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| Koninklijk besluit betreffende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het intracommunautair verkeer van runderen en varkens. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif aux conditions de police sanitaire régissant les échanges intracommunautaires de bovins et de porcins. - Coordination officieuse en langue allemande |
|---|---|
| FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE |
| 30 APRIL 1999. - Koninklijk besluit betreffende de | 30 AVRIL 1999. - Arrêté royal relatif aux conditions de police |
| veterinairrechtelijke voorschriften voor het intracommunautair verkeer | sanitaire régissant les échanges intracommunautaires de bovins et de |
| van runderen en varkens. - Officieuze coördinatie in het Duits | porcins. - Coordination officieuse en langue allemande |
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| het koninklijk besluit van 30 april 1999 betreffende de | allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999 relatif aux conditions de |
| veterinairrechtelijke voorschriften voor het intracommunautair verkeer | police sanitaire régissant les échanges intracommunautaires de bovins |
| van runderen en varkens (Belgisch Staatsblad van 15 oktober 1999), | et de porcins (Moniteur belge du 15 octobre 1999), tel qu'il a été |
| zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | modifié successivement par : |
| - het koninklijk besluit van 21 december 2006 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 21 décembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 6 |
| koninklijk besluit van 6 december 1978 betreffende de bestrijding van | décembre 1978 relatif à la lutte contre la brucellose bovine et |
| de runderbrucellose en het koninklijk besluit van 30 april 1999 | l'arrêté royal du 30 avril 1999 relatif aux conditions de police |
| betreffende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het | sanitaire régissant les échanges intracommunautaires de bovins et de |
| intracommunautair verkeer van runderen en varkens (Belgisch Staatsblad van 9 februari 2007); | porcins (Moniteur belge du 9 février 2007); |
| - het koninklijk besluit van 10 juni 2014 betreffende de voorwaarden | - l'arrêté royal du 10 juin 2014 relatif aux conditions pour le |
| voor het vervoer, het verzamelen en het verhandelen van | transport, le rassemblement et le commerce d'animaux agricoles |
| landbouwhuisdieren (Belgisch Staatsblad van 8 juli 2014). | (Moniteur belge du 8 juillet 2014). |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
| 30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass über die tierseuchenrechtlichen | 30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass über die tierseuchenrechtlichen |
| Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und | Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und |
| Schweinen | Schweinen |
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf den | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf den |
| innergemeinschaftlichen Handel mit Zucht-, Nutz- und Schlachttieren | innergemeinschaftlichen Handel mit Zucht-, Nutz- und Schlachttieren |
| der Gattungen Rind und Schwein, einschließlich der Gattungen "Bison | der Gattungen Rind und Schwein, einschließlich der Gattungen "Bison |
| bison" und "Bubalus bubalus" und ausschließlich Suidae, die weder in | bison" und "Bubalus bubalus" und ausschließlich Suidae, die weder in |
| einem Betrieb gehalten noch dort aufgezogen werden. | einem Betrieb gehalten noch dort aufgezogen werden. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. veterinärrechtlicher Kontrolle: physische Kontrolle und/oder | 1. veterinärrechtlicher Kontrolle: physische Kontrolle und/oder |
| Verwaltungsformalität, die die in Artikel 1 erwähnten Tiere betrifft | Verwaltungsformalität, die die in Artikel 1 erwähnten Tiere betrifft |
| und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen oder | und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen oder |
| tierischen Gesundheit bezweckt, | tierischen Gesundheit bezweckt, |
| 2. Handel: Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen | 2. Handel: Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen |
| Union, | Union, |
| 3. Betrieb: Einrichtung, Anlage oder im Fall der Freilandhaltung Ort, | 3. Betrieb: Einrichtung, Anlage oder im Fall der Freilandhaltung Ort, |
| wo Tiere gehalten, aufgezogen oder behandelt werden, | wo Tiere gehalten, aufgezogen oder behandelt werden, |
| 4. Halter: natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur | 4. Halter: natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur |
| vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist, | vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist, |
| 5. geografischer Einheit: Gebäude oder Gebäudekomplex, das/der eine | 5. geografischer Einheit: Gebäude oder Gebäudekomplex, das/der eine |
| Einheit bildet, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Tiere | Einheit bildet, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Tiere |
| gehalten werden, oder das/der zu diesem Zweck bestimmt ist, | gehalten werden, oder das/der zu diesem Zweck bestimmt ist, |
| 6. Bestand: Gesamtheit der Tiere, die in einer geografischen Einheit | 6. Bestand: Gesamtheit der Tiere, die in einer geografischen Einheit |
| gehalten werden und die laut Feststellung des Veterinärinspektors in | gehalten werden und die laut Feststellung des Veterinärinspektors in |
| epidemiologischer Hinsicht eine getrennte Einheit bilden, | epidemiologischer Hinsicht eine getrennte Einheit bilden, |
| 7. Tieren: in Artikel 1 erwähnte Gattungen, | 7. Tieren: in Artikel 1 erwähnte Gattungen, |
| 8. Schlachttieren: Rinder und Schweine, die für einen Schlachthof oder | 8. Schlachttieren: Rinder und Schweine, die für einen Schlachthof oder |
| eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, | eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, |
| bestimmt sind, | bestimmt sind, |
| 9. Zucht- oder Nutztieren: Rinder und Schweine, außer den in Nr. 8 | 9. Zucht- oder Nutztieren: Rinder und Schweine, außer den in Nr. 8 |
| erwähnten, insbesondere solche, die zur Zucht, zur Milch- oder | erwähnten, insbesondere solche, die zur Zucht, zur Milch- oder |
| Fleischerzeugung, zur Verwendung als Zugtiere, für Wettbewerbe oder | Fleischerzeugung, zur Verwendung als Zugtiere, für Wettbewerbe oder |
| Ausstellungen bestimmt sind, jedoch ausgenommen Tiere, die an Kultur- | Ausstellungen bestimmt sind, jedoch ausgenommen Tiere, die an Kultur- |
| und Sportveranstaltungen teilnehmen, | und Sportveranstaltungen teilnehmen, |
| 10. [...] | 10. [...] |
| 11. Sammelstelle: Ort, einschließlich Betrieben, Sammelplätzen und | 11. Sammelstelle: Ort, einschließlich Betrieben, Sammelplätzen und |
| Märkten, an dem Rinder oder Schweine aus verschiedenen | Märkten, an dem Rinder oder Schweine aus verschiedenen |
| Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tiersendungen für den Handel | Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tiersendungen für den Handel |
| zusammengeführt werden, | zusammengeführt werden, |
| 12. Mitgliedstaat: Land, das zur Europäischen Union gehört, | 12. Mitgliedstaat: Land, das zur Europäischen Union gehört, |
| 13. Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, | 13. Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, |
| 14. Gebiet: Teil des Staatsgebiets eines Mitgliedstaates mit einer | 14. Gebiet: Teil des Staatsgebiets eines Mitgliedstaates mit einer |
| Mindestfläche von 2000 km2, der von den zuständigen Behörden überwacht | Mindestfläche von 2000 km2, der von den zuständigen Behörden überwacht |
| wird und mindestens einen der folgenden Verwaltungsbezirke umfasst: | wird und mindestens einen der folgenden Verwaltungsbezirke umfasst: |
| - Belgien: Provinz/Province/Provincie | - Belgien: Provinz/Province/Provincie |
| - Deutschland: Regierungsbezirk | - Deutschland: Regierungsbezirk |
| - Dänemark: Amt oder Insel | - Dänemark: Amt oder Insel |
| - Frankreich: Département | - Frankreich: Département |
| - Italien: Provincia | - Italien: Provincia |
| - Luxemburg: - | - Luxemburg: - |
| - Niederlande: Rvv-kring | - Niederlande: Rvv-kring |
| - Vereinigtes Königreich: England, Wales und Nordirland: County; | - Vereinigtes Königreich: England, Wales und Nordirland: County; |
| Schottland: District oder Island area | Schottland: District oder Island area |
| - Irland: County | - Irland: County |
| - Griechenland: vo~ós | - Griechenland: vo~ós |
| - Spanien: Provincia | - Spanien: Provincia |
| - Portugal: Festland: distrito; im restlichen Teil des portugiesischen | - Portugal: Festland: distrito; im restlichen Teil des portugiesischen |
| Staatsgebiets: regi+o autónoma | Staatsgebiets: regi+o autónoma |
| - Österreich: Bezirk | - Österreich: Bezirk |
| - Schweden: Län | - Schweden: Län |
| - Finnland: Lääni/Län, | - Finnland: Lääni/Län, |
| 15. meldepflichtigen Krankheiten: Krankheiten, wie im Königlichen | 15. meldepflichtigen Krankheiten: Krankheiten, wie im Königlichen |
| Erlass vom 25. April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von | Erlass vom 25. April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von |
| Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit | Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit |
| fallenden Tierkrankheiten aufgeführt, sowie - was die anderen | fallenden Tierkrankheiten aufgeführt, sowie - was die anderen |
| Mitgliedstaaten betrifft - Krankheiten, wie in Anhang E Teil I der | Mitgliedstaaten betrifft - Krankheiten, wie in Anhang E Teil I der |
| Richtlinie 97/12/EG aufgeführt, | Richtlinie 97/12/EG aufgeführt, |
| 16. amtlich anerkannt tuberkulosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand, | 16. amtlich anerkannt tuberkulosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand, |
| der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil | der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil |
| I Nummern 1 und 2 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage A | I Nummern 1 und 2 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage A |
| zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von Maßnahmen | zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von Maßnahmen |
| zur Bekämpfung der Rindertuberkulose umgesetzt, | zur Bekämpfung der Rindertuberkulose umgesetzt, |
| 17. amtlich anerkannt tuberkulosefreiem Mitgliedstaat oder Gebiet | 17. amtlich anerkannt tuberkulosefreiem Mitgliedstaat oder Gebiet |
| eines Mitgliedstaates: Mitgliedstaat oder Gebiet eines | eines Mitgliedstaates: Mitgliedstaat oder Gebiet eines |
| Mitgliedstaates, der/das die Anforderungen für diesen Status erfüllt, | Mitgliedstaates, der/das die Anforderungen für diesen Status erfüllt, |
| wie in Anhang A Teil I Nummern 4 und 5 der Richtlinie 98/46/EG | wie in Anhang A Teil I Nummern 4 und 5 der Richtlinie 98/46/EG |
| festgelegt und in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 1963 zur | festgelegt und in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 1963 zur |
| Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose | Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose |
| umgesetzt, | umgesetzt, |
| 18. amtlich anerkannt brucellosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand, | 18. amtlich anerkannt brucellosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand, |
| der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil | der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil |
| II Nummern 1 und 2 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I | II Nummern 1 und 2 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I |
| zum Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der | zum Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der |
| Rinderbrucellose umgesetzt, | Rinderbrucellose umgesetzt, |
| 19. amtlich anerkannt brucellosefreiem Gebiet: Gebiet eines | 19. amtlich anerkannt brucellosefreiem Gebiet: Gebiet eines |
| Mitgliedstaates, das die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie | Mitgliedstaates, das die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie |
| in Anhang A Teil II Nummern 7, 8 und 9 der Richtlinie 98/46/EG | in Anhang A Teil II Nummern 7, 8 und 9 der Richtlinie 98/46/EG |
| festgelegt und in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 | festgelegt und in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 |
| über die Bekämpfung der Rinderbrucellose umgesetzt, | über die Bekämpfung der Rinderbrucellose umgesetzt, |
| 20. amtlich anerkannt brucellosefreiem Mitgliedstaat: Mitgliedstaat, | 20. amtlich anerkannt brucellosefreiem Mitgliedstaat: Mitgliedstaat, |
| der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil | der die Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil |
| II Nummern 7, 8 und 9 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage | II Nummern 7, 8 und 9 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage |
| I zum Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der | I zum Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der |
| Rinderbrucellose umgesetzt, | Rinderbrucellose umgesetzt, |
| 21. brucellosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand, der die | 21. brucellosefreiem Rinderbestand: Rinderbestand, der die |
| Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil II | Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang A Teil II |
| Nummern 4 und 5 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum | Nummern 4 und 5 der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum |
| Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der | Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der |
| Rinderbrucellose umgesetzt, | Rinderbrucellose umgesetzt, |
| 22. amtlich anerkannt leukosefreiem Bestand: Bestand, der die | 22. amtlich anerkannt leukosefreiem Bestand: Bestand, der die |
| Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang D Kapitel I | Anforderungen für diesen Status erfüllt, wie in Anhang D Kapitel I |
| Teile A und B der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum | Teile A und B der Richtlinie 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum |
| Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1991 über die Bekämpfung der | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1991 über die Bekämpfung der |
| Rinderleukose umgesetzt, | Rinderleukose umgesetzt, |
| 23. amtlich anerkannt leukosefreiem Mitgliedstaat oder Gebiet: | 23. amtlich anerkannt leukosefreiem Mitgliedstaat oder Gebiet: |
| Mitgliedstaat oder Gebiet, der/das die Anforderungen für diesen Status | Mitgliedstaat oder Gebiet, der/das die Anforderungen für diesen Status |
| erfüllt, wie in Anhang D Kapitel I Teile E und F der Richtlinie | erfüllt, wie in Anhang D Kapitel I Teile E und F der Richtlinie |
| 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 16. | 98/46/EG festgelegt und in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 16. |
| Dezember 1991 über die Bekämpfung der Rinderleukose umgesetzt, | Dezember 1991 über die Bekämpfung der Rinderleukose umgesetzt, |
| 24. ANIMO: informatisiertes Netz zum Informationsaustausch zwischen | 24. ANIMO: informatisiertes Netz zum Informationsaustausch zwischen |
| den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Tierbewegungen | den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Tierbewegungen |
| und den Verkehr bestimmter Erzeugnisse, | und den Verkehr bestimmter Erzeugnisse, |
| 25. amtlichem Tierarzt: Veterinärinspektor, stellvertretender | 25. amtlichem Tierarzt: Veterinärinspektor, stellvertretender |
| Veterinärinspektor, Kontrolltierarzt bei der Grenzinspektionsstelle, | Veterinärinspektor, Kontrolltierarzt bei der Grenzinspektionsstelle, |
| zu diesem Zweck vom Dienst bevollmächtigter zugelassener Tierarzt oder | zu diesem Zweck vom Dienst bevollmächtigter zugelassener Tierarzt oder |
| von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates bestimmter | von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates bestimmter |
| Tierarzt, | Tierarzt, |
| 26. zugelassenem Tierarzt: Tierarzt, der gemäß den Bestimmungen des | 26. zugelassenem Tierarzt: Tierarzt, der gemäß den Bestimmungen des |
| Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer | Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer |
| Grundordnung des Veterinärdienstes zugelassen worden ist, und - was | Grundordnung des Veterinärdienstes zugelassen worden ist, und - was |
| die anderen Mitgliedstaaten betrifft - Tierarzt, der von der | die anderen Mitgliedstaaten betrifft - Tierarzt, der von der |
| zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 Abschnitt 3 Teil B der Richtlinie | zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 Abschnitt 3 Teil B der Richtlinie |
| 97/12/EG zugelassen worden ist, | 97/12/EG zugelassen worden ist, |
| 27. zuständiger Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen | 27. zuständiger Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen |
| Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaates oder von | Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaates oder von |
| dieser Behörde damit beauftragte Stelle, | dieser Behörde damit beauftragte Stelle, |
| 28. Kommission: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, | 28. Kommission: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, |
| 29. Dienst: Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der | 29. Dienst: Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der |
| Landwirtschaft, | Landwirtschaft, |
| 30. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft | 30. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft |
| gehört. | gehört. |
| [Art. 2 einziger Absatz Nr. 10 aufgehoben durch Art. 66 Nr. 1 des K.E. | [Art. 2 einziger Absatz Nr. 10 aufgehoben durch Art. 66 Nr. 1 des K.E. |
| vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014)] | vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014)] |
| KAPITEL II - Voraussetzungen für den Handel | KAPITEL II - Voraussetzungen für den Handel |
| Art. 3 - 1. Nur Tiere, die die einschlägigen Anforderungen des | Art. 3 - 1. Nur Tiere, die die einschlägigen Anforderungen des |
| vorliegenden Erlasses erfüllen, können in das Staatsgebiet eines | vorliegenden Erlasses erfüllen, können in das Staatsgebiet eines |
| anderen Mitgliedstaates versandt werden. | anderen Mitgliedstaates versandt werden. |
| 2. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere der Gattungen Rind und | 2. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere der Gattungen Rind und |
| Schwein müssen folgende Anforderungen erfüllen: | Schwein müssen folgende Anforderungen erfüllen: |
| a) - Die Tiere wurden einer Nämlichkeitsprüfung unterzogen | a) - Die Tiere wurden einer Nämlichkeitsprüfung unterzogen |
| und | und |
| - in den letzten 24 Stunden vor Beginn des Versands von einem | - in den letzten 24 Stunden vor Beginn des Versands von einem |
| amtlichen Tierarzt einer klinischen Untersuchung unterzogen und für | amtlichen Tierarzt einer klinischen Untersuchung unterzogen und für |
| frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden. | frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden. |
| b) Die Tiere stammen weder aus einem Betrieb noch aus einem Gebiet, | b) Die Tiere stammen weder aus einem Betrieb noch aus einem Gebiet, |
| die hinsichtlich der betreffenden Tierart gemäß gemeinschaftlichem | die hinsichtlich der betreffenden Tierart gemäß gemeinschaftlichem |
| und/oder nationalem Tierseuchenrecht gesperrt sind oder für die andere | und/oder nationalem Tierseuchenrecht gesperrt sind oder für die andere |
| einschlägige Beschränkungen gelten. | einschlägige Beschränkungen gelten. |
| c) Die Tiere sind jeweils gemäß den Bestimmungen des Königlichen | c) Die Tiere sind jeweils gemäß den Bestimmungen des Königlichen |
| Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die | Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die |
| Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der | Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der |
| epidemiologischen Überwachung von Rindern und des Königlichen Erlasses | epidemiologischen Überwachung von Rindern und des Königlichen Erlasses |
| vom 15. Februar 1995 über die Identifizierung der Schweine | vom 15. Februar 1995 über die Identifizierung der Schweine |
| gekennzeichnet; in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten sind sie, was | gekennzeichnet; in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten sind sie, was |
| Rinder betrifft, gemäß den Bestimmungen der Verordnung 820/97/EG und, | Rinder betrifft, gemäß den Bestimmungen der Verordnung 820/97/EG und, |
| was Schweine betrifft, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie | was Schweine betrifft, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie |
| 92/102/EWG gekennzeichnet. | 92/102/EWG gekennzeichnet. |
| d) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen oder | d) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen oder |
| regionalen Programms zur Tilgung von ansteckenden Krankheiten oder | regionalen Programms zur Tilgung von ansteckenden Krankheiten oder |
| Infektionskrankheiten getötet werden müssen oder Beschränkungen | Infektionskrankheiten getötet werden müssen oder Beschränkungen |
| unterliegen. | unterliegen. |
| e) Die Tiere erfüllen die Anforderungen der Artikel 4 und 6 des | e) Die Tiere erfüllen die Anforderungen der Artikel 4 und 6 des |
| vorliegenden Erlasses. | vorliegenden Erlasses. |
| 3. Paragraph 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich findet keine | 3. Paragraph 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich findet keine |
| Anwendung auf Mitgliedstaaten, die auf ihrem gesamten Staatsgebiet ein | Anwendung auf Mitgliedstaaten, die auf ihrem gesamten Staatsgebiet ein |
| von der Kommission anerkanntes System von Überwachungsnetzen | von der Kommission anerkanntes System von Überwachungsnetzen |
| eingerichtet haben. | eingerichtet haben. |
| Art. 4 - 1. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere dürfen nach dem | Art. 4 - 1. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere dürfen nach dem |
| Verlassen des Ursprungsbetriebs bis zur Ankunft am Bestimmungsort auf | Verlassen des Ursprungsbetriebs bis zur Ankunft am Bestimmungsort auf |
| dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu keiner Zeit mit | dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu keiner Zeit mit |
| anderen Paarhufern in Berührung kommen, die nicht den gleichen | anderen Paarhufern in Berührung kommen, die nicht den gleichen |
| tiergesundheitlichen Status haben. | tiergesundheitlichen Status haben. |
| 2. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere sind in Transportmitteln | 2. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere sind in Transportmitteln |
| zu befördern, die den Anforderungen der Richtlinie 97/12/EG und deren | zu befördern, die den Anforderungen der Richtlinie 97/12/EG und deren |
| Umsetzung in nationales Recht genügen. | Umsetzung in nationales Recht genügen. |
| KAPITEL III - Zertifizierung | KAPITEL III - Zertifizierung |
| Art. 5 - Mit Ausnahme der Gesundheitsbescheinigungen, die die aus | Art. 5 - Mit Ausnahme der Gesundheitsbescheinigungen, die die aus |
| Drittländern eingeführten Tiere begleiten, müssen die im vorliegenden | Drittländern eingeführten Tiere begleiten, müssen die im vorliegenden |
| Erlass erwähnten Bescheinigungen je nach Fall entweder Muster 1 oder | Erlass erwähnten Bescheinigungen je nach Fall entweder Muster 1 oder |
| Muster 2 von Anhang F der Richtlinie 98/46/EG und der Anlage zu | Muster 2 von Anhang F der Richtlinie 98/46/EG und der Anlage zu |
| vorliegendem Erlass entsprechen. | vorliegendem Erlass entsprechen. |
| Art. 6 - 1. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere werden während | Art. 6 - 1. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere werden während |
| ihrer Beförderung an ihren Bestimmungsort von einer | ihrer Beförderung an ihren Bestimmungsort von einer |
| Gesundheitsbescheinigung begleitet. Diese Bescheinigung besteht aus | Gesundheitsbescheinigung begleitet. Diese Bescheinigung besteht aus |
| einem einzelnen Blatt und, bei einem Umfang von mehr als einer Seite, | einem einzelnen Blatt und, bei einem Umfang von mehr als einer Seite, |
| aus einem zwei- oder mehrseitigen zusammengehörenden unteilbaren | aus einem zwei- oder mehrseitigen zusammengehörenden unteilbaren |
| Dokument und trägt eine laufende Nummer. Sie ist am Tag der | Dokument und trägt eine laufende Nummer. Sie ist am Tag der |
| Gesundheitskontrolle in mindestens einer der Amtssprachen des | Gesundheitskontrolle in mindestens einer der Amtssprachen des |
| Bestimmungslandes auszustellen. Die Bescheinigung gilt ab dem Tag der | Bestimmungslandes auszustellen. Die Bescheinigung gilt ab dem Tag der |
| Gesundheitskontrolle für die Dauer von 10 Tagen. | Gesundheitskontrolle für die Dauer von 10 Tagen. |
| 2. Die Gesundheitskontrollen für die Ausstellung der | 2. Die Gesundheitskontrollen für die Ausstellung der |
| Gesundheitsbescheinigung, die die Tiersendung begleiten muss | Gesundheitsbescheinigung, die die Tiersendung begleiten muss |
| (einschließlich zusätzlicher Garantien), können im Ursprungsbetrieb | (einschließlich zusätzlicher Garantien), können im Ursprungsbetrieb |
| oder an einer Sammelstelle erfolgen. Die Gesundheitsbescheinigung wird | oder an einer Sammelstelle erfolgen. Die Gesundheitsbescheinigung wird |
| nach Abschluss der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Untersuchungen, | nach Abschluss der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Untersuchungen, |
| Besuche und Kontrollen vom amtlichen Tierarzt erstellt. | Besuche und Kontrollen vom amtlichen Tierarzt erstellt. |
| Jedoch kann diese Bescheinigung bei Tieren, die: | Jedoch kann diese Bescheinigung bei Tieren, die: |
| a) aus zugelassenen Sammelstellen stammen, erstellt werden: | a) aus zugelassenen Sammelstellen stammen, erstellt werden: |
| - anhand des offiziellen Dokuments, das alle einschlägigen Angaben | - anhand des offiziellen Dokuments, das alle einschlägigen Angaben |
| enthält und vom amtlichen Tierarzt ausgefüllt wird, | enthält und vom amtlichen Tierarzt ausgefüllt wird, |
| oder | oder |
| - anhand der Bescheinigungen, deren Abschnitte A und B vom amtlichen | - anhand der Bescheinigungen, deren Abschnitte A und B vom amtlichen |
| Tierarzt ordnungsgemäß ausgefüllt und bescheinigt werden, | Tierarzt ordnungsgemäß ausgefüllt und bescheinigt werden, |
| b) aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat stammen, der ein von der | b) aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat stammen, der ein von der |
| Kommission anerkanntes Überwachungsnetz eingerichtet hat, erstellt | Kommission anerkanntes Überwachungsnetz eingerichtet hat, erstellt |
| werden: | werden: |
| - anhand des offiziellen Dokuments, das alle einschlägigen Angaben | - anhand des offiziellen Dokuments, das alle einschlägigen Angaben |
| enthält und von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen zugelassenen | enthält und von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen zugelassenen |
| Tierarzt ausgefüllt wird, | Tierarzt ausgefüllt wird, |
| oder | oder |
| - anhand der Bescheinigungen, deren Abschnitte A und B von dem für den | - anhand der Bescheinigungen, deren Abschnitte A und B von dem für den |
| Ursprungsbetrieb zuständigen zugelassenen Tierarzt ordnungsgemäß | Ursprungsbetrieb zuständigen zugelassenen Tierarzt ordnungsgemäß |
| ausgefüllt und bescheinigt werden. | ausgefüllt und bescheinigt werden. |
| Bei dieser Gelegenheit gewährleistet der amtliche Tierarzt bei Bedarf | Bei dieser Gelegenheit gewährleistet der amtliche Tierarzt bei Bedarf |
| die Einhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen | die Einhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen |
| zusätzlichen Garantien. | zusätzlichen Garantien. |
| 3. Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt führt | 3. Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt führt |
| unmittelbar nach der Ankunft der Tiere alle notwendigen Kontrollen an | unmittelbar nach der Ankunft der Tiere alle notwendigen Kontrollen an |
| ihnen durch, gemäß den vorgesehenen Bestimmungen. | ihnen durch, gemäß den vorgesehenen Bestimmungen. |
| 4. Der amtliche Tierarzt, der Abschnitt C der Bescheinigung ausfüllt, | 4. Der amtliche Tierarzt, der Abschnitt C der Bescheinigung ausfüllt, |
| ist gehalten, am Tag der Ausstellung der Bescheinigung für die | ist gehalten, am Tag der Ausstellung der Bescheinigung für die |
| Registrierung der Tierverbringung im ANIMO-Netz zu sorgen. | Registrierung der Tierverbringung im ANIMO-Netz zu sorgen. |
| 5. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere können durch eine | 5. Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere können durch eine |
| Sammelstelle auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates geführt | Sammelstelle auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates geführt |
| werden, der nicht der Bestimmungsmitgliedstaat ist. In diesem Fall ist | werden, der nicht der Bestimmungsmitgliedstaat ist. In diesem Fall ist |
| die Bescheinigung, einschließlich Abschnitt C, von dem zuständigen | die Bescheinigung, einschließlich Abschnitt C, von dem zuständigen |
| amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaates auszufüllen, aus dem die Tiere | amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaates auszufüllen, aus dem die Tiere |
| stammen. Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt stellt | stammen. Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt stellt |
| dem Bestimmungsmitgliedstaat der Tiere eine Erklärung in Form einer | dem Bestimmungsmitgliedstaat der Tiere eine Erklärung in Form einer |
| entsprechenden zweiten Bescheinigung aus, die er mit der laufenden | entsprechenden zweiten Bescheinigung aus, die er mit der laufenden |
| Nummer der Originalbescheinigung versieht und der | Nummer der Originalbescheinigung versieht und der |
| Originalbescheinigung oder der beglaubigten Kopie dieser Bescheinigung | Originalbescheinigung oder der beglaubigten Kopie dieser Bescheinigung |
| beifügt. In diesem Fall darf die kombinierte Gültigkeitsdauer der | beifügt. In diesem Fall darf die kombinierte Gültigkeitsdauer der |
| Bescheinigung die in § 1 vorgesehene Dauer nicht übersteigen. | Bescheinigung die in § 1 vorgesehene Dauer nicht übersteigen. |
| KAPITEL IV - Tiergesundheitliche Anforderungen | KAPITEL IV - Tiergesundheitliche Anforderungen |
| Art. 7 - 1. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen | Art. 7 - 1. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen |
| Zucht- und Nutztiere folgende Anforderungen erfüllen: | Zucht- und Nutztiere folgende Anforderungen erfüllen: |
| - Die Tiere sind in den letzten 30 Tagen vor ihrem Verladen in einem | - Die Tiere sind in den letzten 30 Tagen vor ihrem Verladen in einem |
| einzigen Betrieb oder, im Fall von weniger als 30 Tage alten Tieren, | einzigen Betrieb oder, im Fall von weniger als 30 Tage alten Tieren, |
| von Geburt an im Ursprungsbetrieb gehalten worden. Der amtliche | von Geburt an im Ursprungsbetrieb gehalten worden. Der amtliche |
| Tierarzt muss sich auf der Grundlage der in Artikel 3 Paragraph 2 | Tierarzt muss sich auf der Grundlage der in Artikel 3 Paragraph 2 |
| Buchstabe c) vorgesehenen offiziellen Kennzeichnung und offizieller | Buchstabe c) vorgesehenen offiziellen Kennzeichnung und offizieller |
| Dokumente vergewissern, dass die Tiere diese Anforderung erfüllen und | Dokumente vergewissern, dass die Tiere diese Anforderung erfüllen und |
| dass sie zudem aus einem Mitgliedstaat stammen oder aus einem | dass sie zudem aus einem Mitgliedstaat stammen oder aus einem |
| Drittland gemäß dem gemeinschaftlichen Tierseuchenrecht eingeführt | Drittland gemäß dem gemeinschaftlichen Tierseuchenrecht eingeführt |
| worden sind. | worden sind. |
| Jedoch dürfen Tiere, die durch eine im Ursprungsmitgliedstaat gelegene | Jedoch dürfen Tiere, die durch eine im Ursprungsmitgliedstaat gelegene |
| zugelassene Sammelstelle geführt werden, nicht länger als 6 Tage an | zugelassene Sammelstelle geführt werden, nicht länger als 6 Tage an |
| einer Sammelstelle außerhalb des Ursprungsbetriebs verbleiben. | einer Sammelstelle außerhalb des Ursprungsbetriebs verbleiben. |
| - Tiere, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt | - Tiere, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt |
| werden, der nicht der endgültige Bestimmungsmitgliedstaat ist, sind so | werden, der nicht der endgültige Bestimmungsmitgliedstaat ist, sind so |
| schnell wie möglich in Begleitung einer aufgrund von Artikel 7 der | schnell wie möglich in Begleitung einer aufgrund von Artikel 7 der |
| Richtlinie 91/496/EWG ausgestellten Gesundheitsbescheinigung zum | Richtlinie 91/496/EWG ausgestellten Gesundheitsbescheinigung zum |
| Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern. | Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern. |
| - Tiere, die aus einem Drittland eingeführt werden, müssen bei der | - Tiere, die aus einem Drittland eingeführt werden, müssen bei der |
| Ankunft am Bestimmungsort hinsichtlich jeder weiteren Verbringung den | Ankunft am Bestimmungsort hinsichtlich jeder weiteren Verbringung den |
| Anforderungen des vorliegenden Erlasses und insbesondere der im ersten | Anforderungen des vorliegenden Erlasses und insbesondere der im ersten |
| Gedankenstrich erwähnten Anforderung an die Haltungsdauer genügen und | Gedankenstrich erwähnten Anforderung an die Haltungsdauer genügen und |
| dürfen erst in den Bestand eingestellt werden, wenn der für diesen | dürfen erst in den Bestand eingestellt werden, wenn der für diesen |
| Betrieb zuständige Tierarzt sich vergewissert hat, dass die | Betrieb zuständige Tierarzt sich vergewissert hat, dass die |
| betreffenden Tiere den Gesundheitsstatus des Betriebs nicht gefährden | betreffenden Tiere den Gesundheitsstatus des Betriebs nicht gefährden |
| können. | können. |
| Wird ein Tier aus einem Drittland in einen Betrieb eingestellt, so | Wird ein Tier aus einem Drittland in einen Betrieb eingestellt, so |
| darf während 30 Tagen nach der Verbringung kein Tier aus dem Betrieb | darf während 30 Tagen nach der Verbringung kein Tier aus dem Betrieb |
| in den Handel gebracht werden, es sei denn, das eingestellte Tier wird | in den Handel gebracht werden, es sei denn, das eingestellte Tier wird |
| von den anderen Tieren des Betriebs völlig abgesondert. | von den anderen Tieren des Betriebs völlig abgesondert. |
| 2. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen Zucht- und | 2. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen Zucht- und |
| Nutzrinder folgende Anforderungen erfüllen: | Nutzrinder folgende Anforderungen erfüllen: |
| a) Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien | a) Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien |
| Rinderhaltungsbetrieb und haben, im Fall von über 6 Wochen alten | Rinderhaltungsbetrieb und haben, im Fall von über 6 Wochen alten |
| Tieren, auf eine in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des | Tieren, auf eine in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des |
| Ursprungsbestands gemäß den Bestimmungen von Anlage B zum Königlichen | Ursprungsbestands gemäß den Bestimmungen von Anlage B zum Königlichen |
| Erlass vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung | Erlass vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung |
| der Rindertuberkulose durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe | der Rindertuberkulose durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe |
| negativ reagiert; was die anderen Mitgliedstaaten betrifft, muss die | negativ reagiert; was die anderen Mitgliedstaaten betrifft, muss die |
| intradermale Tuberkulinprobe gemäß den Bestimmungen von Anhang B der | intradermale Tuberkulinprobe gemäß den Bestimmungen von Anhang B der |
| Richtlinie 97/12/EG erfolgen. | Richtlinie 97/12/EG erfolgen. |
| Von der intradermalen Tuberkulinprobe ausgenommen sind Tiere aus einem | Von der intradermalen Tuberkulinprobe ausgenommen sind Tiere aus einem |
| Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaates, der amtlich als | Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaates, der amtlich als |
| tuberkulosefrei anerkannt worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat | tuberkulosefrei anerkannt worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat |
| oder Teil eines Mitgliedstaates, der an ein anerkanntes | oder Teil eines Mitgliedstaates, der an ein anerkanntes |
| Überwachungsnetz angeschlossen ist. | Überwachungsnetz angeschlossen ist. |
| b) [Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt brucellosefreien | b) [Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt brucellosefreien |
| Rinderhaltungsbetrieb und haben, im Fall von über 12 Monate alten | Rinderhaltungsbetrieb und haben, im Fall von über 12 Monate alten |
| nicht kastrierten Tieren, bei einem Serumagglutinationstest ein | nicht kastrierten Tieren, bei einem Serumagglutinationstest ein |
| Brucella-Ergebnis von weniger als 30 internationalen | Brucella-Ergebnis von weniger als 30 internationalen |
| Agglutinationseinheiten pro Milliliter oder bei einer | Agglutinationseinheiten pro Milliliter oder bei einer |
| Komplementbindungsreaktion ein Brucella-Ergebnis von weniger als 20 | Komplementbindungsreaktion ein Brucella-Ergebnis von weniger als 20 |
| internationalen Einheiten Komplementbindung pro Milimeter aufgewiesen | internationalen Einheiten Komplementbindung pro Milimeter aufgewiesen |
| oder haben auf einen gepufferten Brucella-Antigen-Test oder einen | oder haben auf einen gepufferten Brucella-Antigen-Test oder einen |
| ELISA-Test, der in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des | ELISA-Test, der in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des |
| Ursprungsbestands und gemäß den Bestimmungen von Anlage 2 durchgeführt | Ursprungsbestands und gemäß den Bestimmungen von Anlage 2 durchgeführt |
| worden ist, negativ reagiert. | worden ist, negativ reagiert. |
| Von den oben erwähnten Tests ausgenommen sind Tiere aus einem Teil des | Von den oben erwähnten Tests ausgenommen sind Tiere aus einem Teil des |
| Königreichs, der amtlich als brucellosefrei anerkannt worden ist oder | Königreichs, der amtlich als brucellosefrei anerkannt worden ist oder |
| an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen ist. | an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen ist. |
| Wird einer der oben erwähnten Tests zu Zertifizierungszwecken | Wird einer der oben erwähnten Tests zu Zertifizierungszwecken |
| angewandt, so ist dieser in der Spalte "Untersuchung" der Tabellen | angewandt, so ist dieser in der Spalte "Untersuchung" der Tabellen |
| anzugeben, die sich in Anwendung der Richtlinie 64/432/EWG in Anhang F | anzugeben, die sich in Anwendung der Richtlinie 64/432/EWG in Anhang F |
| Muster 1 Abschnitt A Nr. 3 zweiter Gedankenstrich und Nr. 5 befinden.] | Muster 1 Abschnitt A Nr. 3 zweiter Gedankenstrich und Nr. 5 befinden.] |
| c) Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt leukosefreien Betrieb | c) Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt leukosefreien Betrieb |
| und haben, im Fall von über 12 Monate alten Tieren, auf einen in den | und haben, im Fall von über 12 Monate alten Tieren, auf einen in den |
| letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands gemäß den | letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands gemäß den |
| Bestimmungen von Anlage II zum Königlichen Erlass vom 16. Dezember | Bestimmungen von Anlage II zum Königlichen Erlass vom 16. Dezember |
| 1991 über die Bekämpfung der Rinderleukose durchgeführten Einzeltest | 1991 über die Bekämpfung der Rinderleukose durchgeführten Einzeltest |
| negativ reagiert; was die anderen Mitgliedstaaten betrifft, muss der | negativ reagiert; was die anderen Mitgliedstaaten betrifft, muss der |
| Test gemäß den Bestimmungen von Anhang D der Richtlinie 97/12/EG | Test gemäß den Bestimmungen von Anhang D der Richtlinie 97/12/EG |
| erfolgen. | erfolgen. |
| Von diesem Test ausgenommen sind Tiere aus einem Mitgliedstaat oder | Von diesem Test ausgenommen sind Tiere aus einem Mitgliedstaat oder |
| Teil eines Mitgliedstaates, der amtlich als leukosefrei anerkannt | Teil eines Mitgliedstaates, der amtlich als leukosefrei anerkannt |
| worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines | worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines |
| Mitgliedstaates, der an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen | Mitgliedstaates, der an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen |
| ist. | ist. |
| d) Die Tiere sind ab dem Verlassen des Ursprungsbetriebs bis zu ihrer | d) Die Tiere sind ab dem Verlassen des Ursprungsbetriebs bis zu ihrer |
| Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit Tieren in Berührung | Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit Tieren in Berührung |
| gekommen, die lediglich die Anforderungen gemäß Paragraph 3 erfüllen. | gekommen, die lediglich die Anforderungen gemäß Paragraph 3 erfüllen. |
| 3. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen | 3. Neben den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 6 müssen |
| Schlachtrinder aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien und amtlich | Schlachtrinder aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien und amtlich |
| anerkannt leukosefreien Beständen und, im Fall nicht kastrierter | anerkannt leukosefreien Beständen und, im Fall nicht kastrierter |
| Schlachtrinder, aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen | Schlachtrinder, aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen |
| stammen. | stammen. |
| [Art. 7 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt | [Art. 7 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt |
| durch Art. 4 des K.E. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 9. Februar | durch Art. 4 des K.E. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 9. Februar |
| 2007)] | 2007)] |
| Art. 8 - Schlachttiere, die unmittelbar nach ihrer Ankunft im | Art. 8 - Schlachttiere, die unmittelbar nach ihrer Ankunft im |
| Bestimmungsland: | Bestimmungsland: |
| - in einen Schlachthof verbracht worden sind, müssen dort | - in einen Schlachthof verbracht worden sind, müssen dort |
| schnellstmöglich, jedoch spätestens 3 Werktage nach ihrer Ankunft den | schnellstmöglich, jedoch spätestens 3 Werktage nach ihrer Ankunft den |
| tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend geschlachtet werden, | tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend geschlachtet werden, |
| - in eine zugelassene Sammelstelle verbracht worden sind, müssen nach | - in eine zugelassene Sammelstelle verbracht worden sind, müssen nach |
| dem Markt in einen Schlachthof gebracht werden, wo sie | dem Markt in einen Schlachthof gebracht werden, wo sie |
| schnellstmöglich, jedoch spätestens 3 Werktage nach ihrer Ankunft in | schnellstmöglich, jedoch spätestens 3 Werktage nach ihrer Ankunft in |
| der Sammelstelle den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend | der Sammelstelle den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend |
| geschlachtet werden. In der Zeit zwischen ihrer Ankunft in der | geschlachtet werden. In der Zeit zwischen ihrer Ankunft in der |
| Sammelstelle und ihrer Ankunft im Schlachthof dürfen sie zu keiner | Sammelstelle und ihrer Ankunft im Schlachthof dürfen sie zu keiner |
| Zeit mit anderen Paarhufern als den Paarhufern, die die Anforderungen | Zeit mit anderen Paarhufern als den Paarhufern, die die Anforderungen |
| des vorliegenden Erlasses erfüllen, in Berührung kommen. | des vorliegenden Erlasses erfüllen, in Berührung kommen. |
| KAPITEL V - Sammelstellen, Transportunternehmer und Händler | KAPITEL V - Sammelstellen, Transportunternehmer und Händler |
| Art. 9 - [Sammelstellen und Händlerställe, die für den Handel benutzt | Art. 9 - [Sammelstellen und Händlerställe, die für den Handel benutzt |
| werden, sowie Händler und Transportunternehmer müssen den Bestimmungen | werden, sowie Händler und Transportunternehmer müssen den Bestimmungen |
| des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für | des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für |
| den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie | den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie |
| den Handel mit diesen Tieren entsprechen.] | den Handel mit diesen Tieren entsprechen.] |
| [Art. 9 ersetzt durch Art. 67 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. | [Art. 9 ersetzt durch Art. 67 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. |
| Juli 2014)] | Juli 2014)] |
| Art. 10 - 11 - [...] | Art. 10 - 11 - [...] |
| [Art. 10 und 11 aufgehoben durch Art. 66 Nr. 2 des K.E. vom 10. Juni | [Art. 10 und 11 aufgehoben durch Art. 66 Nr. 2 des K.E. vom 10. Juni |
| 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014)] | 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014)] |
| KAPITEL VI - Sanktionen | KAPITEL VI - Sanktionen |
| Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
| werden gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über | werden gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über |
| die Tiergesundheit und Kapitel XI des Gesetzes vom 14. August 1986 | die Tiergesundheit und Kapitel XI des Gesetzes vom 14. August 1986 |
| über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt | über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt |
| und geahndet. | und geahndet. |
| Art. 13 - Wird bestätigt, dass die Bestimmungen des vorliegenden | Art. 13 - Wird bestätigt, dass die Bestimmungen des vorliegenden |
| Erlasses nicht eingehalten wurden oder werden, so ergreift der Dienst | Erlasses nicht eingehalten wurden oder werden, so ergreift der Dienst |
| geeignete Maßnahmen sowohl zum Schutz der Gesundheit und des | geeignete Maßnahmen sowohl zum Schutz der Gesundheit und des |
| Wohlbefindens der betroffenen Tiere als auch zur Verhinderung einer | Wohlbefindens der betroffenen Tiere als auch zur Verhinderung einer |
| Ausbreitung der Krankheiten. | Ausbreitung der Krankheiten. |
| Diese Maßnahmen können je nach Einzelfall darin bestehen, dass die | Diese Maßnahmen können je nach Einzelfall darin bestehen, dass die |
| erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um | erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um |
| a) den Transport der Tiere zu beenden oder sie auf dem kürzesten Weg | a) den Transport der Tiere zu beenden oder sie auf dem kürzesten Weg |
| zu ihrem Ausgangsort zurückzubefördern, sofern diese Maßnahme die | zu ihrem Ausgangsort zurückzubefördern, sofern diese Maßnahme die |
| Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere nicht gefährden kann, | Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere nicht gefährden kann, |
| b) die Tiere angemessen unterzubringen und für die im Fall einer | b) die Tiere angemessen unterzubringen und für die im Fall einer |
| Unterbrechung des Transports erforderliche Pflege der Tiere zu sorgen, | Unterbrechung des Transports erforderliche Pflege der Tiere zu sorgen, |
| c) die Schlachtung der Tiere zu veranlassen: | c) die Schlachtung der Tiere zu veranlassen: |
| - für den menschlichen Verzehr gemäß den Bestimmungen des Königlichen | - für den menschlichen Verzehr gemäß den Bestimmungen des Königlichen |
| Erlasses vom 4. Oktober 1985 zur Festlegung der Bedingungen in Sachen | Erlasses vom 4. Oktober 1985 zur Festlegung der Bedingungen in Sachen |
| Produktion, Einfuhr und Ausfuhr von frischem Fleisch und | Produktion, Einfuhr und Ausfuhr von frischem Fleisch und |
| Fleischerzeugnissen, sofern der Gesundheitsstatus der Tiere | Fleischerzeugnissen, sofern der Gesundheitsstatus der Tiere |
| festgestellt werden kann und sie für die Tiergesundheit oder die | festgestellt werden kann und sie für die Tiergesundheit oder die |
| Volksgesundheit kein Risiko darstellen können, | Volksgesundheit kein Risiko darstellen können, |
| - für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr, sofern der | - für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr, sofern der |
| Gesundheitsstatus der Tiere nicht festgestellt werden kann oder wenn | Gesundheitsstatus der Tiere nicht festgestellt werden kann oder wenn |
| sie für die Tiergesundheit oder die Volksgesundheit ein Risiko | sie für die Tiergesundheit oder die Volksgesundheit ein Risiko |
| darstellen können. Die Vernichtung der Kadaver und Tierkörper wird | darstellen können. Die Vernichtung der Kadaver und Tierkörper wird |
| gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/667/EWG geregelt, so wie sie | gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/667/EWG geregelt, so wie sie |
| in die jeweiligen nationalen und regionalen Vorschriften umgesetzt | in die jeweiligen nationalen und regionalen Vorschriften umgesetzt |
| worden ist. Dem Eigentümer der Tiere oder seinem Bevollmächtigten wird | worden ist. Dem Eigentümer der Tiere oder seinem Bevollmächtigten wird |
| eine Regularisierungsfrist eingeräumt, bevor die letztgenannte | eine Regularisierungsfrist eingeräumt, bevor die letztgenannte |
| Maßnahme ergriffen wird. Diese Frist wird je nach Fall und dem Risiko | Maßnahme ergriffen wird. Diese Frist wird je nach Fall und dem Risiko |
| entsprechend vom Leiter des Dienstes festgelegt. Die Frist darf eine | entsprechend vom Leiter des Dienstes festgelegt. Die Frist darf eine |
| Woche nicht überschreiten und setzt an dem Tag ein, an dem der Leiter | Woche nicht überschreiten und setzt an dem Tag ein, an dem der Leiter |
| des Dienstes der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaates den | des Dienstes der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaates den |
| Verstoß notifiziert. | Verstoß notifiziert. |
| Die Maßnahmen werden nach Zustimmung des Dienstes vom | Die Maßnahmen werden nach Zustimmung des Dienstes vom |
| Veterinärinspektor angewandt. | Veterinärinspektor angewandt. |
| KAPITEL VII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Schlussbestimmungen |
| Art. 14 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 14 - [Aufhebungsbestimmung] |
| Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. |
| Art. 16 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und | Art. 16 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und |
| Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Anlage | Anlage |
| Muster 1 | Muster 1 |
| Bescheinigung Rinder | Bescheinigung Rinder |
| KÖNIGREICH BELGIEN | KÖNIGREICH BELGIEN |
| Innergemeinschaftlicher Handel | Innergemeinschaftlicher Handel |
| GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR SCHLACHT- (1)/ZUCHT- (1)/NUTZRINDER (1) | GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR SCHLACHT- (1)/ZUCHT- (1)/NUTZRINDER (1) |
| Ursprungsmitgliedstaat: BELGIEN | Ursprungsmitgliedstaat: BELGIEN |
| Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft | Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft |
| Ursprungsgebiet: . . . . . | Ursprungsgebiet: . . . . . |
| Nummer der Bescheinigung (7) | Nummer der Bescheinigung (7) |
| Referenznummer der Originalbescheinigung (8) | Referenznummer der Originalbescheinigung (8) |
| . . . . . | . . . . . |
| . . . . . | . . . . . |
| ABSCHNITT A | ABSCHNITT A |
| Name und Anschrift des Versenders: . . . . . | Name und Anschrift des Versenders: . . . . . |
| Name und Anschrift des Ursprungsbetriebs: . . . . . (2) | Name und Anschrift des Ursprungsbetriebs: . . . . . (2) |
| Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3) | Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3) |
| Anschrift und Zulassungsnummer der Sammelstelle im Ursprungs- (1) oder | Anschrift und Zulassungsnummer der Sammelstelle im Ursprungs- (1) oder |
| Durchfuhrmitgliedstaat (1): | Durchfuhrmitgliedstaat (1): |
| . . . . . (3) | . . . . . (3) |
| Tiergesundheitliche Angaben | Tiergesundheitliche Angaben |
| Ich bestätige hiermit, dass jedes Tier der nachstehend beschriebenen | Ich bestätige hiermit, dass jedes Tier der nachstehend beschriebenen |
| Sendung: | Sendung: |
| 1. aus einem Ursprungsbetrieb und einem Gebiet stammt, der/das weder | 1. aus einem Ursprungsbetrieb und einem Gebiet stammt, der/das weder |
| gemäß Gemeinschaftsrecht noch gemäß nationalem Recht Verboten oder | gemäß Gemeinschaftsrecht noch gemäß nationalem Recht Verboten oder |
| Beschränkungen aufgrund von Rinderseuchen unterliegt, | Beschränkungen aufgrund von Rinderseuchen unterliegt, |
| 2. aus einem Ursprungsbestand in einem Mitgliedstaat oder Teil eines | 2. aus einem Ursprungsbestand in einem Mitgliedstaat oder Teil eines |
| Mitgliedstaates stammt: | Mitgliedstaates stammt: |
| a) der über ein durch die Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) | a) der über ein durch die Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) |
| zugelassenes Überwachungsnetz verfügt, | zugelassenes Überwachungsnetz verfügt, |
| b) der: | b) der: |
| - amtlich anerkannt tuberkulosefrei ist | - amtlich anerkannt tuberkulosefrei ist |
| Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) | Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) |
| - amtlich anerkannt brucellosefrei ist | - amtlich anerkannt brucellosefrei ist |
| Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) | Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) |
| - amtlich anerkannt leukosefrei ist | - amtlich anerkannt leukosefrei ist |
| Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) | Entscheidung .../.../EG der Kommission (3) |
| 3. (3) ein Zucht- (1) oder Nutztier (1) ist: | 3. (3) ein Zucht- (1) oder Nutztier (1) ist: |
| - das sich - soweit feststellbar - in den letzten 30 Tagen oder, im | - das sich - soweit feststellbar - in den letzten 30 Tagen oder, im |
| Fall von weniger als 30 Tage alten Tieren, seit seiner Geburt im | Fall von weniger als 30 Tage alten Tieren, seit seiner Geburt im |
| Ursprungsbetrieb aufgehalten hat, und dass während dieser Zeit kein | Ursprungsbetrieb aufgehalten hat, und dass während dieser Zeit kein |
| aus einem Drittland eingeführtes Tier in diesen Betrieb eingestellt | aus einem Drittland eingeführtes Tier in diesen Betrieb eingestellt |
| worden ist, es sei denn, es ist von allen übrigen Tieren im Betrieb | worden ist, es sei denn, es ist von allen übrigen Tieren im Betrieb |
| abgesondert worden, | abgesondert worden, |
| - das aus einem amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und | - das aus einem amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und |
| leukosefreien Bestand stammt und in den letzten 30 Tagen vor dem | leukosefreien Bestand stammt und in den letzten 30 Tagen vor dem |
| Verlassen des Ursprungsbetriebs gemäß Artikel 6 Absatz 2 der | Verlassen des Ursprungsbetriebs gemäß Artikel 6 Absatz 2 der |
| Richtlinie 64/432/EWG mit negativem Ergebnis wie folgt untersucht | Richtlinie 64/432/EWG mit negativem Ergebnis wie folgt untersucht |
| worden ist: | worden ist: |
| Untersuchung | Untersuchung |
| Untersuchung bei folgenden Tiergruppen nicht verlangt | Untersuchung bei folgenden Tiergruppen nicht verlangt |
| Verlangt | Verlangt |
| ja/nein | ja/nein |
| (4) (5) | (4) (5) |
| Datum der Untersuchung | Datum der Untersuchung |
| oder Probenentnahme | oder Probenentnahme |
| Tuberkulinprobe | Tuberkulinprobe |
| weniger als 6 Wochen alte Tiere | weniger als 6 Wochen alte Tiere |
| Brucella- | Brucella- |
| Serumagglutinationstest (6) | Serumagglutinationstest (6) |
| kastrierte oder weniger als 12 Monate alte Tiere | kastrierte oder weniger als 12 Monate alte Tiere |
| Leukosetest | Leukosetest |
| weniger als 12 Monate alte Tiere | weniger als 12 Monate alte Tiere |
| 4. (3) ein Schlachttier aus einem amtlich anerkannten tuberkulose- und | 4. (3) ein Schlachttier aus einem amtlich anerkannten tuberkulose- und |
| leukosefreien Bestand: | leukosefreien Bestand: |
| - und kastriert ist (3) | - und kastriert ist (3) |
| - oder nicht kastriert ist und aus einem amtlich anerkannten | - oder nicht kastriert ist und aus einem amtlich anerkannten |
| brucellosefreien Bestand stammt (3), | brucellosefreien Bestand stammt (3), |
| 5. (3) ein Schlachttier aus einem nicht amtlich anerkannt | 5. (3) ein Schlachttier aus einem nicht amtlich anerkannt |
| tuberkulose-, brucellose- und leukosefreien Bestand ist und gemäß | tuberkulose-, brucellose- und leukosefreien Bestand ist und gemäß |
| Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG unter Lizenz Nr. . . . . | Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG unter Lizenz Nr. . . . . |
| . .................. versandt wird, aus einem Betrieb in Spanien | . .................. versandt wird, aus einem Betrieb in Spanien |
| stammt und in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des | stammt und in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des |
| Ursprungsbetriebs mit negativem Ergebnis wie folgt untersucht worden | Ursprungsbetriebs mit negativem Ergebnis wie folgt untersucht worden |
| ist: | ist: |
| Untersuchung | Untersuchung |
| Datum der Untersuchung oder Probenentnahme | Datum der Untersuchung oder Probenentnahme |
| Tuberkulinprobe | Tuberkulinprobe |
| Brucella-Serumagglutinationstest (6) | Brucella-Serumagglutinationstest (6) |
| Leukosetest | Leukosetest |
| 6. (11) gemäß den Angaben in einem offiziellen Dokument oder einer | 6. (11) gemäß den Angaben in einem offiziellen Dokument oder einer |
| Bescheinigung, in der die Abschnitte A und B vom amtlichen Tierarzt | Bescheinigung, in der die Abschnitte A und B vom amtlichen Tierarzt |
| oder zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs ausgefüllt wurden, | oder zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs ausgefüllt wurden, |
| die anwendbaren Gesundheitsanforderungen der Nummern 1 bis 5 des | die anwendbaren Gesundheitsanforderungen der Nummern 1 bis 5 des |
| Abschnitts A erfüllt (die deshalb in dieser Bescheinigung nicht im | Abschnitts A erfüllt (die deshalb in dieser Bescheinigung nicht im |
| Einzelnen aufgeführt sind). | Einzelnen aufgeführt sind). |
| ABSCHNITT B | ABSCHNITT B |
| Beschreibung der Sendung | Beschreibung der Sendung |
| Versendedatum: . . . . . | Versendedatum: . . . . . |
| Gesamtzahl der Tiere: . . . . . | Gesamtzahl der Tiere: . . . . . |
| Kennzeichnung des Tieres (der Tiere): | Kennzeichnung des Tieres (der Tiere): |
| Nummer des Rinderpasses | Nummer des Rinderpasses |
| Nummer des vorläufigen Dokuments (bei weniger als 4 Wochen alten | Nummer des vorläufigen Dokuments (bei weniger als 4 Wochen alten |
| Tieren) | Tieren) |
| Offizielle Kennzeichnung | Offizielle Kennzeichnung |
| Zulassungsnummer des Transportunternehmers (wenn nicht mit dem in | Zulassungsnummer des Transportunternehmers (wenn nicht mit dem in |
| Abschnitt C angegebenen Transportunternehmer identisch und/oder bei | Abschnitt C angegebenen Transportunternehmer identisch und/oder bei |
| Entfernungen von mehr als 50 km): . . . . . | Entfernungen von mehr als 50 km): . . . . . |
| Transportmittel . . . . . Amtliches Kennzeichen: . . . . . | Transportmittel . . . . . Amtliches Kennzeichen: . . . . . |
| Bescheinigungen zu den Abschnitten A und B | Bescheinigungen zu den Abschnitten A und B |
| Offizieller Stempel | Offizieller Stempel |
| Ort | Ort |
| Datum | Datum |
| Unterschrift (*) | Unterschrift (*) |
| Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: | Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: |
| Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: | Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: |
| (*) Die Abschnitte A und B der Bescheinigung sind abzustempeln und zu | (*) Die Abschnitte A und B der Bescheinigung sind abzustempeln und zu |
| unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn | unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn |
| Abschnitt C von einem anderen amtlichen Tierarzt unterzeichnet wird, | Abschnitt C von einem anderen amtlichen Tierarzt unterzeichnet wird, |
| oder | oder |
| zu unterzeichnen vom zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn | zu unterzeichnen vom zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn |
| der Versendemitgliedstaat ein durch die Entscheidung .../.../EG der | der Versendemitgliedstaat ein durch die Entscheidung .../.../EG der |
| Kommission zugelassenes System von Überwachungsnetzen eingerichtet | Kommission zugelassenes System von Überwachungsnetzen eingerichtet |
| hat, | hat, |
| oder | oder |
| zu unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle | zu unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle |
| am Tag der Versendung der Tiere. | am Tag der Versendung der Tiere. |
| ABSCHNITT C (9) | ABSCHNITT C (9) |
| Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . | Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . |
| Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs (1) oder der zugelassenen | Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs (1) oder der zugelassenen |
| Sammelstelle im Bestimmungsmitgliedstaat (1) (in Druckbuchstaben): | Sammelstelle im Bestimmungsmitgliedstaat (1) (in Druckbuchstaben): |
| Name: . . . . . | Name: . . . . . |
| Straße: . . . . . | Straße: . . . . . |
| Provinz: . . . . . | Provinz: . . . . . |
| Postleitzahl: . . . . . Mitgliedstaat: . . . . . | Postleitzahl: . . . . . Mitgliedstaat: . . . . . |
| Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3) | Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3) |
| Zulassungsnummer des Transportunternehmers (bei Entfernungen von mehr | Zulassungsnummer des Transportunternehmers (bei Entfernungen von mehr |
| als 50 km): . . . . . (10) | als 50 km): . . . . . (10) |
| Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen: | Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen: |
| .......................................................... | .......................................................... |
| Nach ordnungsgemäßer Untersuchung bescheinige ich, dass: | Nach ordnungsgemäßer Untersuchung bescheinige ich, dass: |
| 1. die oben beschriebenen Tiere am . . . . . (Datum) in den letzten 24 | 1. die oben beschriebenen Tiere am . . . . . (Datum) in den letzten 24 |
| Stunden vor der vorgesehenen Versendung untersucht worden sind und | Stunden vor der vorgesehenen Versendung untersucht worden sind und |
| keine klinischen Anzeichen für eine Infektionskrankheit oder eine | keine klinischen Anzeichen für eine Infektionskrankheit oder eine |
| ansteckende Krankheit aufwiesen, | ansteckende Krankheit aufwiesen, |
| 2. der Ursprungsbetrieb und - soweit zutreffend - die zugelassene | 2. der Ursprungsbetrieb und - soweit zutreffend - die zugelassene |
| Sammelstelle und das Gebiet, in dem sie liegen, gemäß | Sammelstelle und das Gebiet, in dem sie liegen, gemäß |
| Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht keinen Verboten oder | Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht keinen Verboten oder |
| Beschränkungen aufgrund von Rinderseuchen unterliegen, | Beschränkungen aufgrund von Rinderseuchen unterliegen, |
| 3. alle anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates | 3. alle anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates |
| erfüllt sind, | erfüllt sind, |
| 4. (3) die vorstehend genannten Tiere den zusätzlichen | 4. (3) die vorstehend genannten Tiere den zusätzlichen |
| Seuchengarantien genügen: | Seuchengarantien genügen: |
| - in Bezug auf (Seuche): . . . . . | - in Bezug auf (Seuche): . . . . . |
| - gemäß der Entscheidung .../.../EG der Kommission, | - gemäß der Entscheidung .../.../EG der Kommission, |
| 5. die Tiere sich nicht länger als 6 Tage in der zugelassenen | 5. die Tiere sich nicht länger als 6 Tage in der zugelassenen |
| Sammelstelle befunden haben (3). | Sammelstelle befunden haben (3). |
| Bescheinigung zu Abschnitt C | Bescheinigung zu Abschnitt C |
| Offizieller Stempel | Offizieller Stempel |
| Ort | Ort |
| Datum | Datum |
| Unterschrift (*) | Unterschrift (*) |
| Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: | Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: |
| Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: | Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: |
| (*) Abschnitt C der Bescheinigung ist vom amtlichen Tierarzt des | (*) Abschnitt C der Bescheinigung ist vom amtlichen Tierarzt des |
| Ursprungsbetriebs abzustempeln und zu unterzeichnen | Ursprungsbetriebs abzustempeln und zu unterzeichnen |
| oder | oder |
| vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im | vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im |
| Ursprungsmitgliedstaat abzustempeln und zu unterzeichnen | Ursprungsmitgliedstaat abzustempeln und zu unterzeichnen |
| oder | oder |
| vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im | vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im |
| Durchfuhrmitgliedstaat zum gleichen Zeitpunkt abzustempeln und zu | Durchfuhrmitgliedstaat zum gleichen Zeitpunkt abzustempeln und zu |
| unterzeichnen, zu dem dieser die Bescheinigung für die | unterzeichnen, zu dem dieser die Bescheinigung für die |
| Weiterbeförderung von Tieren in den Bestimmungsmitgliedstaat ausfüllt. | Weiterbeförderung von Tieren in den Bestimmungsmitgliedstaat ausfüllt. |
| Zusatzinformationen | Zusatzinformationen |
| 1. Diese Bescheinigung ist in einer anderen Farbe als der Druckfarbe | 1. Diese Bescheinigung ist in einer anderen Farbe als der Druckfarbe |
| abzustempeln und zu unterzeichnen. | abzustempeln und zu unterzeichnen. |
| 2. Diese Bescheinigung ist ab dem Tag der in Abschnitt C erwähnten | 2. Diese Bescheinigung ist ab dem Tag der in Abschnitt C erwähnten |
| Gesundheitsuntersuchung im Ursprungsmitgliedstaat 10 Tage gültig. | Gesundheitsuntersuchung im Ursprungsmitgliedstaat 10 Tage gültig. |
| 3. Die verlangten Einträge in dieser Bescheinigung sind am | 3. Die verlangten Einträge in dieser Bescheinigung sind am |
| Ausstellungstag, mindestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, im | Ausstellungstag, mindestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, im |
| ANIMO-System zu registrieren. | ANIMO-System zu registrieren. |
| (1) Unzutreffendes streichen. | (1) Unzutreffendes streichen. |
| (2) Entfällt, wenn Tiere aus verschiedenen Betrieben stammen. | (2) Entfällt, wenn Tiere aus verschiedenen Betrieben stammen. |
| (3) Unzutreffendes streichen. | (3) Unzutreffendes streichen. |
| (4) Nicht erforderlich, wenn durch die Entscheidung .../.../EG der | (4) Nicht erforderlich, wenn durch die Entscheidung .../.../EG der |
| Kommission ein System von Überwachungsnetzen zugelassen ist. | Kommission ein System von Überwachungsnetzen zugelassen ist. |
| (5) Nicht erforderlich, wenn der Mitgliedstaat oder Teil des | (5) Nicht erforderlich, wenn der Mitgliedstaat oder Teil des |
| Mitgliedstaates, in dem sich der Bestand befindet, amtlich anerkannt | Mitgliedstaates, in dem sich der Bestand befindet, amtlich anerkannt |
| frei von der betreffenden Krankheit ist. | frei von der betreffenden Krankheit ist. |
| (6) Oder ein anderer, nach dem Verfahren des Artikels 17 der | (6) Oder ein anderer, nach dem Verfahren des Artikels 17 der |
| Richtlinie 64/432/EWG zugelassener Test. | Richtlinie 64/432/EWG zugelassener Test. |
| (7) Vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsmitgliedstaates auszufüllen. | (7) Vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsmitgliedstaates auszufüllen. |
| (8) Vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle des | (8) Vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle des |
| Durchfuhrmitgliedstaates auszufüllen. | Durchfuhrmitgliedstaates auszufüllen. |
| (9) Zu streichen, wenn die Bescheinigung für das Verbringen von Tieren | (9) Zu streichen, wenn die Bescheinigung für das Verbringen von Tieren |
| innerhalb des Ursprungsmitgliedstaates ausgestellt wird und nur die | innerhalb des Ursprungsmitgliedstaates ausgestellt wird und nur die |
| Abschnitte A und B ausgefüllt und unterzeichnet werden. | Abschnitte A und B ausgefüllt und unterzeichnet werden. |
| (10) Zu streichen, wenn der Transportunternehmer mit dem in Abschnitt | (10) Zu streichen, wenn der Transportunternehmer mit dem in Abschnitt |
| B angegebenen Transportunternehmer identisch ist. | B angegebenen Transportunternehmer identisch ist. |
| (11) Abschnitt A Nummer 6 ist vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen | (11) Abschnitt A Nummer 6 ist vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen |
| Sammelstelle zu unterzeichnen, nachdem dieser die Angaben und die | Sammelstelle zu unterzeichnen, nachdem dieser die Angaben und die |
| Nämlichkeit der Tiere geprüft hat, die mit einem offiziellen Dokument | Nämlichkeit der Tiere geprüft hat, die mit einem offiziellen Dokument |
| oder einer Bescheinigung, deren Abschnitte A und B ausgefüllt sind, | oder einer Bescheinigung, deren Abschnitte A und B ausgefüllt sind, |
| eintreffen; anderenfalls ist diese Nummer zu streichen. | eintreffen; anderenfalls ist diese Nummer zu streichen. |
| ANLAGE | ANLAGE |
| Muster 2 | Muster 2 |
| Bescheinigung Schweine | Bescheinigung Schweine |
| KÖNIGREICH BELGIEN | KÖNIGREICH BELGIEN |
| Innergemeinschaftlicher Handel | Innergemeinschaftlicher Handel |
| GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR SCHLACHT- (1)/ZUCHT- (1)/NUTZSCHWEINE (1) | GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR SCHLACHT- (1)/ZUCHT- (1)/NUTZSCHWEINE (1) |
| Ursprungsmitgliedstaat: BELGIEN | Ursprungsmitgliedstaat: BELGIEN |
| Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft | Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft |
| Ursprungsgebiet: . . . . . | Ursprungsgebiet: . . . . . |
| Nummer der Bescheinigung (4) | Nummer der Bescheinigung (4) |
| Referenznummer der Originalbescheinigung (5) | Referenznummer der Originalbescheinigung (5) |
| . . . . . | . . . . . |
| . . . . . .............................. | . . . . . .............................. |
| ABSCHNITT A | ABSCHNITT A |
| Name und Anschrift des Versenders: . . . . . | Name und Anschrift des Versenders: . . . . . |
| Name und Anschrift des Ursprungsbetriebs: . . . . . (2) | Name und Anschrift des Ursprungsbetriebs: . . . . . (2) |
| Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3) | Zulassungsnummer des Händlers: . . . . . (3) |
| Anschrift und Zulassungsnummer der Sammelstelle im Ursprungs- (1) oder | Anschrift und Zulassungsnummer der Sammelstelle im Ursprungs- (1) oder |
| Durchfuhrmitgliedstaat (1): | Durchfuhrmitgliedstaat (1): |
| . . . . . (3) | . . . . . (3) |
| Tiergesundheitliche Angaben | Tiergesundheitliche Angaben |
| Ich bestätige hiermit, dass jedes Tier der nachstehend beschriebenen | Ich bestätige hiermit, dass jedes Tier der nachstehend beschriebenen |
| Sendung: | Sendung: |
| 1. aus einem Ursprungsbetrieb und einem Gebiet stammt, der/das weder | 1. aus einem Ursprungsbetrieb und einem Gebiet stammt, der/das weder |
| gemäß Gemeinschaftsrecht noch gemäß nationalem Recht Verboten oder | gemäß Gemeinschaftsrecht noch gemäß nationalem Recht Verboten oder |
| Beschränkungen aufgrund von Schweineseuchen unterliegt, | Beschränkungen aufgrund von Schweineseuchen unterliegt, |
| 2. (3) ein Zucht- (1) oder Nutztier (1) ist, das sich - soweit | 2. (3) ein Zucht- (1) oder Nutztier (1) ist, das sich - soweit |
| feststellbar - in den letzten 30 Tagen oder, im Fall von weniger als | feststellbar - in den letzten 30 Tagen oder, im Fall von weniger als |
| 30 Tage alten Tieren, seit seiner Geburt im Ursprungsbetrieb | 30 Tage alten Tieren, seit seiner Geburt im Ursprungsbetrieb |
| aufgehalten hat, und dass während dieser Zeit kein aus einem Drittland | aufgehalten hat, und dass während dieser Zeit kein aus einem Drittland |
| eingeführtes Tier in diesen Betrieb eingestellt worden ist, es sei | eingeführtes Tier in diesen Betrieb eingestellt worden ist, es sei |
| denn, es ist von allen übrigen Tieren im Betrieb abgesondert worden. | denn, es ist von allen übrigen Tieren im Betrieb abgesondert worden. |
| ABSCHNITT B | ABSCHNITT B |
| Beschreibung der Sendung | Beschreibung der Sendung |
| Versendedatum: . . . . . | Versendedatum: . . . . . |
| Gesamtzahl der Tiere: . . . . . | Gesamtzahl der Tiere: . . . . . |
| Kennzeichnung des Tieres (der Tiere): | Kennzeichnung des Tieres (der Tiere): |
| Rasse | Rasse |
| Geburtsdatum | Geburtsdatum |
| Offizielle Kennzeichnung | Offizielle Kennzeichnung |
| Zulassungsnummer des Transportunternehmers (wenn nicht mit dem in | Zulassungsnummer des Transportunternehmers (wenn nicht mit dem in |
| Abschnitt C angegebenen Transportunternehmer identisch und/oder bei | Abschnitt C angegebenen Transportunternehmer identisch und/oder bei |
| Entfernungen von mehr als 50 km): . . . . . | Entfernungen von mehr als 50 km): . . . . . |
| Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen: | Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen: |
| ..................................................... | ..................................................... |
| Bescheinigungen zu den Abschnitten A und B | Bescheinigungen zu den Abschnitten A und B |
| Offizieller Stempel | Offizieller Stempel |
| Ort | Ort |
| Datum | Datum |
| Unterschrift (*) | Unterschrift (*) |
| Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: | Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: |
| Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: | Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: |
| (*) Die Abschnitte A und B der Bescheinigung sind abzustempeln und zu | (*) Die Abschnitte A und B der Bescheinigung sind abzustempeln und zu |
| unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn | unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn |
| Abschnitt C von einem anderen amtlichen Tierarzt unterzeichnet wird, | Abschnitt C von einem anderen amtlichen Tierarzt unterzeichnet wird, |
| oder | oder |
| zu unterzeichnen vom zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn | zu unterzeichnen vom zugelassenen Tierarzt des Ursprungsbetriebs, wenn |
| der Versendemitgliedstaat ein durch die Entscheidung .../.../EG der | der Versendemitgliedstaat ein durch die Entscheidung .../.../EG der |
| Kommission zugelassenes System von Überwachungsnetzen eingerichtet | Kommission zugelassenes System von Überwachungsnetzen eingerichtet |
| hat, | hat, |
| oder | oder |
| zu unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle | zu unterzeichnen vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle |
| am Tag der Versendung der Tiere. | am Tag der Versendung der Tiere. |
| ABSCHNITT C (6) | ABSCHNITT C (6) |
| Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . | Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . |
| Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs (in Druckbuchstaben): | Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs (in Druckbuchstaben): |
| Name: . . . . . | Name: . . . . . |
| Straße: . . . . . | Straße: . . . . . |
| Provinz: . . . . . | Provinz: . . . . . |
| Postleitzahl: . . . . . Mitgliedstaat: . . . . . | Postleitzahl: . . . . . Mitgliedstaat: . . . . . |
| ................................................................................. | ................................................................................. |
| Zulassungsnummer des Transportunternehmers (bei Entfernungen von mehr | Zulassungsnummer des Transportunternehmers (bei Entfernungen von mehr |
| als 50 km): . . . . . (7) | als 50 km): . . . . . (7) |
| Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen: | Transportmittel: . . . . . Amtliches Kennzeichen: |
| ..................................................... | ..................................................... |
| Nach ordnungsgemäßer Untersuchung bescheinige ich, dass: | Nach ordnungsgemäßer Untersuchung bescheinige ich, dass: |
| 1. die oben beschriebenen Tiere am | 1. die oben beschriebenen Tiere am |
| ............................................... (Datum) in den letzten | ............................................... (Datum) in den letzten |
| 24 Stunden vor der vorgesehenen Versendung untersucht worden sind und | 24 Stunden vor der vorgesehenen Versendung untersucht worden sind und |
| keine klinischen Anzeichen für eine Infektionskrankheit oder eine | keine klinischen Anzeichen für eine Infektionskrankheit oder eine |
| ansteckende Krankheit aufwiesen, | ansteckende Krankheit aufwiesen, |
| 2. der Ursprungsbetrieb und - soweit zutreffend - die zugelassene | 2. der Ursprungsbetrieb und - soweit zutreffend - die zugelassene |
| Sammelstelle und das Gebiet, in dem sie liegen, gemäß | Sammelstelle und das Gebiet, in dem sie liegen, gemäß |
| Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht keinen Verboten oder | Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht keinen Verboten oder |
| Beschränkungen aufgrund von Schweineseuchen unterliegen, | Beschränkungen aufgrund von Schweineseuchen unterliegen, |
| 3. alle anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates | 3. alle anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates |
| erfüllt sind, | erfüllt sind, |
| 4. (3) die vorstehend genannten Tiere den zusätzlichen | 4. (3) die vorstehend genannten Tiere den zusätzlichen |
| Seuchengarantien genügen: | Seuchengarantien genügen: |
| - in Bezug auf (Seuche): . . . . . | - in Bezug auf (Seuche): . . . . . |
| - gemäß der Entscheidung .../.../EG der Kommission, | - gemäß der Entscheidung .../.../EG der Kommission, |
| 5. die Tiere sich nicht länger als 6 Tage in der zugelassenen | 5. die Tiere sich nicht länger als 6 Tage in der zugelassenen |
| Sammelstelle befunden haben (3). | Sammelstelle befunden haben (3). |
| Bescheinigung zu Abschnitt C | Bescheinigung zu Abschnitt C |
| Offizieller Stempel | Offizieller Stempel |
| Ort | Ort |
| Datum | Datum |
| Unterschrift (*) | Unterschrift (*) |
| Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: | Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben: |
| Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: | Anschrift des unterzeichnenden Tierarztes: |
| (*) Abschnitt C der Bescheinigung ist vom amtlichen Tierarzt des | (*) Abschnitt C der Bescheinigung ist vom amtlichen Tierarzt des |
| Ursprungsbetriebs abzustempeln und zu unterzeichnen | Ursprungsbetriebs abzustempeln und zu unterzeichnen |
| oder | oder |
| vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im | vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im |
| Ursprungsmitgliedstaat abzustempeln und zu unterzeichnen | Ursprungsmitgliedstaat abzustempeln und zu unterzeichnen |
| oder | oder |
| vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im | vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle im |
| Durchfuhrmitgliedstaat zum gleichen Zeitpunkt abzustempeln und zu | Durchfuhrmitgliedstaat zum gleichen Zeitpunkt abzustempeln und zu |
| unterzeichnen, zu dem dieser die Bescheinigung für die | unterzeichnen, zu dem dieser die Bescheinigung für die |
| Weiterbeförderung von Tieren in den Bestimmungsmitgliedstaat ausfüllt. | Weiterbeförderung von Tieren in den Bestimmungsmitgliedstaat ausfüllt. |
| Zusatzinformationen | Zusatzinformationen |
| 1. Diese Bescheinigung ist in einer anderen Farbe als der Druckfarbe | 1. Diese Bescheinigung ist in einer anderen Farbe als der Druckfarbe |
| abzustempeln und zu unterzeichnen. | abzustempeln und zu unterzeichnen. |
| 2. Diese Bescheinigung ist ab dem Tag der in Abschnitt C erwähnten | 2. Diese Bescheinigung ist ab dem Tag der in Abschnitt C erwähnten |
| Gesundheitsuntersuchung im Ursprungsmitgliedstaat 10 Tage gültig. | Gesundheitsuntersuchung im Ursprungsmitgliedstaat 10 Tage gültig. |
| 3. Die verlangten Einträge in dieser Bescheinigung sind am | 3. Die verlangten Einträge in dieser Bescheinigung sind am |
| Ausstellungstag, mindestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, im | Ausstellungstag, mindestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, im |
| ANIMO-System zu registrieren. | ANIMO-System zu registrieren. |
| (1) Unzutreffendes streichen. | (1) Unzutreffendes streichen. |
| (2) Entfällt, wenn Tiere aus verschiedenen Betrieben stammen. | (2) Entfällt, wenn Tiere aus verschiedenen Betrieben stammen. |
| (3) Unzutreffendes streichen. | (3) Unzutreffendes streichen. |
| (4) Vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsmitgliedstaates auszufüllen. | (4) Vom amtlichen Tierarzt des Ursprungsmitgliedstaates auszufüllen. |
| (5) Vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle des | (5) Vom amtlichen Tierarzt der zugelassenen Sammelstelle des |
| Durchfuhrmitgliedstaates auszufüllen. | Durchfuhrmitgliedstaates auszufüllen. |
| (6) Zu streichen, wenn die Bescheinigung für das Verbringen von Tieren | (6) Zu streichen, wenn die Bescheinigung für das Verbringen von Tieren |
| innerhalb des Ursprungsmitgliedstaates ausgestellt wird und nur die | innerhalb des Ursprungsmitgliedstaates ausgestellt wird und nur die |
| Abschnitte A und B ausgefüllt und unterzeichnet werden. | Abschnitte A und B ausgefüllt und unterzeichnet werden. |
| (7) Zu streichen, wenn der Transportunternehmer mit dem in Abschnitt B | (7) Zu streichen, wenn der Transportunternehmer mit dem in Abschnitt B |
| angegebenen Transportunternehmer identisch ist. | angegebenen Transportunternehmer identisch ist. |