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| Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 19 DECEMBER 2007. - Ministerieel besluit tot wijziging van het | 19 DECEMBRE 2007. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel |
| ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van | du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - |
| voertuigen. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 19 december 2007 tot wijziging van het ministerieel | l'arrêté ministériel du 19 décembre 2007 modifiant l'arrêté |
| besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen | ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de |
| (Belgisch Staatsblad van 31 december 2007). | véhicules (Moniteur belge du 31 décembre 2007). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 19. DEZEMBER 2007 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 19. DEZEMBER 2007 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
| Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 | Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 |
| über die Zulassung von Fahrzeugen | über die Zulassung von Fahrzeugen |
| Der Minister der Mobilität, | Der Minister der Mobilität, |
| Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die |
| Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der |
| Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und | Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und |
| Anhänger, insbesondere der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den | Anhänger, insbesondere der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
| Fahrzeugen; | Fahrzeugen; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
| von Fahrzeugen, insbesondere des Artikels 21; | von Fahrzeugen, insbesondere des Artikels 21; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die |
| Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse | Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse |
| vom 28. Dezember 2004 und 19. Dezember 2005; | vom 28. Dezember 2004 und 19. Dezember 2005; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Februar 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Februar 2007; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 12. September 2007, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 12. September 2007, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze vom 12. Januar 1973 über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze vom 12. Januar 1973 über den Staatsrat, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| Artikel 1 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 | Artikel 1 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 |
| über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Ministeriellen | über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Ministeriellen |
| Erlass vom 19. Dezember 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Erlass vom 19. Dezember 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 4 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weissen Grund. | « Art. 4 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weissen Grund. |
| Aufschrift und Umrandung sind rot. | Aufschrift und Umrandung sind rot. |
| Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von entweder drei | Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von entweder drei |
| Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, oder von drei Ziffern, gefolgt | Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, oder von drei Ziffern, gefolgt |
| von drei Buchstaben, oder aus einer Kombination von entweder einem | von drei Buchstaben, oder aus einer Kombination von entweder einem |
| Buchstaben und vier Ziffern oder von zwei Buchstaben und drei Ziffern. | Buchstaben und vier Ziffern oder von zwei Buchstaben und drei Ziffern. |
| Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich in Höhe der | Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich in Höhe der |
| horizontalen Mittellinie des Kennzeichens von den Ziffern getrennt. | horizontalen Mittellinie des Kennzeichens von den Ziffern getrennt. |
| § 2 - Für die zusätzlichen Kennzeichen mit besonderer Aufschrift | § 2 - Für die zusätzlichen Kennzeichen mit besonderer Aufschrift |
| werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: | werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: |
| 1. die "Hof"-Kennzeichen: nur ein bis drei Ziffern, | 1. die "Hof"-Kennzeichen: nur ein bis drei Ziffern, |
| 2. die "A"-, "E"-, oder "P"-Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder | 2. die "A"-, "E"-, oder "P"-Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder |
| "P", gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern. | "P", gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern. |
| § 3 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit einem "O" beginnt, | § 3 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit einem "O" beginnt, |
| werden bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Kraftfahrzeugen | werden bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Kraftfahrzeugen |
| ausgegeben, die in Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom | ausgegeben, die in Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom |
| 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die | 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die |
| technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre | technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre |
| Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnt sind. | Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnt sind. |
| Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, | Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, |
| gefolgt von drei Ziffern, oder aus einer Kombination von drei Ziffern, | gefolgt von drei Ziffern, oder aus einer Kombination von drei Ziffern, |
| gefolgt von drei Buchstaben. Die Buchstaben werden durch einen | gefolgt von drei Buchstaben. Die Buchstaben werden durch einen |
| Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern | Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern |
| getrennt. | getrennt. |
| § 4 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit einem "U" oder "Q" | § 4 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit einem "U" oder "Q" |
| beginnt, werden bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Anhängern | beginnt, werden bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Anhängern |
| ausgegeben. | ausgegeben. |
| Diese Kennzeichen haben einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung | Diese Kennzeichen haben einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung |
| sind schwarz. | sind schwarz. |
| Sie sind jedoch 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch. | Sie sind jedoch 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch. |
| Die Aufschrift besteht aus drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, | Die Aufschrift besteht aus drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, |
| oder aus drei Ziffern, gefolgt von drei Buchstaben, sowie, in beiden | oder aus drei Ziffern, gefolgt von drei Buchstaben, sowie, in beiden |
| Fällen, aus einem Europasymbol. Die Buchstaben werden durch einen | Fällen, aus einem Europasymbol. Die Buchstaben werden durch einen |
| Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern | Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern |
| getrennt. | getrennt. |
| Die Ziffern und Buchstaben sind 75 Millimeter hoch und 45 Millimeter | Die Ziffern und Buchstaben sind 75 Millimeter hoch und 45 Millimeter |
| breit. Die Ziffer "1" ist dagegen 25 Millimeter breit, während der | breit. Die Ziffer "1" ist dagegen 25 Millimeter breit, während der |
| Buchstabe "I" nur 11 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 11 | Buchstabe "I" nur 11 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 11 |
| Millimeter. Der Trennungsstrich ist 18 Millimeter breit und 11 | Millimeter. Der Trennungsstrich ist 18 Millimeter breit und 11 |
| Millimeter hoch. | Millimeter hoch. |
| Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld am linken | Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld am linken |
| Rand des Kennzeichens. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45 | Rand des Kennzeichens. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45 |
| Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben "B" als | Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben "B" als |
| Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf | Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf |
| gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und | gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und |
| Unterscheidungszeichen des Landes sind retroreflektierend. | Unterscheidungszeichen des Landes sind retroreflektierend. |
| § 5 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit "TX" beginnt, werden bei | § 5 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit "TX" beginnt, werden bei |
| der Zulassung oder Wiederzulassung von Personenfahrzeugen ausgegeben, | der Zulassung oder Wiederzulassung von Personenfahrzeugen ausgegeben, |
| die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder ausschliesslich für | die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder ausschliesslich für |
| die Vermietung mit Fahrer gemäss Artikel 15 § 2 Nr. 2 des Königlichen | die Vermietung mit Fahrer gemäss Artikel 15 § 2 Nr. 2 des Königlichen |
| Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der allgemeinen Verordnung | Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der allgemeinen Verordnung |
| über die der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern verwendet werden. | über die der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern verwendet werden. |
| Für die letztgenannte Kategorie, Vermietung mit Fahrer, werden nur die | Für die letztgenannte Kategorie, Vermietung mit Fahrer, werden nur die |
| Buchstabengruppen "TXH" und "TXL" zugeteilt. | Buchstabengruppen "TXH" und "TXL" zugeteilt. |
| Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, | Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, |
| gefolgt von drei Ziffern, oder aus einer Kombination von drei Ziffern, | gefolgt von drei Ziffern, oder aus einer Kombination von drei Ziffern, |
| gefolgt von drei Buchstaben. | gefolgt von drei Buchstaben. |
| Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich in der Mitte des | Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich in der Mitte des |
| Kennzeichens von den Ziffern getrennt. » | Kennzeichens von den Ziffern getrennt. » |
| Art. 2 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 2 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 7 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weissen Grund und eine rote | « Art. 7 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weissen Grund und eine rote |
| Umrandung. Die Aufschrift besteht aus einer Kombination der Buchstaben | Umrandung. Die Aufschrift besteht aus einer Kombination der Buchstaben |
| "CD" in grüner Farbe, gefolgt von einem roten Buchstaben und drei | "CD" in grüner Farbe, gefolgt von einem roten Buchstaben und drei |
| roten Ziffern, oder aus einer Kombination der Buchstaben "CD" in | roten Ziffern, oder aus einer Kombination der Buchstaben "CD" in |
| grüner Farbe, gefolgt von drei roten Ziffern und einem roten | grüner Farbe, gefolgt von drei roten Ziffern und einem roten |
| Buchstaben. Die Buchstaben "CD" werden durch einen Trennungsstrich in | Buchstaben. Die Buchstaben "CD" werden durch einen Trennungsstrich in |
| Höhe der horizontalen Mittellinie des Kennzeichens von den anderen | Höhe der horizontalen Mittellinie des Kennzeichens von den anderen |
| Schriftzeichen getrennt. » | Schriftzeichen getrennt. » |
| Art. 3 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 10 - § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weissen | « Art. 10 - § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weissen |
| Grund. Aufschrift und Umrandung sind grün. Es ist 520 Millimeter breit | Grund. Aufschrift und Umrandung sind grün. Es ist 520 Millimeter breit |
| und 110 Millimeter hoch. | und 110 Millimeter hoch. |
| Die Aufschrift besteht aus drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, | Die Aufschrift besteht aus drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, |
| oder aus drei Ziffern, gefolgt von drei Buchstaben, und aus einem | oder aus drei Ziffern, gefolgt von drei Buchstaben, und aus einem |
| Europasymbol. Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich in der | Europasymbol. Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich in der |
| Mitte des Kennzeichens von den Ziffern getrennt. | Mitte des Kennzeichens von den Ziffern getrennt. |
| Die Ziffern und Buchstaben sind 75 Millimeter hoch und 45 Millimeter | Die Ziffern und Buchstaben sind 75 Millimeter hoch und 45 Millimeter |
| breit. Die Ziffer "1" ist dagegen 25 Millimeter breit, während der | breit. Die Ziffer "1" ist dagegen 25 Millimeter breit, während der |
| Buchstabe "I" nur 11 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 11 | Buchstabe "I" nur 11 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 11 |
| Millimeter. Der Trennungsstrich ist 18 Millimeter breit und 11 | Millimeter. Der Trennungsstrich ist 18 Millimeter breit und 11 |
| Millimeter hoch. | Millimeter hoch. |
| Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld am linken | Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld am linken |
| Rand des Kennzeichens. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45 | Rand des Kennzeichens. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45 |
| Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben "B" als | Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben "B" als |
| Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf | Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf |
| gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und | gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und |
| Unterscheidungszeichen des Landes sind retroreflektierend. | Unterscheidungszeichen des Landes sind retroreflektierend. |
| § 2 - Im Falle einer Kombination von drei Buchstaben, gefolgt von drei | § 2 - Im Falle einer Kombination von drei Buchstaben, gefolgt von drei |
| Ziffern, wird zwischen der letzten Ziffer und dem rechten Rand des | Ziffern, wird zwischen der letzten Ziffer und dem rechten Rand des |
| Kennzeichens eine 45 Millimeter breite und 38 Millimeter hohe grüne, | Kennzeichens eine 45 Millimeter breite und 38 Millimeter hohe grüne, |
| rechteckige Vignette mit abgerundeten Ecken angebracht. Im Falle einer | rechteckige Vignette mit abgerundeten Ecken angebracht. Im Falle einer |
| Kombination von drei Ziffern, gefolgt von drei Buchstaben, wird die | Kombination von drei Ziffern, gefolgt von drei Buchstaben, wird die |
| vorerwähnte Vignette zwischen dem letzten Buchstaben und dem rechten | vorerwähnte Vignette zwischen dem letzten Buchstaben und dem rechten |
| Rand des Kennzeichens angebracht. | Rand des Kennzeichens angebracht. |
| Auf dieser Vignette befindet sich ganz rechts in kleinen schwarzen | Auf dieser Vignette befindet sich ganz rechts in kleinen schwarzen |
| Schriftzeichen eine individuelle Nummer, und links davon befinden sich | Schriftzeichen eine individuelle Nummer, und links davon befinden sich |
| in Weiss: | in Weiss: |
| a) die ganze Jahreszahl, klein gedruckt, | a) die ganze Jahreszahl, klein gedruckt, |
| b) die Abkürzung "DIV", klein gedruckt, | b) die Abkürzung "DIV", klein gedruckt, |
| c) die Zahl des Jahres, mit dessen Ende die Gültigkeit der Zulassung | c) die Zahl des Jahres, mit dessen Ende die Gültigkeit der Zulassung |
| des Fahrzeugs abläuft, gross gedruckt, | des Fahrzeugs abläuft, gross gedruckt, |
| d) ein ovales Logo des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | d) ein ovales Logo des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
| Transportwesen, das sich zwischen den letzten beiden Ziffern der | Transportwesen, das sich zwischen den letzten beiden Ziffern der |
| Jahreszahl befindet und die stilisierten Buchstaben "C" und "V" | Jahreszahl befindet und die stilisierten Buchstaben "C" und "V" |
| enthält. | enthält. |
| § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben | § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben |
| folgende Sondermerkmale: | folgende Sondermerkmale: |
| 1. Probefahrtschild "Auto": Den ersten beiden Buchstaben "ZX", "ZY" | 1. Probefahrtschild "Auto": Den ersten beiden Buchstaben "ZX", "ZY" |
| oder "ZZ" folgt ein dritter Buchstabe mit Ausnahme der Buchstaben "M", | oder "ZZ" folgt ein dritter Buchstabe mit Ausnahme der Buchstaben "M", |
| "Q", "U" und "W", | "Q", "U" und "W", |
| 2. Probefahrtschild "Anhänger": Den ersten beiden Buchstaben "ZZ" | 2. Probefahrtschild "Anhänger": Den ersten beiden Buchstaben "ZZ" |
| folgt der dritte Buchstabe "Q" oder "U", | folgt der dritte Buchstabe "Q" oder "U", |
| 3. Händlerschild "Auto": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt ein zweiter | 3. Händlerschild "Auto": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt ein zweiter |
| Buchstabe mit Ausnahme der Buchstaben "M", "Q", "U" und "W" bis "Z", | Buchstabe mit Ausnahme der Buchstaben "M", "Q", "U" und "W" bis "Z", |
| 4. Händlerschild "Anhänger": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt der | 4. Händlerschild "Anhänger": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt der |
| zweite Buchstabe "Q" oder "U". » | zweite Buchstabe "Q" oder "U". » |
| Art. 4 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 4 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 12 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen gelben Grund. | « Art. 12 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen gelben Grund. |
| Aufschrift und Umrandung sind schwarz. Die Kennzeichen sind 140 | Aufschrift und Umrandung sind schwarz. Die Kennzeichen sind 140 |
| Millimeter breit und 175 Millimeter hoch. Die Aufschrift besteht aus | Millimeter breit und 175 Millimeter hoch. Die Aufschrift besteht aus |
| einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern | einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern |
| oder aus einer Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei | oder aus einer Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei |
| Buchstaben. | Buchstaben. |
| § 2 - Die Buchstabengruppen beginnen mit einem "M" oder "W". » | § 2 - Die Buchstabengruppen beginnen mit einem "M" oder "W". » |
| Art. 5 - Artikel 15 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 5 - Artikel 15 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 15 - § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weissen | « Art. 15 - § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weissen |
| Grund. Aufschrift und Umrandung sind grün. Es ist 180 Millimeter breit | Grund. Aufschrift und Umrandung sind grün. Es ist 180 Millimeter breit |
| und 140 Millimeter hoch. Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von | und 140 Millimeter hoch. Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von |
| drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder aus einer | drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder aus einer |
| Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben und, in | Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben und, in |
| beiden Fällen, aus einem Europasymbol, das selbst aus einem blauen, | beiden Fällen, aus einem Europasymbol, das selbst aus einem blauen, |
| rechteckigen Feld besteht, dessen untere und linke Seiten sich 5 | rechteckigen Feld besteht, dessen untere und linke Seiten sich 5 |
| Millimeter vom unteren beziehungsweise linken Rand des Kennzeichens | Millimeter vom unteren beziehungsweise linken Rand des Kennzeichens |
| befinden. | befinden. |
| Dieses blaue Feld ist 80 Millimeter hoch und 36 Millimeter breit und | Dieses blaue Feld ist 80 Millimeter hoch und 36 Millimeter breit und |
| weist unten einen weissen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen | weist unten einen weissen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen |
| des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf gelben, fünfzackigen | des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf gelben, fünfzackigen |
| Sternen auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen sind | Sternen auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen sind |
| retroreflektierend. | retroreflektierend. |
| § 2 - Über dem Europasymbol wird eine wie in Artikel 10 § 2 erwähnte | § 2 - Über dem Europasymbol wird eine wie in Artikel 10 § 2 erwähnte |
| Vignette angebracht. | Vignette angebracht. |
| § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben | § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben |
| folgende Sondermerkmale: | folgende Sondermerkmale: |
| 1. Probefahrtschild "Motorrad": Den ersten beiden Buchstaben "ZZ" | 1. Probefahrtschild "Motorrad": Den ersten beiden Buchstaben "ZZ" |
| folgt der dritte Buchstabe "M" oder "W", | folgt der dritte Buchstabe "M" oder "W", |
| 2. Händlerschild "Motorrad": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt der | 2. Händlerschild "Motorrad": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt der |
| zweite Buchstabe "M" oder "W". » | zweite Buchstabe "M" oder "W". » |
| Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. |
| Brüssel, den 19. Dezember 2007 | Brüssel, den 19. Dezember 2007 |
| R. LANDUYT | R. LANDUYT |