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Ministerieel Besluit van 23 mei 2014
gepubliceerd op 26 september 2017

Ministerieel besluit genomen ter uitvoering van het koninklijk besluit van 22 mei 2014 betreffende het reizigersvervoer over de weg. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2017040404
pub.
26/09/2017
prom.
23/05/2014
ELI
eli/besluit/2014/05/23/2017040404/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


23 MEI 2014. - Ministerieel besluit genomen ter uitvoering van het koninklijk besluit van 22 mei 2014Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 22/05/2014 pub. 26/09/2017 numac 2017040400 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit betreffende het reizigersvervoer over de weg. - Duitse vertaling type koninklijk besluit prom. 22/05/2014 pub. 15/07/2014 numac 2014014301 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit betreffende het reizigersvervoer over de weg sluiten betreffende het reizigersvervoer over de weg. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 mei 2014 genomen ter uitvoering van het koninklijk besluit van 22 mei 2014Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 22/05/2014 pub. 26/09/2017 numac 2017040400 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit betreffende het reizigersvervoer over de weg. - Duitse vertaling type koninklijk besluit prom. 22/05/2014 pub. 15/07/2014 numac 2014014301 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit betreffende het reizigersvervoer over de weg sluiten betreffende het reizigersvervoer over de weg (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 23. MAI 2014 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22.Mai 2014 über den Personenkraftverkehr Die Ministerin des Innern und der Staatssekretär für Mobilität, Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Personenkraftverkehr, Artikel 10, 14, 27, 29, 30, 32 § 3, 33 § 2 und 45;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Januar 1975 über die Verwendung von Fahrtenblättern für Reisebusse;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. August 1985 zur Schaffung von Unterausschüssen innerhalb des Beratenden Ausschusses für Personenkraftverkehrsleistungen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. März 1986 zur Festlegung der Qualitätsanforderungen, die die für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. April 2007 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Januar 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.

Februar 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.263/4 des Staatsrates vom 3. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Beschließen TITEL 1 - Fachliche Eignung KAPITEL 1 - Kurse für fachliche Eignung Artikel 1 - Die Einschreibegebühr für die Vorbereitungskurse für die Prüfung über die fachliche Eignung, wie erwähnt in Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, nachstehend "das Gesetz" genannt, inklusive der Lehrbücher, beträgt höchstens 1.875 EUR. Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4, muss die in Absatz 1 erwähnte Einschreibegebühr auf das Konto einer gemäß Artikel 13 des Gesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtung überwiesen werden; diese Überweisung muss ab Erhalt der durch diese Ausbildungseinrichtung übermittelten Rechnung erfolgen und ist lediglich im Fall höherer Gewalt nur bis zur Höhe von 60 Prozent rückzahlbar.

Die in Absatz 1 erwähnte Einschreibegebühr wird jährlich zum 1. Januar wie folgt an die Entwicklung des Gesundheitsindexes angepasst: Grundeinschreibegebühr multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex.

Zur Anwendung von Absatz 3 gilt als "Grundeinschreibegebühr" die in Absatz 1 erwähnte Einschreibegebühr und als "neuer Index" der Gesundheitsindex des Monats, der der Anpassung der Einschreibegebühr vorangeht, und als "Anfangsindex" der Gesundheitsindex des Monats Dezember 2013.

KAPITEL 2 - Prüfung über die fachliche Eignung Abschnitt 1 - Prüfungsausschuss Art. 2 - Der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, die beide Magistrat oder Hochschulprofessor oder mindestens Beamter der Stufe A4 sein müssen, sowie aus mindestens vier Beisitzern, die aus Gründen ihrer besonderen Zuständigkeit ernannt werden.

Der stellvertretende Vorsitzende ersetzt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.

Ein Beamter der Verwaltung, zu deren Zuständigkeitsbereich der Kraftverkehr gehört, wird zum Sekretär des Prüfungsausschusses vom leitenden Beamten dieser Verwaltung ernannt. Der Sekretär hat beratende Stimme.

Es dürfen nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein: 1. die Personen, die den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausüben, die Personen, die in einem Personenkraftverkehrsunternehmen angestellt sind, und diejenigen, die dort ein Mandat ausüben;2. die Personalmitglieder der Berufsorganisationen des in Nr.1 erwähnten Sektors.

Art. 3 - § 1 - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt für jedes Sachgebiet oder jede Gruppe von Sachgebieten die Dauer der schriftlichen Prüfungen fest. § 2 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die im Plenum zusammentreten, sind lediglich beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Der Vorsitz der Sitzung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, oder wenn diese abwesend sind, vom von den anwesenden Mitgliedern ernannten Beisitzer geführt.

Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Abschnitt 2 - Inhalt und Häufigkeit der Prüfungen Gewichtung der Punkte Art. 4 - Die Gewichtung der Punkte zwischen den verschiedenen Teilen der Prüfung wird folgendermaßen festgelegt: 1. für den Teil der schriftlichen Prüfung, der aus Fragen besteht, die sich auf die Theorie beziehen: 30 % der Gesamtheit der zu vergebenden Punkte;2. für den Teil der schriftlichen Prüfung, der aus Übungen in Bezug auf Fallstudien besteht: 30 % der Gesamtheit der zu vergebenden Punkte;3. für die mündliche Prüfung: 40 % der Gesamtheit der zu vergebenden Punkte. Art. 5 - Die Prüfungsperioden finden je nach Bedarf und mindestens einmal im Jahr statt.

Abschnitt 3 - Den Prüfungen vorhergehende Formalitäten Art. 6 - Die Prüfungsperioden werden mindestens einen Monat vor dem Datum, an dem sie veranstaltet werden, im Belgischen Staatsblatt angekündigt.

Art. 7 - § 1 - Die Kandidaten stellen einen Einschreibungsantrag bei der VoG Institut Straßenverkehr und -logistik Belgien. Dieser Antrag muss innerhalb der in der Prüfungsankündigung gesetzten Frist mit einem vom Sekretär des Prüfungsausschusses ausgegebenen Formular gestellt werden.

Die Einschreibegebühr für die Prüfung beträgt 345 EUR. Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4, muss diese Gebühr auf das Konto der VoG Institut Straßenverkehr und -logistik Belgien überwiesen werden, ab Erhalt der durch diese Ausbildungseinrichtung übermittelten Rechnung und ist lediglich im Fall höherer Gewalt nur bis zur Höhe von 85 Prozent rückzahlbar.

Die in Absatz 2 erwähnte Einschreibegebühr wird jährlich zum 1. Januar wie folgt an die Entwicklung des Gesundheitsindexes angepasst: Grundeinschreibegebühr multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex.

Zur Anwendung von Absatz 3 gilt als "Grundeinschreibegebühr" die in Absatz 2 erwähnte Einschreibegebühr und als "neuer Index" der Gesundheitsindex des Monats Dezember, der der Anpassung der Einschreibegebühr vorangeht, und als "Anfangsindex" der Gesundheitsindex des Monats Dezember 2013. § 2 - Die Inhaber der in der Tabelle von der Anlage genannten anerkannten Abschlüsse des Hochschulunterrichts oder des technischen Unterrichts werden von der Prüfung in den in Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten Sachgebieten befreit, die in der Tabelle angegeben sind.

Die Kandidaten, die eine wie in Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Prüfung geltend machen, müssen ihrem Antrag eine Kopie ihres Diploms beifügen.

Art. 8 - Nach Ablauf der für die Einreichung der Einschreibungsanträge festgelegten Frist verabschiedet der Sekretär des Prüfungsausschusses die Liste der Bewerber und lädt diese zur Prüfung ein. Dem Einladungsschreiben wird ein Exemplar der durch den Prüfungsausschuss angenommenen Prüfungsordnung beigelegt.

Art. 9 - Nachdem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses alle zweckmäßigen Stellungnahmen unter den Mitgliedern des Ausschusses eingeholt hat, legt er die Fragen für die schriftliche Prüfung fest und bestimmt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 4 die jeweilige Wertigkeit sowohl der schriftlichen als auch der mündlichen Sachgebiete oder Gruppen von Sachgebieten.

Art. 10 - Der Fragebogen wird vom Sekretär des Prüfungsausschusses so spät wie möglich vor der schriftlichen Prüfung in der von ihm für notwendig erachteten Anzahl Exemplare vervielfältigt. Die Exemplare werden in einen versiegelten Umschlag gesteckt und an einem sicheren Ort verwahrt.

Die Prüfungen werden auf Deutsch, Französisch oder Niederländisch abgelegt, je nachdem, welche Sprache der Bewerber in seinem Antrag angegeben hat.

Ein Bewerber, der die schriftliche Prüfung einer Prüfungssitzung bestanden hat und nicht die mündliche Prüfung derselben Prüfungssitzung ablegt oder durch diese mündliche Prüfung fällt, wird auf schriftlichen Antrag beim Sekretär des Prüfungsausschusses nur bei den nächsten beiden Prüfungssitzungen von der schriftlichen Prüfung befreit.

Abschnitt 4 - Disziplin während der Prüfungssitzungen Art. 11 - Die Aufsicht während der Prüfungssitzungen wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von den von ihm zu diesem Zweck ernannten Personen geführt.

Art. 12 - § 1 - Die Bewerber, die sich zur schriftlichen Prüfung einfinden, müssen den nummerierten Platz einnehmen, der ihnen in der Einladung zur Prüfung zugewiesen wird.

Eine Aufsichtsperson vergleicht das Einladungsschreiben mit dem Personalausweis des Bewerbers.

Jeder Bewerber erhält Prüfungshefte, auf denen die Nummer verzeichnet ist, die ihm im Einladungsschreiben zugeteilt wurde. § 2 - Der Umschlag mit den Exemplaren des Fragebogens wird durch den Sekretär des Prüfungsausschusses oder eine Aufsichtsperson, die er hierzu bestimmt, in Anwesenheit von zwei Zeugen, die nicht zum Prüfungsausschuss gehören, geöffnet. § 3 - Die Aufsichtspersonen sorgen für die Ordnung im Prüfungssaal.

Sie dürfen den Bewerbern keine Erläuterungen geben. Bei Fragen setzen sie den Sekretär des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter davon in Kenntnis. § 4 - Die Bewerber, die gegen die Ordnung verstoßen, die in der Prüfung täuschen oder zu täuschen versuchen, werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter ausgeschlossen.

Während der Prüfung dürfen die Bewerber unter Androhung des sofortigen Ausschlusses weder anderes Papier verwenden, als dasjenige, das ihnen ausgegeben wurde, noch miteinander oder mit der Außenwelt in Verbindung treten, noch Notizen, Bücher oder elektronische Datenträger konsultieren, mit Ausnahme der eventuell erlaubten Dokumentation.

Wer Notizen, Bücher, IT- oder Telekommunikationsgeräte bei sich trägt, ist verpflichtet, diese dem Sekretär des Prüfungsausschusses oder seinem Stellvertreter vor Beginn der Prüfung zu übergeben. § 5 - Die Bewerber dürfen den Prüfungssaal erst nach der auf dem Einladungsschreiben zur Prüfung angegebenen Uhrzeit verlassen.

Von diesem Zeitpunkt an darf keinem Bewerber das Betreten des Prüfungssaals mehr gestattet werden. § 6 - Die Bewerber dürfen den Prüfungssaal erst verlassen, nachdem sie ihre Prüfungshefte der zuständigen Aufsichtsperson übergeben haben.

Das Einladungsschreiben oder ein anderes geeignetes Dokument wird dabei abgestempelt. § 7 - Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungshefte der Bewerber von einer Aufsichtsperson oder vom Sekretär des Prüfungsausschusses in einen versiegelten Umschlag gesteckt und von letzterem an einem sicheren Ort verwahrt. § 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind anwendbar auf die schriftliche Prüfung.

Art. 13 - Für die mündliche Prüfung werden die Bewerber nach der Sprache der Prüfung umgruppiert und in der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegten Reihenfolge aufgerufen.

Abschnitt 5 - Vergabe der Bewertungsnoten Art. 14 - § 1 - Die beiden Teile der schriftlichen Prüfung werden jeweils auf 60 Punkte beurteilt.

Die mündliche Prüfung wird auf 80 Punkte beurteilt.

Für jedes Sachgebiet oder jede Gruppe von Sachgebieten wird die Bewertungsnote durch eine ganze Zahl zwischen 0 und 20 angegeben. § 2 - Bei der schriftlichen Prüfung vermerken die Korrektoren in den Prüfungsheften am Rand neben den Antworten die von ihnen vergebene Note und zeichnen diese ab. § 3 - Für ein Sachgebiet, das Teil der schriftlichen Prüfung ausmacht, für die eine Befreiung von der Prüfung erwirkt wurde, wird eine Bewertungsnote von 14 auf 20 erteilt.

Falls die schriftliche Prüfung eines Sachgebietes, für das eine Befreiung von der Prüfung erwirkt wurde, aus zwei Teilen besteht gemäß Anhang I Teil II Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wird für jeden Teil 70 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl vergeben. § 4 - Bei der mündlichen Prüfung erhalten die Prüfer eine Liste der Bewerber.

Neben dem Namen jedes Bewerbers vermerken sie die von ihnen vergebene Note und unterzeichnen die Liste. § 5 - Die Noten werden dem Sekretär des Prüfungsausschusses übermittelt, der sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Beratung im Ausschuss vorlegt. § 6 - Das Protokoll, in dem die Namen der Bewerber und die erzielten Noten angegeben werden, wird vom Sekretär des Prüfungsausschusses erstellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

Abschnitt 6 - Prüfungsergebnisse Art. 15 - Die Bewerber werden durch den Sekretär des Prüfungsausschusses schriftlich über die Noten informiert, die sie in beiden Teilen der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung erzielt haben. Die Bewerber werden gleichzeitig durch den Sekretär des Prüfungsausschusses über die Noten informiert, die sie in jedem Sachgebiet oder in jeder Gruppe von Sachgebieten erzielt haben, in dem sie geprüft wurden, und über die Prozentzahl der erhaltenen Noten für die Gesamtheit dieser Sachgebiete.

Die im ersten Absatz erwähnte Mitteilung führt ebenfalls die Beschwerdemöglichkeiten gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses an.

TITEL 2 - Verkehrsleiter Art. 16 - Das Unternehmen, das einen neuen Verkehrsleiter ernennt, nachdem eines der in Artikel 32 §§ 1 und 3 und 33 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Personenkraftverkehr, nachstehend "Königlicher Erlass" genannt, festgelegten Ereignisse stattgefunden hat, führt dieses durch mithilfe des Formulars, das beim Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr gehört, oder auf der Internetseite www.mobilit.belgium.be erhältlich ist. Das Formular wird, zusammen mit den darin erwähnten Dokumenten oder Belegen, an den Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr gehört, gesendet.

Das im ersten Absatz erwähnte Formular muss vom Verkehrsunternehmer oder der zuständigen Stelle der juristischen Person sowie durch den neuen Verkehrsleiter unterschrieben werden.

TITEL 3 - Gemeinschaftslizenzen KAPITEL 1 - Beantragung einer Gemeinschaftslizenz Art. 17 - Die in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte Gemeinschaftslizenz muss beantragt oder nach Entziehung erneut beantragt werden, mithilfe des Formulars das beim Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr gehört, oder auf der Internetseite www.mobilit.belgium.be erhältlich ist. Das Formular wird, zusammen mit den darin erwähnten Dokumenten oder Belegen, an den Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr gehört, gesendet.

Das im ersten Absatz erwähnte Formular muss vom Verkehrsunternehmer oder der zuständigen Stelle der juristischen Person sowie durch den Verkehrsleiter unterschrieben werden.

KAPITEL 2 - Zusätzliche beglaubigte Abschrift einer Gemeinschaftslizenz Art. 18 - Der Antrag auf Erhalt einer zusätzlichen beglaubigten Abschrift einer Gemeinschaftslizenz muss begleitet werden vom in Artikel 34 oder 35 des Königlichen Erlasses erwähnten Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit.

KAPITEL 3 - Ersatz einer Gemeinschaftslizenz Art. 19 - § 1 - Das Unternehmen, das Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist muss beim Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Personenkraftverkehr gehört, unverzüglich den Ersatz des Originals und jeder beglaubigten Abschrift dieser Lizenz, die beschädigt oder deren Angaben unlesbar oder fehlerhaft geworden sind aufgrund von einer Änderung des Namens, der Rechtsform oder der Adresse des Unternehmens, beantragen.

Außer im Fall von Beschädigung oder Unlesbarkeit wird der in Absatz 1 erwähnte Ersatz mithilfe des Formulars beantragt, das beim Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr gehört, oder auf der Internetseite www.mobilit.belgium.be erhältlich ist. Dieses Formular muss vom Verkehrsleiter des Unternehmens unterschrieben und mit den darin angegebenen Dokumenten und Belegen eingesendet werden. § 2 - Wenn die Angaben auf dem Original oder auf einer oder mehrerer beglaubigter Abschriften der Gemeinschaftslizenz fehlerhaft geworden sind, muss der Antrag auf Ersatz hiervon die betreffende Änderung nennen.

KAPITEL 4 - Duplikat einer Gemeinschaftslizenz Art. 20 - Bei Verlust oder Diebstahl des Originals oder einer beglaubigten Abschrift einer Gemeinschaftslizenz kann das Unternehmen ein Duplikat dieses Originals oder von dieser Abschrift bei dem Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr gehört, beantragen.

Der Antrag auf Erhalt eines Duplikats des Originals oder einer beglaubigten Abschrift einer im ersten Absatz erwähnten Lizenz muss begleitet werden von einem Nachweis der zuständigen Polizeidienststelle über die Meldung des Verlusts oder den Diebstahl des Originals oder der beglaubigten Abschrift.

TITEL 4 - Der Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr Art. 21 - Der Vorsitzende des in Artikel 39 des Gesetzes erwähnten Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr ist der leitende Beamte der Verwaltung, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Kraftverkehr gehört.

Art. 22 - Der Vorsitzende beruft den Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Arbeitssitzungen.

Der Vorsitzende kann jede Person, deren Meinung er zu berücksichtigen wünscht, befragen, zu den Sitzungen des Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr einladen oder in seine Tätigkeiten einbeziehen.

Art. 23 - Das Sekretariat des Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr wird sichergestellt von der Verwaltung, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Personenkraftverkehr gehört.

Art. 24 - Die Teilnahme an den Tätigkeiten des Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr wird nicht vergütet.

TITEL 5 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 25 - Es werden aufgehoben: 1. der Ministerielle Erlass vom 15.Januar 1975 über die Verwendung von Fahrtenblättern für Reisebusse; 2. der Ministerielle Erlass vom 30.August 1985 zur Schaffung von Unterausschüssen innerhalb des Beratenden Ausschusses für Personenkraftverkehrsleistungen; 3. der Ministerielle Erlass vom 25.März 1986 zur Festlegung der Qualitätsanforderungen, die die für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen; 4. der Ministerielle Erlass vom 21.April 2007 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 7. April 2010.

Art. 26 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. September 2014 in Kraft.

Brüssel, den 23. Mai 2014 J. MILQUET M. WATHELET


Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 23. Mai 2014 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Personenkraftverkehr beigefügt zu werden.

Die Ministerin des Innern J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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