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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 26/09/2018
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Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen betreffende de bestrijding van de Afrikaanse varkenspest. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence concernant la lutte contre la peste porcine africaine. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
26 SEPTEMBER 2018. - Ministerieel besluit houdende dringende 26 SEPTEMBRE 2018. - Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence
maatregelen betreffende de bestrijding van de Afrikaanse varkenspest. concernant la lutte contre la peste porcine africaine. - Coordination
- Officieuze coördinatie in het Duits officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het ministerieel besluit van 26 september 2018 houdende dringende allemande de l'arrêté ministériel du 26 septembre 2018 portant des
maatregelen betreffende de bestrijding van de Afrikaanse varkenspest mesures d'urgence concernant la lutte contre la peste porcine
(Belgisch Staatsblad van 27 september 2018), zoals het africaine (Moniteur belge du 27 septembre 2018), tel qu'il a été
achtereenvolgens werd gewijzigd bij: modifié successivement par :
- het ministerieel besluit van 8 februari 2019 tot wijziging van het - l'arrêté ministériel du 8 février 2019 modifiant l'arrêté
ministerieel besluit van 26 september 2018 houdende dringende ministériel du 26 septembre 2018 portant des mesures d'urgence
maatregelen betreffende de bestrijding van de Afrikaanse varkenspest concernant la lutte contre la peste porcine africaine (Moniteur belge
(Belgisch Staatsblad van 14 februari 2019); du 14 février 2019) ;
- het ministerieel besluit van 22 mei 2019 tot wijziging van het - l'arrêté ministériel du 22 mai 2019 modifiant l'arrêté ministériel
ministerieel besluit van 26 september 2018 houdende dringende du 26 septembre 2018 portant des mesures d'urgence concernant la lutte
maatregelen betreffende de bestrijding van de Afrikaanse varkenspest (Belgisch Staatsblad van 7 juni 2019). contre la peste porcine africaine (Moniteur belge du 7 juin 2019).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
26. SEPTEMBER 2018 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von 26. SEPTEMBER 2018 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
Artikel 1 - § 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses Artikel 1 - § 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses
gelten die Begriffsbestimmungen: gelten die Begriffsbestimmungen:
1. des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der 1. des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der
Afrikanischen Schweinepest, Afrikanischen Schweinepest,
2. des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2014 zur Festlegung von 2. des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2014 zur Festlegung von
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten, Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten,
[3. des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen [3. des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen
für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere
sowie den Handel mit diesen Tieren.] sowie den Handel mit diesen Tieren.]
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. infizierte Zone: die infolge von Fällen Afrikanischer Schweinepest 1. infizierte Zone: die infolge von Fällen Afrikanischer Schweinepest
bei Wildschweinen in der Provinz Luxemburg abgegrenzte Zone: im bei Wildschweinen in der Provinz Luxemburg abgegrenzte Zone: im
Uhrzeigersinn: Uhrzeigersinn:
- die Grenze zu Frankreich - die Grenze zu Frankreich
- die N85 - die N85
- die N83 - die N83
- die N891 - die N891
- Rue du Pont Neuf - Rue du Pont Neuf
- Rue du Lieutenant de Crépy - Rue du Lieutenant de Crépy
- Pont Charreau - Pont Charreau
- Rue de Chiny - Rue de Chiny
- Rue de Marbehan - Rue de Marbehan
- Rue de la Civan - Rue de la Civan
- Rue de Moreau - Rue de Moreau
- die N879: Grand-Rue - die N879: Grand-Rue
- die N897 - die N897
- Rue des Anglières - Rue des Anglières
- Rue du Pont de Virton - Rue du Pont de Virton
- Rue Maurice Grévisse - Rue Maurice Grévisse
- Rue du 24 Août - Rue du 24 Août
- die E411/E25 - die E411/E25
- die Grenze zum Großherzogtum Luxemburg, - die Grenze zum Großherzogtum Luxemburg,
2. LKE: lokale Kontrolleinheit der Agentur. 2. LKE: lokale Kontrolleinheit der Agentur.
[Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom [Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom
22. Mai 2019 (B.S. vom 7. Juni 2019)] 22. Mai 2019 (B.S. vom 7. Juni 2019)]
KAPITEL 1 - Maßnahmen in der infizierten Zone KAPITEL 1 - Maßnahmen in der infizierten Zone
Art. 2 - Alle in der infizierten Zone gehaltenen Schweine müssen Art. 2 - Alle in der infizierten Zone gehaltenen Schweine müssen
binnen fünf Tagen nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses, der binnen fünf Tagen nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses, der
für die Ausführung der Maßnahme als Anordnung zur Tötung dient, für die Ausführung der Maßnahme als Anordnung zur Tötung dient,
unbedingt getötet werden. unbedingt getötet werden.
Art. 3 - Für Haltungsbetriebe in der infizierten Zone, in denen zehn Art. 3 - Für Haltungsbetriebe in der infizierten Zone, in denen zehn
oder mehr Schweine gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen: oder mehr Schweine gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen:
1. Der amtliche Tierarzt stellt dem Schweinehalter eine Anordnung zur 1. Der amtliche Tierarzt stellt dem Schweinehalter eine Anordnung zur
Tötung zu und übermittelt dem Bürgermeister eine Kopie davon. Tötung zu und übermittelt dem Bürgermeister eine Kopie davon.
2. Der amtliche Tierarzt verständigt einen Sachverständigen zwecks 2. Der amtliche Tierarzt verständigt einen Sachverständigen zwecks
Schätzung der vorhandenen lebenden Schweine. Schätzung der vorhandenen lebenden Schweine.
3. Die Schweine werden getötet und die Kadaver werden gemäß den 3. Die Schweine werden getötet und die Kadaver werden gemäß den
Anweisungen der Agentur entsorgt. Anweisungen der Agentur entsorgt.
4. Der amtliche Tierarzt kann sich erforderlichenfalls an den 4. Der amtliche Tierarzt kann sich erforderlichenfalls an den
Bürgermeister wenden, um die zur Ausführung der Anordnung zur Tötung Bürgermeister wenden, um die zur Ausführung der Anordnung zur Tötung
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Art. 4 - Für Haltungsbetriebe in der infizierten Zone, in denen Art. 4 - Für Haltungsbetriebe in der infizierten Zone, in denen
weniger als zehn Schweine gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen: weniger als zehn Schweine gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen:
1. Der Bürgermeister stellt dem Schweinehalter eine Anordnung zur 1. Der Bürgermeister stellt dem Schweinehalter eine Anordnung zur
Tötung zu und bestimmt einen zugelassenen Tierarzt, der die Maßnahme Tötung zu und bestimmt einen zugelassenen Tierarzt, der die Maßnahme
ausführt. ausführt.
2. Der vom Bürgermeister bestimmte zugelassene Tierarzt erstellt gemäß 2. Der vom Bürgermeister bestimmte zugelassene Tierarzt erstellt gemäß
den Anweisungen der Agentur ein Inventar mit einer Kategorisierung der den Anweisungen der Agentur ein Inventar mit einer Kategorisierung der
vorhandenen Schweine und schläfert alle vorhandenen Schweine ein. vorhandenen Schweine und schläfert alle vorhandenen Schweine ein.
3. Falls eines oder mehrere der einzuschläfernden Schweine klinische 3. Falls eines oder mehrere der einzuschläfernden Schweine klinische
Symptome aufweisen, die auf Afrikanische Schweinepest hindeuten Symptome aufweisen, die auf Afrikanische Schweinepest hindeuten
können, meldet der vom Bürgermeister bestimmte zugelassene Tierarzt können, meldet der vom Bürgermeister bestimmte zugelassene Tierarzt
dies unverzüglich der LKE. dies unverzüglich der LKE.
4. Der Schweinehalter lässt die Kadaver gemäß den Anweisungen der 4. Der Schweinehalter lässt die Kadaver gemäß den Anweisungen der
Agentur entsorgen. Agentur entsorgen.
Art. 5 - Eine Wiederbelegung der Schweinehaltungsbetriebe in der Art. 5 - Eine Wiederbelegung der Schweinehaltungsbetriebe in der
infizierten Zone ist verboten. infizierten Zone ist verboten.
Art. 6 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels wird Art. 6 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels wird
dem Eigentümer der auf Anordnung getöteten Schweine und den dem Eigentümer der auf Anordnung getöteten Schweine und den
Sachverständigen-Bewertern eine Entschädigung gewährt, und zwar zu Sachverständigen-Bewertern eine Entschädigung gewährt, und zwar zu
Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und
tierischen Erzeugnisse und gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 des tierischen Erzeugnisse und gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 des
Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der
Afrikanischen Schweinepest. Afrikanischen Schweinepest.
Art. 7 - Wenn ein Schweinehalter eines in der infizierten Zone Art. 7 - Wenn ein Schweinehalter eines in der infizierten Zone
gelegenen Haltungsbetriebs eine oder mehrere der im vorliegenden gelegenen Haltungsbetriebs eine oder mehrere der im vorliegenden
Erlass festgelegten oder vom amtlichen Tierarzt auferlegten Maßnahmen Erlass festgelegten oder vom amtlichen Tierarzt auferlegten Maßnahmen
nicht anwendet, ergreift der Bürgermeister diese Maßnahmen von Amts nicht anwendet, ergreift der Bürgermeister diese Maßnahmen von Amts
wegen auf Kosten des Halters, und zwar unter Aufsicht der Polizei wegen auf Kosten des Halters, und zwar unter Aufsicht der Polizei
gemäß Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die gemäß Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die
Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest. Die Kosten, die aufgrund Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest. Die Kosten, die aufgrund
der Anwendung von Amts wegen der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen der Anwendung von Amts wegen der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen
anfallen, werden von der Gemeindeverwaltung zurückgefordert. Der anfallen, werden von der Gemeindeverwaltung zurückgefordert. Der
Eigentümer der getöteten Schweine erhält keine Entschädigung seitens Eigentümer der getöteten Schweine erhält keine Entschädigung seitens
des Fonds. des Fonds.
Art. 8 - Alle Schweine, die in nicht registrierten Haltungsbetrieben Art. 8 - Alle Schweine, die in nicht registrierten Haltungsbetrieben
in der infizierten Zone gehalten werden, müssen getötet werden, und in der infizierten Zone gehalten werden, müssen getötet werden, und
zwar ohne Schätzung und ohne Entschädigung, unbeschadet von zwar ohne Schätzung und ohne Entschädigung, unbeschadet von
Rechtsverfolgungen zu Lasten des Zuwiderhandelnden. Der Bürgermeister Rechtsverfolgungen zu Lasten des Zuwiderhandelnden. Der Bürgermeister
ordnet die Tötung an. ordnet die Tötung an.
Art. 9 - Alle gehaltenen Schweine aus der infizierten Zone, deren Art. 9 - Alle gehaltenen Schweine aus der infizierten Zone, deren
Anwesenheit auf öffentlicher Straße, an einem öffentlichen Ort oder Anwesenheit auf öffentlicher Straße, an einem öffentlichen Ort oder
auf dem Eigentum anderer einen Verstoß gegen vorliegenden Erlass auf dem Eigentum anderer einen Verstoß gegen vorliegenden Erlass
darstellt, werden auf Anordnung des Bürgermeisters unter den in darstellt, werden auf Anordnung des Bürgermeisters unter den in
Artikel 8 festgelegten Bedingungen unverzüglich getötet. Artikel 8 festgelegten Bedingungen unverzüglich getötet.
Art. 10 - Gemäß Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 Art. 10 - Gemäß Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004
über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ist der über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ist der
Bürgermeister für die Ausführung der in der infizierten Zone Bürgermeister für die Ausführung der in der infizierten Zone
vorgeschriebenen Maßnahmen verantwortlich. vorgeschriebenen Maßnahmen verantwortlich.
KAPITEL 2 - Maßnahmen auf dem gesamten Staatsgebiet KAPITEL 2 - Maßnahmen auf dem gesamten Staatsgebiet
Art. 11 - Das Ansammeln von Schweinen ist verboten. Art. 11 - Das Ansammeln von Schweinen ist verboten.
Das Verladen von Schweinen unterschiedlicher Herkunft in ein und Das Verladen von Schweinen unterschiedlicher Herkunft in ein und
dasselbe Fahrzeug und das Entladen von Schweinen aus ein und demselben dasselbe Fahrzeug und das Entladen von Schweinen aus ein und demselben
Fahrzeug in verschiedenen Haltungsbetrieben sind verboten. Fahrzeug in verschiedenen Haltungsbetrieben sind verboten.
[In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 ist das Verladen von Schweinen [In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 ist das Verladen von Schweinen
unterschiedlicher Herkunft in ein und dasselbe Fahrzeug für den unterschiedlicher Herkunft in ein und dasselbe Fahrzeug für den
Transport zum Schlachthof erlaubt.] Transport zum Schlachthof erlaubt.]
[In Abweichung von Absatz 1 ist das Ansammeln von Schlachtschweinen an [In Abweichung von Absatz 1 ist das Ansammeln von Schlachtschweinen an
einer zugelassenen Sammelstelle der Klasse 2 erlaubt.] einer zugelassenen Sammelstelle der Klasse 2 erlaubt.]
[Art. 11 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom 8. Februar 2019 [Art. 11 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom 8. Februar 2019
(B.S. vom 14. Februar 2019); Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 des M.E. (B.S. vom 14. Februar 2019); Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 des M.E.
vom 22. Mai 2019 (B.S. vom 7. Juni 2019)] vom 22. Mai 2019 (B.S. vom 7. Juni 2019)]
Art. 12 - Viehhalter lassen niemanden mit den Schweinen ihres Art. 12 - Viehhalter lassen niemanden mit den Schweinen ihres
Haltungsbetriebs in Kontakt kommen, außer wenn dies für eine Haltungsbetriebs in Kontakt kommen, außer wenn dies für eine
ordnungsgemäße Führung des Haltungsbetriebs strikt notwendig ist. ordnungsgemäße Führung des Haltungsbetriebs strikt notwendig ist.
Art. 13 - Viehhalter gewährleisten, dass der Kontakt mit Schweinen Art. 13 - Viehhalter gewährleisten, dass der Kontakt mit Schweinen
ihres Haltungsbetriebs jedem verboten ist, der in den zweiundsiebzig ihres Haltungsbetriebs jedem verboten ist, der in den zweiundsiebzig
Stunden zuvor direkt mit einem wilden Schwein in Kontakt gekommen ist. Stunden zuvor direkt mit einem wilden Schwein in Kontakt gekommen ist.
Art. 14 - Material, Futtermittel, Maschinen und Geräte, die mit dem Art. 14 - Material, Futtermittel, Maschinen und Geräte, die mit dem
Virus der Afrikanischen Schweinepest kontaminiert sein könnten, dürfen Virus der Afrikanischen Schweinepest kontaminiert sein könnten, dürfen
nicht in Schweinebestände eingeführt werden. nicht in Schweinebestände eingeführt werden.
Art. 15 - Schweine, die in einen Bestand aufgenommen werden, müssen Art. 15 - Schweine, die in einen Bestand aufgenommen werden, müssen
während vier Wochen getrennt untergebracht werden. während vier Wochen getrennt untergebracht werden.
Art. 16 - Unbeschadet der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses von Art. 16 - Unbeschadet der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses von
19. März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest 19. März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
erwähnten Meldepflicht dürfen Halter in einer Gruppe kranker Schweine erwähnten Meldepflicht dürfen Halter in einer Gruppe kranker Schweine
keinerlei medizinische Behandlung einleiten, ohne zuvor einen Tierarzt keinerlei medizinische Behandlung einleiten, ohne zuvor einen Tierarzt
hinzuzuziehen, der eine Diagnose erstellt und Proben zur Analyse in hinzuzuziehen, der eine Diagnose erstellt und Proben zur Analyse in
Bezug auf Afrikanische Schweinepest entnimmt, und zwar gemäß den Bezug auf Afrikanische Schweinepest entnimmt, und zwar gemäß den
Anweisungen der Agentur. Anweisungen der Agentur.
Art. 17 - Alle operativen Kosten und Kosten, die mit dem Auftrag der Art. 17 - Alle operativen Kosten und Kosten, die mit dem Auftrag der
vom Bürgermeister zur Ausführung der Artikel 3 und 4 bestimmten vom Bürgermeister zur Ausführung der Artikel 3 und 4 bestimmten
Tierärzte verbunden sind, gehen zu Lasten der Agentur. Die Tierärzte verbunden sind, gehen zu Lasten der Agentur. Die
dazugehörigen praktischen Modalitäten werden von der Agentur bestimmt. dazugehörigen praktischen Modalitäten werden von der Agentur bestimmt.
Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am 28. September 2018 in Kraft. Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am 28. September 2018 in Kraft.
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