwerde bei jeder anderen betroffenen zuständigen Behörde gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einreichen. In der Beschwerde werden die anderen Mitgliedstaaten angegeben, die von der Streitfrage betroffen sind.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der daraus hervorgehenden Ausführungserlasse muss die Beschwerde in einer der Amtssprachen oder in Englisch eingereicht werden. § 2 - Für jede Beschwerde wird innerhalb zweier Monate ab dem Datum des Eingangs von der belgischen zuständigen Behörde eine Empfangsbestätigung übermittelt. § 3 - Die belgische zuständige Behörde unterrichtet innerhalb der in § 2 erwähnten Frist die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über diese Beschwerde.

Die belgische zuständige Behörde unterrichtet die anderen zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt über ihren Vorzug in Bezug auf die Sprache, in der die Mitteilungen während der Verfahren erfolgen werden. § 4 - Die in § 1 erwähnte Beschwerde wird nur zugelassen, wenn die betroffene Person, welche die Beschwerde einreicht, der belgischen zuständigen Behörde folgende Informationen übermittelt: 1. Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer und jegliche sonstige Angaben, die für die Identifikation der betroffenen Person, die die Beschwerde bei den zuständigen Behörden eingereicht hat, und jeder anderen betroffenen Person erforderlich sind, 2.betroffene Steuerzeiträume, 3. genaue Angaben zu den maßgeblichen Tatsachen und Umständen des Falls, einschließlich genauer Angaben zur Struktur der Transaktion und zu den Beziehungen zwischen der betroffenen Person und den anderen an den maßgeblichen Transaktionen beteiligten Parteien sowie gegebenenfalls jegliche Fakten, die in gutem Glauben in einer für beide Seiten verbindlichen Vereinbarung zwischen der betroffenen Person und der Steuerverwaltung festgelegt wurden.Insbesondere müssen Art und Zeitpunkt der zu der Streitfrage führenden Maßnahmen mitgeteilt werden, einschließlich gegebenenfalls genauer Angaben zu demselben im anderen Mitgliedstaat eingegangenen Einkommen und zur Einbeziehung dieses Einkommens in das steuerpflichtige Einkommen im anderen Mitgliedstaat sowie genauer Angaben zu Steuern auf dieses Einkommen im anderen Mitgliedstaat, die bereits erhoben wurden oder noch erhoben werden, und Angaben zu den entsprechenden Beträgen in den Währungen der betroffenen Mitgliedstaaten, mit Kopien aller Belege, 4. Verweis auf die anzuwendenden nationalen Vorschriften und die in Artikel 1 § 3 Absatz 1 genannten Abkommen oder Übereinkommen;wenn mehr als ein Abkommen oder Übereinkommen anwendbar ist, gibt die betroffene Person, die die Beschwerde einreicht, an, welches Abkommen oder Übereinkommen in Bezug auf die maßgebliche Streitfrage ausgelegt wird, 5. folgende Angaben mit Kopien aller Belege: a) eine Stellungnahme der betroffenen Person, aus der hervorgeht, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach eine Streitfrage vorliegt, b) genaue Angaben zu etwaigen von der betroffenen Person eingelegten Rechtsbehelfen oder eingeleiteten Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den maßgeblichen Transaktionen sowie zu allen die Streitfrage betreffenden gerichtlichen Entscheidungen, c) eine Erklärung der betroffenen Person, in der diese sich verpflichtet, alle angemessenen Anfragen einer zuständigen Behörde so vollständig und so rasch wie möglich zu beantworten und ebenfalls auf Anfrage den zuständigen Behörden alle Unterlagen zu übermitteln, d) sofern dies sachdienlich ist, eine Kopie der endgültigen Entscheidung über die Steuerveranlagung in Form eines endgütigen Steuerbescheids, der Steuerprüfungsberichte oder anderer vergleichbarer Unterlagen, die zu der Streitfrage führen, sowie eine Kopie aller sonstigen verfügbaren von den Steuerbehörden erstellten Unterlagen im Zusammenhang mit der Streitfrage, e) Angaben zu jeder von der betroffenen Person eingereichten Beschwerde im Rahmen eines anderen Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahrens, wie in Artikel 16 § 5 festgelegt, und eine ausdrückliche Verpflichtung der betroffenen Person, die Bestimmungen des vorerwähnten Artikels 16 § 5 einzuhalten, sofern einschlägig, 6.alle spezifischen weiteren Informationen, um die die belgische zuständige Behörde ersucht hat und die für die inhaltliche Prüfung des jeweiligen Falls als erforderlich erachtet werden. § 5 - Die belgische zuständige Behörde kann um die in § 4 Nr. 6 genannten Informationen innerhalb dreier Monate ab dem Datum des Eingangs der Beschwerde ersuchen.

Weitere Informationsersuchen können im Rahmen des Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 4 unterbreitet werden, sofern die belgische zuständige Behörde dies als erforderlich erachtet.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Ersuchen dürfen nicht zur Preisgabe eines Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder von Geschäftsverfahren führen.

Eine betroffene Person, die ein Ersuchen wie in den Absätzen 1 und 2 erwähnt erhält, antwortet innerhalb dreier Monate ab Erhalt des Ersuchens.

Eine Kopie der in Absatz 4 erwähnten Antwort wird gleichzeitig auch den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt. § 6 - Innerhalb sechs Monaten ab dem Datum des Eingangs der Beschwerde bei der belgischen zuständigen Behörde oder des Eingangs der in § 4 Nr. 6 genannten Informationen - je nachdem, was später eintrifft - trifft die belgische zuständige Behörde eine Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der in § 1 erwähnten Beschwerde.

Die belgische zuständige Behörde unterrichtet die betroffene Person und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung.

Die belgische zuständige Behörde kann jedoch innerhalb der in § 6 Absatz 1 erwähnten Frist beschließen, die Streitfrage einseitig ohne Einbeziehung der anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zu lösen. In diesem Fall werden die betroffene Person und die anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber unterrichtet. Durch diese Mitteilung werden die Verfahren in Bezug auf diese Streitfrage beendet. § 7 - Wünscht eine betroffene Person eine Beschwerde zurückzuziehen, so übermittelt sie der belgischen zuständigen Behörde und allen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine schriftliche Mitteilung über die Rücknahme.

Durch die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung werden alle Verfahren beendet, die sich aus vorliegendem Gesetz ergeben.

Wenn die belgische zuständige Behörde eine Mitteilung wie in Absatz 1 erwähnt erhält, unterrichtet sie die anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Beendigung der Verfahren. § 8 - Wird eine Streitfrage aus irgendeinem Grunde gegenstandslos, werden alle Verfahren in Bezug auf die gemäß § 1 eingereichte Beschwerde mit sofortiger Wirkung beendet.

Die belgische zuständige Behörde unterrichtet die betroffene Person unverzüglich über den aktuellen Sachstand und die allgemeinen Gründe für diese Beendigung.

Abschnitt 3 - Verständigungsverfahren Art. 4 - § 1 - Wenn die in Artikel 3 § 1 erwähnte Klage von der belgischen zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen wird, bemühen sie sich darum, die Streitfrage im Verständigungsverfahren innerhalb zweier Jahre ab dem Datum der letzten Mitteilung durch einen der Mitgliedstaaten über den Beschluss, die Beschwerde zuzulassen, zu lösen.

Der in Absatz 1 genannte Zweijahreszeitraum kann auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats an alle anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten um bis zu ein Jahr verlängert werden, wenn die antragstellende zuständige Behörde eine schriftliche Begründung vorlegt. § 2 - Sobald die belgische zuständige Behörde innerhalb des in § 1 genannten Zeitraums mit den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine Einigung darüber erzielt hat, wie die Streitfrage gelöst werden soll, teilt sie der betroffenen Person unverzüglich diese Einigung als für die Behörde verbindliche und von der betroffenen Person durchsetzbare Entscheidung mit, sofern die betroffene Person der Entscheidung zustimmt und gegebenenfalls auf das Recht auf andere Rechtsbehelfe verzichtet.

Wenn bereits Verfahren bezüglich der in Absatz 1 erwähnten anderen Rechtsbehelfe eingeleitet wurden, wird die Entscheidung erst verbindlich und durchsetzbar, sobald die betroffene Person der belgischen zuständigen Behörde Nachweise dafür vorgelegt hat, dass Maßnahmen getroffen wurden, um diese Verfahren einzustellen. Solche Nachweise müssen spätestens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt vorgelegt werden, zu dem die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung der betroffenen Person mitgeteilt wurde. § 3 - Haben die belgische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb des in § 1 genannten Zeitraums keine Einigung darüber erzielt, wie die Streitfrage gelöst werden soll, so teilt die belgische zuständige Behörde der betroffenen Person mit, aus welchen allgemeinen Gründen keine Einigung erzielt wurde.

Abschnitt 4 - Entscheidung der zuständigen Behörde über die Beschwerde Art. 5 - § 1 - Die belgische zuständige Behörde kann entscheiden, eine Beschwerde innerhalb der in Artikel 3 § 6 Absatz 1 erwähnten Frist zurückzuweisen, wenn: 1. in Artikel 3 § 4 erwähnte Informationen fehlen, einschließlich der in Artikel 3 § 4 Nr.6 erwähnten Informationen, die nicht innerhalb der in Artikel 3 § 5 Absatz 4 genannten Frist vorgelegt wurden, 2. keine Streitfrage vorliegt oder 3.die Beschwerde nicht innerhalb des in Artikel 3 § 1 Absatz 2 festgelegten Zeitraums vorgelegt wurde.

Wenn die betroffene Person gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 § 6 von der in Absatz 1 erwähnten Zurückweisung unterrichtet wird, teilt ihr die belgische zuständige Behörde die allgemeinen Gründe für die Zurückweisung mit. § 2 - Hat die belgische zuständige Behörde innerhalb sechs Monaten ab dem Datum des Eingangs der Beschwerde oder des Eingangs der in Artikel 3 § 4 Nr. 6 genannten Informationen keine Entscheidung getroffen, so gilt die Beschwerde als zugelassen. § 3 - Weisen die belgische zuständige Behörde und alle anderen betroffenen zuständigen Behörden die Beschwerde zurück, so kann die betroffene Person gemäß den Artikeln 1385decies und 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches gegen die Entscheidung der belgischen zuständigen Behörde Klage einreichen.

Die betroffene Person, die gemäß Absatz 1 einen Rechtsbehelf einlegt, kann keinen Antrag gemäß Artikel 6 § 1 Nr. 1 stellen: 1. solange gegen die Entscheidung noch ein Rechtsbehelf anhängig ist, 2.wenn die Entscheidung über die Zurückweisung noch weiter angefochten werden kann oder 3. wenn die Entscheidung über die Zurückweisung im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens nach Nr.1 bestätigt wurde, es jedoch in einem der betroffenen Mitgliedstaaten nicht möglich ist, von der Entscheidung des maßgeblichen Gerichts oder anderer Justizbehörden abzuweichen.

Wurde ein Rechtsbehelf eingelegt, so wird die Entscheidung des maßgeblichen Gerichts für die Zwecke von Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 1 berücksichtigt.

Abschnitt 5 - Streitbeilegung durch den Beratenden Ausschuss Art. 6 - § 1 - Die zuständigen Behörden setzen auf Antrag der betroffenen Person einen beratenden Ausschuss (im Folgenden "Beratender Ausschuss") ein, wenn: 1. die von der betroffenen Person eingereichte Beschwerde gemäß Artikel 5 § 1 von mindestens einer der - jedoch nicht allen - betroffenen zuständigen Behörden zurückgewiesen wurde oder 2.die betroffenen zuständigen Behörden die von der betroffenen Person eingereichte Beschwerde zugelassen hatten, jedoch innerhalb der in Artikel 4 § 1 festgelegten Frist keine Einigung darüber erzielen konnten, wie die Streitfrage in gegenseitigem Einvernehmen beigelegt werden kann.

Die betroffene Person kann den in Absatz 1 erwähnten Antrag nur stellen, sofern gegen eine Zurückweisung nach Artikel 5 § 1 kein Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet werden kann, kein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist oder die betroffene Person förmlich auf ihr Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, verzichtet hat, wobei der Antrag eine entsprechende Erklärung zu beinhalten hat.

Die betroffene Person stellt den Antrag, einen Beratenden Ausschuss einzurichten, in schriftlicher Form, und zwar je nachdem, wie der Fall liegt, spätestens fünfzig Tage nach dem Datum des Erhalts der Mitteilung der Entscheidung gemäß Artikel 3 § 6 oder Artikel 4 § 3 beziehungsweise spätestens fünfzig Tage nach dem Datum, an dem die Entscheidung des maßgeblichen Gerichts oder der maßgeblichen Justizbehörde gemäß Artikel 5 § 3 ergeht.

Der Beratende Ausschuss wird spätestens hundertzwanzig Tage nach dem Datum des Eingangs eines solchen Antrags eingesetzt. Der Vorsitzende des Ausschusses informiert die betroffene Person unverzüglich über die Einsetzung. § 2 - In dem in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Fall trifft der Beratende Ausschuss innerhalb sechs Monaten ab dem Datum seiner Einsetzung eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde.

Die betroffenen zuständigen Behörden einschließlich der belgischen zuständigen Behörde werden innerhalb dreißig Tagen ab dem Datum der Annahme der in § 2 Absatz 1 erwähnten Entscheidung unterrichtet.

Hat der Beratende Ausschuss in seiner Entscheidung festgestellt, dass alle Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt sind, so wird auf Antrag einer der betroffenen zuständigen Behörden das Verständigungsverfahren nach Artikel 4 § 1 eingeleitet.

Beschließt die belgische zuständige Behörde, das in vorhergehendem Absatz erwähnte Verständigungsverfahren einzuleiten, unterrichtet sie den Beratenden Ausschuss, die anderen betroffenen zuständigen Behörden und die betroffene Person über diesen Antrag.

Die in Artikel 4 § 1 festgelegte Frist beginnt ab dem Datum der Mitteilung über die Entscheidung des Beratenden Ausschusses über die Zulassung der Beschwerde.

Hat innerhalb sechzig Tagen ab dem in § 2 Absatz 2 erwähnten Datum der Mitteilung über die Entscheidung keine der betroffenen zuständigen Behörden die Einleitung des Verständigungsverfahrens beantragt, so gibt der Beratende Ausschuss eine Stellungnahme gemäß Artikel 14 § 1 zu der Frage ab, wie die Streitfrage gelöst werden soll. In einem solchen Fall gilt für die Zwecke des vorerwähnten Artikels 14 § 1, dass der Beratende Ausschuss an dem Tag eingesetzt wurde, an dem die Frist von sechzig Tagen verstrichen ist. § 3 - Im Fall von § 1 Absatz 1 Nr. 2 gibt der Beratende Ausschuss eine Stellungnahme gemäß Artikel 14 § 1 zu der Frage ab, wie die Streitfrage gelöst werden soll. § 4 - Gibt der Beratende Ausschuss innerhalb der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist keine Stellungnahme ab, wird das in Artikel 12 § 1 Nr. 2 erwähnte Honorar nicht geschuldet.

Abschnitt 6 - Benennungen durch zuständige Gerichte Art. 7 - § 1 - Wird der Beratende Ausschuss nicht innerhalb der in Artikel 6 § 1 Absatz 4 festgelegten Frist eingesetzt, so kann die betroffene Person beim Präsidenten des zuständigen Gerichts eine Eilverfahrensklage erheben, um den Beratenden Ausschuss einzurichten. § 2 - Hat die belgische zuständige Behörde nicht mindestens eine unabhängige Person und einen Stellvertreter benannt, so kann die betroffene Person innerhalb der in § 3 erwähnten Frist beantragen, dass der Präsident des zuständigen Gerichts eine unabhängige Person und einen Stellvertreter aus der in Artikel 9 genannten Liste benennt.

Haben sowohl die belgische zuständige Behörde als auch die anderen betroffenen zuständigen Behörden es versäumt, mindestens eine unabhängige Person und einen Stellvertreter zu benennen, so kann die betroffene Person innerhalb der in § 3 erwähnten Frist beantragen, dass das zuständige Gericht die beiden unabhängigen Personen aus der in Artikel 9 genannten Liste benennt.

Diese unabhängigen Personen bestimmen den Vorsitzenden per Losentscheid aus der in Artikel 9 erwähnten Liste gemäß Artikel 8 § 3.

Wenn mehr als eine betroffene Person von der Streitfrage betroffen ist, beantragen die betroffenen Personen die Benennung der unabhängigen Personen und ihrer Stellvertreter in ihren jeweiligen Wohnsitzstaaten.

Wenn nur eine betroffene Person von der Streitfrage betroffen ist, beantragt die betroffene Person die Benennung der unabhängigen Personen und ihrer Stellvertreter bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der es versäumt hat, mindestens eine unabhängige Person und einen Stellvertreter zu benennen. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Klagen werden frühestens nach Ablauf der in Artikel 6 § 1 Absatz 4 erwähnten Frist und spätestens innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Datum eingereicht, an dem die vorerwähnte Frist verstrichen ist. § 4 - In den in § 2 erwähnten Fällen bestellt der Präsident des Gerichts Erster Instanz, das wie im Eilverfahren tagt, die unabhängigen Personen gemäß Artikel 1680 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches.

Gegen die Entscheidung zur Bestellung oder Ersetzung der unabhängigen Personen kann gemäß Artikel 1680 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches kein Rechtsmittel eingelegt werden. Wenn der Präsident des Gerichts Erster Instanz entschieden hat, keine Bestellung vorzunehmen, kann gegen diese Entscheidung dennoch gemäß Artikel 1680 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches Berufung eingelegt werden.

Das Gericht Erster Instanz unterrichtet die belgische zuständige Behörde über die Benennung, die anschließend unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden unterrichtet.

Abschnitt 7 -- Beratender Ausschuss Art. 8 - § 1 - Der in Artikel 6 genannte Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einem Vorsitzenden, 2.einem Vertreter jeder betroffenen zuständigen Behörde, wobei diese Zahl gegebenenfalls auf zwei Vertreter jeder zuständigen Behörde erhöht werden kann, wenn die belgische zuständige Behörde und die anderen zuständigen Behörden übereinkommen, 3. einer unabhängigen Person, die von jeder zuständigen Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten aus der in Artikel 9 genannten Liste ausgewählt wird, wobei diese Zahl gegebenenfalls auf zwei unabhängige Personen für jede zuständige Behörde erhöht werden kann, wenn die belgische zuständige Behörde und die anderen zuständigen Behörden übereinkommen. § 2 - Die belgische zuständige Behörde legt im Einvernehmen mit den anderen betroffenen zuständigen Behörden die Vorschriften für die Benennung der in § 1 Nr. 3 erwähnten unabhängigen Personen fest.

Nach der Benennung der unabhängigen Personen wird nach den für ihre Benennung geltenden Vorschriften jeweils ein Stellvertreter für den Fall bestimmt, dass die unabhängige Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert ist. § 3 - Können die belgische zuständige Behörde und die anderen betroffenen zuständigen Behörden die in § 2 erwähnten Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Personen nicht einvernehmlich festlegen, erfolgt die Benennung der unabhängigen Personen durch Losentscheid. § 4 - Außer in den Fällen, in denen die unabhängigen Personen gemäß Artikel 7 § 1 vom zuständigen Gericht benannt wurden, kann die zuständige Behörde eines jeden der betroffenen Mitgliedstaaten die Benennung einer bestimmten unabhängigen Person aus von der belgischen zuständigen Behörde und den anderen betroffenen zuständigen Behörden im Voraus vereinbarten Gründen sowie aus jedem der folgenden Gründe ablehnen: 1. Die betreffende Person gehört einer der beteiligten Steuerverwaltungen an oder ist für diese tätig oder befand sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der vorhergehenden drei Jahre in einer solchen Situation.2. Sie hat oder hatte eine wesentliche Beteiligung an oder ein Stimmrecht in einer jeweils betroffenen Person oder ist oder war zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten fünf Jahre vor der Benennung deren Angestellter oder Berater.3. Sie bietet keine hinreichende Gewähr für Unbefangenheit in dem zu schlichtenden Streitfall oder den zu schlichtenden Streitfällen.4. Sie ist Angestellter eines Unternehmens der Steuerberatung oder erteilt auf andere Weise berufsmäßig Steuerberatung oder befand sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten drei Jahre vor der Benennung in einer solchen Situation. § 5 - Wenn eine zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats dies verlangt, legt eine unabhängige Person, die gemäß § 2 oder § 3 benannt worden ist, oder deren Stellvertreter, etwaige Interessen, Beziehungen oder alle sonstigen Angelegenheiten offen, die die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit dieser Person im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von Befangenheit erwecken könnten.

Eine dem Beratenden Ausschuss angehörende unabhängige Person darf sich innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Datum, an dem die Entscheidung des Beratenden Ausschusses ergangen ist, nicht in einer Situation befinden, aufgrund deren - hätte sie sich zum Zeitpunkt der Benennung für denselben Beratenden Ausschuss in dieser Situation befunden - eine zuständige Behörde Einwände gegen ihre Benennung gemäß vorliegendem Paragraphen hätte erheben können. § 6 - Die Vertreter der zuständigen Behörden und die gemäß § 1 benannten unabhängigen Personen wählen aus der in Artikel 9 genannten Liste von Personen einen Vorsitzenden. Die zuständigen Behörden und die unabhängigen Personen einigen sich darauf, wer von den unabhängigen Personen der Vorsitzende ist.

Abschnitt 8 - Liste der unabhängigen Personen Art. 9 - § 1 - Die Liste der unabhängigen Personen enthält alle von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen Personen und deren Stellvertreter.

Der König bestimmt mindestens drei kompetente und unabhängige Personen, die unparteiisch und integer handeln können.

Die Mitteilung in Bezug auf das Verfahren zur Benennung der in Absatz 1 erwähnten unabhängigen Personen und das Profil, dem sie entsprechen müssen, werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die endgültige Entscheidung in Bezug auf die Benennung wird innerhalb eines Monats ab ihrer Mitteilung ebenfalls im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 2 - Der Minister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Person teilt der Europäischen Kommission die Namen der von ihm benannten unabhängigen Personen mit.

Er übermittelt der Kommission außerdem vollständige und aktuelle Informationen zum beruflichen und akademischen Werdegang dieser Personen sowie zu deren Fähigkeiten, Fachkenntnissen und eventuellen Interessenkonflikten. § 3 - Der Minister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Person unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über jede Änderung der Liste der unabhängigen Personen.

Was die Streichung von unabhängigen Personen aus der Liste betrifft, unterrichtet der Minister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Person die betroffenen Personen per Einschreibebrief darüber anhand einer mit Gründen versehenen Entscheidung. § 4 - Wenn der Minister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Person berechtigte Einwände aufgrund mangelnder Unabhängigkeit gegen eine unabhängige Person aus der oben genannten Liste erheben kann, so teilt er beziehungsweise sie dies der Kommission durch Vorlage entsprechender Nachweise mit. § 5 - Wenn die Europäische Kommission Belgien über Einwände und Nachweise unterrichtet hat, die ein anderer Mitgliedstaat in Bezug auf die Unabhängigkeit einer unabhängigen Person mitgeteilt hat, prüft der Minister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Person diese Einwände und Nachweise innerhalb sechs Monaten und entscheidet er beziehungsweise sie, ob die betreffende Person auf der vorerwähnten Liste belassen oder von ihr gestrichen wird.

Der Minister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Person unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über diese Entscheidung.

Abschnitt 9 - Ausschuss für alternative Streitbeilegung Art. 10 - § 1 - Die belgische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten können vereinbaren, einen Ausschuss für alternative Streitbeilegung (im Folgenden "Ausschuss für alternative Streitbeilegung") einzusetzen, der anstelle des in Artikel 6 erwähnten Beratenden Ausschusses eine Stellungnahme gemäß Artikel 14 zu der Frage abgibt, wie die Streitfrage gelöst werden soll.

Die belgische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten können ferner vereinbaren, einen Ausschuss für alternative Streitbeilegung in Form eines Ausschusses mit dem Charakter eines ständigen Gremiums einzusetzen. § 2 - Der Ausschuss für alternative Streitbeilegung kann sich mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf die Unabhängigkeit seiner Mitglieder gemäß Artikel 8 §§ 4 und 5 hinsichtlich seiner Zusammensetzung und Form von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden.

Ein Ausschuss für alternative Streitbeilegung kann, soweit dies angemessen ist, jegliche Verfahren oder Techniken zur verbindlichen Streitbeilegung anwenden. Die belgische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten können vereinbaren, dass der Ausschuss für alternative Streitbeilegung andere Arten der Streitbeilegung anwenden kann. § 3 - Die belgische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren die Geschäftsordnung des Ausschusses für alternative Streitbeilegung gemäß Artikel 11. § 4 - Die Artikel 12 und 13 gelten für den Ausschuss für alternative Streitbeilegung, sofern in der Geschäftsordnung nach Artikel 11 nichts anderes vereinbart wurde.

Abschnitt 10 - Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung Art. 11 - § 1 - Die belgische zuständige Behörde unterrichtet die betroffene Person innerhalb der in Artikel 6 § 1 Absatz 4 erwähnten Frist über Folgendes: 1. Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung, 2.Datum, bis zu dem die Stellungnahme zur Lösung der Streitfrage abzugeben ist, 3. Angaben zu allen anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten und allen anwendbaren Abkommen oder Übereinkünften. § 2 - Die Geschäftsordnung wird von der belgischen zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unterzeichnet.

In der Geschäftsordnung werden insbesondere folgende Punkte geregelt: 1. Beschreibung der Streitfrage und deren Merkmale, 2.Beschreibung der rechtlichen und faktischen Fragestellungen, auf die sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geeinigt haben, 3. Form des Streitbeilegungsgremiums, bei dem es sich entweder um einen Beratenden Ausschuss oder einen Ausschuss für alternative Streitbeilegung zu handeln hat, sowie Art des Verfahrens für die alternative Streitbeilegung, wenn dieses vom Verfahren der unabhängigen Stellungnahme, das von einem Beratenden Ausschuss angewandt wird, abweicht, 4.Zeitrahmen für das Streitbeilegungsverfahren, 5. Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung einschließlich der Anzahl und der Namen der Mitglieder, Angaben zu deren Kompetenz und Qualifikationen sowie Offenlegung von etwaigen Interessenkonflikten der Mitglieder, 6.Regeln für die Beteiligung der betroffenen Person(en) und von Dritten am Verfahren, Austausch von Schriftsätzen, Informationen und Nachweisen, Kosten, Art des Streitbeilegungsverfahrens und sonstige wichtige verfahrenstechnische oder organisatorische Aspekte, 7. logistische Regelungen für das Verfahren des Beratenden Ausschusses und die Abgabe seiner Stellungnahme. Wird ein Beratender Ausschuss eingesetzt, um eine Stellungnahme gemäß Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 1 abzugeben, sind nur die in § 2 Absatz 2 Nr. 1, 4, 5 und 6 genannten Punkte in der Geschäftsordnung festzulegen. § 3 - Wenn die Geschäftsordnung unvollständig ist oder der betroffenen Person nicht übermittelt wurde, gilt die von der Europäischen Kommission festgelegte Standardgeschäftsordnung. § 4 - Wenn die belgische zuständige Behörde und die anderen zuständigen Behörden der betroffenen Person die Geschäftsordnung nicht übermittelt haben, ergänzen die unabhängigen Personen und der Vorsitzende die Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung gemäß § 3 und übermitteln sie der betroffenen Person innerhalb zweier Wochen ab dem Zeitpunkt der Einsetzung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung.

Wenn die unabhängigen Personen und der Vorsitzende keine Einigung über die Geschäftsordnung erzielt oder diese nicht der betroffenen Person übermittelt haben, können die betroffenen Personen gemäß Artikel 1680 §§ 1 bis 5 des Gerichtsgesetzbuches bei dem Gericht Erster Instanz Klage einreichen, um ein Urteil für die Anwendung der Geschäftsordnung zu erwirken.

Abschnitt 11 - Kosten des Verfahrens Art. 12 - § 1 - Mit Ausnahme der Bestimmungen von § 2 und der Artikel 6 § 4 und 14 § 4 und sofern die belgische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart haben, werden die folgenden Kosten zu gleichen Teilen von den betroffenen Mitgliedstaaten getragen: 1. die Auslagen der unabhängigen Personen entsprechend einem Betrag in Höhe des Durchschnitts des üblichen Erstattungsbetrags für hochrangige Beamte der betroffenen Mitgliedstaaten und 2.gegebenenfalls das Honorar für die unabhängigen Personen in Höhe von höchstens 1.000 EUR pro Person und pro Tag für jeden Sitzungstag des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung.

Der betroffenen Person entstehende Kosten werden von den Mitgliedstaaten nicht getragen. § 2 - Sofern die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen, werden sämtliche in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Kosten von der betroffenen Person getragen, wenn sie: 1. eine Mitteilung über die Rücknahme der Beschwerde gemäß Artikel 3 § 7 gemacht hat oder 2.nach einer Zurückweisung gemäß Artikel 5 § 1 einen Antrag gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 § 1 gestellt hat und der Beratende Ausschuss befunden hat, dass die jeweils zuständigen Behörden die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen haben.

Abschnitt 12 - Information, Nachweise und Anhörung Art. 13 - § 1 - Sofern die belgische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen, kann die betroffene Person dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für alternative Streitbeilegung jegliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen vorlegen, die für die Entscheidung relevant sein könnten.

Die betroffene Person und die belgische zuständige Behörde legen dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für alternative Streitbeilegung auf Anfrage alle Informationen, Nachweise oder Unterlagen vor, die für die Entscheidung relevant sein könnten.

Die belgische zuständige Behörde kann sich in folgenden Fällen weigern, dem Beratenden Ausschuss die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Informationen vorzulegen: 1. wenn die Erlangung der Informationen die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen erfordert, die gegen nationales Recht verstoßen, 2.wenn die Informationen nach dem nationalem Recht nicht beschafft werden können, 3. wenn die Informationen Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder ein Geschäftsverfahren betreffen, 4.wenn die Preisgabe der Informationen der öffentlichen Ordnung widerspricht. § 2 - Die betroffenen Personen können auf eigenen Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vor einem Beratenden Ausschuss oder einem Ausschuss für alternative Streitbeilegung erscheinen oder sich vertreten lassen.

Auf Aufforderung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung müssen die betroffenen Personen oder ihre Vertreter vor dem Ausschuss erscheinen.

Abschnitt 13 - Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung Art. 14 - § 1 - Der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für alternative Streitbeilegung gibt seine Stellungnahme an die belgische zuständige Behörde und die anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate nach dem Datum seiner Einsetzung ab.

Ist nach Auffassung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung die Streitfrage so beschaffen, dass die Abgabe einer Stellungnahme mehr als sechs Monate in Anspruch nehmen wird, so kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um drei Monate verlängert werden.

Der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für alternative Streitbeilegung setzt die belgische zuständige Behörde, die anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen über diese Verlängerung in Kenntnis. § 2 - Der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für alternative Streitbeilegung stützt sich bei der Abfassung seiner Stellungnahme auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen gemäß Artikel 1 § 3 Absatz 1, etwaige anwendbare nationale Vorschriften und gleichartige Bestimmungen des Rechts des anderen betroffenen Mitgliedstaats. § 3 - Der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für alternative Streitbeilegung gibt seine Stellungnahme mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder ab.

Kommt keine Mehrheit zustande, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorsitzende übermittelt die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung der belgischen zuständigen Behörde und den anderen betroffenen zuständigen Behörden. § 4 - Gibt der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für alternative Streitbeilegung innerhalb der in § 1 erwähnten Fristen keine Stellungnahme ab, wird das in Artikel 12 § 1 Nr. 2 erwähnte Honorar nicht geschuldet.

Abschnitt 14 - Abschließende Entscheidung Art. 15 - § 1 - Die belgische zuständige Behörde einigt sich mit den anderen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb sechs Monaten ab dem Datum der Übermittlung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung darüber, wie die Streitfrage zu lösen ist. § 2 - Die belgische zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit den anderen betroffenen zuständigen Behörden eine von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung abweichende abschließende Entscheidung treffen.

Erzielen die belgische zuständige Behörde und die anderen betroffenen zuständigen Behörden keine Einigung über die Lösung der Streitfrage, so ist die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung für die belgische zuständige Behörde und die anderen betroffenen zuständigen Behörden verbindlich. § 3 - Die belgische zuständige Behörde unterrichtet die betroffene Person unverzüglich über die in § 1 erwähnte abschließende Entscheidung.

Wenn die betroffene Person Einwohner des Königreichs gemäß Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder eine inländische Gesellschaft gemäß Artikel 2 § 1 Nr. 5 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist und nicht innerhalb dreißig Tagen ab dem Datum, an dem die Entscheidung getroffen wurde, über die getroffene Entscheidung unterrichtet worden ist, so kann sie sich im Eilverfahren an das Gericht Erster Instanz wenden, um die abschließende Entscheidung zu erhalten. § 4 - Die abschließende Entscheidung ist verbindlich, stellt aber keinen Präzedenzfall dar.

Die abschließende Entscheidung wird umgesetzt, sofern die betroffene Person innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum, an dem die abschließende Entscheidung mitgeteilt wurde, der abschließenden Entscheidung zustimmt und auf das Recht auf jegliche innerstaatliche Rechtsbehelfe verzichtet.

Die abschließende Entscheidung wird nicht umgesetzt, wenn durch ein Urteil oder einen Entscheid entschieden wird, dass der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für alternative Streitbeilegung gemäß Artikel 8 §§ 4 und 5 nicht ausreichend unabhängig war.

Wurde die abschließende Entscheidung nicht umgesetzt, so kann die betroffene Person gemäß den Artikeln 1385decies und 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches beim Gericht Erster Instanz Klage einreichen, damit die Umsetzung der abschließenden Entscheidung durchgesetzt wird.

Abschnitt 15 - Wechselwirkung mit nationalen Verfahren und Ausnahmen Art. 16 - § 1 - Die betroffene Person kann auf das in vorliegendem Gesetz erwähnte Verfahren zurückgreifen, selbst wenn eine Veranlagung oder der Beschluss des Generalberaters der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung oder eines der von ihm beauftragten Beamten, die beziehungsweise der zur Streitfrage geführt hat, gemäß Artikel 375 § 1 Absatz 2 des Einkommenssteuergesetzbuches 1992 unwiderruflich geworden ist. § 2 - Ein Verständigungsverfahren nach Artikel 4 oder ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 6 hindert den Belgischen Staat nicht daran, in der Angelegenheit, die zur Streitfrage führt, Verwaltungsstrafen aufzuerlegen beziehungsweise ein Verfahren einzuleiten, um sie aufzuerlegen, oder ein Gerichtsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen. § 3 - Hat die betroffene Person einen Rechtsbehelf eingelegt, so beginnen die in den Artikeln 3 § 5 und 4 § 1 erwähnten Fristen erst ab dem Datum, an dem die Entscheidung, die im Rahmen des aus der Einlegung des Rechtsbehelfs hervorgehenden Verfahrens ergangen ist, rechtskräftig wurde oder dieses Verfahren anders endgültig zum Abschluss gebracht oder das Verfahren ausgesetzt wurde. § 4 - Hat das maßgebliche Gericht eine formell rechtskräftige Entscheidung über eine Streitfrage erlassen, unterrichtet die belgische zuständige Behörde die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über die Entscheidung dieses Gerichts und: 1. endet das Verständigungsverfahren gemäß Artikel 4 mit dem Datum dieser Mitteilung, falls an vorerwähntem Datum der Mitteilung noch keine Einigung über die Streitigkeit erzielt worden ist, 2.können die Bestimmungen von Artikel 6 § 1 von der betroffenen Person nicht mehr geltend gemacht werden, falls die Streitfrage während des gesamten Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 4 nicht gelöst worden ist, 3. ist das Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 6 zu beenden, falls die Entscheidung des maßgeblichen Gerichts zu einem Zeitpunkt erging, nachdem eine betroffene Person einen Antrag gemäß Artikel 6 § 1 gestellt hat, jedoch bevor der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für alternative Streitbeilegung den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten seine Stellungnahme gemäß Artikel 14 übermittelt hat.Außerdem setzt die belgische zuständige Behörde den Beratenden Ausschuss oder den Ausschuss für alternative Streitbeilegung von der Wirksamkeit der Entscheidung des maßgeblichen Gerichts in Kenntnis. § 5 - Durch das Einreichen einer Beschwerde gemäß Artikel 3 wird jedes laufende Verständigungsverfahren oder Streitbeilegungsverfahren gemäß einem Abkommen oder Übereinkommen wie in Artikel 1 § 3 Absatz 1 erwähnt beendet. Die Beendigung wird wirksam mit dem Datum des Eingangs der Beschwerde bei der belgischen zuständigen Behörde oder einer der anderen betroffenen zuständigen Behörden. § 6 - Die betroffene Person kann nicht auf das Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 6 zurückgreifen, wenn Sanktionen verhängt wurden, weil sie mit betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder seiner Ausführungserlasse verstoßen hat.

Wurden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eingeleitet, die möglicherweise zu Sanktionen wie in Absatz 1 erwähnt führen können, und werden diese Verfahren gleichzeitig mit einem Streitbeilegungsverfahren durchgeführt, so setzt die belgische zuständige Behörde das Streitbeilegungsverfahren während des Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens aus. § 7 - Die betroffene Person kann nicht auf das Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 6 zurückgreifen, wenn die belgische zuständige Behörde feststellt, dass es bei der Streitfrage nicht um Doppelbesteuerung geht.

Die belgische zuständige Behörde informiert die betroffene Person und die anderen betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich über diese Verweigerung.

Abschnitt 16 - Sonderbestimmungen für natürliche Personen und kleinere Unternehmen Art. 17 - In Abweichung von den Artikeln 3 §§ 1, 5 und 9 und 6 § 1 werden Beschwerden, Antworten auf ein Ersuchen um zusätzliche Informationen, Rücknahmen und Anträge nur bei der belgischen zuständigen Behörde eingereicht, wenn die betroffene Person Einwohner des Königreichs gemäß Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder eine inländische Gesellschaft gemäß Artikel 2 § 1 Nr. 5 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist, mit Ausnahme der in Artikel 2 Nr. 6 erwähnten großen Unternehmen und der Gesellschaften, die Teil einer großen Gruppe sind.

Die belgische zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb zweier Monate ab dem Datum des Eingangs der in Absatz 1 erwähnten Beschwerden, Antworten auf ein Ersuchen um zusätzliche Informationen, Rücknahmen und Anträge über diese Benachrichtigungen.

Sobald die in Absatz 2 erwähnte Mitteilung erfolgt ist, gelten die in Absatz 1 erwähnten Beschwerden, Antworten auf ein Ersuchen um zusätzliche Informationen, Rücknahmen und Anträge der betroffenen Person zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als an alle betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt.

Wenn die belgische zuständige Behörde gemäß Artikel 3 § 5 zusätzliche Informationen erhalten hat, übermittelt sie den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Kopie. Die vorerwähnten zusätzlichen Informationen gelten daher als allen betroffenen Mitgliedstaaten am Datum des Eingangs dieser zusätzlichen Informationen bei der belgischen zuständigen Behörde zugegangen.

Abschnitt 17 - Bekanntmachung Art. 18 - § 1 - Beratende Ausschüsse und Ausschüsse für alternative Streitbeilegung geben ihre Stellungnahmen wie in Artikel 14 erwähnt schriftlich ab. § 2 - Die belgische zuständige Behörde und die anderen betroffenen Behörden können die Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidungen gemäß Artikel 15 vorbehaltlich des Einverständnisses aller betroffenen Personen vereinbaren. § 3 - Ist eine der zuständigen Behörden oder eine betroffene Person nicht mit der Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidung einverstanden, so wird eine Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung veröffentlicht.

Diese Zusammenfassung hat eine Beschreibung der Streitfrage und des Streitgegenstands, das Datum, die betroffenen Besteuerungszeiträume, die Rechtsgrundlage, den Wirtschaftsbereich, eine Kurzbeschreibung des Endergebnisses und eine Beschreibung der Art des Schiedsverfahrens zu enthalten.

Die belgische zuständige Behörde übermittelt die in Absatz 1 erwähnte Zusammenfassung vor ihrer Veröffentlichung der betroffenen Person.

Spätestens sechzig Tage ab dem Datum des Eingangs dieser Informationen kann die betroffene Person bei der belgischen zuständigen Behörde beantragen, keine Informationen hinsichtlich Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen oder Geschäftsverfahren oder Informationen, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen, zu veröffentlichen. § 4 - Die belgische zuständige Behörde übermittelt der Kommission unverzüglich die gemäß § 3 zu veröffentlichenden Informationen.

Abschnitt 18 - Geheimhaltungspflicht Art. 19 - § 1 - Die Mitglieder eines Beratenden Ausschusses oder eines Ausschusses für alternative Streitbeilegung müssen strengste Vertraulichkeit der Informationen wahren, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder eines Beratenden Ausschusses oder eines Ausschusses für alternative Streitbeilegung erhalten. § 2 - Die betroffene Person und ihr Vertreter behandeln alle Informationen einschließlich der Kenntnis von Unterlagen, die sie im Laufe des Verfahrens erhalten, vertraulich.

Auf Antrag der belgischen zuständigen Behörde erklären die betroffene Person und ihr Vertreter, dass sie alle Informationen einschließlich der Kenntnis von Unterlagen, die sie im Laufe des Verfahrens erhalten, vertraulich behandeln werden.

Art. 20 - Die Verletzung der in Artikel 19 vorgesehenen Geheimhaltungspflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.

Abschnitt 19 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 21 - Artikel 358 § 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: "5. infolge eines Verständigungsverfahrens in Anwendung eines internationalen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, eines Verfahrens in Anwendung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EWG) oder eines Streitbeilegungsverfahrens wie in den Artikeln 3, 4, 6, 10 beziehungsweise 15 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union erwähnt noch Steuern geschuldet werden." Art. 22 - Artikel 376 § 3 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: "3. den gezahlten Überschuss der Steuer, der nach einem Verständigungsverfahren in Anwendung eines internationalen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, einem Verfahren in Anwendung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EWG) oder einem Streitbeilegungsverfahren wie in den Artikeln 3, 4, 6, 10 beziehungsweise 15 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union erwähnt festgestellt wird." Abschnitt 20 - Abänderung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern Art. 23 - [Abänderungsbestimmung] Abschnitt 21 - Abänderungen des Erbschaftssteuergesetzbuches Art. 24 - 25 [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 22 - Inkrafttreten Art. 26 - Vorliegendes Gesetz ist auf alle ab dem 1. Juli 2019 eingereichten Beschwerden in Bezug auf Streitigkeiten hinsichtlich der Einkünfte oder Kapitalvermögen anwendbar, die im Laufe eines Besteuerungszeitraums bezogen wurden, der am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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