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Koninklijk besluit betreffende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het intracommunautair verkeer van runderen en varkens. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif aux conditions de police sanitaire régissant les échanges intracommunautaires de bovins et de porcins. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE |
30 APRIL 1999. - Koninklijk besluit betreffende de | 30 AVRIL 1999. - Arrêté royal relatif aux conditions de police |
veterinairrechtelijke voorschriften voor het intracommunautair verkeer | sanitaire régissant les échanges intracommunautaires de bovins et de |
van runderen en varkens. - Officieuze coördinatie in het Duits | porcins. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 30 april 1999 betreffende de | allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999 relatif aux conditions de |
veterinairrechtelijke voorschriften voor het intracommunautair verkeer | police sanitaire régissant les échanges intracommunautaires de bovins |
van runderen en varkens (Belgisch Staatsblad van 15 oktober 1999), | et de porcins (Moniteur belge du 15 octobre 1999), tel qu'il a été |
zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 21 december 2006 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 21 décembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 6 |
koninklijk besluit van 6 december 1978 betreffende de bestrijding van | décembre 1978 relatif à la lutte contre la brucellose bovine et |
de runderbrucellose en het koninklijk besluit van 30 april 1999 | l'arrêté royal du 30 avril 1999 relatif aux conditions de police |
betreffende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het | sanitaire régissant les échanges intracommunautaires de bovins et de |
intracommunautair verkeer van runderen en varkens (Belgisch Staatsblad van 9 februari 2007); | porcins (Moniteur belge du 9 février 2007); |
- het koninklijk besluit van 10 juni 2014 betreffende de voorwaarden | - l'arrêté royal du 10 juin 2014 relatif aux conditions pour le |
voor het vervoer, het verzamelen en het verhandelen van | transport, le rassemblement et le commerce d'animaux agricoles |
landbouwhuisdieren (Belgisch Staatsblad van 8 juli 2014). | (Moniteur belge du 8 juillet 2014). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass über die tierseuchenrechtlichen | 30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass über die tierseuchenrechtlichen |
Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und | Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und |
Schweinen | Schweinen |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf den | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf den |
innergemeinschaftlichen Handel mit Zucht-, Nutz- und Schlachttieren | innergemeinschaftlichen Handel mit Zucht-, Nutz- und Schlachttieren |
der Gattungen Rind und Schwein, einschließlich der Gattungen "Bison | der Gattungen Rind und Schwein, einschließlich der Gattungen "Bison |
bison" und "Bubalus bubalus" und ausschließlich Suidae, die weder in | bison" und "Bubalus bubalus" und ausschließlich Suidae, die weder in |
einem Betrieb gehalten noch dort aufgezogen werden. | einem Betrieb gehalten noch dort aufgezogen werden. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. veterinärrechtlicher Kontrolle: physische Kontrolle und/oder | 1. veterinärrechtlicher Kontrolle: physische Kontrolle und/oder |
Verwaltungsformalität, die die in Artikel 1 erwähnten Tiere betrifft | Verwaltungsformalität, die die in Artikel 1 erwähnten Tiere betrifft |
und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen oder | und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen oder |
tierischen Gesundheit bezweckt, | tierischen Gesundheit bezweckt, |
2. Handel: Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen | 2. Handel: Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union, | Union, |
3. Betrieb: Einrichtung, Anlage oder im Fall der Freilandhaltung Ort, | 3. Betrieb: Einrichtung, Anlage oder im Fall der Freilandhaltung Ort, |
wo Tiere gehalten, aufgezogen oder behandelt werden, | wo Tiere gehalten, aufgezogen oder behandelt werden, |
4. Halter: natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur | 4. Halter: natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur |
vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist, | vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist, |
5. geografischer Einheit: Gebäude oder Gebäudekomplex, das/der eine | 5. geografischer Einheit: Gebäude oder Gebäudekomplex, das/der eine |
Einheit bildet, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Tiere | Einheit bildet, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Tiere |
gehalten werden, oder das/der zu diesem Zweck bestimmt ist, | gehalten werden, oder das/der zu diesem Zweck bestimmt ist, |
6. Bestand: Gesamtheit der Tiere, die in einer geografischen Einheit | 6. Bestand: Gesamtheit der Tiere, die in einer geografischen Einheit |
gehalten werden und die laut Feststellung des Veterinärinspektors in | gehalten werden und die laut Feststellung des Veterinärinspektors in |
epidemiologischer Hinsicht eine getrennte Einheit bilden, | epidemiologischer Hinsicht eine getrennte Einheit bilden, |
7. Tieren: in Artikel 1 erwähnte Gattungen, | 7. Tieren: in Artikel 1 erwähnte Gattungen, |
8. Schlachttieren: Rinder und Schweine, die für einen Schlachthof oder | 8. Schlachttieren: Rinder und Schweine, die für einen Schlachthof oder |
eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, | eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, |
bestimmt sind, | bestimmt sind, |
9. Zucht- oder Nutztieren: Rinder und Schweine, außer den in Nr. 8 | 9. Zucht- oder Nutztieren: Rinder und Schweine, außer den in Nr. 8 |
erwähnten, insbesondere solche, die zur Zucht, zur Milch- oder | erwähnten, insbesondere solche, die zur Zucht, zur Milch- oder |
Fleischerzeugung, zur Verwendung als Zugtiere, für Wettbewerbe oder | Fleischerzeugung, zur Verwendung als Zugtiere, für Wettbewerbe oder |
Ausstellungen bestimmt sind, jedoch ausgenommen Tiere, die an Kultur- | Ausstellungen bestimmt sind, jedoch ausgenommen Tiere, die an Kultur- |
und Sportveranstaltungen teilnehmen, | und Sportveranstaltungen teilnehmen, |
10. [...] | 10. [...] |
11. Sammelstelle: Ort, einschließlich Betrieben, Sammelplätzen und | 11. Sammelstelle: Ort, einschließlich Betrieben, Sammelplätzen und |
Märkten, an dem Rinder oder Schweine aus verschiedenen | Märkten, an dem Rinder oder Schweine aus verschiedenen |
Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tiersendungen für den Handel | Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tiersendungen für den Handel |
zusammengeführt werden, | zusammengeführt werden, |
12. Mitgliedstaat: Land, das zur Europäischen Union gehört, | 12. Mitgliedstaat: Land, das zur Europäischen Union gehört, |
13. Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, | 13. Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, |
14. Gebiet: Teil des Staatsgebiets eines Mitgliedstaates mit einer | 14. Gebiet: Teil des Staatsgebiets eines Mitgliedstaates mit einer |
Mindestfläche von 2000 km2, der von den zuständigen Behörden überwacht | Mindestfläche von 2000 km2, der von den zuständigen Behörden überwacht |
wird und mindestens einen der folgenden Verwaltungsbezirke umfasst: | wird und mindestens einen der folgenden Verwaltungsbezirke umfasst: |
- Belgien: Provinz/Province/Provincie | - Belgien: Provinz/Province/Provincie |
- Deutschland: Regierungsbezirk | - Deutschland: Regierungsbezirk |
- Dänemark: Amt oder Insel | - Dänemark: Amt oder Insel |
- Frankreich: Département | - Frankreich: Département |
- Italien: Provincia | - Italien: Provincia |
- Luxemburg: - | - Luxemburg: - |
- Niederlande: Rvv-kring | - Niederlande: Rvv-kring |
- Vereinigtes Königreich: England, Wales und Nordirland: County; | - Vereinigtes Königreich: England, Wales und Nordirland: County; |
Schottland: District oder Island area | Schottland: District oder Island area |
- Irland: County | - Irland: County |
- Griechenland: vo~ós | - Griechenland: vo~ós |
- Spanien: Provincia | - Spanien: Provincia |
- Portugal: Festland: distrito; im restlichen Teil des portugiesischen | - Portugal: Festland: distrito; im restlichen Teil des portugiesischen |
Staatsgebiets: regi+o autónoma | Staatsgebiets: regi+o autónoma |
- Österreich: Bezirk | - Österreich: Bezirk |
- Schweden: Län | - Schweden: Län |
- Finnland: Lääni/Län, | - Finnland: Lääni/Län, |
15. meldepflichtigen Krankheiten: Krankheiten, wie im Königlichen | 15. meldepflichtigen Krankheiten: Krankheiten, wie im Königlichen |
Erlass vom 25. April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von | Erlass vom 25. April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von |
Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit | Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit |
fallenden Tierkrankheiten aufgeführt, sowie - was die anderen | fallenden Tierkrankheiten aufgeführt, sowie - was die anderen |
Mitgliedstaaten betrifft - Krankheiten, wie in Anhang E Teil I der | Mitgliedstaaten betrifft - Krankheiten, wie in Anhang E Teil I der |
Richtlinie 97/12/EG aufgeführt, | Richtlinie 97/12/EG aufgeführt, |
16. amtlich anerkannt tuberkulosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand, | 16. amtlich anerkannt tuberkulosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand, |
der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil | der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil |
I Nummern 1 und 2 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage A | I Nummern 1 und 2 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage A |
zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von Maßnahmen | zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von Maßnahmen |
zur Bekämpfung der Rindertuberkulose umgesetzt, | zur Bekämpfung der Rindertuberkulose umgesetzt, |
17. amtlich anerkannt tuberkulosefreiem Mitgliedstaat oder Gebiet | 17. amtlich anerkannt tuberkulosefreiem Mitgliedstaat oder Gebiet |
eines Mitgliedstaates: Mitgliedstaat oder Gebiet eines | eines Mitgliedstaates: Mitgliedstaat oder Gebiet eines |
Mitgliedstaates, der/das die Anforderungen für diesen Status erfüllt, | Mitgliedstaates, der/das die Anforderungen für diesen Status erfüllt, |
wie in Anhang A Teil I Nummern 4 und 5 der Richtlinie 98/46/EG | wie in Anhang A Teil I Nummern 4 und 5 der Richtlinie 98/46/EG |
festgelegt und in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 1963 zur | festgelegt und in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 1963 zur |
Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose | Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose |
umgesetzt, | umgesetzt, |
18. amtlich anerkannt brucellosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand, | 18. amtlich anerkannt brucellosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand, |
der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil | der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil |
II Nummern 1 und 2 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I | II Nummern 1 und 2 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I |
zum Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der | zum Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der |
Rinderbrucellose umgesetzt, | Rinderbrucellose umgesetzt, |
19. amtlich anerkannt brucellosefreiem Gebiet: Gebiet eines | 19. amtlich anerkannt brucellosefreiem Gebiet: Gebiet eines |
Mitgliedstaates, das die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie | Mitgliedstaates, das die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie |
in Anhang A Teil II Nummern 7, 8 und 9 der Richtlinie 98/46/EG | in Anhang A Teil II Nummern 7, 8 und 9 der Richtlinie 98/46/EG |
festgelegt und in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 | festgelegt und in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 |
über die Bekämpfung der Rinderbrucellose umgesetzt, | über die Bekämpfung der Rinderbrucellose umgesetzt, |
20. amtlich anerkannt brucellosefreiem Mitgliedstaat: Mitgliedstaat, | 20. amtlich anerkannt brucellosefreiem Mitgliedstaat: Mitgliedstaat, |
der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil | der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil |
II Nummern 7, 8 und 9 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage | II Nummern 7, 8 und 9 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage |
I zum Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der | I zum Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der |
Rinderbrucellose umgesetzt, | Rinderbrucellose umgesetzt, |
21. brucellosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand, der die | 21. brucellosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand, der die |
Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil II | Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil II |
Nummern 4 und 5 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum | Nummern 4 und 5 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum |
Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der | Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der |
Rinderbrucellose umgesetzt, | Rinderbrucellose umgesetzt, |
22. amtlich anerkannt leukosefreiem Bestand: Bestand, der die | 22. amtlich anerkannt leukosefreiem Bestand: Bestand, der die |
Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang D Kapitel I | Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang D Kapitel I |
Teile A und B der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum | Teile A und B der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum |
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1991 über die Bekämpfung der | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1991 über die Bekämpfung der |
Rinderleukose umgesetzt, | Rinderleukose umgesetzt, |
23. amtlich anerkannt leukosefreiem Mitgliedstaat oder Gebiet: | 23. amtlich anerkannt leukosefreiem Mitgliedstaat oder Gebiet: |
Mitgliedstaat oder Gebiet, der/das die Anforderungen für diesen Status | Mitgliedstaat oder Gebiet, der/das die Anforderungen für diesen Status |
erfüllt, wie in Anhang D Kapitel I Teile E und F der Richtlinie | erfüllt, wie in Anhang D Kapitel I Teile E und F der Richtlinie |
98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 16. | 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 16. |
Dezember 1991 über die Bekämpfung der Rinderleukose umgesetzt, | Dezember 1991 über die Bekämpfung der Rinderleukose umgesetzt, |
24. ANIMO: informatisiertes Netz zum Informationsaustausch zwischen | 24. ANIMO: informatisiertes Netz zum Informationsaustausch zwischen |
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Tierbewegungen | den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Tierbewegungen |
und den Verkehr bestimmter Erzeugnisse, | und den Verkehr bestimmter Erzeugnisse, |
25. amtlichem Tierarzt: Veterinärinspektor, stellvertretender | 25. amtlichem Tierarzt: Veterinärinspektor, stellvertretender |
Veterinärinspektor, Kontrolltierarzt bei der Grenzinspektionsstelle, | Veterinärinspektor, Kontrolltierarzt bei der Grenzinspektionsstelle, |
zu diesem Zweck vom Dienst bevollmächtigter zugelassener Tierarzt oder | zu diesem Zweck vom Dienst bevollmächtigter zugelassener Tierarzt oder |
von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates bestimmter | von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates bestimmter |
Tierarzt, | Tierarzt, |
26. zugelassenem Tierarzt: Tierarzt, der gemäß den Bestimmungen des | 26. zugelassenem Tierarzt: Tierarzt, der gemäß den Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer | Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer |
Grundordnung des Veterinärdienstes zugelassen worden ist, und - was | Grundordnung des Veterinärdienstes zugelassen worden ist, und - was |
die anderen Mitgliedstaaten betrifft - Tierarzt, der von der | die anderen Mitgliedstaaten betrifft - Tierarzt, der von der |
zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 Abschnitt 3 Teil B der Richtlinie | zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 Abschnitt 3 Teil B der Richtlinie |
97/12/EG zugelassen worden ist, | 97/12/EG zugelassen worden ist, |
27. zuständiger Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen | 27. zuständiger Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen |
Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaates oder von | Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaates oder von |
dieser Behörde damit beauftragte Stelle, | dieser Behörde damit beauftragte Stelle, |
28. Kommission: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, | 28. Kommission: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, |
29. Dienst: Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der | 29. Dienst: Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der |
Landwirtschaft, | Landwirtschaft, |
30. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft | 30. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft |
gehört. | gehört. |
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 10 aufgehoben durch Art. 66 Nr. 1 des K.E. | [Art. 2 einziger Absatz Nr. 10 aufgehoben durch Art. 66 Nr. 1 des K.E. |
vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014)] | vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014)] |
KAPITEL II - Voraussetzungen für den Handel | KAPITEL II - Voraussetzungen für den Handel |
Art. 3 - 1. Nur Tiere, die die einschlägigen Anforderungen des | Art. 3 - 1. Nur Tiere, die die einschlägigen Anforderungen des |
vorliegenden Erlasses erfüllen, können in das Staatsgebiet eines | vorliegenden Erlasses erfüllen, können in das Staatsgebiet eines |
anderen Mitgliedstaates versandt werden. | anderen Mitgliedstaates versandt werden. |
2. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere der Gattungen Rind und | 2. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere der Gattungen Rind und |
Schwein müssen folgende Anforderungen erfüllen: | Schwein müssen folgende Anforderungen erfüllen: |
a) - Die Tiere wurden einer Nämlichkeitsprüfung unterzogen | a) - Die Tiere wurden einer Nämlichkeitsprüfung unterzogen |
und | und |
- in den letzten 24 Stunden vor Beginn des Versands von einem | - in den letzten 24 Stunden vor Beginn des Versands von einem |
amtlichen Tierarzt einer klinischen Untersuchung unterzogen und für | amtlichen Tierarzt einer klinischen Untersuchung unterzogen und für |
frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden. | frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden. |
b) Die Tiere stammen weder aus einem Betrieb noch aus einem Gebiet, | b) Die Tiere stammen weder aus einem Betrieb noch aus einem Gebiet, |
die hinsichtlich der betreffenden Tierart gemäß gemeinschaftlichem | die hinsichtlich der betreffenden Tierart gemäß gemeinschaftlichem |
und/oder nationalem Tierseuchenrecht gesperrt sind oder für die andere | und/oder nationalem Tierseuchenrecht gesperrt sind oder für die andere |
einschlägige Beschränkungen gelten. | einschlägige Beschränkungen gelten. |
c) Die Tiere sind jeweils gemäß den Bestimmungen des Königlichen | c) Die Tiere sind jeweils gemäß den Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die | Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die |
Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der | Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der |
epidemiologischen Überwachung von Rindern und des Königlichen Erlasses | epidemiologischen Überwachung von Rindern und des Königlichen Erlasses |
vom 15. Februar 1995 über die Identifizierung der Schweine | vom 15. Februar 1995 über die Identifizierung der Schweine |
gekennzeichnet; in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten sind sie, was | gekennzeichnet; in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten sind sie, was |
Rinder betrifft, gemäß den Bestimmungen der Verordnung 820/97/EG und, | Rinder betrifft, gemäß den Bestimmungen der Verordnung 820/97/EG und, |
was Schweine betrifft, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie | was Schweine betrifft, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie |
92/102/EWG gekennzeichnet. | 92/102/EWG gekennzeichnet. |
d) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen oder | d) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen oder |
regionalen Programms zur Tilgung von ansteckenden Krankheiten oder | regionalen Programms zur Tilgung von ansteckenden Krankheiten oder |
Infektionskrankheiten getötet werden müssen oder Beschränkungen | Infektionskrankheiten getötet werden müssen oder Beschränkungen |
unterliegen. | unterliegen. |
e) Die Tiere erfüllen die Anforderungen der Artikel 4 und 6 des | e) Die Tiere erfüllen die Anforderungen der Artikel 4 und 6 des |
vorliegenden Erlasses. | vorliegenden Erlasses. |
3. Paragraph 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich findet keine | 3. Paragraph 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich findet keine |
Anwendung auf Mitgliedstaaten, die auf ihrem gesamten Staatsgebiet ein | Anwendung auf Mitgliedstaaten, die auf ihrem gesamten Staatsgebiet ein |
von der Kommission anerkanntes System von Überwachungsnetzen | von der Kommission anerkanntes System von Überwachungsnetzen |
eingerichtet haben. | eingerichtet haben. |
Art. 4 - 1. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere dürfen nach dem | Art. 4 - 1. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere dürfen nach dem |
Verlassen des Ursprungsbetriebs bis zur Ankunft am Bestimmungsort auf | Verlassen des Ursprungsbetriebs bis zur Ankunft am Bestimmungsort auf |
dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu keiner Zeit mit | dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu keiner Zeit mit |
anderen Paarhufern in Berührung kommen, die nicht den gleichen | anderen Paarhufern in Berührung kommen, die nicht den gleichen |
tiergesundheitlichen Status haben. | tiergesundheitlichen Status haben. |
2. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere sind in Transportmitteln | 2. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere sind in Transportmitteln |
zu befördern, die den Anforderungen der Richtlinie 97/12/EG und deren | zu befördern, die den Anforderungen der Richtlinie 97/12/EG und deren |
Umsetzung in nationales Recht genügen. | Umsetzung in nationales Recht genügen. |
KAPITEL III - Zertifizierung | KAPITEL III - Zertifizierung |
Art. 5 - Mit Ausnahme der Gesundheitsbescheinigungen, die die aus | Art. 5 - Mit Ausnahme der Gesundheitsbescheinigungen, die die aus |
Drittländern eingeführten Tiere begleiten, müssen die im vorliegenden | Drittländern eingeführten Tiere begleiten, müssen die im vorliegenden |
Erlass erwähnten Bescheinigungen je nach Fall entweder Muster 1 oder | Erlass erwähnten Bescheinigungen je nach Fall entweder Muster 1 oder |
Muster 2 von Anhang F der Richtlinie 98/46/EG und der Anlage zu | Muster 2 von Anhang F der Richtlinie 98/46/EG und der Anlage zu |
vorliegendem Erlass entsprechen. | vorliegendem Erlass entsprechen. |
Art. 6 - 1. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere werden während | Art. 6 - 1. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere werden während |
ihrer Beförderung an ihren Bestimmungsort von einer | ihrer Beförderung an ihren Bestimmungsort von einer |
Gesundheitsbescheinigung begleitet. Diese Bescheinigung besteht aus | Gesundheitsbescheinigung begleitet. Diese Bescheinigung besteht aus |
einem einzelnen Blatt und, bei einem Umfang von mehr als einer Seite, | einem einzelnen Blatt und, bei einem Umfang von mehr als einer Seite, |
aus einem zwei- oder mehrseitigen zusammengehörenden unteilbaren | aus einem zwei- oder mehrseitigen zusammengehörenden unteilbaren |
Dokument und trägt eine laufende Nummer. Sie ist am Tag der | Dokument und trägt eine laufende Nummer. Sie ist am Tag der |
Gesundheitskontrolle in mindestens einer der Amtssprachen des | Gesundheitskontrolle in mindestens einer der Amtssprachen des |
Bestimmungslandes auszustellen. Die Bescheinigung gilt ab dem Tag der | Bestimmungslandes auszustellen. Die Bescheinigung gilt ab dem Tag der |
Gesundheitskontrolle für die Dauer von 10 Tagen. | Gesundheitskontrolle für die Dauer von 10 Tagen. |
2. Die Gesundheitskontrollen für die Ausstellung der | 2. Die Gesundheitskontrollen für die Ausstellung der |
Gesundheitsbescheinigung, die die Tiersendung begleiten muss | Gesundheitsbescheinigung, die die Tiersendung begleiten muss |
(einschließlich zusätzlicher Garantien), können im Ursprungsbetrieb | (einschließlich zusätzlicher Garantien), können im Ursprungsbetrieb |
oder an einer Sammelstelle erfolgen. Die Gesundheitsbescheinigung wird | oder an einer Sammelstelle erfolgen. Die Gesundheitsbescheinigung wird |
nach Abschluss der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Untersuchungen, | nach Abschluss der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Untersuchungen, |
Besuche und Kontrollen vom amtlichen Tierarzt erstellt. | Besuche und Kontrollen vom amtlichen Tierarzt erstellt. |
Jedoch kann diese Bescheinigung bei Tieren, die: | Jedoch kann diese Bescheinigung bei Tieren, die: |
a) aus zugelassenen Sammelstellen stammen, erstellt werden: | a) aus zugelassenen Sammelstellen stammen, erstellt werden: |
- anhand des offiziellen Dokuments, das alle einschlägigen Angaben | - anhand des offiziellen Dokuments, das alle einschlägigen Angaben |
enthält und vom amtlichen Tierarzt ausgefüllt wird, | enthält und vom amtlichen Tierarzt ausgefüllt wird, |
oder | oder |
- anhand der Bescheinigungen, deren Abschnitte A und B vom amtlichen | - anhand der Bescheinigungen, deren Abschnitte A und B vom amtlichen |
Tierarzt ordnungsgemäß ausgefüllt und bescheinigt werden, | Tierarzt ordnungsgemäß ausgefüllt und bescheinigt werden, |
b) aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat stammen, der ein von der | b) aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat stammen, der ein von der |
Kommission anerkanntes Überwachungsnetz eingerichtet hat, erstellt | Kommission anerkanntes Überwachungsnetz eingerichtet hat, erstellt |
werden: | werden: |
- anhand des offiziellen Dokuments, das alle einschlägigen Angaben | - anhand des offiziellen Dokuments, das alle einschlägigen Angaben |
enthält und von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen zugelassenen | enthält und von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen zugelassenen |
Tierarzt ausgefüllt wird, | Tierarzt ausgefüllt wird, |
oder | oder |
- anhand der Bescheinigungen, deren Abschnitte A und B von dem für den | - anhand der Bescheinigungen, deren Abschnitte A und B von dem für den |
Ursprungsbetrieb zuständigen zugelassenen Tierarzt ordnungsgemäß | Ursprungsbetrieb zuständigen zugelassenen Tierarzt ordnungsgemäß |
ausgefüllt und bescheinigt werden. | ausgefüllt und bescheinigt werden. |
Bei dieser Gelegenheit gewährleistet der amtliche Tierarzt bei Bedarf | Bei dieser Gelegenheit gewährleistet der amtliche Tierarzt bei Bedarf |
die Einhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen | die Einhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen |
zusätzlichen Garantien. | zusätzlichen Garantien. |
3. Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt führt | 3. Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt führt |
unmittelbar nach der Ankunft der Tiere alle notwendigen Kontrollen an | unmittelbar nach der Ankunft der Tiere alle notwendigen Kontrollen an |
ihnen durch, gemäß den vorgesehenen Bestimmungen. | ihnen durch, gemäß den vorgesehenen Bestimmungen. |
4. Der amtliche Tierarzt, der Abschnitt C der Bescheinigung ausfüllt, | 4. Der amtliche Tierarzt, der Abschnitt C der Bescheinigung ausfüllt, |
ist gehalten, am Tag der Ausstellung der Bescheinigung für die | ist gehalten, am Tag der Ausstellung der Bescheinigung für die |
Registrierung der Tierverbringung im ANIMO-Netz zu sorgen. | Registrierung der Tierverbringung im ANIMO-Netz zu sorgen. |
5. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere können durch eine | 5. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere können durch eine |
Sammelstelle auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates geführt | Sammelstelle auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates geführt |
werden, der nicht der Bestimmungsmitgliedstaat ist. In diesem Fall ist | werden, der nicht der Bestimmungsmitgliedstaat ist. In diesem Fall ist |
die Bescheinigung, einschließlich Abschnitt C, von dem zuständigen | die Bescheinigung, einschließlich Abschnitt C, von dem zuständigen |
amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaates auszufüllen, aus dem die Tiere | amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaates auszufüllen, aus dem die Tiere |
stammen. Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt stellt | stammen. Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt stellt |
dem Bestimmungsmitgliedstaat der Tiere eine Erklärung in Form einer | dem Bestimmungsmitgliedstaat der Tiere eine Erklärung in Form einer |
entsprechenden zweiten Bescheinigung aus, die er mit der laufenden | entsprechenden zweiten Bescheinigung aus, die er mit der laufenden |
Nummer der Originalbescheinigung versieht und der | Nummer der Originalbescheinigung versieht und der |
Originalbescheinigung oder der beglaubigten Kopie dieser Bescheinigung | Originalbescheinigung oder der beglaubigten Kopie dieser Bescheinigung |
beifügt. In diesem Fall darf die kombinierte Gültigkeitsdauer der | beifügt. In diesem Fall darf die kombinierte Gültigkeitsdauer der |
Bescheinigung die in § 1 vorgesehene Dauer nicht übersteigen. | Bescheinigung die in § 1 vorgesehene Dauer nicht übersteigen. |
KAPITEL IV - Tiergesundheitliche Anforderungen | KAPITEL IV - Tiergesundheitliche Anforderungen |
Art. 7 - 1. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen | Art. 7 - 1. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen |
Zucht- und Nutztiere folgende Anforderungen erfüllen: | Zucht- und Nutztiere folgende Anforderungen erfüllen: |
- Die Tiere sind in den letzten 30 Tagen vor ihrem Verladen in einem | - Die Tiere sind in den letzten 30 Tagen vor ihrem Verladen in einem |
einzigen Betrieb oder, im Fall von weniger als 30 Tage alten Tieren, | einzigen Betrieb oder, im Fall von weniger als 30 Tage alten Tieren, |
von Geburt an im Ursprungsbetrieb gehalten worden. Der amtliche | von Geburt an im Ursprungsbetrieb gehalten worden. Der amtliche |
Tierarzt muss sich auf der Grundlage der in Artikel 3 Paragraph 2 | Tierarzt muss sich auf der Grundlage der in Artikel 3 Paragraph 2 |
Buchstabe c) vorgesehenen offiziellen Kennzeichnung und offizieller | Buchstabe c) vorgesehenen offiziellen Kennzeichnung und offizieller |
Dokumente vergewissern, dass die Tiere diese Anforderung erfüllen und | Dokumente vergewissern, dass die Tiere diese Anforderung erfüllen und |
dass sie zudem aus einem Mitgliedstaat stammen oder aus einem | dass sie zudem aus einem Mitgliedstaat stammen oder aus einem |
Drittland gemäß dem gemeinschaftlichen Tierseuchenrecht eingeführt | Drittland gemäß dem gemeinschaftlichen Tierseuchenrecht eingeführt |
worden sind. | worden sind. |
Jedoch dürfen Tiere, die durch eine im Ursprungsmitgliedstaat gelegene | Jedoch dürfen Tiere, die durch eine im Ursprungsmitgliedstaat gelegene |
zugelassene Sammelstelle geführt werden, nicht länger als 6 Tage an | zugelassene Sammelstelle geführt werden, nicht länger als 6 Tage an |
einer Sammelstelle außerhalb des Ursprungsbetriebs verbleiben. | einer Sammelstelle außerhalb des Ursprungsbetriebs verbleiben. |
- Tiere, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt | - Tiere, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt |
werden, der nicht der endgültige Bestimmungsmitgliedstaat ist, sind so | werden, der nicht der endgültige Bestimmungsmitgliedstaat ist, sind so |
schnell wie möglich in Begleitung einer aufgrund von Artikel 7 der | schnell wie möglich in Begleitung einer aufgrund von Artikel 7 der |
Richtlinie 91/496/EWG ausgestellten Gesundheitsbescheinigung zum | Richtlinie 91/496/EWG ausgestellten Gesundheitsbescheinigung zum |
Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern. | Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern. |
- Tiere, die aus einem Drittland eingeführt werden, müssen bei der | - Tiere, die aus einem Drittland eingeführt werden, müssen bei der |
Ankunft am Bestimmungsort hinsichtlich jeder weiteren Verbringung den | Ankunft am Bestimmungsort hinsichtlich jeder weiteren Verbringung den |
Anforderungen des vorliegenden Erlasses und insbesondere der im ersten | Anforderungen des vorliegenden Erlasses und insbesondere der im ersten |
Gedankenstrich erwähnten Anforderung an die Haltungsdauer genügen und | Gedankenstrich erwähnten Anforderung an die Haltungsdauer genügen und |
dürfen erst in den Bestand eingestellt werden, wenn der für diesen | dürfen erst in den Bestand eingestellt werden, wenn der für diesen |
Betrieb zuständige Tierarzt sich vergewissert hat, dass die | Betrieb zuständige Tierarzt sich vergewissert hat, dass die |
betreffenden Tiere den Gesundheitsstatus des Betriebs nicht gefährden | betreffenden Tiere den Gesundheitsstatus des Betriebs nicht gefährden |
können. | können. |
Wird ein Tier aus einem Drittland in einen Betrieb eingestellt, so | Wird ein Tier aus einem Drittland in einen Betrieb eingestellt, so |
darf während 30 Tagen nach der Verbringung kein Tier aus dem Betrieb | darf während 30 Tagen nach der Verbringung kein Tier aus dem Betrieb |
in den Handel gebracht werden, es sei denn, das eingestellte Tier wird | in den Handel gebracht werden, es sei denn, das eingestellte Tier wird |
von den anderen Tieren des Betriebs völlig abgesondert. | von den anderen Tieren des Betriebs völlig abgesondert. |
2. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen Zucht- und | 2. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen Zucht- und |
Nutzrinder folgende Anforderungen erfüllen: | Nutzrinder folgende Anforderungen erfüllen: |
a) Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien | a) Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien |
Rinderhaltungsbetrieb und haben, im Fall von über 6 Wochen alten | Rinderhaltungsbetrieb und haben, im Fall von über 6 Wochen alten |
Tieren, auf eine in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des | Tieren, auf eine in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des |
Ursprungsbestands gemäß den Bestimmungen von Anlage B zum Königlichen | Ursprungsbestands gemäß den Bestimmungen von Anlage B zum Königlichen |
Erlass vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung | Erlass vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung |
der Rindertuberkulose durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe | der Rindertuberkulose durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe |
negativ reagiert; was die anderen Mitgliedstaaten betrifft, muss die | negativ reagiert; was die anderen Mitgliedstaaten betrifft, muss die |
intradermale Tuberkulinprobe gemäß den Bestimmungen von Anhang B der | intradermale Tuberkulinprobe gemäß den Bestimmungen von Anhang B der |
Richtlinie 97/12/EG erfolgen. | Richtlinie 97/12/EG erfolgen. |
Von der intradermalen Tuberkulinprobe ausgenommen sind Tiere aus einem | Von der intradermalen Tuberkulinprobe ausgenommen sind Tiere aus einem |
Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaates, der amtlich als | Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaates, der amtlich als |
tuberkulosefrei anerkannt worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat | tuberkulosefrei anerkannt worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat |
oder Teil eines Mitgliedstaates, der an ein anerkanntes | oder Teil eines Mitgliedstaates, der an ein anerkanntes |
Überwachungsnetz angeschlossen ist. | Überwachungsnetz angeschlossen ist. |
b) [Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt brucellosefreien | b) [Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt brucellosefreien |
Rinderhaltungsbetrieb und haben, im Fall von über 12 Monate alten | Rinderhaltungsbetrieb und haben, im Fall von über 12 Monate alten |
nicht kastrierten Tieren, bei einem Serumagglutinationstest ein | nicht kastrierten Tieren, bei einem Serumagglutinationstest ein |
Brucella-Ergebnis von weniger als 30 internationalen | Brucella-Ergebnis von weniger als 30 internationalen |
Agglutinationseinheiten pro Milliliter oder bei einer | Agglutinationseinheiten pro Milliliter oder bei einer |
Komplementbindungsreaktion ein Brucella-Ergebnis von weniger als 20 | Komplementbindungsreaktion ein Brucella-Ergebnis von weniger als 20 |
internationalen Einheiten Komplementbindung pro Milimeter aufgewiesen | internationalen Einheiten Komplementbindung pro Milimeter aufgewiesen |
oder haben auf einen gepufferten Brucella-Antigen-Test oder einen | oder haben auf einen gepufferten Brucella-Antigen-Test oder einen |
ELISA-Test, der in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des | ELISA-Test, der in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des |
Ursprungsbestands und gemäß den Bestimmungen von Anlage 2 durchgeführt | Ursprungsbestands und gemäß den Bestimmungen von Anlage 2 durchgeführt |
worden ist, negativ reagiert. | worden ist, negativ reagiert. |
Von den oben erwähnten Tests ausgenommen sind Tiere aus einem Teil des | Von den oben erwähnten Tests ausgenommen sind Tiere aus einem Teil des |
Königreichs, der amtlich als brucellosefrei anerkannt worden ist oder | Königreichs, der amtlich als brucellosefrei anerkannt worden ist oder |
an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen ist. | an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen ist. |
Wird einer der oben erwähnten Tests zu Zertifizierungszwecken | Wird einer der oben erwähnten Tests zu Zertifizierungszwecken |
angewandt, so ist dieser in der Spalte "Untersuchung" der Tabellen | angewandt, so ist dieser in der Spalte "Untersuchung" der Tabellen |
anzugeben, die sich in Anwendung der Richtlinie 64/432/EWG in Anhang F | anzugeben, die sich in Anwendung der Richtlinie 64/432/EWG in Anhang F |
Muster 1 Abschnitt A Nr. 3 zweiter Gedankenstrich und Nr. 5 befinden.] | Muster 1 Abschnitt A Nr. 3 zweiter Gedankenstrich und Nr. 5 befinden.] |
c) Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt leukosefreien Betrieb | c) Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt leukosefreien Betrieb |
und haben, im Fall von über 12 Monate alten Tieren, auf einen in den | und haben, im Fall von über 12 Monate alten Tieren, auf einen in den |
letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands gemäß den | letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands gemäß den |
Bestimmungen von Anlage II zum Königlichen Erlass vom 16. Dezember | Bestimmungen von Anlage II zum Königlichen Erlass vom 16. Dezember |
1991 über die Bekämpfung der Rinderleukose durchgeführten Einzeltest | 1991 über die Bekämpfung der Rinderleukose durchgeführten Einzeltest |
negativ reagiert; was die anderen Mitgliedstaaten betrifft, muss der | negativ reagiert; was die anderen Mitgliedstaaten betrifft, muss der |
Test gemäß den Bestimmungen von Anhang D der Richtlinie 97/12/EG | Test gemäß den Bestimmungen von Anhang D der Richtlinie 97/12/EG |
erfolgen. | erfolgen. |
Von diesem Test ausgenommen sind Tiere aus einem Mitgliedstaat oder | Von diesem Test ausgenommen sind Tiere aus einem Mitgliedstaat oder |
Teil eines Mitgliedstaates, der amtlich als leukosefrei anerkannt | Teil eines Mitgliedstaates, der amtlich als leukosefrei anerkannt |
worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines | worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines |
Mitgliedstaates, der an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen | Mitgliedstaates, der an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen |
ist. | ist. |
d) Die Tiere sind ab dem Verlassen des Ursprungsbetriebs bis zu ihrer | d) Die Tiere sind ab dem Verlassen des Ursprungsbetriebs bis zu ihrer |
Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit Tieren in Berührung | Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit Tieren in Berührung |
gekommen, die lediglich die Anforderungen gemäß Paragraph 3 erfüllen. | gekommen, die lediglich die Anforderungen gemäß Paragraph 3 erfüllen. |
3. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen | 3. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen |
Schlachtrinder aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien und amtlich | Schlachtrinder aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien und amtlich |
anerkannt leukosefreien Beständen und, im Fall nicht kastrierter | anerkannt leukosefreien Beständen und, im Fall nicht kastrierter |
Schlachtrinder, aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen | Schlachtrinder, aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen |
stammen. | stammen. |
[Art. 7 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt | [Art. 7 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt |
durch Art. 4 des K.E. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 9. Februar | durch Art. 4 des K.E. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 9. Februar |
2007)] | 2007)] |
Art. 8 - Schlachttiere, die unmittelbar nach ihrer Ankunft im | Art. 8 - Schlachttiere, die unmittelbar nach ihrer Ankunft im |
Bestimmungsland: | Bestimmungsland: |
- in einen Schlachthof verbracht worden sind, müssen dort | - in einen Schlachthof verbracht worden sind, müssen dort |
schnellstmöglich, jedoch spätestens 3 Werktage nach ihrer Ankunft den | schnellstmöglich, jedoch spätestens 3 Werktage nach ihrer Ankunft den |
tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend geschlachtet werden, | tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend geschlachtet werden, |
- in eine zugelassene Sammelstelle verbracht worden sind, müssen nach | - in eine zugelassene Sammelstelle verbracht worden sind, müssen nach |
dem Markt in einen Schlachthof gebracht werden, wo sie | dem Markt in einen Schlachthof gebracht werden, wo sie |
schnellstmöglich, jedoch spätestens 3 Werktage nach ihrer Ankunft in | schnellstmöglich, jedoch spätestens 3 Werktage nach ihrer Ankunft in |
der Sammelstelle den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend | der Sammelstelle den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend |
geschlachtet werden. In der Zeit zwischen ihrer Ankunft in der | geschlachtet werden. In der Zeit zwischen ihrer Ankunft in der |
Sammelstelle und ihrer Ankunft im Schlachthof dürfen sie zu keiner | Sammelstelle und ihrer Ankunft im Schlachthof dürfen sie zu keiner |
Zeit mit anderen Paarhufern als den Paarhufern, die die Anforderungen | Zeit mit anderen Paarhufern als den Paarhufern, die die Anforderungen |
des vorliegenden Erlasses erfüllen, in Berührung kommen. | des vorliegenden Erlasses erfüllen, in Berührung kommen. |
KAPITEL V - Sammelstellen, Transportunternehmer und Händler | KAPITEL V - Sammelstellen, Transportunternehmer und Händler |
Art. 9 - [Sammelstellen und Händlerställe, die für den Handel benutzt | Art. 9 - [Sammelstellen und Händlerställe, die für den Handel benutzt |
werden, sowie Händler und Transportunternehmer müssen den Bestimmungen | werden, sowie Händler und Transportunternehmer müssen den Bestimmungen |
des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für | des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für |
den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie | den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie |
den Handel mit diesen Tieren entsprechen.] | den Handel mit diesen Tieren entsprechen.] |
[Art. 9 ersetzt durch Art. 67 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. | [Art. 9 ersetzt durch Art. 67 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. |
Juli 2014)] | Juli 2014)] |
Art. 10 - 11 - [...] | Art. 10 - 11 - [...] |
[Art. 10 und 11 aufgehoben durch Art. 66 Nr. 2 des K.E. vom 10. Juni | [Art. 10 und 11 aufgehoben durch Art. 66 Nr. 2 des K.E. vom 10. Juni |
2014 (B.S. vom 8. Juli 2014)] | 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014)] |
KAPITEL VI - Sanktionen | KAPITEL VI - Sanktionen |
Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über | werden gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über |
die Tiergesundheit und Kapitel XI des Gesetzes vom 14. August 1986 | die Tiergesundheit und Kapitel XI des Gesetzes vom 14. August 1986 |
über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt | über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt |
und geahndet. | und geahndet. |
Art. 13 - Wird bestätigt, dass die Bestimmungen des vorliegenden | Art. 13 - Wird bestätigt, dass die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses nicht eingehalten wurden oder werden, so ergreift der Dienst | Erlasses nicht eingehalten wurden oder werden, so ergreift der Dienst |
geeignete Maßnahmen sowohl zum Schutz der Gesundheit und des | geeignete Maßnahmen sowohl zum Schutz der Gesundheit und des |
Wohlbefindens der betroffenen Tiere als auch zur Verhinderung einer | Wohlbefindens der betroffenen Tiere als auch zur Verhinderung einer |
Ausbreitung der Krankheiten. | Ausbreitung der Krankheiten. |
Diese Maßnahmen können je nach Einzelfall darin bestehen, dass die | Diese Maßnahmen können je nach Einzelfall darin bestehen, dass die |
erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um | erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um |
a) den Transport der Tiere zu beenden oder sie auf dem kürzesten Weg | a) den Transport der Tiere zu beenden oder sie auf dem kürzesten Weg |
zu ihrem Ausgangsort zurückzubefördern, sofern diese Maßnahme die | zu ihrem Ausgangsort zurückzubefördern, sofern diese Maßnahme die |
Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere nicht gefährden kann, | Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere nicht gefährden kann, |
b) die Tiere angemessen unterzubringen und für die im Fall einer | b) die Tiere angemessen unterzubringen und für die im Fall einer |
Unterbrechung des Transports erforderliche Pflege der Tiere zu sorgen, | Unterbrechung des Transports erforderliche Pflege der Tiere zu sorgen, |
c) die Schlachtung der Tiere zu veranlassen: | c) die Schlachtung der Tiere zu veranlassen: |
- für den menschlichen Verzehr gemäß den Bestimmungen des Königlichen | - für den menschlichen Verzehr gemäß den Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 4. Oktober 1985 zur Festlegung der Bedingungen in Sachen | Erlasses vom 4. Oktober 1985 zur Festlegung der Bedingungen in Sachen |
Produktion, Einfuhr und Ausfuhr von frischem Fleisch und | Produktion, Einfuhr und Ausfuhr von frischem Fleisch und |
Fleischerzeugnissen, sofern der Gesundheitsstatus der Tiere | Fleischerzeugnissen, sofern der Gesundheitsstatus der Tiere |
festgestellt werden kann und sie für die Tiergesundheit oder die | festgestellt werden kann und sie für die Tiergesundheit oder die |
Volksgesundheit kein Risiko darstellen können, | Volksgesundheit kein Risiko darstellen können, |
- für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr, sofern der | - für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr, sofern der |
Gesundheitsstatus der Tiere nicht festgestellt werden kann oder wenn | Gesundheitsstatus der Tiere nicht festgestellt werden kann oder wenn |
sie für die Tiergesundheit oder die Volksgesundheit ein Risiko | sie für die Tiergesundheit oder die Volksgesundheit ein Risiko |
darstellen können. Die Vernichtung der Kadaver und Tierkörper wird | darstellen können. Die Vernichtung der Kadaver und Tierkörper wird |
gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/667/EWG geregelt, so wie sie | gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/667/EWG geregelt, so wie sie |
in die jeweiligen nationalen und regionalen Vorschriften umgesetzt | in die jeweiligen nationalen und regionalen Vorschriften umgesetzt |
worden ist. Dem Eigentümer der Tiere oder seinem Bevollmächtigten wird | worden ist. Dem Eigentümer der Tiere oder seinem Bevollmächtigten wird |
eine Regularisierungsfrist eingeräumt, bevor die letztgenannte | eine Regularisierungsfrist eingeräumt, bevor die letztgenannte |
Maßnahme ergriffen wird. Diese Frist wird je nach Fall und dem Risiko | Maßnahme ergriffen wird. Diese Frist wird je nach Fall und dem Risiko |
entsprechend vom Leiter des Dienstes festgelegt. Die Frist darf eine | entsprechend vom Leiter des Dienstes festgelegt. Die Frist darf eine |
Woche nicht überschreiten und setzt an dem Tag ein, an dem der Leiter | Woche nicht überschreiten und setzt an dem Tag ein, an dem der Leiter |
des Dienstes der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaates den | des Dienstes der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaates den |
Verstoß notifiziert. | Verstoß notifiziert. |
Die Maßnahmen werden nach Zustimmung des Dienstes vom | Die Maßnahmen werden nach Zustimmung des Dienstes vom |
Veterinärinspektor angewandt. | Veterinärinspektor angewandt. |
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Schlussbestimmungen |
Art. 14 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 14 - [Aufhebungsbestimmung] |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. |
Art. 16 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und | Art. 16 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Anlage | Anlage |
Muster 1 | Muster 1 |
Bescheinigung Rinder | Bescheinigung Rinder |
KÖNIGREICH BELGIEN | KÖNIGREICH BELGIEN |
Innergemeinschaftlicher Handel | Innergemeinschaftlicher Handel |
GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR SCHLACHT- (1)/ZUCHT- (1)/NUTZRINDER (1) | GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR SCHLACHT- (1)/ZUCHT- (1)/NUTZRINDER (1) |
Ursprungsmitgliedstaat: BELGIEN | Ursprungsmitgliedstaat: BELGIEN |
Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft | Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Ursprungsgebiet: . . . . . | Ursprungsgebiet: . . . . . |
Nummer der Bescheinigung (7) | Nummer der Bescheinigung (7) |
Referenznummer der Originalbescheinigung (8) | Referenznummer der Originalbescheinigung (8) |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
ABSCHNITT A | ABSCHNITT A |
Name und Anschrift des Versenders: . . . . . | Name und Anschrift des Versenders: . . . . . |
Name und Anschrift des Ursprungsbetriebs: . . . . . (2) | Name und Anschrift des Ursprungsbetriebs: . . . . . (2) |
Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3) | Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3) |
Anschrift und Zulassungsnummer der Sammelstelle im Ursprungs- (1) oder | Anschrift und Zulassungsnummer der Sammelstelle im Ursprungs- (1) oder |
Durchfuhrmitgliedstaat (1): | Durchfuhrmitgliedstaat (1): |
. . . . . (3) | . . . . . (3) |
Tiergesundheitliche Angaben | Tiergesundheitliche Angaben |
Ich bestätige hiermit, dass jedes Tier der nachstehend beschriebenen | Ich bestätige hiermit, dass jedes Tier der nachstehend beschriebenen |
Sendung: | Sendung: |
1. aus einem Ursprungsbetrieb und einem Gebiet stammt, der/das weder | 1. aus einem Ursprungsbetrieb und einem Gebiet stammt, der/das weder |
gemäß Gemeinschaftsrecht noch gemäß nationalem Recht Verboten oder | gemäß Gemeinschaftsrecht noch gemäß nationalem Recht Verboten oder |
Beschränkungen aufgrund von Rinderseuchen unterliegt, | Beschränkungen aufgrund von Rinderseuchen unterliegt, |
2. aus einem Ursprungsbestand in einem Mitgliedstaat oder Teil eines | 2. aus einem Ursprungsbestand in einem Mitgliedstaat oder Teil eines |
Mitgliedstaates stammt: | Mitgliedstaates stammt: |
a) der über ein durch die Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) | a) der über ein durch die Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) |
zugelassenes Überwachungsnetz verfügt, | zugelassenes Überwachungsnetz verfügt, |
b) der: | b) der: |
- amtlich anerkannt tuberkulosefrei ist | - amtlich anerkannt tuberkulosefrei ist |
Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) | Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) |
- amtlich anerkannt brucellosefrei ist | - amtlich anerkannt brucellosefrei ist |
Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) | Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) |
- amtlich anerkannt leukosefrei ist | - amtlich anerkannt leukosefrei ist |
Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) | Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) |
3. (3) ein Zucht- (1) oder Nutztier (1) ist: | 3. (3) ein Zucht- (1) oder Nutztier (1) ist: |
- das sich - soweit feststellbar - in den letzten 30 Tagen oder, im | - das sich - soweit feststellbar - in den letzten 30 Tagen oder, im |
Fall von weniger als 30 Tage alten Tieren, seit seiner Geburt im | Fall von weniger als 30 Tage alten Tieren, seit seiner Geburt im |
Ursprungsbetrieb aufgehalten hat, und dass während dieser Zeit kein | Ursprungsbetrieb aufgehalten hat, und dass während dieser Zeit kein |
aus einem Drittland eingeführtes Tier in diesen Betrieb eingestellt | aus einem Drittland eingeführtes Tier in diesen Betrieb eingestellt |
worden ist, es sei denn, es ist von allen übrigen Tieren im Betrieb | worden ist, es sei denn, es ist von allen übrigen Tieren im Betrieb |
abgesondert worden, | abgesondert worden, |
- das aus einem amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und | - das aus einem amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und |
leukosefreien Bestand stammt und in den letzten 30 Tagen vor dem | leukosefreien Bestand stammt und in den letzten 30 Tagen vor dem |
Verlassen des Ursprungsbetriebs gemäß Artikel 6 Absatz 2 der | Verlassen des Ursprungsbetriebs gemäß Artikel 6 Absatz 2 der |
Richtlinie 64/432/EWG mit negativem Ergebnis wie folgt untersucht | Richtlinie 64/432/EWG mit negativem Ergebnis wie folgt untersucht |
worden ist: | worden ist: |
Untersuchung | Untersuchung |
Untersuchung bei folgenden Tiergruppen nicht verlangt | Untersuchung bei folgenden Tiergruppen nicht verlangt |
Verlangt | Verlangt |
ja/nein | ja/nein |
(4) (5) | (4) (5) |
Datum der Untersuchung | Datum der Untersuchung |
oder Probenentnahme | oder Probenentnahme |
Tuberkulinprobe | Tuberkulinprobe |
weniger als 6 Wochen alte Tiere | weniger als 6 Wochen alte Tiere |
Brucella- | Brucella- |
Serumagglutinationstest (6) | Serumagglutinationstest (6) |
kastrierte oder weniger als 12 Monate alte Tiere | kastrierte oder weniger als 12 Monate alte Tiere |
Leukosetest | Leukosetest |
weniger als 12 Monate alte Tiere | weniger als 12 Monate alte Tiere |
4. (3) ein Schlachttier aus einem amtlich anerkannten tuberkulose- und | 4. (3) ein Schlachttier aus einem amtlich anerkannten tuberkulose- und |
leukosefreien Bestand: | leukosefreien Bestand: |
- und kastriert ist (3) | - und kastriert ist (3) |
- oder nicht kastriert ist und aus einem amtlich anerkannten | - oder nicht kastriert ist und aus einem amtlich anerkannten |
brucellosefreien Bestand stammt (3), | brucellosefreien Bestand stammt (3), |
5. (3) ein Schlachttier aus einem nicht amtlich anerkannt | 5. (3) ein Schlachttier aus einem nicht amtlich anerkannt |
tuberkulose-, brucellose- und leukosefreien Bestand ist und gemäß | tuberkulose-, brucellose- und leukosefreien Bestand ist und gemäß |
Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG unter Lizenz Nr. . . . . | Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG unter Lizenz Nr. . . . . |
. .................. versandt wird, aus einem Betrieb in Spanien | . .................. versandt wird, aus einem Betrieb in Spanien |
stammt und in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des | stammt und in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des |
Ursprungsbetriebs mit negativem Ergebnis wie folgt untersucht worden | Ursprungsbetriebs mit negativem Ergebnis wie folgt untersucht worden |
ist: | ist: |
Untersuchung | Untersuchung |
Datum der Untersuchung oder Probenentnahme | Datum der Untersuchung oder Probenentnahme |
Tuberkulinprobe | Tuberkulinprobe |
Brucella-Serumagglutinationstest (6) | Brucella-Serumagglutinationstest (6) |
Leukosetest | Leukosetest |
6. (11) gemäß den Angaben in einem offiziellen Dokument oder einer | 6. (11) gemäß den Angaben in einem offiziellen Dokument oder einer |
Bescheinigung, in der die Abschnitte A und B vom amtlichen Tierarzt | Bescheinigung, in der die Abschnitte A und B vom amtlichen Tierarzt |
oder zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs ausgefüllt wurden, | oder zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs ausgefüllt wurden, |
die anwendbaren Gesundheitsanforderungen der Nummern 1 bis 5 des | die anwendbaren Gesundheitsanforderungen der Nummern 1 bis 5 des |
Abschnitts A erfüllt (die deshalb in dieser Bescheinigung nicht im | Abschnitts A erfüllt (die deshalb in dieser Bescheinigung nicht im |
Einzelnen aufgeführt sind). | Einzelnen aufgeführt sind). |
ABSCHNITT B | ABSCHNITT B |
Beschreibung der Sendung | Beschreibung der Sendung |
Versendedatum: . . . . . | Versendedatum: . . . . . |
Gesamtzahl der Tiere: . . . . . | Gesamtzahl der Tiere: . . . . . |
Kennzeichnung des Tieres (der Tiere): | Kennzeichnung des Tieres (der Tiere): |
Nummer des Rinderpasses | Nummer des Rinderpasses |
Nummer des vorläufigen Dokuments (bei weniger als 4 Wochen alten | Nummer des vorläufigen Dokuments (bei weniger als 4 Wochen alten |
Tieren) | Tieren) |
Offizielle Kennzeichnung | Offizielle Kennzeichnung |
Zulassungsnummer des Transportunternehmers (wenn nicht mit dem in | Zulassungsnummer des Transportunternehmers (wenn nicht mit dem in |
Abschnitt C angegebenen Transportunternehmer identisch und/oder bei | Abschnitt C angegebenen Transportunternehmer identisch und/oder bei |
Entfernungen von mehr als 50 km): . . . . . | Entfernungen von mehr als 50 km): . . . . . |
Transportmittel . . . . . Amtliches Kennzeichen: . . . . . | Transportmittel . . . . . Amtliches Kennzeichen: . . . . . |
Bescheinigungen zu den Abschnitten A und B | Bescheinigungen zu den Abschnitten A und B |
Offizieller Stempel | Offizieller Stempel |
Ort | Ort |
Datum | Datum |
Unterschrift (*) | Unterschrift (*) |
Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: | Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: |
Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: | Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: |
(*) Die Abschnitte A und B der Bescheinigung sind abzustempeln und zu | (*) Die Abschnitte A und B der Bescheinigung sind abzustempeln und zu |
unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn | unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn |
Abschnitt C von einem anderen amtlichen Tierarzt unterzeichnet wird, | Abschnitt C von einem anderen amtlichen Tierarzt unterzeichnet wird, |
oder | oder |
zu unterzeichnen vom zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn | zu unterzeichnen vom zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn |
der Versendemitgliedstaat ein durch die Entscheidung .../.../EG der | der Versendemitgliedstaat ein durch die Entscheidung .../.../EG der |
Kommission zugelassenes System von Überwachungsnetzen eingerichtet | Kommission zugelassenes System von Überwachungsnetzen eingerichtet |
hat, | hat, |
oder | oder |
zu unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle | zu unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle |
am Tag der Versendung der Tiere. | am Tag der Versendung der Tiere. |
ABSCHNITT C (9) | ABSCHNITT C (9) |
Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . | Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . |
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs (1) oder der zugelassenen | Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs (1) oder der zugelassenen |
Sammelstelle im Bestimmungsmitgliedstaat (1) (in Druckbuchstaben): | Sammelstelle im Bestimmungsmitgliedstaat (1) (in Druckbuchstaben): |
Name: . . . . . | Name: . . . . . |
Straße: . . . . . | Straße: . . . . . |
Provinz: . . . . . | Provinz: . . . . . |
Postleitzahl: . . . . . Mitgliedstaat: . . . . . | Postleitzahl: . . . . . Mitgliedstaat: . . . . . |
Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3) | Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3) |
Zulassungsnummer des Transportunternehmers (bei Entfernungen von mehr | Zulassungsnummer des Transportunternehmers (bei Entfernungen von mehr |
als 50 km): . . . . . (10) | als 50 km): . . . . . (10) |
Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen: | Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen: |
.......................................................... | .......................................................... |
Nach ordnungsgemäßer Untersuchung bescheinige ich, dass: | Nach ordnungsgemäßer Untersuchung bescheinige ich, dass: |
1. die oben beschriebenen Tiere am . . . . . (Datum) in den letzten 24 | 1. die oben beschriebenen Tiere am . . . . . (Datum) in den letzten 24 |
Stunden vor der vorgesehenen Versendung untersucht worden sind und | Stunden vor der vorgesehenen Versendung untersucht worden sind und |
keine klinischen Anzeichen für eine Infektionskrankheit oder eine | keine klinischen Anzeichen für eine Infektionskrankheit oder eine |
ansteckende Krankheit aufwiesen, | ansteckende Krankheit aufwiesen, |
2. der Ursprungsbetrieb und - soweit zutreffend - die zugelassene | 2. der Ursprungsbetrieb und - soweit zutreffend - die zugelassene |
Sammelstelle und das Gebiet, in dem sie liegen, gemäß | Sammelstelle und das Gebiet, in dem sie liegen, gemäß |
Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht keinen Verboten oder | Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht keinen Verboten oder |
Beschränkungen aufgrund von Rinderseuchen unterliegen, | Beschränkungen aufgrund von Rinderseuchen unterliegen, |
3. alle anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates | 3. alle anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates |
erfüllt sind, | erfüllt sind, |
4. (3) die vorstehend genannten Tiere den zusätzlichen | 4. (3) die vorstehend genannten Tiere den zusätzlichen |
Seuchengarantien genügen: | Seuchengarantien genügen: |
- in Bezug auf (Seuche): . . . . . | - in Bezug auf (Seuche): . . . . . |
- gemäß der Entscheidung .../.../EG der Kommission, | - gemäß der Entscheidung .../.../EG der Kommission, |
5. die Tiere sich nicht länger als 6 Tage in der zugelassenen | 5. die Tiere sich nicht länger als 6 Tage in der zugelassenen |
Sammelstelle befunden haben (3). | Sammelstelle befunden haben (3). |
Bescheinigung zu Abschnitt C | Bescheinigung zu Abschnitt C |
Offizieller Stempel | Offizieller Stempel |
Ort | Ort |
Datum | Datum |
Unterschrift (*) | Unterschrift (*) |
Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: | Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: |
Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: | Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: |
(*) Abschnitt C der Bescheinigung ist vom amtlichen Tierarzt des | (*) Abschnitt C der Bescheinigung ist vom amtlichen Tierarzt des |
Ursprungsbetriebs abzustempeln und zu unterzeichnen | Ursprungsbetriebs abzustempeln und zu unterzeichnen |
oder | oder |
vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im | vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im |
Ursprungsmitgliedstaat abzustempeln und zu unterzeichnen | Ursprungsmitgliedstaat abzustempeln und zu unterzeichnen |
oder | oder |
vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im | vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im |
Durchfuhrmitgliedstaat zum gleichen Zeitpunkt abzustempeln und zu | Durchfuhrmitgliedstaat zum gleichen Zeitpunkt abzustempeln und zu |
unterzeichnen, zu dem dieser die Bescheinigung für die | unterzeichnen, zu dem dieser die Bescheinigung für die |
Weiterbeförderung von Tieren in den Bestimmungsmitgliedstaat ausfüllt. | Weiterbeförderung von Tieren in den Bestimmungsmitgliedstaat ausfüllt. |
Zusatzinformationen | Zusatzinformationen |
1. Diese Bescheinigung ist in einer anderen Farbe als der Druckfarbe | 1. Diese Bescheinigung ist in einer anderen Farbe als der Druckfarbe |
abzustempeln und zu unterzeichnen. | abzustempeln und zu unterzeichnen. |
2. Diese Bescheinigung ist ab dem Tag der in Abschnitt C erwähnten | 2. Diese Bescheinigung ist ab dem Tag der in Abschnitt C erwähnten |
Gesundheitsuntersuchung im Ursprungsmitgliedstaat 10 Tage gültig. | Gesundheitsuntersuchung im Ursprungsmitgliedstaat 10 Tage gültig. |
3. Die verlangten Einträge in dieser Bescheinigung sind am | 3. Die verlangten Einträge in dieser Bescheinigung sind am |
Ausstellungstag, mindestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, im | Ausstellungstag, mindestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, im |
ANIMO-System zu registrieren. | ANIMO-System zu registrieren. |
(1) Unzutreffendes streichen. | (1) Unzutreffendes streichen. |
(2) Entfällt, wenn Tiere aus verschiedenen Betrieben stammen. | (2) Entfällt, wenn Tiere aus verschiedenen Betrieben stammen. |
(3) Unzutreffendes streichen. | (3) Unzutreffendes streichen. |
(4) Nicht erforderlich, wenn durch die Entscheidung .../.../EG der | (4) Nicht erforderlich, wenn durch die Entscheidung .../.../EG der |
Kommission ein System von Überwachungsnetzen zugelassen ist. | Kommission ein System von Überwachungsnetzen zugelassen ist. |
(5) Nicht erforderlich, wenn der Mitgliedstaat oder Teil des | (5) Nicht erforderlich, wenn der Mitgliedstaat oder Teil des |
Mitgliedstaates, in dem sich der Bestand befindet, amtlich anerkannt | Mitgliedstaates, in dem sich der Bestand befindet, amtlich anerkannt |
frei von der betreffenden Krankheit ist. | frei von der betreffenden Krankheit ist. |
(6) Oder ein anderer, nach dem Verfahren des Artikels 17 der | (6) Oder ein anderer, nach dem Verfahren des Artikels 17 der |
Richtlinie 64/432/EWG zugelassener Test. | Richtlinie 64/432/EWG zugelassener Test. |
(7) Vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsmitgliedstaates auszufüllen. | (7) Vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsmitgliedstaates auszufüllen. |
(8) Vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle des | (8) Vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle des |
Durchfuhrmitgliedstaates auszufüllen. | Durchfuhrmitgliedstaates auszufüllen. |
(9) Zu streichen, wenn die Bescheinigung für das Verbringen von Tieren | (9) Zu streichen, wenn die Bescheinigung für das Verbringen von Tieren |
innerhalb des Ursprungsmitgliedstaates ausgestellt wird und nur die | innerhalb des Ursprungsmitgliedstaates ausgestellt wird und nur die |
Abschnitte A und B ausgefüllt und unterzeichnet werden. | Abschnitte A und B ausgefüllt und unterzeichnet werden. |
(10) Zu streichen, wenn der Transportunternehmer mit dem in Abschnitt | (10) Zu streichen, wenn der Transportunternehmer mit dem in Abschnitt |
B angegebenen Transportunternehmer identisch ist. | B angegebenen Transportunternehmer identisch ist. |
(11) Abschnitt A Nummer 6 ist vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen | (11) Abschnitt A Nummer 6 ist vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen |
Sammelstelle zu unterzeichnen, nachdem dieser die Angaben und die | Sammelstelle zu unterzeichnen, nachdem dieser die Angaben und die |
Nämlichkeit der Tiere geprüft hat, die mit einem offiziellen Dokument | Nämlichkeit der Tiere geprüft hat, die mit einem offiziellen Dokument |
oder einer Bescheinigung, deren Abschnitte A und B ausgefüllt sind, | oder einer Bescheinigung, deren Abschnitte A und B ausgefüllt sind, |
eintreffen; anderenfalls ist diese Nummer zu streichen. | eintreffen; anderenfalls ist diese Nummer zu streichen. |
ANLAGE | ANLAGE |
Muster 2 | Muster 2 |
Bescheinigung Schweine | Bescheinigung Schweine |
KÖNIGREICH BELGIEN | KÖNIGREICH BELGIEN |
Innergemeinschaftlicher Handel | Innergemeinschaftlicher Handel |
GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR SCHLACHT- (1)/ZUCHT- (1)/NUTZSCHWEINE (1) | GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR SCHLACHT- (1)/ZUCHT- (1)/NUTZSCHWEINE (1) |
Ursprungsmitgliedstaat: BELGIEN | Ursprungsmitgliedstaat: BELGIEN |
Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft | Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Ursprungsgebiet: . . . . . | Ursprungsgebiet: . . . . . |
Nummer der Bescheinigung (4) | Nummer der Bescheinigung (4) |
Referenznummer der Originalbescheinigung (5) | Referenznummer der Originalbescheinigung (5) |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . .............................. | . . . . . .............................. |
ABSCHNITT A | ABSCHNITT A |
Name und Anschrift des Versenders: . . . . . | Name und Anschrift des Versenders: . . . . . |
Name und Anschrift des Ursprungsbetriebs: . . . . . (2) | Name und Anschrift des Ursprungsbetriebs: . . . . . (2) |
Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3) | Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3) |
Anschrift und Zulassungsnummer der Sammelstelle im Ursprungs- (1) oder | Anschrift und Zulassungsnummer der Sammelstelle im Ursprungs- (1) oder |
Durchfuhrmitgliedstaat (1): | Durchfuhrmitgliedstaat (1): |
. . . . . (3) | . . . . . (3) |
Tiergesundheitliche Angaben | Tiergesundheitliche Angaben |
Ich bestätige hiermit, dass jedes Tier der nachstehend beschriebenen | Ich bestätige hiermit, dass jedes Tier der nachstehend beschriebenen |
Sendung: | Sendung: |
1. aus einem Ursprungsbetrieb und einem Gebiet stammt, der/das weder | 1. aus einem Ursprungsbetrieb und einem Gebiet stammt, der/das weder |
gemäß Gemeinschaftsrecht noch gemäß nationalem Recht Verboten oder | gemäß Gemeinschaftsrecht noch gemäß nationalem Recht Verboten oder |
Beschränkungen aufgrund von Schweineseuchen unterliegt, | Beschränkungen aufgrund von Schweineseuchen unterliegt, |
2. (3) ein Zucht- (1) oder Nutztier (1) ist, das sich - soweit | 2. (3) ein Zucht- (1) oder Nutztier (1) ist, das sich - soweit |
feststellbar - in den letzten 30 Tagen oder, im Fall von weniger als | feststellbar - in den letzten 30 Tagen oder, im Fall von weniger als |
30 Tage alten Tieren, seit seiner Geburt im Ursprungsbetrieb | 30 Tage alten Tieren, seit seiner Geburt im Ursprungsbetrieb |
aufgehalten hat, und dass während dieser Zeit kein aus einem Drittland | aufgehalten hat, und dass während dieser Zeit kein aus einem Drittland |
eingeführtes Tier in diesen Betrieb eingestellt worden ist, es sei | eingeführtes Tier in diesen Betrieb eingestellt worden ist, es sei |
denn, es ist von allen übrigen Tieren im Betrieb abgesondert worden. | denn, es ist von allen übrigen Tieren im Betrieb abgesondert worden. |
ABSCHNITT B | ABSCHNITT B |
Beschreibung der Sendung | Beschreibung der Sendung |
Versendedatum: . . . . . | Versendedatum: . . . . . |
Gesamtzahl der Tiere: . . . . . | Gesamtzahl der Tiere: . . . . . |
Kennzeichnung des Tieres (der Tiere): | Kennzeichnung des Tieres (der Tiere): |
Rasse | Rasse |
Geburtsdatum | Geburtsdatum |
Offizielle Kennzeichnung | Offizielle Kennzeichnung |
Zulassungsnummer des Transportunternehmers (wenn nicht mit dem in | Zulassungsnummer des Transportunternehmers (wenn nicht mit dem in |
Abschnitt C angegebenen Transportunternehmer identisch und/oder bei | Abschnitt C angegebenen Transportunternehmer identisch und/oder bei |
Entfernungen von mehr als 50 km): . . . . . | Entfernungen von mehr als 50 km): . . . . . |
Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen: | Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen: |
..................................................... | ..................................................... |
Bescheinigungen zu den Abschnitten A und B | Bescheinigungen zu den Abschnitten A und B |
Offizieller Stempel | Offizieller Stempel |
Ort | Ort |
Datum | Datum |
Unterschrift (*) | Unterschrift (*) |
Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: | Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: |
Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: | Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: |
(*) Die Abschnitte A und B der Bescheinigung sind abzustempeln und zu | (*) Die Abschnitte A und B der Bescheinigung sind abzustempeln und zu |
unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn | unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn |
Abschnitt C von einem anderen amtlichen Tierarzt unterzeichnet wird, | Abschnitt C von einem anderen amtlichen Tierarzt unterzeichnet wird, |
oder | oder |
zu unterzeichnen vom zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn | zu unterzeichnen vom zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn |
der Versendemitgliedstaat ein durch die Entscheidung .../.../EG der | der Versendemitgliedstaat ein durch die Entscheidung .../.../EG der |
Kommission zugelassenes System von Überwachungsnetzen eingerichtet | Kommission zugelassenes System von Überwachungsnetzen eingerichtet |
hat, | hat, |
oder | oder |
zu unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle | zu unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle |
am Tag der Versendung der Tiere. | am Tag der Versendung der Tiere. |
ABSCHNITT C (6) | ABSCHNITT C (6) |
Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . | Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . |
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs (in Druckbuchstaben): | Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs (in Druckbuchstaben): |
Name: . . . . . | Name: . . . . . |
Straße: . . . . . | Straße: . . . . . |
Provinz: . . . . . | Provinz: . . . . . |
Postleitzahl: . . . . . Mitgliedstaat: . . . . . | Postleitzahl: . . . . . Mitgliedstaat: . . . . . |
................................................................................. | ................................................................................. |
Zulassungsnummer des Transportunternehmers (bei Entfernungen von mehr | Zulassungsnummer des Transportunternehmers (bei Entfernungen von mehr |
als 50 km): . . . . . (7) | als 50 km): . . . . . (7) |
Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen: | Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen: |
..................................................... | ..................................................... |
Nach ordnungsgemäßer Untersuchung bescheinige ich, dass: | Nach ordnungsgemäßer Untersuchung bescheinige ich, dass: |
1. die oben beschriebenen Tiere am | 1. die oben beschriebenen Tiere am |
............................................... (Datum) in den letzten | ............................................... (Datum) in den letzten |
24 Stunden vor der vorgesehenen Versendung untersucht worden sind und | 24 Stunden vor der vorgesehenen Versendung untersucht worden sind und |
keine klinischen Anzeichen für eine Infektionskrankheit oder eine | keine klinischen Anzeichen für eine Infektionskrankheit oder eine |
ansteckende Krankheit aufwiesen, | ansteckende Krankheit aufwiesen, |
2. der Ursprungsbetrieb und - soweit zutreffend - die zugelassene | 2. der Ursprungsbetrieb und - soweit zutreffend - die zugelassene |
Sammelstelle und das Gebiet, in dem sie liegen, gemäß | Sammelstelle und das Gebiet, in dem sie liegen, gemäß |
Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht keinen Verboten oder | Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht keinen Verboten oder |
Beschränkungen aufgrund von Schweineseuchen unterliegen, | Beschränkungen aufgrund von Schweineseuchen unterliegen, |
3. alle anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates | 3. alle anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates |
erfüllt sind, | erfüllt sind, |
4. (3) die vorstehend genannten Tiere den zusätzlichen | 4. (3) die vorstehend genannten Tiere den zusätzlichen |
Seuchengarantien genügen: | Seuchengarantien genügen: |
- in Bezug auf (Seuche): . . . . . | - in Bezug auf (Seuche): . . . . . |
- gemäß der Entscheidung .../.../EG der Kommission, | - gemäß der Entscheidung .../.../EG der Kommission, |
5. die Tiere sich nicht länger als 6 Tage in der zugelassenen | 5. die Tiere sich nicht länger als 6 Tage in der zugelassenen |
Sammelstelle befunden haben (3). | Sammelstelle befunden haben (3). |
Bescheinigung zu Abschnitt C | Bescheinigung zu Abschnitt C |
Offizieller Stempel | Offizieller Stempel |
Ort | Ort |
Datum | Datum |
Unterschrift (*) | Unterschrift (*) |
Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: | Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: |
Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: | Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: |
(*) Abschnitt C der Bescheinigung ist vom amtlichen Tierarzt des | (*) Abschnitt C der Bescheinigung ist vom amtlichen Tierarzt des |
Ursprungsbetriebs abzustempeln und zu unterzeichnen | Ursprungsbetriebs abzustempeln und zu unterzeichnen |
oder | oder |
vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im | vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im |
Ursprungsmitgliedstaat abzustempeln und zu unterzeichnen | Ursprungsmitgliedstaat abzustempeln und zu unterzeichnen |
oder | oder |
vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im | vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im |
Durchfuhrmitgliedstaat zum gleichen Zeitpunkt abzustempeln und zu | Durchfuhrmitgliedstaat zum gleichen Zeitpunkt abzustempeln und zu |
unterzeichnen, zu dem dieser die Bescheinigung für die | unterzeichnen, zu dem dieser die Bescheinigung für die |
Weiterbeförderung von Tieren in den Bestimmungsmitgliedstaat ausfüllt. | Weiterbeförderung von Tieren in den Bestimmungsmitgliedstaat ausfüllt. |
Zusatzinformationen | Zusatzinformationen |
1. Diese Bescheinigung ist in einer anderen Farbe als der Druckfarbe | 1. Diese Bescheinigung ist in einer anderen Farbe als der Druckfarbe |
abzustempeln und zu unterzeichnen. | abzustempeln und zu unterzeichnen. |
2. Diese Bescheinigung ist ab dem Tag der in Abschnitt C erwähnten | 2. Diese Bescheinigung ist ab dem Tag der in Abschnitt C erwähnten |
Gesundheitsuntersuchung im Ursprungsmitgliedstaat 10 Tage gültig. | Gesundheitsuntersuchung im Ursprungsmitgliedstaat 10 Tage gültig. |
3. Die verlangten Einträge in dieser Bescheinigung sind am | 3. Die verlangten Einträge in dieser Bescheinigung sind am |
Ausstellungstag, mindestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, im | Ausstellungstag, mindestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, im |
ANIMO-System zu registrieren. | ANIMO-System zu registrieren. |
(1) Unzutreffendes streichen. | (1) Unzutreffendes streichen. |
(2) Entfällt, wenn Tiere aus verschiedenen Betrieben stammen. | (2) Entfällt, wenn Tiere aus verschiedenen Betrieben stammen. |
(3) Unzutreffendes streichen. | (3) Unzutreffendes streichen. |
(4) Vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsmitgliedstaates auszufüllen. | (4) Vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsmitgliedstaates auszufüllen. |
(5) Vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle des | (5) Vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle des |
Durchfuhrmitgliedstaates auszufüllen. | Durchfuhrmitgliedstaates auszufüllen. |
(6) Zu streichen, wenn die Bescheinigung für das Verbringen von Tieren | (6) Zu streichen, wenn die Bescheinigung für das Verbringen von Tieren |
innerhalb des Ursprungsmitgliedstaates ausgestellt wird und nur die | innerhalb des Ursprungsmitgliedstaates ausgestellt wird und nur die |
Abschnitte A und B ausgefüllt und unterzeichnet werden. | Abschnitte A und B ausgefüllt und unterzeichnet werden. |
(7) Zu streichen, wenn der Transportunternehmer mit dem in Abschnitt B | (7) Zu streichen, wenn der Transportunternehmer mit dem in Abschnitt B |
angegebenen Transportunternehmer identisch ist. | angegebenen Transportunternehmer identisch ist. |