Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/06/2019
← Terug naar "Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen 14526/1 en 14527, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en tot wijziging van het transmissiemiddel van bepaalde informatie naar de FOD Financiën. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen 14526/1 en 14527, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en tot wijziging van het transmissiemiddel van bepaalde informatie naar de FOD Financiën. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution des articles 14526/1 et 14527, du Code des impôts sur les revenus 1992, et modifiant le moyen de transmission de certaines informations au SPF Finances. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 28 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen 14526/1 en 14527, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en tot wijziging van het transmissiemiddel van bepaalde informatie naar de FOD Financiën. - Duitse vertaling SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 28 JUIN 2019. - Arrêté royal portant exécution des articles 14526/1 et 14527, du Code des impôts sur les revenus 1992, et modifiant le moyen de transmission de certaines informations au SPF Finances. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 28 juni 2019 tot uitvoering van artikelen 14526/1 en 14527, l'arrêté royal du 28 juin 2019 portant exécution des articles 14526/1
van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en tot wijziging van et 14527, du Code des impôts sur les revenus 1992, et modifiant le
het transmissiemiddel van bepaalde informatie naar de FOD Financiën moyen de transmission de certaines informations au SPF Finances
(Belgisch Staatsblad van 8 juli 2019). (Moniteur belge du 8 juillet 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 14526/1 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 14526/1
und 14527 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und zur Änderung des und 14527 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und zur Änderung des
Mittels zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen Mittels zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift
vorzulegen, zielt darauf ab, die Artikel 14526/1 und 14527 des vorzulegen, zielt darauf ab, die Artikel 14526/1 und 14527 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), eingefügt durch das Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), eingefügt durch das
Gesetz vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des Gesetz vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des
sozialen Zusammenhalts (Belgisches Staatsblatt vom 30. März 2018, 2. sozialen Zusammenhalts (Belgisches Staatsblatt vom 30. März 2018, 2.
Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 23. November Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 23. November
2018 und 20. August 2019) auszuführen. 2018 und 20. August 2019) auszuführen.
Durch Artikel 14526/1 des EStGB 92 ist eine neue Steuerermäßigung für Durch Artikel 14526/1 des EStGB 92 ist eine neue Steuerermäßigung für
Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines
privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden, privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden,
eingeführt worden. eingeführt worden.
Einige Bedingungen müssen erfüllt sein und durch Artikel 14526/1 § 3 Einige Bedingungen müssen erfüllt sein und durch Artikel 14526/1 § 3
wird dem König die Befugnis übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis wird dem König die Befugnis übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis
erbracht werden muss, dass die Minderwerte tatsächlich den erbracht werden muss, dass die Minderwerte tatsächlich den
vorgesehenen Bedingungen entsprechen. vorgesehenen Bedingungen entsprechen.
Durch Artikel 14527 des EStGB 92 ist eine neue Steuerermäßigung für Durch Artikel 14527 des EStGB 92 ist eine neue Steuerermäßigung für
den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen
eingeführt worden. eingeführt worden.
Durch Artikel 14527 § 5 des EStGB 92 wird dem König die Befugnis Durch Artikel 14527 § 5 des EStGB 92 wird dem König die Befugnis
übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis, der im Hinblick auf den übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis, der im Hinblick auf den
Erhalt der Steuerermäßigung erforderlich ist, erbracht werden muss. Erhalt der Steuerermäßigung erforderlich ist, erbracht werden muss.
Die Möglichkeit wird ebenfalls dazu genutzt, das Mittel zur Die Möglichkeit wird ebenfalls dazu genutzt, das Mittel zur
Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen zu ändern. Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen zu ändern.
Von nun an müssen die Karten in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Von nun an müssen die Karten in Bezug auf die Steuerermäßigung für den
Erwerb neuer Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (Artikel Erwerb neuer Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (Artikel
14526 des EStGB 92), die Steuerbefreiung für Zinsen von Darlehen 14526 des EStGB 92), die Steuerbefreiung für Zinsen von Darlehen
zugunsten von startenden Unternehmen (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 13 des zugunsten von startenden Unternehmen (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 13 des
EStGB 92) und die Steuerermäßigung für Pensionssparen (Artikel 1458 EStGB 92) und die Steuerermäßigung für Pensionssparen (Artikel 1458
des EStGB 92) dem Fiskus ausschließlich elektronisch übermittelt des EStGB 92) dem Fiskus ausschließlich elektronisch übermittelt
werden. Diese Übermittlungsart wird ebenfalls auf die neuen werden. Diese Übermittlungsart wird ebenfalls auf die neuen
Steuerermäßigungen in Bezug auf Minderwerte, die bei Gesamtverteilung Steuerermäßigungen in Bezug auf Minderwerte, die bei Gesamtverteilung
des Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem des Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem
Kapital gebucht werden (Artikel 14526/1 des EStGB 92), und für den Kapital gebucht werden (Artikel 14526/1 des EStGB 92), und für den
Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen
(Artikel 14527 des EStGB 92) angewandt werden. (Artikel 14527 des EStGB 92) angewandt werden.
Allen Bemerkungen des Staatsrates (Gutachten Nr. 66.158/3 vom 11. Juni Allen Bemerkungen des Staatsrates (Gutachten Nr. 66.158/3 vom 11. Juni
2019) ist Rechnung getragen worden. 2019) ist Rechnung getragen worden.
Steuerermäßigung für Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des Steuerermäßigung für Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des
Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem
Kapital gebucht werden Kapital gebucht werden
Durch Artikel 4 wird ein neuer Artikel 6312/2 in den Königlichen Durch Artikel 4 wird ein neuer Artikel 6312/2 in den Königlichen
Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB
92) eingefügt. 92) eingefügt.
Diese neue Bestimmung verpflichtet private Kapitalanlagefonds mit Diese neue Bestimmung verpflichtet private Kapitalanlagefonds mit
fixem Kapital bei einer in Artikel 14526/1 des EStGB 92 erwähnten fixem Kapital bei einer in Artikel 14526/1 des EStGB 92 erwähnten
Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens, dem Steuerpflichtigen und Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens, dem Steuerpflichtigen und
der Verwaltung einen Beleg auszuhändigen. Dieser Beleg muss spätestens der Verwaltung einen Beleg auszuhändigen. Dieser Beleg muss spätestens
am 31. März des Jahres nach dem Jahr der Gesamtverteilung des am 31. März des Jahres nach dem Jahr der Gesamtverteilung des
Gesellschaftsvermögens des betreffenden privaten Kapitalanlagefonds Gesellschaftsvermögens des betreffenden privaten Kapitalanlagefonds
mit fixem Kapital ausgehändigt werden. mit fixem Kapital ausgehändigt werden.
Dieser Beleg muss alle Angaben enthalten, die es dem Steuerpflichtigen Dieser Beleg muss alle Angaben enthalten, die es dem Steuerpflichtigen
und der Verwaltung ermöglichen, den Betrag einer eventuellen und der Verwaltung ermöglichen, den Betrag einer eventuellen
Steuerermäßigung zu berechnen. Steuerermäßigung zu berechnen.
Er wird also Folgendes enthalten: Er wird also Folgendes enthalten:
1. den Betrag des vom Steuerpflichtigen eingezahlten Kapitals, 1. den Betrag des vom Steuerpflichtigen eingezahlten Kapitals,
2. die vom Steuerpflichtigen anlässlich der Gesamtverteilung des 2. die vom Steuerpflichtigen anlässlich der Gesamtverteilung des
Gesellschaftsvermögens erhaltenen Beträge, Gesellschaftsvermögens erhaltenen Beträge,
3. die zuvor vom Steuerpflichtigen erhaltenen Dividenden. 3. die zuvor vom Steuerpflichtigen erhaltenen Dividenden.
Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von
expandierenden Unternehmen expandierenden Unternehmen
Durch Artikel 5 wird ein neuer Artikel 6312/3 in den KE/EStGB 92 Durch Artikel 5 wird ein neuer Artikel 6312/3 in den KE/EStGB 92
eingefügt. eingefügt.
Diese neue Bestimmung folgt dem Schema, das bereits durch Artikel 6312/1 Diese neue Bestimmung folgt dem Schema, das bereits durch Artikel 6312/1
des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer
Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (in Ausführung von Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (in Ausführung von
Artikel 14526 § 6 des EStGB 92) eingeführt worden ist. Artikel 14526 § 6 des EStGB 92) eingeführt worden ist.
So müssen Gesellschaften, die Beträge erhalten haben, die zur So müssen Gesellschaften, die Beträge erhalten haben, die zur
Steuerermäßigung berechtigen können, spätestens am 31. März des Jahres Steuerermäßigung berechtigen können, spätestens am 31. März des Jahres
nach dem Jahr, in dem die Aktien oder Anteile erworben wurden, und nach dem Jahr, in dem die Aktien oder Anteile erworben wurden, und
gegebenenfalls vor dem 31. März der darauf folgenden Jahre, der gegebenenfalls vor dem 31. März der darauf folgenden Jahre, der
Verwaltung und dem Steuerpflichtigen einen Beleg aushändigen. Verwaltung und dem Steuerpflichtigen einen Beleg aushändigen.
Vier Arten von Belegen müssen gegebenenfalls erstellt werden. Vier Arten von Belegen müssen gegebenenfalls erstellt werden.
1. Für das Erwerbsjahr muss der Beleg Folgendes enthalten: 1. Für das Erwerbsjahr muss der Beleg Folgendes enthalten:
- die Beträge, die zur Ermäßigung berechtigen, - die Beträge, die zur Ermäßigung berechtigen,
- die Bescheinigung, dass die in Artikel 14527 § 2 Absatz 1 des EStGB - die Bescheinigung, dass die in Artikel 14527 § 2 Absatz 1 des EStGB
92 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, 92 erwähnten Bedingungen erfüllt sind,
- den Jahresumsatz der Gesellschaft und die Anzahl Personen in - den Jahresumsatz der Gesellschaft und die Anzahl Personen in
Vollzeitgleichwerten der letzten beiden Steuerjahre. Vollzeitgleichwerten der letzten beiden Steuerjahre.
2. Nur für das Jahr nach dem Erwerbsjahr muss im Beleg bescheinigt 2. Nur für das Jahr nach dem Erwerbsjahr muss im Beleg bescheinigt
werden, dass die Gesellschaft, in die investiert worden ist, im Rahmen werden, dass die Gesellschaft, in die investiert worden ist, im Rahmen
von Arbeitsverträgen mindestens zehn Personen in Vollzeitgleichwerten von Arbeitsverträgen mindestens zehn Personen in Vollzeitgleichwerten
beschäftigt. beschäftigt.
3. Für jedes der vier Jahre nach dem Erwerbsjahr muss im Beleg 3. Für jedes der vier Jahre nach dem Erwerbsjahr muss im Beleg
bescheinigt werden, dass der Steuerpflichtige noch immer im Besitz der bescheinigt werden, dass der Steuerpflichtige noch immer im Besitz der
betreffenden Aktien oder Anteile ist und dass die in Artikel 14527 § 2 betreffenden Aktien oder Anteile ist und dass die in Artikel 14527 § 2
Absatz 4 des EStGB 92 vorgesehene Bedingung immer noch erfüllt ist. Absatz 4 des EStGB 92 vorgesehene Bedingung immer noch erfüllt ist.
4. Gegebenenfalls muss im Beleg für das Jahr der Übertragung der 4. Gegebenenfalls muss im Beleg für das Jahr der Übertragung der
Aktien oder Anteile die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate Aktien oder Anteile die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate
angegeben werden, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung angegeben werden, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung
zu berücksichtigen ist. zu berücksichtigen ist.
Neues Mittel zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Neues Mittel zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD
Finanzen Finanzen
Durch die Artikel 1, 2 und 3 werden die Artikel 2bis, 635 Durch die Artikel 1, 2 und 3 werden die Artikel 2bis, 635
beziehungsweise 6312/1 § 3 des KE/EStGB 92 abgeändert, damit die in beziehungsweise 6312/1 § 3 des KE/EStGB 92 abgeändert, damit die in
diesen Bestimmungen erwähnten Unternehmen der Verwaltung die diesen Bestimmungen erwähnten Unternehmen der Verwaltung die
betreffenden Karten elektronisch übermitteln. betreffenden Karten elektronisch übermitteln.
Es wird vorgeschlagen, diesen Erlass ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar Es wird vorgeschlagen, diesen Erlass ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar
zu machen, mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 3, die ab dem 1. Januar zu machen, mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 3, die ab dem 1. Januar
2020 Anwendung finden. 2020 Anwendung finden.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 14526/1 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 14526/1
und 14527 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und zur Änderung des und 14527 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und zur Änderung des
Mittels zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen Mittels zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992:
- des Artikels 21 Absatz 3, eingefügt als Absatz 2 durch das Gesetz - des Artikels 21 Absatz 3, eingefügt als Absatz 2 durch das Gesetz
vom 18. Dezember 2016, vom 18. Dezember 2016,
- des Artikels 1458 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. - des Artikels 1458 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18.
Dezember 2015, Dezember 2015,
- des Artikels 14526 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember - des Artikels 14526 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember
2016, 2016,
- des Artikels 14526/1 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März - des Artikels 14526/1 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März
2018, 2018,
- des Artikels 14527 § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März - des Artikels 14527 § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März
2018; 2018;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. September
2018; 2018;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Mai Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Mai
2019; 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.158/3 des Staatsrates vom 11. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.158/3 des Staatsrates vom 11. Juni
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses zur Artikel 1 - Artikel 2bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 28. April 2017, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 28. April 2017, wird wie folgt ersetzt:
"Eine Kopie des in Absatz 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung "Eine Kopie des in Absatz 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung
innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt
werden." werden."
Art. 2 - Artikel 635 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 2 - Artikel 635 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 1. September 1995, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 1. September 1995, wird wie folgt ersetzt:
"Binnen zwei Monaten nach jedem Kalenderjahr, in dem Zahlungen für "Binnen zwei Monaten nach jedem Kalenderjahr, in dem Zahlungen für
Pensionssparen erfolgt sind, müssen die in Artikel 14515 des Pensionssparen erfolgt sind, müssen die in Artikel 14515 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Institute und Unternehmen Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Institute und Unternehmen
der Generalverwaltung Steuerwesen elektronisch eine Kopie der der Generalverwaltung Steuerwesen elektronisch eine Kopie der
Bescheinigung übermitteln, die sie jedem Inhaber eines Sparkontos oder Bescheinigung übermitteln, die sie jedem Inhaber eines Sparkontos oder
Unterzeichner eines Sparversicherungsvertrags ausgestellt haben und Unterzeichner eines Sparversicherungsvertrags ausgestellt haben und
deren Muster in Ausführung von Artikel 1459 Absatz 1 Nr. 3 desselben deren Muster in Ausführung von Artikel 1459 Absatz 1 Nr. 3 desselben
Gesetzbuches vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten Gesetzbuches vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten
festgelegt wird." festgelegt wird."
Art. 3 - Artikel 6312/1 § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 3 - Artikel 6312/1 § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 18. April 2017, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 18. April 2017, wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung " § 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung
innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt
werden." werden."
Art. 4 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt Art. 4 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt
25octies/2, der einen Artikel 6312/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut 25octies/2, der einen Artikel 6312/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Abschnitt 25octies/2 - Ermäßigung für Minderwerte, die bei "Abschnitt 25octies/2 - Ermäßigung für Minderwerte, die bei
Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines privaten Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines privaten
Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14526/1 § 3) (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14526/1 § 3)
Art. 6312/2 - § 1 - In Artikel 298 des Gesetzes vom 19. April 2014 Art. 6312/2 - § 1 - In Artikel 298 des Gesetzes vom 19. April 2014
über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter
erwähnte private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, die ab dem 1. erwähnte private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, die ab dem 1.
Januar 2018 errichtet werden, müssen anlässlich der Gesamtverteilung Januar 2018 errichtet werden, müssen anlässlich der Gesamtverteilung
ihres Gesellschaftsvermögens einen Beleg erstellen, in dem: ihres Gesellschaftsvermögens einen Beleg erstellen, in dem:
1. der Betrag des Kapitals oder der Einlage angegeben ist, das 1. der Betrag des Kapitals oder der Einlage angegeben ist, das
beziehungsweise die vom Steuerpflichtigen auf Aktien oder Anteile des beziehungsweise die vom Steuerpflichtigen auf Aktien oder Anteile des
privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eingezahlt worden ist, privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eingezahlt worden ist,
2. die Beträge angegeben sind, die vom Steuerpflichtigen anlässlich 2. die Beträge angegeben sind, die vom Steuerpflichtigen anlässlich
der Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens des privaten der Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens des privaten
Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital erhalten worden sind, Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital erhalten worden sind,
3. die Dividenden des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital 3. die Dividenden des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital
angegeben sind, die zuvor vom Steuerpflichtigen erhalten worden sind. angegeben sind, die zuvor vom Steuerpflichtigen erhalten worden sind.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Beleg muss dem Zeichner spätestens am 31. § 2 - Der in § 1 erwähnte Beleg muss dem Zeichner spätestens am 31.
März des Jahres nach dem Jahr der Gesamtverteilung des März des Jahres nach dem Jahr der Gesamtverteilung des
Gesellschaftsvermögens des betreffenden privaten Kapitalanlagefonds Gesellschaftsvermögens des betreffenden privaten Kapitalanlagefonds
mit fixem Kapital ausgehändigt werden. mit fixem Kapital ausgehändigt werden.
Eine Kopie des in § 1 erwähnten Belegs muss der Verwaltung innerhalb Eine Kopie des in § 1 erwähnten Belegs muss der Verwaltung innerhalb
derselben Frist elektronisch übermittelt werden." derselben Frist elektronisch übermittelt werden."
Art. 5 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt Art. 5 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt
25octies/3, der einen Artikel 6312/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut 25octies/3, der einen Artikel 6312/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Abschnitt 25octies/3 - Ermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder "Abschnitt 25octies/3 - Ermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder
Anteile von expandierenden Unternehmen - Rücknahme der Ermäßigung Anteile von expandierenden Unternehmen - Rücknahme der Ermäßigung
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14527 § 5) (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14527 § 5)
Art. 6312/3 - § 1 - In Artikel 14527 § 2 Absatz 1 des Art. 6312/3 - § 1 - In Artikel 14527 § 2 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Gesellschaften oder in Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Gesellschaften oder in
Artikel 14527 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches Artikel 14527 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches
erwähnte Finanzierungsvehikel müssen jährlich vor dem 31. März des erwähnte Finanzierungsvehikel müssen jährlich vor dem 31. März des
Jahres nach dem Jahr, in dem die vollständig eingezahlten Aktien oder Jahres nach dem Jahr, in dem die vollständig eingezahlten Aktien oder
Anteile oder die in Artikel 14527 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) desselben Anteile oder die in Artikel 14527 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) desselben
Gesetzbuches erwähnten neuen Anlageinstrumente erworben wurden, und Gesetzbuches erwähnten neuen Anlageinstrumente erworben wurden, und
der vier darauf folgenden Jahre einen Beleg erstellen, in dem: der vier darauf folgenden Jahre einen Beleg erstellen, in dem:
1. für das Erwerbsjahr: 1. für das Erwerbsjahr:
a) die Beträge angegeben sind, die zur Ermäßigung berechtigen, a) die Beträge angegeben sind, die zur Ermäßigung berechtigen,
b) bescheinigt wird, dass die Gesellschaft, in die entweder direkt b) bescheinigt wird, dass die Gesellschaft, in die entweder direkt
oder über eine Crowdfunding-Plattform oder über ein oder über eine Crowdfunding-Plattform oder über ein
Finanzierungsvehikel investiert wird, die in Artikel 14527 § 2 Absatz Finanzierungsvehikel investiert wird, die in Artikel 14527 § 2 Absatz
1 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt, 1 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt,
c) der Jahresumsatz der Gesellschaft und die Anzahl der von der c) der Jahresumsatz der Gesellschaft und die Anzahl der von der
Gesellschaft im Rahmen von Arbeitsverträgen beschäftigten Personen in Gesellschaft im Rahmen von Arbeitsverträgen beschäftigten Personen in
Vollzeitgleichwerten der letzten beiden Steuerjahre vor Einzahlung der Vollzeitgleichwerten der letzten beiden Steuerjahre vor Einzahlung der
Aktien angegeben sind, Aktien angegeben sind,
2. für das darauf folgende Jahr bescheinigt wird, dass die 2. für das darauf folgende Jahr bescheinigt wird, dass die
Gesellschaft, in die entweder direkt oder über eine Gesellschaft, in die entweder direkt oder über eine
Crowdfunding-Plattform oder über ein Finanzierungsvehikel investiert Crowdfunding-Plattform oder über ein Finanzierungsvehikel investiert
wird, im Rahmen von Arbeitsverträgen mindestens zehn Personen in wird, im Rahmen von Arbeitsverträgen mindestens zehn Personen in
Vollzeitgleichwerten beschäftigt, Vollzeitgleichwerten beschäftigt,
3. für jedes der vier darauf folgenden Jahre gegebenenfalls 3. für jedes der vier darauf folgenden Jahre gegebenenfalls
bescheinigt wird, dass diese Aktien oder Anteile oder diese bescheinigt wird, dass diese Aktien oder Anteile oder diese
Anlageinstrumente am 31. Dezember des Besteuerungszeitraums noch immer Anlageinstrumente am 31. Dezember des Besteuerungszeitraums noch immer
im Besitz des Zeichners sind und dass die in Artikel 14527 § 2 Absatz im Besitz des Zeichners sind und dass die in Artikel 14527 § 2 Absatz
4 desselben Gesetzbuches vorgesehene Bedingung erfüllt ist, 4 desselben Gesetzbuches vorgesehene Bedingung erfüllt ist,
4. für das Jahr der Übertragung der Aktien oder Anteile oder der 4. für das Jahr der Übertragung der Aktien oder Anteile oder der
Anlageinstrumente die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate Anlageinstrumente die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate
angegeben ist, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung zu angegeben ist, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung zu
berücksichtigen ist. berücksichtigen ist.
§ 2 - Der in § 1 vorgesehene Beleg muss dem Zeichner innerhalb der in § 2 - Der in § 1 vorgesehene Beleg muss dem Zeichner innerhalb der in
§ 1 vorgesehenen Frist ausgehändigt werden. § 1 vorgesehenen Frist ausgehändigt werden.
Der Zeichner muss sein Exemplar der betreffenden Belege zur Verfügung Der Zeichner muss sein Exemplar der betreffenden Belege zur Verfügung
der Verwaltung bereithalten. der Verwaltung bereithalten.
§ 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung § 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung
innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt
werden." werden."
Art. 6 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar, mit Art. 6 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar, mit
Ausnahme der Artikel 1, 2 und 3, die ab dem 1. Januar 2020 Anwendung Ausnahme der Artikel 1, 2 und 3, die ab dem 1. Januar 2020 Anwendung
finden. finden.
Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
^