gepubliceerd op 06 augustus 2007
Koninklijk besluit betreffende de afgifte van kopieën van het dossier zoals bedoeld in de wet tot bescherming van de economische mededinging, gecoördineerd op 15 september 2006. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
31 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende de afgifte van kopieën van het dossier zoals bedoeld in de wet tot bescherming van de economische mededinging, gecoördineerd op 15 september 2006. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 oktober 2006 betreffende de afgifte van kopieën van het dossier zoals bedoeld in de wet tot bescherming van de economische mededinging, gecoördineerd op 15 september 2006 (Belgisch Staatsblad van 22 november 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 31. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die Aushändigung von Abschriften der Akte gemäss dem am 15.September 2006 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, insbesondere der Artikel 48 § 8 und 57 § 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1993 über die Aushändigung von Abschriften der Akte gemäss dem Gesetz vom 5. August 1991 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs am 1. Oktober 2006 in Kraft tritt und das am 1. Juli 1999 koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs zum selben Datum aufhebt und dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates ebenfalls am selben Datum in Kraft tritt. Im Hinblick auf eine vollständige Anwendung der Bestimmungen dieser neuen Gesetze sollten die Ausführungserlasse spätestens am selben Datum in Kraft treten und ihre Veröffentlichung vorher vorgenommen werden. Ansonsten könnten die neuen Rechtsvorschriften unmöglich angewandt werden und es würde ein Rechtsvakuum entstehen, das das wirtschaftliche Leben der Unternehmen, die jegliche Rechtssicherheit entbehren müssten, ernsthaft beeinträchtigen und die Glaubwürdigkeit der belgischen Wettbewerbsbehörde gefährden würde. Für diesen Zustand könnte der Staat haftbar gemacht werden. Dem Staat gegenüber könnte eine Klage wegen Untätigkeit vor den Gerichten eingereicht werden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften könnte wegen Unterlassung ein Mahnverfahren einleiten;
Aufgrund des Gutachtens 41.372/1 des Staatsrates vom 28. September 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Die Kanzlei des Wettbewerbsrates händigt Personen und Unternehmen, die in den Artikeln 48 §§ 1 und 2 und 55 § 5 Absatz 2 des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnt sind, auf ihren Antrag hin eine Abschrift der vollständigen Akte oder eines Teils davon gegen Zahlung einer Gebühr von 0,74 EUR pro Seite aus. § 2 - Abschriften können bei der Kanzlei des Wettbewerbsrates von jeder zu diesem Zweck ermächtigten Person abgeholt werden.
Abschriften können jedoch auf Antrag auch per Postsendung zugestellt werden.
Für Luftpostsendungen oder Versendungen in Länder ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft beträgt die Gebühr 1,98 EUR pro Seite.
Art. 2 - Die Zahlung der Gebühren erfolgt per Bankscheck (kostenfrei) oder per Postscheck (kostenfrei), der vom Unternehmen DIE POST für gültig erklärt wurde, beide ausgestellt in Euro an folgende Order: « FÖD Wirtschaft, Dienst Wettbewerb, Abschriften ».
Die Zahlung kann ebenfalls per Überweisung auf das Konto Nr. 679-2005887-24 (IBAN-Code: BE81679200588724, BIC-Code: BPOTBEB1) erfolgen, das vom Dienst Wettbewerb beim Unternehmen DIE POST auf den in Absatz 1 erwähnten Namen eröffnet worden ist.
Art. 3 - Der für die Übermittlung der Abschriften an die Betreffenden erforderliche Zeitraum beeinflusst nicht die Berechnung der Fristen für Verfahren, die in dem am 15. September 2006 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs und seinen Ausführungserlassen bestimmt sind.
Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann die in Artikel 1 des vorerwähnten Erlasses festgelegten Gebühren unter Berücksichtigung der Schwankungen des Verbraucherpreisindexes, der Postgebührentarife oder anderer Bestandteile des Selbstkostenpreises anpassen.
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 29. April 1993 über die Aushändigung von Abschriften der Akte gemäss dem Gesetz vom 5. August 1991 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998, wird aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2006.
Art. 7 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Oktober 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN