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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 29/01/1985
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de toepassingsmodaliteiten van sommige bepalingen van Boek I van de wet van 15 mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal fixant les modalités d'application de certaines dispositions du Livre Ier de la loi du 15 mai 1984 portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pension. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
29 JANUARI 1985. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 29 JANVIER 1985. - Arrêté royal fixant les modalités d'application de
toepassingsmodaliteiten van sommige bepalingen van Boek I van de wet
van 15 mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de certaines dispositions du Livre Ier de la loi du 15 mai 1984 portant
pensioenregelingen. - Officieuze coördinatie in het Duits mesures d'harmonisation dans les régimes de pension. - Coordination
officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 29 januari 1985 tot vaststelling van de allemande de l'arrêté royal du 29 janvier 1985 fixant les modalités
toepassingsmodaliteiten van sommige bepalingen van Boek I van de wet d'application de certaines dispositions du Livre Ier de la loi du 15
van 15 mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de mai 1984 portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pension
pensioenregelingen (Belgisch Staatsblad van 8 februari 1985), zoals (Moniteur belge du 8 février 1985), tel qu'il a été modifié
het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : successivement par :
- het koninklijk besluit van 24 januari 1990 tot wijziging, wat de - l'arrêté royal du 24 janvier 1990 modifiant, en ce qui concerne les
documenten tot staving van de rechten op een pensioen in de
overheidssector betreft, van de koninklijke besluiten van 14 november documents justificatifs des droits à une pension dans le secteur
1923, 8 mei 1936 en 29 januari 1985 (Belgisch Staatsblad van 20 public, les arrêtés royaux du 14 novembre 1923, du 8 mai 1936 et du 29
februari 1990); janvier 1985 (Moniteur belge du 20 février 1990);
- het koninklijk besluit van 21 december 1990 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 21 décembre 1990 modifiant l'arrêté royal du 29
koninklijk besluit van 29 januari 1985 tot vaststelling van de janvier 1985 fixant les modalités d'application de certaines
toepassingsmodaliteiten van sommige bepalingen van boek I van de wet
van 15 mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de dispositions du livre Ier de la loi du 15 mai 1984 portant mesures
pensioenregelingen (Belgisch Staatsblad van 29 januari 1991); d'harmonisation dans les régimes de pension (Moniteur belge du 29
- de wet van 21 mei 1991 houdende diverse wijzigingen aan de wetgeving janvier 1991); - la loi du 21 mai 1991 apportant diverses modifications à la
betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch Staatsblad législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du
van 20 juni 1991); 20 juin 1991);
- het koninklijk besluit van 24 maart 1994 houdende diverse - l'arrêté royal du 24 mars 1994 apportant diverses modifications à la
wijzigingen in de regeling inzake de pensioenen van de openbare sector réglementation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge
(Belgisch Staatsblad van 19 april 1994); du 19 avril 1994);
- het koninklijk besluit van 1 december 2013 houdende regeling van het - l'arrêté royal organique du 1er décembre 2013 de l'Administration de
Bestuur voor medische expertise (Belgisch Staatsblad van 13 december l'expertise médicale (Moniteur belge du 13 décembre 2013).
2013). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
29. JANUAR 1985 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten 29. JANUAR 1985 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten
für die Anwendung verschiedener Bestimmungen von Buch I des Gesetzes für die Anwendung verschiedener Bestimmungen von Buch I des Gesetzes
vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der
Pensionsregelungen Pensionsregelungen
KAPITEL 1 - Maßnahmen in Bezug auf die Hinterbliebenenpension KAPITEL 1 - Maßnahmen in Bezug auf die Hinterbliebenenpension
Abschnitt 1 - Modalitäten für die Anerkennung Abschnitt 1 - Modalitäten für die Anerkennung
der bleibenden Arbeitsunfähigkeit und Bestimmung des Begriffs Kind zu der bleibenden Arbeitsunfähigkeit und Bestimmung des Begriffs Kind zu
Lasten Lasten
Artikel 1 - § 1 - [[Die Verwaltung der medizinischen Expertise des Artikel 1 - § 1 - [[Die Verwaltung der medizinischen Expertise des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt] stellt fest, ob Personen mit Anspruch Nahrungsmittelkette und Umwelt] stellt fest, ob Personen mit Anspruch
auf Hinterbliebenenpension, die das Alter von 45 Jahren noch nicht auf Hinterbliebenenpension, die das Alter von 45 Jahren noch nicht
erreicht haben, zu mindestens 66 Prozent bleibend arbeitsunfähig sind, erreicht haben, zu mindestens 66 Prozent bleibend arbeitsunfähig sind,
wie in Artikel 4 § 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom wie in Artikel 4 § 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom
15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der
Pensionsregelungen erwähnt. Pensionsregelungen erwähnt.
Um diese Arbeitsunfähigkeit geltend zu machen, übermitteln sie der mit Um diese Arbeitsunfähigkeit geltend zu machen, übermitteln sie der mit
der Auszahlung ihrer Hinterbliebenenpension beauftragten Einrichtung der Auszahlung ihrer Hinterbliebenenpension beauftragten Einrichtung
einen Antrag mit einem [für die Verwaltung der medizinischen einen Antrag mit einem [für die Verwaltung der medizinischen
Expertise] bestimmten ärztlichen Attest. Expertise] bestimmten ärztlichen Attest.
Der Beschluss [der Verwaltung der medizinischen Expertise] wird dem Der Beschluss [der Verwaltung der medizinischen Expertise] wird dem
Betreffenden und der mit der Auszahlung seiner Pension beauftragten Betreffenden und der mit der Auszahlung seiner Pension beauftragten
Einrichtung binnen drei Tagen notifiziert, nachdem er getroffen worden Einrichtung binnen drei Tagen notifiziert, nachdem er getroffen worden
ist. ist.
Der Betreffende kann binnen dreißig Tagen ab Notifizierung gegen Der Betreffende kann binnen dreißig Tagen ab Notifizierung gegen
diesen Beschluss Widerspruch bei [der Verwaltung der medizinischen diesen Beschluss Widerspruch bei [der Verwaltung der medizinischen
Expertise] einlegen, die als Berufungsinstanz befindet. Expertise] einlegen, die als Berufungsinstanz befindet.
Wenn in Absatz 1 erwähnte Berechtigte ebenfalls einen Anspruch auf Wenn in Absatz 1 erwähnte Berechtigte ebenfalls einen Anspruch auf
eine Hinterbliebenenpension zu Lasten der Pensionsregelung für eine Hinterbliebenenpension zu Lasten der Pensionsregelung für
Lohnempfänger oder für Selbständige geltend machen, wird die bleibende Lohnempfänger oder für Selbständige geltend machen, wird die bleibende
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 Prozent in Abweichung von den Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 Prozent in Abweichung von den
vorangehenden Absätzen nach dem für diese Regelungen vorgesehenen vorangehenden Absätzen nach dem für diese Regelungen vorgesehenen
Verfahren festgestellt und gilt der entsprechende Beschluss für die im Verfahren festgestellt und gilt der entsprechende Beschluss für die im
Gesetz vom 15. Mai 1984 vorgesehene Hinterbliebenenpension.] Gesetz vom 15. Mai 1984 vorgesehene Hinterbliebenenpension.]
§ 2 - Bei Verschlechterung ihres Gesundheitszustands oder Auftreten § 2 - Bei Verschlechterung ihres Gesundheitszustands oder Auftreten
neuer Beschwerden dürfen Berechtigte, für die keine Arbeitsunfähigkeit neuer Beschwerden dürfen Berechtigte, für die keine Arbeitsunfähigkeit
von mehr als 66 Prozent anerkannt ist, einen neuen Antrag mit einem von mehr als 66 Prozent anerkannt ist, einen neuen Antrag mit einem
ärztlichen Attest einreichen, das Sachverhalte zur Begründung dieses ärztlichen Attest einreichen, das Sachverhalte zur Begründung dieses
neuen Antrags enthält. neuen Antrags enthält.
§ 3 - Beschlüsse zur Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit von § 3 - Beschlüsse zur Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 66 Prozent werden wirksam: mindestens 66 Prozent werden wirksam:
a) am Datum des Einsetzens der Pension, wenn der in § 1 Absatz 2 a) am Datum des Einsetzens der Pension, wenn der in § 1 Absatz 2
erwähnte Antrag binnen zwölf Monaten nach diesem Datum eingereicht erwähnte Antrag binnen zwölf Monaten nach diesem Datum eingereicht
wird; für Pensionen, die vor Veröffentlichung des vorliegenden wird; für Pensionen, die vor Veröffentlichung des vorliegenden
Erlasses im Belgischen Staatsblatt eingesetzt haben, wird dieses Datum Erlasses im Belgischen Staatsblatt eingesetzt haben, wird dieses Datum
durch das Datum dieser Veröffentlichung ersetzt, durch das Datum dieser Veröffentlichung ersetzt,
b) in den anderen Fällen am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in b) in den anderen Fällen am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in
dem der Antrag eingereicht worden ist. dem der Antrag eingereicht worden ist.
[Art. 1 § 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 1990 (B.S. [Art. 1 § 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 1990 (B.S.
vom 29. Januar 1991); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des vom 29. Januar 1991); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des
K.E. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 13. Dezember 2013); § 1 Abs. 2 K.E. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 13. Dezember 2013); § 1 Abs. 2
abgeändert durch Art. 12 Nr. 2 des K.E. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom abgeändert durch Art. 12 Nr. 2 des K.E. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom
13. Dezember 2013); § 1 Abs. 3 und 4 abgeändert durch Art. 12 Nr. 3 13. Dezember 2013); § 1 Abs. 3 und 4 abgeändert durch Art. 12 Nr. 3
des K.E. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 13. Dezember 2013)] des K.E. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 13. Dezember 2013)]
Art. 2 - Als Kind zu Lasten im Sinne von Artikel 4 § 3 Absatz 3 und Art. 2 - Als Kind zu Lasten im Sinne von Artikel 4 § 3 Absatz 3 und
Artikel 6 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 gelten Artikel 6 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 gelten
Kinder, für die Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenpension Kinder, für die Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenpension
Kinderzulagen oder als solche geltende Beihilfen beziehen. Kinderzulagen oder als solche geltende Beihilfen beziehen.
Abschnitt 2 - Modalitäten für die Gleichsetzung Abschnitt 2 - Modalitäten für die Gleichsetzung
von Studienzeiten und bestimmten Tätigkeiten erzieherischer oder von Studienzeiten und bestimmten Tätigkeiten erzieherischer oder
bildender Art bildender Art
Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 5 § 2 Absatz 1 des Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 5 § 2 Absatz 1 des
Gesetzes vom 15. Mai 1984 werden den für die Hinterbliebenenpension Gesetzes vom 15. Mai 1984 werden den für die Hinterbliebenenpension
zulässigen Zeiträumen Studienzeiträume im Vollzeittagesunterricht nach zulässigen Zeiträumen Studienzeiträume im Vollzeittagesunterricht nach
dem 1. Januar des Jahres, in dem der betreffende Bedienstete das Alter dem 1. Januar des Jahres, in dem der betreffende Bedienstete das Alter
von zwanzig Jahren erreicht hat, gleichgesetzt, sofern die berufliche von zwanzig Jahren erreicht hat, gleichgesetzt, sofern die berufliche
Tätigkeit, die Anspruch auf eine in Artikel 1 des vorerwähnten Tätigkeit, die Anspruch auf eine in Artikel 1 des vorerwähnten
Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnte Hinterbliebenenpension eröffnet, Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnte Hinterbliebenenpension eröffnet,
oder die berufliche Tätigkeit, die in Anwendung des Gesetzes vom 14. oder die berufliche Tätigkeit, die in Anwendung des Gesetzes vom 14.
April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den
verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors für die verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors für die
Berechnung dieser Pension berücksichtigt wird, eine der folgenden Berechnung dieser Pension berücksichtigt wird, eine der folgenden
Bedingungen erfüllt: Bedingungen erfüllt:
1. Sie ist die erste Tätigkeit nach Ablauf des letzten zulässigen 1. Sie ist die erste Tätigkeit nach Ablauf des letzten zulässigen
Studienjahres. Studienjahres.
2. Andernfalls muss die Tätigkeit weniger als drei Jahre nach Ablauf 2. Andernfalls muss die Tätigkeit weniger als drei Jahre nach Ablauf
des letzten zulässigen Studienjahres aufgenommen worden sein. des letzten zulässigen Studienjahres aufgenommen worden sein.
Für Studieneinheiten eines Schul- beziehungsweise Studienjahres wird Für Studieneinheiten eines Schul- beziehungsweise Studienjahres wird
für die Berechnung der Pension der Zeitraum vom 1. September des für die Berechnung der Pension der Zeitraum vom 1. September des
Jahres bis zum 31. August des darauffolgenden Jahres berücksichtigt. Jahres bis zum 31. August des darauffolgenden Jahres berücksichtigt.
§ 2 - Für die Anwendung von Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom § 2 - Für die Anwendung von Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
15. Mai 1984 gelten folgende Tätigkeiten erzieherischer oder bildender 15. Mai 1984 gelten folgende Tätigkeiten erzieherischer oder bildender
Art als Studien: Art als Studien:
1. durch die Art des Studiums vorgeschriebene und im Anschluss daran 1. durch die Art des Studiums vorgeschriebene und im Anschluss daran
zu absolvierende Berufspraktika, zu absolvierende Berufspraktika,
2. Erstellung einer Doktorarbeit oder einer Abschlussarbeit, die zur 2. Erstellung einer Doktorarbeit oder einer Abschlussarbeit, die zur
Erlangung eines gesetzlich anerkannten Diploms geführt hat, wobei Erlangung eines gesetzlich anerkannten Diploms geführt hat, wobei
dieser Zeitraum auf zwei Jahre begrenzt ist. dieser Zeitraum auf zwei Jahre begrenzt ist.
§ 3 - Zeiträume, die gleichzeitig in einer anderen Eigenschaft als der § 3 - Zeiträume, die gleichzeitig in einer anderen Eigenschaft als der
eines gemäß vorliegendem Artikel gleichgesetzten Studienzeitraums in eines gemäß vorliegendem Artikel gleichgesetzten Studienzeitraums in
einer Hinterbliebenenpensionsregelung zulässig sind, werden von den einer Hinterbliebenenpensionsregelung zulässig sind, werden von den
gemäß den Paragraphen 1 und 2 zulässigen Zeiträumen abgezogen. gemäß den Paragraphen 1 und 2 zulässigen Zeiträumen abgezogen.
§ 4 - Wenn eine Hinterbliebenenpension auf eine in Anwendung von Titel § 4 - Wenn eine Hinterbliebenenpension auf eine in Anwendung von Titel
III des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 gewährte sofort III des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 gewährte sofort
einsetzende oder aufgeschobene Pension folgt oder der Ehepartner unter einsetzende oder aufgeschobene Pension folgt oder der Ehepartner unter
den in Artikel 2 § 1 Buchstabe c) desselben Gesetzes erwähnten den in Artikel 2 § 1 Buchstabe c) desselben Gesetzes erwähnten
Umständen verstorben ist, werden die gemäß vorliegendem Artikel Umständen verstorben ist, werden die gemäß vorliegendem Artikel
gleichgesetzten Zeiträume in den in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten gleichgesetzten Zeiträume in den in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten
Fällen mit dem in Artikel 49 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Fällen mit dem in Artikel 49 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten
Verhältnis multipliziert. Verhältnis multipliziert.
Art. 4 - § 1 - Die Summe der in Anwendung von Artikel 3 Art. 4 - § 1 - Die Summe der in Anwendung von Artikel 3
gleichgesetzten Zeiträume darf vier Jahre nicht überschreiten. gleichgesetzten Zeiträume darf vier Jahre nicht überschreiten.
Wenn für die Berechnung der Hinterbliebenenpension eine Wenn für die Berechnung der Hinterbliebenenpension eine
Dienstaltersverbesserung aufgrund eines Diploms oder aufgrund von Dienstaltersverbesserung aufgrund eines Diploms oder aufgrund von
Vorstudien zu berücksichtigen ist, wird diese von der Höchstdauer von Vorstudien zu berücksichtigen ist, wird diese von der Höchstdauer von
vier Jahren abgezogen, wobei diese Höchstdauer vorab auf den Zeitraum vier Jahren abgezogen, wobei diese Höchstdauer vorab auf den Zeitraum
vom 1. Januar des Jahres, in dem der Bedienstete das Alter von zwanzig vom 1. Januar des Jahres, in dem der Bedienstete das Alter von zwanzig
Jahren erreicht hat, bis zum 31. August des letzten zulässigen Jahren erreicht hat, bis zum 31. August des letzten zulässigen
Studienjahres, abzüglich der in Artikel 3 § 3 erwähnten gleichzeitig Studienjahres, abzüglich der in Artikel 3 § 3 erwähnten gleichzeitig
zulässigen Zeiträume, herabgesetzt wird. zulässigen Zeiträume, herabgesetzt wird.
In den in Artikel 3 § 2 erwähnten Fällen wird der 31. August des In den in Artikel 3 § 2 erwähnten Fällen wird der 31. August des
letzten zulässigen Studienjahres durch das Datum des Abschlusses der letzten zulässigen Studienjahres durch das Datum des Abschlusses der
Berufspraktika beziehungsweise durch das Datum der Erlangung des Berufspraktika beziehungsweise durch das Datum der Erlangung des
Diploms ersetzt. Diploms ersetzt.
§ 2 - Die aus § 1 hervorgehende Höchstdauer wird gegebenenfalls mit § 2 - Die aus § 1 hervorgehende Höchstdauer wird gegebenenfalls mit
dem Verhältnis multipliziert, auf das Artikel 3 § 4 verweist. dem Verhältnis multipliziert, auf das Artikel 3 § 4 verweist.
Abschnitt 3 - Nachweis der Ansprüche auf Hinterbliebenenpension Abschnitt 3 - Nachweis der Ansprüche auf Hinterbliebenenpension
Art. 5 - Anträge auf Hinterbliebenenpension enthalten vollständige Art. 5 - Anträge auf Hinterbliebenenpension enthalten vollständige
Identität und Adresse des Antragstellers sowie die vollständige Identität und Adresse des Antragstellers sowie die vollständige
Identität der Person, deren Tod den Pensionsanspruch eröffnet, und die Identität der Person, deren Tod den Pensionsanspruch eröffnet, und die
letzte Funktion dieser Person im öffentlichen Dienst. letzte Funktion dieser Person im öffentlichen Dienst.
Art. 6 - § 1 - Zusammen mit dem Antrag legen hinterbliebene Ehepartner Art. 6 - § 1 - Zusammen mit dem Antrag legen hinterbliebene Ehepartner
folgende Dokumente vor: folgende Dokumente vor:
1. einen Auszug aus der Sterbeurkunde, 1. einen Auszug aus der Sterbeurkunde,
2. [einen Auszug aus der Eheschließungsurkunde,] 2. [einen Auszug aus der Eheschließungsurkunde,]
[3. wenn im Auszug aus der Eheschließungsurkunde das Geburtsdatum der [3. wenn im Auszug aus der Eheschließungsurkunde das Geburtsdatum der
Eheleute nicht vermerkt ist, einen Auszug aus der Geburtsurkunde jedes Eheleute nicht vermerkt ist, einen Auszug aus der Geburtsurkunde jedes
der Ehepartner.] der Ehepartner.]
§ 2 - Neben vorerwähnten Dokumenten legen hinterbliebene Ehepartner § 2 - Neben vorerwähnten Dokumenten legen hinterbliebene Ehepartner
folgende Unterlagen vor: folgende Unterlagen vor:
1. wenn sie jünger als 45 Jahre sind und eine bleibende 1. wenn sie jünger als 45 Jahre sind und eine bleibende
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 Prozent geltend machen möchten: Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 Prozent geltend machen möchten:
den in Artikel 1 § 1 vorgesehenen entsprechenden Antrag, den in Artikel 1 § 1 vorgesehenen entsprechenden Antrag,
2. wenn sie jünger als 45 Jahre sind und ein Kind zu Lasten haben: 2. wenn sie jünger als 45 Jahre sind und ein Kind zu Lasten haben:
eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie für dieses Kind eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie für dieses Kind
Kinderzulagen oder als solche geltende Beihilfen beziehen, ausgestellt Kinderzulagen oder als solche geltende Beihilfen beziehen, ausgestellt
von der Einrichtung, die diese Beihilfen auszahlt, von der Einrichtung, die diese Beihilfen auszahlt,
3. wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden hat: 3. wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden hat:
- entweder einen Auszug aus der Geburtsurkunde eines aus der Ehe - entweder einen Auszug aus der Geburtsurkunde eines aus der Ehe
hervorgegangenen oder binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geborenen hervorgegangenen oder binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geborenen
Kindes Kindes
- oder eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass zum Zeitpunkt des - oder eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass zum Zeitpunkt des
Todes einer der Ehepartner Kinderzulagen für ein Kind zu Lasten bezog, Todes einer der Ehepartner Kinderzulagen für ein Kind zu Lasten bezog,
ausgestellt von der Einrichtung, die diese Kinderzulagen auszahlt, ausgestellt von der Einrichtung, die diese Kinderzulagen auszahlt,
- oder jegliche Unterlagen, die in rechtlicher Hinsicht ausreichend - oder jegliche Unterlagen, die in rechtlicher Hinsicht ausreichend
belegen, dass der Tod die Folge eines Unfalls nach dem Datum der belegen, dass der Tod die Folge eines Unfalls nach dem Datum der
Eheschließung ist oder verursacht wurde durch eine Berufskrankheit, Eheschließung ist oder verursacht wurde durch eine Berufskrankheit,
die während oder anlässlich der Ausübung des Berufs, der Ausführung die während oder anlässlich der Ausübung des Berufs, der Ausführung
eines von der belgischen Regierung erteilten Auftrags oder der im eines von der belgischen Regierung erteilten Auftrags oder der im
Rahmen des Belgischen technischen Beistands erbrachten Leistungen Rahmen des Belgischen technischen Beistands erbrachten Leistungen
eingetreten ist, und dass Ursprung oder Verschlimmerung dieser eingetreten ist, und dass Ursprung oder Verschlimmerung dieser
Krankheit nach dem Datum der Eheschließung liegen. Krankheit nach dem Datum der Eheschließung liegen.
[Art. 6 § 1 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe a) [Art. 6 § 1 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe a)
des K.E. vom 21. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Januar 1991); § 1 des K.E. vom 21. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Januar 1991); § 1
einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe b) des K.E. vom einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe b) des K.E. vom
21. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Januar 1991)] 21. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Januar 1991)]
Art. 7 - Zusammen mit dem Antrag legen geschiedene Ehepartner neben Art. 7 - Zusammen mit dem Antrag legen geschiedene Ehepartner neben
den von hinterbliebenen Ehepartnern geforderten Unterlagen folgende den von hinterbliebenen Ehepartnern geforderten Unterlagen folgende
Dokumente vor: Dokumente vor:
1. einen Auszug aus der Urkunde über die Verkündung der Scheidung, 1. einen Auszug aus der Urkunde über die Verkündung der Scheidung,
2. eine von der für den Personenstand zuständigen Behörde ausgestellte 2. eine von der für den Personenstand zuständigen Behörde ausgestellte
Bescheinigung über die Nicht-Wiederverheiratung. Bescheinigung über die Nicht-Wiederverheiratung.
Art. 8 - § 1 - Zusammen mit dem Antrag legen Waisen oder ihre Vormunde Art. 8 - § 1 - Zusammen mit dem Antrag legen Waisen oder ihre Vormunde
folgende Dokumente vor: folgende Dokumente vor:
1. [einen Auszug aus der Geburtsurkunde der Waise oder, für 1. [einen Auszug aus der Geburtsurkunde der Waise oder, für
anerkannte, adoptierte oder volladoptierte Kinder, einen Auszug aus anerkannte, adoptierte oder volladoptierte Kinder, einen Auszug aus
der Geburtsurkunde und einen Auszug aus der Anerkennungs-, Adoptions- der Geburtsurkunde und einen Auszug aus der Anerkennungs-, Adoptions-
beziehungsweise Volladoptionsurkunde,] beziehungsweise Volladoptionsurkunde,]
2. einen Auszug aus der Sterbeurkunde der Person beziehungsweise der 2. einen Auszug aus der Sterbeurkunde der Person beziehungsweise der
Personen, deren Tod Anspruch auf Waisenpension eröffnet. Personen, deren Tod Anspruch auf Waisenpension eröffnet.
§ 2 - Steht die Waise noch unter Vormundschaft, legt der Vormund einen § 2 - Steht die Waise noch unter Vormundschaft, legt der Vormund einen
Auszug aus der Vormundschaftsurkunde vor. Auszug aus der Vormundschaftsurkunde vor.
Hat die Waise das Alter von achtzehn Jahren erreicht, unterliegt der Hat die Waise das Alter von achtzehn Jahren erreicht, unterliegt der
Anspruch auf Pension oder ihre Beibehaltung der Vorlage einer Anspruch auf Pension oder ihre Beibehaltung der Vorlage einer
Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie einen Anspruch auf Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie einen Anspruch auf
Kinderzulagen eröffnet, ausgestellt von der Einrichtung, die diese Kinderzulagen eröffnet, ausgestellt von der Einrichtung, die diese
Kinderzulagen auszahlt. Kinderzulagen auszahlt.
[Art. 8 § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom [Art. 8 § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom
24. März 1994 (B.S. vom 19. April 1994)] 24. März 1994 (B.S. vom 19. April 1994)]
Art. 9 - Studienzeiten, die in Anwendung von Artikel 3 in Betracht Art. 9 - Studienzeiten, die in Anwendung von Artikel 3 in Betracht
kommen, weist der Antragsteller anhand einer beglaubigten Kopie des kommen, weist der Antragsteller anhand einer beglaubigten Kopie des
Diploms, der nach Abschluss dieser Studien ausgestellten Bescheinigung Diploms, der nach Abschluss dieser Studien ausgestellten Bescheinigung
oder anhand von der Schulbehörde ausgestellter Schulbesuchs- oder oder anhand von der Schulbehörde ausgestellter Schulbesuchs- oder
Einschreibungsbescheinigungen nach. Einschreibungsbescheinigungen nach.
In Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnte Berufspraktika werden anhand von In Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnte Berufspraktika werden anhand von
Bescheinigungen nachgewiesen, aus denen ihre Dauer und der Zeitraum Bescheinigungen nachgewiesen, aus denen ihre Dauer und der Zeitraum
hervorgehen, in dem sie absolviert worden sind. hervorgehen, in dem sie absolviert worden sind.
Art. 10 - Antragsteller müssen die Erklärung in Bezug auf den Art. 10 - Antragsteller müssen die Erklärung in Bezug auf den
gleichzeitigen Bezug mehrerer Einkünfte, die ihnen von der mit der gleichzeitigen Bezug mehrerer Einkünfte, die ihnen von der mit der
Auszahlung der Pension beauftragten Einrichtung vorgelegt wird und in Auszahlung der Pension beauftragten Einrichtung vorgelegt wird und in
der sich der Unterzeichner zur Mitteilung aller Änderungen, die der sich der Unterzeichner zur Mitteilung aller Änderungen, die
Auswirkungen auf seine Pension haben könnten, verpflichtet, Auswirkungen auf seine Pension haben könnten, verpflichtet,
ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zurücksenden. ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zurücksenden.
Art. 11 - Pensionsanträge infolge des Versterbens eines Bediensteten Art. 11 - Pensionsanträge infolge des Versterbens eines Bediensteten
im aktiven Dienst sind an die Verwaltung, den Dienst oder die im aktiven Dienst sind an die Verwaltung, den Dienst oder die
Einrichtung zu richten, der beziehungsweise dem der Verstorbene Einrichtung zu richten, der beziehungsweise dem der Verstorbene
angehörte; diese übermitteln den Antrag der mit der Auszahlung der angehörte; diese übermitteln den Antrag der mit der Auszahlung der
Pension beauftragten Einrichtung zusammen mit den für die Pension beauftragten Einrichtung zusammen mit den für die
Ruhestandspension erforderlichen Belegen und zwei Ausfertigungen eines Ruhestandspension erforderlichen Belegen und zwei Ausfertigungen eines
Formulars, das den Stand der geleisteten Dienste des Verstorbenen und Formulars, das den Stand der geleisteten Dienste des Verstorbenen und
die als Grundlage für die Berechnung der Pension dienenden Gehälter die als Grundlage für die Berechnung der Pension dienenden Gehälter
enthält. enthält.
In Bezug auf Mitglieder [des kommunalen, provinzialen und freien In Bezug auf Mitglieder [des kommunalen, provinzialen und freien
Unterrichtswesens] ist der Antrag jedoch direkt an die Verwaltung der Unterrichtswesens] ist der Antrag jedoch direkt an die Verwaltung der
Pensionen des Ministeriums der Finanzen zu richten, die die Pensionen des Ministeriums der Finanzen zu richten, die die
betreffenden Verwaltungen auffordern wird, ihr die für die Festlegung betreffenden Verwaltungen auffordern wird, ihr die für die Festlegung
der Pension erforderlichen Auskünfte und Belege zu übermitteln. der Pension erforderlichen Auskünfte und Belege zu übermitteln.
[Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 24. März 1994 [Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 24. März 1994
(B.S. vom 19. April 1994)] (B.S. vom 19. April 1994)]
Art. 12 - Pensionsanträge infolge des Versterbens eines pensionierten Art. 12 - Pensionsanträge infolge des Versterbens eines pensionierten
Bediensteten oder einer Person, die den Dienst endgültig verlassen Bediensteten oder einer Person, die den Dienst endgültig verlassen
hat, ohne eine Ruhestandspension erhalten zu haben, sind direkt an die hat, ohne eine Ruhestandspension erhalten zu haben, sind direkt an die
mit der Auszahlung der Pension beauftragte Einrichtung zu richten, die mit der Auszahlung der Pension beauftragte Einrichtung zu richten, die
die betreffenden Verwaltungen, Dienste und Einrichtungen auffordern die betreffenden Verwaltungen, Dienste und Einrichtungen auffordern
wird, ihr die für die Festlegung der Pension erforderlichen Auskünfte wird, ihr die für die Festlegung der Pension erforderlichen Auskünfte
und Belege zu übermitteln. und Belege zu übermitteln.
Art. 13 - [Werden ein oder mehrere Auszüge aus den Art. 13 - [Werden ein oder mehrere Auszüge aus den
Personenstandsurkunden nicht vorgelegt, kann die mit der Auszahlung Personenstandsurkunden nicht vorgelegt, kann die mit der Auszahlung
der Pension beauftragte Einrichtung, sofern sie Zugang zum der Pension beauftragte Einrichtung, sofern sie Zugang zum
Nationalregister der natürlichen Personen hat, diese Auszüge durch Nationalregister der natürlichen Personen hat, diese Auszüge durch
eine Aufstellung ersetzen, die die über das Nationalregister eine Aufstellung ersetzen, die die über das Nationalregister
abgefragten Informationen enthält; diese Aufstellung wird von einem abgefragten Informationen enthält; diese Aufstellung wird von einem
der Beamten, die von dem für die Verwaltung der Pensionen zuständigen der Beamten, die von dem für die Verwaltung der Pensionen zuständigen
Minister dazu ermächtigt sind, unterzeichnet. Minister dazu ermächtigt sind, unterzeichnet.
Der für die Verwaltung der Pensionen zuständige Minister ist Der für die Verwaltung der Pensionen zuständige Minister ist
ermächtigt zu entscheiden, wie bei der Behandlung von Anträgen ermächtigt zu entscheiden, wie bei der Behandlung von Anträgen
vorzugehen ist, wenn die Belege nicht ausreichen.] vorzugehen ist, wenn die Belege nicht ausreichen.]
[Art. 13 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 24. Januar 1990 (B.S. vom [Art. 13 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 24. Januar 1990 (B.S. vom
20. Februar 1990)] 20. Februar 1990)]
Art. 14 - Der für die Verwaltung der Pensionen zuständige Minister ist Art. 14 - Der für die Verwaltung der Pensionen zuständige Minister ist
ermächtigt, einen von einem Dritten im Namen des Berechtigten ermächtigt, einen von einem Dritten im Namen des Berechtigten
eingereichten Antrag auf Hinterbliebenenpension durch einen mit eingereichten Antrag auf Hinterbliebenenpension durch einen mit
Gründen versehenen Erlass zuzulassen, wenn der Berechtigte aufgrund Gründen versehenen Erlass zuzulassen, wenn der Berechtigte aufgrund
außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt diese Formalität nicht außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt diese Formalität nicht
selbst erfüllen kann. selbst erfüllen kann.
Art. 15 - Aufgehoben werden: Art. 15 - Aufgehoben werden:
1. die Artikel 10 bis 15 des Königlichen Erlasses vom 8. Mai 1936 über 1. die Artikel 10 bis 15 des Königlichen Erlasses vom 8. Mai 1936 über
die Modalitäten für den Nachweis von Pensionsansprüchen, die Modalitäten für den Nachweis von Pensionsansprüchen,
2. der Königliche Erlass vom 15. Juni 1936 über die Modalitäten für 2. der Königliche Erlass vom 15. Juni 1936 über die Modalitäten für
den Nachweis der Pensionsansprüche von Witwen und Waisen der den Nachweis der Pensionsansprüche von Witwen und Waisen der
Mitglieder der Armee und der Gendarmerie. Mitglieder der Armee und der Gendarmerie.
KAPITEL 2 - Modalitäten der Rechtsübertragung KAPITEL 2 - Modalitäten der Rechtsübertragung
Art. 16 - Ansprüche, die Gegenstand einer Rechtsübertragung zugunsten Art. 16 - Ansprüche, die Gegenstand einer Rechtsübertragung zugunsten
des Staates sind und über die Begünstigte von Artikel 20 des Gesetzes des Staates sind und über die Begünstigte von Artikel 20 des Gesetzes
vom 7. Juli 1964 unter anderem zur Einführung einer als Pension vom 7. Juli 1964 unter anderem zur Einführung einer als Pension
geltenden Zulage zugunsten bestimmter ehemaliger Militärpersonen in geltenden Zulage zugunsten bestimmter ehemaliger Militärpersonen in
der Pensionsregelung für Lohnempfänger verfügen aufgrund von Diensten, der Pensionsregelung für Lohnempfänger verfügen aufgrund von Diensten,
die gemäß den koordinierten Gesetzen über die Militärpensionen für die die gemäß den koordinierten Gesetzen über die Militärpensionen für die
Berechnung dieser Zulage berücksichtigt werden, werden berechnet, Berechnung dieser Zulage berücksichtigt werden, werden berechnet,
indem von der Pension für Lohnempfänger der Teil dieser Pension indem von der Pension für Lohnempfänger der Teil dieser Pension
abgezogen wird, der sich auf den Zeitraum bezieht, der für die abgezogen wird, der sich auf den Zeitraum bezieht, der für die
Berechnung dieser Zulage nicht in Betracht kommt. Berechnung dieser Zulage nicht in Betracht kommt.
Der für Zeiträume vor dem 1. Januar 1955 abzuziehende Der für Zeiträume vor dem 1. Januar 1955 abzuziehende
Pensionsbruchteil wird pro Kalenderjahr berechnet; Jahresbruchteile Pensionsbruchteil wird pro Kalenderjahr berechnet; Jahresbruchteile
von weniger als sechs Monaten werden außer Acht gelassen und von weniger als sechs Monaten werden außer Acht gelassen und
Jahresbruchteile von sechs Monaten oder mehr gelten als ganzes Jahr. Jahresbruchteile von sechs Monaten oder mehr gelten als ganzes Jahr.
Der Betrag, auf den sich diese Rechtsübertragung bezieht, darf jedoch Der Betrag, auf den sich diese Rechtsübertragung bezieht, darf jedoch
Vorteile, die aufgrund von Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 1964 Vorteile, die aufgrund von Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 1964
für Zeiträume erlangt werden, auf die sich die Rechtsübertragung für Zeiträume erlangt werden, auf die sich die Rechtsübertragung
bezieht, nicht überschreiten. bezieht, nicht überschreiten.
Art. 17 - Ansprüche, die Gegenstand einer Rechtsübertragung zugunsten Art. 17 - Ansprüche, die Gegenstand einer Rechtsübertragung zugunsten
des Staates sind und über die Begünstigte von Artikel 77 des Gesetzes des Staates sind und über die Begünstigte von Artikel 77 des Gesetzes
vom 15. Mai 1984 aufgrund der durch diesen Artikel zulässig gewordenen vom 15. Mai 1984 aufgrund der durch diesen Artikel zulässig gewordenen
Dienste in der Pensionsregelung für Lohnempfänger verfügen, werden Dienste in der Pensionsregelung für Lohnempfänger verfügen, werden
berechnet, indem von der Pension für Lohnempfänger der Teil dieser berechnet, indem von der Pension für Lohnempfänger der Teil dieser
Pension abgezogen wird, der sich auf den Zeitraum bezieht, der nicht Pension abgezogen wird, der sich auf den Zeitraum bezieht, der nicht
in Betracht kommt für die Berechnung der Ruhestandspension zu Lasten in Betracht kommt für die Berechnung der Ruhestandspension zu Lasten
einer der Pensionsregelungen, auf die das Gesetz vom 14. April 1965 einer der Pensionsregelungen, auf die das Gesetz vom 14. April 1965
zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen
Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors Anwendung findet. Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors Anwendung findet.
Der abzuziehende Pensionsbruchteil wird pro Kalenderjahr berechnet; Der abzuziehende Pensionsbruchteil wird pro Kalenderjahr berechnet;
Jahresbruchteile von weniger als sechs Monaten werden außer Acht Jahresbruchteile von weniger als sechs Monaten werden außer Acht
gelassen und Jahresbruchteile von sechs Monaten oder mehr gelten als gelassen und Jahresbruchteile von sechs Monaten oder mehr gelten als
ganzes Jahr. ganzes Jahr.
Der Betrag, auf den sich diese Rechtsübertragung bezieht, darf jedoch Der Betrag, auf den sich diese Rechtsübertragung bezieht, darf jedoch
Vorteile, die in der Pensionsregelung, auf die sich das Gesetz vom 14. Vorteile, die in der Pensionsregelung, auf die sich das Gesetz vom 14.
April 1965 bezieht, für Zeiträume erlangt werden, auf die sich die April 1965 bezieht, für Zeiträume erlangt werden, auf die sich die
Rechtsübertragung bezieht, nicht überschreiten. Rechtsübertragung bezieht, nicht überschreiten.
KAPITEL 3 - Dienstaltersverbesserungen aufgrund von Diplomen KAPITEL 3 - Dienstaltersverbesserungen aufgrund von Diplomen
Art. 18 - 19 - [...] Art. 18 - 19 - [...]
[Art. 18 und 19 widerrufen durch Art. 68 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. [Art. 18 und 19 widerrufen durch Art. 68 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S.
vom 20. Juni 1991)] vom 20. Juni 1991)]
KAPITEL 4 - Modalitäten für die Revision von Pensionen KAPITEL 4 - Modalitäten für die Revision von Pensionen
Abschnitt 1 - Revision infolge von Dienstaltersverbesserungen aufgrund Abschnitt 1 - Revision infolge von Dienstaltersverbesserungen aufgrund
von Diplomen von Diplomen
Art. 20 - [...] Art. 20 - [...]
[Art. 20 widerrufen durch Art. 68 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom [Art. 20 widerrufen durch Art. 68 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom
20. Juni 1991)] 20. Juni 1991)]
Abschnitt 2 - Revision aufgrund von Diensten in den während Abschnitt 2 - Revision aufgrund von Diensten in den während
des Krieges 1940-1945 geschaffenen Gemeindeagglomerationen des Krieges 1940-1945 geschaffenen Gemeindeagglomerationen
Art. 21 - Am 31. Mai 1984 laufende Ruhestands- und Art. 21 - Am 31. Mai 1984 laufende Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen werden unter Berücksichtigung der aufgrund Hinterbliebenenpensionen werden unter Berücksichtigung der aufgrund
von Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zulässig gewordenen von Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zulässig gewordenen
Dienste gemäß folgenden Modalitäten revidiert: Dienste gemäß folgenden Modalitäten revidiert:
a) Für Ruhestandspensionen wird der Nominalbetrag, der am Tag vor dem a) Für Ruhestandspensionen wird der Nominalbetrag, der am Tag vor dem
Tag gilt, an dem die Revision durchgeführt werden soll, mit dem Tag gilt, an dem die Revision durchgeführt werden soll, mit dem
Verhältnis zwischen dem Nominalwert, den die Pension ursprünglich Verhältnis zwischen dem Nominalwert, den die Pension ursprünglich
erreicht hätte, wenn sie unter Berücksichtigung der aufgrund des erreicht hätte, wenn sie unter Berücksichtigung der aufgrund des
vorerwähnten Artikels 77 zulässig gewordenen Dienste festgelegt worden vorerwähnten Artikels 77 zulässig gewordenen Dienste festgelegt worden
wäre, und dem ursprünglichen Nominalwert multipliziert. wäre, und dem ursprünglichen Nominalwert multipliziert.
b) Für Witwenpensionen wird der Nominalbetrag, der am Tag vor dem Tag b) Für Witwenpensionen wird der Nominalbetrag, der am Tag vor dem Tag
gilt, an dem die Revision durchgeführt werden soll, ungeachtet der gilt, an dem die Revision durchgeführt werden soll, ungeachtet der
Zuschläge für Kinder mit dem Verhältnis zwischen dem Prozentsatz, der Zuschläge für Kinder mit dem Verhältnis zwischen dem Prozentsatz, der
zur Festlegung des ursprünglichen Nominalbetrags der Pension gedient zur Festlegung des ursprünglichen Nominalbetrags der Pension gedient
hätte, wenn die aufgrund des vorerwähnten Artikels 77 zulässig hätte, wenn die aufgrund des vorerwähnten Artikels 77 zulässig
gewordenen Dienste berücksichtigt worden wären, und dem Prozentsatz, gewordenen Dienste berücksichtigt worden wären, und dem Prozentsatz,
der zur Festlegung des ursprünglichen Nominalwerts gedient hat, der zur Festlegung des ursprünglichen Nominalwerts gedient hat,
multipliziert. multipliziert.
c) Für Waisenpensionen wird der Nominalbetrag der als Grundlage für c) Für Waisenpensionen wird der Nominalbetrag der als Grundlage für
ihre Berechnung dienenden theoretischen Witwenpension, der am Tag vor ihre Berechnung dienenden theoretischen Witwenpension, der am Tag vor
dem Tag gilt, an dem die Revision durchgeführt werden soll, ungeachtet dem Tag gilt, an dem die Revision durchgeführt werden soll, ungeachtet
der Zuschläge für die vierte und die folgenden Waisen mit dem der Zuschläge für die vierte und die folgenden Waisen mit dem
Verhältnis zwischen dem Prozentsatz, der zur Festlegung des Verhältnis zwischen dem Prozentsatz, der zur Festlegung des
ursprünglichen Nominalbetrags dieser vorerwähnten theoretischen ursprünglichen Nominalbetrags dieser vorerwähnten theoretischen
Pension gedient hätte, wenn die aufgrund des vorerwähnten Artikels 77 Pension gedient hätte, wenn die aufgrund des vorerwähnten Artikels 77
zulässig gewordenen Dienste berücksichtigt worden wären, und dem zulässig gewordenen Dienste berücksichtigt worden wären, und dem
Prozentsatz, der zur Festlegung des vorerwähnten ursprünglichen Prozentsatz, der zur Festlegung des vorerwähnten ursprünglichen
Nominalwerts gedient hat, multipliziert. Nominalwerts gedient hat, multipliziert.
Die in Absatz 1 erwähnten Verhältnisse werden bis zur vierten Die in Absatz 1 erwähnten Verhältnisse werden bis zur vierten
Dezimalstelle einschließlich berechnet. Für ihre Festlegung werden Dezimalstelle einschließlich berechnet. Für ihre Festlegung werden
gegebenenfalls die zwischen dem Datum des Einsetzens der Pension und gegebenenfalls die zwischen dem Datum des Einsetzens der Pension und
dem Datum der Durchführung der Revision aufgetretenen Änderungen der dem Datum der Durchführung der Revision aufgetretenen Änderungen der
Dauer der zulässigen Dienste oder der entsprechenden Verhältnissätze Dauer der zulässigen Dienste oder der entsprechenden Verhältnissätze
berücksichtigt. berücksichtigt.
KAPITEL 5 - Anpassung von Verweisen KAPITEL 5 - Anpassung von Verweisen
Art. 22 - [Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung Art. 22 - [Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung
von Wirtschafts- und Haushaltsreformen] von Wirtschafts- und Haushaltsreformen]
KAPITEL 6 - Anpassung der Bedingungen für die Gewährung des KAPITEL 6 - Anpassung der Bedingungen für die Gewährung des
zusätzlichen Urlaubsgelds zusätzlichen Urlaubsgelds
Art. 23 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1979 zur Art. 23 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1979 zur
Ausführung der Artikel 55, 60 und 68 des Gesetzes vom 5. August 1978 Ausführung der Artikel 55, 60 und 68 des Gesetzes vom 5. August 1978
zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen] zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen]
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen
Art. 24 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juni 1984, mit Art. 24 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juni 1984, mit
Ausnahme der Artikel 16, 22 und 23, die am 1. Januar 1979, 1. November Ausnahme der Artikel 16, 22 und 23, die am 1. Januar 1979, 1. November
1984 beziehungsweise 1. Januar 1985 wirksam werden. 1984 beziehungsweise 1. Januar 1985 wirksam werden.
Art. 25 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für Art. 25 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
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