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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 30/04/1999
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Koninklijk besluit betreffende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het intracommunautair verkeer van runderen en varkens. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal relatif aux conditions de police sanitaire régissant les échanges intracommunautaires de bovins et de porcins. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
30 APRIL 1999. - Koninklijk besluit betreffende de 30 AVRIL 1999. - Arrêté royal relatif aux conditions de police
veterinairrechtelijke voorschriften voor het intracommunautair verkeer sanitaire régissant les échanges intracommunautaires de bovins et de
van runderen en varkens. - Officieuze coördinatie in het Duits porcins. - Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 30 april 1999 betreffende de allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999 relatif aux conditions de
veterinairrechtelijke voorschriften voor het intracommunautair verkeer police sanitaire régissant les échanges intracommunautaires de bovins
van runderen en varkens (Belgisch Staatsblad van 15 oktober 1999), et de porcins (Moniteur belge du 15 octobre 1999), tel qu'il a été
zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 21 december 2006 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 21 décembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 6
koninklijk besluit van 6 december 1978 betreffende de bestrijding van décembre 1978 relatif à la lutte contre la brucellose bovine et
de runderbrucellose en het koninklijk besluit van 30 april 1999 l'arrêté royal du 30 avril 1999 relatif aux conditions de police
betreffende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het sanitaire régissant les échanges intracommunautaires de bovins et de
intracommunautair verkeer van runderen en varkens (Belgisch Staatsblad van 9 februari 2007); porcins (Moniteur belge du 9 février 2007);
- het koninklijk besluit van 10 juni 2014 betreffende de voorwaarden - l'arrêté royal du 10 juin 2014 relatif aux conditions pour le
voor het vervoer, het verzamelen en het verhandelen van transport, le rassemblement et le commerce d'animaux agricoles
landbouwhuisdieren (Belgisch Staatsblad van 8 juli 2014). (Moniteur belge du 8 juillet 2014).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass über die tierseuchenrechtlichen 30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass über die tierseuchenrechtlichen
Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und
Schweinen Schweinen
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf den Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf den
innergemeinschaftlichen Handel mit Zucht-, Nutz- und Schlachttieren innergemeinschaftlichen Handel mit Zucht-, Nutz- und Schlachttieren
der Gattungen Rind und Schwein, einschließlich der Gattungen "Bison der Gattungen Rind und Schwein, einschließlich der Gattungen "Bison
bison" und "Bubalus bubalus" und ausschließlich Suidae, die weder in bison" und "Bubalus bubalus" und ausschließlich Suidae, die weder in
einem Betrieb gehalten noch dort aufgezogen werden. einem Betrieb gehalten noch dort aufgezogen werden.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. veterinärrechtlicher Kontrolle: physische Kontrolle und/oder 1. veterinärrechtlicher Kontrolle: physische Kontrolle und/oder
Verwaltungsformalität, die die in Artikel 1 erwähnten Tiere betrifft Verwaltungsformalität, die die in Artikel 1 erwähnten Tiere betrifft
und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen oder und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen oder
tierischen Gesundheit bezweckt, tierischen Gesundheit bezweckt,
2. Handel: Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen 2. Handel: Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, Union,
3. Betrieb: Einrichtung, Anlage oder im Fall der Freilandhaltung Ort, 3. Betrieb: Einrichtung, Anlage oder im Fall der Freilandhaltung Ort,
wo Tiere gehalten, aufgezogen oder behandelt werden, wo Tiere gehalten, aufgezogen oder behandelt werden,
4. Halter: natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur 4. Halter: natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur
vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist, vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist,
5. geografischer Einheit: Gebäude oder Gebäudekomplex, das/der eine 5. geografischer Einheit: Gebäude oder Gebäudekomplex, das/der eine
Einheit bildet, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Tiere Einheit bildet, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Tiere
gehalten werden, oder das/der zu diesem Zweck bestimmt ist, gehalten werden, oder das/der zu diesem Zweck bestimmt ist,
6. Bestand: Gesamtheit der Tiere, die in einer geografischen Einheit 6. Bestand: Gesamtheit der Tiere, die in einer geografischen Einheit
gehalten werden und die laut Feststellung des Veterinärinspektors in gehalten werden und die laut Feststellung des Veterinärinspektors in
epidemiologischer Hinsicht eine getrennte Einheit bilden, epidemiologischer Hinsicht eine getrennte Einheit bilden,
7. Tieren: in Artikel 1 erwähnte Gattungen, 7. Tieren: in Artikel 1 erwähnte Gattungen,
8. Schlachttieren: Rinder und Schweine, die für einen Schlachthof oder 8. Schlachttieren: Rinder und Schweine, die für einen Schlachthof oder
eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen,
bestimmt sind, bestimmt sind,
9. Zucht- oder Nutztieren: Rinder und Schweine, außer den in Nr. 8 9. Zucht- oder Nutztieren: Rinder und Schweine, außer den in Nr. 8
erwähnten, insbesondere solche, die zur Zucht, zur Milch- oder erwähnten, insbesondere solche, die zur Zucht, zur Milch- oder
Fleischerzeugung, zur Verwendung als Zugtiere, für Wettbewerbe oder Fleischerzeugung, zur Verwendung als Zugtiere, für Wettbewerbe oder
Ausstellungen bestimmt sind, jedoch ausgenommen Tiere, die an Kultur- Ausstellungen bestimmt sind, jedoch ausgenommen Tiere, die an Kultur-
und Sportveranstaltungen teilnehmen, und Sportveranstaltungen teilnehmen,
10. [...] 10. [...]
11. Sammelstelle: Ort, einschließlich Betrieben, Sammelplätzen und 11. Sammelstelle: Ort, einschließlich Betrieben, Sammelplätzen und
Märkten, an dem Rinder oder Schweine aus verschiedenen Märkten, an dem Rinder oder Schweine aus verschiedenen
Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tiersendungen für den Handel Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tiersendungen für den Handel
zusammengeführt werden, zusammengeführt werden,
12. Mitgliedstaat: Land, das zur Europäischen Union gehört, 12. Mitgliedstaat: Land, das zur Europäischen Union gehört,
13. Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, 13. Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört,
14. Gebiet: Teil des Staatsgebiets eines Mitgliedstaates mit einer 14. Gebiet: Teil des Staatsgebiets eines Mitgliedstaates mit einer
Mindestfläche von 2000 km2, der von den zuständigen Behörden überwacht Mindestfläche von 2000 km2, der von den zuständigen Behörden überwacht
wird und mindestens einen der folgenden Verwaltungsbezirke umfasst: wird und mindestens einen der folgenden Verwaltungsbezirke umfasst:
- Belgien: Provinz/Province/Provincie - Belgien: Provinz/Province/Provincie
- Deutschland: Regierungsbezirk - Deutschland: Regierungsbezirk
- Dänemark: Amt oder Insel - Dänemark: Amt oder Insel
- Frankreich: Département - Frankreich: Département
- Italien: Provincia - Italien: Provincia
- Luxemburg: - - Luxemburg: -
- Niederlande: Rvv-kring - Niederlande: Rvv-kring
- Vereinigtes Königreich: England, Wales und Nordirland: County; - Vereinigtes Königreich: England, Wales und Nordirland: County;
Schottland: District oder Island area Schottland: District oder Island area
- Irland: County - Irland: County
- Griechenland: vo~ós - Griechenland: vo~ós
- Spanien: Provincia - Spanien: Provincia
- Portugal: Festland: distrito; im restlichen Teil des portugiesischen - Portugal: Festland: distrito; im restlichen Teil des portugiesischen
Staatsgebiets: regi+o autónoma Staatsgebiets: regi+o autónoma
- Österreich: Bezirk - Österreich: Bezirk
- Schweden: Län - Schweden: Län
- Finnland: Lääni/Län, - Finnland: Lääni/Län,
15. meldepflichtigen Krankheiten: Krankheiten, wie im Königlichen 15. meldepflichtigen Krankheiten: Krankheiten, wie im Königlichen
Erlass vom 25. April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Erlass vom 25. April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von
Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit
fallenden Tierkrankheiten aufgeführt, sowie - was die anderen fallenden Tierkrankheiten aufgeführt, sowie - was die anderen
Mitgliedstaaten betrifft - Krankheiten, wie in Anhang E Teil I der Mitgliedstaaten betrifft - Krankheiten, wie in Anhang E Teil I der
Richtlinie 97/12/EG aufgeführt, Richtlinie 97/12/EG aufgeführt,
16. amtlich anerkannt tuberkulosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand, 16. amtlich anerkannt tuberkulosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand,
der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil
I Nummern 1 und 2 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage A I Nummern 1 und 2 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage A
zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von Maßnahmen zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von Maßnahmen
zur Bekämpfung der Rindertuberkulose umgesetzt, zur Bekämpfung der Rindertuberkulose umgesetzt,
17. amtlich anerkannt tuberkulosefreiem Mitgliedstaat oder Gebiet 17. amtlich anerkannt tuberkulosefreiem Mitgliedstaat oder Gebiet
eines Mitgliedstaates: Mitgliedstaat oder Gebiet eines eines Mitgliedstaates: Mitgliedstaat oder Gebiet eines
Mitgliedstaates, der/das die Anforderungen für diesen Status erfüllt, Mitgliedstaates, der/das die Anforderungen für diesen Status erfüllt,
wie in Anhang A Teil I Nummern 4 und 5 der Richtlinie 98/46/EG wie in Anhang A Teil I Nummern 4 und 5 der Richtlinie 98/46/EG
festgelegt und in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 1963 zur festgelegt und in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 1963 zur
Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose
umgesetzt, umgesetzt,
18. amtlich anerkannt brucellosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand, 18. amtlich anerkannt brucellosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand,
der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil
II Nummern 1 und 2 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I II Nummern 1 und 2 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I
zum Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der zum Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der
Rinderbrucellose umgesetzt, Rinderbrucellose umgesetzt,
19. amtlich anerkannt brucellosefreiem Gebiet: Gebiet eines 19. amtlich anerkannt brucellosefreiem Gebiet: Gebiet eines
Mitgliedstaates, das die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie Mitgliedstaates, das die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie
in Anhang A Teil II Nummern 7, 8 und 9 der Richtlinie 98/46/EG in Anhang A Teil II Nummern 7, 8 und 9 der Richtlinie 98/46/EG
festgelegt und in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 festgelegt und in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978
über die Bekämpfung der Rinderbrucellose umgesetzt, über die Bekämpfung der Rinderbrucellose umgesetzt,
20. amtlich anerkannt brucellosefreiem Mitgliedstaat: Mitgliedstaat, 20. amtlich anerkannt brucellosefreiem Mitgliedstaat: Mitgliedstaat,
der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil
II Nummern 7, 8 und 9 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage II Nummern 7, 8 und 9 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage
I zum Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der I zum Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der
Rinderbrucellose umgesetzt, Rinderbrucellose umgesetzt,
21. brucellosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand, der die 21. brucellosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand, der die
Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil II Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil II
Nummern 4 und 5 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum Nummern 4 und 5 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum
Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der
Rinderbrucellose umgesetzt, Rinderbrucellose umgesetzt,
22. amtlich anerkannt leukosefreiem Bestand: Bestand, der die 22. amtlich anerkannt leukosefreiem Bestand: Bestand, der die
Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang D Kapitel I Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang D Kapitel I
Teile A und B der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum Teile A und B der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1991 über die Bekämpfung der Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1991 über die Bekämpfung der
Rinderleukose umgesetzt, Rinderleukose umgesetzt,
23. amtlich anerkannt leukosefreiem Mitgliedstaat oder Gebiet: 23. amtlich anerkannt leukosefreiem Mitgliedstaat oder Gebiet:
Mitgliedstaat oder Gebiet, der/das die Anforderungen für diesen Status Mitgliedstaat oder Gebiet, der/das die Anforderungen für diesen Status
erfüllt, wie in Anhang D Kapitel I Teile E und F der Richtlinie erfüllt, wie in Anhang D Kapitel I Teile E und F der Richtlinie
98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 16. 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 16.
Dezember 1991 über die Bekämpfung der Rinderleukose umgesetzt, Dezember 1991 über die Bekämpfung der Rinderleukose umgesetzt,
24. ANIMO: informatisiertes Netz zum Informationsaustausch zwischen 24. ANIMO: informatisiertes Netz zum Informationsaustausch zwischen
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Tierbewegungen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Tierbewegungen
und den Verkehr bestimmter Erzeugnisse, und den Verkehr bestimmter Erzeugnisse,
25. amtlichem Tierarzt: Veterinärinspektor, stellvertretender 25. amtlichem Tierarzt: Veterinärinspektor, stellvertretender
Veterinärinspektor, Kontrolltierarzt bei der Grenzinspektionsstelle, Veterinärinspektor, Kontrolltierarzt bei der Grenzinspektionsstelle,
zu diesem Zweck vom Dienst bevollmächtigter zugelassener Tierarzt oder zu diesem Zweck vom Dienst bevollmächtigter zugelassener Tierarzt oder
von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates bestimmter von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates bestimmter
Tierarzt, Tierarzt,
26. zugelassenem Tierarzt: Tierarzt, der gemäß den Bestimmungen des 26. zugelassenem Tierarzt: Tierarzt, der gemäß den Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer
Grundordnung des Veterinärdienstes zugelassen worden ist, und - was Grundordnung des Veterinärdienstes zugelassen worden ist, und - was
die anderen Mitgliedstaaten betrifft - Tierarzt, der von der die anderen Mitgliedstaaten betrifft - Tierarzt, der von der
zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 Abschnitt 3 Teil B der Richtlinie zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 Abschnitt 3 Teil B der Richtlinie
97/12/EG zugelassen worden ist, 97/12/EG zugelassen worden ist,
27. zuständiger Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen 27. zuständiger Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen
Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaates oder von Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaates oder von
dieser Behörde damit beauftragte Stelle, dieser Behörde damit beauftragte Stelle,
28. Kommission: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 28. Kommission: Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
29. Dienst: Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der 29. Dienst: Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der
Landwirtschaft, Landwirtschaft,
30. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft 30. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft
gehört. gehört.
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 10 aufgehoben durch Art. 66 Nr. 1 des K.E. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 10 aufgehoben durch Art. 66 Nr. 1 des K.E.
vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014)] vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014)]
KAPITEL II - Voraussetzungen für den Handel KAPITEL II - Voraussetzungen für den Handel
Art. 3 - 1. Nur Tiere, die die einschlägigen Anforderungen des Art. 3 - 1. Nur Tiere, die die einschlägigen Anforderungen des
vorliegenden Erlasses erfüllen, können in das Staatsgebiet eines vorliegenden Erlasses erfüllen, können in das Staatsgebiet eines
anderen Mitgliedstaates versandt werden. anderen Mitgliedstaates versandt werden.
2. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere der Gattungen Rind und 2. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere der Gattungen Rind und
Schwein müssen folgende Anforderungen erfüllen: Schwein müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) - Die Tiere wurden einer Nämlichkeitsprüfung unterzogen a) - Die Tiere wurden einer Nämlichkeitsprüfung unterzogen
und und
- in den letzten 24 Stunden vor Beginn des Versands von einem - in den letzten 24 Stunden vor Beginn des Versands von einem
amtlichen Tierarzt einer klinischen Untersuchung unterzogen und für amtlichen Tierarzt einer klinischen Untersuchung unterzogen und für
frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden. frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden.
b) Die Tiere stammen weder aus einem Betrieb noch aus einem Gebiet, b) Die Tiere stammen weder aus einem Betrieb noch aus einem Gebiet,
die hinsichtlich der betreffenden Tierart gemäß gemeinschaftlichem die hinsichtlich der betreffenden Tierart gemäß gemeinschaftlichem
und/oder nationalem Tierseuchenrecht gesperrt sind oder für die andere und/oder nationalem Tierseuchenrecht gesperrt sind oder für die andere
einschlägige Beschränkungen gelten. einschlägige Beschränkungen gelten.
c) Die Tiere sind jeweils gemäß den Bestimmungen des Königlichen c) Die Tiere sind jeweils gemäß den Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die
Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der
epidemiologischen Überwachung von Rindern und des Königlichen Erlasses epidemiologischen Überwachung von Rindern und des Königlichen Erlasses
vom 15. Februar 1995 über die Identifizierung der Schweine vom 15. Februar 1995 über die Identifizierung der Schweine
gekennzeichnet; in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten sind sie, was gekennzeichnet; in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten sind sie, was
Rinder betrifft, gemäß den Bestimmungen der Verordnung 820/97/EG und, Rinder betrifft, gemäß den Bestimmungen der Verordnung 820/97/EG und,
was Schweine betrifft, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie was Schweine betrifft, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie
92/102/EWG gekennzeichnet. 92/102/EWG gekennzeichnet.
d) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen oder d) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen oder
regionalen Programms zur Tilgung von ansteckenden Krankheiten oder regionalen Programms zur Tilgung von ansteckenden Krankheiten oder
Infektionskrankheiten getötet werden müssen oder Beschränkungen Infektionskrankheiten getötet werden müssen oder Beschränkungen
unterliegen. unterliegen.
e) Die Tiere erfüllen die Anforderungen der Artikel 4 und 6 des e) Die Tiere erfüllen die Anforderungen der Artikel 4 und 6 des
vorliegenden Erlasses. vorliegenden Erlasses.
3. Paragraph 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich findet keine 3. Paragraph 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich findet keine
Anwendung auf Mitgliedstaaten, die auf ihrem gesamten Staatsgebiet ein Anwendung auf Mitgliedstaaten, die auf ihrem gesamten Staatsgebiet ein
von der Kommission anerkanntes System von Überwachungsnetzen von der Kommission anerkanntes System von Überwachungsnetzen
eingerichtet haben. eingerichtet haben.
Art. 4 - 1. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere dürfen nach dem Art. 4 - 1. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere dürfen nach dem
Verlassen des Ursprungsbetriebs bis zur Ankunft am Bestimmungsort auf Verlassen des Ursprungsbetriebs bis zur Ankunft am Bestimmungsort auf
dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu keiner Zeit mit dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu keiner Zeit mit
anderen Paarhufern in Berührung kommen, die nicht den gleichen anderen Paarhufern in Berührung kommen, die nicht den gleichen
tiergesundheitlichen Status haben. tiergesundheitlichen Status haben.
2. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere sind in Transportmitteln 2. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere sind in Transportmitteln
zu befördern, die den Anforderungen der Richtlinie 97/12/EG und deren zu befördern, die den Anforderungen der Richtlinie 97/12/EG und deren
Umsetzung in nationales Recht genügen. Umsetzung in nationales Recht genügen.
KAPITEL III - Zertifizierung KAPITEL III - Zertifizierung
Art. 5 - Mit Ausnahme der Gesundheitsbescheinigungen, die die aus Art. 5 - Mit Ausnahme der Gesundheitsbescheinigungen, die die aus
Drittländern eingeführten Tiere begleiten, müssen die im vorliegenden Drittländern eingeführten Tiere begleiten, müssen die im vorliegenden
Erlass erwähnten Bescheinigungen je nach Fall entweder Muster 1 oder Erlass erwähnten Bescheinigungen je nach Fall entweder Muster 1 oder
Muster 2 von Anhang F der Richtlinie 98/46/EG und der Anlage zu Muster 2 von Anhang F der Richtlinie 98/46/EG und der Anlage zu
vorliegendem Erlass entsprechen. vorliegendem Erlass entsprechen.
Art. 6 - 1. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere werden während Art. 6 - 1. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere werden während
ihrer Beförderung an ihren Bestimmungsort von einer ihrer Beförderung an ihren Bestimmungsort von einer
Gesundheitsbescheinigung begleitet. Diese Bescheinigung besteht aus Gesundheitsbescheinigung begleitet. Diese Bescheinigung besteht aus
einem einzelnen Blatt und, bei einem Umfang von mehr als einer Seite, einem einzelnen Blatt und, bei einem Umfang von mehr als einer Seite,
aus einem zwei- oder mehrseitigen zusammengehörenden unteilbaren aus einem zwei- oder mehrseitigen zusammengehörenden unteilbaren
Dokument und trägt eine laufende Nummer. Sie ist am Tag der Dokument und trägt eine laufende Nummer. Sie ist am Tag der
Gesundheitskontrolle in mindestens einer der Amtssprachen des Gesundheitskontrolle in mindestens einer der Amtssprachen des
Bestimmungslandes auszustellen. Die Bescheinigung gilt ab dem Tag der Bestimmungslandes auszustellen. Die Bescheinigung gilt ab dem Tag der
Gesundheitskontrolle für die Dauer von 10 Tagen. Gesundheitskontrolle für die Dauer von 10 Tagen.
2. Die Gesundheitskontrollen für die Ausstellung der 2. Die Gesundheitskontrollen für die Ausstellung der
Gesundheitsbescheinigung, die die Tiersendung begleiten muss Gesundheitsbescheinigung, die die Tiersendung begleiten muss
(einschließlich zusätzlicher Garantien), können im Ursprungsbetrieb (einschließlich zusätzlicher Garantien), können im Ursprungsbetrieb
oder an einer Sammelstelle erfolgen. Die Gesundheitsbescheinigung wird oder an einer Sammelstelle erfolgen. Die Gesundheitsbescheinigung wird
nach Abschluss der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Untersuchungen, nach Abschluss der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Untersuchungen,
Besuche und Kontrollen vom amtlichen Tierarzt erstellt. Besuche und Kontrollen vom amtlichen Tierarzt erstellt.
Jedoch kann diese Bescheinigung bei Tieren, die: Jedoch kann diese Bescheinigung bei Tieren, die:
a) aus zugelassenen Sammelstellen stammen, erstellt werden: a) aus zugelassenen Sammelstellen stammen, erstellt werden:
- anhand des offiziellen Dokuments, das alle einschlägigen Angaben - anhand des offiziellen Dokuments, das alle einschlägigen Angaben
enthält und vom amtlichen Tierarzt ausgefüllt wird, enthält und vom amtlichen Tierarzt ausgefüllt wird,
oder oder
- anhand der Bescheinigungen, deren Abschnitte A und B vom amtlichen - anhand der Bescheinigungen, deren Abschnitte A und B vom amtlichen
Tierarzt ordnungsgemäß ausgefüllt und bescheinigt werden, Tierarzt ordnungsgemäß ausgefüllt und bescheinigt werden,
b) aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat stammen, der ein von der b) aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat stammen, der ein von der
Kommission anerkanntes Überwachungsnetz eingerichtet hat, erstellt Kommission anerkanntes Überwachungsnetz eingerichtet hat, erstellt
werden: werden:
- anhand des offiziellen Dokuments, das alle einschlägigen Angaben - anhand des offiziellen Dokuments, das alle einschlägigen Angaben
enthält und von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen zugelassenen enthält und von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen zugelassenen
Tierarzt ausgefüllt wird, Tierarzt ausgefüllt wird,
oder oder
- anhand der Bescheinigungen, deren Abschnitte A und B von dem für den - anhand der Bescheinigungen, deren Abschnitte A und B von dem für den
Ursprungsbetrieb zuständigen zugelassenen Tierarzt ordnungsgemäß Ursprungsbetrieb zuständigen zugelassenen Tierarzt ordnungsgemäß
ausgefüllt und bescheinigt werden. ausgefüllt und bescheinigt werden.
Bei dieser Gelegenheit gewährleistet der amtliche Tierarzt bei Bedarf Bei dieser Gelegenheit gewährleistet der amtliche Tierarzt bei Bedarf
die Einhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen die Einhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen
zusätzlichen Garantien. zusätzlichen Garantien.
3. Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt führt 3. Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt führt
unmittelbar nach der Ankunft der Tiere alle notwendigen Kontrollen an unmittelbar nach der Ankunft der Tiere alle notwendigen Kontrollen an
ihnen durch, gemäß den vorgesehenen Bestimmungen. ihnen durch, gemäß den vorgesehenen Bestimmungen.
4. Der amtliche Tierarzt, der Abschnitt C der Bescheinigung ausfüllt, 4. Der amtliche Tierarzt, der Abschnitt C der Bescheinigung ausfüllt,
ist gehalten, am Tag der Ausstellung der Bescheinigung für die ist gehalten, am Tag der Ausstellung der Bescheinigung für die
Registrierung der Tierverbringung im ANIMO-Netz zu sorgen. Registrierung der Tierverbringung im ANIMO-Netz zu sorgen.
5. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere können durch eine 5. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere können durch eine
Sammelstelle auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates geführt Sammelstelle auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates geführt
werden, der nicht der Bestimmungsmitgliedstaat ist. In diesem Fall ist werden, der nicht der Bestimmungsmitgliedstaat ist. In diesem Fall ist
die Bescheinigung, einschließlich Abschnitt C, von dem zuständigen die Bescheinigung, einschließlich Abschnitt C, von dem zuständigen
amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaates auszufüllen, aus dem die Tiere amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaates auszufüllen, aus dem die Tiere
stammen. Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt stellt stammen. Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt stellt
dem Bestimmungsmitgliedstaat der Tiere eine Erklärung in Form einer dem Bestimmungsmitgliedstaat der Tiere eine Erklärung in Form einer
entsprechenden zweiten Bescheinigung aus, die er mit der laufenden entsprechenden zweiten Bescheinigung aus, die er mit der laufenden
Nummer der Originalbescheinigung versieht und der Nummer der Originalbescheinigung versieht und der
Originalbescheinigung oder der beglaubigten Kopie dieser Bescheinigung Originalbescheinigung oder der beglaubigten Kopie dieser Bescheinigung
beifügt. In diesem Fall darf die kombinierte Gültigkeitsdauer der beifügt. In diesem Fall darf die kombinierte Gültigkeitsdauer der
Bescheinigung die in § 1 vorgesehene Dauer nicht übersteigen. Bescheinigung die in § 1 vorgesehene Dauer nicht übersteigen.
KAPITEL IV - Tiergesundheitliche Anforderungen KAPITEL IV - Tiergesundheitliche Anforderungen
Art. 7 - 1. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen Art. 7 - 1. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen
Zucht- und Nutztiere folgende Anforderungen erfüllen: Zucht- und Nutztiere folgende Anforderungen erfüllen:
- Die Tiere sind in den letzten 30 Tagen vor ihrem Verladen in einem - Die Tiere sind in den letzten 30 Tagen vor ihrem Verladen in einem
einzigen Betrieb oder, im Fall von weniger als 30 Tage alten Tieren, einzigen Betrieb oder, im Fall von weniger als 30 Tage alten Tieren,
von Geburt an im Ursprungsbetrieb gehalten worden. Der amtliche von Geburt an im Ursprungsbetrieb gehalten worden. Der amtliche
Tierarzt muss sich auf der Grundlage der in Artikel 3 Paragraph 2 Tierarzt muss sich auf der Grundlage der in Artikel 3 Paragraph 2
Buchstabe c) vorgesehenen offiziellen Kennzeichnung und offizieller Buchstabe c) vorgesehenen offiziellen Kennzeichnung und offizieller
Dokumente vergewissern, dass die Tiere diese Anforderung erfüllen und Dokumente vergewissern, dass die Tiere diese Anforderung erfüllen und
dass sie zudem aus einem Mitgliedstaat stammen oder aus einem dass sie zudem aus einem Mitgliedstaat stammen oder aus einem
Drittland gemäß dem gemeinschaftlichen Tierseuchenrecht eingeführt Drittland gemäß dem gemeinschaftlichen Tierseuchenrecht eingeführt
worden sind. worden sind.
Jedoch dürfen Tiere, die durch eine im Ursprungsmitgliedstaat gelegene Jedoch dürfen Tiere, die durch eine im Ursprungsmitgliedstaat gelegene
zugelassene Sammelstelle geführt werden, nicht länger als 6 Tage an zugelassene Sammelstelle geführt werden, nicht länger als 6 Tage an
einer Sammelstelle außerhalb des Ursprungsbetriebs verbleiben. einer Sammelstelle außerhalb des Ursprungsbetriebs verbleiben.
- Tiere, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt - Tiere, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt
werden, der nicht der endgültige Bestimmungsmitgliedstaat ist, sind so werden, der nicht der endgültige Bestimmungsmitgliedstaat ist, sind so
schnell wie möglich in Begleitung einer aufgrund von Artikel 7 der schnell wie möglich in Begleitung einer aufgrund von Artikel 7 der
Richtlinie 91/496/EWG ausgestellten Gesundheitsbescheinigung zum Richtlinie 91/496/EWG ausgestellten Gesundheitsbescheinigung zum
Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern. Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern.
- Tiere, die aus einem Drittland eingeführt werden, müssen bei der - Tiere, die aus einem Drittland eingeführt werden, müssen bei der
Ankunft am Bestimmungsort hinsichtlich jeder weiteren Verbringung den Ankunft am Bestimmungsort hinsichtlich jeder weiteren Verbringung den
Anforderungen des vorliegenden Erlasses und insbesondere der im ersten Anforderungen des vorliegenden Erlasses und insbesondere der im ersten
Gedankenstrich erwähnten Anforderung an die Haltungsdauer genügen und Gedankenstrich erwähnten Anforderung an die Haltungsdauer genügen und
dürfen erst in den Bestand eingestellt werden, wenn der für diesen dürfen erst in den Bestand eingestellt werden, wenn der für diesen
Betrieb zuständige Tierarzt sich vergewissert hat, dass die Betrieb zuständige Tierarzt sich vergewissert hat, dass die
betreffenden Tiere den Gesundheitsstatus des Betriebs nicht gefährden betreffenden Tiere den Gesundheitsstatus des Betriebs nicht gefährden
können. können.
Wird ein Tier aus einem Drittland in einen Betrieb eingestellt, so Wird ein Tier aus einem Drittland in einen Betrieb eingestellt, so
darf während 30 Tagen nach der Verbringung kein Tier aus dem Betrieb darf während 30 Tagen nach der Verbringung kein Tier aus dem Betrieb
in den Handel gebracht werden, es sei denn, das eingestellte Tier wird in den Handel gebracht werden, es sei denn, das eingestellte Tier wird
von den anderen Tieren des Betriebs völlig abgesondert. von den anderen Tieren des Betriebs völlig abgesondert.
2. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen Zucht- und 2. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen Zucht- und
Nutzrinder folgende Anforderungen erfüllen: Nutzrinder folgende Anforderungen erfüllen:
a) Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien a) Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien
Rinderhaltungsbetrieb und haben, im Fall von über 6 Wochen alten Rinderhaltungsbetrieb und haben, im Fall von über 6 Wochen alten
Tieren, auf eine in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Tieren, auf eine in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des
Ursprungsbestands gemäß den Bestimmungen von Anlage B zum Königlichen Ursprungsbestands gemäß den Bestimmungen von Anlage B zum Königlichen
Erlass vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung Erlass vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung
der Rindertuberkulose durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe der Rindertuberkulose durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe
negativ reagiert; was die anderen Mitgliedstaaten betrifft, muss die negativ reagiert; was die anderen Mitgliedstaaten betrifft, muss die
intradermale Tuberkulinprobe gemäß den Bestimmungen von Anhang B der intradermale Tuberkulinprobe gemäß den Bestimmungen von Anhang B der
Richtlinie 97/12/EG erfolgen. Richtlinie 97/12/EG erfolgen.
Von der intradermalen Tuberkulinprobe ausgenommen sind Tiere aus einem Von der intradermalen Tuberkulinprobe ausgenommen sind Tiere aus einem
Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaates, der amtlich als Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaates, der amtlich als
tuberkulosefrei anerkannt worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat tuberkulosefrei anerkannt worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat
oder Teil eines Mitgliedstaates, der an ein anerkanntes oder Teil eines Mitgliedstaates, der an ein anerkanntes
Überwachungsnetz angeschlossen ist. Überwachungsnetz angeschlossen ist.
b) [Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt brucellosefreien b) [Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt brucellosefreien
Rinderhaltungsbetrieb und haben, im Fall von über 12 Monate alten Rinderhaltungsbetrieb und haben, im Fall von über 12 Monate alten
nicht kastrierten Tieren, bei einem Serumagglutinationstest ein nicht kastrierten Tieren, bei einem Serumagglutinationstest ein
Brucella-Ergebnis von weniger als 30 internationalen Brucella-Ergebnis von weniger als 30 internationalen
Agglutinationseinheiten pro Milliliter oder bei einer Agglutinationseinheiten pro Milliliter oder bei einer
Komplementbindungsreaktion ein Brucella-Ergebnis von weniger als 20 Komplementbindungsreaktion ein Brucella-Ergebnis von weniger als 20
internationalen Einheiten Komplementbindung pro Milimeter aufgewiesen internationalen Einheiten Komplementbindung pro Milimeter aufgewiesen
oder haben auf einen gepufferten Brucella-Antigen-Test oder einen oder haben auf einen gepufferten Brucella-Antigen-Test oder einen
ELISA-Test, der in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des ELISA-Test, der in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des
Ursprungsbestands und gemäß den Bestimmungen von Anlage 2 durchgeführt Ursprungsbestands und gemäß den Bestimmungen von Anlage 2 durchgeführt
worden ist, negativ reagiert. worden ist, negativ reagiert.
Von den oben erwähnten Tests ausgenommen sind Tiere aus einem Teil des Von den oben erwähnten Tests ausgenommen sind Tiere aus einem Teil des
Königreichs, der amtlich als brucellosefrei anerkannt worden ist oder Königreichs, der amtlich als brucellosefrei anerkannt worden ist oder
an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen ist. an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen ist.
Wird einer der oben erwähnten Tests zu Zertifizierungszwecken Wird einer der oben erwähnten Tests zu Zertifizierungszwecken
angewandt, so ist dieser in der Spalte "Untersuchung" der Tabellen angewandt, so ist dieser in der Spalte "Untersuchung" der Tabellen
anzugeben, die sich in Anwendung der Richtlinie 64/432/EWG in Anhang F anzugeben, die sich in Anwendung der Richtlinie 64/432/EWG in Anhang F
Muster 1 Abschnitt A Nr. 3 zweiter Gedankenstrich und Nr. 5 befinden.] Muster 1 Abschnitt A Nr. 3 zweiter Gedankenstrich und Nr. 5 befinden.]
c) Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt leukosefreien Betrieb c) Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt leukosefreien Betrieb
und haben, im Fall von über 12 Monate alten Tieren, auf einen in den und haben, im Fall von über 12 Monate alten Tieren, auf einen in den
letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands gemäß den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands gemäß den
Bestimmungen von Anlage II zum Königlichen Erlass vom 16. Dezember Bestimmungen von Anlage II zum Königlichen Erlass vom 16. Dezember
1991 über die Bekämpfung der Rinderleukose durchgeführten Einzeltest 1991 über die Bekämpfung der Rinderleukose durchgeführten Einzeltest
negativ reagiert; was die anderen Mitgliedstaaten betrifft, muss der negativ reagiert; was die anderen Mitgliedstaaten betrifft, muss der
Test gemäß den Bestimmungen von Anhang D der Richtlinie 97/12/EG Test gemäß den Bestimmungen von Anhang D der Richtlinie 97/12/EG
erfolgen. erfolgen.
Von diesem Test ausgenommen sind Tiere aus einem Mitgliedstaat oder Von diesem Test ausgenommen sind Tiere aus einem Mitgliedstaat oder
Teil eines Mitgliedstaates, der amtlich als leukosefrei anerkannt Teil eines Mitgliedstaates, der amtlich als leukosefrei anerkannt
worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines
Mitgliedstaates, der an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen Mitgliedstaates, der an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen
ist. ist.
d) Die Tiere sind ab dem Verlassen des Ursprungsbetriebs bis zu ihrer d) Die Tiere sind ab dem Verlassen des Ursprungsbetriebs bis zu ihrer
Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit Tieren in Berührung Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit Tieren in Berührung
gekommen, die lediglich die Anforderungen gemäß Paragraph 3 erfüllen. gekommen, die lediglich die Anforderungen gemäß Paragraph 3 erfüllen.
3. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen 3. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen
Schlachtrinder aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien und amtlich Schlachtrinder aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien und amtlich
anerkannt leukosefreien Beständen und, im Fall nicht kastrierter anerkannt leukosefreien Beständen und, im Fall nicht kastrierter
Schlachtrinder, aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen Schlachtrinder, aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen
stammen. stammen.
[Art. 7 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt [Art. 7 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt
durch Art. 4 des K.E. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 9. Februar durch Art. 4 des K.E. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 9. Februar
2007)] 2007)]
Art. 8 - Schlachttiere, die unmittelbar nach ihrer Ankunft im Art. 8 - Schlachttiere, die unmittelbar nach ihrer Ankunft im
Bestimmungsland: Bestimmungsland:
- in einen Schlachthof verbracht worden sind, müssen dort - in einen Schlachthof verbracht worden sind, müssen dort
schnellstmöglich, jedoch spätestens 3 Werktage nach ihrer Ankunft den schnellstmöglich, jedoch spätestens 3 Werktage nach ihrer Ankunft den
tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend geschlachtet werden, tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend geschlachtet werden,
- in eine zugelassene Sammelstelle verbracht worden sind, müssen nach - in eine zugelassene Sammelstelle verbracht worden sind, müssen nach
dem Markt in einen Schlachthof gebracht werden, wo sie dem Markt in einen Schlachthof gebracht werden, wo sie
schnellstmöglich, jedoch spätestens 3 Werktage nach ihrer Ankunft in schnellstmöglich, jedoch spätestens 3 Werktage nach ihrer Ankunft in
der Sammelstelle den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend der Sammelstelle den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend
geschlachtet werden. In der Zeit zwischen ihrer Ankunft in der geschlachtet werden. In der Zeit zwischen ihrer Ankunft in der
Sammelstelle und ihrer Ankunft im Schlachthof dürfen sie zu keiner Sammelstelle und ihrer Ankunft im Schlachthof dürfen sie zu keiner
Zeit mit anderen Paarhufern als den Paarhufern, die die Anforderungen Zeit mit anderen Paarhufern als den Paarhufern, die die Anforderungen
des vorliegenden Erlasses erfüllen, in Berührung kommen. des vorliegenden Erlasses erfüllen, in Berührung kommen.
KAPITEL V - Sammelstellen, Transportunternehmer und Händler KAPITEL V - Sammelstellen, Transportunternehmer und Händler
Art. 9 - [Sammelstellen und Händlerställe, die für den Handel benutzt Art. 9 - [Sammelstellen und Händlerställe, die für den Handel benutzt
werden, sowie Händler und Transportunternehmer müssen den Bestimmungen werden, sowie Händler und Transportunternehmer müssen den Bestimmungen
des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für
den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie
den Handel mit diesen Tieren entsprechen.] den Handel mit diesen Tieren entsprechen.]
[Art. 9 ersetzt durch Art. 67 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. [Art. 9 ersetzt durch Art. 67 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8.
Juli 2014)] Juli 2014)]
Art. 10 - 11 - [...] Art. 10 - 11 - [...]
[Art. 10 und 11 aufgehoben durch Art. 66 Nr. 2 des K.E. vom 10. Juni [Art. 10 und 11 aufgehoben durch Art. 66 Nr. 2 des K.E. vom 10. Juni
2014 (B.S. vom 8. Juli 2014)] 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014)]
KAPITEL VI - Sanktionen KAPITEL VI - Sanktionen
Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über werden gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über
die Tiergesundheit und Kapitel XI des Gesetzes vom 14. August 1986 die Tiergesundheit und Kapitel XI des Gesetzes vom 14. August 1986
über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt
und geahndet. und geahndet.
Art. 13 - Wird bestätigt, dass die Bestimmungen des vorliegenden Art. 13 - Wird bestätigt, dass die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses nicht eingehalten wurden oder werden, so ergreift der Dienst Erlasses nicht eingehalten wurden oder werden, so ergreift der Dienst
geeignete Maßnahmen sowohl zum Schutz der Gesundheit und des geeignete Maßnahmen sowohl zum Schutz der Gesundheit und des
Wohlbefindens der betroffenen Tiere als auch zur Verhinderung einer Wohlbefindens der betroffenen Tiere als auch zur Verhinderung einer
Ausbreitung der Krankheiten. Ausbreitung der Krankheiten.
Diese Maßnahmen können je nach Einzelfall darin bestehen, dass die Diese Maßnahmen können je nach Einzelfall darin bestehen, dass die
erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um
a) den Transport der Tiere zu beenden oder sie auf dem kürzesten Weg a) den Transport der Tiere zu beenden oder sie auf dem kürzesten Weg
zu ihrem Ausgangsort zurückzubefördern, sofern diese Maßnahme die zu ihrem Ausgangsort zurückzubefördern, sofern diese Maßnahme die
Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere nicht gefährden kann, Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere nicht gefährden kann,
b) die Tiere angemessen unterzubringen und für die im Fall einer b) die Tiere angemessen unterzubringen und für die im Fall einer
Unterbrechung des Transports erforderliche Pflege der Tiere zu sorgen, Unterbrechung des Transports erforderliche Pflege der Tiere zu sorgen,
c) die Schlachtung der Tiere zu veranlassen: c) die Schlachtung der Tiere zu veranlassen:
- für den menschlichen Verzehr gemäß den Bestimmungen des Königlichen - für den menschlichen Verzehr gemäß den Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 4. Oktober 1985 zur Festlegung der Bedingungen in Sachen Erlasses vom 4. Oktober 1985 zur Festlegung der Bedingungen in Sachen
Produktion, Einfuhr und Ausfuhr von frischem Fleisch und Produktion, Einfuhr und Ausfuhr von frischem Fleisch und
Fleischerzeugnissen, sofern der Gesundheitsstatus der Tiere Fleischerzeugnissen, sofern der Gesundheitsstatus der Tiere
festgestellt werden kann und sie für die Tiergesundheit oder die festgestellt werden kann und sie für die Tiergesundheit oder die
Volksgesundheit kein Risiko darstellen können, Volksgesundheit kein Risiko darstellen können,
- für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr, sofern der - für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr, sofern der
Gesundheitsstatus der Tiere nicht festgestellt werden kann oder wenn Gesundheitsstatus der Tiere nicht festgestellt werden kann oder wenn
sie für die Tiergesundheit oder die Volksgesundheit ein Risiko sie für die Tiergesundheit oder die Volksgesundheit ein Risiko
darstellen können. Die Vernichtung der Kadaver und Tierkörper wird darstellen können. Die Vernichtung der Kadaver und Tierkörper wird
gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/667/EWG geregelt, so wie sie gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/667/EWG geregelt, so wie sie
in die jeweiligen nationalen und regionalen Vorschriften umgesetzt in die jeweiligen nationalen und regionalen Vorschriften umgesetzt
worden ist. Dem Eigentümer der Tiere oder seinem Bevollmächtigten wird worden ist. Dem Eigentümer der Tiere oder seinem Bevollmächtigten wird
eine Regularisierungsfrist eingeräumt, bevor die letztgenannte eine Regularisierungsfrist eingeräumt, bevor die letztgenannte
Maßnahme ergriffen wird. Diese Frist wird je nach Fall und dem Risiko Maßnahme ergriffen wird. Diese Frist wird je nach Fall und dem Risiko
entsprechend vom Leiter des Dienstes festgelegt. Die Frist darf eine entsprechend vom Leiter des Dienstes festgelegt. Die Frist darf eine
Woche nicht überschreiten und setzt an dem Tag ein, an dem der Leiter Woche nicht überschreiten und setzt an dem Tag ein, an dem der Leiter
des Dienstes der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaates den des Dienstes der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaates den
Verstoß notifiziert. Verstoß notifiziert.
Die Maßnahmen werden nach Zustimmung des Dienstes vom Die Maßnahmen werden nach Zustimmung des Dienstes vom
Veterinärinspektor angewandt. Veterinärinspektor angewandt.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Schlussbestimmungen
Art. 14 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 14 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Art. 16 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Art. 16 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Anlage Anlage
Muster 1 Muster 1
Bescheinigung Rinder Bescheinigung Rinder
KÖNIGREICH BELGIEN KÖNIGREICH BELGIEN
Innergemeinschaftlicher Handel Innergemeinschaftlicher Handel
GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR SCHLACHT- (1)/ZUCHT- (1)/NUTZRINDER (1) GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR SCHLACHT- (1)/ZUCHT- (1)/NUTZRINDER (1)
Ursprungsmitgliedstaat: BELGIEN Ursprungsmitgliedstaat: BELGIEN
Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft
Ursprungsgebiet: . . . . . Ursprungsgebiet: . . . . .
Nummer der Bescheinigung (7) Nummer der Bescheinigung (7)
Referenznummer der Originalbescheinigung (8) Referenznummer der Originalbescheinigung (8)
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
ABSCHNITT A ABSCHNITT A
Name und Anschrift des Versenders: . . . . . Name und Anschrift des Versenders: . . . . .
Name und Anschrift des Ursprungsbetriebs: . . . . . (2) Name und Anschrift des Ursprungsbetriebs: . . . . . (2)
Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3) Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3)
Anschrift und Zulassungsnummer der Sammelstelle im Ursprungs- (1) oder Anschrift und Zulassungsnummer der Sammelstelle im Ursprungs- (1) oder
Durchfuhrmitgliedstaat (1): Durchfuhrmitgliedstaat (1):
. . . . . (3) . . . . . (3)
Tiergesundheitliche Angaben Tiergesundheitliche Angaben
Ich bestätige hiermit, dass jedes Tier der nachstehend beschriebenen Ich bestätige hiermit, dass jedes Tier der nachstehend beschriebenen
Sendung: Sendung:
1. aus einem Ursprungsbetrieb und einem Gebiet stammt, der/das weder 1. aus einem Ursprungsbetrieb und einem Gebiet stammt, der/das weder
gemäß Gemeinschaftsrecht noch gemäß nationalem Recht Verboten oder gemäß Gemeinschaftsrecht noch gemäß nationalem Recht Verboten oder
Beschränkungen aufgrund von Rinderseuchen unterliegt, Beschränkungen aufgrund von Rinderseuchen unterliegt,
2. aus einem Ursprungsbestand in einem Mitgliedstaat oder Teil eines 2. aus einem Ursprungsbestand in einem Mitgliedstaat oder Teil eines
Mitgliedstaates stammt: Mitgliedstaates stammt:
a) der über ein durch die Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) a) der über ein durch die Entscheidung .../.../EG der Kommission (3)
zugelassenes Überwachungsnetz verfügt, zugelassenes Überwachungsnetz verfügt,
b) der: b) der:
- amtlich anerkannt tuberkulosefrei ist - amtlich anerkannt tuberkulosefrei ist
Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) Entscheidung .../.../EG der Kommission (3)
- amtlich anerkannt brucellosefrei ist - amtlich anerkannt brucellosefrei ist
Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) Entscheidung .../.../EG der Kommission (3)
- amtlich anerkannt leukosefrei ist - amtlich anerkannt leukosefrei ist
Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) Entscheidung .../.../EG der Kommission (3)
3. (3) ein Zucht- (1) oder Nutztier (1) ist: 3. (3) ein Zucht- (1) oder Nutztier (1) ist:
- das sich - soweit feststellbar - in den letzten 30 Tagen oder, im - das sich - soweit feststellbar - in den letzten 30 Tagen oder, im
Fall von weniger als 30 Tage alten Tieren, seit seiner Geburt im Fall von weniger als 30 Tage alten Tieren, seit seiner Geburt im
Ursprungsbetrieb aufgehalten hat, und dass während dieser Zeit kein Ursprungsbetrieb aufgehalten hat, und dass während dieser Zeit kein
aus einem Drittland eingeführtes Tier in diesen Betrieb eingestellt aus einem Drittland eingeführtes Tier in diesen Betrieb eingestellt
worden ist, es sei denn, es ist von allen übrigen Tieren im Betrieb worden ist, es sei denn, es ist von allen übrigen Tieren im Betrieb
abgesondert worden, abgesondert worden,
- das aus einem amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und - das aus einem amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und
leukosefreien Bestand stammt und in den letzten 30 Tagen vor dem leukosefreien Bestand stammt und in den letzten 30 Tagen vor dem
Verlassen des Ursprungsbetriebs gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verlassen des Ursprungsbetriebs gemäß Artikel 6 Absatz 2 der
Richtlinie 64/432/EWG mit negativem Ergebnis wie folgt untersucht Richtlinie 64/432/EWG mit negativem Ergebnis wie folgt untersucht
worden ist: worden ist:
Untersuchung Untersuchung
Untersuchung bei folgenden Tiergruppen nicht verlangt Untersuchung bei folgenden Tiergruppen nicht verlangt
Verlangt Verlangt
ja/nein ja/nein
(4) (5) (4) (5)
Datum der Untersuchung Datum der Untersuchung
oder Probenentnahme oder Probenentnahme
Tuberkulinprobe Tuberkulinprobe
weniger als 6 Wochen alte Tiere weniger als 6 Wochen alte Tiere
Brucella- Brucella-
Serumagglutinationstest (6) Serumagglutinationstest (6)
kastrierte oder weniger als 12 Monate alte Tiere kastrierte oder weniger als 12 Monate alte Tiere
Leukosetest Leukosetest
weniger als 12 Monate alte Tiere weniger als 12 Monate alte Tiere
4. (3) ein Schlachttier aus einem amtlich anerkannten tuberkulose- und 4. (3) ein Schlachttier aus einem amtlich anerkannten tuberkulose- und
leukosefreien Bestand: leukosefreien Bestand:
- und kastriert ist (3) - und kastriert ist (3)
- oder nicht kastriert ist und aus einem amtlich anerkannten - oder nicht kastriert ist und aus einem amtlich anerkannten
brucellosefreien Bestand stammt (3), brucellosefreien Bestand stammt (3),
5. (3) ein Schlachttier aus einem nicht amtlich anerkannt 5. (3) ein Schlachttier aus einem nicht amtlich anerkannt
tuberkulose-, brucellose- und leukosefreien Bestand ist und gemäß tuberkulose-, brucellose- und leukosefreien Bestand ist und gemäß
Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG unter Lizenz Nr. . . . . Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG unter Lizenz Nr. . . . .
. .................. versandt wird, aus einem Betrieb in Spanien . .................. versandt wird, aus einem Betrieb in Spanien
stammt und in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des stammt und in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des
Ursprungsbetriebs mit negativem Ergebnis wie folgt untersucht worden Ursprungsbetriebs mit negativem Ergebnis wie folgt untersucht worden
ist: ist:
Untersuchung Untersuchung
Datum der Untersuchung oder Probenentnahme Datum der Untersuchung oder Probenentnahme
Tuberkulinprobe Tuberkulinprobe
Brucella-Serumagglutinationstest (6) Brucella-Serumagglutinationstest (6)
Leukosetest Leukosetest
6. (11) gemäß den Angaben in einem offiziellen Dokument oder einer 6. (11) gemäß den Angaben in einem offiziellen Dokument oder einer
Bescheinigung, in der die Abschnitte A und B vom amtlichen Tierarzt Bescheinigung, in der die Abschnitte A und B vom amtlichen Tierarzt
oder zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs ausgefüllt wurden, oder zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs ausgefüllt wurden,
die anwendbaren Gesundheitsanforderungen der Nummern 1 bis 5 des die anwendbaren Gesundheitsanforderungen der Nummern 1 bis 5 des
Abschnitts A erfüllt (die deshalb in dieser Bescheinigung nicht im Abschnitts A erfüllt (die deshalb in dieser Bescheinigung nicht im
Einzelnen aufgeführt sind). Einzelnen aufgeführt sind).
ABSCHNITT B ABSCHNITT B
Beschreibung der Sendung Beschreibung der Sendung
Versendedatum: . . . . . Versendedatum: . . . . .
Gesamtzahl der Tiere: . . . . . Gesamtzahl der Tiere: . . . . .
Kennzeichnung des Tieres (der Tiere): Kennzeichnung des Tieres (der Tiere):
Nummer des Rinderpasses Nummer des Rinderpasses
Nummer des vorläufigen Dokuments (bei weniger als 4 Wochen alten Nummer des vorläufigen Dokuments (bei weniger als 4 Wochen alten
Tieren) Tieren)
Offizielle Kennzeichnung Offizielle Kennzeichnung
Zulassungsnummer des Transportunternehmers (wenn nicht mit dem in Zulassungsnummer des Transportunternehmers (wenn nicht mit dem in
Abschnitt C angegebenen Transportunternehmer identisch und/oder bei Abschnitt C angegebenen Transportunternehmer identisch und/oder bei
Entfernungen von mehr als 50 km): . . . . . Entfernungen von mehr als 50 km): . . . . .
Transportmittel . . . . . Amtliches Kennzeichen: . . . . . Transportmittel . . . . . Amtliches Kennzeichen: . . . . .
Bescheinigungen zu den Abschnitten A und B Bescheinigungen zu den Abschnitten A und B
Offizieller Stempel Offizieller Stempel
Ort Ort
Datum Datum
Unterschrift (*) Unterschrift (*)
Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben:
Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes:
(*) Die Abschnitte A und B der Bescheinigung sind abzustempeln und zu (*) Die Abschnitte A und B der Bescheinigung sind abzustempeln und zu
unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn
Abschnitt C von einem anderen amtlichen Tierarzt unterzeichnet wird, Abschnitt C von einem anderen amtlichen Tierarzt unterzeichnet wird,
oder oder
zu unterzeichnen vom zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn zu unterzeichnen vom zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn
der Versendemitgliedstaat ein durch die Entscheidung .../.../EG der der Versendemitgliedstaat ein durch die Entscheidung .../.../EG der
Kommission zugelassenes System von Überwachungsnetzen eingerichtet Kommission zugelassenes System von Überwachungsnetzen eingerichtet
hat, hat,
oder oder
zu unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle zu unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle
am Tag der Versendung der Tiere. am Tag der Versendung der Tiere.
ABSCHNITT C (9) ABSCHNITT C (9)
Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . Name und Anschrift des Empfängers: . . . . .
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs (1) oder der zugelassenen Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs (1) oder der zugelassenen
Sammelstelle im Bestimmungsmitgliedstaat (1) (in Druckbuchstaben): Sammelstelle im Bestimmungsmitgliedstaat (1) (in Druckbuchstaben):
Name: . . . . . Name: . . . . .
Straße: . . . . . Straße: . . . . .
Provinz: . . . . . Provinz: . . . . .
Postleitzahl: . . . . . Mitgliedstaat: . . . . . Postleitzahl: . . . . . Mitgliedstaat: . . . . .
Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3) Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3)
Zulassungsnummer des Transportunternehmers (bei Entfernungen von mehr Zulassungsnummer des Transportunternehmers (bei Entfernungen von mehr
als 50 km): . . . . . (10) als 50 km): . . . . . (10)
Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen: Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen:
.......................................................... ..........................................................
Nach ordnungsgemäßer Untersuchung bescheinige ich, dass: Nach ordnungsgemäßer Untersuchung bescheinige ich, dass:
1. die oben beschriebenen Tiere am . . . . . (Datum) in den letzten 24 1. die oben beschriebenen Tiere am . . . . . (Datum) in den letzten 24
Stunden vor der vorgesehenen Versendung untersucht worden sind und Stunden vor der vorgesehenen Versendung untersucht worden sind und
keine klinischen Anzeichen für eine Infektionskrankheit oder eine keine klinischen Anzeichen für eine Infektionskrankheit oder eine
ansteckende Krankheit aufwiesen, ansteckende Krankheit aufwiesen,
2. der Ursprungsbetrieb und - soweit zutreffend - die zugelassene 2. der Ursprungsbetrieb und - soweit zutreffend - die zugelassene
Sammelstelle und das Gebiet, in dem sie liegen, gemäß Sammelstelle und das Gebiet, in dem sie liegen, gemäß
Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht keinen Verboten oder Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht keinen Verboten oder
Beschränkungen aufgrund von Rinderseuchen unterliegen, Beschränkungen aufgrund von Rinderseuchen unterliegen,
3. alle anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates 3. alle anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates
erfüllt sind, erfüllt sind,
4. (3) die vorstehend genannten Tiere den zusätzlichen 4. (3) die vorstehend genannten Tiere den zusätzlichen
Seuchengarantien genügen: Seuchengarantien genügen:
- in Bezug auf (Seuche): . . . . . - in Bezug auf (Seuche): . . . . .
- gemäß der Entscheidung .../.../EG der Kommission, - gemäß der Entscheidung .../.../EG der Kommission,
5. die Tiere sich nicht länger als 6 Tage in der zugelassenen 5. die Tiere sich nicht länger als 6 Tage in der zugelassenen
Sammelstelle befunden haben (3). Sammelstelle befunden haben (3).
Bescheinigung zu Abschnitt C Bescheinigung zu Abschnitt C
Offizieller Stempel Offizieller Stempel
Ort Ort
Datum Datum
Unterschrift (*) Unterschrift (*)
Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben:
Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes:
(*) Abschnitt C der Bescheinigung ist vom amtlichen Tierarzt des (*) Abschnitt C der Bescheinigung ist vom amtlichen Tierarzt des
Ursprungsbetriebs abzustempeln und zu unterzeichnen Ursprungsbetriebs abzustempeln und zu unterzeichnen
oder oder
vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im
Ursprungsmitgliedstaat abzustempeln und zu unterzeichnen Ursprungsmitgliedstaat abzustempeln und zu unterzeichnen
oder oder
vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im
Durchfuhrmitgliedstaat zum gleichen Zeitpunkt abzustempeln und zu Durchfuhrmitgliedstaat zum gleichen Zeitpunkt abzustempeln und zu
unterzeichnen, zu dem dieser die Bescheinigung für die unterzeichnen, zu dem dieser die Bescheinigung für die
Weiterbeförderung von Tieren in den Bestimmungsmitgliedstaat ausfüllt. Weiterbeförderung von Tieren in den Bestimmungsmitgliedstaat ausfüllt.
Zusatzinformationen Zusatzinformationen
1. Diese Bescheinigung ist in einer anderen Farbe als der Druckfarbe 1. Diese Bescheinigung ist in einer anderen Farbe als der Druckfarbe
abzustempeln und zu unterzeichnen. abzustempeln und zu unterzeichnen.
2. Diese Bescheinigung ist ab dem Tag der in Abschnitt C erwähnten 2. Diese Bescheinigung ist ab dem Tag der in Abschnitt C erwähnten
Gesundheitsuntersuchung im Ursprungsmitgliedstaat 10 Tage gültig. Gesundheitsuntersuchung im Ursprungsmitgliedstaat 10 Tage gültig.
3. Die verlangten Einträge in dieser Bescheinigung sind am 3. Die verlangten Einträge in dieser Bescheinigung sind am
Ausstellungstag, mindestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, im Ausstellungstag, mindestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, im
ANIMO-System zu registrieren. ANIMO-System zu registrieren.
(1) Unzutreffendes streichen. (1) Unzutreffendes streichen.
(2) Entfällt, wenn Tiere aus verschiedenen Betrieben stammen. (2) Entfällt, wenn Tiere aus verschiedenen Betrieben stammen.
(3) Unzutreffendes streichen. (3) Unzutreffendes streichen.
(4) Nicht erforderlich, wenn durch die Entscheidung .../.../EG der (4) Nicht erforderlich, wenn durch die Entscheidung .../.../EG der
Kommission ein System von Überwachungsnetzen zugelassen ist. Kommission ein System von Überwachungsnetzen zugelassen ist.
(5) Nicht erforderlich, wenn der Mitgliedstaat oder Teil des (5) Nicht erforderlich, wenn der Mitgliedstaat oder Teil des
Mitgliedstaates, in dem sich der Bestand befindet, amtlich anerkannt Mitgliedstaates, in dem sich der Bestand befindet, amtlich anerkannt
frei von der betreffenden Krankheit ist. frei von der betreffenden Krankheit ist.
(6) Oder ein anderer, nach dem Verfahren des Artikels 17 der (6) Oder ein anderer, nach dem Verfahren des Artikels 17 der
Richtlinie 64/432/EWG zugelassener Test. Richtlinie 64/432/EWG zugelassener Test.
(7) Vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsmitgliedstaates auszufüllen. (7) Vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsmitgliedstaates auszufüllen.
(8) Vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle des (8) Vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle des
Durchfuhrmitgliedstaates auszufüllen. Durchfuhrmitgliedstaates auszufüllen.
(9) Zu streichen, wenn die Bescheinigung für das Verbringen von Tieren (9) Zu streichen, wenn die Bescheinigung für das Verbringen von Tieren
innerhalb des Ursprungsmitgliedstaates ausgestellt wird und nur die innerhalb des Ursprungsmitgliedstaates ausgestellt wird und nur die
Abschnitte A und B ausgefüllt und unterzeichnet werden. Abschnitte A und B ausgefüllt und unterzeichnet werden.
(10) Zu streichen, wenn der Transportunternehmer mit dem in Abschnitt (10) Zu streichen, wenn der Transportunternehmer mit dem in Abschnitt
B angegebenen Transportunternehmer identisch ist. B angegebenen Transportunternehmer identisch ist.
(11) Abschnitt A Nummer 6 ist vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen (11) Abschnitt A Nummer 6 ist vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen
Sammelstelle zu unterzeichnen, nachdem dieser die Angaben und die Sammelstelle zu unterzeichnen, nachdem dieser die Angaben und die
Nämlichkeit der Tiere geprüft hat, die mit einem offiziellen Dokument Nämlichkeit der Tiere geprüft hat, die mit einem offiziellen Dokument
oder einer Bescheinigung, deren Abschnitte A und B ausgefüllt sind, oder einer Bescheinigung, deren Abschnitte A und B ausgefüllt sind,
eintreffen; anderenfalls ist diese Nummer zu streichen. eintreffen; anderenfalls ist diese Nummer zu streichen.
ANLAGE ANLAGE
Muster 2 Muster 2
Bescheinigung Schweine Bescheinigung Schweine
KÖNIGREICH BELGIEN KÖNIGREICH BELGIEN
Innergemeinschaftlicher Handel Innergemeinschaftlicher Handel
GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR SCHLACHT- (1)/ZUCHT- (1)/NUTZSCHWEINE (1) GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR SCHLACHT- (1)/ZUCHT- (1)/NUTZSCHWEINE (1)
Ursprungsmitgliedstaat: BELGIEN Ursprungsmitgliedstaat: BELGIEN
Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft
Ursprungsgebiet: . . . . . Ursprungsgebiet: . . . . .
Nummer der Bescheinigung (4) Nummer der Bescheinigung (4)
Referenznummer der Originalbescheinigung (5) Referenznummer der Originalbescheinigung (5)
. . . . . . . . . .
. . . . . .............................. . . . . . ..............................
ABSCHNITT A ABSCHNITT A
Name und Anschrift des Versenders: . . . . . Name und Anschrift des Versenders: . . . . .
Name und Anschrift des Ursprungsbetriebs: . . . . . (2) Name und Anschrift des Ursprungsbetriebs: . . . . . (2)
Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3) Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3)
Anschrift und Zulassungsnummer der Sammelstelle im Ursprungs- (1) oder Anschrift und Zulassungsnummer der Sammelstelle im Ursprungs- (1) oder
Durchfuhrmitgliedstaat (1): Durchfuhrmitgliedstaat (1):
. . . . . (3) . . . . . (3)
Tiergesundheitliche Angaben Tiergesundheitliche Angaben
Ich bestätige hiermit, dass jedes Tier der nachstehend beschriebenen Ich bestätige hiermit, dass jedes Tier der nachstehend beschriebenen
Sendung: Sendung:
1. aus einem Ursprungsbetrieb und einem Gebiet stammt, der/das weder 1. aus einem Ursprungsbetrieb und einem Gebiet stammt, der/das weder
gemäß Gemeinschaftsrecht noch gemäß nationalem Recht Verboten oder gemäß Gemeinschaftsrecht noch gemäß nationalem Recht Verboten oder
Beschränkungen aufgrund von Schweineseuchen unterliegt, Beschränkungen aufgrund von Schweineseuchen unterliegt,
2. (3) ein Zucht- (1) oder Nutztier (1) ist, das sich - soweit 2. (3) ein Zucht- (1) oder Nutztier (1) ist, das sich - soweit
feststellbar - in den letzten 30 Tagen oder, im Fall von weniger als feststellbar - in den letzten 30 Tagen oder, im Fall von weniger als
30 Tage alten Tieren, seit seiner Geburt im Ursprungsbetrieb 30 Tage alten Tieren, seit seiner Geburt im Ursprungsbetrieb
aufgehalten hat, und dass während dieser Zeit kein aus einem Drittland aufgehalten hat, und dass während dieser Zeit kein aus einem Drittland
eingeführtes Tier in diesen Betrieb eingestellt worden ist, es sei eingeführtes Tier in diesen Betrieb eingestellt worden ist, es sei
denn, es ist von allen übrigen Tieren im Betrieb abgesondert worden. denn, es ist von allen übrigen Tieren im Betrieb abgesondert worden.
ABSCHNITT B ABSCHNITT B
Beschreibung der Sendung Beschreibung der Sendung
Versendedatum: . . . . . Versendedatum: . . . . .
Gesamtzahl der Tiere: . . . . . Gesamtzahl der Tiere: . . . . .
Kennzeichnung des Tieres (der Tiere): Kennzeichnung des Tieres (der Tiere):
Rasse Rasse
Geburtsdatum Geburtsdatum
Offizielle Kennzeichnung Offizielle Kennzeichnung
Zulassungsnummer des Transportunternehmers (wenn nicht mit dem in Zulassungsnummer des Transportunternehmers (wenn nicht mit dem in
Abschnitt C angegebenen Transportunternehmer identisch und/oder bei Abschnitt C angegebenen Transportunternehmer identisch und/oder bei
Entfernungen von mehr als 50 km): . . . . . Entfernungen von mehr als 50 km): . . . . .
Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen: Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen:
..................................................... .....................................................
Bescheinigungen zu den Abschnitten A und B Bescheinigungen zu den Abschnitten A und B
Offizieller Stempel Offizieller Stempel
Ort Ort
Datum Datum
Unterschrift (*) Unterschrift (*)
Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben:
Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes:
(*) Die Abschnitte A und B der Bescheinigung sind abzustempeln und zu (*) Die Abschnitte A und B der Bescheinigung sind abzustempeln und zu
unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn
Abschnitt C von einem anderen amtlichen Tierarzt unterzeichnet wird, Abschnitt C von einem anderen amtlichen Tierarzt unterzeichnet wird,
oder oder
zu unterzeichnen vom zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn zu unterzeichnen vom zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn
der Versendemitgliedstaat ein durch die Entscheidung .../.../EG der der Versendemitgliedstaat ein durch die Entscheidung .../.../EG der
Kommission zugelassenes System von Überwachungsnetzen eingerichtet Kommission zugelassenes System von Überwachungsnetzen eingerichtet
hat, hat,
oder oder
zu unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle zu unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle
am Tag der Versendung der Tiere. am Tag der Versendung der Tiere.
ABSCHNITT C (6) ABSCHNITT C (6)
Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . Name und Anschrift des Empfängers: . . . . .
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs (in Druckbuchstaben): Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs (in Druckbuchstaben):
Name: . . . . . Name: . . . . .
Straße: . . . . . Straße: . . . . .
Provinz: . . . . . Provinz: . . . . .
Postleitzahl: . . . . . Mitgliedstaat: . . . . . Postleitzahl: . . . . . Mitgliedstaat: . . . . .
................................................................................. .................................................................................
Zulassungsnummer des Transportunternehmers (bei Entfernungen von mehr Zulassungsnummer des Transportunternehmers (bei Entfernungen von mehr
als 50 km): . . . . . (7) als 50 km): . . . . . (7)
Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen: Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen:
..................................................... .....................................................
Nach ordnungsgemäßer Untersuchung bescheinige ich, dass: Nach ordnungsgemäßer Untersuchung bescheinige ich, dass:
1. die oben beschriebenen Tiere am 1. die oben beschriebenen Tiere am
............................................... (Datum) in den letzten ............................................... (Datum) in den letzten
24 Stunden vor der vorgesehenen Versendung untersucht worden sind und 24 Stunden vor der vorgesehenen Versendung untersucht worden sind und
keine klinischen Anzeichen für eine Infektionskrankheit oder eine keine klinischen Anzeichen für eine Infektionskrankheit oder eine
ansteckende Krankheit aufwiesen, ansteckende Krankheit aufwiesen,
2. der Ursprungsbetrieb und - soweit zutreffend - die zugelassene 2. der Ursprungsbetrieb und - soweit zutreffend - die zugelassene
Sammelstelle und das Gebiet, in dem sie liegen, gemäß Sammelstelle und das Gebiet, in dem sie liegen, gemäß
Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht keinen Verboten oder Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht keinen Verboten oder
Beschränkungen aufgrund von Schweineseuchen unterliegen, Beschränkungen aufgrund von Schweineseuchen unterliegen,
3. alle anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates 3. alle anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates
erfüllt sind, erfüllt sind,
4. (3) die vorstehend genannten Tiere den zusätzlichen 4. (3) die vorstehend genannten Tiere den zusätzlichen
Seuchengarantien genügen: Seuchengarantien genügen:
- in Bezug auf (Seuche): . . . . . - in Bezug auf (Seuche): . . . . .
- gemäß der Entscheidung .../.../EG der Kommission, - gemäß der Entscheidung .../.../EG der Kommission,
5. die Tiere sich nicht länger als 6 Tage in der zugelassenen 5. die Tiere sich nicht länger als 6 Tage in der zugelassenen
Sammelstelle befunden haben (3). Sammelstelle befunden haben (3).
Bescheinigung zu Abschnitt C Bescheinigung zu Abschnitt C
Offizieller Stempel Offizieller Stempel
Ort Ort
Datum Datum
Unterschrift (*) Unterschrift (*)
Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben:
Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes:
(*) Abschnitt C der Bescheinigung ist vom amtlichen Tierarzt des (*) Abschnitt C der Bescheinigung ist vom amtlichen Tierarzt des
Ursprungsbetriebs abzustempeln und zu unterzeichnen Ursprungsbetriebs abzustempeln und zu unterzeichnen
oder oder
vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im
Ursprungsmitgliedstaat abzustempeln und zu unterzeichnen Ursprungsmitgliedstaat abzustempeln und zu unterzeichnen
oder oder
vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im
Durchfuhrmitgliedstaat zum gleichen Zeitpunkt abzustempeln und zu Durchfuhrmitgliedstaat zum gleichen Zeitpunkt abzustempeln und zu
unterzeichnen, zu dem dieser die Bescheinigung für die unterzeichnen, zu dem dieser die Bescheinigung für die
Weiterbeförderung von Tieren in den Bestimmungsmitgliedstaat ausfüllt. Weiterbeförderung von Tieren in den Bestimmungsmitgliedstaat ausfüllt.
Zusatzinformationen Zusatzinformationen
1. Diese Bescheinigung ist in einer anderen Farbe als der Druckfarbe 1. Diese Bescheinigung ist in einer anderen Farbe als der Druckfarbe
abzustempeln und zu unterzeichnen. abzustempeln und zu unterzeichnen.
2. Diese Bescheinigung ist ab dem Tag der in Abschnitt C erwähnten 2. Diese Bescheinigung ist ab dem Tag der in Abschnitt C erwähnten
Gesundheitsuntersuchung im Ursprungsmitgliedstaat 10 Tage gültig. Gesundheitsuntersuchung im Ursprungsmitgliedstaat 10 Tage gültig.
3. Die verlangten Einträge in dieser Bescheinigung sind am 3. Die verlangten Einträge in dieser Bescheinigung sind am
Ausstellungstag, mindestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, im Ausstellungstag, mindestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, im
ANIMO-System zu registrieren. ANIMO-System zu registrieren.
(1) Unzutreffendes streichen. (1) Unzutreffendes streichen.
(2) Entfällt, wenn Tiere aus verschiedenen Betrieben stammen. (2) Entfällt, wenn Tiere aus verschiedenen Betrieben stammen.
(3) Unzutreffendes streichen. (3) Unzutreffendes streichen.
(4) Vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsmitgliedstaates auszufüllen. (4) Vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsmitgliedstaates auszufüllen.
(5) Vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle des (5) Vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle des
Durchfuhrmitgliedstaates auszufüllen. Durchfuhrmitgliedstaates auszufüllen.
(6) Zu streichen, wenn die Bescheinigung für das Verbringen von Tieren (6) Zu streichen, wenn die Bescheinigung für das Verbringen von Tieren
innerhalb des Ursprungsmitgliedstaates ausgestellt wird und nur die innerhalb des Ursprungsmitgliedstaates ausgestellt wird und nur die
Abschnitte A und B ausgefüllt und unterzeichnet werden. Abschnitte A und B ausgefüllt und unterzeichnet werden.
(7) Zu streichen, wenn der Transportunternehmer mit dem in Abschnitt B (7) Zu streichen, wenn der Transportunternehmer mit dem in Abschnitt B
angegebenen Transportunternehmer identisch ist. angegebenen Transportunternehmer identisch ist.
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