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Koninklijk Besluit van 30 mei 2021
gepubliceerd op 28 maart 2023

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de aanwijzing in het mandaat van directeur-generaal van het middelenbeheer en de informatie van de federale politie van een kandidaat die geen personeelslid is van de politiediensten en houdende diverse statutaire bepalingen hieromtrent. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023040965
pub.
28/03/2023
prom.
30/05/2021
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


30 MEI 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de aanwijzing in het mandaat van directeur-generaal van het middelenbeheer en de informatie van de federale politie van een kandidaat die geen personeelslid is van de politiediensten en houdende diverse statutaire bepalingen hieromtrent. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 mei 2021 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de aanwijzing in het mandaat van directeur-generaal van het middelenbeheer en de informatie van de federale politie van een kandidaat die geen personeelslid is van de politiediensten en houdende diverse statutaire bepalingen hieromtrent (Belgisch Staatsblad van 11 juni 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 30. MAI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Bestellung eines Bewerbers, der kein Mitglied des Personals der Polizeidienste ist, in das Mandat des Generaldirektors des Ressourcenmanagements und der Information der föderalen Polizei und zur Festlegung verschiedener diesbezüglicher statutarischer Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 107 Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, und des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, des Artikels 66/1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 21.

Dezember 2018, des Artikels 73 Absatz 2 und des Artikels 75 Absatz 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung, aufgrund dessen vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist, da es sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 16.

September 2019;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 461/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. Oktober 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 19. Februar 2020;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 23. November 2020; Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes vom 8. Dezember 2020;

Aufgrund der Gutachten Nr. 68.659/2 und 69.072/2 des Staatsrates vom 3. Februar 2021 beziehungsweise 19.April 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - Artikel IV.I.34 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "ausschließlich" wird aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 findet vorliegendes Kapitel mit Ausnahme der Artikel IV.I.51 und IV.I.57bis keine Anwendung auf Personalmitglieder, die extern für das in Artikel 66 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Mandat des Generaldirektors des Ressourcenmanagements und der Information der föderalen Polizei angeworben werden." Art. 2 - Artikel IV.I.51 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "oder A4" durch die Wörter ", A4 oder A5" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "und von neun Jahren für die Klasse A4" durch die Wörter ", von neun Jahren für die Klasse A4 und von zehn Jahren oder eine Managementerfahrung von sechs Jahren für die Klasse A5" ersetzt. Art. 3 - Artikel VII.III.9 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008, wird aufgehoben.

Art. 4 - Artikel VII.III.17 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008, wird aufgehoben.

Art. 5 - Artikel VII.III.30 Absatz 2 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008, wird durch die Wörter ", und gegebenenfalls Bewerber, die die in Artikel 66/1 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnten Bedingungen erfüllen." ergänzt.

Art. 6 - Artikel VII.III.50 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008, wird aufgehoben.

Art. 7 - Artikel VII.III.54 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag pro geleistete Stunde 1/1850 des Gehalts eines Staatsbeamten des Rangs 17 nicht überschreiten darf" durch die Wörter "ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag pro geleistete Stunde 1/1850 des Gehalts eines Mitglieds des Personals des föderalen öffentlichen Dienstes der Klasse A5 entspricht, das nach der höchsten Stufe der Gehaltstabelle A53 innerhalb des föderalen öffentlichen Dienstes besoldet wird" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Vorsitzende und die Beisitzer, die in Absatz 1 erwähnt sind, haben zudem Anrecht auf Entschädigungen für Fahrt- und Aufenthaltskosten gemäß den Bestimmungen, die auf das Personal der föderalen öffentlichen Dienste Anwendung finden." Art. 8 - In Teil VII Titel III Kapitel I Abschnitt 4 RSPol wird Unterabschnitt 8, der Artikel VII.III.67 umfasst, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008, aufgehoben.

Art. 9 - In Artikel VII.III.69 Absatz 1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008, wird Nr. 8 aufgehoben.

Art. 10 - In Teil VII Titel III Kapitel III Abschnitt 2 RSPol wird Unterabschnitt 7, der Artikel VII.III.76 umfasst, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008, aufgehoben.

Art. 11 - In Teil VII Titel III RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008, wird ein Kapitel VII, das die Artikel VII.III.112 bis VII.III.118 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel VII - Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit dem Mandat des Generaldirektors des Ressourcenmanagements und der Information der föderalen Polizei eines Bewerbers, der nicht die Eigenschaft eines Personalmitglieds besitzt, und in Bezug auf seine Rechtsstellung Art. VII.III.112 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter "Bewerber": den Bewerber um das Mandat des Generaldirektors des Ressourcenmanagements und der Information der föderalen Polizei, der kein Personalmitglied ist.

Art. VII.III.113 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden die Bestimmungen von Titel III Anwendung auf Bewerber um das Mandat des Generaldirektors des Ressourcenmanagements und der Information der föderalen Polizei.

Art. VII.III.114 - § 1 - Bewerber müssen die in Artikel VII.III.15 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Bedingung nicht erfüllen. § 2 - Unbeschadet der Einhaltung von Artikel VII.III.24 fügen Bewerber ihrer Bewerbung zur Vermeidung der Unzulässigkeit alle nützlichen Aktenstücke bei, aus denen hervorgeht, dass sie die in Artikel 66/1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Bedingung erfüllen, insbesondere die Referenzen oder die Empfehlungen ihrer vorherigen Arbeitgeber.

Unter Managementerfahrung versteht man eine Geschäftsführungserfahrung in einem öffentlichen Dienst oder im Privatsektor. § 3 - In Abweichung von Artikel VII.III.26 § 2 Absatz 2 wird die Eignung anhand des Profils des betreffenden Bewerbers im Vergleich zu dem für die Funktion geforderten Profil festgestellt, unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung, der Bewerbung, einschließlich der beigefügten nützlichen Aktenstücke, und der Ergebnisse der von der Auswahlkommission vorgenommenen Anhörung des Bewerbers. § 4 - In Abweichung von Artikel VII.III.27 hört die Auswahlkommission die Bewerber, deren Bewerbung sie für zulässig befunden hat, an, wenn mindestens einer von ihnen kein Personalmitglied ist. § 5 - In Abweichung von Artikel VII.III.41 darf der Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information der föderalen Polizei, der vor seiner Bestellung kein Personalmitglied war, sich während des laufenden Mandats weder um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle noch um eine andere durch Mandat zu vergebende Funktion bewerben.

Der Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information der föderalen Polizei, der sein Mandat freiwillig beendet hat, bevor er in dem Mandat eine Anwesenheitsdauer von drei vollen Jahren erreicht hat, bleibt an eine am Tag der Mandatsbeendigung beginnende Frist gebunden, innerhalb deren er sich nicht ordnungsgemäß um eine andere durch Mandat zu vergebende Funktion bewerben kann. Diese Frist entspricht dem noch verbleibenden Teil der Anwesenheitsdauer. § 6 - In Abweichung von Artikel VII.III.47 und sofern mindestens einer der von der zuständigen Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber kein Personalmitglied ist, vergleichen der Minister und der Minister der Justiz die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission, der Bewerbungen, der in § 3 erwähnten Angaben, der in Artikel 107 Absatz 1 und 5 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen und je nach Fall der Personalakte, der Bewertung oder der der Bewerbung beigefügten nützlichen Aktenstücke.

Art. VII.III.115 - Der Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information der föderalen Polizei, der vor seiner Bestellung kein Personalmitglied war, erhält: 1. das Gehalt, das nach der in Artikel II.III.14 § 4 erwähnten Gewichtung der Funktionen der Stufe A festgelegt wird, 2. den in Artikel XI.II.17 erwähnten Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats, 3. gegebenenfalls jede in Teil XI enthaltene Zulage und/oder Entschädigung, die nicht mit dem Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats unvereinbar ist. Art. VII.III.116 - In Abweichung von Artikel VII.III.111 verliert der Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information der föderalen Polizei, der vor seiner Bestellung kein Personalmitglied war, von Amts wegen seine Eigenschaft als Mitglied des Personals der Polizeidienste, wenn sein Mandat beendet ist.

Art. VII.III.117 - § 1 - Der Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information der föderalen Polizei, der vor seiner Bestellung kein Personalmitglied war, dessen Mandat aufgrund einer Bewertung mit der Note "ungenügend" endet und der kein Berufs- oder Ersatzeinkommen, einschließlich Ruhestandspension oder anderer Pensionen, bezieht, erhält eine Abgangsentschädigung. § 2 - Die Abgangsentschädigung entspricht einem Zwölftel des in Artikel VII.III.115 Nr. 1 erwähnten Gehalts zuzüglich eines Zwölftels des in Artikel XI.II.17 erwähnten Gehaltszuschlags für die Ausübung eines Mandats. § 3 - Je nachdem, ob die Note "ungenügend" bei der Endbewertung oder während des Mandats erteilt worden ist, erhält der Mandatsinhaber, dessen Mandat endet, sechs Mal beziehungsweise drei Mal die Abgangsentschädigung. § 4 - Die gemäß § 2 berechnete Abgangsentschädigung wird monatlich für die in § 3 erwähnte Anzahl Monate ausgezahlt, sofern der Betreffende jeden Monat eine ehrenwörtliche Erklärung einreicht, aus der hervorgeht, dass er während des betreffenden Zeitraums weder ein Berufs- noch ein Ersatzeinkommen, einschließlich Ruhestandspension oder anderer Pensionen, bezogen hat.

Art. VII.III.118 - § 1 - Der Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information der föderalen Polizei, der vor seiner Bestellung kein Personalmitglied war, dem bei der Bewertung die Note "genügend" erteilt worden ist und dessen Mandat nicht verlängert worden ist, obschon er sich erneut auf zulässige Weise beworben hat, erhält eine Wiedereingliederungsentschädigung. § 2 - Die Wiedereingliederungsentschädigung entspricht der Differenz zwischen einerseits einem Zwölftel des in Artikel VII.III.115 Nr. 1 erwähnten Gehalts zuzüglich eines Zwölftels des in Artikel XI.II.17 erwähnten Gehaltszuschlags für die Ausübung eines Mandats und andererseits dem monatlichen Berufs- oder Ersatzeinkommen, das er nach Beendigung seines Mandats beziehen wird. § 3 - Der in § 1 erwähnte Mandatsinhaber bezieht die Wiedereingliederungsentschädigung entweder: 1. zehn Mal, wenn er ein einziges Mandat ausgeübt hat, 2.zwölf Mal, wenn er zwei oder mehrere aufeinander folgende Mandate in derselben Funktion ausgeübt hat.

Wenn er innerhalb von zwölf Monaten nach Ende seines Mandats in den Ruhestand versetzt wird, bezieht er in Abweichung von § 1 die Wiedereingliederungsentschädigung für die Anzahl Monate, die der Anzahl Monate zwischen dem Ende seines Mandats und dem Einsetzen seiner Pension entspricht. § 4 - Die Wiedereingliederungsentschädigung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Betreffende jeden Monat eine ehrenwörtliche Erklärung mit Vermerk des Monatsgehalts, auf das er Anspruch hat, einreicht." KAPITEL 2 - Schlussbestimmung Art. 12 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Mai 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE

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