gepubliceerd op 06 december 2021
Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden van de erkenning als landbouwonderneming en als sociale onderneming. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
28 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden van de erkenning als landbouwonderneming en als sociale onderneming. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 juni 2019 tot vaststelling van de voorwaarden van de erkenning als landbouwonderneming en als sociale onderneming (Belgisch Staatsblad van 11 juli 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen, der Artikel 8:2 und 8:5; Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1955 zur Einführung eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen, das soziale Unternehmertum und die Landwirtschaftsunternehmen, des Artikels 5;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.806/2 des Staatsrates vom 25. April 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass die Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen den Bedingungen entsprechen, die mit einem in den Artikeln 41 und 42 des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Sozialunternehmen verbunden sind;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. landwirtschaftlicher Tätigkeit: die in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass aufgeführten landwirtschaftlichen Tätigkeiten und/oder Gartenbautätigkeiten, 2.geschäftsführendem Gesellschafter: den Gesellschafter, der eine natürliche Person ist und statutarisch für eine unbestimmte Dauer als Geschäftsführer oder Verwalter der Gesellschaft bestellt worden ist und mindestens mit der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft beauftragt ist, 3. täglicher Geschäftsführung: die in den Artikeln 5:79 und 6:67 des Gesetzbuches bestimmte tägliche Geschäftsführung, 4.Berufseinkommen aus dem aktiven Betrieb: das Berufseinkommen aus dem Betrieb der landwirtschaftlichen Tätigkeit, unter Ausschluss von Ersatzeinkünften und Pensionen, 5. Gesetzbuch: das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen, 6.FÖD Wirtschaft: den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie.
KAPITEL 2 - Landwirtschaftsunternehmen Abschnitt 1 - Anerkennungsbedingungen Art. 2 - § 1 - Die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen wird einer der in Artikel 8:2 des Gesetzbuches erwähnten Gesellschaften vom Minister der Wirtschaft erteilt, wenn Satzung, Arbeitsweise und Tätigkeiten der betreffenden Gesellschaft folgende Bedingungen erfüllen: 1. Die Gesellschaft hat hauptsächlich den Betrieb einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zum Zweck.2. Nur natürliche Personen können Gesellschafter sein.3. Die Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, von denen mindestens ein Gesellschafter ein geschäftsführender Gesellschafter ist.4. Die Aktien der Gesellschaft sind Namensaktien und gleichwertig.5. Der geschäftsführende Gesellschafter verbringt mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit mit dem Betrieb der landwirtschaftlichen Tätigkeit und bezieht mindestens die Hälfte seines Berufseinkommens aus dem aktiven Betrieb der landwirtschaftlichen Tätigkeit.6. Die Generalversammlung der Gesellschaft beschließt unter Einhaltung der für Satzungsänderungen geltenden Bedingungen in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit Folgendes: a) Ende des Mandats des geschäftsführenden Gesellschafters und damit verbundene Kündigungsfrist, b) Bestellung eines geschäftsführenden Gesellschafters und Zuerkennung der Befugnisse dieses geschäftsführenden Gesellschafters, c) Abberufung des geschäftsführenden Gesellschafters aus schwerwiegenden Gründen.7. Die Zustimmung der Generalversammlung der Gesellschaft ist bei Übertragung von Aktien eines oder mehrerer Gesellschafter bei Tod oder unter Lebenden erforderlich.8. Bei jeder Anteilsübertragung unter Lebenden hat jeder geschäftsführende Gesellschafter ein Vorkaufsrecht.9. Die Zustimmung jedes geschäftsführenden Gesellschafters ist bei jeder Änderung der Satzung der Gesellschaft und bei der freiwilligen Auflösung der Gesellschaft erforderlich, mit Ausnahme der Bestimmung von Nr.6 Buchstabe c). 10. Die aus der Gesellschaft gezogene Mindestvergütung geht direkt an den/die geschäftsführenden Gesellschafter. § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 7 ist die Zustimmung der Generalversammlung der Gesellschaft nicht erforderlich bei der Übertragung von Anteilen eines oder mehrerer Gesellschafter bei Tod oder unter Lebenden auf einen anderen Gesellschafter, den Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden des Zedenten, auf Verwandte in gerader aufsteigender Linie, Verwandte in gerader absteigender Linie und ihre Verschwägerten, einschließlich der Adoptivkinder und der Kinder des Ehepartners oder des gesetzlich Zusammenwohnenden.
In der Satzung der Gesellschaft werden die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen angegeben. § 3 - Sieht die Gesellschaft noch andere Ausschüttungen als die in § 1 Nr. 10 erwähnte Vergütung vor, so werden in der Satzung der Gesellschaft ausdrücklich die Bedingungen und die Begünstigten dieser Ausschüttungen angegeben.
Abschnitt 2 - Antrag auf Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen Art. 3 - In Artikel 8:2 des Gesetzbuches erwähnte Gesellschaften reichen beim FÖD Wirtschaft einen Anerkennungsantrag gemäß dem Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ein.
Der Anerkennungsantrag wird per Post oder E-Mail eingereicht.
Dem Anerkennungsantrag wird Folgendes beigefügt: 1. ein Nachweis der Gründung in dem Staat, in dem die Gesellschaft gegründet worden ist, 2.eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Gesellschaft, 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der Gesellschaft, 4.das Protokoll der letzten Generalversammlung der Gesellschaft.
Wenn der FÖD Wirtschaft es für notwendig erachtet, kann er vom Antragsteller zusätzliche Informationen in Bezug auf den Anerkennungsantrag verlangen, einschließlich Belege, die die in Artikel 2 § 1 Nr. 5 erwähnte Situation nachweisen können.
Die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen wird vom Minister der Wirtschaft verweigert, wenn Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der betreffenden Gesellschaft die in Artikel 2 erwähnten Anerkennungsbedingungen nicht erfüllen.
Abschnitt 3 - Kontrolle der Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen Art. 4 - Die Bediensteten des FÖD Wirtschaft kontrollieren regelmäßig, ob die als Landwirtschaftsunternehmen anerkannten Gesellschaften weiterhin die Bedingungen der ihnen zuerkannten Anerkennung erfüllen.
Im Rahmen der Kontrolle der Anerkennungsbedingungen kann der FÖD Wirtschaft zusätzliche Informationen oder Schriftstücke von der als Landwirtschaftsunternehmen anerkannten Gesellschaft verlangen.
Abschnitt 4 - Entzug der Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen Art. 5 - Die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen wird vom Minister der Wirtschaft entzogen, wenn: 1. die Gesellschaft dies beantragt, 2.Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der als Landwirtschaftsunternehmen anerkannten Gesellschaft nicht mehr die in Artikel 2 festgelegten Anerkennungsbedingungen erfüllen, 3. die Gesellschaft aufgelöst wird oder eine andere Rechtsform als die in Artikel 8:2 des Gesetzbuches erwähnten Formen annimmt, 4.die Gesellschaft nicht binnen der vom FÖD Wirtschaft festgelegten Frist die zusätzlichen Informationen oder Schriftstücke übermittelt, die für die in Artikel 4 erwähnte Kontrolle der Anerkennungsbedingungen erforderlich sind.
KAPITEL 3 - Sozialunternehmen Abschnitt 1 - Anerkennungsbedingungen Art. 6 - § 1 - Die Anerkennung als Sozialunternehmen wird einer Genossenschaft vom Minister der Wirtschaft erteilt, wenn Satzung, Arbeitsweise und Tätigkeiten folgende Bedingungen erfüllen: 1. Gemäß Artikel 8:5 § 1 Nr.1 des Gesetzbuches ist der Hauptzweck der Gesellschaft, im allgemeinen Interesse eine positive gesellschaftliche Wirkung für Mensch, Umwelt oder Gesellschaft zu erzielen. 2. In der Satzung ist der Gegenstand der Gesellschaft beschrieben, woraus ausdrücklich hervorgeht, dass dieser Gegenstand dazu dient, eine positive gesellschaftliche Wirkung für Mensch, Umwelt oder Gesellschaft zu erzielen.3. Ein austretender Aktionär erhält beim Austritt höchstens den Nennwert seiner tatsächlichen Einlage.4. Das Mandat als Verwalter wird nicht vergütet, es sei denn, die Generalversammlung der Aktionäre beschließt eine begrenzte Entschädigung oder ein begrenztes Anwesenheitsgeld.5. An der Abstimmung in der Generalversammlung darf kein Aktionär mit einer Anzahl Stimmen von mehr als einem Zehntel der mit den vertretenen Anteilen oder Aktien verbundenen Stimmen teilnehmen.6. Der Betrag der an die Aktionäre auszuschüttenden Dividende kann erst nach Festlegung eines Betrages festgelegt werden, den die Gesellschaft für Projekte oder Zwecke zurücklegt, die für die Verwirklichung ihres Gegenstands notwendig oder nützlich sind.7. Der einzige Vermögensvorteil, den die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar an ihre Aktionäre in welcher Form auch immer ausschüttet, darf den in Artikel 8:5 § 1 Nr.2 des Gesetzbuches erwähnten Zinssatz nicht überschreiten, angewandt auf die von den Aktionären tatsächlich auf die Aktien eingezahlten Beträge. 8. Bei der Liquidation der Gesellschaft wird das Vermögen, das nach Begleichung der Passiva und nach Rückzahlung der von den Aktionären tatsächlich geleisteten und noch nicht zurückgezahlten Beträge aus den Aktien verbleibt, gemäß Artikel 8:5 § 1 Nr.3 des Gesetzbuches einem Zweck vorbehalten, der ihrem Gegenstand weitestmöglich entspricht. § 2 - Das Verwaltungsorgan der Gesellschaft erstellt jährlich einen Sonderbericht über das abgeschlossene Geschäftsjahr, in dem mindestens Folgendes angegeben wird: 1. in Artikel 6:120 § 2 des Gesetzbuches erwähnte Informationen, 2.Art und Weise, wie das Verwaltungsorgan der Gesellschaft die Anwendung der in § 1 festgelegten Anerkennungsbedingungen kontrolliert, 3. Tätigkeiten, die die Gesellschaft zur Verwirklichung ihres Gegenstands ausgeübt hat, 4.Mittel, die die Gesellschaft zu diesem Zweck eingesetzt hat.
Der Sonderbericht wird in den gemäß den Artikeln 3:5 und 3:6 des Gesetzbuches erstellten und hinterlegten Lagebericht eingefügt.
Das Verwaltungsorgan einer Gesellschaft, die gemäß Artikel 3:4 des Gesetzbuches nicht verpflichtet ist, einen Lagebericht zu erstellen und zu hinterlegen, sendet dem FÖD Wirtschaft innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Kopie des Sonderberichts.
Der Sonderbericht wird am Sitz der Gesellschaft aufbewahrt.
Abschnitt 2 - Antrag auf Anerkennung als Sozialunternehmen Art. 7 - In Artikel 8:5 des Gesetzbuches erwähnte Gesellschaften reichen einen Anerkennungsantrag gemäß dem Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass beim FÖD Wirtschaft ein.
Der Antrag auf Anerkennung als Sozialunternehmen wird per Post oder E-Mail eingereicht.
Dem Antrag auf Anerkennung als Sozialunternehmen wird Folgendes beigefügt: 1. ein Nachweis der Gründung in dem Staat, in dem die Gesellschaft gegründet worden ist, 2.eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Gesellschaft, 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der Gesellschaft, 4.das Protokoll der letzten Generalversammlung der Gesellschaft.
Wenn der FÖD Wirtschaft es für notwendig erachtet, kann er vom Antragsteller zusätzliche Informationen in Bezug auf den Anerkennungsantrag verlangen.
Die Anerkennung als Sozialunternehmen wird vom Minister der Wirtschaft verweigert, wenn Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der betreffenden Gesellschaft nicht die Bestimmungen von Artikel 6 erfüllen.
Abschnitt 3 - Kontrolle der als Sozialunternehmen anerkannten Gesellschaften Art. 8 - Die Bediensteten des FÖD Wirtschaft kontrollieren regelmäßig, ob die als Sozialunternehmen anerkannten Genossenschaften weiterhin die Bedingungen der ihnen zuerkannten Anerkennung erfüllen.
Im Rahmen der Kontrolle der Anerkennungsbedingungen kann der FÖD Wirtschaft zusätzliche Informationen oder Schriftstücke von den als Sozialunternehmen anerkannten Genossenschaften verlangen.
Abschnitt 4 - Entzug der Anerkennung als Sozialunternehmen Art. 9 - Die Anerkennung als Sozialunternehmen wird vom Minister der Wirtschaft entzogen, wenn: 1. die Gesellschaft dies beantragt, 2.Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der als Sozialunternehmen anerkannten Genossenschaft nicht mehr die Bestimmungen von Artikel 6 erfüllen, 3. die Gesellschaft aufgelöst wird oder nicht mehr die Rechtsform einer Genossenschaft hat, 4.die Gesellschaft nicht binnen der vom FÖD Wirtschaft festgelegten Frist die zusätzlichen Informationen oder Schriftstücke übermittelt, die für die in Artikel 8 erwähnte Kontrolle der Anerkennungsbedingungen erforderlich sind.
KAPITEL 4 - Anerkannte Genossenschaften, die als Sozialunternehmen anerkannt sind Abschnitt 1 - Anerkennungsantrag Art. 10 - Der im vorliegenden Abschnitt erwähnte Anerkennungsantrag betrifft folgende Gesellschaften: 1. Genossenschaften, die gleichzeitig die in Artikel 8:4 des Gesetzbuches erwähnte Anerkennung als anerkannte Genossenschaft und die in Artikel 8:5 des Gesetzbuches erwähnte Anerkennung als Sozialunternehmen beantragen, 2.in Artikel 8:4 des Gesetzbuches erwähnte anerkannte Genossenschaften, die die Anerkennung als Sozialunternehmen beantragen, 3. in Artikel 8:5 des Gesetzbuches erwähnte als Sozialunternehmen anerkannte Genossenschaften, die die Anerkennung als anerkannte Genossenschaft beantragen. Art. 11 - In Artikel 10 erwähnte Genossenschaften reichen beim FÖD Wirtschaft einen Anerkennungsantrag ein: 1. nach dem Muster in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass, wenn es sich um eine Genossenschaft handelt, die gleichzeitig beide Anerkennungen beantragt, 2.nach dem Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass, wenn es sich um eine in Artikel 8:4 des Gesetzbuches erwähnte anerkannte Genossenschaft handelt, die eine Anerkennung als Sozialunternehmen beantragt, 3. nach dem vom König in Ausführung des Gesetzes vom 20.Juli 1955 zur Einführung eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen, das soziale Unternehmertum und die Landwirtschaftsunternehmen festgelegten Muster, wenn es sich um eine als Sozialunternehmen anerkannte Genossenschaft handelt, die eine Anerkennung als anerkannte Genossenschaft beantragt.
Der Anerkennungsantrag wird per Post oder E-Mail eingereicht.
Dem Anerkennungsantrag wird Folgendes beigefügt: 1. ein Nachweis der Gründung in dem Staat, in dem die Gesellschaft gegründet worden ist, 2.eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Gesellschaft, 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der Gesellschaft. Wenn der FÖD Wirtschaft es für notwendig erachtet, kann er vom Antragsteller zusätzliche Informationen in Bezug auf den Anerkennungsantrag verlangen.
Art. 12 - Die Anerkennung wird vom Minister der Wirtschaft verweigert, wenn Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der betreffenden Gesellschaft nicht die auf die Gesellschaft anwendbaren Anerkennungsbedingungen erfüllen.
Abschnitt 2 - Folgen des Entzugs einer Anerkennung auf die Aufrechterhaltung der anderen Anerkennung Art. 13 - In den Artikeln 8:4 und 8:5 des Gesetzbuches erwähnte anerkannte Genossenschaften behalten nach Entzug ihrer Anerkennung als Sozialunternehmen ihre in Artikel 8:4 des Gesetzbuches erwähnte Anerkennung als anerkannte Genossenschaft, wenn sie weiterhin die Bedingungen erfüllen, die im Gesetz vom 20. Juli 1955 zur Einführung eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen, das soziale Unternehmertum und die Landwirtschaftsunternehmen und in seinen Ausführungserlassen festgelegt sind.
In den Artikeln 8:4 und 8:5 des Gesetzbuches erwähnte anerkannte Genossenschaften behalten nach Entzug ihrer in Artikel 8:4 des Gesetzbuches erwähnten Anerkennung als anerkannte Genossenschaft ihre Anerkennung als Sozialunternehmen, wenn sie weiterhin die in Artikel 6 festgelegten Anerkennungsbedingungen erfüllen.
KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 14 - Jede Anerkennung und jeder Entzug der Anerkennung sind Gegenstand eines Ministeriellen Erlasses, der im Belgischen Staatsblatt und auf der Internetseite des FÖD Wirtschaft veröffentlicht wird.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Kapitel 2, das am 15. Juli 2019 in Kraft tritt. Art. 16 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS
ANLAGE 1 - Liste der landwirtschaftlichen Tätigkeiten 0111 Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten 0112 Anbau von Reis 0113 Anbau von Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen 0114 Anbau von Zuckerrohr 0115 Anbau von Tabak 0116 Anbau von Faserpflanzen 0119 Anbau von sonstigen einjährigen Pflanzen 0121 Anbau von Wein- und Tafeltrauben 0122 Anbau von tropischen und subtropischen Früchten 0123 Anbau von Zitrusfrüchten 0124 Anbau von Kern- und Steinobst 0125 Anbau von sonstigem Obst und Nüssen 0126 Anbau von ölhaltigen Früchten 0127 Anbau von Pflanzen zur Herstellung von Getränken 0128 Anbau von Gewürzpflanzen, Pflanzen für aromatische, narkotische und pharmazeutische Zwecke 0129 Anbau sonstiger mehrjähriger Pflanzen 0130 Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken 0141 Haltung von Milchkühen 0142 Haltung von anderen Rindern 0143 Haltung von Pferden und Eseln 0144 Haltung von Kamelen 0145 Haltung von Schafen und Ziegen 0146 Haltung von Schweinen 0147 Haltung von Geflügel 0149 Sonstige Tierhaltung 0150 Gemischte Landwirtschaft 0322 Süßwasseraquakultur Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen beigefügt zu werden.
PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS
ANLAGE 2 ANTRAG AUF ANERKENNUNG ALS LANDWIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN Von der Gesellschaft auszufüllen Eine Ausfertigung ist zu übermitteln an: FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Generaldirektion Wirtschaftsregelung Dienst Buchhaltungsrecht - Audit - Genossenschaften City Atrium C Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 50 1210 Brüssel E-Mail: AUC@economie.fgov.be 1. Angaben der Gesellschaft
Bezeichnung:
Unternehmensnummer:
Gesellschaftssitz:
Telefon:
E-Mail:
Internetseite (URL):
2.Kontaktperson
Name und Vorname:
Position innerhalb der Gesellschaft:
3. Eventuelle Zugehörigkeit zu einer Gruppe
Bezeichnung der Gruppe:
Unternehmensnummer:
4.Anlagen Folgende Schriftstücke müssen dem Anerkennungsantrag beigefügt werden: o ein Nachweis der Gründung der Gesellschaft in dem Staat, in dem sie gegründet worden ist, o eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Gesellschaft, o gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der Gesellschaft, o das Protokoll der letzten Generalversammlung der Gesellschaft.
Ausgefertigt in . . . . . , am . . . . . (Unterschrift) Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen beigefügt zu werden.
PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS
ANLAGE 3 ANTRAG AUF ANERKENNUNG ALS SOZIALUNTERNEHMEN Von der Genossenschaft auszufüllen Eine Ausfertigung ist zu übermitteln an: FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Generaldirektion Wirtschaftsregelung Dienst Buchhaltungsrecht - Audit - Genossenschaften City Atrium C Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 50 1210 Brüssel E-Mail: AUC@economie.fgov.be 1. Angaben der Genossenschaft
Bezeichnung:
Unternehmensnummer:
Gesellschaftssitz:
Telefon:
E-Mail:
Internetseite (URL):
2.Kontaktperson
Name und Vorname:
Position innerhalb der Gesellschaft:
3. Eventuelle Zugehörigkeit zu einer Gruppe
Bezeichnung der Gruppe:
Unternehmensnummer:
4.Anlagen Folgende Schriftstücke müssen dem Anerkennungsantrag beigefügt werden: o ein Nachweis der Gründung der Genossenschaft in dem Staat, in dem sie gegründet worden ist, o eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Genossenschaft, o gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der Genossenschaft, o das Protokoll der letzten Generalversammlung der Genossenschaft.
Ausgefertigt in . . . . . , am . . . . . (Unterschrift) Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen beigefügt zu werden.
PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS
ANLAGE 4 ANTRAG AUF ANERKENNUNG ALS GENOSSENSCHAFT UND ALS SOZIALUNTERNEHMEN Von der Genossenschaft auszufüllen Eine Ausfertigung ist zu übermitteln an: FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Generaldirektion Wirtschaftsregelung Dienst Buchhaltungsrecht - Audit - Genossenschaften City Atrium C Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 50 1210 Brüssel E-Mail: AUC@economie.fgov.be 1. Angaben der Genossenschaft
Bezeichnung:
Unternehmensnummer:
Gesellschaftssitz:
Telefon:
E-Mail:
Internetseite (URL):
2.Kontaktperson
Name und Vorname:
Position innerhalb der Gesellschaft:
3. Eventuelle Zugehörigkeit zu einer Gruppe
Bezeichnung der Gruppe:
Unternehmensnummer:
4.Anlagen Folgende Schriftstücke müssen dem Anerkennungsantrag beigefügt werden: o ein Nachweis der Gründung der Genossenschaft in dem Staat, in dem sie gegründet worden ist, o eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Genossenschaft, o gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der Genossenschaft, o das Protokoll der letzten Generalversammlung der Genossenschaft.
Ausgefertigt in . . . . . , am . . . . . (Unterschrift) Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen beigefügt zu werden.
PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS