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Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen 14526/1 en 14527, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en tot wijziging van het transmissiemiddel van bepaalde informatie naar de FOD Financiën. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution des articles 14526/1 et 14527, du Code des impôts sur les revenus 1992, et modifiant le moyen de transmission de certaines informations au SPF Finances. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 28 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen 14526/1 en 14527, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en tot wijziging van het transmissiemiddel van bepaalde informatie naar de FOD Financiën. - Duitse vertaling | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 28 JUIN 2019. - Arrêté royal portant exécution des articles 14526/1 et 14527, du Code des impôts sur les revenus 1992, et modifiant le moyen de transmission de certaines informations au SPF Finances. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 28 juni 2019 tot uitvoering van artikelen 14526/1 en 14527, | l'arrêté royal du 28 juin 2019 portant exécution des articles 14526/1 |
van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en tot wijziging van | et 14527, du Code des impôts sur les revenus 1992, et modifiant le |
het transmissiemiddel van bepaalde informatie naar de FOD Financiën | moyen de transmission de certaines informations au SPF Finances |
(Belgisch Staatsblad van 8 juli 2019). | (Moniteur belge du 8 juillet 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 14526/1 | 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 14526/1 |
und 14527 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und zur Änderung des | und 14527 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und zur Änderung des |
Mittels zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen | Mittels zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift | der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorzulegen, zielt darauf ab, die Artikel 14526/1 und 14527 des | vorzulegen, zielt darauf ab, die Artikel 14526/1 und 14527 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), eingefügt durch das | Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), eingefügt durch das |
Gesetz vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des | Gesetz vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des |
sozialen Zusammenhalts (Belgisches Staatsblatt vom 30. März 2018, 2. | sozialen Zusammenhalts (Belgisches Staatsblatt vom 30. März 2018, 2. |
Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 23. November | Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 23. November |
2018 und 20. August 2019) auszuführen. | 2018 und 20. August 2019) auszuführen. |
Durch Artikel 14526/1 des EStGB 92 ist eine neue Steuerermäßigung für | Durch Artikel 14526/1 des EStGB 92 ist eine neue Steuerermäßigung für |
Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines | Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines |
privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden, | privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden, |
eingeführt worden. | eingeführt worden. |
Einige Bedingungen müssen erfüllt sein und durch Artikel 14526/1 § 3 | Einige Bedingungen müssen erfüllt sein und durch Artikel 14526/1 § 3 |
wird dem König die Befugnis übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis | wird dem König die Befugnis übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis |
erbracht werden muss, dass die Minderwerte tatsächlich den | erbracht werden muss, dass die Minderwerte tatsächlich den |
vorgesehenen Bedingungen entsprechen. | vorgesehenen Bedingungen entsprechen. |
Durch Artikel 14527 des EStGB 92 ist eine neue Steuerermäßigung für | Durch Artikel 14527 des EStGB 92 ist eine neue Steuerermäßigung für |
den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen | den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen |
eingeführt worden. | eingeführt worden. |
Durch Artikel 14527 § 5 des EStGB 92 wird dem König die Befugnis | Durch Artikel 14527 § 5 des EStGB 92 wird dem König die Befugnis |
übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis, der im Hinblick auf den | übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis, der im Hinblick auf den |
Erhalt der Steuerermäßigung erforderlich ist, erbracht werden muss. | Erhalt der Steuerermäßigung erforderlich ist, erbracht werden muss. |
Die Möglichkeit wird ebenfalls dazu genutzt, das Mittel zur | Die Möglichkeit wird ebenfalls dazu genutzt, das Mittel zur |
Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen zu ändern. | Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen zu ändern. |
Von nun an müssen die Karten in Bezug auf die Steuerermäßigung für den | Von nun an müssen die Karten in Bezug auf die Steuerermäßigung für den |
Erwerb neuer Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (Artikel | Erwerb neuer Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (Artikel |
14526 des EStGB 92), die Steuerbefreiung für Zinsen von Darlehen | 14526 des EStGB 92), die Steuerbefreiung für Zinsen von Darlehen |
zugunsten von startenden Unternehmen (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 13 des | zugunsten von startenden Unternehmen (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 13 des |
EStGB 92) und die Steuerermäßigung für Pensionssparen (Artikel 1458 | EStGB 92) und die Steuerermäßigung für Pensionssparen (Artikel 1458 |
des EStGB 92) dem Fiskus ausschließlich elektronisch übermittelt | des EStGB 92) dem Fiskus ausschließlich elektronisch übermittelt |
werden. Diese Übermittlungsart wird ebenfalls auf die neuen | werden. Diese Übermittlungsart wird ebenfalls auf die neuen |
Steuerermäßigungen in Bezug auf Minderwerte, die bei Gesamtverteilung | Steuerermäßigungen in Bezug auf Minderwerte, die bei Gesamtverteilung |
des Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem | des Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem |
Kapital gebucht werden (Artikel 14526/1 des EStGB 92), und für den | Kapital gebucht werden (Artikel 14526/1 des EStGB 92), und für den |
Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen | Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen |
(Artikel 14527 des EStGB 92) angewandt werden. | (Artikel 14527 des EStGB 92) angewandt werden. |
Allen Bemerkungen des Staatsrates (Gutachten Nr. 66.158/3 vom 11. Juni | Allen Bemerkungen des Staatsrates (Gutachten Nr. 66.158/3 vom 11. Juni |
2019) ist Rechnung getragen worden. | 2019) ist Rechnung getragen worden. |
Steuerermäßigung für Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des | Steuerermäßigung für Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des |
Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem | Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem |
Kapital gebucht werden | Kapital gebucht werden |
Durch Artikel 4 wird ein neuer Artikel 6312/2 in den Königlichen | Durch Artikel 4 wird ein neuer Artikel 6312/2 in den Königlichen |
Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB | Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB |
92) eingefügt. | 92) eingefügt. |
Diese neue Bestimmung verpflichtet private Kapitalanlagefonds mit | Diese neue Bestimmung verpflichtet private Kapitalanlagefonds mit |
fixem Kapital bei einer in Artikel 14526/1 des EStGB 92 erwähnten | fixem Kapital bei einer in Artikel 14526/1 des EStGB 92 erwähnten |
Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens, dem Steuerpflichtigen und | Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens, dem Steuerpflichtigen und |
der Verwaltung einen Beleg auszuhändigen. Dieser Beleg muss spätestens | der Verwaltung einen Beleg auszuhändigen. Dieser Beleg muss spätestens |
am 31. März des Jahres nach dem Jahr der Gesamtverteilung des | am 31. März des Jahres nach dem Jahr der Gesamtverteilung des |
Gesellschaftsvermögens des betreffenden privaten Kapitalanlagefonds | Gesellschaftsvermögens des betreffenden privaten Kapitalanlagefonds |
mit fixem Kapital ausgehändigt werden. | mit fixem Kapital ausgehändigt werden. |
Dieser Beleg muss alle Angaben enthalten, die es dem Steuerpflichtigen | Dieser Beleg muss alle Angaben enthalten, die es dem Steuerpflichtigen |
und der Verwaltung ermöglichen, den Betrag einer eventuellen | und der Verwaltung ermöglichen, den Betrag einer eventuellen |
Steuerermäßigung zu berechnen. | Steuerermäßigung zu berechnen. |
Er wird also Folgendes enthalten: | Er wird also Folgendes enthalten: |
1. den Betrag des vom Steuerpflichtigen eingezahlten Kapitals, | 1. den Betrag des vom Steuerpflichtigen eingezahlten Kapitals, |
2. die vom Steuerpflichtigen anlässlich der Gesamtverteilung des | 2. die vom Steuerpflichtigen anlässlich der Gesamtverteilung des |
Gesellschaftsvermögens erhaltenen Beträge, | Gesellschaftsvermögens erhaltenen Beträge, |
3. die zuvor vom Steuerpflichtigen erhaltenen Dividenden. | 3. die zuvor vom Steuerpflichtigen erhaltenen Dividenden. |
Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von | Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von |
expandierenden Unternehmen | expandierenden Unternehmen |
Durch Artikel 5 wird ein neuer Artikel 6312/3 in den KE/EStGB 92 | Durch Artikel 5 wird ein neuer Artikel 6312/3 in den KE/EStGB 92 |
eingefügt. | eingefügt. |
Diese neue Bestimmung folgt dem Schema, das bereits durch Artikel 6312/1 | Diese neue Bestimmung folgt dem Schema, das bereits durch Artikel 6312/1 |
des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer | des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer |
Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (in Ausführung von | Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (in Ausführung von |
Artikel 14526 § 6 des EStGB 92) eingeführt worden ist. | Artikel 14526 § 6 des EStGB 92) eingeführt worden ist. |
So müssen Gesellschaften, die Beträge erhalten haben, die zur | So müssen Gesellschaften, die Beträge erhalten haben, die zur |
Steuerermäßigung berechtigen können, spätestens am 31. März des Jahres | Steuerermäßigung berechtigen können, spätestens am 31. März des Jahres |
nach dem Jahr, in dem die Aktien oder Anteile erworben wurden, und | nach dem Jahr, in dem die Aktien oder Anteile erworben wurden, und |
gegebenenfalls vor dem 31. März der darauf folgenden Jahre, der | gegebenenfalls vor dem 31. März der darauf folgenden Jahre, der |
Verwaltung und dem Steuerpflichtigen einen Beleg aushändigen. | Verwaltung und dem Steuerpflichtigen einen Beleg aushändigen. |
Vier Arten von Belegen müssen gegebenenfalls erstellt werden. | Vier Arten von Belegen müssen gegebenenfalls erstellt werden. |
1. Für das Erwerbsjahr muss der Beleg Folgendes enthalten: | 1. Für das Erwerbsjahr muss der Beleg Folgendes enthalten: |
- die Beträge, die zur Ermäßigung berechtigen, | - die Beträge, die zur Ermäßigung berechtigen, |
- die Bescheinigung, dass die in Artikel 14527 § 2 Absatz 1 des EStGB | - die Bescheinigung, dass die in Artikel 14527 § 2 Absatz 1 des EStGB |
92 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, | 92 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, |
- den Jahresumsatz der Gesellschaft und die Anzahl Personen in | - den Jahresumsatz der Gesellschaft und die Anzahl Personen in |
Vollzeitgleichwerten der letzten beiden Steuerjahre. | Vollzeitgleichwerten der letzten beiden Steuerjahre. |
2. Nur für das Jahr nach dem Erwerbsjahr muss im Beleg bescheinigt | 2. Nur für das Jahr nach dem Erwerbsjahr muss im Beleg bescheinigt |
werden, dass die Gesellschaft, in die investiert worden ist, im Rahmen | werden, dass die Gesellschaft, in die investiert worden ist, im Rahmen |
von Arbeitsverträgen mindestens zehn Personen in Vollzeitgleichwerten | von Arbeitsverträgen mindestens zehn Personen in Vollzeitgleichwerten |
beschäftigt. | beschäftigt. |
3. Für jedes der vier Jahre nach dem Erwerbsjahr muss im Beleg | 3. Für jedes der vier Jahre nach dem Erwerbsjahr muss im Beleg |
bescheinigt werden, dass der Steuerpflichtige noch immer im Besitz der | bescheinigt werden, dass der Steuerpflichtige noch immer im Besitz der |
betreffenden Aktien oder Anteile ist und dass die in Artikel 14527 § 2 | betreffenden Aktien oder Anteile ist und dass die in Artikel 14527 § 2 |
Absatz 4 des EStGB 92 vorgesehene Bedingung immer noch erfüllt ist. | Absatz 4 des EStGB 92 vorgesehene Bedingung immer noch erfüllt ist. |
4. Gegebenenfalls muss im Beleg für das Jahr der Übertragung der | 4. Gegebenenfalls muss im Beleg für das Jahr der Übertragung der |
Aktien oder Anteile die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate | Aktien oder Anteile die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate |
angegeben werden, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung | angegeben werden, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung |
zu berücksichtigen ist. | zu berücksichtigen ist. |
Neues Mittel zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD | Neues Mittel zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD |
Finanzen | Finanzen |
Durch die Artikel 1, 2 und 3 werden die Artikel 2bis, 635 | Durch die Artikel 1, 2 und 3 werden die Artikel 2bis, 635 |
beziehungsweise 6312/1 § 3 des KE/EStGB 92 abgeändert, damit die in | beziehungsweise 6312/1 § 3 des KE/EStGB 92 abgeändert, damit die in |
diesen Bestimmungen erwähnten Unternehmen der Verwaltung die | diesen Bestimmungen erwähnten Unternehmen der Verwaltung die |
betreffenden Karten elektronisch übermitteln. | betreffenden Karten elektronisch übermitteln. |
Es wird vorgeschlagen, diesen Erlass ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar | Es wird vorgeschlagen, diesen Erlass ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar |
zu machen, mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 3, die ab dem 1. Januar | zu machen, mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 3, die ab dem 1. Januar |
2020 Anwendung finden. | 2020 Anwendung finden. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 14526/1 | 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 14526/1 |
und 14527 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und zur Änderung des | und 14527 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und zur Änderung des |
Mittels zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen | Mittels zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
- des Artikels 21 Absatz 3, eingefügt als Absatz 2 durch das Gesetz | - des Artikels 21 Absatz 3, eingefügt als Absatz 2 durch das Gesetz |
vom 18. Dezember 2016, | vom 18. Dezember 2016, |
- des Artikels 1458 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. | - des Artikels 1458 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. |
Dezember 2015, | Dezember 2015, |
- des Artikels 14526 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember | - des Artikels 14526 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember |
2016, | 2016, |
- des Artikels 14526/1 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März | - des Artikels 14526/1 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März |
2018, | 2018, |
- des Artikels 14527 § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März | - des Artikels 14527 § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März |
2018; | 2018; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. September |
2018; | 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Mai | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Mai |
2019; | 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.158/3 des Staatsrates vom 11. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.158/3 des Staatsrates vom 11. Juni |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses zur | Artikel 1 - Artikel 2bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses zur |
Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den | Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 28. April 2017, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 28. April 2017, wird wie folgt ersetzt: |
"Eine Kopie des in Absatz 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung | "Eine Kopie des in Absatz 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung |
innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt | innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt |
werden." | werden." |
Art. 2 - Artikel 635 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 2 - Artikel 635 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 1. September 1995, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 1. September 1995, wird wie folgt ersetzt: |
"Binnen zwei Monaten nach jedem Kalenderjahr, in dem Zahlungen für | "Binnen zwei Monaten nach jedem Kalenderjahr, in dem Zahlungen für |
Pensionssparen erfolgt sind, müssen die in Artikel 14515 des | Pensionssparen erfolgt sind, müssen die in Artikel 14515 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Institute und Unternehmen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Institute und Unternehmen |
der Generalverwaltung Steuerwesen elektronisch eine Kopie der | der Generalverwaltung Steuerwesen elektronisch eine Kopie der |
Bescheinigung übermitteln, die sie jedem Inhaber eines Sparkontos oder | Bescheinigung übermitteln, die sie jedem Inhaber eines Sparkontos oder |
Unterzeichner eines Sparversicherungsvertrags ausgestellt haben und | Unterzeichner eines Sparversicherungsvertrags ausgestellt haben und |
deren Muster in Ausführung von Artikel 1459 Absatz 1 Nr. 3 desselben | deren Muster in Ausführung von Artikel 1459 Absatz 1 Nr. 3 desselben |
Gesetzbuches vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | Gesetzbuches vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten |
festgelegt wird." | festgelegt wird." |
Art. 3 - Artikel 6312/1 § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - Artikel 6312/1 § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 18. April 2017, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 18. April 2017, wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung | " § 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung |
innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt | innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt |
werden." | werden." |
Art. 4 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt | Art. 4 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt |
25octies/2, der einen Artikel 6312/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut | 25octies/2, der einen Artikel 6312/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Abschnitt 25octies/2 - Ermäßigung für Minderwerte, die bei | "Abschnitt 25octies/2 - Ermäßigung für Minderwerte, die bei |
Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines privaten | Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines privaten |
Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden | Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden |
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14526/1 § 3) | (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14526/1 § 3) |
Art. 6312/2 - § 1 - In Artikel 298 des Gesetzes vom 19. April 2014 | Art. 6312/2 - § 1 - In Artikel 298 des Gesetzes vom 19. April 2014 |
über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter | über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter |
erwähnte private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, die ab dem 1. | erwähnte private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, die ab dem 1. |
Januar 2018 errichtet werden, müssen anlässlich der Gesamtverteilung | Januar 2018 errichtet werden, müssen anlässlich der Gesamtverteilung |
ihres Gesellschaftsvermögens einen Beleg erstellen, in dem: | ihres Gesellschaftsvermögens einen Beleg erstellen, in dem: |
1. der Betrag des Kapitals oder der Einlage angegeben ist, das | 1. der Betrag des Kapitals oder der Einlage angegeben ist, das |
beziehungsweise die vom Steuerpflichtigen auf Aktien oder Anteile des | beziehungsweise die vom Steuerpflichtigen auf Aktien oder Anteile des |
privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eingezahlt worden ist, | privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eingezahlt worden ist, |
2. die Beträge angegeben sind, die vom Steuerpflichtigen anlässlich | 2. die Beträge angegeben sind, die vom Steuerpflichtigen anlässlich |
der Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens des privaten | der Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens des privaten |
Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital erhalten worden sind, | Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital erhalten worden sind, |
3. die Dividenden des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital | 3. die Dividenden des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital |
angegeben sind, die zuvor vom Steuerpflichtigen erhalten worden sind. | angegeben sind, die zuvor vom Steuerpflichtigen erhalten worden sind. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Beleg muss dem Zeichner spätestens am 31. | § 2 - Der in § 1 erwähnte Beleg muss dem Zeichner spätestens am 31. |
März des Jahres nach dem Jahr der Gesamtverteilung des | März des Jahres nach dem Jahr der Gesamtverteilung des |
Gesellschaftsvermögens des betreffenden privaten Kapitalanlagefonds | Gesellschaftsvermögens des betreffenden privaten Kapitalanlagefonds |
mit fixem Kapital ausgehändigt werden. | mit fixem Kapital ausgehändigt werden. |
Eine Kopie des in § 1 erwähnten Belegs muss der Verwaltung innerhalb | Eine Kopie des in § 1 erwähnten Belegs muss der Verwaltung innerhalb |
derselben Frist elektronisch übermittelt werden." | derselben Frist elektronisch übermittelt werden." |
Art. 5 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt | Art. 5 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt |
25octies/3, der einen Artikel 6312/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut | 25octies/3, der einen Artikel 6312/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Abschnitt 25octies/3 - Ermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder | "Abschnitt 25octies/3 - Ermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder |
Anteile von expandierenden Unternehmen - Rücknahme der Ermäßigung | Anteile von expandierenden Unternehmen - Rücknahme der Ermäßigung |
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14527 § 5) | (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14527 § 5) |
Art. 6312/3 - § 1 - In Artikel 14527 § 2 Absatz 1 des | Art. 6312/3 - § 1 - In Artikel 14527 § 2 Absatz 1 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Gesellschaften oder in | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Gesellschaften oder in |
Artikel 14527 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches | Artikel 14527 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches |
erwähnte Finanzierungsvehikel müssen jährlich vor dem 31. März des | erwähnte Finanzierungsvehikel müssen jährlich vor dem 31. März des |
Jahres nach dem Jahr, in dem die vollständig eingezahlten Aktien oder | Jahres nach dem Jahr, in dem die vollständig eingezahlten Aktien oder |
Anteile oder die in Artikel 14527 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) desselben | Anteile oder die in Artikel 14527 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) desselben |
Gesetzbuches erwähnten neuen Anlageinstrumente erworben wurden, und | Gesetzbuches erwähnten neuen Anlageinstrumente erworben wurden, und |
der vier darauf folgenden Jahre einen Beleg erstellen, in dem: | der vier darauf folgenden Jahre einen Beleg erstellen, in dem: |
1. für das Erwerbsjahr: | 1. für das Erwerbsjahr: |
a) die Beträge angegeben sind, die zur Ermäßigung berechtigen, | a) die Beträge angegeben sind, die zur Ermäßigung berechtigen, |
b) bescheinigt wird, dass die Gesellschaft, in die entweder direkt | b) bescheinigt wird, dass die Gesellschaft, in die entweder direkt |
oder über eine Crowdfunding-Plattform oder über ein | oder über eine Crowdfunding-Plattform oder über ein |
Finanzierungsvehikel investiert wird, die in Artikel 14527 § 2 Absatz | Finanzierungsvehikel investiert wird, die in Artikel 14527 § 2 Absatz |
1 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt, | 1 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt, |
c) der Jahresumsatz der Gesellschaft und die Anzahl der von der | c) der Jahresumsatz der Gesellschaft und die Anzahl der von der |
Gesellschaft im Rahmen von Arbeitsverträgen beschäftigten Personen in | Gesellschaft im Rahmen von Arbeitsverträgen beschäftigten Personen in |
Vollzeitgleichwerten der letzten beiden Steuerjahre vor Einzahlung der | Vollzeitgleichwerten der letzten beiden Steuerjahre vor Einzahlung der |
Aktien angegeben sind, | Aktien angegeben sind, |
2. für das darauf folgende Jahr bescheinigt wird, dass die | 2. für das darauf folgende Jahr bescheinigt wird, dass die |
Gesellschaft, in die entweder direkt oder über eine | Gesellschaft, in die entweder direkt oder über eine |
Crowdfunding-Plattform oder über ein Finanzierungsvehikel investiert | Crowdfunding-Plattform oder über ein Finanzierungsvehikel investiert |
wird, im Rahmen von Arbeitsverträgen mindestens zehn Personen in | wird, im Rahmen von Arbeitsverträgen mindestens zehn Personen in |
Vollzeitgleichwerten beschäftigt, | Vollzeitgleichwerten beschäftigt, |
3. für jedes der vier darauf folgenden Jahre gegebenenfalls | 3. für jedes der vier darauf folgenden Jahre gegebenenfalls |
bescheinigt wird, dass diese Aktien oder Anteile oder diese | bescheinigt wird, dass diese Aktien oder Anteile oder diese |
Anlageinstrumente am 31. Dezember des Besteuerungszeitraums noch immer | Anlageinstrumente am 31. Dezember des Besteuerungszeitraums noch immer |
im Besitz des Zeichners sind und dass die in Artikel 14527 § 2 Absatz | im Besitz des Zeichners sind und dass die in Artikel 14527 § 2 Absatz |
4 desselben Gesetzbuches vorgesehene Bedingung erfüllt ist, | 4 desselben Gesetzbuches vorgesehene Bedingung erfüllt ist, |
4. für das Jahr der Übertragung der Aktien oder Anteile oder der | 4. für das Jahr der Übertragung der Aktien oder Anteile oder der |
Anlageinstrumente die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate | Anlageinstrumente die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate |
angegeben ist, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung zu | angegeben ist, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung zu |
berücksichtigen ist. | berücksichtigen ist. |
§ 2 - Der in § 1 vorgesehene Beleg muss dem Zeichner innerhalb der in | § 2 - Der in § 1 vorgesehene Beleg muss dem Zeichner innerhalb der in |
§ 1 vorgesehenen Frist ausgehändigt werden. | § 1 vorgesehenen Frist ausgehändigt werden. |
Der Zeichner muss sein Exemplar der betreffenden Belege zur Verfügung | Der Zeichner muss sein Exemplar der betreffenden Belege zur Verfügung |
der Verwaltung bereithalten. | der Verwaltung bereithalten. |
§ 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung | § 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung |
innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt | innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt |
werden." | werden." |
Art. 6 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar, mit | Art. 6 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar, mit |
Ausnahme der Artikel 1, 2 und 3, die ab dem 1. Januar 2020 Anwendung | Ausnahme der Artikel 1, 2 und 3, die ab dem 1. Januar 2020 Anwendung |
finden. | finden. |
Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |