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Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen betreffende de bestrijding van de Afrikaanse varkenspest. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence concernant la lutte contre la peste porcine africaine. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE |
26 SEPTEMBER 2018. - Ministerieel besluit houdende dringende | 26 SEPTEMBRE 2018. - Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence |
maatregelen betreffende de bestrijding van de Afrikaanse varkenspest. | concernant la lutte contre la peste porcine africaine. - Coordination |
- Officieuze coördinatie in het Duits | officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het ministerieel besluit van 26 september 2018 houdende dringende | allemande de l'arrêté ministériel du 26 septembre 2018 portant des |
maatregelen betreffende de bestrijding van de Afrikaanse varkenspest | mesures d'urgence concernant la lutte contre la peste porcine |
(Belgisch Staatsblad van 27 september 2018), zoals het | africaine (Moniteur belge du 27 septembre 2018), tel qu'il a été |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij: | modifié successivement par : |
- het ministerieel besluit van 8 februari 2019 tot wijziging van het | - l'arrêté ministériel du 8 février 2019 modifiant l'arrêté |
ministerieel besluit van 26 september 2018 houdende dringende | ministériel du 26 septembre 2018 portant des mesures d'urgence |
maatregelen betreffende de bestrijding van de Afrikaanse varkenspest | concernant la lutte contre la peste porcine africaine (Moniteur belge |
(Belgisch Staatsblad van 14 februari 2019); | du 14 février 2019) ; |
- het ministerieel besluit van 22 mei 2019 tot wijziging van het | - l'arrêté ministériel du 22 mai 2019 modifiant l'arrêté ministériel |
ministerieel besluit van 26 september 2018 houdende dringende | du 26 septembre 2018 portant des mesures d'urgence concernant la lutte |
maatregelen betreffende de bestrijding van de Afrikaanse varkenspest (Belgisch Staatsblad van 7 juni 2019). | contre la peste porcine africaine (Moniteur belge du 7 juin 2019). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
26. SEPTEMBER 2018 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von | 26. SEPTEMBER 2018 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest |
Artikel 1 - § 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses | Artikel 1 - § 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses |
gelten die Begriffsbestimmungen: | gelten die Begriffsbestimmungen: |
1. des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der | 1. des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der |
Afrikanischen Schweinepest, | Afrikanischen Schweinepest, |
2. des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2014 zur Festlegung von | 2. des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2014 zur Festlegung von |
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten, | Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten, |
[3. des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen | [3. des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen |
für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere | für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere |
sowie den Handel mit diesen Tieren.] | sowie den Handel mit diesen Tieren.] |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. infizierte Zone: die infolge von Fällen Afrikanischer Schweinepest | 1. infizierte Zone: die infolge von Fällen Afrikanischer Schweinepest |
bei Wildschweinen in der Provinz Luxemburg abgegrenzte Zone: im | bei Wildschweinen in der Provinz Luxemburg abgegrenzte Zone: im |
Uhrzeigersinn: | Uhrzeigersinn: |
- die Grenze zu Frankreich | - die Grenze zu Frankreich |
- die N85 | - die N85 |
- die N83 | - die N83 |
- die N891 | - die N891 |
- Rue du Pont Neuf | - Rue du Pont Neuf |
- Rue du Lieutenant de Crépy | - Rue du Lieutenant de Crépy |
- Pont Charreau | - Pont Charreau |
- Rue de Chiny | - Rue de Chiny |
- Rue de Marbehan | - Rue de Marbehan |
- Rue de la Civan | - Rue de la Civan |
- Rue de Moreau | - Rue de Moreau |
- die N879: Grand-Rue | - die N879: Grand-Rue |
- die N897 | - die N897 |
- Rue des Anglières | - Rue des Anglières |
- Rue du Pont de Virton | - Rue du Pont de Virton |
- Rue Maurice Grévisse | - Rue Maurice Grévisse |
- Rue du 24 Août | - Rue du 24 Août |
- die E411/E25 | - die E411/E25 |
- die Grenze zum Großherzogtum Luxemburg, | - die Grenze zum Großherzogtum Luxemburg, |
2. LKE: lokale Kontrolleinheit der Agentur. | 2. LKE: lokale Kontrolleinheit der Agentur. |
[Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom | [Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom |
22. Mai 2019 (B.S. vom 7. Juni 2019)] | 22. Mai 2019 (B.S. vom 7. Juni 2019)] |
KAPITEL 1 - Maßnahmen in der infizierten Zone | KAPITEL 1 - Maßnahmen in der infizierten Zone |
Art. 2 - Alle in der infizierten Zone gehaltenen Schweine müssen | Art. 2 - Alle in der infizierten Zone gehaltenen Schweine müssen |
binnen fünf Tagen nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses, der | binnen fünf Tagen nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses, der |
für die Ausführung der Maßnahme als Anordnung zur Tötung dient, | für die Ausführung der Maßnahme als Anordnung zur Tötung dient, |
unbedingt getötet werden. | unbedingt getötet werden. |
Art. 3 - Für Haltungsbetriebe in der infizierten Zone, in denen zehn | Art. 3 - Für Haltungsbetriebe in der infizierten Zone, in denen zehn |
oder mehr Schweine gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen: | oder mehr Schweine gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen: |
1. Der amtliche Tierarzt stellt dem Schweinehalter eine Anordnung zur | 1. Der amtliche Tierarzt stellt dem Schweinehalter eine Anordnung zur |
Tötung zu und übermittelt dem Bürgermeister eine Kopie davon. | Tötung zu und übermittelt dem Bürgermeister eine Kopie davon. |
2. Der amtliche Tierarzt verständigt einen Sachverständigen zwecks | 2. Der amtliche Tierarzt verständigt einen Sachverständigen zwecks |
Schätzung der vorhandenen lebenden Schweine. | Schätzung der vorhandenen lebenden Schweine. |
3. Die Schweine werden getötet und die Kadaver werden gemäß den | 3. Die Schweine werden getötet und die Kadaver werden gemäß den |
Anweisungen der Agentur entsorgt. | Anweisungen der Agentur entsorgt. |
4. Der amtliche Tierarzt kann sich erforderlichenfalls an den | 4. Der amtliche Tierarzt kann sich erforderlichenfalls an den |
Bürgermeister wenden, um die zur Ausführung der Anordnung zur Tötung | Bürgermeister wenden, um die zur Ausführung der Anordnung zur Tötung |
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. | erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
Art. 4 - Für Haltungsbetriebe in der infizierten Zone, in denen | Art. 4 - Für Haltungsbetriebe in der infizierten Zone, in denen |
weniger als zehn Schweine gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen: | weniger als zehn Schweine gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen: |
1. Der Bürgermeister stellt dem Schweinehalter eine Anordnung zur | 1. Der Bürgermeister stellt dem Schweinehalter eine Anordnung zur |
Tötung zu und bestimmt einen zugelassenen Tierarzt, der die Maßnahme | Tötung zu und bestimmt einen zugelassenen Tierarzt, der die Maßnahme |
ausführt. | ausführt. |
2. Der vom Bürgermeister bestimmte zugelassene Tierarzt erstellt gemäß | 2. Der vom Bürgermeister bestimmte zugelassene Tierarzt erstellt gemäß |
den Anweisungen der Agentur ein Inventar mit einer Kategorisierung der | den Anweisungen der Agentur ein Inventar mit einer Kategorisierung der |
vorhandenen Schweine und schläfert alle vorhandenen Schweine ein. | vorhandenen Schweine und schläfert alle vorhandenen Schweine ein. |
3. Falls eines oder mehrere der einzuschläfernden Schweine klinische | 3. Falls eines oder mehrere der einzuschläfernden Schweine klinische |
Symptome aufweisen, die auf Afrikanische Schweinepest hindeuten | Symptome aufweisen, die auf Afrikanische Schweinepest hindeuten |
können, meldet der vom Bürgermeister bestimmte zugelassene Tierarzt | können, meldet der vom Bürgermeister bestimmte zugelassene Tierarzt |
dies unverzüglich der LKE. | dies unverzüglich der LKE. |
4. Der Schweinehalter lässt die Kadaver gemäß den Anweisungen der | 4. Der Schweinehalter lässt die Kadaver gemäß den Anweisungen der |
Agentur entsorgen. | Agentur entsorgen. |
Art. 5 - Eine Wiederbelegung der Schweinehaltungsbetriebe in der | Art. 5 - Eine Wiederbelegung der Schweinehaltungsbetriebe in der |
infizierten Zone ist verboten. | infizierten Zone ist verboten. |
Art. 6 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels wird | Art. 6 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels wird |
dem Eigentümer der auf Anordnung getöteten Schweine und den | dem Eigentümer der auf Anordnung getöteten Schweine und den |
Sachverständigen-Bewertern eine Entschädigung gewährt, und zwar zu | Sachverständigen-Bewertern eine Entschädigung gewährt, und zwar zu |
Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und | Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und |
tierischen Erzeugnisse und gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 des | tierischen Erzeugnisse und gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 des |
Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der | Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der |
Afrikanischen Schweinepest. | Afrikanischen Schweinepest. |
Art. 7 - Wenn ein Schweinehalter eines in der infizierten Zone | Art. 7 - Wenn ein Schweinehalter eines in der infizierten Zone |
gelegenen Haltungsbetriebs eine oder mehrere der im vorliegenden | gelegenen Haltungsbetriebs eine oder mehrere der im vorliegenden |
Erlass festgelegten oder vom amtlichen Tierarzt auferlegten Maßnahmen | Erlass festgelegten oder vom amtlichen Tierarzt auferlegten Maßnahmen |
nicht anwendet, ergreift der Bürgermeister diese Maßnahmen von Amts | nicht anwendet, ergreift der Bürgermeister diese Maßnahmen von Amts |
wegen auf Kosten des Halters, und zwar unter Aufsicht der Polizei | wegen auf Kosten des Halters, und zwar unter Aufsicht der Polizei |
gemäß Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die | gemäß Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die |
Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest. Die Kosten, die aufgrund | Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest. Die Kosten, die aufgrund |
der Anwendung von Amts wegen der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen | der Anwendung von Amts wegen der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen |
anfallen, werden von der Gemeindeverwaltung zurückgefordert. Der | anfallen, werden von der Gemeindeverwaltung zurückgefordert. Der |
Eigentümer der getöteten Schweine erhält keine Entschädigung seitens | Eigentümer der getöteten Schweine erhält keine Entschädigung seitens |
des Fonds. | des Fonds. |
Art. 8 - Alle Schweine, die in nicht registrierten Haltungsbetrieben | Art. 8 - Alle Schweine, die in nicht registrierten Haltungsbetrieben |
in der infizierten Zone gehalten werden, müssen getötet werden, und | in der infizierten Zone gehalten werden, müssen getötet werden, und |
zwar ohne Schätzung und ohne Entschädigung, unbeschadet von | zwar ohne Schätzung und ohne Entschädigung, unbeschadet von |
Rechtsverfolgungen zu Lasten des Zuwiderhandelnden. Der Bürgermeister | Rechtsverfolgungen zu Lasten des Zuwiderhandelnden. Der Bürgermeister |
ordnet die Tötung an. | ordnet die Tötung an. |
Art. 9 - Alle gehaltenen Schweine aus der infizierten Zone, deren | Art. 9 - Alle gehaltenen Schweine aus der infizierten Zone, deren |
Anwesenheit auf öffentlicher Straße, an einem öffentlichen Ort oder | Anwesenheit auf öffentlicher Straße, an einem öffentlichen Ort oder |
auf dem Eigentum anderer einen Verstoß gegen vorliegenden Erlass | auf dem Eigentum anderer einen Verstoß gegen vorliegenden Erlass |
darstellt, werden auf Anordnung des Bürgermeisters unter den in | darstellt, werden auf Anordnung des Bürgermeisters unter den in |
Artikel 8 festgelegten Bedingungen unverzüglich getötet. | Artikel 8 festgelegten Bedingungen unverzüglich getötet. |
Art. 10 - Gemäß Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 | Art. 10 - Gemäß Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 |
über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ist der | über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ist der |
Bürgermeister für die Ausführung der in der infizierten Zone | Bürgermeister für die Ausführung der in der infizierten Zone |
vorgeschriebenen Maßnahmen verantwortlich. | vorgeschriebenen Maßnahmen verantwortlich. |
KAPITEL 2 - Maßnahmen auf dem gesamten Staatsgebiet | KAPITEL 2 - Maßnahmen auf dem gesamten Staatsgebiet |
Art. 11 - Das Ansammeln von Schweinen ist verboten. | Art. 11 - Das Ansammeln von Schweinen ist verboten. |
Das Verladen von Schweinen unterschiedlicher Herkunft in ein und | Das Verladen von Schweinen unterschiedlicher Herkunft in ein und |
dasselbe Fahrzeug und das Entladen von Schweinen aus ein und demselben | dasselbe Fahrzeug und das Entladen von Schweinen aus ein und demselben |
Fahrzeug in verschiedenen Haltungsbetrieben sind verboten. | Fahrzeug in verschiedenen Haltungsbetrieben sind verboten. |
[In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 ist das Verladen von Schweinen | [In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 ist das Verladen von Schweinen |
unterschiedlicher Herkunft in ein und dasselbe Fahrzeug für den | unterschiedlicher Herkunft in ein und dasselbe Fahrzeug für den |
Transport zum Schlachthof erlaubt.] | Transport zum Schlachthof erlaubt.] |
[In Abweichung von Absatz 1 ist das Ansammeln von Schlachtschweinen an | [In Abweichung von Absatz 1 ist das Ansammeln von Schlachtschweinen an |
einer zugelassenen Sammelstelle der Klasse 2 erlaubt.] | einer zugelassenen Sammelstelle der Klasse 2 erlaubt.] |
[Art. 11 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom 8. Februar 2019 | [Art. 11 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom 8. Februar 2019 |
(B.S. vom 14. Februar 2019); Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 des M.E. | (B.S. vom 14. Februar 2019); Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 des M.E. |
vom 22. Mai 2019 (B.S. vom 7. Juni 2019)] | vom 22. Mai 2019 (B.S. vom 7. Juni 2019)] |
Art. 12 - Viehhalter lassen niemanden mit den Schweinen ihres | Art. 12 - Viehhalter lassen niemanden mit den Schweinen ihres |
Haltungsbetriebs in Kontakt kommen, außer wenn dies für eine | Haltungsbetriebs in Kontakt kommen, außer wenn dies für eine |
ordnungsgemäße Führung des Haltungsbetriebs strikt notwendig ist. | ordnungsgemäße Führung des Haltungsbetriebs strikt notwendig ist. |
Art. 13 - Viehhalter gewährleisten, dass der Kontakt mit Schweinen | Art. 13 - Viehhalter gewährleisten, dass der Kontakt mit Schweinen |
ihres Haltungsbetriebs jedem verboten ist, der in den zweiundsiebzig | ihres Haltungsbetriebs jedem verboten ist, der in den zweiundsiebzig |
Stunden zuvor direkt mit einem wilden Schwein in Kontakt gekommen ist. | Stunden zuvor direkt mit einem wilden Schwein in Kontakt gekommen ist. |
Art. 14 - Material, Futtermittel, Maschinen und Geräte, die mit dem | Art. 14 - Material, Futtermittel, Maschinen und Geräte, die mit dem |
Virus der Afrikanischen Schweinepest kontaminiert sein könnten, dürfen | Virus der Afrikanischen Schweinepest kontaminiert sein könnten, dürfen |
nicht in Schweinebestände eingeführt werden. | nicht in Schweinebestände eingeführt werden. |
Art. 15 - Schweine, die in einen Bestand aufgenommen werden, müssen | Art. 15 - Schweine, die in einen Bestand aufgenommen werden, müssen |
während vier Wochen getrennt untergebracht werden. | während vier Wochen getrennt untergebracht werden. |
Art. 16 - Unbeschadet der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses von | Art. 16 - Unbeschadet der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses von |
19. März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest | 19. März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest |
erwähnten Meldepflicht dürfen Halter in einer Gruppe kranker Schweine | erwähnten Meldepflicht dürfen Halter in einer Gruppe kranker Schweine |
keinerlei medizinische Behandlung einleiten, ohne zuvor einen Tierarzt | keinerlei medizinische Behandlung einleiten, ohne zuvor einen Tierarzt |
hinzuzuziehen, der eine Diagnose erstellt und Proben zur Analyse in | hinzuzuziehen, der eine Diagnose erstellt und Proben zur Analyse in |
Bezug auf Afrikanische Schweinepest entnimmt, und zwar gemäß den | Bezug auf Afrikanische Schweinepest entnimmt, und zwar gemäß den |
Anweisungen der Agentur. | Anweisungen der Agentur. |
Art. 17 - Alle operativen Kosten und Kosten, die mit dem Auftrag der | Art. 17 - Alle operativen Kosten und Kosten, die mit dem Auftrag der |
vom Bürgermeister zur Ausführung der Artikel 3 und 4 bestimmten | vom Bürgermeister zur Ausführung der Artikel 3 und 4 bestimmten |
Tierärzte verbunden sind, gehen zu Lasten der Agentur. Die | Tierärzte verbunden sind, gehen zu Lasten der Agentur. Die |
dazugehörigen praktischen Modalitäten werden von der Agentur bestimmt. | dazugehörigen praktischen Modalitäten werden von der Agentur bestimmt. |
Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am 28. September 2018 in Kraft. | Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am 28. September 2018 in Kraft. |