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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 31/10/2006
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Koninklijk besluit betreffende de afgifte van kopieën van het dossier zoals bedoeld in de wet tot bescherming van de economische mededinging, gecoördineerd op 15 september 2006. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la délivrance de copies du dossier prévue par la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 15 septembre 2006. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
31 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende de afgifte van 31 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal relatif à la délivrance de copies du
kopieën van het dossier zoals bedoeld in de wet tot bescherming van de dossier prévue par la loi sur la protection de la concurrence
economische mededinging, gecoördineerd op 15 september 2006. - Duitse vertaling économique, coordonnée le 15 septembre 2006. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 31 oktober 2006 betreffende de afgifte van kopieën van het l'arrêté royal du 31 octobre 2006 relatif à la délivrance de copies du
dossier zoals bedoeld in de wet tot bescherming van de economische dossier prévue par la loi sur la protection de la concurrence
mededinging, gecoördineerd op 15 september 2006 (Belgisch Staatsblad économique, coordonnée le 15 septembre 2006 (Moniteur belge du 22
van 22 november 2006). novembre 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
31. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die Aushändigung von 31. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die Aushändigung von
Abschriften der Akte gemäss dem am 15. September 2006 koordinierten Abschriften der Akte gemäss dem am 15. September 2006 koordinierten
Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Aufgrund des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den
Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, insbesondere der Artikel 48 § Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, insbesondere der Artikel 48 §
8 und 57 § 5; 8 und 57 § 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1993 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1993 über die
Aushändigung von Abschriften der Akte gemäss dem Gesetz vom 5. August Aushändigung von Abschriften der Akte gemäss dem Gesetz vom 5. August
1991 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert 1991 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998; durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das
Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen
Wettbewerbs am 1. Oktober 2006 in Kraft tritt und das am 1. Juli 1999 Wettbewerbs am 1. Oktober 2006 in Kraft tritt und das am 1. Juli 1999
koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs
zum selben Datum aufhebt und dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 zur zum selben Datum aufhebt und dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 zur
Einsetzung eines Wettbewerbsrates ebenfalls am selben Datum in Kraft Einsetzung eines Wettbewerbsrates ebenfalls am selben Datum in Kraft
tritt. Im Hinblick auf eine vollständige Anwendung der Bestimmungen tritt. Im Hinblick auf eine vollständige Anwendung der Bestimmungen
dieser neuen Gesetze sollten die Ausführungserlasse spätestens am dieser neuen Gesetze sollten die Ausführungserlasse spätestens am
selben Datum in Kraft treten und ihre Veröffentlichung vorher selben Datum in Kraft treten und ihre Veröffentlichung vorher
vorgenommen werden. Ansonsten könnten die neuen Rechtsvorschriften vorgenommen werden. Ansonsten könnten die neuen Rechtsvorschriften
unmöglich angewandt werden und es würde ein Rechtsvakuum entstehen, unmöglich angewandt werden und es würde ein Rechtsvakuum entstehen,
das das wirtschaftliche Leben der Unternehmen, die jegliche das das wirtschaftliche Leben der Unternehmen, die jegliche
Rechtssicherheit entbehren müssten, ernsthaft beeinträchtigen und die Rechtssicherheit entbehren müssten, ernsthaft beeinträchtigen und die
Glaubwürdigkeit der belgischen Wettbewerbsbehörde gefährden würde. Für Glaubwürdigkeit der belgischen Wettbewerbsbehörde gefährden würde. Für
diesen Zustand könnte der Staat haftbar gemacht werden. Dem Staat diesen Zustand könnte der Staat haftbar gemacht werden. Dem Staat
gegenüber könnte eine Klage wegen Untätigkeit vor den Gerichten gegenüber könnte eine Klage wegen Untätigkeit vor den Gerichten
eingereicht werden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingereicht werden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
könnte wegen Unterlassung ein Mahnverfahren einleiten; könnte wegen Unterlassung ein Mahnverfahren einleiten;
Aufgrund des Gutachtens 41.372/1 des Staatsrates vom 28. September Aufgrund des Gutachtens 41.372/1 des Staatsrates vom 28. September
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Die Kanzlei des Wettbewerbsrates händigt Personen Artikel 1 - § 1 - Die Kanzlei des Wettbewerbsrates händigt Personen
und Unternehmen, die in den Artikeln 48 §§ 1 und 2 und 55 § 5 Absatz 2 und Unternehmen, die in den Artikeln 48 §§ 1 und 2 und 55 § 5 Absatz 2
des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des
wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnt sind, auf ihren Antrag hin eine wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnt sind, auf ihren Antrag hin eine
Abschrift der vollständigen Akte oder eines Teils davon gegen Zahlung Abschrift der vollständigen Akte oder eines Teils davon gegen Zahlung
einer Gebühr von 0,74 EUR pro Seite aus. einer Gebühr von 0,74 EUR pro Seite aus.
§ 2 - Abschriften können bei der Kanzlei des Wettbewerbsrates von § 2 - Abschriften können bei der Kanzlei des Wettbewerbsrates von
jeder zu diesem Zweck ermächtigten Person abgeholt werden. jeder zu diesem Zweck ermächtigten Person abgeholt werden.
Abschriften können jedoch auf Antrag auch per Postsendung zugestellt Abschriften können jedoch auf Antrag auch per Postsendung zugestellt
werden. werden.
Für Luftpostsendungen oder Versendungen in Länder ausserhalb der Für Luftpostsendungen oder Versendungen in Länder ausserhalb der
Europäischen Gemeinschaft beträgt die Gebühr 1,98 EUR pro Seite. Europäischen Gemeinschaft beträgt die Gebühr 1,98 EUR pro Seite.
Art. 2 - Die Zahlung der Gebühren erfolgt per Bankscheck (kostenfrei) Art. 2 - Die Zahlung der Gebühren erfolgt per Bankscheck (kostenfrei)
oder per Postscheck (kostenfrei), der vom Unternehmen DIE POST für oder per Postscheck (kostenfrei), der vom Unternehmen DIE POST für
gültig erklärt wurde, beide ausgestellt in Euro an folgende Order: « gültig erklärt wurde, beide ausgestellt in Euro an folgende Order: «
FÖD Wirtschaft, Dienst Wettbewerb, Abschriften ». FÖD Wirtschaft, Dienst Wettbewerb, Abschriften ».
Die Zahlung kann ebenfalls per Überweisung auf das Konto Nr. Die Zahlung kann ebenfalls per Überweisung auf das Konto Nr.
679-2005887-24 (IBAN-Code: BE81679200588724, BIC-Code: BPOTBEB1) 679-2005887-24 (IBAN-Code: BE81679200588724, BIC-Code: BPOTBEB1)
erfolgen, das vom Dienst Wettbewerb beim Unternehmen DIE POST auf den erfolgen, das vom Dienst Wettbewerb beim Unternehmen DIE POST auf den
in Absatz 1 erwähnten Namen eröffnet worden ist. in Absatz 1 erwähnten Namen eröffnet worden ist.
Art. 3 - Der für die Übermittlung der Abschriften an die Betreffenden Art. 3 - Der für die Übermittlung der Abschriften an die Betreffenden
erforderliche Zeitraum beeinflusst nicht die Berechnung der Fristen erforderliche Zeitraum beeinflusst nicht die Berechnung der Fristen
für Verfahren, die in dem am 15. September 2006 koordinierten Gesetz für Verfahren, die in dem am 15. September 2006 koordinierten Gesetz
über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs und seinen über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs und seinen
Ausführungserlassen bestimmt sind. Ausführungserlassen bestimmt sind.
Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann die in Artikel 1 Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann die in Artikel 1
des vorerwähnten Erlasses festgelegten Gebühren unter Berücksichtigung des vorerwähnten Erlasses festgelegten Gebühren unter Berücksichtigung
der Schwankungen des Verbraucherpreisindexes, der Postgebührentarife der Schwankungen des Verbraucherpreisindexes, der Postgebührentarife
oder anderer Bestandteile des Selbstkostenpreises anpassen. oder anderer Bestandteile des Selbstkostenpreises anpassen.
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 29. April 1993 über die Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 29. April 1993 über die
Aushändigung von Abschriften der Akte gemäss dem Gesetz vom 5. August Aushändigung von Abschriften der Akte gemäss dem Gesetz vom 5. August
1991 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert 1991 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998, wird aufgehoben. durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998, wird aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2006. Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2006.
Art. 7 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des Art. 7 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Oktober 2006 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Oktober 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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