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Koninklijk Besluit van 29 januari 1985
gepubliceerd op 19 januari 2016

Koninklijk besluit tot vaststelling van de toepassingsmodaliteiten van sommige bepalingen van Boek I van de wet van 15 mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2016000017
pub.
19/01/2016
prom.
29/01/1985
ELI
eli/besluit/1985/01/29/2016000017/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


29 JANUARI 1985. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de toepassingsmodaliteiten van sommige bepalingen van Boek I van de wet van 15 mei 1984Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/05/1984 pub. 03/06/2010 numac 2010000322 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen Officieuze coördinatie in het Duits sluiten houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 29 januari 1985 tot vaststelling van de toepassingsmodaliteiten van sommige bepalingen van Boek I van de wet van 15 mei 1984Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/05/1984 pub. 03/06/2010 numac 2010000322 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen Officieuze coördinatie in het Duits sluiten houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen (Belgisch Staatsblad van 8 februari 1985), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 24 januari 1990 tot wijziging, wat de documenten tot staving van de rechten op een pensioen in de overheidssector betreft, van de koninklijke besluiten van 14 november 1923, 8 mei 1936 en 29 januari 1985 (Belgisch Staatsblad van 20 februari 1990); - het koninklijk besluit van 21 december 1990 tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 januari 1985 tot vaststelling van de toepassingsmodaliteiten van sommige bepalingen van boek I van de wet van 15 mei 1984Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/05/1984 pub. 03/06/2010 numac 2010000322 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen Officieuze coördinatie in het Duits sluiten houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen (Belgisch Staatsblad van 29 januari 1991); - de wet van 21 mei 1991Relevante gevonden documenten type wet prom. 21/05/1991 pub. 13/07/2012 numac 2012203809 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van internationaal publiek recht. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten houdende diverse wijzigingen aan de wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch Staatsblad van 20 juni 1991); - het koninklijk besluit van 24 maart 1994 houdende diverse wijzigingen in de regeling inzake de pensioenen van de openbare sector (Belgisch Staatsblad van 19 april 1994); - het koninklijk besluit van 1 december 2013Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 01/12/2013 pub. 13/12/2013 numac 2013024426 bron federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu Koninklijk besluit houdende regeling van het Bestuur voor medische expertise type koninklijk besluit prom. 01/12/2013 pub. 18/09/2020 numac 2020042914 bron federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu Koninklijk besluit houdende regeling van het Bestuur voor medische expertise. - Duitse vertaling van uittreksels sluiten houdende regeling van het Bestuur voor medische expertise (Belgisch Staatsblad van 13 december 2013).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN 29. JANUAR 1985 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Anwendung verschiedener Bestimmungen von Buch I des Gesetzes vom 15.Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen KAPITEL 1 - Maßnahmen in Bezug auf die Hinterbliebenenpension Abschnitt 1 - Modalitäten für die Anerkennung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit und Bestimmung des Begriffs Kind zu Lasten Artikel 1 - § 1 - [[Die Verwaltung der medizinischen Expertise des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt] stellt fest, ob Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenpension, die das Alter von 45 Jahren noch nicht erreicht haben, zu mindestens 66 Prozent bleibend arbeitsunfähig sind, wie in Artikel 4 § 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnt. Um diese Arbeitsunfähigkeit geltend zu machen, übermitteln sie der mit der Auszahlung ihrer Hinterbliebenenpension beauftragten Einrichtung einen Antrag mit einem [für die Verwaltung der medizinischen Expertise] bestimmten ärztlichen Attest.

Der Beschluss [der Verwaltung der medizinischen Expertise] wird dem Betreffenden und der mit der Auszahlung seiner Pension beauftragten Einrichtung binnen drei Tagen notifiziert, nachdem er getroffen worden ist.

Der Betreffende kann binnen dreißig Tagen ab Notifizierung gegen diesen Beschluss Widerspruch bei [der Verwaltung der medizinischen Expertise] einlegen, die als Berufungsinstanz befindet.

Wenn in Absatz 1 erwähnte Berechtigte ebenfalls einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger oder für Selbständige geltend machen, wird die bleibende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 Prozent in Abweichung von den vorangehenden Absätzen nach dem für diese Regelungen vorgesehenen Verfahren festgestellt und gilt der entsprechende Beschluss für die im Gesetz vom 15. Mai 1984 vorgesehene Hinterbliebenenpension.] § 2 - Bei Verschlechterung ihres Gesundheitszustands oder Auftreten neuer Beschwerden dürfen Berechtigte, für die keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 66 Prozent anerkannt ist, einen neuen Antrag mit einem ärztlichen Attest einreichen, das Sachverhalte zur Begründung dieses neuen Antrags enthält. § 3 - Beschlüsse zur Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 Prozent werden wirksam: a) am Datum des Einsetzens der Pension, wenn der in § 1 Absatz 2 erwähnte Antrag binnen zwölf Monaten nach diesem Datum eingereicht wird;für Pensionen, die vor Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt eingesetzt haben, wird dieses Datum durch das Datum dieser Veröffentlichung ersetzt, b) in den anderen Fällen am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Antrag eingereicht worden ist. [Art. 1 § 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Januar 1991); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des K.E. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 13. Dezember 2013); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 Nr. 2 des K.E. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 13. Dezember 2013);§ 1 Abs. 3 und 4 abgeändert durch Art. 12 Nr. 3 des K.E. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 13. Dezember 2013)] Art. 2 - Als Kind zu Lasten im Sinne von Artikel 4 § 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 gelten Kinder, für die Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenpension Kinderzulagen oder als solche geltende Beihilfen beziehen.

Abschnitt 2 - Modalitäten für die Gleichsetzung von Studienzeiten und bestimmten Tätigkeiten erzieherischer oder bildender Art Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 5 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 werden den für die Hinterbliebenenpension zulässigen Zeiträumen Studienzeiträume im Vollzeittagesunterricht nach dem 1. Januar des Jahres, in dem der betreffende Bedienstete das Alter von zwanzig Jahren erreicht hat, gleichgesetzt, sofern die berufliche Tätigkeit, die Anspruch auf eine in Artikel 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnte Hinterbliebenenpension eröffnet, oder die berufliche Tätigkeit, die in Anwendung des Gesetzes vom 14.

April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors für die Berechnung dieser Pension berücksichtigt wird, eine der folgenden Bedingungen erfüllt: 1. Sie ist die erste Tätigkeit nach Ablauf des letzten zulässigen Studienjahres.2. Andernfalls muss die Tätigkeit weniger als drei Jahre nach Ablauf des letzten zulässigen Studienjahres aufgenommen worden sein. Für Studieneinheiten eines Schul- beziehungsweise Studienjahres wird für die Berechnung der Pension der Zeitraum vom 1. September des Jahres bis zum 31. August des darauffolgenden Jahres berücksichtigt. § 2 - Für die Anwendung von Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 gelten folgende Tätigkeiten erzieherischer oder bildender Art als Studien: 1.durch die Art des Studiums vorgeschriebene und im Anschluss daran zu absolvierende Berufspraktika, 2. Erstellung einer Doktorarbeit oder einer Abschlussarbeit, die zur Erlangung eines gesetzlich anerkannten Diploms geführt hat, wobei dieser Zeitraum auf zwei Jahre begrenzt ist. § 3 - Zeiträume, die gleichzeitig in einer anderen Eigenschaft als der eines gemäß vorliegendem Artikel gleichgesetzten Studienzeitraums in einer Hinterbliebenenpensionsregelung zulässig sind, werden von den gemäß den Paragraphen 1 und 2 zulässigen Zeiträumen abgezogen. § 4 - Wenn eine Hinterbliebenenpension auf eine in Anwendung von Titel III des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 gewährte sofort einsetzende oder aufgeschobene Pension folgt oder der Ehepartner unter den in Artikel 2 § 1 Buchstabe c) desselben Gesetzes erwähnten Umständen verstorben ist, werden die gemäß vorliegendem Artikel gleichgesetzten Zeiträume in den in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fällen mit dem in Artikel 49 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verhältnis multipliziert.

Art. 4 - § 1 - Die Summe der in Anwendung von Artikel 3 gleichgesetzten Zeiträume darf vier Jahre nicht überschreiten.

Wenn für die Berechnung der Hinterbliebenenpension eine Dienstaltersverbesserung aufgrund eines Diploms oder aufgrund von Vorstudien zu berücksichtigen ist, wird diese von der Höchstdauer von vier Jahren abgezogen, wobei diese Höchstdauer vorab auf den Zeitraum vom 1. Januar des Jahres, in dem der Bedienstete das Alter von zwanzig Jahren erreicht hat, bis zum 31. August des letzten zulässigen Studienjahres, abzüglich der in Artikel 3 § 3 erwähnten gleichzeitig zulässigen Zeiträume, herabgesetzt wird.

In den in Artikel 3 § 2 erwähnten Fällen wird der 31. August des letzten zulässigen Studienjahres durch das Datum des Abschlusses der Berufspraktika beziehungsweise durch das Datum der Erlangung des Diploms ersetzt. § 2 - Die aus § 1 hervorgehende Höchstdauer wird gegebenenfalls mit dem Verhältnis multipliziert, auf das Artikel 3 § 4 verweist.

Abschnitt 3 - Nachweis der Ansprüche auf Hinterbliebenenpension Art. 5 - Anträge auf Hinterbliebenenpension enthalten vollständige Identität und Adresse des Antragstellers sowie die vollständige Identität der Person, deren Tod den Pensionsanspruch eröffnet, und die letzte Funktion dieser Person im öffentlichen Dienst.

Art. 6 - § 1 - Zusammen mit dem Antrag legen hinterbliebene Ehepartner folgende Dokumente vor: 1. einen Auszug aus der Sterbeurkunde, 2.[einen Auszug aus der Eheschließungsurkunde,] [3. wenn im Auszug aus der Eheschließungsurkunde das Geburtsdatum der Eheleute nicht vermerkt ist, einen Auszug aus der Geburtsurkunde jedes der Ehepartner.] § 2 - Neben vorerwähnten Dokumenten legen hinterbliebene Ehepartner folgende Unterlagen vor: 1. wenn sie jünger als 45 Jahre sind und eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 Prozent geltend machen möchten: den in Artikel 1 § 1 vorgesehenen entsprechenden Antrag, 2.wenn sie jünger als 45 Jahre sind und ein Kind zu Lasten haben: eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie für dieses Kind Kinderzulagen oder als solche geltende Beihilfen beziehen, ausgestellt von der Einrichtung, die diese Beihilfen auszahlt, 3. wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden hat: - entweder einen Auszug aus der Geburtsurkunde eines aus der Ehe hervorgegangenen oder binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geborenen Kindes - oder eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass zum Zeitpunkt des Todes einer der Ehepartner Kinderzulagen für ein Kind zu Lasten bezog, ausgestellt von der Einrichtung, die diese Kinderzulagen auszahlt, - oder jegliche Unterlagen, die in rechtlicher Hinsicht ausreichend belegen, dass der Tod die Folge eines Unfalls nach dem Datum der Eheschließung ist oder verursacht wurde durch eine Berufskrankheit, die während oder anlässlich der Ausübung des Berufs, der Ausführung eines von der belgischen Regierung erteilten Auftrags oder der im Rahmen des Belgischen technischen Beistands erbrachten Leistungen eingetreten ist, und dass Ursprung oder Verschlimmerung dieser Krankheit nach dem Datum der Eheschließung liegen. [Art. 6 § 1 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe a) des K.E. vom 21. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Januar 1991); § 1 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe b) des K.E. vom 21. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Januar 1991)] Art. 7 - Zusammen mit dem Antrag legen geschiedene Ehepartner neben den von hinterbliebenen Ehepartnern geforderten Unterlagen folgende Dokumente vor: 1. einen Auszug aus der Urkunde über die Verkündung der Scheidung, 2.eine von der für den Personenstand zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Nicht-Wiederverheiratung.

Art. 8 - § 1 - Zusammen mit dem Antrag legen Waisen oder ihre Vormunde folgende Dokumente vor: 1. [einen Auszug aus der Geburtsurkunde der Waise oder, für anerkannte, adoptierte oder volladoptierte Kinder, einen Auszug aus der Geburtsurkunde und einen Auszug aus der Anerkennungs-, Adoptions- beziehungsweise Volladoptionsurkunde,] 2.einen Auszug aus der Sterbeurkunde der Person beziehungsweise der Personen, deren Tod Anspruch auf Waisenpension eröffnet. § 2 - Steht die Waise noch unter Vormundschaft, legt der Vormund einen Auszug aus der Vormundschaftsurkunde vor.

Hat die Waise das Alter von achtzehn Jahren erreicht, unterliegt der Anspruch auf Pension oder ihre Beibehaltung der Vorlage einer Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie einen Anspruch auf Kinderzulagen eröffnet, ausgestellt von der Einrichtung, die diese Kinderzulagen auszahlt. [Art. 8 § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 24. März 1994 (B.S. vom 19. April 1994)] Art. 9 - Studienzeiten, die in Anwendung von Artikel 3 in Betracht kommen, weist der Antragsteller anhand einer beglaubigten Kopie des Diploms, der nach Abschluss dieser Studien ausgestellten Bescheinigung oder anhand von der Schulbehörde ausgestellter Schulbesuchs- oder Einschreibungsbescheinigungen nach.

In Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnte Berufspraktika werden anhand von Bescheinigungen nachgewiesen, aus denen ihre Dauer und der Zeitraum hervorgehen, in dem sie absolviert worden sind.

Art. 10 - Antragsteller müssen die Erklärung in Bezug auf den gleichzeitigen Bezug mehrerer Einkünfte, die ihnen von der mit der Auszahlung der Pension beauftragten Einrichtung vorgelegt wird und in der sich der Unterzeichner zur Mitteilung aller Änderungen, die Auswirkungen auf seine Pension haben könnten, verpflichtet, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zurücksenden.

Art. 11 - Pensionsanträge infolge des Versterbens eines Bediensteten im aktiven Dienst sind an die Verwaltung, den Dienst oder die Einrichtung zu richten, der beziehungsweise dem der Verstorbene angehörte; diese übermitteln den Antrag der mit der Auszahlung der Pension beauftragten Einrichtung zusammen mit den für die Ruhestandspension erforderlichen Belegen und zwei Ausfertigungen eines Formulars, das den Stand der geleisteten Dienste des Verstorbenen und die als Grundlage für die Berechnung der Pension dienenden Gehälter enthält.

In Bezug auf Mitglieder [des kommunalen, provinzialen und freien Unterrichtswesens] ist der Antrag jedoch direkt an die Verwaltung der Pensionen des Ministeriums der Finanzen zu richten, die die betreffenden Verwaltungen auffordern wird, ihr die für die Festlegung der Pension erforderlichen Auskünfte und Belege zu übermitteln. [Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 24. März 1994 (B.S. vom 19. April 1994)] Art. 12 - Pensionsanträge infolge des Versterbens eines pensionierten Bediensteten oder einer Person, die den Dienst endgültig verlassen hat, ohne eine Ruhestandspension erhalten zu haben, sind direkt an die mit der Auszahlung der Pension beauftragte Einrichtung zu richten, die die betreffenden Verwaltungen, Dienste und Einrichtungen auffordern wird, ihr die für die Festlegung der Pension erforderlichen Auskünfte und Belege zu übermitteln.

Art. 13 - [Werden ein oder mehrere Auszüge aus den Personenstandsurkunden nicht vorgelegt, kann die mit der Auszahlung der Pension beauftragte Einrichtung, sofern sie Zugang zum Nationalregister der natürlichen Personen hat, diese Auszüge durch eine Aufstellung ersetzen, die die über das Nationalregister abgefragten Informationen enthält; diese Aufstellung wird von einem der Beamten, die von dem für die Verwaltung der Pensionen zuständigen Minister dazu ermächtigt sind, unterzeichnet.

Der für die Verwaltung der Pensionen zuständige Minister ist ermächtigt zu entscheiden, wie bei der Behandlung von Anträgen vorzugehen ist, wenn die Belege nicht ausreichen.] [Art. 13 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 24. Januar 1990 (B.S. vom 20. Februar 1990)] Art.14 - Der für die Verwaltung der Pensionen zuständige Minister ist ermächtigt, einen von einem Dritten im Namen des Berechtigten eingereichten Antrag auf Hinterbliebenenpension durch einen mit Gründen versehenen Erlass zuzulassen, wenn der Berechtigte aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt diese Formalität nicht selbst erfüllen kann.

Art. 15 - Aufgehoben werden: 1. die Artikel 10 bis 15 des Königlichen Erlasses vom 8.Mai 1936 über die Modalitäten für den Nachweis von Pensionsansprüchen, 2. der Königliche Erlass vom 15.Juni 1936 über die Modalitäten für den Nachweis der Pensionsansprüche von Witwen und Waisen der Mitglieder der Armee und der Gendarmerie.

KAPITEL 2 - Modalitäten der Rechtsübertragung Art. 16 - Ansprüche, die Gegenstand einer Rechtsübertragung zugunsten des Staates sind und über die Begünstigte von Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 1964 unter anderem zur Einführung einer als Pension geltenden Zulage zugunsten bestimmter ehemaliger Militärpersonen in der Pensionsregelung für Lohnempfänger verfügen aufgrund von Diensten, die gemäß den koordinierten Gesetzen über die Militärpensionen für die Berechnung dieser Zulage berücksichtigt werden, werden berechnet, indem von der Pension für Lohnempfänger der Teil dieser Pension abgezogen wird, der sich auf den Zeitraum bezieht, der für die Berechnung dieser Zulage nicht in Betracht kommt.

Der für Zeiträume vor dem 1. Januar 1955 abzuziehende Pensionsbruchteil wird pro Kalenderjahr berechnet; Jahresbruchteile von weniger als sechs Monaten werden außer Acht gelassen und Jahresbruchteile von sechs Monaten oder mehr gelten als ganzes Jahr.

Der Betrag, auf den sich diese Rechtsübertragung bezieht, darf jedoch Vorteile, die aufgrund von Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 1964 für Zeiträume erlangt werden, auf die sich die Rechtsübertragung bezieht, nicht überschreiten.

Art. 17 - Ansprüche, die Gegenstand einer Rechtsübertragung zugunsten des Staates sind und über die Begünstigte von Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 aufgrund der durch diesen Artikel zulässig gewordenen Dienste in der Pensionsregelung für Lohnempfänger verfügen, werden berechnet, indem von der Pension für Lohnempfänger der Teil dieser Pension abgezogen wird, der sich auf den Zeitraum bezieht, der nicht in Betracht kommt für die Berechnung der Ruhestandspension zu Lasten einer der Pensionsregelungen, auf die das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors Anwendung findet.

Der abzuziehende Pensionsbruchteil wird pro Kalenderjahr berechnet;

Jahresbruchteile von weniger als sechs Monaten werden außer Acht gelassen und Jahresbruchteile von sechs Monaten oder mehr gelten als ganzes Jahr.

Der Betrag, auf den sich diese Rechtsübertragung bezieht, darf jedoch Vorteile, die in der Pensionsregelung, auf die sich das Gesetz vom 14.

April 1965 bezieht, für Zeiträume erlangt werden, auf die sich die Rechtsübertragung bezieht, nicht überschreiten.

KAPITEL 3 - Dienstaltersverbesserungen aufgrund von Diplomen Art. 18 - 19 - [...] [Art. 18 und 19 widerrufen durch Art. 68 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom 20. Juni 1991)] KAPITEL 4 - Modalitäten für die Revision von Pensionen Abschnitt 1 - Revision infolge von Dienstaltersverbesserungen aufgrund von Diplomen Art. 20 - [...] [Art. 20 widerrufen durch Art. 68 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom 20. Juni 1991)] Abschnitt 2 - Revision aufgrund von Diensten in den während des Krieges 1940-1945 geschaffenen Gemeindeagglomerationen Art.21 - Am 31. Mai 1984 laufende Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen werden unter Berücksichtigung der aufgrund von Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zulässig gewordenen Dienste gemäß folgenden Modalitäten revidiert: a) Für Ruhestandspensionen wird der Nominalbetrag, der am Tag vor dem Tag gilt, an dem die Revision durchgeführt werden soll, mit dem Verhältnis zwischen dem Nominalwert, den die Pension ursprünglich erreicht hätte, wenn sie unter Berücksichtigung der aufgrund des vorerwähnten Artikels 77 zulässig gewordenen Dienste festgelegt worden wäre, und dem ursprünglichen Nominalwert multipliziert.b) Für Witwenpensionen wird der Nominalbetrag, der am Tag vor dem Tag gilt, an dem die Revision durchgeführt werden soll, ungeachtet der Zuschläge für Kinder mit dem Verhältnis zwischen dem Prozentsatz, der zur Festlegung des ursprünglichen Nominalbetrags der Pension gedient hätte, wenn die aufgrund des vorerwähnten Artikels 77 zulässig gewordenen Dienste berücksichtigt worden wären, und dem Prozentsatz, der zur Festlegung des ursprünglichen Nominalwerts gedient hat, multipliziert.c) Für Waisenpensionen wird der Nominalbetrag der als Grundlage für ihre Berechnung dienenden theoretischen Witwenpension, der am Tag vor dem Tag gilt, an dem die Revision durchgeführt werden soll, ungeachtet der Zuschläge für die vierte und die folgenden Waisen mit dem Verhältnis zwischen dem Prozentsatz, der zur Festlegung des ursprünglichen Nominalbetrags dieser vorerwähnten theoretischen Pension gedient hätte, wenn die aufgrund des vorerwähnten Artikels 77 zulässig gewordenen Dienste berücksichtigt worden wären, und dem Prozentsatz, der zur Festlegung des vorerwähnten ursprünglichen Nominalwerts gedient hat, multipliziert. Die in Absatz 1 erwähnten Verhältnisse werden bis zur vierten Dezimalstelle einschließlich berechnet. Für ihre Festlegung werden gegebenenfalls die zwischen dem Datum des Einsetzens der Pension und dem Datum der Durchführung der Revision aufgetretenen Änderungen der Dauer der zulässigen Dienste oder der entsprechenden Verhältnissätze berücksichtigt.

KAPITEL 5 - Anpassung von Verweisen Art. 22 - [Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen] KAPITEL 6 - Anpassung der Bedingungen für die Gewährung des zusätzlichen Urlaubsgelds Art. 23 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1979 zur Ausführung der Artikel 55, 60 und 68 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen] KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 24 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juni 1984, mit Ausnahme der Artikel 16, 22 und 23, die am 1. Januar 1979, 1. November 1984 beziehungsweise 1. Januar 1985 wirksam werden.

Art. 25 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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