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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 23/05/2014
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Ministerieel besluit genomen ter uitvoering van het koninklijk besluit van 22 mei 2014 betreffende het reizigersvervoer over de weg. - Duitse vertaling Arrêté ministériel pris en exécution de l'arrêté royal du 22 mai 2014 relatif au transport de voyageurs par route. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
23 MEI 2014. - Ministerieel besluit genomen ter uitvoering van het 23 MAI 2014. - Arrêté ministériel pris en exécution de l'arrêté royal
koninklijk besluit van 22 mei 2014 betreffende het reizigersvervoer du 22 mai 2014 relatif au transport de voyageurs par route. -
over de weg. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 23 mei 2014 genomen ter uitvoering van het koninklijk l'arrêté ministériel du 23 mai 2014 pris en exécution de l'arrêté
besluit van 22 mei 2014 betreffende het reizigersvervoer over de weg royal du 22 mai 2014 relatif au transport de voyageurs par route
(Belgisch Staatsblad van 15 juli 2014). (Moniteur belge du 15 juillet 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
23. MAI 2014 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Königlichen 23. MAI 2014 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Königlichen
Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Personenkraftverkehr Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Personenkraftverkehr
Die Ministerin des Innern und der Staatssekretär für Mobilität, Die Ministerin des Innern und der Staatssekretär für Mobilität,
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln
für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur
Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates; Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den
Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006; Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Personenkraftverkehr Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Personenkraftverkehr
und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung
gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG
des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden
Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
561/2006; 561/2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den
Personenkraftverkehr, Artikel 10, 14, 27, 29, 30, 32 § 3, 33 § 2 und Personenkraftverkehr, Artikel 10, 14, 27, 29, 30, 32 § 3, 33 § 2 und
45; 45;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Januar 1975 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Januar 1975 über die
Verwendung von Fahrtenblättern für Reisebusse; Verwendung von Fahrtenblättern für Reisebusse;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. August 1985 zur Schaffung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. August 1985 zur Schaffung
von Unterausschüssen innerhalb des Beratenden Ausschusses für von Unterausschüssen innerhalb des Beratenden Ausschusses für
Personenkraftverkehrsleistungen; Personenkraftverkehrsleistungen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. März 1986 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. März 1986 zur Festlegung
der Qualitätsanforderungen, die die für Gelegenheitsdienste im der Qualitätsanforderungen, die die für Gelegenheitsdienste im
gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen; gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. April 2007 zur Ausführung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. April 2007 zur Ausführung
des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der
Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Bedingungen für den Zugang zum Beruf des
Personenkraftverkehrsunternehmers; Personenkraftverkehrsunternehmers;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Januar 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Januar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
Februar 2014; Februar 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.263/4 des Staatsrates vom 3. März 2014, Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.263/4 des Staatsrates vom 3. März 2014,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Beschließen Beschließen
TITEL 1 - Fachliche Eignung TITEL 1 - Fachliche Eignung
KAPITEL 1 - Kurse für fachliche Eignung KAPITEL 1 - Kurse für fachliche Eignung
Artikel 1 - Die Einschreibegebühr für die Vorbereitungskurse für die Artikel 1 - Die Einschreibegebühr für die Vorbereitungskurse für die
Prüfung über die fachliche Eignung, wie erwähnt in Artikel 13 des Prüfung über die fachliche Eignung, wie erwähnt in Artikel 13 des
Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur
Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung
gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG
des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden
Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
561/2006, nachstehend "das Gesetz" genannt, inklusive der Lehrbücher, 561/2006, nachstehend "das Gesetz" genannt, inklusive der Lehrbücher,
beträgt höchstens 1.875 EUR. beträgt höchstens 1.875 EUR.
Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4, muss die in Absatz 1 Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4, muss die in Absatz 1
erwähnte Einschreibegebühr auf das Konto einer gemäß Artikel 13 des erwähnte Einschreibegebühr auf das Konto einer gemäß Artikel 13 des
Gesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtung überwiesen werden; diese Gesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtung überwiesen werden; diese
Überweisung muss ab Erhalt der durch diese Ausbildungseinrichtung Überweisung muss ab Erhalt der durch diese Ausbildungseinrichtung
übermittelten Rechnung erfolgen und ist lediglich im Fall höherer übermittelten Rechnung erfolgen und ist lediglich im Fall höherer
Gewalt nur bis zur Höhe von 60 Prozent rückzahlbar. Gewalt nur bis zur Höhe von 60 Prozent rückzahlbar.
Die in Absatz 1 erwähnte Einschreibegebühr wird jährlich zum 1. Januar Die in Absatz 1 erwähnte Einschreibegebühr wird jährlich zum 1. Januar
wie folgt an die Entwicklung des Gesundheitsindexes angepasst: wie folgt an die Entwicklung des Gesundheitsindexes angepasst:
Grundeinschreibegebühr multipliziert mit dem neuen Index und geteilt Grundeinschreibegebühr multipliziert mit dem neuen Index und geteilt
durch den Anfangsindex. durch den Anfangsindex.
Zur Anwendung von Absatz 3 gilt als "Grundeinschreibegebühr" die in Zur Anwendung von Absatz 3 gilt als "Grundeinschreibegebühr" die in
Absatz 1 erwähnte Einschreibegebühr und als "neuer Index" der Absatz 1 erwähnte Einschreibegebühr und als "neuer Index" der
Gesundheitsindex des Monats, der der Anpassung der Einschreibegebühr Gesundheitsindex des Monats, der der Anpassung der Einschreibegebühr
vorangeht, und als "Anfangsindex" der Gesundheitsindex des Monats vorangeht, und als "Anfangsindex" der Gesundheitsindex des Monats
Dezember 2013. Dezember 2013.
KAPITEL 2 - Prüfung über die fachliche Eignung KAPITEL 2 - Prüfung über die fachliche Eignung
Abschnitt 1 - Prüfungsausschuss Abschnitt 1 - Prüfungsausschuss
Art. 2 - Der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Art. 2 - Der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte
Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einem Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einem
stellvertretenden Vorsitzenden, die beide Magistrat oder stellvertretenden Vorsitzenden, die beide Magistrat oder
Hochschulprofessor oder mindestens Beamter der Stufe A4 sein müssen, Hochschulprofessor oder mindestens Beamter der Stufe A4 sein müssen,
sowie aus mindestens vier Beisitzern, die aus Gründen ihrer besonderen sowie aus mindestens vier Beisitzern, die aus Gründen ihrer besonderen
Zuständigkeit ernannt werden. Zuständigkeit ernannt werden.
Der stellvertretende Vorsitzende ersetzt den Vorsitzenden, wenn dieser Der stellvertretende Vorsitzende ersetzt den Vorsitzenden, wenn dieser
verhindert ist. verhindert ist.
Ein Beamter der Verwaltung, zu deren Zuständigkeitsbereich der Ein Beamter der Verwaltung, zu deren Zuständigkeitsbereich der
Kraftverkehr gehört, wird zum Sekretär des Prüfungsausschusses vom Kraftverkehr gehört, wird zum Sekretär des Prüfungsausschusses vom
leitenden Beamten dieser Verwaltung ernannt. Der Sekretär hat leitenden Beamten dieser Verwaltung ernannt. Der Sekretär hat
beratende Stimme. beratende Stimme.
Es dürfen nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein: Es dürfen nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein:
1. die Personen, die den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers 1. die Personen, die den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers
ausüben, die Personen, die in einem Personenkraftverkehrsunternehmen ausüben, die Personen, die in einem Personenkraftverkehrsunternehmen
angestellt sind, und diejenigen, die dort ein Mandat ausüben; angestellt sind, und diejenigen, die dort ein Mandat ausüben;
2. die Personalmitglieder der Berufsorganisationen des in Nr. 1 2. die Personalmitglieder der Berufsorganisationen des in Nr. 1
erwähnten Sektors. erwähnten Sektors.
Art. 3 - § 1 - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt für jedes Art. 3 - § 1 - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt für jedes
Sachgebiet oder jede Gruppe von Sachgebieten die Dauer der Sachgebiet oder jede Gruppe von Sachgebieten die Dauer der
schriftlichen Prüfungen fest. schriftlichen Prüfungen fest.
§ 2 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die im Plenum § 2 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die im Plenum
zusammentreten, sind lediglich beschlussfähig, wenn mindestens die zusammentreten, sind lediglich beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorsitz der Sitzung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Der Vorsitz der Sitzung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, oder wenn diese abwesend sind, Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, oder wenn diese abwesend sind,
vom von den anwesenden Mitgliedern ernannten Beisitzer geführt. vom von den anwesenden Mitgliedern ernannten Beisitzer geführt.
Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der
Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden
ausschlaggebend. ausschlaggebend.
Abschnitt 2 - Inhalt und Häufigkeit der Prüfungen Gewichtung der Abschnitt 2 - Inhalt und Häufigkeit der Prüfungen Gewichtung der
Punkte Punkte
Art. 4 - Die Gewichtung der Punkte zwischen den verschiedenen Teilen Art. 4 - Die Gewichtung der Punkte zwischen den verschiedenen Teilen
der Prüfung wird folgendermaßen festgelegt: der Prüfung wird folgendermaßen festgelegt:
1. für den Teil der schriftlichen Prüfung, der aus Fragen besteht, die 1. für den Teil der schriftlichen Prüfung, der aus Fragen besteht, die
sich auf die Theorie beziehen: 30 % der Gesamtheit der zu vergebenden sich auf die Theorie beziehen: 30 % der Gesamtheit der zu vergebenden
Punkte; Punkte;
2. für den Teil der schriftlichen Prüfung, der aus Übungen in Bezug 2. für den Teil der schriftlichen Prüfung, der aus Übungen in Bezug
auf Fallstudien besteht: 30 % der Gesamtheit der zu vergebenden auf Fallstudien besteht: 30 % der Gesamtheit der zu vergebenden
Punkte; Punkte;
3. für die mündliche Prüfung: 40 % der Gesamtheit der zu vergebenden 3. für die mündliche Prüfung: 40 % der Gesamtheit der zu vergebenden
Punkte. Punkte.
Art. 5 - Die Prüfungsperioden finden je nach Bedarf und mindestens Art. 5 - Die Prüfungsperioden finden je nach Bedarf und mindestens
einmal im Jahr statt. einmal im Jahr statt.
Abschnitt 3 - Den Prüfungen vorhergehende Formalitäten Abschnitt 3 - Den Prüfungen vorhergehende Formalitäten
Art. 6 - Die Prüfungsperioden werden mindestens einen Monat vor dem Art. 6 - Die Prüfungsperioden werden mindestens einen Monat vor dem
Datum, an dem sie veranstaltet werden, im Belgischen Staatsblatt Datum, an dem sie veranstaltet werden, im Belgischen Staatsblatt
angekündigt. angekündigt.
Art. 7 - § 1 - Die Kandidaten stellen einen Einschreibungsantrag bei Art. 7 - § 1 - Die Kandidaten stellen einen Einschreibungsantrag bei
der VoG Institut Straßenverkehr und -logistik Belgien. Dieser Antrag der VoG Institut Straßenverkehr und -logistik Belgien. Dieser Antrag
muss innerhalb der in der Prüfungsankündigung gesetzten Frist mit muss innerhalb der in der Prüfungsankündigung gesetzten Frist mit
einem vom Sekretär des Prüfungsausschusses ausgegebenen Formular einem vom Sekretär des Prüfungsausschusses ausgegebenen Formular
gestellt werden. gestellt werden.
Die Einschreibegebühr für die Prüfung beträgt 345 EUR. Unbeschadet der Die Einschreibegebühr für die Prüfung beträgt 345 EUR. Unbeschadet der
Bestimmungen der Absätze 3 und 4, muss diese Gebühr auf das Konto der Bestimmungen der Absätze 3 und 4, muss diese Gebühr auf das Konto der
VoG Institut Straßenverkehr und -logistik Belgien überwiesen werden, VoG Institut Straßenverkehr und -logistik Belgien überwiesen werden,
ab Erhalt der durch diese Ausbildungseinrichtung übermittelten ab Erhalt der durch diese Ausbildungseinrichtung übermittelten
Rechnung und ist lediglich im Fall höherer Gewalt nur bis zur Höhe von Rechnung und ist lediglich im Fall höherer Gewalt nur bis zur Höhe von
85 Prozent rückzahlbar. 85 Prozent rückzahlbar.
Die in Absatz 2 erwähnte Einschreibegebühr wird jährlich zum 1. Januar Die in Absatz 2 erwähnte Einschreibegebühr wird jährlich zum 1. Januar
wie folgt an die Entwicklung des Gesundheitsindexes angepasst: wie folgt an die Entwicklung des Gesundheitsindexes angepasst:
Grundeinschreibegebühr multipliziert mit dem neuen Index und geteilt Grundeinschreibegebühr multipliziert mit dem neuen Index und geteilt
durch den Anfangsindex. durch den Anfangsindex.
Zur Anwendung von Absatz 3 gilt als "Grundeinschreibegebühr" die in Zur Anwendung von Absatz 3 gilt als "Grundeinschreibegebühr" die in
Absatz 2 erwähnte Einschreibegebühr und als "neuer Index" der Absatz 2 erwähnte Einschreibegebühr und als "neuer Index" der
Gesundheitsindex des Monats Dezember, der der Anpassung der Gesundheitsindex des Monats Dezember, der der Anpassung der
Einschreibegebühr vorangeht, und als "Anfangsindex" der Einschreibegebühr vorangeht, und als "Anfangsindex" der
Gesundheitsindex des Monats Dezember 2013. Gesundheitsindex des Monats Dezember 2013.
§ 2 - Die Inhaber der in der Tabelle von der Anlage genannten § 2 - Die Inhaber der in der Tabelle von der Anlage genannten
anerkannten Abschlüsse des Hochschulunterrichts oder des technischen anerkannten Abschlüsse des Hochschulunterrichts oder des technischen
Unterrichts werden von der Prüfung in den in Anhang I Teil I der Unterrichts werden von der Prüfung in den in Anhang I Teil I der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten Sachgebieten befreit, die in Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten Sachgebieten befreit, die in
der Tabelle angegeben sind. der Tabelle angegeben sind.
Die Kandidaten, die eine wie in Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Die Kandidaten, die eine wie in Absatz 1 erwähnte Befreiung von der
Prüfung geltend machen, müssen ihrem Antrag eine Kopie ihres Diploms Prüfung geltend machen, müssen ihrem Antrag eine Kopie ihres Diploms
beifügen. beifügen.
Art. 8 - Nach Ablauf der für die Einreichung der Einschreibungsanträge Art. 8 - Nach Ablauf der für die Einreichung der Einschreibungsanträge
festgelegten Frist verabschiedet der Sekretär des Prüfungsausschusses festgelegten Frist verabschiedet der Sekretär des Prüfungsausschusses
die Liste der Bewerber und lädt diese zur Prüfung ein. Dem die Liste der Bewerber und lädt diese zur Prüfung ein. Dem
Einladungsschreiben wird ein Exemplar der durch den Prüfungsausschuss Einladungsschreiben wird ein Exemplar der durch den Prüfungsausschuss
angenommenen Prüfungsordnung beigelegt. angenommenen Prüfungsordnung beigelegt.
Art. 9 - Nachdem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses alle Art. 9 - Nachdem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses alle
zweckmäßigen Stellungnahmen unter den Mitgliedern des Ausschusses zweckmäßigen Stellungnahmen unter den Mitgliedern des Ausschusses
eingeholt hat, legt er die Fragen für die schriftliche Prüfung fest eingeholt hat, legt er die Fragen für die schriftliche Prüfung fest
und bestimmt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 4 und bestimmt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 4
die jeweilige Wertigkeit sowohl der schriftlichen als auch der die jeweilige Wertigkeit sowohl der schriftlichen als auch der
mündlichen Sachgebiete oder Gruppen von Sachgebieten. mündlichen Sachgebiete oder Gruppen von Sachgebieten.
Art. 10 - Der Fragebogen wird vom Sekretär des Prüfungsausschusses so Art. 10 - Der Fragebogen wird vom Sekretär des Prüfungsausschusses so
spät wie möglich vor der schriftlichen Prüfung in der von ihm für spät wie möglich vor der schriftlichen Prüfung in der von ihm für
notwendig erachteten Anzahl Exemplare vervielfältigt. Die Exemplare notwendig erachteten Anzahl Exemplare vervielfältigt. Die Exemplare
werden in einen versiegelten Umschlag gesteckt und an einem sicheren werden in einen versiegelten Umschlag gesteckt und an einem sicheren
Ort verwahrt. Ort verwahrt.
Die Prüfungen werden auf Deutsch, Französisch oder Niederländisch Die Prüfungen werden auf Deutsch, Französisch oder Niederländisch
abgelegt, je nachdem, welche Sprache der Bewerber in seinem Antrag abgelegt, je nachdem, welche Sprache der Bewerber in seinem Antrag
angegeben hat. angegeben hat.
Ein Bewerber, der die schriftliche Prüfung einer Prüfungssitzung Ein Bewerber, der die schriftliche Prüfung einer Prüfungssitzung
bestanden hat und nicht die mündliche Prüfung derselben bestanden hat und nicht die mündliche Prüfung derselben
Prüfungssitzung ablegt oder durch diese mündliche Prüfung fällt, wird Prüfungssitzung ablegt oder durch diese mündliche Prüfung fällt, wird
auf schriftlichen Antrag beim Sekretär des Prüfungsausschusses nur bei auf schriftlichen Antrag beim Sekretär des Prüfungsausschusses nur bei
den nächsten beiden Prüfungssitzungen von der schriftlichen Prüfung den nächsten beiden Prüfungssitzungen von der schriftlichen Prüfung
befreit. befreit.
Abschnitt 4 - Disziplin während der Prüfungssitzungen Abschnitt 4 - Disziplin während der Prüfungssitzungen
Art. 11 - Die Aufsicht während der Prüfungssitzungen wird vom Art. 11 - Die Aufsicht während der Prüfungssitzungen wird vom
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von den von ihm zu diesem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von den von ihm zu diesem
Zweck ernannten Personen geführt. Zweck ernannten Personen geführt.
Art. 12 - § 1 - Die Bewerber, die sich zur schriftlichen Prüfung Art. 12 - § 1 - Die Bewerber, die sich zur schriftlichen Prüfung
einfinden, müssen den nummerierten Platz einnehmen, der ihnen in der einfinden, müssen den nummerierten Platz einnehmen, der ihnen in der
Einladung zur Prüfung zugewiesen wird. Einladung zur Prüfung zugewiesen wird.
Eine Aufsichtsperson vergleicht das Einladungsschreiben mit dem Eine Aufsichtsperson vergleicht das Einladungsschreiben mit dem
Personalausweis des Bewerbers. Personalausweis des Bewerbers.
Jeder Bewerber erhält Prüfungshefte, auf denen die Nummer verzeichnet Jeder Bewerber erhält Prüfungshefte, auf denen die Nummer verzeichnet
ist, die ihm im Einladungsschreiben zugeteilt wurde. ist, die ihm im Einladungsschreiben zugeteilt wurde.
§ 2 - Der Umschlag mit den Exemplaren des Fragebogens wird durch den § 2 - Der Umschlag mit den Exemplaren des Fragebogens wird durch den
Sekretär des Prüfungsausschusses oder eine Aufsichtsperson, die er Sekretär des Prüfungsausschusses oder eine Aufsichtsperson, die er
hierzu bestimmt, in Anwesenheit von zwei Zeugen, die nicht zum hierzu bestimmt, in Anwesenheit von zwei Zeugen, die nicht zum
Prüfungsausschuss gehören, geöffnet. Prüfungsausschuss gehören, geöffnet.
§ 3 - Die Aufsichtspersonen sorgen für die Ordnung im Prüfungssaal. § 3 - Die Aufsichtspersonen sorgen für die Ordnung im Prüfungssaal.
Sie dürfen den Bewerbern keine Erläuterungen geben. Bei Fragen setzen Sie dürfen den Bewerbern keine Erläuterungen geben. Bei Fragen setzen
sie den Sekretär des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter sie den Sekretär des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter
davon in Kenntnis. davon in Kenntnis.
§ 4 - Die Bewerber, die gegen die Ordnung verstoßen, die in der § 4 - Die Bewerber, die gegen die Ordnung verstoßen, die in der
Prüfung täuschen oder zu täuschen versuchen, werden vom Vorsitzenden Prüfung täuschen oder zu täuschen versuchen, werden vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter ausgeschlossen. des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter ausgeschlossen.
Während der Prüfung dürfen die Bewerber unter Androhung des sofortigen Während der Prüfung dürfen die Bewerber unter Androhung des sofortigen
Ausschlusses weder anderes Papier verwenden, als dasjenige, das ihnen Ausschlusses weder anderes Papier verwenden, als dasjenige, das ihnen
ausgegeben wurde, noch miteinander oder mit der Außenwelt in ausgegeben wurde, noch miteinander oder mit der Außenwelt in
Verbindung treten, noch Notizen, Bücher oder elektronische Datenträger Verbindung treten, noch Notizen, Bücher oder elektronische Datenträger
konsultieren, mit Ausnahme der eventuell erlaubten Dokumentation. konsultieren, mit Ausnahme der eventuell erlaubten Dokumentation.
Wer Notizen, Bücher, IT- oder Telekommunikationsgeräte bei sich trägt, Wer Notizen, Bücher, IT- oder Telekommunikationsgeräte bei sich trägt,
ist verpflichtet, diese dem Sekretär des Prüfungsausschusses oder ist verpflichtet, diese dem Sekretär des Prüfungsausschusses oder
seinem Stellvertreter vor Beginn der Prüfung zu übergeben. seinem Stellvertreter vor Beginn der Prüfung zu übergeben.
§ 5 - Die Bewerber dürfen den Prüfungssaal erst nach der auf dem § 5 - Die Bewerber dürfen den Prüfungssaal erst nach der auf dem
Einladungsschreiben zur Prüfung angegebenen Uhrzeit verlassen. Einladungsschreiben zur Prüfung angegebenen Uhrzeit verlassen.
Von diesem Zeitpunkt an darf keinem Bewerber das Betreten des Von diesem Zeitpunkt an darf keinem Bewerber das Betreten des
Prüfungssaals mehr gestattet werden. Prüfungssaals mehr gestattet werden.
§ 6 - Die Bewerber dürfen den Prüfungssaal erst verlassen, nachdem sie § 6 - Die Bewerber dürfen den Prüfungssaal erst verlassen, nachdem sie
ihre Prüfungshefte der zuständigen Aufsichtsperson übergeben haben. ihre Prüfungshefte der zuständigen Aufsichtsperson übergeben haben.
Das Einladungsschreiben oder ein anderes geeignetes Dokument wird Das Einladungsschreiben oder ein anderes geeignetes Dokument wird
dabei abgestempelt. dabei abgestempelt.
§ 7 - Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung werden die § 7 - Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung werden die
Prüfungshefte der Bewerber von einer Aufsichtsperson oder vom Sekretär Prüfungshefte der Bewerber von einer Aufsichtsperson oder vom Sekretär
des Prüfungsausschusses in einen versiegelten Umschlag gesteckt und des Prüfungsausschusses in einen versiegelten Umschlag gesteckt und
von letzterem an einem sicheren Ort verwahrt. von letzterem an einem sicheren Ort verwahrt.
§ 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind anwendbar auf § 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind anwendbar auf
die schriftliche Prüfung. die schriftliche Prüfung.
Art. 13 - Für die mündliche Prüfung werden die Bewerber nach der Art. 13 - Für die mündliche Prüfung werden die Bewerber nach der
Sprache der Prüfung umgruppiert und in der vom Vorsitzenden des Sprache der Prüfung umgruppiert und in der vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses festgelegten Reihenfolge aufgerufen. Prüfungsausschusses festgelegten Reihenfolge aufgerufen.
Abschnitt 5 - Vergabe der Bewertungsnoten Abschnitt 5 - Vergabe der Bewertungsnoten
Art. 14 - § 1 - Die beiden Teile der schriftlichen Prüfung werden Art. 14 - § 1 - Die beiden Teile der schriftlichen Prüfung werden
jeweils auf 60 Punkte beurteilt. jeweils auf 60 Punkte beurteilt.
Die mündliche Prüfung wird auf 80 Punkte beurteilt. Die mündliche Prüfung wird auf 80 Punkte beurteilt.
Für jedes Sachgebiet oder jede Gruppe von Sachgebieten wird die Für jedes Sachgebiet oder jede Gruppe von Sachgebieten wird die
Bewertungsnote durch eine ganze Zahl zwischen 0 und 20 angegeben. Bewertungsnote durch eine ganze Zahl zwischen 0 und 20 angegeben.
§ 2 - Bei der schriftlichen Prüfung vermerken die Korrektoren in den § 2 - Bei der schriftlichen Prüfung vermerken die Korrektoren in den
Prüfungsheften am Rand neben den Antworten die von ihnen vergebene Prüfungsheften am Rand neben den Antworten die von ihnen vergebene
Note und zeichnen diese ab. Note und zeichnen diese ab.
§ 3 - Für ein Sachgebiet, das Teil der schriftlichen Prüfung ausmacht, § 3 - Für ein Sachgebiet, das Teil der schriftlichen Prüfung ausmacht,
für die eine Befreiung von der Prüfung erwirkt wurde, wird eine für die eine Befreiung von der Prüfung erwirkt wurde, wird eine
Bewertungsnote von 14 auf 20 erteilt. Bewertungsnote von 14 auf 20 erteilt.
Falls die schriftliche Prüfung eines Sachgebietes, für das eine Falls die schriftliche Prüfung eines Sachgebietes, für das eine
Befreiung von der Prüfung erwirkt wurde, aus zwei Teilen besteht gemäß Befreiung von der Prüfung erwirkt wurde, aus zwei Teilen besteht gemäß
Anhang I Teil II Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. Anhang I Teil II Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr.
1071/2009, wird für jeden Teil 70 % der zu erreichenden 1071/2009, wird für jeden Teil 70 % der zu erreichenden
Gesamtpunktzahl vergeben. Gesamtpunktzahl vergeben.
§ 4 - Bei der mündlichen Prüfung erhalten die Prüfer eine Liste der § 4 - Bei der mündlichen Prüfung erhalten die Prüfer eine Liste der
Bewerber. Bewerber.
Neben dem Namen jedes Bewerbers vermerken sie die von ihnen vergebene Neben dem Namen jedes Bewerbers vermerken sie die von ihnen vergebene
Note und unterzeichnen die Liste. Note und unterzeichnen die Liste.
§ 5 - Die Noten werden dem Sekretär des Prüfungsausschusses § 5 - Die Noten werden dem Sekretär des Prüfungsausschusses
übermittelt, der sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur übermittelt, der sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur
Beratung im Ausschuss vorlegt. Beratung im Ausschuss vorlegt.
§ 6 - Das Protokoll, in dem die Namen der Bewerber und die erzielten § 6 - Das Protokoll, in dem die Namen der Bewerber und die erzielten
Noten angegeben werden, wird vom Sekretär des Prüfungsausschusses Noten angegeben werden, wird vom Sekretär des Prüfungsausschusses
erstellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. erstellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
Abschnitt 6 - Prüfungsergebnisse Abschnitt 6 - Prüfungsergebnisse
Art. 15 - Die Bewerber werden durch den Sekretär des Art. 15 - Die Bewerber werden durch den Sekretär des
Prüfungsausschusses schriftlich über die Noten informiert, die sie in Prüfungsausschusses schriftlich über die Noten informiert, die sie in
beiden Teilen der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung beiden Teilen der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung
erzielt haben. Die Bewerber werden gleichzeitig durch den Sekretär des erzielt haben. Die Bewerber werden gleichzeitig durch den Sekretär des
Prüfungsausschusses über die Noten informiert, die sie in jedem Prüfungsausschusses über die Noten informiert, die sie in jedem
Sachgebiet oder in jeder Gruppe von Sachgebieten erzielt haben, in dem Sachgebiet oder in jeder Gruppe von Sachgebieten erzielt haben, in dem
sie geprüft wurden, und über die Prozentzahl der erhaltenen Noten für sie geprüft wurden, und über die Prozentzahl der erhaltenen Noten für
die Gesamtheit dieser Sachgebiete. die Gesamtheit dieser Sachgebiete.
Die im ersten Absatz erwähnte Mitteilung führt ebenfalls die Die im ersten Absatz erwähnte Mitteilung führt ebenfalls die
Beschwerdemöglichkeiten gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses Beschwerdemöglichkeiten gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses
an. an.
TITEL 2 - Verkehrsleiter TITEL 2 - Verkehrsleiter
Art. 16 - Das Unternehmen, das einen neuen Verkehrsleiter ernennt, Art. 16 - Das Unternehmen, das einen neuen Verkehrsleiter ernennt,
nachdem eines der in Artikel 32 §§ 1 und 3 und 33 des Königlichen nachdem eines der in Artikel 32 §§ 1 und 3 und 33 des Königlichen
Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Personenkraftverkehr, nachstehend Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Personenkraftverkehr, nachstehend
"Königlicher Erlass" genannt, festgelegten Ereignisse stattgefunden "Königlicher Erlass" genannt, festgelegten Ereignisse stattgefunden
hat, führt dieses durch mithilfe des Formulars, das beim hat, führt dieses durch mithilfe des Formulars, das beim
Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr
gehört, oder auf der Internetseite www.mobilit.belgium.be erhältlich gehört, oder auf der Internetseite www.mobilit.belgium.be erhältlich
ist. Das Formular wird, zusammen mit den darin erwähnten Dokumenten ist. Das Formular wird, zusammen mit den darin erwähnten Dokumenten
oder Belegen, an den Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der oder Belegen, an den Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der
Personenkraftverkehr gehört, gesendet. Personenkraftverkehr gehört, gesendet.
Das im ersten Absatz erwähnte Formular muss vom Verkehrsunternehmer Das im ersten Absatz erwähnte Formular muss vom Verkehrsunternehmer
oder der zuständigen Stelle der juristischen Person sowie durch den oder der zuständigen Stelle der juristischen Person sowie durch den
neuen Verkehrsleiter unterschrieben werden. neuen Verkehrsleiter unterschrieben werden.
TITEL 3 - Gemeinschaftslizenzen TITEL 3 - Gemeinschaftslizenzen
KAPITEL 1 - Beantragung einer Gemeinschaftslizenz KAPITEL 1 - Beantragung einer Gemeinschaftslizenz
Art. 17 - Die in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte Gemeinschaftslizenz Art. 17 - Die in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte Gemeinschaftslizenz
muss beantragt oder nach Entziehung erneut beantragt werden, mithilfe muss beantragt oder nach Entziehung erneut beantragt werden, mithilfe
des Formulars das beim Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der des Formulars das beim Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der
Personenkraftverkehr gehört, oder auf der Internetseite Personenkraftverkehr gehört, oder auf der Internetseite
www.mobilit.belgium.be erhältlich ist. Das Formular wird, zusammen mit www.mobilit.belgium.be erhältlich ist. Das Formular wird, zusammen mit
den darin erwähnten Dokumenten oder Belegen, an den Verwaltungsdienst, den darin erwähnten Dokumenten oder Belegen, an den Verwaltungsdienst,
zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr gehört, gesendet. zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr gehört, gesendet.
Das im ersten Absatz erwähnte Formular muss vom Verkehrsunternehmer Das im ersten Absatz erwähnte Formular muss vom Verkehrsunternehmer
oder der zuständigen Stelle der juristischen Person sowie durch den oder der zuständigen Stelle der juristischen Person sowie durch den
Verkehrsleiter unterschrieben werden. Verkehrsleiter unterschrieben werden.
KAPITEL 2 - Zusätzliche beglaubigte Abschrift einer KAPITEL 2 - Zusätzliche beglaubigte Abschrift einer
Gemeinschaftslizenz Gemeinschaftslizenz
Art. 18 - Der Antrag auf Erhalt einer zusätzlichen beglaubigten Art. 18 - Der Antrag auf Erhalt einer zusätzlichen beglaubigten
Abschrift einer Gemeinschaftslizenz muss begleitet werden vom in Abschrift einer Gemeinschaftslizenz muss begleitet werden vom in
Artikel 34 oder 35 des Königlichen Erlasses erwähnten Nachweis der Artikel 34 oder 35 des Königlichen Erlasses erwähnten Nachweis der
finanziellen Leistungsfähigkeit. finanziellen Leistungsfähigkeit.
KAPITEL 3 - Ersatz einer Gemeinschaftslizenz KAPITEL 3 - Ersatz einer Gemeinschaftslizenz
Art. 19 - § 1 - Das Unternehmen, das Inhaber einer Gemeinschaftslizenz Art. 19 - § 1 - Das Unternehmen, das Inhaber einer Gemeinschaftslizenz
ist muss beim Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeitsbereich der ist muss beim Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Personenkraftverkehr gehört, unverzüglich den Ersatz des Originals und Personenkraftverkehr gehört, unverzüglich den Ersatz des Originals und
jeder beglaubigten Abschrift dieser Lizenz, die beschädigt oder deren jeder beglaubigten Abschrift dieser Lizenz, die beschädigt oder deren
Angaben unlesbar oder fehlerhaft geworden sind aufgrund von einer Angaben unlesbar oder fehlerhaft geworden sind aufgrund von einer
Änderung des Namens, der Rechtsform oder der Adresse des Unternehmens, Änderung des Namens, der Rechtsform oder der Adresse des Unternehmens,
beantragen. beantragen.
Außer im Fall von Beschädigung oder Unlesbarkeit wird der in Absatz 1 Außer im Fall von Beschädigung oder Unlesbarkeit wird der in Absatz 1
erwähnte Ersatz mithilfe des Formulars beantragt, das beim erwähnte Ersatz mithilfe des Formulars beantragt, das beim
Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr
gehört, oder auf der Internetseite www.mobilit.belgium.be erhältlich gehört, oder auf der Internetseite www.mobilit.belgium.be erhältlich
ist. Dieses Formular muss vom Verkehrsleiter des Unternehmens ist. Dieses Formular muss vom Verkehrsleiter des Unternehmens
unterschrieben und mit den darin angegebenen Dokumenten und Belegen unterschrieben und mit den darin angegebenen Dokumenten und Belegen
eingesendet werden. eingesendet werden.
§ 2 - Wenn die Angaben auf dem Original oder auf einer oder mehrerer § 2 - Wenn die Angaben auf dem Original oder auf einer oder mehrerer
beglaubigter Abschriften der Gemeinschaftslizenz fehlerhaft geworden beglaubigter Abschriften der Gemeinschaftslizenz fehlerhaft geworden
sind, muss der Antrag auf Ersatz hiervon die betreffende Änderung sind, muss der Antrag auf Ersatz hiervon die betreffende Änderung
nennen. nennen.
KAPITEL 4 - Duplikat einer Gemeinschaftslizenz KAPITEL 4 - Duplikat einer Gemeinschaftslizenz
Art. 20 - Bei Verlust oder Diebstahl des Originals oder einer Art. 20 - Bei Verlust oder Diebstahl des Originals oder einer
beglaubigten Abschrift einer Gemeinschaftslizenz kann das Unternehmen beglaubigten Abschrift einer Gemeinschaftslizenz kann das Unternehmen
ein Duplikat dieses Originals oder von dieser Abschrift bei dem ein Duplikat dieses Originals oder von dieser Abschrift bei dem
Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr Verwaltungsdienst, zu dessen Zuständigkeit der Personenkraftverkehr
gehört, beantragen. gehört, beantragen.
Der Antrag auf Erhalt eines Duplikats des Originals oder einer Der Antrag auf Erhalt eines Duplikats des Originals oder einer
beglaubigten Abschrift einer im ersten Absatz erwähnten Lizenz muss beglaubigten Abschrift einer im ersten Absatz erwähnten Lizenz muss
begleitet werden von einem Nachweis der zuständigen begleitet werden von einem Nachweis der zuständigen
Polizeidienststelle über die Meldung des Verlusts oder den Diebstahl Polizeidienststelle über die Meldung des Verlusts oder den Diebstahl
des Originals oder der beglaubigten Abschrift. des Originals oder der beglaubigten Abschrift.
TITEL 4 - Der Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr TITEL 4 - Der Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr
Art. 21 - Der Vorsitzende des in Artikel 39 des Gesetzes erwähnten Art. 21 - Der Vorsitzende des in Artikel 39 des Gesetzes erwähnten
Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr ist der leitende Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr ist der leitende
Beamte der Verwaltung, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Beamte der Verwaltung, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Kraftverkehr gehört. Kraftverkehr gehört.
Art. 22 - Der Vorsitzende beruft den Konzertierungsausschuss für Art. 22 - Der Vorsitzende beruft den Konzertierungsausschuss für
Personenkraftverkehr ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Personenkraftverkehr ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die
Arbeitssitzungen. Arbeitssitzungen.
Der Vorsitzende kann jede Person, deren Meinung er zu berücksichtigen Der Vorsitzende kann jede Person, deren Meinung er zu berücksichtigen
wünscht, befragen, zu den Sitzungen des Konzertierungsausschusses für wünscht, befragen, zu den Sitzungen des Konzertierungsausschusses für
Personenkraftverkehr einladen oder in seine Tätigkeiten einbeziehen. Personenkraftverkehr einladen oder in seine Tätigkeiten einbeziehen.
Art. 23 - Das Sekretariat des Konzertierungsausschusses für Art. 23 - Das Sekretariat des Konzertierungsausschusses für
Personenkraftverkehr wird sichergestellt von der Verwaltung, zu dessen Personenkraftverkehr wird sichergestellt von der Verwaltung, zu dessen
Zuständigkeitsbereich der Personenkraftverkehr gehört. Zuständigkeitsbereich der Personenkraftverkehr gehört.
Art. 24 - Die Teilnahme an den Tätigkeiten des Art. 24 - Die Teilnahme an den Tätigkeiten des
Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr wird nicht Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr wird nicht
vergütet. vergütet.
TITEL 5 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen TITEL 5 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 - Es werden aufgehoben: Art. 25 - Es werden aufgehoben:
1. der Ministerielle Erlass vom 15. Januar 1975 über die Verwendung 1. der Ministerielle Erlass vom 15. Januar 1975 über die Verwendung
von Fahrtenblättern für Reisebusse; von Fahrtenblättern für Reisebusse;
2. der Ministerielle Erlass vom 30. August 1985 zur Schaffung von 2. der Ministerielle Erlass vom 30. August 1985 zur Schaffung von
Unterausschüssen innerhalb des Beratenden Ausschusses für Unterausschüssen innerhalb des Beratenden Ausschusses für
Personenkraftverkehrsleistungen; Personenkraftverkehrsleistungen;
3. der Ministerielle Erlass vom 25. März 1986 zur Festlegung der 3. der Ministerielle Erlass vom 25. März 1986 zur Festlegung der
Qualitätsanforderungen, die die für Gelegenheitsdienste im Qualitätsanforderungen, die die für Gelegenheitsdienste im
gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen; gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen;
4. der Ministerielle Erlass vom 21. April 2007 zur Ausführung des 4. der Ministerielle Erlass vom 21. April 2007 zur Ausführung des
Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen
für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers, für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers,
abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 7. April 2010. abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 7. April 2010.
Art. 26 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. September 2014 in Kraft. Art. 26 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. September 2014 in Kraft.
Brüssel, den 23. Mai 2014 Brüssel, den 23. Mai 2014
J. MILQUET J. MILQUET
M. WATHELET M. WATHELET
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 23. Mai 2014 zur Ausführung Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 23. Mai 2014 zur Ausführung
des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den
Personenkraftverkehr beigefügt zu werden. Personenkraftverkehr beigefügt zu werden.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
J. MILQUET J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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