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Ministerieel Besluit van 26 september 2018
gepubliceerd op 30 juni 2020

Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen betreffende de bestrijding van de Afrikaanse varkenspest. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
numac
2020015029
pub.
30/06/2020
prom.
26/09/2018
ELI
eli/besluit/2018/09/26/2020015029/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN


26 SEPTEMBER 2018. - Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen betreffende de bestrijding van de Afrikaanse varkenspest. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het ministerieel besluit van 26 september 2018 houdende dringende maatregelen betreffende de bestrijding van de Afrikaanse varkenspest (Belgisch Staatsblad van 27 september 2018), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij: - het ministerieel besluit van 8 februari 2019 tot wijziging van het ministerieel besluit van 26 september 2018 houdende dringende maatregelen betreffende de bestrijding van de Afrikaanse varkenspest (Belgisch Staatsblad van 14 februari 2019); - het ministerieel besluit van 22 mei 2019Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 22/05/2019 pub. 07/06/2019 numac 2019041151 bron federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 26 september 2018 houdende dringende maatregelen betreffende de bestrijding van de Afrikaanse varkenspest sluiten tot wijziging van het ministerieel besluit van 26 september 2018 houdende dringende maatregelen betreffende de bestrijding van de Afrikaanse varkenspest (Belgisch Staatsblad van 7 juni 2019).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 26. SEPTEMBER 2018 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest Artikel 1 - § 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen: 1.des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, 2. des Königlichen Erlasses vom 18.Juni 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten, [3. des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren.] § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. infizierte Zone: die infolge von Fällen Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in der Provinz Luxemburg abgegrenzte Zone: im Uhrzeigersinn: - die Grenze zu Frankreich - die N85 - die N83 - die N891 - Rue du Pont Neuf - Rue du Lieutenant de Crépy - Pont Charreau - Rue de Chiny - Rue de Marbehan - Rue de la Civan - Rue de Moreau - die N879: Grand-Rue - die N897 - Rue des Anglières - Rue du Pont de Virton - Rue Maurice Grévisse - Rue du 24 Août - die E411/E25 - die Grenze zum Großherzogtum Luxemburg, 2.LKE: lokale Kontrolleinheit der Agentur. [Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom 22. Mai 2019 (B.S. vom 7. Juni 2019)] KAPITEL 1 - Maßnahmen in der infizierten Zone Art. 2 - Alle in der infizierten Zone gehaltenen Schweine müssen binnen fünf Tagen nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses, der für die Ausführung der Maßnahme als Anordnung zur Tötung dient, unbedingt getötet werden.

Art. 3 - Für Haltungsbetriebe in der infizierten Zone, in denen zehn oder mehr Schweine gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen: 1. Der amtliche Tierarzt stellt dem Schweinehalter eine Anordnung zur Tötung zu und übermittelt dem Bürgermeister eine Kopie davon.2. Der amtliche Tierarzt verständigt einen Sachverständigen zwecks Schätzung der vorhandenen lebenden Schweine.3. Die Schweine werden getötet und die Kadaver werden gemäß den Anweisungen der Agentur entsorgt.4. Der amtliche Tierarzt kann sich erforderlichenfalls an den Bürgermeister wenden, um die zur Ausführung der Anordnung zur Tötung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Art. 4 - Für Haltungsbetriebe in der infizierten Zone, in denen weniger als zehn Schweine gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen: 1. Der Bürgermeister stellt dem Schweinehalter eine Anordnung zur Tötung zu und bestimmt einen zugelassenen Tierarzt, der die Maßnahme ausführt.2. Der vom Bürgermeister bestimmte zugelassene Tierarzt erstellt gemäß den Anweisungen der Agentur ein Inventar mit einer Kategorisierung der vorhandenen Schweine und schläfert alle vorhandenen Schweine ein.3. Falls eines oder mehrere der einzuschläfernden Schweine klinische Symptome aufweisen, die auf Afrikanische Schweinepest hindeuten können, meldet der vom Bürgermeister bestimmte zugelassene Tierarzt dies unverzüglich der LKE.4. Der Schweinehalter lässt die Kadaver gemäß den Anweisungen der Agentur entsorgen. Art. 5 - Eine Wiederbelegung der Schweinehaltungsbetriebe in der infizierten Zone ist verboten.

Art. 6 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels wird dem Eigentümer der auf Anordnung getöteten Schweine und den Sachverständigen-Bewertern eine Entschädigung gewährt, und zwar zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse und gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest.

Art. 7 - Wenn ein Schweinehalter eines in der infizierten Zone gelegenen Haltungsbetriebs eine oder mehrere der im vorliegenden Erlass festgelegten oder vom amtlichen Tierarzt auferlegten Maßnahmen nicht anwendet, ergreift der Bürgermeister diese Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten des Halters, und zwar unter Aufsicht der Polizei gemäß Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest. Die Kosten, die aufgrund der Anwendung von Amts wegen der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen anfallen, werden von der Gemeindeverwaltung zurückgefordert. Der Eigentümer der getöteten Schweine erhält keine Entschädigung seitens des Fonds.

Art. 8 - Alle Schweine, die in nicht registrierten Haltungsbetrieben in der infizierten Zone gehalten werden, müssen getötet werden, und zwar ohne Schätzung und ohne Entschädigung, unbeschadet von Rechtsverfolgungen zu Lasten des Zuwiderhandelnden. Der Bürgermeister ordnet die Tötung an.

Art. 9 - Alle gehaltenen Schweine aus der infizierten Zone, deren Anwesenheit auf öffentlicher Straße, an einem öffentlichen Ort oder auf dem Eigentum anderer einen Verstoß gegen vorliegenden Erlass darstellt, werden auf Anordnung des Bürgermeisters unter den in Artikel 8 festgelegten Bedingungen unverzüglich getötet.

Art. 10 - Gemäß Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ist der Bürgermeister für die Ausführung der in der infizierten Zone vorgeschriebenen Maßnahmen verantwortlich.

KAPITEL 2 - Maßnahmen auf dem gesamten Staatsgebiet Art. 11 - Das Ansammeln von Schweinen ist verboten.

Das Verladen von Schweinen unterschiedlicher Herkunft in ein und dasselbe Fahrzeug und das Entladen von Schweinen aus ein und demselben Fahrzeug in verschiedenen Haltungsbetrieben sind verboten. [In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 ist das Verladen von Schweinen unterschiedlicher Herkunft in ein und dasselbe Fahrzeug für den Transport zum Schlachthof erlaubt.] [In Abweichung von Absatz 1 ist das Ansammeln von Schlachtschweinen an einer zugelassenen Sammelstelle der Klasse 2 erlaubt.] [Art. 11 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom 8. Februar 2019 (B.S. vom 14. Februar 2019); Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 des M.E. vom 22. Mai 2019 (B.S. vom 7. Juni 2019)] Art. 12 - Viehhalter lassen niemanden mit den Schweinen ihres Haltungsbetriebs in Kontakt kommen, außer wenn dies für eine ordnungsgemäße Führung des Haltungsbetriebs strikt notwendig ist.

Art. 13 - Viehhalter gewährleisten, dass der Kontakt mit Schweinen ihres Haltungsbetriebs jedem verboten ist, der in den zweiundsiebzig Stunden zuvor direkt mit einem wilden Schwein in Kontakt gekommen ist.

Art. 14 - Material, Futtermittel, Maschinen und Geräte, die mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest kontaminiert sein könnten, dürfen nicht in Schweinebestände eingeführt werden.

Art. 15 - Schweine, die in einen Bestand aufgenommen werden, müssen während vier Wochen getrennt untergebracht werden.

Art. 16 - Unbeschadet der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses von 19. März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest erwähnten Meldepflicht dürfen Halter in einer Gruppe kranker Schweine keinerlei medizinische Behandlung einleiten, ohne zuvor einen Tierarzt hinzuzuziehen, der eine Diagnose erstellt und Proben zur Analyse in Bezug auf Afrikanische Schweinepest entnimmt, und zwar gemäß den Anweisungen der Agentur. Art. 17 - Alle operativen Kosten und Kosten, die mit dem Auftrag der vom Bürgermeister zur Ausführung der Artikel 3 und 4 bestimmten Tierärzte verbunden sind, gehen zu Lasten der Agentur. Die dazugehörigen praktischen Modalitäten werden von der Agentur bestimmt.

Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am 28. September 2018 in Kraft.

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