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Koninklijk besluit tot vaststelling van de toepassingsmodaliteiten van sommige bepalingen van Boek I van de wet van 15 mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal fixant les modalités d'application de certaines dispositions du Livre Ier de la loi du 15 mai 1984 portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pension. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
29 JANUARI 1985. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 29 JANVIER 1985. - Arrêté royal fixant les modalités d'application de |
toepassingsmodaliteiten van sommige bepalingen van Boek I van de wet | |
van 15 mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de | certaines dispositions du Livre Ier de la loi du 15 mai 1984 portant |
pensioenregelingen. - Officieuze coördinatie in het Duits | mesures d'harmonisation dans les régimes de pension. - Coordination |
officieuse en langue allemande | |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 29 januari 1985 tot vaststelling van de | allemande de l'arrêté royal du 29 janvier 1985 fixant les modalités |
toepassingsmodaliteiten van sommige bepalingen van Boek I van de wet | d'application de certaines dispositions du Livre Ier de la loi du 15 |
van 15 mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de | mai 1984 portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pension |
pensioenregelingen (Belgisch Staatsblad van 8 februari 1985), zoals | (Moniteur belge du 8 février 1985), tel qu'il a été modifié |
het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | successivement par : |
- het koninklijk besluit van 24 januari 1990 tot wijziging, wat de | - l'arrêté royal du 24 janvier 1990 modifiant, en ce qui concerne les |
documenten tot staving van de rechten op een pensioen in de | |
overheidssector betreft, van de koninklijke besluiten van 14 november | documents justificatifs des droits à une pension dans le secteur |
1923, 8 mei 1936 en 29 januari 1985 (Belgisch Staatsblad van 20 | public, les arrêtés royaux du 14 novembre 1923, du 8 mai 1936 et du 29 |
februari 1990); | janvier 1985 (Moniteur belge du 20 février 1990); |
- het koninklijk besluit van 21 december 1990 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 21 décembre 1990 modifiant l'arrêté royal du 29 |
koninklijk besluit van 29 januari 1985 tot vaststelling van de | janvier 1985 fixant les modalités d'application de certaines |
toepassingsmodaliteiten van sommige bepalingen van boek I van de wet | |
van 15 mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de | dispositions du livre Ier de la loi du 15 mai 1984 portant mesures |
pensioenregelingen (Belgisch Staatsblad van 29 januari 1991); | d'harmonisation dans les régimes de pension (Moniteur belge du 29 |
- de wet van 21 mei 1991 houdende diverse wijzigingen aan de wetgeving | janvier 1991); - la loi du 21 mai 1991 apportant diverses modifications à la |
betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch Staatsblad | législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du |
van 20 juni 1991); | 20 juin 1991); |
- het koninklijk besluit van 24 maart 1994 houdende diverse | - l'arrêté royal du 24 mars 1994 apportant diverses modifications à la |
wijzigingen in de regeling inzake de pensioenen van de openbare sector | réglementation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge |
(Belgisch Staatsblad van 19 april 1994); | du 19 avril 1994); |
- het koninklijk besluit van 1 december 2013 houdende regeling van het | - l'arrêté royal organique du 1er décembre 2013 de l'Administration de |
Bestuur voor medische expertise (Belgisch Staatsblad van 13 december | l'expertise médicale (Moniteur belge du 13 décembre 2013). |
2013). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
29. JANUAR 1985 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 29. JANUAR 1985 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
für die Anwendung verschiedener Bestimmungen von Buch I des Gesetzes | für die Anwendung verschiedener Bestimmungen von Buch I des Gesetzes |
vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der | vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der |
Pensionsregelungen | Pensionsregelungen |
KAPITEL 1 - Maßnahmen in Bezug auf die Hinterbliebenenpension | KAPITEL 1 - Maßnahmen in Bezug auf die Hinterbliebenenpension |
Abschnitt 1 - Modalitäten für die Anerkennung | Abschnitt 1 - Modalitäten für die Anerkennung |
der bleibenden Arbeitsunfähigkeit und Bestimmung des Begriffs Kind zu | der bleibenden Arbeitsunfähigkeit und Bestimmung des Begriffs Kind zu |
Lasten | Lasten |
Artikel 1 - § 1 - [[Die Verwaltung der medizinischen Expertise des | Artikel 1 - § 1 - [[Die Verwaltung der medizinischen Expertise des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt] stellt fest, ob Personen mit Anspruch | Nahrungsmittelkette und Umwelt] stellt fest, ob Personen mit Anspruch |
auf Hinterbliebenenpension, die das Alter von 45 Jahren noch nicht | auf Hinterbliebenenpension, die das Alter von 45 Jahren noch nicht |
erreicht haben, zu mindestens 66 Prozent bleibend arbeitsunfähig sind, | erreicht haben, zu mindestens 66 Prozent bleibend arbeitsunfähig sind, |
wie in Artikel 4 § 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom | wie in Artikel 4 § 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom |
15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der | 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der |
Pensionsregelungen erwähnt. | Pensionsregelungen erwähnt. |
Um diese Arbeitsunfähigkeit geltend zu machen, übermitteln sie der mit | Um diese Arbeitsunfähigkeit geltend zu machen, übermitteln sie der mit |
der Auszahlung ihrer Hinterbliebenenpension beauftragten Einrichtung | der Auszahlung ihrer Hinterbliebenenpension beauftragten Einrichtung |
einen Antrag mit einem [für die Verwaltung der medizinischen | einen Antrag mit einem [für die Verwaltung der medizinischen |
Expertise] bestimmten ärztlichen Attest. | Expertise] bestimmten ärztlichen Attest. |
Der Beschluss [der Verwaltung der medizinischen Expertise] wird dem | Der Beschluss [der Verwaltung der medizinischen Expertise] wird dem |
Betreffenden und der mit der Auszahlung seiner Pension beauftragten | Betreffenden und der mit der Auszahlung seiner Pension beauftragten |
Einrichtung binnen drei Tagen notifiziert, nachdem er getroffen worden | Einrichtung binnen drei Tagen notifiziert, nachdem er getroffen worden |
ist. | ist. |
Der Betreffende kann binnen dreißig Tagen ab Notifizierung gegen | Der Betreffende kann binnen dreißig Tagen ab Notifizierung gegen |
diesen Beschluss Widerspruch bei [der Verwaltung der medizinischen | diesen Beschluss Widerspruch bei [der Verwaltung der medizinischen |
Expertise] einlegen, die als Berufungsinstanz befindet. | Expertise] einlegen, die als Berufungsinstanz befindet. |
Wenn in Absatz 1 erwähnte Berechtigte ebenfalls einen Anspruch auf | Wenn in Absatz 1 erwähnte Berechtigte ebenfalls einen Anspruch auf |
eine Hinterbliebenenpension zu Lasten der Pensionsregelung für | eine Hinterbliebenenpension zu Lasten der Pensionsregelung für |
Lohnempfänger oder für Selbständige geltend machen, wird die bleibende | Lohnempfänger oder für Selbständige geltend machen, wird die bleibende |
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 Prozent in Abweichung von den | Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 Prozent in Abweichung von den |
vorangehenden Absätzen nach dem für diese Regelungen vorgesehenen | vorangehenden Absätzen nach dem für diese Regelungen vorgesehenen |
Verfahren festgestellt und gilt der entsprechende Beschluss für die im | Verfahren festgestellt und gilt der entsprechende Beschluss für die im |
Gesetz vom 15. Mai 1984 vorgesehene Hinterbliebenenpension.] | Gesetz vom 15. Mai 1984 vorgesehene Hinterbliebenenpension.] |
§ 2 - Bei Verschlechterung ihres Gesundheitszustands oder Auftreten | § 2 - Bei Verschlechterung ihres Gesundheitszustands oder Auftreten |
neuer Beschwerden dürfen Berechtigte, für die keine Arbeitsunfähigkeit | neuer Beschwerden dürfen Berechtigte, für die keine Arbeitsunfähigkeit |
von mehr als 66 Prozent anerkannt ist, einen neuen Antrag mit einem | von mehr als 66 Prozent anerkannt ist, einen neuen Antrag mit einem |
ärztlichen Attest einreichen, das Sachverhalte zur Begründung dieses | ärztlichen Attest einreichen, das Sachverhalte zur Begründung dieses |
neuen Antrags enthält. | neuen Antrags enthält. |
§ 3 - Beschlüsse zur Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit von | § 3 - Beschlüsse zur Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit von |
mindestens 66 Prozent werden wirksam: | mindestens 66 Prozent werden wirksam: |
a) am Datum des Einsetzens der Pension, wenn der in § 1 Absatz 2 | a) am Datum des Einsetzens der Pension, wenn der in § 1 Absatz 2 |
erwähnte Antrag binnen zwölf Monaten nach diesem Datum eingereicht | erwähnte Antrag binnen zwölf Monaten nach diesem Datum eingereicht |
wird; für Pensionen, die vor Veröffentlichung des vorliegenden | wird; für Pensionen, die vor Veröffentlichung des vorliegenden |
Erlasses im Belgischen Staatsblatt eingesetzt haben, wird dieses Datum | Erlasses im Belgischen Staatsblatt eingesetzt haben, wird dieses Datum |
durch das Datum dieser Veröffentlichung ersetzt, | durch das Datum dieser Veröffentlichung ersetzt, |
b) in den anderen Fällen am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in | b) in den anderen Fällen am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in |
dem der Antrag eingereicht worden ist. | dem der Antrag eingereicht worden ist. |
[Art. 1 § 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 1990 (B.S. | [Art. 1 § 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 1990 (B.S. |
vom 29. Januar 1991); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des | vom 29. Januar 1991); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des |
K.E. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 13. Dezember 2013); § 1 Abs. 2 | K.E. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 13. Dezember 2013); § 1 Abs. 2 |
abgeändert durch Art. 12 Nr. 2 des K.E. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom | abgeändert durch Art. 12 Nr. 2 des K.E. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom |
13. Dezember 2013); § 1 Abs. 3 und 4 abgeändert durch Art. 12 Nr. 3 | 13. Dezember 2013); § 1 Abs. 3 und 4 abgeändert durch Art. 12 Nr. 3 |
des K.E. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 13. Dezember 2013)] | des K.E. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 13. Dezember 2013)] |
Art. 2 - Als Kind zu Lasten im Sinne von Artikel 4 § 3 Absatz 3 und | Art. 2 - Als Kind zu Lasten im Sinne von Artikel 4 § 3 Absatz 3 und |
Artikel 6 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 gelten | Artikel 6 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 gelten |
Kinder, für die Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenpension | Kinder, für die Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenpension |
Kinderzulagen oder als solche geltende Beihilfen beziehen. | Kinderzulagen oder als solche geltende Beihilfen beziehen. |
Abschnitt 2 - Modalitäten für die Gleichsetzung | Abschnitt 2 - Modalitäten für die Gleichsetzung |
von Studienzeiten und bestimmten Tätigkeiten erzieherischer oder | von Studienzeiten und bestimmten Tätigkeiten erzieherischer oder |
bildender Art | bildender Art |
Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 5 § 2 Absatz 1 des | Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 5 § 2 Absatz 1 des |
Gesetzes vom 15. Mai 1984 werden den für die Hinterbliebenenpension | Gesetzes vom 15. Mai 1984 werden den für die Hinterbliebenenpension |
zulässigen Zeiträumen Studienzeiträume im Vollzeittagesunterricht nach | zulässigen Zeiträumen Studienzeiträume im Vollzeittagesunterricht nach |
dem 1. Januar des Jahres, in dem der betreffende Bedienstete das Alter | dem 1. Januar des Jahres, in dem der betreffende Bedienstete das Alter |
von zwanzig Jahren erreicht hat, gleichgesetzt, sofern die berufliche | von zwanzig Jahren erreicht hat, gleichgesetzt, sofern die berufliche |
Tätigkeit, die Anspruch auf eine in Artikel 1 des vorerwähnten | Tätigkeit, die Anspruch auf eine in Artikel 1 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnte Hinterbliebenenpension eröffnet, | Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnte Hinterbliebenenpension eröffnet, |
oder die berufliche Tätigkeit, die in Anwendung des Gesetzes vom 14. | oder die berufliche Tätigkeit, die in Anwendung des Gesetzes vom 14. |
April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den | April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den |
verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors für die | verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors für die |
Berechnung dieser Pension berücksichtigt wird, eine der folgenden | Berechnung dieser Pension berücksichtigt wird, eine der folgenden |
Bedingungen erfüllt: | Bedingungen erfüllt: |
1. Sie ist die erste Tätigkeit nach Ablauf des letzten zulässigen | 1. Sie ist die erste Tätigkeit nach Ablauf des letzten zulässigen |
Studienjahres. | Studienjahres. |
2. Andernfalls muss die Tätigkeit weniger als drei Jahre nach Ablauf | 2. Andernfalls muss die Tätigkeit weniger als drei Jahre nach Ablauf |
des letzten zulässigen Studienjahres aufgenommen worden sein. | des letzten zulässigen Studienjahres aufgenommen worden sein. |
Für Studieneinheiten eines Schul- beziehungsweise Studienjahres wird | Für Studieneinheiten eines Schul- beziehungsweise Studienjahres wird |
für die Berechnung der Pension der Zeitraum vom 1. September des | für die Berechnung der Pension der Zeitraum vom 1. September des |
Jahres bis zum 31. August des darauffolgenden Jahres berücksichtigt. | Jahres bis zum 31. August des darauffolgenden Jahres berücksichtigt. |
§ 2 - Für die Anwendung von Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom | § 2 - Für die Anwendung von Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom |
15. Mai 1984 gelten folgende Tätigkeiten erzieherischer oder bildender | 15. Mai 1984 gelten folgende Tätigkeiten erzieherischer oder bildender |
Art als Studien: | Art als Studien: |
1. durch die Art des Studiums vorgeschriebene und im Anschluss daran | 1. durch die Art des Studiums vorgeschriebene und im Anschluss daran |
zu absolvierende Berufspraktika, | zu absolvierende Berufspraktika, |
2. Erstellung einer Doktorarbeit oder einer Abschlussarbeit, die zur | 2. Erstellung einer Doktorarbeit oder einer Abschlussarbeit, die zur |
Erlangung eines gesetzlich anerkannten Diploms geführt hat, wobei | Erlangung eines gesetzlich anerkannten Diploms geführt hat, wobei |
dieser Zeitraum auf zwei Jahre begrenzt ist. | dieser Zeitraum auf zwei Jahre begrenzt ist. |
§ 3 - Zeiträume, die gleichzeitig in einer anderen Eigenschaft als der | § 3 - Zeiträume, die gleichzeitig in einer anderen Eigenschaft als der |
eines gemäß vorliegendem Artikel gleichgesetzten Studienzeitraums in | eines gemäß vorliegendem Artikel gleichgesetzten Studienzeitraums in |
einer Hinterbliebenenpensionsregelung zulässig sind, werden von den | einer Hinterbliebenenpensionsregelung zulässig sind, werden von den |
gemäß den Paragraphen 1 und 2 zulässigen Zeiträumen abgezogen. | gemäß den Paragraphen 1 und 2 zulässigen Zeiträumen abgezogen. |
§ 4 - Wenn eine Hinterbliebenenpension auf eine in Anwendung von Titel | § 4 - Wenn eine Hinterbliebenenpension auf eine in Anwendung von Titel |
III des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 gewährte sofort | III des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 gewährte sofort |
einsetzende oder aufgeschobene Pension folgt oder der Ehepartner unter | einsetzende oder aufgeschobene Pension folgt oder der Ehepartner unter |
den in Artikel 2 § 1 Buchstabe c) desselben Gesetzes erwähnten | den in Artikel 2 § 1 Buchstabe c) desselben Gesetzes erwähnten |
Umständen verstorben ist, werden die gemäß vorliegendem Artikel | Umständen verstorben ist, werden die gemäß vorliegendem Artikel |
gleichgesetzten Zeiträume in den in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten | gleichgesetzten Zeiträume in den in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten |
Fällen mit dem in Artikel 49 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten | Fällen mit dem in Artikel 49 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten |
Verhältnis multipliziert. | Verhältnis multipliziert. |
Art. 4 - § 1 - Die Summe der in Anwendung von Artikel 3 | Art. 4 - § 1 - Die Summe der in Anwendung von Artikel 3 |
gleichgesetzten Zeiträume darf vier Jahre nicht überschreiten. | gleichgesetzten Zeiträume darf vier Jahre nicht überschreiten. |
Wenn für die Berechnung der Hinterbliebenenpension eine | Wenn für die Berechnung der Hinterbliebenenpension eine |
Dienstaltersverbesserung aufgrund eines Diploms oder aufgrund von | Dienstaltersverbesserung aufgrund eines Diploms oder aufgrund von |
Vorstudien zu berücksichtigen ist, wird diese von der Höchstdauer von | Vorstudien zu berücksichtigen ist, wird diese von der Höchstdauer von |
vier Jahren abgezogen, wobei diese Höchstdauer vorab auf den Zeitraum | vier Jahren abgezogen, wobei diese Höchstdauer vorab auf den Zeitraum |
vom 1. Januar des Jahres, in dem der Bedienstete das Alter von zwanzig | vom 1. Januar des Jahres, in dem der Bedienstete das Alter von zwanzig |
Jahren erreicht hat, bis zum 31. August des letzten zulässigen | Jahren erreicht hat, bis zum 31. August des letzten zulässigen |
Studienjahres, abzüglich der in Artikel 3 § 3 erwähnten gleichzeitig | Studienjahres, abzüglich der in Artikel 3 § 3 erwähnten gleichzeitig |
zulässigen Zeiträume, herabgesetzt wird. | zulässigen Zeiträume, herabgesetzt wird. |
In den in Artikel 3 § 2 erwähnten Fällen wird der 31. August des | In den in Artikel 3 § 2 erwähnten Fällen wird der 31. August des |
letzten zulässigen Studienjahres durch das Datum des Abschlusses der | letzten zulässigen Studienjahres durch das Datum des Abschlusses der |
Berufspraktika beziehungsweise durch das Datum der Erlangung des | Berufspraktika beziehungsweise durch das Datum der Erlangung des |
Diploms ersetzt. | Diploms ersetzt. |
§ 2 - Die aus § 1 hervorgehende Höchstdauer wird gegebenenfalls mit | § 2 - Die aus § 1 hervorgehende Höchstdauer wird gegebenenfalls mit |
dem Verhältnis multipliziert, auf das Artikel 3 § 4 verweist. | dem Verhältnis multipliziert, auf das Artikel 3 § 4 verweist. |
Abschnitt 3 - Nachweis der Ansprüche auf Hinterbliebenenpension | Abschnitt 3 - Nachweis der Ansprüche auf Hinterbliebenenpension |
Art. 5 - Anträge auf Hinterbliebenenpension enthalten vollständige | Art. 5 - Anträge auf Hinterbliebenenpension enthalten vollständige |
Identität und Adresse des Antragstellers sowie die vollständige | Identität und Adresse des Antragstellers sowie die vollständige |
Identität der Person, deren Tod den Pensionsanspruch eröffnet, und die | Identität der Person, deren Tod den Pensionsanspruch eröffnet, und die |
letzte Funktion dieser Person im öffentlichen Dienst. | letzte Funktion dieser Person im öffentlichen Dienst. |
Art. 6 - § 1 - Zusammen mit dem Antrag legen hinterbliebene Ehepartner | Art. 6 - § 1 - Zusammen mit dem Antrag legen hinterbliebene Ehepartner |
folgende Dokumente vor: | folgende Dokumente vor: |
1. einen Auszug aus der Sterbeurkunde, | 1. einen Auszug aus der Sterbeurkunde, |
2. [einen Auszug aus der Eheschließungsurkunde,] | 2. [einen Auszug aus der Eheschließungsurkunde,] |
[3. wenn im Auszug aus der Eheschließungsurkunde das Geburtsdatum der | [3. wenn im Auszug aus der Eheschließungsurkunde das Geburtsdatum der |
Eheleute nicht vermerkt ist, einen Auszug aus der Geburtsurkunde jedes | Eheleute nicht vermerkt ist, einen Auszug aus der Geburtsurkunde jedes |
der Ehepartner.] | der Ehepartner.] |
§ 2 - Neben vorerwähnten Dokumenten legen hinterbliebene Ehepartner | § 2 - Neben vorerwähnten Dokumenten legen hinterbliebene Ehepartner |
folgende Unterlagen vor: | folgende Unterlagen vor: |
1. wenn sie jünger als 45 Jahre sind und eine bleibende | 1. wenn sie jünger als 45 Jahre sind und eine bleibende |
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 Prozent geltend machen möchten: | Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 Prozent geltend machen möchten: |
den in Artikel 1 § 1 vorgesehenen entsprechenden Antrag, | den in Artikel 1 § 1 vorgesehenen entsprechenden Antrag, |
2. wenn sie jünger als 45 Jahre sind und ein Kind zu Lasten haben: | 2. wenn sie jünger als 45 Jahre sind und ein Kind zu Lasten haben: |
eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie für dieses Kind | eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie für dieses Kind |
Kinderzulagen oder als solche geltende Beihilfen beziehen, ausgestellt | Kinderzulagen oder als solche geltende Beihilfen beziehen, ausgestellt |
von der Einrichtung, die diese Beihilfen auszahlt, | von der Einrichtung, die diese Beihilfen auszahlt, |
3. wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden hat: | 3. wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden hat: |
- entweder einen Auszug aus der Geburtsurkunde eines aus der Ehe | - entweder einen Auszug aus der Geburtsurkunde eines aus der Ehe |
hervorgegangenen oder binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geborenen | hervorgegangenen oder binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geborenen |
Kindes | Kindes |
- oder eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass zum Zeitpunkt des | - oder eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass zum Zeitpunkt des |
Todes einer der Ehepartner Kinderzulagen für ein Kind zu Lasten bezog, | Todes einer der Ehepartner Kinderzulagen für ein Kind zu Lasten bezog, |
ausgestellt von der Einrichtung, die diese Kinderzulagen auszahlt, | ausgestellt von der Einrichtung, die diese Kinderzulagen auszahlt, |
- oder jegliche Unterlagen, die in rechtlicher Hinsicht ausreichend | - oder jegliche Unterlagen, die in rechtlicher Hinsicht ausreichend |
belegen, dass der Tod die Folge eines Unfalls nach dem Datum der | belegen, dass der Tod die Folge eines Unfalls nach dem Datum der |
Eheschließung ist oder verursacht wurde durch eine Berufskrankheit, | Eheschließung ist oder verursacht wurde durch eine Berufskrankheit, |
die während oder anlässlich der Ausübung des Berufs, der Ausführung | die während oder anlässlich der Ausübung des Berufs, der Ausführung |
eines von der belgischen Regierung erteilten Auftrags oder der im | eines von der belgischen Regierung erteilten Auftrags oder der im |
Rahmen des Belgischen technischen Beistands erbrachten Leistungen | Rahmen des Belgischen technischen Beistands erbrachten Leistungen |
eingetreten ist, und dass Ursprung oder Verschlimmerung dieser | eingetreten ist, und dass Ursprung oder Verschlimmerung dieser |
Krankheit nach dem Datum der Eheschließung liegen. | Krankheit nach dem Datum der Eheschließung liegen. |
[Art. 6 § 1 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe a) | [Art. 6 § 1 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe a) |
des K.E. vom 21. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Januar 1991); § 1 | des K.E. vom 21. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Januar 1991); § 1 |
einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe b) des K.E. vom | einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe b) des K.E. vom |
21. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Januar 1991)] | 21. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Januar 1991)] |
Art. 7 - Zusammen mit dem Antrag legen geschiedene Ehepartner neben | Art. 7 - Zusammen mit dem Antrag legen geschiedene Ehepartner neben |
den von hinterbliebenen Ehepartnern geforderten Unterlagen folgende | den von hinterbliebenen Ehepartnern geforderten Unterlagen folgende |
Dokumente vor: | Dokumente vor: |
1. einen Auszug aus der Urkunde über die Verkündung der Scheidung, | 1. einen Auszug aus der Urkunde über die Verkündung der Scheidung, |
2. eine von der für den Personenstand zuständigen Behörde ausgestellte | 2. eine von der für den Personenstand zuständigen Behörde ausgestellte |
Bescheinigung über die Nicht-Wiederverheiratung. | Bescheinigung über die Nicht-Wiederverheiratung. |
Art. 8 - § 1 - Zusammen mit dem Antrag legen Waisen oder ihre Vormunde | Art. 8 - § 1 - Zusammen mit dem Antrag legen Waisen oder ihre Vormunde |
folgende Dokumente vor: | folgende Dokumente vor: |
1. [einen Auszug aus der Geburtsurkunde der Waise oder, für | 1. [einen Auszug aus der Geburtsurkunde der Waise oder, für |
anerkannte, adoptierte oder volladoptierte Kinder, einen Auszug aus | anerkannte, adoptierte oder volladoptierte Kinder, einen Auszug aus |
der Geburtsurkunde und einen Auszug aus der Anerkennungs-, Adoptions- | der Geburtsurkunde und einen Auszug aus der Anerkennungs-, Adoptions- |
beziehungsweise Volladoptionsurkunde,] | beziehungsweise Volladoptionsurkunde,] |
2. einen Auszug aus der Sterbeurkunde der Person beziehungsweise der | 2. einen Auszug aus der Sterbeurkunde der Person beziehungsweise der |
Personen, deren Tod Anspruch auf Waisenpension eröffnet. | Personen, deren Tod Anspruch auf Waisenpension eröffnet. |
§ 2 - Steht die Waise noch unter Vormundschaft, legt der Vormund einen | § 2 - Steht die Waise noch unter Vormundschaft, legt der Vormund einen |
Auszug aus der Vormundschaftsurkunde vor. | Auszug aus der Vormundschaftsurkunde vor. |
Hat die Waise das Alter von achtzehn Jahren erreicht, unterliegt der | Hat die Waise das Alter von achtzehn Jahren erreicht, unterliegt der |
Anspruch auf Pension oder ihre Beibehaltung der Vorlage einer | Anspruch auf Pension oder ihre Beibehaltung der Vorlage einer |
Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie einen Anspruch auf | Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie einen Anspruch auf |
Kinderzulagen eröffnet, ausgestellt von der Einrichtung, die diese | Kinderzulagen eröffnet, ausgestellt von der Einrichtung, die diese |
Kinderzulagen auszahlt. | Kinderzulagen auszahlt. |
[Art. 8 § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom | [Art. 8 § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom |
24. März 1994 (B.S. vom 19. April 1994)] | 24. März 1994 (B.S. vom 19. April 1994)] |
Art. 9 - Studienzeiten, die in Anwendung von Artikel 3 in Betracht | Art. 9 - Studienzeiten, die in Anwendung von Artikel 3 in Betracht |
kommen, weist der Antragsteller anhand einer beglaubigten Kopie des | kommen, weist der Antragsteller anhand einer beglaubigten Kopie des |
Diploms, der nach Abschluss dieser Studien ausgestellten Bescheinigung | Diploms, der nach Abschluss dieser Studien ausgestellten Bescheinigung |
oder anhand von der Schulbehörde ausgestellter Schulbesuchs- oder | oder anhand von der Schulbehörde ausgestellter Schulbesuchs- oder |
Einschreibungsbescheinigungen nach. | Einschreibungsbescheinigungen nach. |
In Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnte Berufspraktika werden anhand von | In Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnte Berufspraktika werden anhand von |
Bescheinigungen nachgewiesen, aus denen ihre Dauer und der Zeitraum | Bescheinigungen nachgewiesen, aus denen ihre Dauer und der Zeitraum |
hervorgehen, in dem sie absolviert worden sind. | hervorgehen, in dem sie absolviert worden sind. |
Art. 10 - Antragsteller müssen die Erklärung in Bezug auf den | Art. 10 - Antragsteller müssen die Erklärung in Bezug auf den |
gleichzeitigen Bezug mehrerer Einkünfte, die ihnen von der mit der | gleichzeitigen Bezug mehrerer Einkünfte, die ihnen von der mit der |
Auszahlung der Pension beauftragten Einrichtung vorgelegt wird und in | Auszahlung der Pension beauftragten Einrichtung vorgelegt wird und in |
der sich der Unterzeichner zur Mitteilung aller Änderungen, die | der sich der Unterzeichner zur Mitteilung aller Änderungen, die |
Auswirkungen auf seine Pension haben könnten, verpflichtet, | Auswirkungen auf seine Pension haben könnten, verpflichtet, |
ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zurücksenden. | ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zurücksenden. |
Art. 11 - Pensionsanträge infolge des Versterbens eines Bediensteten | Art. 11 - Pensionsanträge infolge des Versterbens eines Bediensteten |
im aktiven Dienst sind an die Verwaltung, den Dienst oder die | im aktiven Dienst sind an die Verwaltung, den Dienst oder die |
Einrichtung zu richten, der beziehungsweise dem der Verstorbene | Einrichtung zu richten, der beziehungsweise dem der Verstorbene |
angehörte; diese übermitteln den Antrag der mit der Auszahlung der | angehörte; diese übermitteln den Antrag der mit der Auszahlung der |
Pension beauftragten Einrichtung zusammen mit den für die | Pension beauftragten Einrichtung zusammen mit den für die |
Ruhestandspension erforderlichen Belegen und zwei Ausfertigungen eines | Ruhestandspension erforderlichen Belegen und zwei Ausfertigungen eines |
Formulars, das den Stand der geleisteten Dienste des Verstorbenen und | Formulars, das den Stand der geleisteten Dienste des Verstorbenen und |
die als Grundlage für die Berechnung der Pension dienenden Gehälter | die als Grundlage für die Berechnung der Pension dienenden Gehälter |
enthält. | enthält. |
In Bezug auf Mitglieder [des kommunalen, provinzialen und freien | In Bezug auf Mitglieder [des kommunalen, provinzialen und freien |
Unterrichtswesens] ist der Antrag jedoch direkt an die Verwaltung der | Unterrichtswesens] ist der Antrag jedoch direkt an die Verwaltung der |
Pensionen des Ministeriums der Finanzen zu richten, die die | Pensionen des Ministeriums der Finanzen zu richten, die die |
betreffenden Verwaltungen auffordern wird, ihr die für die Festlegung | betreffenden Verwaltungen auffordern wird, ihr die für die Festlegung |
der Pension erforderlichen Auskünfte und Belege zu übermitteln. | der Pension erforderlichen Auskünfte und Belege zu übermitteln. |
[Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 24. März 1994 | [Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 24. März 1994 |
(B.S. vom 19. April 1994)] | (B.S. vom 19. April 1994)] |
Art. 12 - Pensionsanträge infolge des Versterbens eines pensionierten | Art. 12 - Pensionsanträge infolge des Versterbens eines pensionierten |
Bediensteten oder einer Person, die den Dienst endgültig verlassen | Bediensteten oder einer Person, die den Dienst endgültig verlassen |
hat, ohne eine Ruhestandspension erhalten zu haben, sind direkt an die | hat, ohne eine Ruhestandspension erhalten zu haben, sind direkt an die |
mit der Auszahlung der Pension beauftragte Einrichtung zu richten, die | mit der Auszahlung der Pension beauftragte Einrichtung zu richten, die |
die betreffenden Verwaltungen, Dienste und Einrichtungen auffordern | die betreffenden Verwaltungen, Dienste und Einrichtungen auffordern |
wird, ihr die für die Festlegung der Pension erforderlichen Auskünfte | wird, ihr die für die Festlegung der Pension erforderlichen Auskünfte |
und Belege zu übermitteln. | und Belege zu übermitteln. |
Art. 13 - [Werden ein oder mehrere Auszüge aus den | Art. 13 - [Werden ein oder mehrere Auszüge aus den |
Personenstandsurkunden nicht vorgelegt, kann die mit der Auszahlung | Personenstandsurkunden nicht vorgelegt, kann die mit der Auszahlung |
der Pension beauftragte Einrichtung, sofern sie Zugang zum | der Pension beauftragte Einrichtung, sofern sie Zugang zum |
Nationalregister der natürlichen Personen hat, diese Auszüge durch | Nationalregister der natürlichen Personen hat, diese Auszüge durch |
eine Aufstellung ersetzen, die die über das Nationalregister | eine Aufstellung ersetzen, die die über das Nationalregister |
abgefragten Informationen enthält; diese Aufstellung wird von einem | abgefragten Informationen enthält; diese Aufstellung wird von einem |
der Beamten, die von dem für die Verwaltung der Pensionen zuständigen | der Beamten, die von dem für die Verwaltung der Pensionen zuständigen |
Minister dazu ermächtigt sind, unterzeichnet. | Minister dazu ermächtigt sind, unterzeichnet. |
Der für die Verwaltung der Pensionen zuständige Minister ist | Der für die Verwaltung der Pensionen zuständige Minister ist |
ermächtigt zu entscheiden, wie bei der Behandlung von Anträgen | ermächtigt zu entscheiden, wie bei der Behandlung von Anträgen |
vorzugehen ist, wenn die Belege nicht ausreichen.] | vorzugehen ist, wenn die Belege nicht ausreichen.] |
[Art. 13 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 24. Januar 1990 (B.S. vom | [Art. 13 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 24. Januar 1990 (B.S. vom |
20. Februar 1990)] | 20. Februar 1990)] |
Art. 14 - Der für die Verwaltung der Pensionen zuständige Minister ist | Art. 14 - Der für die Verwaltung der Pensionen zuständige Minister ist |
ermächtigt, einen von einem Dritten im Namen des Berechtigten | ermächtigt, einen von einem Dritten im Namen des Berechtigten |
eingereichten Antrag auf Hinterbliebenenpension durch einen mit | eingereichten Antrag auf Hinterbliebenenpension durch einen mit |
Gründen versehenen Erlass zuzulassen, wenn der Berechtigte aufgrund | Gründen versehenen Erlass zuzulassen, wenn der Berechtigte aufgrund |
außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt diese Formalität nicht | außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt diese Formalität nicht |
selbst erfüllen kann. | selbst erfüllen kann. |
Art. 15 - Aufgehoben werden: | Art. 15 - Aufgehoben werden: |
1. die Artikel 10 bis 15 des Königlichen Erlasses vom 8. Mai 1936 über | 1. die Artikel 10 bis 15 des Königlichen Erlasses vom 8. Mai 1936 über |
die Modalitäten für den Nachweis von Pensionsansprüchen, | die Modalitäten für den Nachweis von Pensionsansprüchen, |
2. der Königliche Erlass vom 15. Juni 1936 über die Modalitäten für | 2. der Königliche Erlass vom 15. Juni 1936 über die Modalitäten für |
den Nachweis der Pensionsansprüche von Witwen und Waisen der | den Nachweis der Pensionsansprüche von Witwen und Waisen der |
Mitglieder der Armee und der Gendarmerie. | Mitglieder der Armee und der Gendarmerie. |
KAPITEL 2 - Modalitäten der Rechtsübertragung | KAPITEL 2 - Modalitäten der Rechtsübertragung |
Art. 16 - Ansprüche, die Gegenstand einer Rechtsübertragung zugunsten | Art. 16 - Ansprüche, die Gegenstand einer Rechtsübertragung zugunsten |
des Staates sind und über die Begünstigte von Artikel 20 des Gesetzes | des Staates sind und über die Begünstigte von Artikel 20 des Gesetzes |
vom 7. Juli 1964 unter anderem zur Einführung einer als Pension | vom 7. Juli 1964 unter anderem zur Einführung einer als Pension |
geltenden Zulage zugunsten bestimmter ehemaliger Militärpersonen in | geltenden Zulage zugunsten bestimmter ehemaliger Militärpersonen in |
der Pensionsregelung für Lohnempfänger verfügen aufgrund von Diensten, | der Pensionsregelung für Lohnempfänger verfügen aufgrund von Diensten, |
die gemäß den koordinierten Gesetzen über die Militärpensionen für die | die gemäß den koordinierten Gesetzen über die Militärpensionen für die |
Berechnung dieser Zulage berücksichtigt werden, werden berechnet, | Berechnung dieser Zulage berücksichtigt werden, werden berechnet, |
indem von der Pension für Lohnempfänger der Teil dieser Pension | indem von der Pension für Lohnempfänger der Teil dieser Pension |
abgezogen wird, der sich auf den Zeitraum bezieht, der für die | abgezogen wird, der sich auf den Zeitraum bezieht, der für die |
Berechnung dieser Zulage nicht in Betracht kommt. | Berechnung dieser Zulage nicht in Betracht kommt. |
Der für Zeiträume vor dem 1. Januar 1955 abzuziehende | Der für Zeiträume vor dem 1. Januar 1955 abzuziehende |
Pensionsbruchteil wird pro Kalenderjahr berechnet; Jahresbruchteile | Pensionsbruchteil wird pro Kalenderjahr berechnet; Jahresbruchteile |
von weniger als sechs Monaten werden außer Acht gelassen und | von weniger als sechs Monaten werden außer Acht gelassen und |
Jahresbruchteile von sechs Monaten oder mehr gelten als ganzes Jahr. | Jahresbruchteile von sechs Monaten oder mehr gelten als ganzes Jahr. |
Der Betrag, auf den sich diese Rechtsübertragung bezieht, darf jedoch | Der Betrag, auf den sich diese Rechtsübertragung bezieht, darf jedoch |
Vorteile, die aufgrund von Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 1964 | Vorteile, die aufgrund von Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 1964 |
für Zeiträume erlangt werden, auf die sich die Rechtsübertragung | für Zeiträume erlangt werden, auf die sich die Rechtsübertragung |
bezieht, nicht überschreiten. | bezieht, nicht überschreiten. |
Art. 17 - Ansprüche, die Gegenstand einer Rechtsübertragung zugunsten | Art. 17 - Ansprüche, die Gegenstand einer Rechtsübertragung zugunsten |
des Staates sind und über die Begünstigte von Artikel 77 des Gesetzes | des Staates sind und über die Begünstigte von Artikel 77 des Gesetzes |
vom 15. Mai 1984 aufgrund der durch diesen Artikel zulässig gewordenen | vom 15. Mai 1984 aufgrund der durch diesen Artikel zulässig gewordenen |
Dienste in der Pensionsregelung für Lohnempfänger verfügen, werden | Dienste in der Pensionsregelung für Lohnempfänger verfügen, werden |
berechnet, indem von der Pension für Lohnempfänger der Teil dieser | berechnet, indem von der Pension für Lohnempfänger der Teil dieser |
Pension abgezogen wird, der sich auf den Zeitraum bezieht, der nicht | Pension abgezogen wird, der sich auf den Zeitraum bezieht, der nicht |
in Betracht kommt für die Berechnung der Ruhestandspension zu Lasten | in Betracht kommt für die Berechnung der Ruhestandspension zu Lasten |
einer der Pensionsregelungen, auf die das Gesetz vom 14. April 1965 | einer der Pensionsregelungen, auf die das Gesetz vom 14. April 1965 |
zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen | zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen |
Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors Anwendung findet. | Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors Anwendung findet. |
Der abzuziehende Pensionsbruchteil wird pro Kalenderjahr berechnet; | Der abzuziehende Pensionsbruchteil wird pro Kalenderjahr berechnet; |
Jahresbruchteile von weniger als sechs Monaten werden außer Acht | Jahresbruchteile von weniger als sechs Monaten werden außer Acht |
gelassen und Jahresbruchteile von sechs Monaten oder mehr gelten als | gelassen und Jahresbruchteile von sechs Monaten oder mehr gelten als |
ganzes Jahr. | ganzes Jahr. |
Der Betrag, auf den sich diese Rechtsübertragung bezieht, darf jedoch | Der Betrag, auf den sich diese Rechtsübertragung bezieht, darf jedoch |
Vorteile, die in der Pensionsregelung, auf die sich das Gesetz vom 14. | Vorteile, die in der Pensionsregelung, auf die sich das Gesetz vom 14. |
April 1965 bezieht, für Zeiträume erlangt werden, auf die sich die | April 1965 bezieht, für Zeiträume erlangt werden, auf die sich die |
Rechtsübertragung bezieht, nicht überschreiten. | Rechtsübertragung bezieht, nicht überschreiten. |
KAPITEL 3 - Dienstaltersverbesserungen aufgrund von Diplomen | KAPITEL 3 - Dienstaltersverbesserungen aufgrund von Diplomen |
Art. 18 - 19 - [...] | Art. 18 - 19 - [...] |
[Art. 18 und 19 widerrufen durch Art. 68 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. | [Art. 18 und 19 widerrufen durch Art. 68 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. |
vom 20. Juni 1991)] | vom 20. Juni 1991)] |
KAPITEL 4 - Modalitäten für die Revision von Pensionen | KAPITEL 4 - Modalitäten für die Revision von Pensionen |
Abschnitt 1 - Revision infolge von Dienstaltersverbesserungen aufgrund | Abschnitt 1 - Revision infolge von Dienstaltersverbesserungen aufgrund |
von Diplomen | von Diplomen |
Art. 20 - [...] | Art. 20 - [...] |
[Art. 20 widerrufen durch Art. 68 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom | [Art. 20 widerrufen durch Art. 68 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom |
20. Juni 1991)] | 20. Juni 1991)] |
Abschnitt 2 - Revision aufgrund von Diensten in den während | Abschnitt 2 - Revision aufgrund von Diensten in den während |
des Krieges 1940-1945 geschaffenen Gemeindeagglomerationen | des Krieges 1940-1945 geschaffenen Gemeindeagglomerationen |
Art. 21 - Am 31. Mai 1984 laufende Ruhestands- und | Art. 21 - Am 31. Mai 1984 laufende Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen werden unter Berücksichtigung der aufgrund | Hinterbliebenenpensionen werden unter Berücksichtigung der aufgrund |
von Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zulässig gewordenen | von Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zulässig gewordenen |
Dienste gemäß folgenden Modalitäten revidiert: | Dienste gemäß folgenden Modalitäten revidiert: |
a) Für Ruhestandspensionen wird der Nominalbetrag, der am Tag vor dem | a) Für Ruhestandspensionen wird der Nominalbetrag, der am Tag vor dem |
Tag gilt, an dem die Revision durchgeführt werden soll, mit dem | Tag gilt, an dem die Revision durchgeführt werden soll, mit dem |
Verhältnis zwischen dem Nominalwert, den die Pension ursprünglich | Verhältnis zwischen dem Nominalwert, den die Pension ursprünglich |
erreicht hätte, wenn sie unter Berücksichtigung der aufgrund des | erreicht hätte, wenn sie unter Berücksichtigung der aufgrund des |
vorerwähnten Artikels 77 zulässig gewordenen Dienste festgelegt worden | vorerwähnten Artikels 77 zulässig gewordenen Dienste festgelegt worden |
wäre, und dem ursprünglichen Nominalwert multipliziert. | wäre, und dem ursprünglichen Nominalwert multipliziert. |
b) Für Witwenpensionen wird der Nominalbetrag, der am Tag vor dem Tag | b) Für Witwenpensionen wird der Nominalbetrag, der am Tag vor dem Tag |
gilt, an dem die Revision durchgeführt werden soll, ungeachtet der | gilt, an dem die Revision durchgeführt werden soll, ungeachtet der |
Zuschläge für Kinder mit dem Verhältnis zwischen dem Prozentsatz, der | Zuschläge für Kinder mit dem Verhältnis zwischen dem Prozentsatz, der |
zur Festlegung des ursprünglichen Nominalbetrags der Pension gedient | zur Festlegung des ursprünglichen Nominalbetrags der Pension gedient |
hätte, wenn die aufgrund des vorerwähnten Artikels 77 zulässig | hätte, wenn die aufgrund des vorerwähnten Artikels 77 zulässig |
gewordenen Dienste berücksichtigt worden wären, und dem Prozentsatz, | gewordenen Dienste berücksichtigt worden wären, und dem Prozentsatz, |
der zur Festlegung des ursprünglichen Nominalwerts gedient hat, | der zur Festlegung des ursprünglichen Nominalwerts gedient hat, |
multipliziert. | multipliziert. |
c) Für Waisenpensionen wird der Nominalbetrag der als Grundlage für | c) Für Waisenpensionen wird der Nominalbetrag der als Grundlage für |
ihre Berechnung dienenden theoretischen Witwenpension, der am Tag vor | ihre Berechnung dienenden theoretischen Witwenpension, der am Tag vor |
dem Tag gilt, an dem die Revision durchgeführt werden soll, ungeachtet | dem Tag gilt, an dem die Revision durchgeführt werden soll, ungeachtet |
der Zuschläge für die vierte und die folgenden Waisen mit dem | der Zuschläge für die vierte und die folgenden Waisen mit dem |
Verhältnis zwischen dem Prozentsatz, der zur Festlegung des | Verhältnis zwischen dem Prozentsatz, der zur Festlegung des |
ursprünglichen Nominalbetrags dieser vorerwähnten theoretischen | ursprünglichen Nominalbetrags dieser vorerwähnten theoretischen |
Pension gedient hätte, wenn die aufgrund des vorerwähnten Artikels 77 | Pension gedient hätte, wenn die aufgrund des vorerwähnten Artikels 77 |
zulässig gewordenen Dienste berücksichtigt worden wären, und dem | zulässig gewordenen Dienste berücksichtigt worden wären, und dem |
Prozentsatz, der zur Festlegung des vorerwähnten ursprünglichen | Prozentsatz, der zur Festlegung des vorerwähnten ursprünglichen |
Nominalwerts gedient hat, multipliziert. | Nominalwerts gedient hat, multipliziert. |
Die in Absatz 1 erwähnten Verhältnisse werden bis zur vierten | Die in Absatz 1 erwähnten Verhältnisse werden bis zur vierten |
Dezimalstelle einschließlich berechnet. Für ihre Festlegung werden | Dezimalstelle einschließlich berechnet. Für ihre Festlegung werden |
gegebenenfalls die zwischen dem Datum des Einsetzens der Pension und | gegebenenfalls die zwischen dem Datum des Einsetzens der Pension und |
dem Datum der Durchführung der Revision aufgetretenen Änderungen der | dem Datum der Durchführung der Revision aufgetretenen Änderungen der |
Dauer der zulässigen Dienste oder der entsprechenden Verhältnissätze | Dauer der zulässigen Dienste oder der entsprechenden Verhältnissätze |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
KAPITEL 5 - Anpassung von Verweisen | KAPITEL 5 - Anpassung von Verweisen |
Art. 22 - [Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung | Art. 22 - [Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung |
von Wirtschafts- und Haushaltsreformen] | von Wirtschafts- und Haushaltsreformen] |
KAPITEL 6 - Anpassung der Bedingungen für die Gewährung des | KAPITEL 6 - Anpassung der Bedingungen für die Gewährung des |
zusätzlichen Urlaubsgelds | zusätzlichen Urlaubsgelds |
Art. 23 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1979 zur | Art. 23 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1979 zur |
Ausführung der Artikel 55, 60 und 68 des Gesetzes vom 5. August 1978 | Ausführung der Artikel 55, 60 und 68 des Gesetzes vom 5. August 1978 |
zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen] | zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen] |
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
Art. 24 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juni 1984, mit | Art. 24 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juni 1984, mit |
Ausnahme der Artikel 16, 22 und 23, die am 1. Januar 1979, 1. November | Ausnahme der Artikel 16, 22 und 23, die am 1. Januar 1979, 1. November |
1984 beziehungsweise 1. Januar 1985 wirksam werden. | 1984 beziehungsweise 1. Januar 1985 wirksam werden. |
Art. 25 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 25 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |