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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 30/05/2021
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de aanwijzing in het mandaat van directeur-generaal van het middelenbeheer en de informatie van de federale politie van een kandidaat die geen personeelslid is van de politiediensten en houdende diverse statutaire bepalingen hieromtrent. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police en ce qui concerne la désignation au mandat de directeur général de la gestion des ressources et de l'information de la police fédérale d'un candidat qui n'est pas membre du personnel des services de police et portant diverses dispositions statutaires y relatives. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 MEI 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de aanwijzing in het mandaat van directeur-generaal van het middelenbeheer en de informatie van de federale politie van een kandidaat die geen personeelslid is van de politiediensten en houdende diverse statutaire bepalingen hieromtrent. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 mei 2021 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de aanwijzing in het mandaat van directeur-generaal van het middelenbeheer en de informatie van de federale politie van een kandidaat die geen personeelslid is van de politiediensten en houdende diverse statutaire bepalingen hieromtrent SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 MAI 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police en ce qui concerne la désignation au mandat de directeur général de la gestion des ressources et de l'information de la police fédérale d'un candidat qui n'est pas membre du personnel des services de police et portant diverses dispositions statutaires y relatives. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 mai 2021 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police en ce qui concerne la désignation au mandat de directeur général de la gestion des ressources et de l'information de la police fédérale d'un candidat qui n'est pas membre du personnel des services de police et portant diverses dispositions statutaires y relatives (Moniteur belge
(Belgisch Staatsblad van 11 juni 2021). du 11 juin 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
30. MAI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 30. MAI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Bestellung eines Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Bestellung eines
Bewerbers, der kein Mitglied des Personals der Polizeidienste ist, in Bewerbers, der kein Mitglied des Personals der Polizeidienste ist, in
das Mandat des Generaldirektors des Ressourcenmanagements und der das Mandat des Generaldirektors des Ressourcenmanagements und der
Information der föderalen Polizei und zur Festlegung verschiedener Information der föderalen Polizei und zur Festlegung verschiedener
diesbezüglicher statutarischer Bestimmungen diesbezüglicher statutarischer Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
107 Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, und des 107 Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, und des
Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste,
des Artikels 66/1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 21. des Artikels 66/1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2018, des Artikels 73 Absatz 2 und des Artikels 75 Absatz 3; Dezember 2018, des Artikels 73 Absatz 2 und des Artikels 75 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 Aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung, aufgrund dessen vorliegender Erlass von der Vereinfachung, aufgrund dessen vorliegender Erlass von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist, da es Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist, da es
sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt; sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 16. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 16.
September 2019; September 2019;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 461/4 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 461/4 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. Oktober 2019; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. Oktober 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 19. Februar Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 19. Februar
2020; 2020;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
23. November 2020; 23. November 2020;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen
Dienstes vom 8. Dezember 2020; Dienstes vom 8. Dezember 2020;
Aufgrund der Gutachten Nr. 68.659/2 und 69.072/2 des Staatsrates vom Aufgrund der Gutachten Nr. 68.659/2 und 69.072/2 des Staatsrates vom
3. Februar 2021 beziehungsweise 19. April 2021, abgegeben in Anwendung 3. Februar 2021 beziehungsweise 19. April 2021, abgegeben in Anwendung
von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen
Artikel 1 - Artikel IV.I.34 RSPol wird wie folgt abgeändert: Artikel 1 - Artikel IV.I.34 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. Das Wort "ausschließlich" wird aufgehoben. 1. Das Wort "ausschließlich" wird aufgehoben.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 findet vorliegendes Kapitel mit Ausnahme "In Abweichung von Absatz 1 findet vorliegendes Kapitel mit Ausnahme
der Artikel IV.I.51 und IV.I.57bis keine Anwendung auf der Artikel IV.I.51 und IV.I.57bis keine Anwendung auf
Personalmitglieder, die extern für das in Artikel 66 Absatz 3 des Personalmitglieder, die extern für das in Artikel 66 Absatz 3 des
Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Mandat des Generaldirektors des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Mandat des Generaldirektors des
Ressourcenmanagements und der Information der föderalen Polizei Ressourcenmanagements und der Information der föderalen Polizei
angeworben werden." angeworben werden."
Art. 2 - Artikel IV.I.51 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass Art. 2 - Artikel IV.I.51 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass
vom 23. März 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 23. März 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "oder A4" durch die Wörter ", 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "oder A4" durch die Wörter ",
A4 oder A5" ersetzt. A4 oder A5" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "und von neun Jahren für die Klasse 2. In Absatz 2 werden die Wörter "und von neun Jahren für die Klasse
A4" durch die Wörter ", von neun Jahren für die Klasse A4 und von zehn A4" durch die Wörter ", von neun Jahren für die Klasse A4 und von zehn
Jahren oder eine Managementerfahrung von sechs Jahren für die Klasse Jahren oder eine Managementerfahrung von sechs Jahren für die Klasse
A5" ersetzt. A5" ersetzt.
Art. 3 - Artikel VII.III.9 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass Art. 3 - Artikel VII.III.9 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass
vom 18. September 2008, wird aufgehoben. vom 18. September 2008, wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel VII.III.17 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Art. 4 - Artikel VII.III.17 RSPol, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 18. September 2008, wird aufgehoben. Erlass vom 18. September 2008, wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel VII.III.30 Absatz 2 RSPol, ersetzt durch den Art. 5 - Artikel VII.III.30 Absatz 2 RSPol, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 18. September 2008, wird durch die Wörter ", Königlichen Erlass vom 18. September 2008, wird durch die Wörter ",
und gegebenenfalls Bewerber, die die in Artikel 66/1 Absatz 1 des und gegebenenfalls Bewerber, die die in Artikel 66/1 Absatz 1 des
Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnten Bedingungen erfüllen." ergänzt. Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnten Bedingungen erfüllen." ergänzt.
Art. 6 - Artikel VII.III.50 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Art. 6 - Artikel VII.III.50 RSPol, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 18. September 2008, wird aufgehoben. Erlass vom 18. September 2008, wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel VII.III.54 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Art. 7 - Artikel VII.III.54 RSPol, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 18. September 2008, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 18. September 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag 1. In Absatz 1 werden die Wörter "ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag
pro geleistete Stunde 1/1850 des Gehalts eines Staatsbeamten des Rangs pro geleistete Stunde 1/1850 des Gehalts eines Staatsbeamten des Rangs
17 nicht überschreiten darf" durch die Wörter "ein Anwesenheitsgeld, 17 nicht überschreiten darf" durch die Wörter "ein Anwesenheitsgeld,
dessen Betrag pro geleistete Stunde 1/1850 des Gehalts eines Mitglieds dessen Betrag pro geleistete Stunde 1/1850 des Gehalts eines Mitglieds
des Personals des föderalen öffentlichen Dienstes der Klasse A5 des Personals des föderalen öffentlichen Dienstes der Klasse A5
entspricht, das nach der höchsten Stufe der Gehaltstabelle A53 entspricht, das nach der höchsten Stufe der Gehaltstabelle A53
innerhalb des föderalen öffentlichen Dienstes besoldet wird" ersetzt. innerhalb des föderalen öffentlichen Dienstes besoldet wird" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der Vorsitzende und die Beisitzer, die in Absatz 1 erwähnt sind, "Der Vorsitzende und die Beisitzer, die in Absatz 1 erwähnt sind,
haben zudem Anrecht auf Entschädigungen für Fahrt- und haben zudem Anrecht auf Entschädigungen für Fahrt- und
Aufenthaltskosten gemäß den Bestimmungen, die auf das Personal der Aufenthaltskosten gemäß den Bestimmungen, die auf das Personal der
föderalen öffentlichen Dienste Anwendung finden." föderalen öffentlichen Dienste Anwendung finden."
Art. 8 - In Teil VII Titel III Kapitel I Abschnitt 4 RSPol wird Art. 8 - In Teil VII Titel III Kapitel I Abschnitt 4 RSPol wird
Unterabschnitt 8, der Artikel VII.III.67 umfasst, ersetzt durch den Unterabschnitt 8, der Artikel VII.III.67 umfasst, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 18. September 2008, aufgehoben. Königlichen Erlass vom 18. September 2008, aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel VII.III.69 Absatz 1 RSPol, ersetzt durch den Art. 9 - In Artikel VII.III.69 Absatz 1 RSPol, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 18. September 2008, wird Nr. 8 aufgehoben. Königlichen Erlass vom 18. September 2008, wird Nr. 8 aufgehoben.
Art. 10 - In Teil VII Titel III Kapitel III Abschnitt 2 RSPol wird Art. 10 - In Teil VII Titel III Kapitel III Abschnitt 2 RSPol wird
Unterabschnitt 7, der Artikel VII.III.76 umfasst, ersetzt durch den Unterabschnitt 7, der Artikel VII.III.76 umfasst, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 18. September 2008, aufgehoben. Königlichen Erlass vom 18. September 2008, aufgehoben.
Art. 11 - In Teil VII Titel III RSPol, ersetzt durch den Königlichen Art. 11 - In Teil VII Titel III RSPol, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 18. September 2008, wird ein Kapitel VII, das die Artikel Erlass vom 18. September 2008, wird ein Kapitel VII, das die Artikel
VII.III.112 bis VII.III.118 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: VII.III.112 bis VII.III.118 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Kapitel VII - Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit dem Mandat des "Kapitel VII - Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit dem Mandat des
Generaldirektors des Ressourcenmanagements und der Information der Generaldirektors des Ressourcenmanagements und der Information der
föderalen Polizei eines Bewerbers, der nicht die Eigenschaft eines föderalen Polizei eines Bewerbers, der nicht die Eigenschaft eines
Personalmitglieds besitzt, und in Bezug auf seine Rechtsstellung Personalmitglieds besitzt, und in Bezug auf seine Rechtsstellung
Art. VII.III.112 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels Art. VII.III.112 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels
versteht man unter "Bewerber": den Bewerber um das Mandat des versteht man unter "Bewerber": den Bewerber um das Mandat des
Generaldirektors des Ressourcenmanagements und der Information der Generaldirektors des Ressourcenmanagements und der Information der
föderalen Polizei, der kein Personalmitglied ist. föderalen Polizei, der kein Personalmitglied ist.
Art. VII.III.113 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des Art. VII.III.113 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels finden die Bestimmungen von Titel III Anwendung vorliegenden Kapitels finden die Bestimmungen von Titel III Anwendung
auf Bewerber um das Mandat des Generaldirektors des auf Bewerber um das Mandat des Generaldirektors des
Ressourcenmanagements und der Information der föderalen Polizei. Ressourcenmanagements und der Information der föderalen Polizei.
Art. VII.III.114 - § 1 - Bewerber müssen die in Artikel VII.III.15 Art. VII.III.114 - § 1 - Bewerber müssen die in Artikel VII.III.15
Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Bedingung nicht erfüllen. Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Bedingung nicht erfüllen.
§ 2 - Unbeschadet der Einhaltung von Artikel VII.III.24 fügen Bewerber § 2 - Unbeschadet der Einhaltung von Artikel VII.III.24 fügen Bewerber
ihrer Bewerbung zur Vermeidung der Unzulässigkeit alle nützlichen ihrer Bewerbung zur Vermeidung der Unzulässigkeit alle nützlichen
Aktenstücke bei, aus denen hervorgeht, dass sie die in Artikel 66/1 Aktenstücke bei, aus denen hervorgeht, dass sie die in Artikel 66/1
Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Bedingung Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Bedingung
erfüllen, insbesondere die Referenzen oder die Empfehlungen ihrer erfüllen, insbesondere die Referenzen oder die Empfehlungen ihrer
vorherigen Arbeitgeber. vorherigen Arbeitgeber.
Unter Managementerfahrung versteht man eine Geschäftsführungserfahrung Unter Managementerfahrung versteht man eine Geschäftsführungserfahrung
in einem öffentlichen Dienst oder im Privatsektor. in einem öffentlichen Dienst oder im Privatsektor.
§ 3 - In Abweichung von Artikel VII.III.26 § 2 Absatz 2 wird die § 3 - In Abweichung von Artikel VII.III.26 § 2 Absatz 2 wird die
Eignung anhand des Profils des betreffenden Bewerbers im Vergleich zu Eignung anhand des Profils des betreffenden Bewerbers im Vergleich zu
dem für die Funktion geforderten Profil festgestellt, unter dem für die Funktion geforderten Profil festgestellt, unter
Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung, der Bewerbung, Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung, der Bewerbung,
einschließlich der beigefügten nützlichen Aktenstücke, und der einschließlich der beigefügten nützlichen Aktenstücke, und der
Ergebnisse der von der Auswahlkommission vorgenommenen Anhörung des Ergebnisse der von der Auswahlkommission vorgenommenen Anhörung des
Bewerbers. Bewerbers.
§ 4 - In Abweichung von Artikel VII.III.27 hört die Auswahlkommission § 4 - In Abweichung von Artikel VII.III.27 hört die Auswahlkommission
die Bewerber, deren Bewerbung sie für zulässig befunden hat, an, wenn die Bewerber, deren Bewerbung sie für zulässig befunden hat, an, wenn
mindestens einer von ihnen kein Personalmitglied ist. mindestens einer von ihnen kein Personalmitglied ist.
§ 5 - In Abweichung von Artikel VII.III.41 darf der Generaldirektor § 5 - In Abweichung von Artikel VII.III.41 darf der Generaldirektor
des Ressourcenmanagements und der Information der föderalen Polizei, des Ressourcenmanagements und der Information der föderalen Polizei,
der vor seiner Bestellung kein Personalmitglied war, sich während des der vor seiner Bestellung kein Personalmitglied war, sich während des
laufenden Mandats weder um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle laufenden Mandats weder um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle
noch um eine andere durch Mandat zu vergebende Funktion bewerben. noch um eine andere durch Mandat zu vergebende Funktion bewerben.
Der Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information der Der Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information der
föderalen Polizei, der sein Mandat freiwillig beendet hat, bevor er in föderalen Polizei, der sein Mandat freiwillig beendet hat, bevor er in
dem Mandat eine Anwesenheitsdauer von drei vollen Jahren erreicht hat, dem Mandat eine Anwesenheitsdauer von drei vollen Jahren erreicht hat,
bleibt an eine am Tag der Mandatsbeendigung beginnende Frist gebunden, bleibt an eine am Tag der Mandatsbeendigung beginnende Frist gebunden,
innerhalb deren er sich nicht ordnungsgemäß um eine andere durch innerhalb deren er sich nicht ordnungsgemäß um eine andere durch
Mandat zu vergebende Funktion bewerben kann. Diese Frist entspricht Mandat zu vergebende Funktion bewerben kann. Diese Frist entspricht
dem noch verbleibenden Teil der Anwesenheitsdauer. dem noch verbleibenden Teil der Anwesenheitsdauer.
§ 6 - In Abweichung von Artikel VII.III.47 und sofern mindestens einer § 6 - In Abweichung von Artikel VII.III.47 und sofern mindestens einer
der von der zuständigen Auswahlkommission für geeignet befundenen der von der zuständigen Auswahlkommission für geeignet befundenen
Bewerber kein Personalmitglied ist, vergleichen der Minister und der Bewerber kein Personalmitglied ist, vergleichen der Minister und der
Minister der Justiz die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der für Minister der Justiz die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der für
geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der
Auswahlkommission, der Bewerbungen, der in § 3 erwähnten Angaben, der Auswahlkommission, der Bewerbungen, der in § 3 erwähnten Angaben, der
in Artikel 107 Absatz 1 und 5 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen in Artikel 107 Absatz 1 und 5 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen
und je nach Fall der Personalakte, der Bewertung oder der der und je nach Fall der Personalakte, der Bewertung oder der der
Bewerbung beigefügten nützlichen Aktenstücke. Bewerbung beigefügten nützlichen Aktenstücke.
Art. VII.III.115 - Der Generaldirektor des Ressourcenmanagements und Art. VII.III.115 - Der Generaldirektor des Ressourcenmanagements und
der Information der föderalen Polizei, der vor seiner Bestellung kein der Information der föderalen Polizei, der vor seiner Bestellung kein
Personalmitglied war, erhält: Personalmitglied war, erhält:
1. das Gehalt, das nach der in Artikel II.III.14 § 4 erwähnten 1. das Gehalt, das nach der in Artikel II.III.14 § 4 erwähnten
Gewichtung der Funktionen der Stufe A festgelegt wird, Gewichtung der Funktionen der Stufe A festgelegt wird,
2. den in Artikel XI.II.17 erwähnten Gehaltszuschlag für die Ausübung 2. den in Artikel XI.II.17 erwähnten Gehaltszuschlag für die Ausübung
eines Mandats, eines Mandats,
3. gegebenenfalls jede in Teil XI enthaltene Zulage und/oder 3. gegebenenfalls jede in Teil XI enthaltene Zulage und/oder
Entschädigung, die nicht mit dem Gehaltszuschlag für die Ausübung Entschädigung, die nicht mit dem Gehaltszuschlag für die Ausübung
eines Mandats unvereinbar ist. eines Mandats unvereinbar ist.
Art. VII.III.116 - In Abweichung von Artikel VII.III.111 verliert der Art. VII.III.116 - In Abweichung von Artikel VII.III.111 verliert der
Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information der Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information der
föderalen Polizei, der vor seiner Bestellung kein Personalmitglied föderalen Polizei, der vor seiner Bestellung kein Personalmitglied
war, von Amts wegen seine Eigenschaft als Mitglied des Personals der war, von Amts wegen seine Eigenschaft als Mitglied des Personals der
Polizeidienste, wenn sein Mandat beendet ist. Polizeidienste, wenn sein Mandat beendet ist.
Art. VII.III.117 - § 1 - Der Generaldirektor des Ressourcenmanagements Art. VII.III.117 - § 1 - Der Generaldirektor des Ressourcenmanagements
und der Information der föderalen Polizei, der vor seiner Bestellung und der Information der föderalen Polizei, der vor seiner Bestellung
kein Personalmitglied war, dessen Mandat aufgrund einer Bewertung mit kein Personalmitglied war, dessen Mandat aufgrund einer Bewertung mit
der Note "ungenügend" endet und der kein Berufs- oder Ersatzeinkommen, der Note "ungenügend" endet und der kein Berufs- oder Ersatzeinkommen,
einschließlich Ruhestandspension oder anderer Pensionen, bezieht, einschließlich Ruhestandspension oder anderer Pensionen, bezieht,
erhält eine Abgangsentschädigung. erhält eine Abgangsentschädigung.
§ 2 - Die Abgangsentschädigung entspricht einem Zwölftel des in § 2 - Die Abgangsentschädigung entspricht einem Zwölftel des in
Artikel VII.III.115 Nr. 1 erwähnten Gehalts zuzüglich eines Zwölftels Artikel VII.III.115 Nr. 1 erwähnten Gehalts zuzüglich eines Zwölftels
des in Artikel XI.II.17 erwähnten Gehaltszuschlags für die Ausübung des in Artikel XI.II.17 erwähnten Gehaltszuschlags für die Ausübung
eines Mandats. eines Mandats.
§ 3 - Je nachdem, ob die Note "ungenügend" bei der Endbewertung oder § 3 - Je nachdem, ob die Note "ungenügend" bei der Endbewertung oder
während des Mandats erteilt worden ist, erhält der Mandatsinhaber, während des Mandats erteilt worden ist, erhält der Mandatsinhaber,
dessen Mandat endet, sechs Mal beziehungsweise drei Mal die dessen Mandat endet, sechs Mal beziehungsweise drei Mal die
Abgangsentschädigung. Abgangsentschädigung.
§ 4 - Die gemäß § 2 berechnete Abgangsentschädigung wird monatlich für § 4 - Die gemäß § 2 berechnete Abgangsentschädigung wird monatlich für
die in § 3 erwähnte Anzahl Monate ausgezahlt, sofern der Betreffende die in § 3 erwähnte Anzahl Monate ausgezahlt, sofern der Betreffende
jeden Monat eine ehrenwörtliche Erklärung einreicht, aus der jeden Monat eine ehrenwörtliche Erklärung einreicht, aus der
hervorgeht, dass er während des betreffenden Zeitraums weder ein hervorgeht, dass er während des betreffenden Zeitraums weder ein
Berufs- noch ein Ersatzeinkommen, einschließlich Ruhestandspension Berufs- noch ein Ersatzeinkommen, einschließlich Ruhestandspension
oder anderer Pensionen, bezogen hat. oder anderer Pensionen, bezogen hat.
Art. VII.III.118 - § 1 - Der Generaldirektor des Ressourcenmanagements Art. VII.III.118 - § 1 - Der Generaldirektor des Ressourcenmanagements
und der Information der föderalen Polizei, der vor seiner Bestellung und der Information der föderalen Polizei, der vor seiner Bestellung
kein Personalmitglied war, dem bei der Bewertung die Note "genügend" kein Personalmitglied war, dem bei der Bewertung die Note "genügend"
erteilt worden ist und dessen Mandat nicht verlängert worden ist, erteilt worden ist und dessen Mandat nicht verlängert worden ist,
obschon er sich erneut auf zulässige Weise beworben hat, erhält eine obschon er sich erneut auf zulässige Weise beworben hat, erhält eine
Wiedereingliederungsentschädigung. Wiedereingliederungsentschädigung.
§ 2 - Die Wiedereingliederungsentschädigung entspricht der Differenz § 2 - Die Wiedereingliederungsentschädigung entspricht der Differenz
zwischen einerseits einem Zwölftel des in Artikel VII.III.115 Nr. 1 zwischen einerseits einem Zwölftel des in Artikel VII.III.115 Nr. 1
erwähnten Gehalts zuzüglich eines Zwölftels des in Artikel XI.II.17 erwähnten Gehalts zuzüglich eines Zwölftels des in Artikel XI.II.17
erwähnten Gehaltszuschlags für die Ausübung eines Mandats und erwähnten Gehaltszuschlags für die Ausübung eines Mandats und
andererseits dem monatlichen Berufs- oder Ersatzeinkommen, das er nach andererseits dem monatlichen Berufs- oder Ersatzeinkommen, das er nach
Beendigung seines Mandats beziehen wird. Beendigung seines Mandats beziehen wird.
§ 3 - Der in § 1 erwähnte Mandatsinhaber bezieht die § 3 - Der in § 1 erwähnte Mandatsinhaber bezieht die
Wiedereingliederungsentschädigung entweder: Wiedereingliederungsentschädigung entweder:
1. zehn Mal, wenn er ein einziges Mandat ausgeübt hat, 1. zehn Mal, wenn er ein einziges Mandat ausgeübt hat,
2. zwölf Mal, wenn er zwei oder mehrere aufeinander folgende Mandate 2. zwölf Mal, wenn er zwei oder mehrere aufeinander folgende Mandate
in derselben Funktion ausgeübt hat. in derselben Funktion ausgeübt hat.
Wenn er innerhalb von zwölf Monaten nach Ende seines Mandats in den Wenn er innerhalb von zwölf Monaten nach Ende seines Mandats in den
Ruhestand versetzt wird, bezieht er in Abweichung von § 1 die Ruhestand versetzt wird, bezieht er in Abweichung von § 1 die
Wiedereingliederungsentschädigung für die Anzahl Monate, die der Wiedereingliederungsentschädigung für die Anzahl Monate, die der
Anzahl Monate zwischen dem Ende seines Mandats und dem Einsetzen Anzahl Monate zwischen dem Ende seines Mandats und dem Einsetzen
seiner Pension entspricht. seiner Pension entspricht.
§ 4 - Die Wiedereingliederungsentschädigung wird monatlich ausgezahlt, § 4 - Die Wiedereingliederungsentschädigung wird monatlich ausgezahlt,
sofern der Betreffende jeden Monat eine ehrenwörtliche Erklärung mit sofern der Betreffende jeden Monat eine ehrenwörtliche Erklärung mit
Vermerk des Monatsgehalts, auf das er Anspruch hat, einreicht." Vermerk des Monatsgehalts, auf das er Anspruch hat, einreicht."
KAPITEL 2 - Schlussbestimmung KAPITEL 2 - Schlussbestimmung
Art. 12 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister Art. 12 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Mai 2021 Gegeben zu Brüssel, den 30. Mai 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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