gepubliceerd op 17 juni 2008
Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
19 DECEMBER 2007. - Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 19 december 2007 tot wijziging van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 19. DEZEMBER 2007 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Der Minister der Mobilität, Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger, insbesondere der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, insbesondere des Artikels 21;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 28. Dezember 2004 und 19. Dezember 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Februar 2007;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 12. September 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze vom 12. Januar 1973 über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 19. Dezember 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weissen Grund.
Aufschrift und Umrandung sind rot.
Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von entweder drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, oder von drei Ziffern, gefolgt von drei Buchstaben, oder aus einer Kombination von entweder einem Buchstaben und vier Ziffern oder von zwei Buchstaben und drei Ziffern.
Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des Kennzeichens von den Ziffern getrennt. § 2 - Für die zusätzlichen Kennzeichen mit besonderer Aufschrift werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: 1. die "Hof"-Kennzeichen: nur ein bis drei Ziffern, 2.die "A"-, "E"-, oder "P"-Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder "P", gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern. § 3 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit einem "O" beginnt, werden bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Kraftfahrzeugen ausgegeben, die in Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnt sind. Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, oder aus einer Kombination von drei Ziffern, gefolgt von drei Buchstaben. Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern getrennt. § 4 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit einem "U" oder "Q" beginnt, werden bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Anhängern ausgegeben.
Diese Kennzeichen haben einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung sind schwarz.
Sie sind jedoch 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch.
Die Aufschrift besteht aus drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, oder aus drei Ziffern, gefolgt von drei Buchstaben, sowie, in beiden Fällen, aus einem Europasymbol. Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern getrennt.
Die Ziffern und Buchstaben sind 75 Millimeter hoch und 45 Millimeter breit. Die Ziffer "1" ist dagegen 25 Millimeter breit, während der Buchstabe "I" nur 11 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 11 Millimeter. Der Trennungsstrich ist 18 Millimeter breit und 11 Millimeter hoch.
Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld am linken Rand des Kennzeichens. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45 Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind retroreflektierend. § 5 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit "TX" beginnt, werden bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Personenfahrzeugen ausgegeben, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder ausschliesslich für die Vermietung mit Fahrer gemäss Artikel 15 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern verwendet werden.
Für die letztgenannte Kategorie, Vermietung mit Fahrer, werden nur die Buchstabengruppen "TXH" und "TXL" zugeteilt.
Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, oder aus einer Kombination von drei Ziffern, gefolgt von drei Buchstaben.
Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern getrennt. » Art. 2 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weissen Grund und eine rote Umrandung. Die Aufschrift besteht aus einer Kombination der Buchstaben "CD" in grüner Farbe, gefolgt von einem roten Buchstaben und drei roten Ziffern, oder aus einer Kombination der Buchstaben "CD" in grüner Farbe, gefolgt von drei roten Ziffern und einem roten Buchstaben. Die Buchstaben "CD" werden durch einen Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des Kennzeichens von den anderen Schriftzeichen getrennt. » Art. 3 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 - § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung sind grün. Es ist 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch.
Die Aufschrift besteht aus drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, oder aus drei Ziffern, gefolgt von drei Buchstaben, und aus einem Europasymbol. Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern getrennt.
Die Ziffern und Buchstaben sind 75 Millimeter hoch und 45 Millimeter breit. Die Ziffer "1" ist dagegen 25 Millimeter breit, während der Buchstabe "I" nur 11 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 11 Millimeter. Der Trennungsstrich ist 18 Millimeter breit und 11 Millimeter hoch.
Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld am linken Rand des Kennzeichens. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45 Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind retroreflektierend. § 2 - Im Falle einer Kombination von drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, wird zwischen der letzten Ziffer und dem rechten Rand des Kennzeichens eine 45 Millimeter breite und 38 Millimeter hohe grüne, rechteckige Vignette mit abgerundeten Ecken angebracht. Im Falle einer Kombination von drei Ziffern, gefolgt von drei Buchstaben, wird die vorerwähnte Vignette zwischen dem letzten Buchstaben und dem rechten Rand des Kennzeichens angebracht.
Auf dieser Vignette befindet sich ganz rechts in kleinen schwarzen Schriftzeichen eine individuelle Nummer, und links davon befinden sich in Weiss: a) die ganze Jahreszahl, klein gedruckt, b) die Abkürzung "DIV", klein gedruckt, c) die Zahl des Jahres, mit dessen Ende die Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs abläuft, gross gedruckt, d) ein ovales Logo des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, das sich zwischen den letzten beiden Ziffern der Jahreszahl befindet und die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben folgende Sondermerkmale: 1. Probefahrtschild "Auto": Den ersten beiden Buchstaben "ZX", "ZY" oder "ZZ" folgt ein dritter Buchstabe mit Ausnahme der Buchstaben "M", "Q", "U" und "W", 2.Probefahrtschild "Anhänger": Den ersten beiden Buchstaben "ZZ" folgt der dritte Buchstabe "Q" oder "U", 3. Händlerschild "Auto": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt ein zweiter Buchstabe mit Ausnahme der Buchstaben "M", "Q", "U" und "W" bis "Z", 4.Händlerschild "Anhänger": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt der zweite Buchstabe "Q" oder "U". » Art. 4 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 12 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen gelben Grund.
Aufschrift und Umrandung sind schwarz. Die Kennzeichen sind 140 Millimeter breit und 175 Millimeter hoch. Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder aus einer Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. § 2 - Die Buchstabengruppen beginnen mit einem "M" oder "W". » Art. 5 - Artikel 15 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 15 - § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung sind grün. Es ist 180 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch. Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder aus einer Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben und, in beiden Fällen, aus einem Europasymbol, das selbst aus einem blauen, rechteckigen Feld besteht, dessen untere und linke Seiten sich 5 Millimeter vom unteren beziehungsweise linken Rand des Kennzeichens befinden.
Dieses blaue Feld ist 80 Millimeter hoch und 36 Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen sind retroreflektierend. § 2 - Über dem Europasymbol wird eine wie in Artikel 10 § 2 erwähnte Vignette angebracht. § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben folgende Sondermerkmale: 1. Probefahrtschild "Motorrad": Den ersten beiden Buchstaben "ZZ" folgt der dritte Buchstabe "M" oder "W", 2.Händlerschild "Motorrad": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt der zweite Buchstabe "M" oder "W". » Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Brüssel, den 19. Dezember 2007 R. LANDUYT