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Ministerieel besluit genomen ter uitvoering van het koninklijk besluit van 22 mei 2014 betreffende het reizigersvervoer over de weg. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel pris en exécution de l'arrêté royal du 22 mai 2014 relatif au transport de voyageurs par route. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
23 MEI 2014. - Ministerieel besluit genomen ter uitvoering van het | 23 MAI 2014. - Arrêté ministériel pris en exécution de l'arrêté royal |
koninklijk besluit van 22 mei 2014 betreffende het reizigersvervoer | du 22 mai 2014 relatif au transport de voyageurs par route. - |
over de weg. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 23 mei 2014 genomen ter uitvoering van het koninklijk | l'arrêté ministériel du 23 mai 2014 pris en exécution de l'arrêté |
besluit van 22 mei 2014 betreffende het reizigersvervoer over de weg | royal du 22 mai 2014 relatif au transport de voyageurs par route |
(Belgisch Staatsblad van 15 juli 2014). | (Moniteur belge du 15 juillet 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
23. MAI 2014 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Königlichen | 23. MAI 2014 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Königlichen |
Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Personenkraftverkehr | Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Personenkraftverkehr |
Die Ministerin des Innern und der Staatssekretär für Mobilität, | Die Ministerin des Innern und der Staatssekretär für Mobilität, |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln | und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln |
für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur | für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur |
Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates; | Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates; |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den | und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den |
Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur | Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006; | Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Personenkraftverkehr | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Personenkraftverkehr |
und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen | und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung | Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung |
gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des | gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des |
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG | Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG |
des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des | des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über |
gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden | gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden |
Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. | Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. |
561/2006; | 561/2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den |
Personenkraftverkehr, Artikel 10, 14, 27, 29, 30, 32 § 3, 33 § 2 und | Personenkraftverkehr, Artikel 10, 14, 27, 29, 30, 32 § 3, 33 § 2 und |
45; | 45; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Januar 1975 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Januar 1975 über die |
Verwendung von Fahrtenblättern für Reisebusse; | Verwendung von Fahrtenblättern für Reisebusse; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. August 1985 zur Schaffung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. August 1985 zur Schaffung |
von Unterausschüssen innerhalb des Beratenden Ausschusses für | von Unterausschüssen innerhalb des Beratenden Ausschusses für |
Personenkraftverkehrsleistungen; | Personenkraftverkehrsleistungen; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. März 1986 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. März 1986 zur Festlegung |
der Qualitätsanforderungen, die die für Gelegenheitsdienste im | der Qualitätsanforderungen, die die für Gelegenheitsdienste im |
gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen; | gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. April 2007 zur Ausführung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. April 2007 zur Ausführung |
des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der |
Bedingungen für den Zugang zum Beruf des | Bedingungen für den Zugang zum Beruf des |
Personenkraftverkehrsunternehmers; | Personenkraftverkehrsunternehmers; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Januar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Januar 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. |
Februar 2014; | Februar 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.263/4 des Staatsrates vom 3. März 2014, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.263/4 des Staatsrates vom 3. März 2014, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Beschließen | Beschließen |
TITEL 1 - Fachliche Eignung | TITEL 1 - Fachliche Eignung |
KAPITEL 1 - Kurse für fachliche Eignung | KAPITEL 1 - Kurse für fachliche Eignung |
Artikel 1 - Die Einschreibegebühr für die Vorbereitungskurse für die | Artikel 1 - Die Einschreibegebühr für die Vorbereitungskurse für die |
Prüfung über die fachliche Eignung, wie erwähnt in Artikel 13 des | Prüfung über die fachliche Eignung, wie erwähnt in Artikel 13 des |
Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur | Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur |
Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen | Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung | Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung |
gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des | gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des |
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG | Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG |
des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des | des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über |
gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden | gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden |
Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. | Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. |
561/2006, nachstehend "das Gesetz" genannt, inklusive der Lehrbücher, | 561/2006, nachstehend "das Gesetz" genannt, inklusive der Lehrbücher, |
beträgt höchstens 1.875 EUR. | beträgt höchstens 1.875 EUR. |
Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4, muss die in Absatz 1 | Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4, muss die in Absatz 1 |
erwähnte Einschreibegebühr auf das Konto einer gemäß Artikel 13 des | erwähnte Einschreibegebühr auf das Konto einer gemäß Artikel 13 des |
Gesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtung überwiesen werden; diese | Gesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtung überwiesen werden; diese |
Überweisung muss ab Erhalt der durch diese Ausbildungseinrichtung | Überweisung muss ab Erhalt der durch diese Ausbildungseinrichtung |
übermittelten Rechnung erfolgen und ist lediglich im Fall höherer | übermittelten Rechnung erfolgen und ist lediglich im Fall höherer |
Gewalt nur bis zur Höhe von 60 Prozent rückzahlbar. | Gewalt nur bis zur Höhe von 60 Prozent rückzahlbar. |
Die in Absatz 1 erwähnte Einschreibegebühr wird jährlich zum 1. Januar | Die in Absatz 1 erwähnte Einschreibegebühr wird jährlich zum 1. Januar |
wie folgt an die Entwicklung des Gesundheitsindexes angepasst: | wie folgt an die Entwicklung des Gesundheitsindexes angepasst: |
Grundeinschreibegebühr multipliziert mit dem neuen Index und geteilt | Grundeinschreibegebühr multipliziert mit dem neuen Index und geteilt |
durch den Anfangsindex. | durch den Anfangsindex. |
Zur Anwendung von Absatz 3 gilt als "Grundeinschreibegebühr" die in | Zur Anwendung von Absatz 3 gilt als "Grundeinschreibegebühr" die in |
Absatz 1 erwähnte Einschreibegebühr und als "neuer Index" der | Absatz 1 erwähnte Einschreibegebühr und als "neuer Index" der |
Gesundheitsindex des Monats, der der Anpassung der Einschreibegebühr | Gesundheitsindex des Monats, der der Anpassung der Einschreibegebühr |
vorangeht, und als "Anfangsindex" der Gesundheitsindex des Monats | vorangeht, und als "Anfangsindex" der Gesundheitsindex des Monats |
Dezember 2013. | Dezember 2013. |
KAPITEL 2 - Prüfung über die fachliche Eignung | KAPITEL 2 - Prüfung über die fachliche Eignung |
Abschnitt 1 - Prüfungsausschuss | Abschnitt 1 - Prüfungsausschuss |
Art. 2 - Der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte | Art. 2 - Der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte |
Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einem | Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einem |
stellvertretenden Vorsitzenden, die beide Magistrat oder | stellvertretenden Vorsitzenden, die beide Magistrat oder |
Hochschulprofessor oder mindestens Beamter der Stufe A4 sein müssen, | Hochschulprofessor oder mindestens Beamter der Stufe A4 sein müssen, |
sowie aus mindestens vier Beisitzern, die aus Gründen ihrer besonderen | sowie aus mindestens vier Beisitzern, die aus Gründen ihrer besonderen |
Zuständigkeit ernannt werden. | Zuständigkeit ernannt werden. |
Der stellvertretende Vorsitzende ersetzt den Vorsitzenden, wenn dieser | Der stellvertretende Vorsitzende ersetzt den Vorsitzenden, wenn dieser |
verhindert ist. | verhindert ist. |
Ein Beamter der Verwaltung, zu deren Zuständigkeitsbereich der | Ein Beamter der Verwaltung, zu deren Zuständigkeitsbereich der |
Kraftverkehr gehört, wird zum Sekretär des Prüfungsausschusses vom | Kraftverkehr gehört, wird zum Sekretär des Prüfungsausschusses vom |
leitenden Beamten dieser Verwaltung ernannt. Der Sekretär hat | leitenden Beamten dieser Verwaltung ernannt. Der Sekretär hat |
beratende Stimme. | beratende Stimme. |
Es dürfen nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein: | Es dürfen nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein: |
1. die Personen, die den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers | 1. die Personen, die den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers |
ausüben, die Personen, die in einem Personenkraftverkehrsunternehmen | ausüben, die Personen, die in einem Personenkraftverkehrsunternehmen |
angestellt sind, und diejenigen, die dort ein Mandat ausüben; | angestellt sind, und diejenigen, die dort ein Mandat ausüben; |
2. die Personalmitglieder der Berufsorganisationen des in Nr. 1 | 2. die Personalmitglieder der Berufsorganisationen des in Nr. 1 |
erwähnten Sektors. | erwähnten Sektors. |
Art. 3 - § 1 - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt für jedes | Art. 3 - § 1 - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt für jedes |
Sachgebiet oder jede Gruppe von Sachgebieten die Dauer der | Sachgebiet oder jede Gruppe von Sachgebieten die Dauer der |
schriftlichen Prüfungen fest. | schriftlichen Prüfungen fest. |
§ 2 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die im Plenum | § 2 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die im Plenum |
zusammentreten, sind lediglich beschlussfähig, wenn mindestens die | zusammentreten, sind lediglich beschlussfähig, wenn mindestens die |
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. | Hälfte der Mitglieder anwesend ist. |
Der Vorsitz der Sitzung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden | Der Vorsitz der Sitzung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden |
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, oder wenn diese abwesend sind, | Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, oder wenn diese abwesend sind, |
vom von den anwesenden Mitgliedern ernannten Beisitzer geführt. | vom von den anwesenden Mitgliedern ernannten Beisitzer geführt. |
Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der | Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der |
Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden | Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden |
ausschlaggebend. | ausschlaggebend. |
Abschnitt 2 - Inhalt und Häufigkeit der Prüfungen Gewichtung der | Abschnitt 2 - Inhalt und Häufigkeit der Prüfungen Gewichtung der |
Punkte | Punkte |
Art. 4 - Die Gewichtung der Punkte zwischen den verschiedenen Teilen | Art. 4 - Die Gewichtung der Punkte zwischen den verschiedenen Teilen |
der Prüfung wird folgendermaßen festgelegt: | der Prüfung wird folgendermaßen festgelegt: |
1. für den Teil der schriftlichen Prüfung, der aus Fragen besteht, die | 1. für den Teil der schriftlichen Prüfung, der aus Fragen besteht, die |
sich auf die Theorie beziehen: 30 % der Gesamtheit der zu vergebenden | sich auf die Theorie beziehen: 30 % der Gesamtheit der zu vergebenden |
Punkte; | Punkte; |
2. für den Teil der schriftlichen Prüfung, der aus Übungen in Bezug | 2. für den Teil der schriftlichen Prüfung, der aus Übungen in Bezug |
auf Fallstudien besteht: 30 % der Gesamtheit der zu vergebenden | auf Fallstudien besteht: 30 % der Gesamtheit der zu vergebenden |
Punkte; | Punkte; |
3. für die mündliche Prüfung: 40 % der Gesamtheit der zu vergebenden | 3. für die mündliche Prüfung: 40 % der Gesamtheit der zu vergebenden |
Punkte. | Punkte. |
Art. 5 - Die Prüfungsperioden finden je nach Bedarf und mindestens | Art. 5 - Die Prüfungsperioden finden je nach Bedarf und mindestens |
einmal im Jahr statt. | einmal im Jahr statt. |
Abschnitt 3 - Den Prüfungen vorhergehende Formalitäten | Abschnitt 3 - Den Prüfungen vorhergehende Formalitäten |
Art. 6 - Die Prüfungsperioden werden mindestens einen Monat vor dem | Art. 6 - Die Prüfungsperioden werden mindestens einen Monat vor dem |
Datum, an dem sie veranstaltet werden, im Belgischen Staatsblatt | Datum, an dem sie veranstaltet werden, im Belgischen Staatsblatt |
angekündigt. | angekündigt. |
Art. 7 - § 1 - Die Kandidaten stellen einen Einschreibungsantrag bei | Art. 7 - § 1 - Die Kandidaten stellen einen Einschreibungsantrag bei |
der VoG Institut Straßenverkehr und -logistik Belgien. Dieser Antrag | der VoG Institut Straßenverkehr und -logistik Belgien. Dieser Antrag |
muss innerhalb der in der Prüfungsankündigung gesetzten Frist mit | muss innerhalb der in der Prüfungsankündigung gesetzten Frist mit |
einem vom Sekretär des Prüfungsausschusses ausgegebenen Formular | einem vom Sekretär des Prüfungsausschusses ausgegebenen Formular |
gestellt werden. | gestellt werden. |
Die Einschreibegebühr für die Prüfung beträgt 345 EUR. Unbeschadet der | Die Einschreibegebühr für die Prüfung beträgt 345 EUR. Unbeschadet der |
Bestimmungen der Absätze 3 und 4, muss diese Gebühr auf das Konto der | Bestimmungen der Absätze 3 und 4, muss diese Gebühr auf das Konto der |
VoG Institut Straßenverkehr und -logistik Belgien überwiesen werden, | VoG Institut Straßenverkehr und -logistik Belgien überwiesen werden, |
ab Erhalt der durch diese Ausbildungseinrichtung übermittelten | ab Erhalt der durch diese Ausbildungseinrichtung übermittelten |
Rechnung und ist lediglich im Fall höherer Gewalt nur bis zur Höhe von | Rechnung und ist lediglich im Fall höherer Gewalt nur bis zur Höhe von |
85 Prozent rückzahlbar. | 85 Prozent rückzahlbar. |
Die in Absatz 2 erwähnte Einschreibegebühr wird jährlich zum 1. Januar | Die in Absatz 2 erwähnte Einschreibegebühr wird jährlich zum 1. Januar |
wie folgt an die Entwicklung des Gesundheitsindexes angepasst: | wie folgt an die Entwicklung des Gesundheitsindexes angepasst: |
Grundeinschreibegebühr multipliziert mit dem neuen Index und geteilt | Grundeinschreibegebühr multipliziert mit dem neuen Index und geteilt |
durch den Anfangsindex. | durch den Anfangsindex. |
Zur Anwendung von Absatz 3 gilt als "Grundeinschreibegebühr" die in | Zur Anwendung von Absatz 3 gilt als "Grundeinschreibegebühr" die in |
Absatz 2 erwähnte Einschreibegebühr und als "neuer Index" der | Absatz 2 erwähnte Einschreibegebühr und als "neuer Index" der |
Gesundheitsindex des Monats Dezember, der der Anpassung der | Gesundheitsindex des Monats Dezember, der der Anpassung der |
Einschreibegebühr vorangeht, und als "Anfangsindex" der | Einschreibegebühr vorangeht, und als "Anfangsindex" der |
Gesundheitsindex des Monats Dezember 2013. | Gesundheitsindex des Monats Dezember 2013. |
§ 2 - Die Inhaber der in der Tabelle von der Anlage genannten | § 2 - Die Inhaber der in der Tabelle von der Anlage genannten |
anerkannten Abschlüsse des Hochschulunterrichts oder des technischen | anerkannten Abschlüsse des Hochschulunterrichts oder des technischen |
Unterrichts werden von der Prüfung in den in Anhang I Teil I der | Unterrichts werden von der Prüfung in den in Anhang I Teil I der |
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten Sachgebieten befreit, die in | Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten Sachgebieten befreit, die in |
der Tabelle angegeben sind. | der Tabelle angegeben sind. |
Die Kandidaten, die eine wie in Absatz 1 erwähnte Befreiung von der | Die Kandidaten, die eine wie in Absatz 1 erwähnte Befreiung von der |
Prüfung geltend machen, müssen ihrem Antrag eine Kopie ihres Diploms | Prüfung geltend machen, müssen ihrem Antrag eine Kopie ihres Diploms |
beifügen. | beifügen. |
Art. 8 - Nach Ablauf der für die Einreichung der Einschreibungsanträge | Art. 8 - Nach Ablauf der für die Einreichung der Einschreibungsanträge |
festgelegten Frist verabschiedet der Sekretär des Prüfungsausschusses | festgelegten Frist verabschiedet der Sekretär des Prüfungsausschusses |
die Liste der Bewerber und lädt diese zur Prüfung ein. Dem | die Liste der Bewerber und lädt diese zur Prüfung ein. Dem |
Einladungsschreiben wird ein Exemplar der durch den Prüfungsausschuss | Einladungsschreiben wird ein Exemplar der durch den Prüfungsausschuss |
angenommenen Prüfungsordnung beigelegt. | angenommenen Prüfungsordnung beigelegt. |
Art. 9 - Nachdem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses alle | Art. 9 - Nachdem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses alle |
zweckmäßigen Stellungnahmen unter den Mitgliedern des Ausschusses | zweckmäßigen Stellungnahmen unter den Mitgliedern des Ausschusses |
eingeholt hat, legt er die Fragen für die schriftliche Prüfung fest | eingeholt hat, legt er die Fragen für die schriftliche Prüfung fest |
und bestimmt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 4 | und bestimmt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 4 |
die jeweilige Wertigkeit sowohl der schriftlichen als auch der | die jeweilige Wertigkeit sowohl der schriftlichen als auch der |
mündlichen Sachgebiete oder Gruppen von Sachgebieten. | mündlichen Sachgebiete oder Gruppen von Sachgebieten. |
Art. 10 - Der Fragebogen wird vom Sekretär des Prüfungsausschusses so | Art. 10 - Der Fragebogen wird vom Sekretär des Prüfungsausschusses so |
spät wie möglich vor der schriftlichen Prüfung in der von ihm für | spät wie möglich vor der schriftlichen Prüfung in der von ihm für |
notwendig erachteten Anzahl Exemplare vervielfältigt. Die Exemplare | notwendig erachteten Anzahl Exemplare vervielfältigt. Die Exemplare |
werden in einen versiegelten Umschlag gesteckt und an einem sicheren | werden in einen versiegelten Umschlag gesteckt und an einem sicheren |
Ort verwahrt. | Ort verwahrt. |
Die Prüfungen werden auf Deutsch, Französisch oder Niederländisch | Die Prüfungen werden auf Deutsch, Französisch oder Niederländisch |
abgelegt, je nachdem, welche Sprache der Bewerber in seinem Antrag | abgelegt, je nachdem, welche Sprache der Bewerber in seinem Antrag |
angegeben hat. | angegeben hat. |
Ein Bewerber, der die schriftliche Prüfung einer Prüfungssitzung | Ein Bewerber, der die schriftliche Prüfung einer Prüfungssitzung |
bestanden hat und nicht die mündliche Prüfung derselben | bestanden hat und nicht die mündliche Prüfung derselben |
Prüfungssitzung ablegt oder durch diese mündliche Prüfung fällt, wird | Prüfungssitzung ablegt oder durch diese mündliche Prüfung fällt, wird |
auf schriftlichen Antrag beim Sekretär des Prüfungsausschusses nur bei | auf schriftlichen Antrag beim Sekretär des Prüfungsausschusses nur bei |
den nächsten beiden Prüfungssitzungen von der schriftlichen Prüfung | den nächsten beiden Prüfungssitzungen von der schriftlichen Prüfung |
befreit. | befreit. |
Abschnitt 4 - Disziplin während der Prüfungssitzungen | Abschnitt 4 - Disziplin während der Prüfungssitzungen |
Art. 11 - Die Aufsicht während der Prüfungssitzungen wird vom | Art. 11 - Die Aufsicht während der Prüfungssitzungen wird vom |
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von den von ihm zu diesem | Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von den von ihm zu diesem |
Zweck ernannten Personen geführt. | Zweck ernannten Personen geführt. |
Art. 12 - § 1 - Die Bewerber, die sich zur schriftlichen Prüfung | Art. 12 - § 1 - Die Bewerber, die sich zur schriftlichen Prüfung |
einfinden, müssen den nummerierten Platz einnehmen, der ihnen in der | einfinden, müssen den nummerierten Platz einnehmen, der ihnen in der |
Einladung zur Prüfung zugewiesen wird. | Einladung zur Prüfung zugewiesen wird. |
Eine Aufsichtsperson vergleicht das Einladungsschreiben mit dem | Eine Aufsichtsperson vergleicht das Einladungsschreiben mit dem |
Personalausweis des Bewerbers. | Personalausweis des Bewerbers. |
Jeder Bewerber erhält Prüfungshefte, auf denen die Nummer verzeichnet | Jeder Bewerber erhält Prüfungshefte, auf denen die Nummer verzeichnet |
ist, die ihm im Einladungsschreiben zugeteilt wurde. | ist, die ihm im Einladungsschreiben zugeteilt wurde. |
§ 2 - Der Umschlag mit den Exemplaren des Fragebogens wird durch den | § 2 - Der Umschlag mit den Exemplaren des Fragebogens wird durch den |
Sekretär des Prüfungsausschusses oder eine Aufsichtsperson, die er | Sekretär des Prüfungsausschusses oder eine Aufsichtsperson, die er |
hierzu bestimmt, in Anwesenheit von zwei Zeugen, die nicht zum | hierzu bestimmt, in Anwesenheit von zwei Zeugen, die nicht zum |
Prüfungsausschuss gehören, geöffnet. | Prüfungsausschuss gehören, geöffnet. |
§ 3 - Die Aufsichtspersonen sorgen für die Ordnung im Prüfungssaal. | § 3 - Die Aufsichtspersonen sorgen für die Ordnung im Prüfungssaal. |
Sie dürfen den Bewerbern keine Erläuterungen geben. Bei Fragen setzen | Sie dürfen den Bewerbern keine Erläuterungen geben. Bei Fragen setzen |
sie den Sekretär des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter | sie den Sekretär des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter |
davon in Kenntnis. | davon in Kenntnis. |
§ 4 - Die Bewerber, die gegen die Ordnung verstoßen, die in der | § 4 - Die Bewerber, die gegen die Ordnung verstoßen, die in der |
Prüfung täuschen oder zu täuschen versuchen, werden vom Vorsitzenden | Prüfung täuschen oder zu täuschen versuchen, werden vom Vorsitzenden |
des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter ausgeschlossen. | des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter ausgeschlossen. |
Während der Prüfung dürfen die Bewerber unter Androhung des sofortigen | Während der Prüfung dürfen die Bewerber unter Androhung des sofortigen |
Ausschlusses weder anderes Papier verwenden, als dasjenige, das ihnen | Ausschlusses weder anderes Papier verwenden, als dasjenige, das ihnen |
ausgegeben wurde, noch miteinander oder mit der Außenwelt in | ausgegeben wurde, noch miteinander oder mit der Außenwelt in |
Verbindung treten, noch Notizen, Bücher oder elektronische Datenträger | Verbindung treten, noch Notizen, Bücher oder elektronische Datenträger |
konsultieren, mit Ausnahme der eventuell erlaubten Dokumentation. | konsultieren, mit Ausnahme der eventuell erlaubten Dokumentation. |
Wer Notizen, Bücher, IT- oder Telekommunikationsgeräte bei sich trägt, | Wer Notizen, Bücher, IT- oder Telekommunikationsgeräte bei sich trägt, |
ist verpflichtet, diese dem Sekretär des Prüfungsausschusses oder | ist verpflichtet, diese dem Sekretär des Prüfungsausschusses oder |
seinem Stellvertreter vor Beginn der Prüfung zu übergeben. | seinem Stellvertreter vor Beginn der Prüfung zu übergeben. |
§ 5 - Die Bewerber dürfen den Prüfungssaal erst nach der auf dem | § 5 - Die Bewerber dürfen den Prüfungssaal erst nach der auf dem |
Einladungsschreiben zur Prüfung angegebenen Uhrzeit verlassen. | Einladungsschreiben zur Prüfung angegebenen Uhrzeit verlassen. |
Von diesem Zeitpunkt an darf keinem Bewerber das Betreten des | Von diesem Zeitpunkt an darf keinem Bewerber das Betreten des |
Prüfungssaals mehr gestattet werden. | Prüfungssaals mehr gestattet werden. |
§ 6 - Die Bewerber dürfen den Prüfungssaal erst verlassen, nachdem sie | § 6 - Die Bewerber dürfen den Prüfungssaal erst verlassen, nachdem sie |
ihre Prüfungshefte der zuständigen Aufsichtsperson übergeben haben. | ihre Prüfungshefte der zuständigen Aufsichtsperson übergeben haben. |
Das Einladungsschreiben oder ein anderes geeignetes Dokument wird | Das Einladungsschreiben oder ein anderes geeignetes Dokument wird |
dabei abgestempelt. | dabei abgestempelt. |
§ 7 - Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung werden die | § 7 - Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung werden die |
Prüfungshefte der Bewerber von einer Aufsichtsperson oder vom Sekretär | Prüfungshefte der Bewerber von einer Aufsichtsperson oder vom Sekretär |
des Prüfungsausschusses in einen versiegelten Umschlag gesteckt und | des Prüfungsausschusses in einen versiegelten Umschlag gesteckt und |
von letzterem an einem sicheren Ort verwahrt. | von letzterem an einem sicheren Ort verwahrt. |
§ 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind anwendbar auf | § 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind anwendbar auf |
die schriftliche Prüfung. | die schriftliche Prüfung. |
Art. 13 - Für die mündliche Prüfung werden die Bewerber nach der | Art. 13 - Für die mündliche Prüfung werden die Bewerber nach der |
Sprache der Prüfung umgruppiert und in der vom Vorsitzenden des | Sprache der Prüfung umgruppiert und in der vom Vorsitzenden des |
Prüfungsausschusses festgelegten Reihenfolge aufgerufen. | Prüfungsausschusses festgelegten Reihenfolge aufgerufen. |
Abschnitt 5 - Vergabe der Bewertungsnoten | Abschnitt 5 - Vergabe der Bewertungsnoten |
Art. 14 - § 1 - Die beiden Teile der schriftlichen Prüfung werden | Art. 14 - § 1 - Die beiden Teile der schriftlichen Prüfung werden |
jeweils auf 60 Punkte beurteilt. | jeweils auf 60 Punkte beurteilt. |
Die mündliche Prüfung wird auf 80 Punkte beurteilt. | Die mündliche Prüfung wird auf 80 Punkte beurteilt. |
Für jedes Sachgebiet oder jede Gruppe von Sachgebieten wird die | Für jedes Sachgebiet oder jede Gruppe von Sachgebieten wird die |
Bewertungsnote durch eine ganze Zahl zwischen 0 und 20 angegeben. | Bewertungsnote durch eine ganze Zahl zwischen 0 und 20 angegeben. |
§ 2 - Bei der schriftlichen Prüfung vermerken die Korrektoren in den | § 2 - Bei der schriftlichen Prüfung vermerken die Korrektoren in den |
Prüfungsheften am Rand neben den Antworten die von ihnen vergebene | Prüfungsheften am Rand neben den Antworten die von ihnen vergebene |
Note und zeichnen diese ab. | Note und zeichnen diese ab. |
§ 3 - Für ein Sachgebiet, das Teil der schriftlichen Prüfung ausmacht, | § 3 - Für ein Sachgebiet, das Teil der schriftlichen Prüfung ausmacht, |
für die eine Befreiung von der Prüfung erwirkt wurde, wird eine | für die eine Befreiung von der Prüfung erwirkt wurde, wird eine |
Bewertungsnote von 14 auf 20 erteilt. | Bewertungsnote von 14 auf 20 erteilt. |
Falls die schriftliche Prüfung eines Sachgebietes, für das eine | Falls die schriftliche Prüfung eines Sachgebietes, für das eine |
Befreiung von der Prüfung erwirkt wurde, aus zwei Teilen besteht gemäß | Befreiung von der Prüfung erwirkt wurde, aus zwei Teilen besteht gemäß |
Anhang I Teil II Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. | Anhang I Teil II Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. |
1071/2009, wird für jeden Teil 70 % der zu erreichenden | 1071/2009, wird für jeden Teil 70 % der zu erreichenden |
Gesamtpunktzahl vergeben. | Gesamtpunktzahl vergeben. |
§ 4 - Bei der mündlichen Prüfung erhalten die Prüfer eine Liste der | § 4 - Bei der mündlichen Prüfung erhalten die Prüfer eine Liste der |
Bewerber. | Bewerber. |
Neben dem Namen jedes Bewerbers vermerken sie die von ihnen vergebene | Neben dem Namen jedes Bewerbers vermerken sie die von ihnen vergebene |
Note und unterzeichnen die Liste. | Note und unterzeichnen die Liste. |
§ 5 - Die Noten werden dem Sekretär des Prüfungsausschusses | § 5 - Die Noten werden dem Sekretär des Prüfungsausschusses |
übermittelt, der sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur | übermittelt, der sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur |
Beratung im Ausschuss vorlegt. | Beratung im Ausschuss vorlegt. |
§ 6 - Das Protokoll, in dem die Namen der Bewerber und die erzielten | § 6 - Das Protokoll, in dem die Namen der Bewerber und die erzielten |
Noten angegeben werden, wird vom Sekretär des Prüfungsausschusses | Noten angegeben werden, wird vom Sekretär des Prüfungsausschusses |
erstellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. | erstellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. |
Abschnitt 6 - Prüfungsergebnisse | Abschnitt 6 - Prüfungsergebnisse |
Art. 15 - Die Bewerber werden durch den Sekretär des | Art. 15 - Die Bewerber werden durch den Sekretär des |
Prüfungsausschusses schriftlich über die Noten informiert, die sie in | Prüfungsausschusses schriftlich über die Noten informiert, die sie in |
beiden Teilen der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung | beiden Teilen der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung |
erzielt haben. Die Bewerber werden gleichzeitig durch den Sekretär des | erzielt haben. Die Bewerber werden gleichzeitig durch den Sekretär des |
Prüfungsausschusses über die Noten informiert, die sie in jedem | Prüfungsausschusses über die Noten informiert, die sie in jedem |
Sachgebiet oder in jeder Gruppe von Sachgebieten erzielt haben, in dem | Sachgebiet oder in jeder Gruppe von Sachgebieten erzielt haben, in dem |
sie geprüft wurden, und über die Prozentzahl der erhaltenen Noten für | sie geprüft wurden, und über die Prozentzahl der erhaltenen Noten für |
die Gesamtheit dieser Sachgebiete. | die Gesamtheit dieser Sachgebiete. |
Die im ersten Absatz erwähnte Mitteilung führt ebenfalls die | Die im ersten Absatz erwähnte Mitteilung führt ebenfalls die |
Beschwerdemöglichkeiten gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses | Beschwerdemöglichkeiten gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses |
an. | an. |
TITEL 2 - Verkehrsleiter | TITEL 2 - Verkehrsleiter |
Art. 16 - Das Unternehmen, das einen neuen Verkehrsleiter ernennt, | Art. 16 - Das Unternehmen, das einen neuen Verkehrsleiter ernennt, |
nachdem eines der in Artikel 32 §§ 1 und 3 und 33 des Königlichen | nachdem eines der in Artikel 32 §§ 1 und 3 und 33 des Königlichen |
Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Personenkraftverkehr, nachstehend | Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Personenkraftverkehr, nachstehend |
"Königlicher Erlass" genannt, festgelegten Ereignisse stattgefunden | "Königlicher Erlass" genannt, festgelegten Ereignisse stattgefunden |
hat, führt dieses durch mithilfe des Formulars, das beim | hat, führt dieses durch mithilfe des Formulars, das beim |
Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr | Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr |
gehört, oder auf der Internetseite www.mobilit.belgium.be erhältlich | gehört, oder auf der Internetseite www.mobilit.belgium.be erhältlich |
ist. Das Formular wird, zusammen mit den darin erwähnten Dokumenten | ist. Das Formular wird, zusammen mit den darin erwähnten Dokumenten |
oder Belegen, an den Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der | oder Belegen, an den Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der |
Personenkraftverkehr gehört, gesendet. | Personenkraftverkehr gehört, gesendet. |
Das im ersten Absatz erwähnte Formular muss vom Verkehrsunternehmer | Das im ersten Absatz erwähnte Formular muss vom Verkehrsunternehmer |
oder der zuständigen Stelle der juristischen Person sowie durch den | oder der zuständigen Stelle der juristischen Person sowie durch den |
neuen Verkehrsleiter unterschrieben werden. | neuen Verkehrsleiter unterschrieben werden. |
TITEL 3 - Gemeinschaftslizenzen | TITEL 3 - Gemeinschaftslizenzen |
KAPITEL 1 - Beantragung einer Gemeinschaftslizenz | KAPITEL 1 - Beantragung einer Gemeinschaftslizenz |
Art. 17 - Die in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte Gemeinschaftslizenz | Art. 17 - Die in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte Gemeinschaftslizenz |
muss beantragt oder nach Entziehung erneut beantragt werden, mithilfe | muss beantragt oder nach Entziehung erneut beantragt werden, mithilfe |
des Formulars das beim Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der | des Formulars das beim Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der |
Personenkraftverkehr gehört, oder auf der Internetseite | Personenkraftverkehr gehört, oder auf der Internetseite |
www.mobilit.belgium.be erhältlich ist. Das Formular wird, zusammen mit | www.mobilit.belgium.be erhältlich ist. Das Formular wird, zusammen mit |
den darin erwähnten Dokumenten oder Belegen, an den Verwaltungsdienst, | den darin erwähnten Dokumenten oder Belegen, an den Verwaltungsdienst, |
zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr gehört, gesendet. | zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr gehört, gesendet. |
Das im ersten Absatz erwähnte Formular muss vom Verkehrsunternehmer | Das im ersten Absatz erwähnte Formular muss vom Verkehrsunternehmer |
oder der zuständigen Stelle der juristischen Person sowie durch den | oder der zuständigen Stelle der juristischen Person sowie durch den |
Verkehrsleiter unterschrieben werden. | Verkehrsleiter unterschrieben werden. |
KAPITEL 2 - Zusätzliche beglaubigte Abschrift einer | KAPITEL 2 - Zusätzliche beglaubigte Abschrift einer |
Gemeinschaftslizenz | Gemeinschaftslizenz |
Art. 18 - Der Antrag auf Erhalt einer zusätzlichen beglaubigten | Art. 18 - Der Antrag auf Erhalt einer zusätzlichen beglaubigten |
Abschrift einer Gemeinschaftslizenz muss begleitet werden vom in | Abschrift einer Gemeinschaftslizenz muss begleitet werden vom in |
Artikel 34 oder 35 des Königlichen Erlasses erwähnten Nachweis der | Artikel 34 oder 35 des Königlichen Erlasses erwähnten Nachweis der |
finanziellen Leistungsfähigkeit. | finanziellen Leistungsfähigkeit. |
KAPITEL 3 - Ersatz einer Gemeinschaftslizenz | KAPITEL 3 - Ersatz einer Gemeinschaftslizenz |
Art. 19 - § 1 - Das Unternehmen, das Inhaber einer Gemeinschaftslizenz | Art. 19 - § 1 - Das Unternehmen, das Inhaber einer Gemeinschaftslizenz |
ist muss beim Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | ist muss beim Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Personenkraftverkehr gehört, unverzüglich den Ersatz des Originals und | Personenkraftverkehr gehört, unverzüglich den Ersatz des Originals und |
jeder beglaubigten Abschrift dieser Lizenz, die beschädigt oder deren | jeder beglaubigten Abschrift dieser Lizenz, die beschädigt oder deren |
Angaben unlesbar oder fehlerhaft geworden sind aufgrund von einer | Angaben unlesbar oder fehlerhaft geworden sind aufgrund von einer |
Änderung des Namens, der Rechtsform oder der Adresse des Unternehmens, | Änderung des Namens, der Rechtsform oder der Adresse des Unternehmens, |
beantragen. | beantragen. |
Außer im Fall von Beschädigung oder Unlesbarkeit wird der in Absatz 1 | Außer im Fall von Beschädigung oder Unlesbarkeit wird der in Absatz 1 |
erwähnte Ersatz mithilfe des Formulars beantragt, das beim | erwähnte Ersatz mithilfe des Formulars beantragt, das beim |
Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr | Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr |
gehört, oder auf der Internetseite www.mobilit.belgium.be erhältlich | gehört, oder auf der Internetseite www.mobilit.belgium.be erhältlich |
ist. Dieses Formular muss vom Verkehrsleiter des Unternehmens | ist. Dieses Formular muss vom Verkehrsleiter des Unternehmens |
unterschrieben und mit den darin angegebenen Dokumenten und Belegen | unterschrieben und mit den darin angegebenen Dokumenten und Belegen |
eingesendet werden. | eingesendet werden. |
§ 2 - Wenn die Angaben auf dem Original oder auf einer oder mehrerer | § 2 - Wenn die Angaben auf dem Original oder auf einer oder mehrerer |
beglaubigter Abschriften der Gemeinschaftslizenz fehlerhaft geworden | beglaubigter Abschriften der Gemeinschaftslizenz fehlerhaft geworden |
sind, muss der Antrag auf Ersatz hiervon die betreffende Änderung | sind, muss der Antrag auf Ersatz hiervon die betreffende Änderung |
nennen. | nennen. |
KAPITEL 4 - Duplikat einer Gemeinschaftslizenz | KAPITEL 4 - Duplikat einer Gemeinschaftslizenz |
Art. 20 - Bei Verlust oder Diebstahl des Originals oder einer | Art. 20 - Bei Verlust oder Diebstahl des Originals oder einer |
beglaubigten Abschrift einer Gemeinschaftslizenz kann das Unternehmen | beglaubigten Abschrift einer Gemeinschaftslizenz kann das Unternehmen |
ein Duplikat dieses Originals oder von dieser Abschrift bei dem | ein Duplikat dieses Originals oder von dieser Abschrift bei dem |
Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr | Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr |
gehört, beantragen. | gehört, beantragen. |
Der Antrag auf Erhalt eines Duplikats des Originals oder einer | Der Antrag auf Erhalt eines Duplikats des Originals oder einer |
beglaubigten Abschrift einer im ersten Absatz erwähnten Lizenz muss | beglaubigten Abschrift einer im ersten Absatz erwähnten Lizenz muss |
begleitet werden von einem Nachweis der zuständigen | begleitet werden von einem Nachweis der zuständigen |
Polizeidienststelle über die Meldung des Verlusts oder den Diebstahl | Polizeidienststelle über die Meldung des Verlusts oder den Diebstahl |
des Originals oder der beglaubigten Abschrift. | des Originals oder der beglaubigten Abschrift. |
TITEL 4 - Der Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr | TITEL 4 - Der Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr |
Art. 21 - Der Vorsitzende des in Artikel 39 des Gesetzes erwähnten | Art. 21 - Der Vorsitzende des in Artikel 39 des Gesetzes erwähnten |
Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr ist der leitende | Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr ist der leitende |
Beamte der Verwaltung, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Beamte der Verwaltung, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Kraftverkehr gehört. | Kraftverkehr gehört. |
Art. 22 - Der Vorsitzende beruft den Konzertierungsausschuss für | Art. 22 - Der Vorsitzende beruft den Konzertierungsausschuss für |
Personenkraftverkehr ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die | Personenkraftverkehr ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die |
Arbeitssitzungen. | Arbeitssitzungen. |
Der Vorsitzende kann jede Person, deren Meinung er zu berücksichtigen | Der Vorsitzende kann jede Person, deren Meinung er zu berücksichtigen |
wünscht, befragen, zu den Sitzungen des Konzertierungsausschusses für | wünscht, befragen, zu den Sitzungen des Konzertierungsausschusses für |
Personenkraftverkehr einladen oder in seine Tätigkeiten einbeziehen. | Personenkraftverkehr einladen oder in seine Tätigkeiten einbeziehen. |
Art. 23 - Das Sekretariat des Konzertierungsausschusses für | Art. 23 - Das Sekretariat des Konzertierungsausschusses für |
Personenkraftverkehr wird sichergestellt von der Verwaltung, zu dessen | Personenkraftverkehr wird sichergestellt von der Verwaltung, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich der Personenkraftverkehr gehört. | Zuständigkeitsbereich der Personenkraftverkehr gehört. |
Art. 24 - Die Teilnahme an den Tätigkeiten des | Art. 24 - Die Teilnahme an den Tätigkeiten des |
Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr wird nicht | Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr wird nicht |
vergütet. | vergütet. |
TITEL 5 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | TITEL 5 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 25 - Es werden aufgehoben: | Art. 25 - Es werden aufgehoben: |
1. der Ministerielle Erlass vom 15. Januar 1975 über die Verwendung | 1. der Ministerielle Erlass vom 15. Januar 1975 über die Verwendung |
von Fahrtenblättern für Reisebusse; | von Fahrtenblättern für Reisebusse; |
2. der Ministerielle Erlass vom 30. August 1985 zur Schaffung von | 2. der Ministerielle Erlass vom 30. August 1985 zur Schaffung von |
Unterausschüssen innerhalb des Beratenden Ausschusses für | Unterausschüssen innerhalb des Beratenden Ausschusses für |
Personenkraftverkehrsleistungen; | Personenkraftverkehrsleistungen; |
3. der Ministerielle Erlass vom 25. März 1986 zur Festlegung der | 3. der Ministerielle Erlass vom 25. März 1986 zur Festlegung der |
Qualitätsanforderungen, die die für Gelegenheitsdienste im | Qualitätsanforderungen, die die für Gelegenheitsdienste im |
gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen; | gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen; |
4. der Ministerielle Erlass vom 21. April 2007 zur Ausführung des | 4. der Ministerielle Erlass vom 21. April 2007 zur Ausführung des |
Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen | Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen |
für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers, | für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers, |
abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 7. April 2010. | abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 7. April 2010. |
Art. 26 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. September 2014 in Kraft. | Art. 26 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. September 2014 in Kraft. |
Brüssel, den 23. Mai 2014 | Brüssel, den 23. Mai 2014 |
J. MILQUET | J. MILQUET |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 23. Mai 2014 zur Ausführung | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 23. Mai 2014 zur Ausführung |
des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den | des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den |
Personenkraftverkehr beigefügt zu werden. | Personenkraftverkehr beigefügt zu werden. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
J. MILQUET | J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |