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Koninklijk Besluit van 28 juni 2019
gepubliceerd op 02 februari 2021

Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen 14526/1 en 14527, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en tot wijziging van het transmissiemiddel van bepaalde informatie naar de FOD Financiën. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2021040149
pub.
02/02/2021
prom.
28/06/2019
ELI
eli/besluit/2019/06/28/2021040149/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


28 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen 14526/1 en 14527, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en tot wijziging van het transmissiemiddel van bepaalde informatie naar de FOD Financiën. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 juni 2019 tot uitvoering van artikelen 14526/1 en 14527, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en tot wijziging van het transmissiemiddel van bepaalde informatie naar de FOD Financiën (Belgisch Staatsblad van 8 juli 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 14526/1 und 14527 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und zur Änderung des Mittels zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Artikel 14526/1 und 14527 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), eingefügt durch das Gesetz vom 26.März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts (Belgisches Staatsblatt vom 30. März 2018, 2.

Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 23. November 2018 und 20. August 2019) auszuführen.

Durch Artikel 14526/1 des EStGB 92 ist eine neue Steuerermäßigung für Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden, eingeführt worden.

Einige Bedingungen müssen erfüllt sein und durch Artikel 14526/1 § 3 wird dem König die Befugnis übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis erbracht werden muss, dass die Minderwerte tatsächlich den vorgesehenen Bedingungen entsprechen.

Durch Artikel 14527 des EStGB 92 ist eine neue Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen eingeführt worden.

Durch Artikel 14527 § 5 des EStGB 92 wird dem König die Befugnis übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis, der im Hinblick auf den Erhalt der Steuerermäßigung erforderlich ist, erbracht werden muss.

Die Möglichkeit wird ebenfalls dazu genutzt, das Mittel zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen zu ändern.

Von nun an müssen die Karten in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (Artikel 14526 des EStGB 92), die Steuerbefreiung für Zinsen von Darlehen zugunsten von startenden Unternehmen (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 13 des EStGB 92) und die Steuerermäßigung für Pensionssparen (Artikel 1458 des EStGB 92) dem Fiskus ausschließlich elektronisch übermittelt werden. Diese Übermittlungsart wird ebenfalls auf die neuen Steuerermäßigungen in Bezug auf Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden (Artikel 14526/1 des EStGB 92), und für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen (Artikel 14527 des EStGB 92) angewandt werden.

Allen Bemerkungen des Staatsrates (Gutachten Nr. 66.158/3 vom 11. Juni 2019) ist Rechnung getragen worden. Steuerermäßigung für Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden Durch Artikel 4 wird ein neuer Artikel 6312/2 in den Königlichen Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) eingefügt. Diese neue Bestimmung verpflichtet private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital bei einer in Artikel 14526/1 des EStGB 92 erwähnten Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens, dem Steuerpflichtigen und der Verwaltung einen Beleg auszuhändigen. Dieser Beleg muss spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr der Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens des betreffenden privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ausgehändigt werden.

Dieser Beleg muss alle Angaben enthalten, die es dem Steuerpflichtigen und der Verwaltung ermöglichen, den Betrag einer eventuellen Steuerermäßigung zu berechnen.

Er wird also Folgendes enthalten: 1. den Betrag des vom Steuerpflichtigen eingezahlten Kapitals, 2.die vom Steuerpflichtigen anlässlich der Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens erhaltenen Beträge, 3. die zuvor vom Steuerpflichtigen erhaltenen Dividenden. Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen Durch Artikel 5 wird ein neuer Artikel 6312/3 in den KE/EStGB 92 eingefügt.

Diese neue Bestimmung folgt dem Schema, das bereits durch Artikel 6312/1 des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (in Ausführung von Artikel 14526 § 6 des EStGB 92) eingeführt worden ist.

So müssen Gesellschaften, die Beträge erhalten haben, die zur Steuerermäßigung berechtigen können, spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr, in dem die Aktien oder Anteile erworben wurden, und gegebenenfalls vor dem 31. März der darauf folgenden Jahre, der Verwaltung und dem Steuerpflichtigen einen Beleg aushändigen.

Vier Arten von Belegen müssen gegebenenfalls erstellt werden. 1. Für das Erwerbsjahr muss der Beleg Folgendes enthalten: - die Beträge, die zur Ermäßigung berechtigen, - die Bescheinigung, dass die in Artikel 14527 § 2 Absatz 1 des EStGB 92 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, - den Jahresumsatz der Gesellschaft und die Anzahl Personen in Vollzeitgleichwerten der letzten beiden Steuerjahre.2. Nur für das Jahr nach dem Erwerbsjahr muss im Beleg bescheinigt werden, dass die Gesellschaft, in die investiert worden ist, im Rahmen von Arbeitsverträgen mindestens zehn Personen in Vollzeitgleichwerten beschäftigt.3. Für jedes der vier Jahre nach dem Erwerbsjahr muss im Beleg bescheinigt werden, dass der Steuerpflichtige noch immer im Besitz der betreffenden Aktien oder Anteile ist und dass die in Artikel 14527 § 2 Absatz 4 des EStGB 92 vorgesehene Bedingung immer noch erfüllt ist.4. Gegebenenfalls muss im Beleg für das Jahr der Übertragung der Aktien oder Anteile die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate angegeben werden, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung zu berücksichtigen ist. Neues Mittel zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen Durch die Artikel 1, 2 und 3 werden die Artikel 2bis, 635 beziehungsweise 6312/1 § 3 des KE/EStGB 92 abgeändert, damit die in diesen Bestimmungen erwähnten Unternehmen der Verwaltung die betreffenden Karten elektronisch übermitteln.

Es wird vorgeschlagen, diesen Erlass ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar zu machen, mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 3, die ab dem 1. Januar 2020 Anwendung finden.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 14526/1 und 14527 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und zur Änderung des Mittels zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 21 Absatz 3, eingefügt als Absatz 2 durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, - des Artikels 1458 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18.

Dezember 2015, - des Artikels 14526 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, - des Artikels 14526/1 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, - des Artikels 14527 § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. September 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Mai 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.158/3 des Staatsrates vom 11. Juni 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2017, wird wie folgt ersetzt: "Eine Kopie des in Absatz 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt werden." Art. 2 - Artikel 635 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 1995, wird wie folgt ersetzt: "Binnen zwei Monaten nach jedem Kalenderjahr, in dem Zahlungen für Pensionssparen erfolgt sind, müssen die in Artikel 14515 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Institute und Unternehmen der Generalverwaltung Steuerwesen elektronisch eine Kopie der Bescheinigung übermitteln, die sie jedem Inhaber eines Sparkontos oder Unterzeichner eines Sparversicherungsvertrags ausgestellt haben und deren Muster in Ausführung von Artikel 1459 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird." Art. 3 - Artikel 6312/1 § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. April 2017, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt werden." Art. 4 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 25octies/2, der einen Artikel 6312/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 25octies/2 - Ermäßigung für Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14526/1 § 3) Art. 6312/2 - § 1 - In Artikel 298 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnte private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, die ab dem 1.

Januar 2018 errichtet werden, müssen anlässlich der Gesamtverteilung ihres Gesellschaftsvermögens einen Beleg erstellen, in dem: 1. der Betrag des Kapitals oder der Einlage angegeben ist, das beziehungsweise die vom Steuerpflichtigen auf Aktien oder Anteile des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eingezahlt worden ist, 2.die Beträge angegeben sind, die vom Steuerpflichtigen anlässlich der Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital erhalten worden sind, 3. die Dividenden des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital angegeben sind, die zuvor vom Steuerpflichtigen erhalten worden sind. § 2 - Der in § 1 erwähnte Beleg muss dem Zeichner spätestens am 31.

März des Jahres nach dem Jahr der Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens des betreffenden privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ausgehändigt werden.

Eine Kopie des in § 1 erwähnten Belegs muss der Verwaltung innerhalb derselben Frist elektronisch übermittelt werden." Art. 5 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 25octies/3, der einen Artikel 6312/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 25octies/3 - Ermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen - Rücknahme der Ermäßigung (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14527 § 5) Art. 6312/3 - § 1 - In Artikel 14527 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Gesellschaften oder in Artikel 14527 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches erwähnte Finanzierungsvehikel müssen jährlich vor dem 31. März des Jahres nach dem Jahr, in dem die vollständig eingezahlten Aktien oder Anteile oder die in Artikel 14527 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches erwähnten neuen Anlageinstrumente erworben wurden, und der vier darauf folgenden Jahre einen Beleg erstellen, in dem: 1. für das Erwerbsjahr: a) die Beträge angegeben sind, die zur Ermäßigung berechtigen, b) bescheinigt wird, dass die Gesellschaft, in die entweder direkt oder über eine Crowdfunding-Plattform oder über ein Finanzierungsvehikel investiert wird, die in Artikel 14527 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt, c) der Jahresumsatz der Gesellschaft und die Anzahl der von der Gesellschaft im Rahmen von Arbeitsverträgen beschäftigten Personen in Vollzeitgleichwerten der letzten beiden Steuerjahre vor Einzahlung der Aktien angegeben sind, 2.für das darauf folgende Jahr bescheinigt wird, dass die Gesellschaft, in die entweder direkt oder über eine Crowdfunding-Plattform oder über ein Finanzierungsvehikel investiert wird, im Rahmen von Arbeitsverträgen mindestens zehn Personen in Vollzeitgleichwerten beschäftigt, 3. für jedes der vier darauf folgenden Jahre gegebenenfalls bescheinigt wird, dass diese Aktien oder Anteile oder diese Anlageinstrumente am 31.Dezember des Besteuerungszeitraums noch immer im Besitz des Zeichners sind und dass die in Artikel 14527 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches vorgesehene Bedingung erfüllt ist, 4. für das Jahr der Übertragung der Aktien oder Anteile oder der Anlageinstrumente die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate angegeben ist, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung zu berücksichtigen ist. § 2 - Der in § 1 vorgesehene Beleg muss dem Zeichner innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist ausgehändigt werden.

Der Zeichner muss sein Exemplar der betreffenden Belege zur Verfügung der Verwaltung bereithalten. § 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt werden." Art. 6 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar, mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 3, die ab dem 1. Januar 2020 Anwendung finden.

Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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