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Koninklijk Besluit van 30 april 1999
gepubliceerd op 27 augustus 2015

Koninklijk besluit betreffende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het intracommunautair verkeer van runderen en varkens. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
numac
2015000433
pub.
27/08/2015
prom.
30/04/1999
ELI
eli/besluit/1999/04/30/2015000433/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN


30 APRIL 1999. - Koninklijk besluit betreffende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het intracommunautair verkeer van runderen en varkens. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 30 april 1999 betreffende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het intracommunautair verkeer van runderen en varkens (Belgisch Staatsblad van 15 oktober 1999), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 21 december 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 december 1978 betreffende de bestrijding van de runderbrucellose en het koninklijk besluit van 30 april 1999 betreffende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het intracommunautair verkeer van runderen en varkens (Belgisch Staatsblad van 9 februari 2007); - het koninklijk besluit van 10 juni 2014Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 10/06/2014 pub. 08/07/2014 numac 2014018225 bron federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu en federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen Koninklijk besluit betreffende de voorwaarden voor het vervoer, het verzamelen en het verhandelen van landbouwhuisdieren sluiten betreffende de voorwaarden voor het vervoer, het verzamelen en het verhandelen van landbouwhuisdieren (Belgisch Staatsblad van 8 juli 2014).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und Schweinen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Zucht-, Nutz- und Schlachttieren der Gattungen Rind und Schwein, einschließlich der Gattungen "Bison bison" und "Bubalus bubalus" und ausschließlich Suidae, die weder in einem Betrieb gehalten noch dort aufgezogen werden. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. veterinärrechtlicher Kontrolle: physische Kontrolle und/oder Verwaltungsformalität, die die in Artikel 1 erwähnten Tiere betrifft und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit bezweckt, 2.Handel: Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 3. Betrieb: Einrichtung, Anlage oder im Fall der Freilandhaltung Ort, wo Tiere gehalten, aufgezogen oder behandelt werden, 4.Halter: natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist, 5. geografischer Einheit: Gebäude oder Gebäudekomplex, das/der eine Einheit bildet, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Tiere gehalten werden, oder das/der zu diesem Zweck bestimmt ist, 6.Bestand: Gesamtheit der Tiere, die in einer geografischen Einheit gehalten werden und die laut Feststellung des Veterinärinspektors in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte Einheit bilden, 7. Tieren: in Artikel 1 erwähnte Gattungen, 8.Schlachttieren: Rinder und Schweine, die für einen Schlachthof oder eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind, 9. Zucht- oder Nutztieren: Rinder und Schweine, außer den in Nr.8 erwähnten, insbesondere solche, die zur Zucht, zur Milch- oder Fleischerzeugung, zur Verwendung als Zugtiere, für Wettbewerbe oder Ausstellungen bestimmt sind, jedoch ausgenommen Tiere, die an Kultur- und Sportveranstaltungen teilnehmen, 10. [...] 11. Sammelstelle: Ort, einschließlich Betrieben, Sammelplätzen und Märkten, an dem Rinder oder Schweine aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tiersendungen für den Handel zusammengeführt werden, 12.Mitgliedstaat: Land, das zur Europäischen Union gehört, 13. Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, 14.Gebiet: Teil des Staatsgebiets eines Mitgliedstaates mit einer Mindestfläche von 2000 km2, der von den zuständigen Behörden überwacht wird und mindestens einen der folgenden Verwaltungsbezirke umfasst: - Belgien: Provinz/Province/Provincie - Deutschland: Regierungsbezirk - Dänemark: Amt oder Insel - Frankreich: Département - Italien: Provincia - Luxemburg: - - Niederlande: Rvv-kring - Vereinigtes Königreich: England, Wales und Nordirland: County;

Schottland: District oder Island area - Irland: County - Griechenland: vo~ós - Spanien: Provincia - Portugal: Festland: distrito; im restlichen Teil des portugiesischen Staatsgebiets: regi+o autónoma - Österreich: Bezirk - Schweden: Län - Finnland: Lääni/Län, 15. meldepflichtigen Krankheiten: Krankheiten, wie im Königlichen Erlass vom 25.April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten aufgeführt, sowie - was die anderen Mitgliedstaaten betrifft - Krankheiten, wie in Anhang E Teil I der Richtlinie 97/12/EG aufgeführt, 16. amtlich anerkannt tuberkulosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand, der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil I Nummern 1 und 2 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 10.Mai 1963 zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose umgesetzt, 17. amtlich anerkannt tuberkulosefreiem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaates: Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaates, der/das die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil I Nummern 4 und 5 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 10.Mai 1963 zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose umgesetzt, 18. amtlich anerkannt brucellosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand, der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil II Nummern 1 und 2 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 6.Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose umgesetzt, 19. amtlich anerkannt brucellosefreiem Gebiet: Gebiet eines Mitgliedstaates, das die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil II Nummern 7, 8 und 9 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 6.Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose umgesetzt, 20. amtlich anerkannt brucellosefreiem Mitgliedstaat: Mitgliedstaat, der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil II Nummern 7, 8 und 9 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 6.Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose umgesetzt, 21. brucellosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand, der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil II Nummern 4 und 5 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 6.Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose umgesetzt, 22. amtlich anerkannt leukosefreiem Bestand: Bestand, der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang D Kapitel I Teile A und B der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 16.Dezember 1991 über die Bekämpfung der Rinderleukose umgesetzt, 23. amtlich anerkannt leukosefreiem Mitgliedstaat oder Gebiet: Mitgliedstaat oder Gebiet, der/das die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang D Kapitel I Teile E und F der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1991 über die Bekämpfung der Rinderleukose umgesetzt, 24. ANIMO: informatisiertes Netz zum Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Tierbewegungen und den Verkehr bestimmter Erzeugnisse, 25.amtlichem Tierarzt: Veterinärinspektor, stellvertretender Veterinärinspektor, Kontrolltierarzt bei der Grenzinspektionsstelle, zu diesem Zweck vom Dienst bevollmächtigter zugelassener Tierarzt oder von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates bestimmter Tierarzt, 26. zugelassenem Tierarzt: Tierarzt, der gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15.März 1926 zur Einführung einer Grundordnung des Veterinärdienstes zugelassen worden ist, und - was die anderen Mitgliedstaaten betrifft - Tierarzt, der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 Abschnitt 3 Teil B der Richtlinie 97/12/EG zugelassen worden ist, 27. zuständiger Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaates oder von dieser Behörde damit beauftragte Stelle, 28.Kommission: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 29. Dienst: Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, 30.Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft gehört. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 10 aufgehoben durch Art. 66 Nr. 1 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014)] KAPITEL II - Voraussetzungen für den Handel Art. 3 - 1. Nur Tiere, die die einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen, können in das Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates versandt werden. 2. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere der Gattungen Rind und Schwein müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) - Die Tiere wurden einer Nämlichkeitsprüfung unterzogen und - in den letzten 24 Stunden vor Beginn des Versands von einem amtlichen Tierarzt einer klinischen Untersuchung unterzogen und für frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden.b) Die Tiere stammen weder aus einem Betrieb noch aus einem Gebiet, die hinsichtlich der betreffenden Tierart gemäß gemeinschaftlichem und/oder nationalem Tierseuchenrecht gesperrt sind oder für die andere einschlägige Beschränkungen gelten.c) Die Tiere sind jeweils gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 8.August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern und des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 über die Identifizierung der Schweine gekennzeichnet; in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten sind sie, was Rinder betrifft, gemäß den Bestimmungen der Verordnung 820/97/EG und, was Schweine betrifft, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/102/EWG gekennzeichnet. d) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen oder regionalen Programms zur Tilgung von ansteckenden Krankheiten oder Infektionskrankheiten getötet werden müssen oder Beschränkungen unterliegen.e) Die Tiere erfüllen die Anforderungen der Artikel 4 und 6 des vorliegenden Erlasses.3. Paragraph 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich findet keine Anwendung auf Mitgliedstaaten, die auf ihrem gesamten Staatsgebiet ein von der Kommission anerkanntes System von Überwachungsnetzen eingerichtet haben. Art. 4 - 1. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere dürfen nach dem Verlassen des Ursprungsbetriebs bis zur Ankunft am Bestimmungsort auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu keiner Zeit mit anderen Paarhufern in Berührung kommen, die nicht den gleichen tiergesundheitlichen Status haben. 2. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere sind in Transportmitteln zu befördern, die den Anforderungen der Richtlinie 97/12/EG und deren Umsetzung in nationales Recht genügen. KAPITEL III - Zertifizierung Art. 5 - Mit Ausnahme der Gesundheitsbescheinigungen, die die aus Drittländern eingeführten Tiere begleiten, müssen die im vorliegenden Erlass erwähnten Bescheinigungen je nach Fall entweder Muster 1 oder Muster 2 von Anhang F der Richtlinie 98/46/EG und der Anlage zu vorliegendem Erlass entsprechen.

Art. 6 - 1. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere werden während ihrer Beförderung an ihren Bestimmungsort von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet. Diese Bescheinigung besteht aus einem einzelnen Blatt und, bei einem Umfang von mehr als einer Seite, aus einem zwei- oder mehrseitigen zusammengehörenden unteilbaren Dokument und trägt eine laufende Nummer. Sie ist am Tag der Gesundheitskontrolle in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes auszustellen. Die Bescheinigung gilt ab dem Tag der Gesundheitskontrolle für die Dauer von 10 Tagen. 2. Die Gesundheitskontrollen für die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung, die die Tiersendung begleiten muss (einschließlich zusätzlicher Garantien), können im Ursprungsbetrieb oder an einer Sammelstelle erfolgen.Die Gesundheitsbescheinigung wird nach Abschluss der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Untersuchungen, Besuche und Kontrollen vom amtlichen Tierarzt erstellt.

Jedoch kann diese Bescheinigung bei Tieren, die: a) aus zugelassenen Sammelstellen stammen, erstellt werden: - anhand des offiziellen Dokuments, das alle einschlägigen Angaben enthält und vom amtlichen Tierarzt ausgefüllt wird, oder - anhand der Bescheinigungen, deren Abschnitte A und B vom amtlichen Tierarzt ordnungsgemäß ausgefüllt und bescheinigt werden, b) aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat stammen, der ein von der Kommission anerkanntes Überwachungsnetz eingerichtet hat, erstellt werden: - anhand des offiziellen Dokuments, das alle einschlägigen Angaben enthält und von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen zugelassenen Tierarzt ausgefüllt wird, oder - anhand der Bescheinigungen, deren Abschnitte A und B von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen zugelassenen Tierarzt ordnungsgemäß ausgefüllt und bescheinigt werden. Bei dieser Gelegenheit gewährleistet der amtliche Tierarzt bei Bedarf die Einhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen zusätzlichen Garantien. 3. Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt führt unmittelbar nach der Ankunft der Tiere alle notwendigen Kontrollen an ihnen durch, gemäß den vorgesehenen Bestimmungen.4. Der amtliche Tierarzt, der Abschnitt C der Bescheinigung ausfüllt, ist gehalten, am Tag der Ausstellung der Bescheinigung für die Registrierung der Tierverbringung im ANIMO-Netz zu sorgen.5. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere können durch eine Sammelstelle auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates geführt werden, der nicht der Bestimmungsmitgliedstaat ist.In diesem Fall ist die Bescheinigung, einschließlich Abschnitt C, von dem zuständigen amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaates auszufüllen, aus dem die Tiere stammen. Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt stellt dem Bestimmungsmitgliedstaat der Tiere eine Erklärung in Form einer entsprechenden zweiten Bescheinigung aus, die er mit der laufenden Nummer der Originalbescheinigung versieht und der Originalbescheinigung oder der beglaubigten Kopie dieser Bescheinigung beifügt. In diesem Fall darf die kombinierte Gültigkeitsdauer der Bescheinigung die in § 1 vorgesehene Dauer nicht übersteigen.

KAPITEL IV - Tiergesundheitliche Anforderungen Art. 7 - 1. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen Zucht- und Nutztiere folgende Anforderungen erfüllen: - Die Tiere sind in den letzten 30 Tagen vor ihrem Verladen in einem einzigen Betrieb oder, im Fall von weniger als 30 Tage alten Tieren, von Geburt an im Ursprungsbetrieb gehalten worden. Der amtliche Tierarzt muss sich auf der Grundlage der in Artikel 3 Paragraph 2 Buchstabe c) vorgesehenen offiziellen Kennzeichnung und offizieller Dokumente vergewissern, dass die Tiere diese Anforderung erfüllen und dass sie zudem aus einem Mitgliedstaat stammen oder aus einem Drittland gemäß dem gemeinschaftlichen Tierseuchenrecht eingeführt worden sind.

Jedoch dürfen Tiere, die durch eine im Ursprungsmitgliedstaat gelegene zugelassene Sammelstelle geführt werden, nicht länger als 6 Tage an einer Sammelstelle außerhalb des Ursprungsbetriebs verbleiben. - Tiere, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, der nicht der endgültige Bestimmungsmitgliedstaat ist, sind so schnell wie möglich in Begleitung einer aufgrund von Artikel 7 der Richtlinie 91/496/EWG ausgestellten Gesundheitsbescheinigung zum Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern. - Tiere, die aus einem Drittland eingeführt werden, müssen bei der Ankunft am Bestimmungsort hinsichtlich jeder weiteren Verbringung den Anforderungen des vorliegenden Erlasses und insbesondere der im ersten Gedankenstrich erwähnten Anforderung an die Haltungsdauer genügen und dürfen erst in den Bestand eingestellt werden, wenn der für diesen Betrieb zuständige Tierarzt sich vergewissert hat, dass die betreffenden Tiere den Gesundheitsstatus des Betriebs nicht gefährden können.

Wird ein Tier aus einem Drittland in einen Betrieb eingestellt, so darf während 30 Tagen nach der Verbringung kein Tier aus dem Betrieb in den Handel gebracht werden, es sei denn, das eingestellte Tier wird von den anderen Tieren des Betriebs völlig abgesondert. 2. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen Zucht- und Nutzrinder folgende Anforderungen erfüllen: a) Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Rinderhaltungsbetrieb und haben, im Fall von über 6 Wochen alten Tieren, auf eine in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands gemäß den Bestimmungen von Anlage B zum Königlichen Erlass vom 10.Mai 1963 zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe negativ reagiert; was die anderen Mitgliedstaaten betrifft, muss die intradermale Tuberkulinprobe gemäß den Bestimmungen von Anhang B der Richtlinie 97/12/EG erfolgen.

Von der intradermalen Tuberkulinprobe ausgenommen sind Tiere aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaates, der amtlich als tuberkulosefrei anerkannt worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaates, der an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen ist. b) [Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt brucellosefreien Rinderhaltungsbetrieb und haben, im Fall von über 12 Monate alten nicht kastrierten Tieren, bei einem Serumagglutinationstest ein Brucella-Ergebnis von weniger als 30 internationalen Agglutinationseinheiten pro Milliliter oder bei einer Komplementbindungsreaktion ein Brucella-Ergebnis von weniger als 20 internationalen Einheiten Komplementbindung pro Milimeter aufgewiesen oder haben auf einen gepufferten Brucella-Antigen-Test oder einen ELISA-Test, der in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands und gemäß den Bestimmungen von Anlage 2 durchgeführt worden ist, negativ reagiert. Von den oben erwähnten Tests ausgenommen sind Tiere aus einem Teil des Königreichs, der amtlich als brucellosefrei anerkannt worden ist oder an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen ist.

Wird einer der oben erwähnten Tests zu Zertifizierungszwecken angewandt, so ist dieser in der Spalte "Untersuchung" der Tabellen anzugeben, die sich in Anwendung der Richtlinie 64/432/EWG in Anhang F Muster 1 Abschnitt A Nr. 3 zweiter Gedankenstrich und Nr. 5 befinden.] c) Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt leukosefreien Betrieb und haben, im Fall von über 12 Monate alten Tieren, auf einen in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands gemäß den Bestimmungen von Anlage II zum Königlichen Erlass vom 16.Dezember 1991 über die Bekämpfung der Rinderleukose durchgeführten Einzeltest negativ reagiert; was die anderen Mitgliedstaaten betrifft, muss der Test gemäß den Bestimmungen von Anhang D der Richtlinie 97/12/EG erfolgen.

Von diesem Test ausgenommen sind Tiere aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaates, der amtlich als leukosefrei anerkannt worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaates, der an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen ist. d) Die Tiere sind ab dem Verlassen des Ursprungsbetriebs bis zu ihrer Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit Tieren in Berührung gekommen, die lediglich die Anforderungen gemäß Paragraph 3 erfüllen.3. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen Schlachtrinder aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien und amtlich anerkannt leukosefreien Beständen und, im Fall nicht kastrierter Schlachtrinder, aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen stammen. [Art. 7 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 9. Februar 2007)] Art. 8 - Schlachttiere, die unmittelbar nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland: - in einen Schlachthof verbracht worden sind, müssen dort schnellstmöglich, jedoch spätestens 3 Werktage nach ihrer Ankunft den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend geschlachtet werden, - in eine zugelassene Sammelstelle verbracht worden sind, müssen nach dem Markt in einen Schlachthof gebracht werden, wo sie schnellstmöglich, jedoch spätestens 3 Werktage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend geschlachtet werden. In der Zeit zwischen ihrer Ankunft in der Sammelstelle und ihrer Ankunft im Schlachthof dürfen sie zu keiner Zeit mit anderen Paarhufern als den Paarhufern, die die Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen, in Berührung kommen.

KAPITEL V - Sammelstellen, Transportunternehmer und Händler Art. 9 - [Sammelstellen und Händlerställe, die für den Handel benutzt werden, sowie Händler und Transportunternehmer müssen den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren entsprechen.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 67 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8.

Juli 2014)] Art. 10 - 11 - [...] [Art. 10 und 11 aufgehoben durch Art. 66 Nr. 2 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014)] KAPITEL VI - Sanktionen Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit und Kapitel XI des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und geahndet.

Art. 13 - Wird bestätigt, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht eingehalten wurden oder werden, so ergreift der Dienst geeignete Maßnahmen sowohl zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der betroffenen Tiere als auch zur Verhinderung einer Ausbreitung der Krankheiten.

Diese Maßnahmen können je nach Einzelfall darin bestehen, dass die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um a) den Transport der Tiere zu beenden oder sie auf dem kürzesten Weg zu ihrem Ausgangsort zurückzubefördern, sofern diese Maßnahme die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere nicht gefährden kann, b) die Tiere angemessen unterzubringen und für die im Fall einer Unterbrechung des Transports erforderliche Pflege der Tiere zu sorgen, c) die Schlachtung der Tiere zu veranlassen: - für den menschlichen Verzehr gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4.Oktober 1985 zur Festlegung der Bedingungen in Sachen Produktion, Einfuhr und Ausfuhr von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, sofern der Gesundheitsstatus der Tiere festgestellt werden kann und sie für die Tiergesundheit oder die Volksgesundheit kein Risiko darstellen können, - für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr, sofern der Gesundheitsstatus der Tiere nicht festgestellt werden kann oder wenn sie für die Tiergesundheit oder die Volksgesundheit ein Risiko darstellen können. Die Vernichtung der Kadaver und Tierkörper wird gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/667/EWG geregelt, so wie sie in die jeweiligen nationalen und regionalen Vorschriften umgesetzt worden ist. Dem Eigentümer der Tiere oder seinem Bevollmächtigten wird eine Regularisierungsfrist eingeräumt, bevor die letztgenannte Maßnahme ergriffen wird. Diese Frist wird je nach Fall und dem Risiko entsprechend vom Leiter des Dienstes festgelegt. Die Frist darf eine Woche nicht überschreiten und setzt an dem Tag ein, an dem der Leiter des Dienstes der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaates den Verstoß notifiziert.

Die Maßnahmen werden nach Zustimmung des Dienstes vom Veterinärinspektor angewandt.

KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 14 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Art. 16 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anlage Muster 1 Bescheinigung Rinder KÖNIGREICH BELGIEN Innergemeinschaftlicher Handel

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR SCHLACHT- (1)/ZUCHT- (1)/NUTZRINDER (1)

Ursprungsmitgliedstaat: BELGIEN

Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft

Ursprungsgebiet: . . . . .

Nummer der Bescheinigung (7)

Referenznummer der Originalbescheinigung (8)

. . . . .

. . . . .

ABSCHNITT A

Name und Anschrift des Versenders: . . . . .

Name und Anschrift des Ursprungsbetriebs: . . . . . (2)

Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3)

Anschrift und Zulassungsnummer der Sammelstelle im Ursprungs- (1) oder Durchfuhrmitgliedstaat (1):

. . . . . (3)

Tiergesundheitliche Angaben

Ich bestätige hiermit, dass jedes Tier der nachstehend beschriebenen Sendung:

1. aus einem Ursprungsbetrieb und einem Gebiet stammt, der/das weder gemäß Gemeinschaftsrecht noch gemäß nationalem Recht Verboten oder Beschränkungen aufgrund von Rinderseuchen unterliegt,

2.aus einem Ursprungsbestand in einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaates stammt:

a) der über ein durch die Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) zugelassenes Überwachungsnetz verfügt,

b) der:

- amtlich anerkannt tuberkulosefrei ist

Entscheidung .../.../EG der Kommission (3)

- amtlich anerkannt brucellosefrei ist

Entscheidung .../.../EG der Kommission (3)

- amtlich anerkannt leukosefrei ist

Entscheidung .../.../EG der Kommission (3)

3. (3) ein Zucht- (1) oder Nutztier (1) ist:

- das sich - soweit feststellbar - in den letzten 30 Tagen oder, im Fall von weniger als 30 Tage alten Tieren, seit seiner Geburt im Ursprungsbetrieb aufgehalten hat, und dass während dieser Zeit kein aus einem Drittland eingeführtes Tier in diesen Betrieb eingestellt worden ist, es sei denn, es ist von allen übrigen Tieren im Betrieb abgesondert worden,

- das aus einem amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und leukosefreien Bestand stammt und in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbetriebs gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 64/432/EWG mit negativem Ergebnis wie folgt untersucht worden ist:


Untersuchung

Untersuchung bei folgenden Tiergruppen nicht verlangt

Verlangt ja/nein (4) (5)

Datum der Untersuchung oder Probenentnahme

Tuberkulinprobe

weniger als 6 Wochen alte Tiere


Brucella- Serumagglutinationstest (6)

kastrierte oder weniger als 12 Monate alte Tiere


Leukosetest

weniger als 12 Monate alte Tiere


4.(3) ein Schlachttier aus einem amtlich anerkannten tuberkulose- und leukosefreien Bestand: - und kastriert ist (3) - oder nicht kastriert ist und aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Bestand stammt (3), 5. (3) ein Schlachttier aus einem nicht amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und leukosefreien Bestand ist und gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG unter Lizenz Nr.. . . . . .................. versandt wird, aus einem Betrieb in Spanien stammt und in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbetriebs mit negativem Ergebnis wie folgt untersucht worden ist:

Untersuchung

Datum der Untersuchung oder Probenentnahme

Tuberkulinprobe


Brucella-Serumagglutinationstest (6)


Leukosetest


6. (11) gemäß den Angaben in einem offiziellen Dokument oder einer Bescheinigung, in der die Abschnitte A und B vom amtlichen Tierarzt oder zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs ausgefüllt wurden, die anwendbaren Gesundheitsanforderungen der Nummern 1 bis 5 des Abschnitts A erfüllt (die deshalb in dieser Bescheinigung nicht im Einzelnen aufgeführt sind). ABSCHNITT B Beschreibung der Sendung Versendedatum: . . . . .

Gesamtzahl der Tiere: . . . . .

Kennzeichnung des Tieres (der Tiere):

Nummer des Rinderpasses

Nummer des vorläufigen Dokuments (bei weniger als 4 Wochen alten Tieren)

Offizielle Kennzeichnung


Zulassungsnummer des Transportunternehmers (wenn nicht mit dem in Abschnitt C angegebenen Transportunternehmer identisch und/oder bei Entfernungen von mehr als 50 km): . . . . .

Transportmittel . . . . . Amtliches Kennzeichen: . . . . .

Bescheinigungen zu den Abschnitten A und B

Offizieller Stempel

Ort

Datum

Unterschrift (*)


Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: (*) Die Abschnitte A und B der Bescheinigung sind abzustempeln und zu unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn Abschnitt C von einem anderen amtlichen Tierarzt unterzeichnet wird, oder zu unterzeichnen vom zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn der Versendemitgliedstaat ein durch die Entscheidung .../.../EG der Kommission zugelassenes System von Überwachungsnetzen eingerichtet hat, oder zu unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle am Tag der Versendung der Tiere.

ABSCHNITT C (9) Name und Anschrift des Empfängers: . . . . .

Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs (1) oder der zugelassenen Sammelstelle im Bestimmungsmitgliedstaat (1) (in Druckbuchstaben): Name: . . . . .

Straße: . . . . .

Provinz: . . . . .

Postleitzahl: . . . . . Mitgliedstaat: . . . . .

Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3) Zulassungsnummer des Transportunternehmers (bei Entfernungen von mehr als 50 km): . . . . . (10) Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen: ..........................................................

Nach ordnungsgemäßer Untersuchung bescheinige ich, dass: 1. die oben beschriebenen Tiere am .. . . . (Datum) in den letzten 24 Stunden vor der vorgesehenen Versendung untersucht worden sind und keine klinischen Anzeichen für eine Infektionskrankheit oder eine ansteckende Krankheit aufwiesen, 2. der Ursprungsbetrieb und - soweit zutreffend - die zugelassene Sammelstelle und das Gebiet, in dem sie liegen, gemäß Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht keinen Verboten oder Beschränkungen aufgrund von Rinderseuchen unterliegen, 3.alle anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates erfüllt sind, 4. (3) die vorstehend genannten Tiere den zusätzlichen Seuchengarantien genügen: - in Bezug auf (Seuche): .. . . . - gemäß der Entscheidung .../.../EG der Kommission, 5. die Tiere sich nicht länger als 6 Tage in der zugelassenen Sammelstelle befunden haben (3). Bescheinigung zu Abschnitt C

Offizieller Stempel

Ort

Datum

Unterschrift (*)


Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: (*) Abschnitt C der Bescheinigung ist vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsbetriebs abzustempeln und zu unterzeichnen oder vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im Ursprungsmitgliedstaat abzustempeln und zu unterzeichnen oder vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im Durchfuhrmitgliedstaat zum gleichen Zeitpunkt abzustempeln und zu unterzeichnen, zu dem dieser die Bescheinigung für die Weiterbeförderung von Tieren in den Bestimmungsmitgliedstaat ausfüllt.

Zusatzinformationen 1. Diese Bescheinigung ist in einer anderen Farbe als der Druckfarbe abzustempeln und zu unterzeichnen.2. Diese Bescheinigung ist ab dem Tag der in Abschnitt C erwähnten Gesundheitsuntersuchung im Ursprungsmitgliedstaat 10 Tage gültig.3. Die verlangten Einträge in dieser Bescheinigung sind am Ausstellungstag, mindestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, im ANIMO-System zu registrieren.(1) Unzutreffendes streichen.(2) Entfällt, wenn Tiere aus verschiedenen Betrieben stammen.(3) Unzutreffendes streichen. (4) Nicht erforderlich, wenn durch die Entscheidung .../.../EG der Kommission ein System von Überwachungsnetzen zugelassen ist. (5) Nicht erforderlich, wenn der Mitgliedstaat oder Teil des Mitgliedstaates, in dem sich der Bestand befindet, amtlich anerkannt frei von der betreffenden Krankheit ist.(6) Oder ein anderer, nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 64/432/EWG zugelassener Test.(7) Vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsmitgliedstaates auszufüllen.(8) Vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle des Durchfuhrmitgliedstaates auszufüllen.(9) Zu streichen, wenn die Bescheinigung für das Verbringen von Tieren innerhalb des Ursprungsmitgliedstaates ausgestellt wird und nur die Abschnitte A und B ausgefüllt und unterzeichnet werden.(10) Zu streichen, wenn der Transportunternehmer mit dem in Abschnitt B angegebenen Transportunternehmer identisch ist.(11) Abschnitt A Nummer 6 ist vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle zu unterzeichnen, nachdem dieser die Angaben und die Nämlichkeit der Tiere geprüft hat, die mit einem offiziellen Dokument oder einer Bescheinigung, deren Abschnitte A und B ausgefüllt sind, eintreffen;anderenfalls ist diese Nummer zu streichen.

ANLAGE Muster 2 Bescheinigung Schweine KÖNIGREICH BELGIEN Innergemeinschaftlicher Handel

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR SCHLACHT- (1)/ZUCHT- (1)/NUTZSCHWEINE (1)

Ursprungsmitgliedstaat: BELGIEN

Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft

Ursprungsgebiet: . . . . .

Nummer der Bescheinigung (4)

Referenznummer der Originalbescheinigung (5)

. . . . .

. . . . . ..............................

ABSCHNITT A

Name und Anschrift des Versenders: . . . . .

Name und Anschrift des Ursprungsbetriebs: . . . . . (2)

Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3)

Anschrift und Zulassungsnummer der Sammelstelle im Ursprungs- (1) oder Durchfuhrmitgliedstaat (1):

. . . . . (3)

Tiergesundheitliche Angaben

Ich bestätige hiermit, dass jedes Tier der nachstehend beschriebenen Sendung:

1. aus einem Ursprungsbetrieb und einem Gebiet stammt, der/das weder gemäß Gemeinschaftsrecht noch gemäß nationalem Recht Verboten oder Beschränkungen aufgrund von Schweineseuchen unterliegt,

2.(3) ein Zucht- (1) oder Nutztier (1) ist, das sich - soweit feststellbar - in den letzten 30 Tagen oder, im Fall von weniger als 30 Tage alten Tieren, seit seiner Geburt im Ursprungsbetrieb aufgehalten hat, und dass während dieser Zeit kein aus einem Drittland eingeführtes Tier in diesen Betrieb eingestellt worden ist, es sei denn, es ist von allen übrigen Tieren im Betrieb abgesondert worden.

ABSCHNITT B

Beschreibung der Sendung

Versendedatum: . . . . .

Gesamtzahl der Tiere: . . . . .

Kennzeichnung des Tieres (der Tiere):


Rasse

Geburtsdatum

Offizielle Kennzeichnung


Zulassungsnummer des Transportunternehmers (wenn nicht mit dem in Abschnitt C angegebenen Transportunternehmer identisch und/oder bei Entfernungen von mehr als 50 km): . . . . .

Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen: .....................................................

Bescheinigungen zu den Abschnitten A und B

Offizieller Stempel

Ort

Datum

Unterschrift (*)


Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: (*) Die Abschnitte A und B der Bescheinigung sind abzustempeln und zu unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn Abschnitt C von einem anderen amtlichen Tierarzt unterzeichnet wird, oder zu unterzeichnen vom zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn der Versendemitgliedstaat ein durch die Entscheidung .../.../EG der Kommission zugelassenes System von Überwachungsnetzen eingerichtet hat, oder zu unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle am Tag der Versendung der Tiere.

ABSCHNITT C (6) Name und Anschrift des Empfängers: . . . . .

Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs (in Druckbuchstaben): Name: . . . . .

Straße: . . . . .

Provinz: . . . . .

Postleitzahl: . . . . . Mitgliedstaat: . . . . . .................................................................................

Zulassungsnummer des Transportunternehmers (bei Entfernungen von mehr als 50 km): . . . . . (7) Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen: .....................................................

Nach ordnungsgemäßer Untersuchung bescheinige ich, dass: 1. die oben beschriebenen Tiere am ............................................... (Datum) in den letzten 24 Stunden vor der vorgesehenen Versendung untersucht worden sind und keine klinischen Anzeichen für eine Infektionskrankheit oder eine ansteckende Krankheit aufwiesen, 2. der Ursprungsbetrieb und - soweit zutreffend - die zugelassene Sammelstelle und das Gebiet, in dem sie liegen, gemäß Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht keinen Verboten oder Beschränkungen aufgrund von Schweineseuchen unterliegen, 3.alle anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates erfüllt sind, 4. (3) die vorstehend genannten Tiere den zusätzlichen Seuchengarantien genügen: - in Bezug auf (Seuche): .. . . . - gemäß der Entscheidung .../.../EG der Kommission, 5. die Tiere sich nicht länger als 6 Tage in der zugelassenen Sammelstelle befunden haben (3). Bescheinigung zu Abschnitt C

Offizieller Stempel

Ort

Datum

Unterschrift (*)


Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: (*) Abschnitt C der Bescheinigung ist vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsbetriebs abzustempeln und zu unterzeichnen oder vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im Ursprungsmitgliedstaat abzustempeln und zu unterzeichnen oder vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im Durchfuhrmitgliedstaat zum gleichen Zeitpunkt abzustempeln und zu unterzeichnen, zu dem dieser die Bescheinigung für die Weiterbeförderung von Tieren in den Bestimmungsmitgliedstaat ausfüllt.

Zusatzinformationen 1. Diese Bescheinigung ist in einer anderen Farbe als der Druckfarbe abzustempeln und zu unterzeichnen.2. Diese Bescheinigung ist ab dem Tag der in Abschnitt C erwähnten Gesundheitsuntersuchung im Ursprungsmitgliedstaat 10 Tage gültig.3. Die verlangten Einträge in dieser Bescheinigung sind am Ausstellungstag, mindestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, im ANIMO-System zu registrieren.(1) Unzutreffendes streichen.(2) Entfällt, wenn Tiere aus verschiedenen Betrieben stammen.(3) Unzutreffendes streichen.(4) Vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsmitgliedstaates auszufüllen.(5) Vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle des Durchfuhrmitgliedstaates auszufüllen.(6) Zu streichen, wenn die Bescheinigung für das Verbringen von Tieren innerhalb des Ursprungsmitgliedstaates ausgestellt wird und nur die Abschnitte A und B ausgefüllt und unterzeichnet werden. (7) Zu streichen, wenn der Transportunternehmer mit dem in Abschnitt B angegebenen Transportunternehmer identisch ist.

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