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Arrêté Royal du 31 octobre 2006
publié le 06 août 2007

Arrêté royal relatif à la délivrance de copies du dossier prévue par la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 15 septembre 2006. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007000692
pub.
06/08/2007
prom.
31/10/2006
ELI
eli/arrete/2006/10/31/2007000692/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal relatif à la délivrance de copies du dossier prévue par la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 15 septembre 2006. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 31 octobre 2006 relatif à la délivrance de copies du dossier prévue par la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 15 septembre 2006 (Moniteur belge du 22 novembre 2006).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 31. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die Aushändigung von Abschriften der Akte gemäss dem am 15.September 2006 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, insbesondere der Artikel 48 § 8 und 57 § 5;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1993 über die Aushändigung von Abschriften der Akte gemäss dem Gesetz vom 5. August 1991 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs am 1. Oktober 2006 in Kraft tritt und das am 1. Juli 1999 koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs zum selben Datum aufhebt und dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates ebenfalls am selben Datum in Kraft tritt. Im Hinblick auf eine vollständige Anwendung der Bestimmungen dieser neuen Gesetze sollten die Ausführungserlasse spätestens am selben Datum in Kraft treten und ihre Veröffentlichung vorher vorgenommen werden. Ansonsten könnten die neuen Rechtsvorschriften unmöglich angewandt werden und es würde ein Rechtsvakuum entstehen, das das wirtschaftliche Leben der Unternehmen, die jegliche Rechtssicherheit entbehren müssten, ernsthaft beeinträchtigen und die Glaubwürdigkeit der belgischen Wettbewerbsbehörde gefährden würde. Für diesen Zustand könnte der Staat haftbar gemacht werden. Dem Staat gegenüber könnte eine Klage wegen Untätigkeit vor den Gerichten eingereicht werden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften könnte wegen Unterlassung ein Mahnverfahren einleiten;

Aufgrund des Gutachtens 41.372/1 des Staatsrates vom 28. September 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Die Kanzlei des Wettbewerbsrates händigt Personen und Unternehmen, die in den Artikeln 48 §§ 1 und 2 und 55 § 5 Absatz 2 des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnt sind, auf ihren Antrag hin eine Abschrift der vollständigen Akte oder eines Teils davon gegen Zahlung einer Gebühr von 0,74 EUR pro Seite aus. § 2 - Abschriften können bei der Kanzlei des Wettbewerbsrates von jeder zu diesem Zweck ermächtigten Person abgeholt werden.

Abschriften können jedoch auf Antrag auch per Postsendung zugestellt werden.

Für Luftpostsendungen oder Versendungen in Länder ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft beträgt die Gebühr 1,98 EUR pro Seite.

Art. 2 - Die Zahlung der Gebühren erfolgt per Bankscheck (kostenfrei) oder per Postscheck (kostenfrei), der vom Unternehmen DIE POST für gültig erklärt wurde, beide ausgestellt in Euro an folgende Order: « FÖD Wirtschaft, Dienst Wettbewerb, Abschriften ».

Die Zahlung kann ebenfalls per Überweisung auf das Konto Nr. 679-2005887-24 (IBAN-Code: BE81679200588724, BIC-Code: BPOTBEB1) erfolgen, das vom Dienst Wettbewerb beim Unternehmen DIE POST auf den in Absatz 1 erwähnten Namen eröffnet worden ist.

Art. 3 - Der für die Übermittlung der Abschriften an die Betreffenden erforderliche Zeitraum beeinflusst nicht die Berechnung der Fristen für Verfahren, die in dem am 15. September 2006 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs und seinen Ausführungserlassen bestimmt sind.

Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann die in Artikel 1 des vorerwähnten Erlasses festgelegten Gebühren unter Berücksichtigung der Schwankungen des Verbraucherpreisindexes, der Postgebührentarife oder anderer Bestandteile des Selbstkostenpreises anpassen.

Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 29. April 1993 über die Aushändigung von Abschriften der Akte gemäss dem Gesetz vom 5. August 1991 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998, wird aufgehoben.

Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2006.

Art. 7 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Oktober 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

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