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Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden van de erkenning als landbouwonderneming en als sociale onderneming. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les conditions d'agrément comme entreprise agricole et comme entreprise sociale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
28 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden | 28 JUIN 2019. - Arrêté royal fixant les conditions d'agrément comme |
van de erkenning als landbouwonderneming en als sociale onderneming. - | entreprise agricole et comme entreprise sociale. - Traduction |
Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 28 juni 2019 tot vaststelling van de voorwaarden van de | l'arrêté royal du 28 juin 2019 fixant les conditions d'agrément comme |
erkenning als landbouwonderneming en als sociale onderneming (Belgisch Staatsblad van 11 juli 2019). | entreprise agricole et comme entreprise sociale (Moniteur belge du 11 juillet 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für | 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für |
die Anerkennung | die Anerkennung |
als Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen | als Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen, der | Aufgrund des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen, der |
Artikel 8:2 und 8:5; | Artikel 8:2 und 8:5; |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1955 zur Einführung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1955 zur Einführung eines |
Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen, das soziale | Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen, das soziale |
Unternehmertum und die Landwirtschaftsunternehmen, des Artikels 5; | Unternehmertum und die Landwirtschaftsunternehmen, des Artikels 5; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.806/2 des Staatsrates vom 25. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.806/2 des Staatsrates vom 25. April |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass die Bedingungen für die Anerkennung als | In der Erwägung, dass die Bedingungen für die Anerkennung als |
Landwirtschaftsunternehmen den Bedingungen entsprechen, die mit einem | Landwirtschaftsunternehmen den Bedingungen entsprechen, die mit einem |
in den Artikeln 41 und 42 des Gesetzes vom 23. März 2019 zur | in den Artikeln 41 und 42 des Gesetzes vom 23. März 2019 zur |
Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und | Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Sozialunternehmen | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Sozialunternehmen |
verbunden sind; | verbunden sind; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der |
Justiz | Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. landwirtschaftlicher Tätigkeit: die in Anlage 1 zu vorliegendem | 1. landwirtschaftlicher Tätigkeit: die in Anlage 1 zu vorliegendem |
Erlass aufgeführten landwirtschaftlichen Tätigkeiten und/oder | Erlass aufgeführten landwirtschaftlichen Tätigkeiten und/oder |
Gartenbautätigkeiten, | Gartenbautätigkeiten, |
2. geschäftsführendem Gesellschafter: den Gesellschafter, der eine | 2. geschäftsführendem Gesellschafter: den Gesellschafter, der eine |
natürliche Person ist und statutarisch für eine unbestimmte Dauer als | natürliche Person ist und statutarisch für eine unbestimmte Dauer als |
Geschäftsführer oder Verwalter der Gesellschaft bestellt worden ist | Geschäftsführer oder Verwalter der Gesellschaft bestellt worden ist |
und mindestens mit der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft | und mindestens mit der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft |
beauftragt ist, | beauftragt ist, |
3. täglicher Geschäftsführung: die in den Artikeln 5:79 und 6:67 des | 3. täglicher Geschäftsführung: die in den Artikeln 5:79 und 6:67 des |
Gesetzbuches bestimmte tägliche Geschäftsführung, | Gesetzbuches bestimmte tägliche Geschäftsführung, |
4. Berufseinkommen aus dem aktiven Betrieb: das Berufseinkommen aus | 4. Berufseinkommen aus dem aktiven Betrieb: das Berufseinkommen aus |
dem Betrieb der landwirtschaftlichen Tätigkeit, unter Ausschluss von | dem Betrieb der landwirtschaftlichen Tätigkeit, unter Ausschluss von |
Ersatzeinkünften und Pensionen, | Ersatzeinkünften und Pensionen, |
5. Gesetzbuch: das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen, | 5. Gesetzbuch: das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen, |
6. FÖD Wirtschaft: den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, | 6. FÖD Wirtschaft: den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, |
Mittelstand und Energie. | Mittelstand und Energie. |
KAPITEL 2 - Landwirtschaftsunternehmen | KAPITEL 2 - Landwirtschaftsunternehmen |
Abschnitt 1 - Anerkennungsbedingungen | Abschnitt 1 - Anerkennungsbedingungen |
Art. 2 - § 1 - Die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen wird | Art. 2 - § 1 - Die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen wird |
einer der in Artikel 8:2 des Gesetzbuches erwähnten Gesellschaften vom | einer der in Artikel 8:2 des Gesetzbuches erwähnten Gesellschaften vom |
Minister der Wirtschaft erteilt, wenn Satzung, Arbeitsweise und | Minister der Wirtschaft erteilt, wenn Satzung, Arbeitsweise und |
Tätigkeiten der betreffenden Gesellschaft folgende Bedingungen | Tätigkeiten der betreffenden Gesellschaft folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. Die Gesellschaft hat hauptsächlich den Betrieb einer | 1. Die Gesellschaft hat hauptsächlich den Betrieb einer |
landwirtschaftlichen Tätigkeit zum Zweck. | landwirtschaftlichen Tätigkeit zum Zweck. |
2. Nur natürliche Personen können Gesellschafter sein. | 2. Nur natürliche Personen können Gesellschafter sein. |
3. Die Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, von | 3. Die Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, von |
denen mindestens ein Gesellschafter ein geschäftsführender | denen mindestens ein Gesellschafter ein geschäftsführender |
Gesellschafter ist. | Gesellschafter ist. |
4. Die Aktien der Gesellschaft sind Namensaktien und gleichwertig. | 4. Die Aktien der Gesellschaft sind Namensaktien und gleichwertig. |
5. Der geschäftsführende Gesellschafter verbringt mindestens die | 5. Der geschäftsführende Gesellschafter verbringt mindestens die |
Hälfte seiner Arbeitszeit mit dem Betrieb der landwirtschaftlichen | Hälfte seiner Arbeitszeit mit dem Betrieb der landwirtschaftlichen |
Tätigkeit und bezieht mindestens die Hälfte seines Berufseinkommens | Tätigkeit und bezieht mindestens die Hälfte seines Berufseinkommens |
aus dem aktiven Betrieb der landwirtschaftlichen Tätigkeit. | aus dem aktiven Betrieb der landwirtschaftlichen Tätigkeit. |
6. Die Generalversammlung der Gesellschaft beschließt unter Einhaltung | 6. Die Generalversammlung der Gesellschaft beschließt unter Einhaltung |
der für Satzungsänderungen geltenden Bedingungen in Bezug auf | der für Satzungsänderungen geltenden Bedingungen in Bezug auf |
Anwesenheit und Mehrheit Folgendes: | Anwesenheit und Mehrheit Folgendes: |
a) Ende des Mandats des geschäftsführenden Gesellschafters und damit | a) Ende des Mandats des geschäftsführenden Gesellschafters und damit |
verbundene Kündigungsfrist, | verbundene Kündigungsfrist, |
b) Bestellung eines geschäftsführenden Gesellschafters und Zuerkennung | b) Bestellung eines geschäftsführenden Gesellschafters und Zuerkennung |
der Befugnisse dieses geschäftsführenden Gesellschafters, | der Befugnisse dieses geschäftsführenden Gesellschafters, |
c) Abberufung des geschäftsführenden Gesellschafters aus | c) Abberufung des geschäftsführenden Gesellschafters aus |
schwerwiegenden Gründen. | schwerwiegenden Gründen. |
7. Die Zustimmung der Generalversammlung der Gesellschaft ist bei | 7. Die Zustimmung der Generalversammlung der Gesellschaft ist bei |
Übertragung von Aktien eines oder mehrerer Gesellschafter bei Tod oder | Übertragung von Aktien eines oder mehrerer Gesellschafter bei Tod oder |
unter Lebenden erforderlich. | unter Lebenden erforderlich. |
8. Bei jeder Anteilsübertragung unter Lebenden hat jeder | 8. Bei jeder Anteilsübertragung unter Lebenden hat jeder |
geschäftsführende Gesellschafter ein Vorkaufsrecht. | geschäftsführende Gesellschafter ein Vorkaufsrecht. |
9. Die Zustimmung jedes geschäftsführenden Gesellschafters ist bei | 9. Die Zustimmung jedes geschäftsführenden Gesellschafters ist bei |
jeder Änderung der Satzung der Gesellschaft und bei der freiwilligen | jeder Änderung der Satzung der Gesellschaft und bei der freiwilligen |
Auflösung der Gesellschaft erforderlich, mit Ausnahme der Bestimmung | Auflösung der Gesellschaft erforderlich, mit Ausnahme der Bestimmung |
von Nr. 6 Buchstabe c). | von Nr. 6 Buchstabe c). |
10. Die aus der Gesellschaft gezogene Mindestvergütung geht direkt an | 10. Die aus der Gesellschaft gezogene Mindestvergütung geht direkt an |
den/die geschäftsführenden Gesellschafter. | den/die geschäftsführenden Gesellschafter. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 7 ist die Zustimmung der | § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 7 ist die Zustimmung der |
Generalversammlung der Gesellschaft nicht erforderlich bei der | Generalversammlung der Gesellschaft nicht erforderlich bei der |
Übertragung von Anteilen eines oder mehrerer Gesellschafter bei Tod | Übertragung von Anteilen eines oder mehrerer Gesellschafter bei Tod |
oder unter Lebenden auf einen anderen Gesellschafter, den Ehepartner | oder unter Lebenden auf einen anderen Gesellschafter, den Ehepartner |
oder gesetzlich Zusammenwohnenden des Zedenten, auf Verwandte in | oder gesetzlich Zusammenwohnenden des Zedenten, auf Verwandte in |
gerader aufsteigender Linie, Verwandte in gerader absteigender Linie | gerader aufsteigender Linie, Verwandte in gerader absteigender Linie |
und ihre Verschwägerten, einschließlich der Adoptivkinder und der | und ihre Verschwägerten, einschließlich der Adoptivkinder und der |
Kinder des Ehepartners oder des gesetzlich Zusammenwohnenden. | Kinder des Ehepartners oder des gesetzlich Zusammenwohnenden. |
In der Satzung der Gesellschaft werden die in Absatz 1 erwähnten | In der Satzung der Gesellschaft werden die in Absatz 1 erwähnten |
Bestimmungen angegeben. | Bestimmungen angegeben. |
§ 3 - Sieht die Gesellschaft noch andere Ausschüttungen als die in § 1 | § 3 - Sieht die Gesellschaft noch andere Ausschüttungen als die in § 1 |
Nr. 10 erwähnte Vergütung vor, so werden in der Satzung der | Nr. 10 erwähnte Vergütung vor, so werden in der Satzung der |
Gesellschaft ausdrücklich die Bedingungen und die Begünstigten dieser | Gesellschaft ausdrücklich die Bedingungen und die Begünstigten dieser |
Ausschüttungen angegeben. | Ausschüttungen angegeben. |
Abschnitt 2 - Antrag auf Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen | Abschnitt 2 - Antrag auf Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen |
Art. 3 - In Artikel 8:2 des Gesetzbuches erwähnte Gesellschaften | Art. 3 - In Artikel 8:2 des Gesetzbuches erwähnte Gesellschaften |
reichen beim FÖD Wirtschaft einen Anerkennungsantrag gemäß dem Muster | reichen beim FÖD Wirtschaft einen Anerkennungsantrag gemäß dem Muster |
in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ein. | in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ein. |
Der Anerkennungsantrag wird per Post oder E-Mail eingereicht. | Der Anerkennungsantrag wird per Post oder E-Mail eingereicht. |
Dem Anerkennungsantrag wird Folgendes beigefügt: | Dem Anerkennungsantrag wird Folgendes beigefügt: |
1. ein Nachweis der Gründung in dem Staat, in dem die Gesellschaft | 1. ein Nachweis der Gründung in dem Staat, in dem die Gesellschaft |
gegründet worden ist, | gegründet worden ist, |
2. eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Gesellschaft, | 2. eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Gesellschaft, |
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der | 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der |
Gesellschaft, | Gesellschaft, |
4. das Protokoll der letzten Generalversammlung der Gesellschaft. | 4. das Protokoll der letzten Generalversammlung der Gesellschaft. |
Wenn der FÖD Wirtschaft es für notwendig erachtet, kann er vom | Wenn der FÖD Wirtschaft es für notwendig erachtet, kann er vom |
Antragsteller zusätzliche Informationen in Bezug auf den | Antragsteller zusätzliche Informationen in Bezug auf den |
Anerkennungsantrag verlangen, einschließlich Belege, die die in | Anerkennungsantrag verlangen, einschließlich Belege, die die in |
Artikel 2 § 1 Nr. 5 erwähnte Situation nachweisen können. | Artikel 2 § 1 Nr. 5 erwähnte Situation nachweisen können. |
Die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen wird vom Minister der | Die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen wird vom Minister der |
Wirtschaft verweigert, wenn Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der | Wirtschaft verweigert, wenn Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der |
betreffenden Gesellschaft die in Artikel 2 erwähnten | betreffenden Gesellschaft die in Artikel 2 erwähnten |
Anerkennungsbedingungen nicht erfüllen. | Anerkennungsbedingungen nicht erfüllen. |
Abschnitt 3 - Kontrolle der Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen | Abschnitt 3 - Kontrolle der Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen |
Art. 4 - Die Bediensteten des FÖD Wirtschaft kontrollieren regelmäßig, | Art. 4 - Die Bediensteten des FÖD Wirtschaft kontrollieren regelmäßig, |
ob die als Landwirtschaftsunternehmen anerkannten Gesellschaften | ob die als Landwirtschaftsunternehmen anerkannten Gesellschaften |
weiterhin die Bedingungen der ihnen zuerkannten Anerkennung erfüllen. | weiterhin die Bedingungen der ihnen zuerkannten Anerkennung erfüllen. |
Im Rahmen der Kontrolle der Anerkennungsbedingungen kann der FÖD | Im Rahmen der Kontrolle der Anerkennungsbedingungen kann der FÖD |
Wirtschaft zusätzliche Informationen oder Schriftstücke von der als | Wirtschaft zusätzliche Informationen oder Schriftstücke von der als |
Landwirtschaftsunternehmen anerkannten Gesellschaft verlangen. | Landwirtschaftsunternehmen anerkannten Gesellschaft verlangen. |
Abschnitt 4 - Entzug der Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen | Abschnitt 4 - Entzug der Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen |
Art. 5 - Die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen wird vom | Art. 5 - Die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen wird vom |
Minister der Wirtschaft entzogen, wenn: | Minister der Wirtschaft entzogen, wenn: |
1. die Gesellschaft dies beantragt, | 1. die Gesellschaft dies beantragt, |
2. Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der als | 2. Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der als |
Landwirtschaftsunternehmen anerkannten Gesellschaft nicht mehr die in | Landwirtschaftsunternehmen anerkannten Gesellschaft nicht mehr die in |
Artikel 2 festgelegten Anerkennungsbedingungen erfüllen, | Artikel 2 festgelegten Anerkennungsbedingungen erfüllen, |
3. die Gesellschaft aufgelöst wird oder eine andere Rechtsform als die | 3. die Gesellschaft aufgelöst wird oder eine andere Rechtsform als die |
in Artikel 8:2 des Gesetzbuches erwähnten Formen annimmt, | in Artikel 8:2 des Gesetzbuches erwähnten Formen annimmt, |
4. die Gesellschaft nicht binnen der vom FÖD Wirtschaft festgelegten | 4. die Gesellschaft nicht binnen der vom FÖD Wirtschaft festgelegten |
Frist die zusätzlichen Informationen oder Schriftstücke übermittelt, | Frist die zusätzlichen Informationen oder Schriftstücke übermittelt, |
die für die in Artikel 4 erwähnte Kontrolle der | die für die in Artikel 4 erwähnte Kontrolle der |
Anerkennungsbedingungen erforderlich sind. | Anerkennungsbedingungen erforderlich sind. |
KAPITEL 3 - Sozialunternehmen | KAPITEL 3 - Sozialunternehmen |
Abschnitt 1 - Anerkennungsbedingungen | Abschnitt 1 - Anerkennungsbedingungen |
Art. 6 - § 1 - Die Anerkennung als Sozialunternehmen wird einer | Art. 6 - § 1 - Die Anerkennung als Sozialunternehmen wird einer |
Genossenschaft vom Minister der Wirtschaft erteilt, wenn Satzung, | Genossenschaft vom Minister der Wirtschaft erteilt, wenn Satzung, |
Arbeitsweise und Tätigkeiten folgende Bedingungen erfüllen: | Arbeitsweise und Tätigkeiten folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Gemäß Artikel 8:5 § 1 Nr. 1 des Gesetzbuches ist der Hauptzweck der | 1. Gemäß Artikel 8:5 § 1 Nr. 1 des Gesetzbuches ist der Hauptzweck der |
Gesellschaft, im allgemeinen Interesse eine positive gesellschaftliche | Gesellschaft, im allgemeinen Interesse eine positive gesellschaftliche |
Wirkung für Mensch, Umwelt oder Gesellschaft zu erzielen. | Wirkung für Mensch, Umwelt oder Gesellschaft zu erzielen. |
2. In der Satzung ist der Gegenstand der Gesellschaft beschrieben, | 2. In der Satzung ist der Gegenstand der Gesellschaft beschrieben, |
woraus ausdrücklich hervorgeht, dass dieser Gegenstand dazu dient, | woraus ausdrücklich hervorgeht, dass dieser Gegenstand dazu dient, |
eine positive gesellschaftliche Wirkung für Mensch, Umwelt oder | eine positive gesellschaftliche Wirkung für Mensch, Umwelt oder |
Gesellschaft zu erzielen. | Gesellschaft zu erzielen. |
3. Ein austretender Aktionär erhält beim Austritt höchstens den | 3. Ein austretender Aktionär erhält beim Austritt höchstens den |
Nennwert seiner tatsächlichen Einlage. | Nennwert seiner tatsächlichen Einlage. |
4. Das Mandat als Verwalter wird nicht vergütet, es sei denn, die | 4. Das Mandat als Verwalter wird nicht vergütet, es sei denn, die |
Generalversammlung der Aktionäre beschließt eine begrenzte | Generalversammlung der Aktionäre beschließt eine begrenzte |
Entschädigung oder ein begrenztes Anwesenheitsgeld. | Entschädigung oder ein begrenztes Anwesenheitsgeld. |
5. An der Abstimmung in der Generalversammlung darf kein Aktionär mit | 5. An der Abstimmung in der Generalversammlung darf kein Aktionär mit |
einer Anzahl Stimmen von mehr als einem Zehntel der mit den | einer Anzahl Stimmen von mehr als einem Zehntel der mit den |
vertretenen Anteilen oder Aktien verbundenen Stimmen teilnehmen. | vertretenen Anteilen oder Aktien verbundenen Stimmen teilnehmen. |
6. Der Betrag der an die Aktionäre auszuschüttenden Dividende kann | 6. Der Betrag der an die Aktionäre auszuschüttenden Dividende kann |
erst nach Festlegung eines Betrages festgelegt werden, den die | erst nach Festlegung eines Betrages festgelegt werden, den die |
Gesellschaft für Projekte oder Zwecke zurücklegt, die für die | Gesellschaft für Projekte oder Zwecke zurücklegt, die für die |
Verwirklichung ihres Gegenstands notwendig oder nützlich sind. | Verwirklichung ihres Gegenstands notwendig oder nützlich sind. |
7. Der einzige Vermögensvorteil, den die Gesellschaft unmittelbar oder | 7. Der einzige Vermögensvorteil, den die Gesellschaft unmittelbar oder |
mittelbar an ihre Aktionäre in welcher Form auch immer ausschüttet, | mittelbar an ihre Aktionäre in welcher Form auch immer ausschüttet, |
darf den in Artikel 8:5 § 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Zinssatz | darf den in Artikel 8:5 § 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Zinssatz |
nicht überschreiten, angewandt auf die von den Aktionären tatsächlich | nicht überschreiten, angewandt auf die von den Aktionären tatsächlich |
auf die Aktien eingezahlten Beträge. | auf die Aktien eingezahlten Beträge. |
8. Bei der Liquidation der Gesellschaft wird das Vermögen, das nach | 8. Bei der Liquidation der Gesellschaft wird das Vermögen, das nach |
Begleichung der Passiva und nach Rückzahlung der von den Aktionären | Begleichung der Passiva und nach Rückzahlung der von den Aktionären |
tatsächlich geleisteten und noch nicht zurückgezahlten Beträge aus den | tatsächlich geleisteten und noch nicht zurückgezahlten Beträge aus den |
Aktien verbleibt, gemäß Artikel 8:5 § 1 Nr. 3 des Gesetzbuches einem | Aktien verbleibt, gemäß Artikel 8:5 § 1 Nr. 3 des Gesetzbuches einem |
Zweck vorbehalten, der ihrem Gegenstand weitestmöglich entspricht. | Zweck vorbehalten, der ihrem Gegenstand weitestmöglich entspricht. |
§ 2 - Das Verwaltungsorgan der Gesellschaft erstellt jährlich einen | § 2 - Das Verwaltungsorgan der Gesellschaft erstellt jährlich einen |
Sonderbericht über das abgeschlossene Geschäftsjahr, in dem mindestens | Sonderbericht über das abgeschlossene Geschäftsjahr, in dem mindestens |
Folgendes angegeben wird: | Folgendes angegeben wird: |
1. in Artikel 6:120 § 2 des Gesetzbuches erwähnte Informationen, | 1. in Artikel 6:120 § 2 des Gesetzbuches erwähnte Informationen, |
2. Art und Weise, wie das Verwaltungsorgan der Gesellschaft die | 2. Art und Weise, wie das Verwaltungsorgan der Gesellschaft die |
Anwendung der in § 1 festgelegten Anerkennungsbedingungen | Anwendung der in § 1 festgelegten Anerkennungsbedingungen |
kontrolliert, | kontrolliert, |
3. Tätigkeiten, die die Gesellschaft zur Verwirklichung ihres | 3. Tätigkeiten, die die Gesellschaft zur Verwirklichung ihres |
Gegenstands ausgeübt hat, | Gegenstands ausgeübt hat, |
4. Mittel, die die Gesellschaft zu diesem Zweck eingesetzt hat. | 4. Mittel, die die Gesellschaft zu diesem Zweck eingesetzt hat. |
Der Sonderbericht wird in den gemäß den Artikeln 3:5 und 3:6 des | Der Sonderbericht wird in den gemäß den Artikeln 3:5 und 3:6 des |
Gesetzbuches erstellten und hinterlegten Lagebericht eingefügt. | Gesetzbuches erstellten und hinterlegten Lagebericht eingefügt. |
Das Verwaltungsorgan einer Gesellschaft, die gemäß Artikel 3:4 des | Das Verwaltungsorgan einer Gesellschaft, die gemäß Artikel 3:4 des |
Gesetzbuches nicht verpflichtet ist, einen Lagebericht zu erstellen | Gesetzbuches nicht verpflichtet ist, einen Lagebericht zu erstellen |
und zu hinterlegen, sendet dem FÖD Wirtschaft innerhalb von sieben | und zu hinterlegen, sendet dem FÖD Wirtschaft innerhalb von sieben |
Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Kopie des | Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Kopie des |
Sonderberichts. | Sonderberichts. |
Der Sonderbericht wird am Sitz der Gesellschaft aufbewahrt. | Der Sonderbericht wird am Sitz der Gesellschaft aufbewahrt. |
Abschnitt 2 - Antrag auf Anerkennung als Sozialunternehmen | Abschnitt 2 - Antrag auf Anerkennung als Sozialunternehmen |
Art. 7 - In Artikel 8:5 des Gesetzbuches erwähnte Gesellschaften | Art. 7 - In Artikel 8:5 des Gesetzbuches erwähnte Gesellschaften |
reichen einen Anerkennungsantrag gemäß dem Muster in Anlage 3 zu | reichen einen Anerkennungsantrag gemäß dem Muster in Anlage 3 zu |
vorliegendem Erlass beim FÖD Wirtschaft ein. | vorliegendem Erlass beim FÖD Wirtschaft ein. |
Der Antrag auf Anerkennung als Sozialunternehmen wird per Post oder | Der Antrag auf Anerkennung als Sozialunternehmen wird per Post oder |
E-Mail eingereicht. | E-Mail eingereicht. |
Dem Antrag auf Anerkennung als Sozialunternehmen wird Folgendes | Dem Antrag auf Anerkennung als Sozialunternehmen wird Folgendes |
beigefügt: | beigefügt: |
1. ein Nachweis der Gründung in dem Staat, in dem die Gesellschaft | 1. ein Nachweis der Gründung in dem Staat, in dem die Gesellschaft |
gegründet worden ist, | gegründet worden ist, |
2. eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Gesellschaft, | 2. eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Gesellschaft, |
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der | 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der |
Gesellschaft, | Gesellschaft, |
4. das Protokoll der letzten Generalversammlung der Gesellschaft. | 4. das Protokoll der letzten Generalversammlung der Gesellschaft. |
Wenn der FÖD Wirtschaft es für notwendig erachtet, kann er vom | Wenn der FÖD Wirtschaft es für notwendig erachtet, kann er vom |
Antragsteller zusätzliche Informationen in Bezug auf den | Antragsteller zusätzliche Informationen in Bezug auf den |
Anerkennungsantrag verlangen. | Anerkennungsantrag verlangen. |
Die Anerkennung als Sozialunternehmen wird vom Minister der Wirtschaft | Die Anerkennung als Sozialunternehmen wird vom Minister der Wirtschaft |
verweigert, wenn Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der | verweigert, wenn Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der |
betreffenden Gesellschaft nicht die Bestimmungen von Artikel 6 | betreffenden Gesellschaft nicht die Bestimmungen von Artikel 6 |
erfüllen. | erfüllen. |
Abschnitt 3 - Kontrolle der als Sozialunternehmen anerkannten | Abschnitt 3 - Kontrolle der als Sozialunternehmen anerkannten |
Gesellschaften | Gesellschaften |
Art. 8 - Die Bediensteten des FÖD Wirtschaft kontrollieren regelmäßig, | Art. 8 - Die Bediensteten des FÖD Wirtschaft kontrollieren regelmäßig, |
ob die als Sozialunternehmen anerkannten Genossenschaften weiterhin | ob die als Sozialunternehmen anerkannten Genossenschaften weiterhin |
die Bedingungen der ihnen zuerkannten Anerkennung erfüllen. | die Bedingungen der ihnen zuerkannten Anerkennung erfüllen. |
Im Rahmen der Kontrolle der Anerkennungsbedingungen kann der FÖD | Im Rahmen der Kontrolle der Anerkennungsbedingungen kann der FÖD |
Wirtschaft zusätzliche Informationen oder Schriftstücke von den als | Wirtschaft zusätzliche Informationen oder Schriftstücke von den als |
Sozialunternehmen anerkannten Genossenschaften verlangen. | Sozialunternehmen anerkannten Genossenschaften verlangen. |
Abschnitt 4 - Entzug der Anerkennung als Sozialunternehmen | Abschnitt 4 - Entzug der Anerkennung als Sozialunternehmen |
Art. 9 - Die Anerkennung als Sozialunternehmen wird vom Minister der | Art. 9 - Die Anerkennung als Sozialunternehmen wird vom Minister der |
Wirtschaft entzogen, wenn: | Wirtschaft entzogen, wenn: |
1. die Gesellschaft dies beantragt, | 1. die Gesellschaft dies beantragt, |
2. Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der als Sozialunternehmen | 2. Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der als Sozialunternehmen |
anerkannten Genossenschaft nicht mehr die Bestimmungen von Artikel 6 | anerkannten Genossenschaft nicht mehr die Bestimmungen von Artikel 6 |
erfüllen, | erfüllen, |
3. die Gesellschaft aufgelöst wird oder nicht mehr die Rechtsform | 3. die Gesellschaft aufgelöst wird oder nicht mehr die Rechtsform |
einer Genossenschaft hat, | einer Genossenschaft hat, |
4. die Gesellschaft nicht binnen der vom FÖD Wirtschaft festgelegten | 4. die Gesellschaft nicht binnen der vom FÖD Wirtschaft festgelegten |
Frist die zusätzlichen Informationen oder Schriftstücke übermittelt, | Frist die zusätzlichen Informationen oder Schriftstücke übermittelt, |
die für die in Artikel 8 erwähnte Kontrolle der | die für die in Artikel 8 erwähnte Kontrolle der |
Anerkennungsbedingungen erforderlich sind. | Anerkennungsbedingungen erforderlich sind. |
KAPITEL 4 - Anerkannte Genossenschaften, die als Sozialunternehmen | KAPITEL 4 - Anerkannte Genossenschaften, die als Sozialunternehmen |
anerkannt sind | anerkannt sind |
Abschnitt 1 - Anerkennungsantrag | Abschnitt 1 - Anerkennungsantrag |
Art. 10 - Der im vorliegenden Abschnitt erwähnte Anerkennungsantrag | Art. 10 - Der im vorliegenden Abschnitt erwähnte Anerkennungsantrag |
betrifft folgende Gesellschaften: | betrifft folgende Gesellschaften: |
1. Genossenschaften, die gleichzeitig die in Artikel 8:4 des | 1. Genossenschaften, die gleichzeitig die in Artikel 8:4 des |
Gesetzbuches erwähnte Anerkennung als anerkannte Genossenschaft und | Gesetzbuches erwähnte Anerkennung als anerkannte Genossenschaft und |
die in Artikel 8:5 des Gesetzbuches erwähnte Anerkennung als | die in Artikel 8:5 des Gesetzbuches erwähnte Anerkennung als |
Sozialunternehmen beantragen, | Sozialunternehmen beantragen, |
2. in Artikel 8:4 des Gesetzbuches erwähnte anerkannte | 2. in Artikel 8:4 des Gesetzbuches erwähnte anerkannte |
Genossenschaften, die die Anerkennung als Sozialunternehmen | Genossenschaften, die die Anerkennung als Sozialunternehmen |
beantragen, | beantragen, |
3. in Artikel 8:5 des Gesetzbuches erwähnte als Sozialunternehmen | 3. in Artikel 8:5 des Gesetzbuches erwähnte als Sozialunternehmen |
anerkannte Genossenschaften, die die Anerkennung als anerkannte | anerkannte Genossenschaften, die die Anerkennung als anerkannte |
Genossenschaft beantragen. | Genossenschaft beantragen. |
Art. 11 - In Artikel 10 erwähnte Genossenschaften reichen beim FÖD | Art. 11 - In Artikel 10 erwähnte Genossenschaften reichen beim FÖD |
Wirtschaft einen Anerkennungsantrag ein: | Wirtschaft einen Anerkennungsantrag ein: |
1. nach dem Muster in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass, wenn es sich um | 1. nach dem Muster in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass, wenn es sich um |
eine Genossenschaft handelt, die gleichzeitig beide Anerkennungen | eine Genossenschaft handelt, die gleichzeitig beide Anerkennungen |
beantragt, | beantragt, |
2. nach dem Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass, wenn es sich um | 2. nach dem Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass, wenn es sich um |
eine in Artikel 8:4 des Gesetzbuches erwähnte anerkannte | eine in Artikel 8:4 des Gesetzbuches erwähnte anerkannte |
Genossenschaft handelt, die eine Anerkennung als Sozialunternehmen | Genossenschaft handelt, die eine Anerkennung als Sozialunternehmen |
beantragt, | beantragt, |
3. nach dem vom König in Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 1955 zur | 3. nach dem vom König in Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 1955 zur |
Einführung eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen, das | Einführung eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen, das |
soziale Unternehmertum und die Landwirtschaftsunternehmen festgelegten | soziale Unternehmertum und die Landwirtschaftsunternehmen festgelegten |
Muster, wenn es sich um eine als Sozialunternehmen anerkannte | Muster, wenn es sich um eine als Sozialunternehmen anerkannte |
Genossenschaft handelt, die eine Anerkennung als anerkannte | Genossenschaft handelt, die eine Anerkennung als anerkannte |
Genossenschaft beantragt. | Genossenschaft beantragt. |
Der Anerkennungsantrag wird per Post oder E-Mail eingereicht. | Der Anerkennungsantrag wird per Post oder E-Mail eingereicht. |
Dem Anerkennungsantrag wird Folgendes beigefügt: | Dem Anerkennungsantrag wird Folgendes beigefügt: |
1. ein Nachweis der Gründung in dem Staat, in dem die Gesellschaft | 1. ein Nachweis der Gründung in dem Staat, in dem die Gesellschaft |
gegründet worden ist, | gegründet worden ist, |
2. eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Gesellschaft, | 2. eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Gesellschaft, |
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der | 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der |
Gesellschaft. | Gesellschaft. |
Wenn der FÖD Wirtschaft es für notwendig erachtet, kann er vom | Wenn der FÖD Wirtschaft es für notwendig erachtet, kann er vom |
Antragsteller zusätzliche Informationen in Bezug auf den | Antragsteller zusätzliche Informationen in Bezug auf den |
Anerkennungsantrag verlangen. | Anerkennungsantrag verlangen. |
Art. 12 - Die Anerkennung wird vom Minister der Wirtschaft verweigert, | Art. 12 - Die Anerkennung wird vom Minister der Wirtschaft verweigert, |
wenn Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der betreffenden | wenn Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der betreffenden |
Gesellschaft nicht die auf die Gesellschaft anwendbaren | Gesellschaft nicht die auf die Gesellschaft anwendbaren |
Anerkennungsbedingungen erfüllen. | Anerkennungsbedingungen erfüllen. |
Abschnitt 2 - Folgen des Entzugs einer Anerkennung auf die | Abschnitt 2 - Folgen des Entzugs einer Anerkennung auf die |
Aufrechterhaltung der anderen Anerkennung | Aufrechterhaltung der anderen Anerkennung |
Art. 13 - In den Artikeln 8:4 und 8:5 des Gesetzbuches erwähnte | Art. 13 - In den Artikeln 8:4 und 8:5 des Gesetzbuches erwähnte |
anerkannte Genossenschaften behalten nach Entzug ihrer Anerkennung als | anerkannte Genossenschaften behalten nach Entzug ihrer Anerkennung als |
Sozialunternehmen ihre in Artikel 8:4 des Gesetzbuches erwähnte | Sozialunternehmen ihre in Artikel 8:4 des Gesetzbuches erwähnte |
Anerkennung als anerkannte Genossenschaft, wenn sie weiterhin die | Anerkennung als anerkannte Genossenschaft, wenn sie weiterhin die |
Bedingungen erfüllen, die im Gesetz vom 20. Juli 1955 zur Einführung | Bedingungen erfüllen, die im Gesetz vom 20. Juli 1955 zur Einführung |
eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen, das soziale | eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen, das soziale |
Unternehmertum und die Landwirtschaftsunternehmen und in seinen | Unternehmertum und die Landwirtschaftsunternehmen und in seinen |
Ausführungserlassen festgelegt sind. | Ausführungserlassen festgelegt sind. |
In den Artikeln 8:4 und 8:5 des Gesetzbuches erwähnte anerkannte | In den Artikeln 8:4 und 8:5 des Gesetzbuches erwähnte anerkannte |
Genossenschaften behalten nach Entzug ihrer in Artikel 8:4 des | Genossenschaften behalten nach Entzug ihrer in Artikel 8:4 des |
Gesetzbuches erwähnten Anerkennung als anerkannte Genossenschaft ihre | Gesetzbuches erwähnten Anerkennung als anerkannte Genossenschaft ihre |
Anerkennung als Sozialunternehmen, wenn sie weiterhin die in Artikel 6 | Anerkennung als Sozialunternehmen, wenn sie weiterhin die in Artikel 6 |
festgelegten Anerkennungsbedingungen erfüllen. | festgelegten Anerkennungsbedingungen erfüllen. |
KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 14 - Jede Anerkennung und jeder Entzug der Anerkennung sind | Art. 14 - Jede Anerkennung und jeder Entzug der Anerkennung sind |
Gegenstand eines Ministeriellen Erlasses, der im Belgischen | Gegenstand eines Ministeriellen Erlasses, der im Belgischen |
Staatsblatt und auf der Internetseite des FÖD Wirtschaft | Staatsblatt und auf der Internetseite des FÖD Wirtschaft |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Kapitel 2, das am | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Kapitel 2, das am |
15. Juli 2019 in Kraft tritt. | 15. Juli 2019 in Kraft tritt. |
Art. 16 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Justiz zuständigen | Art. 16 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Justiz zuständigen |
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des | Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
ANLAGE 1 - Liste der landwirtschaftlichen Tätigkeiten | ANLAGE 1 - Liste der landwirtschaftlichen Tätigkeiten |
0111 Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten | 0111 Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten |
0112 Anbau von Reis | 0112 Anbau von Reis |
0113 Anbau von Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen | 0113 Anbau von Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen |
0114 Anbau von Zuckerrohr | 0114 Anbau von Zuckerrohr |
0115 Anbau von Tabak | 0115 Anbau von Tabak |
0116 Anbau von Faserpflanzen | 0116 Anbau von Faserpflanzen |
0119 Anbau von sonstigen einjährigen Pflanzen | 0119 Anbau von sonstigen einjährigen Pflanzen |
0121 Anbau von Wein- und Tafeltrauben | 0121 Anbau von Wein- und Tafeltrauben |
0122 Anbau von tropischen und subtropischen Früchten | 0122 Anbau von tropischen und subtropischen Früchten |
0123 Anbau von Zitrusfrüchten | 0123 Anbau von Zitrusfrüchten |
0124 Anbau von Kern- und Steinobst | 0124 Anbau von Kern- und Steinobst |
0125 Anbau von sonstigem Obst und Nüssen | 0125 Anbau von sonstigem Obst und Nüssen |
0126 Anbau von ölhaltigen Früchten | 0126 Anbau von ölhaltigen Früchten |
0127 Anbau von Pflanzen zur Herstellung von Getränken | 0127 Anbau von Pflanzen zur Herstellung von Getränken |
0128 Anbau von Gewürzpflanzen, Pflanzen für aromatische, narkotische | 0128 Anbau von Gewürzpflanzen, Pflanzen für aromatische, narkotische |
und pharmazeutische Zwecke | und pharmazeutische Zwecke |
0129 Anbau sonstiger mehrjähriger Pflanzen | 0129 Anbau sonstiger mehrjähriger Pflanzen |
0130 Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu | 0130 Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu |
Vermehrungszwecken | Vermehrungszwecken |
0141 Haltung von Milchkühen | 0141 Haltung von Milchkühen |
0142 Haltung von anderen Rindern | 0142 Haltung von anderen Rindern |
0143 Haltung von Pferden und Eseln | 0143 Haltung von Pferden und Eseln |
0144 Haltung von Kamelen | 0144 Haltung von Kamelen |
0145 Haltung von Schafen und Ziegen | 0145 Haltung von Schafen und Ziegen |
0146 Haltung von Schweinen | 0146 Haltung von Schweinen |
0147 Haltung von Geflügel | 0147 Haltung von Geflügel |
0149 Sonstige Tierhaltung | 0149 Sonstige Tierhaltung |
0150 Gemischte Landwirtschaft | 0150 Gemischte Landwirtschaft |
0322 Süßwasseraquakultur | 0322 Süßwasseraquakultur |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als | Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als |
Sozialunternehmen beigefügt zu werden. | Sozialunternehmen beigefügt zu werden. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
ANLAGE 2 | ANLAGE 2 |
ANTRAG AUF ANERKENNUNG ALS LANDWIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN | ANTRAG AUF ANERKENNUNG ALS LANDWIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN |
Von der Gesellschaft auszufüllen | Von der Gesellschaft auszufüllen |
Eine Ausfertigung ist zu übermitteln an: | Eine Ausfertigung ist zu übermitteln an: |
FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie | FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie |
Generaldirektion Wirtschaftsregelung | Generaldirektion Wirtschaftsregelung |
Dienst Buchhaltungsrecht - Audit - Genossenschaften | Dienst Buchhaltungsrecht - Audit - Genossenschaften |
City Atrium C | City Atrium C |
Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 50 | Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 50 |
1210 Brüssel | 1210 Brüssel |
E-Mail: AUC@economie.fgov.be | E-Mail: AUC@economie.fgov.be |
1. Angaben der Gesellschaft | 1. Angaben der Gesellschaft |
Bezeichnung: | Bezeichnung: |
Unternehmensnummer: | Unternehmensnummer: |
Gesellschaftssitz: | Gesellschaftssitz: |
Telefon: | Telefon: |
E-Mail: | E-Mail: |
Internetseite (URL): | Internetseite (URL): |
2. Kontaktperson | 2. Kontaktperson |
Name und Vorname: | Name und Vorname: |
Position innerhalb der Gesellschaft: | Position innerhalb der Gesellschaft: |
3. Eventuelle Zugehörigkeit zu einer Gruppe | 3. Eventuelle Zugehörigkeit zu einer Gruppe |
Bezeichnung der Gruppe: | Bezeichnung der Gruppe: |
Unternehmensnummer: | Unternehmensnummer: |
4. Anlagen | 4. Anlagen |
Folgende Schriftstücke müssen dem Anerkennungsantrag beigefügt werden: | Folgende Schriftstücke müssen dem Anerkennungsantrag beigefügt werden: |
o ein Nachweis der Gründung der Gesellschaft in dem Staat, in dem sie | o ein Nachweis der Gründung der Gesellschaft in dem Staat, in dem sie |
gegründet worden ist, | gegründet worden ist, |
o eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Gesellschaft, | o eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Gesellschaft, |
o gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der | o gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der |
Gesellschaft, | Gesellschaft, |
o das Protokoll der letzten Generalversammlung der Gesellschaft. | o das Protokoll der letzten Generalversammlung der Gesellschaft. |
Ausgefertigt in . . . . . , am . . . . . | Ausgefertigt in . . . . . , am . . . . . |
(Unterschrift) | (Unterschrift) |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als | Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als |
Sozialunternehmen beigefügt zu werden. | Sozialunternehmen beigefügt zu werden. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
ANLAGE 3 | ANLAGE 3 |
ANTRAG AUF ANERKENNUNG ALS SOZIALUNTERNEHMEN | ANTRAG AUF ANERKENNUNG ALS SOZIALUNTERNEHMEN |
Von der Genossenschaft auszufüllen | Von der Genossenschaft auszufüllen |
Eine Ausfertigung ist zu übermitteln an: | Eine Ausfertigung ist zu übermitteln an: |
FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie | FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie |
Generaldirektion Wirtschaftsregelung | Generaldirektion Wirtschaftsregelung |
Dienst Buchhaltungsrecht - Audit - Genossenschaften | Dienst Buchhaltungsrecht - Audit - Genossenschaften |
City Atrium C | City Atrium C |
Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 50 | Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 50 |
1210 Brüssel | 1210 Brüssel |
E-Mail: AUC@economie.fgov.be | E-Mail: AUC@economie.fgov.be |
1. Angaben der Genossenschaft | 1. Angaben der Genossenschaft |
Bezeichnung: | Bezeichnung: |
Unternehmensnummer: | Unternehmensnummer: |
Gesellschaftssitz: | Gesellschaftssitz: |
Telefon: | Telefon: |
E-Mail: | E-Mail: |
Internetseite (URL): | Internetseite (URL): |
2. Kontaktperson | 2. Kontaktperson |
Name und Vorname: | Name und Vorname: |
Position innerhalb der Gesellschaft: | Position innerhalb der Gesellschaft: |
3. Eventuelle Zugehörigkeit zu einer Gruppe | 3. Eventuelle Zugehörigkeit zu einer Gruppe |
Bezeichnung der Gruppe: | Bezeichnung der Gruppe: |
Unternehmensnummer: | Unternehmensnummer: |
4. Anlagen | 4. Anlagen |
Folgende Schriftstücke müssen dem Anerkennungsantrag beigefügt werden: | Folgende Schriftstücke müssen dem Anerkennungsantrag beigefügt werden: |
o ein Nachweis der Gründung der Genossenschaft in dem Staat, in dem | o ein Nachweis der Gründung der Genossenschaft in dem Staat, in dem |
sie gegründet worden ist, | sie gegründet worden ist, |
o eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Genossenschaft, | o eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Genossenschaft, |
o gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der | o gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der |
Genossenschaft, | Genossenschaft, |
o das Protokoll der letzten Generalversammlung der Genossenschaft. | o das Protokoll der letzten Generalversammlung der Genossenschaft. |
Ausgefertigt in . . . . . , am . . . . . | Ausgefertigt in . . . . . , am . . . . . |
(Unterschrift) | (Unterschrift) |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als | Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als |
Sozialunternehmen beigefügt zu werden. | Sozialunternehmen beigefügt zu werden. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
ANLAGE 4 | ANLAGE 4 |
ANTRAG AUF ANERKENNUNG ALS GENOSSENSCHAFT UND ALS SOZIALUNTERNEHMEN | ANTRAG AUF ANERKENNUNG ALS GENOSSENSCHAFT UND ALS SOZIALUNTERNEHMEN |
Von der Genossenschaft auszufüllen | Von der Genossenschaft auszufüllen |
Eine Ausfertigung ist zu übermitteln an: | Eine Ausfertigung ist zu übermitteln an: |
FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie | FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie |
Generaldirektion Wirtschaftsregelung | Generaldirektion Wirtschaftsregelung |
Dienst Buchhaltungsrecht - Audit - Genossenschaften | Dienst Buchhaltungsrecht - Audit - Genossenschaften |
City Atrium C | City Atrium C |
Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 50 | Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 50 |
1210 Brüssel | 1210 Brüssel |
E-Mail: AUC@economie.fgov.be | E-Mail: AUC@economie.fgov.be |
1. Angaben der Genossenschaft | 1. Angaben der Genossenschaft |
Bezeichnung: | Bezeichnung: |
Unternehmensnummer: | Unternehmensnummer: |
Gesellschaftssitz: | Gesellschaftssitz: |
Telefon: | Telefon: |
E-Mail: | E-Mail: |
Internetseite (URL): | Internetseite (URL): |
2. Kontaktperson | 2. Kontaktperson |
Name und Vorname: | Name und Vorname: |
Position innerhalb der Gesellschaft: | Position innerhalb der Gesellschaft: |
3. Eventuelle Zugehörigkeit zu einer Gruppe | 3. Eventuelle Zugehörigkeit zu einer Gruppe |
Bezeichnung der Gruppe: | Bezeichnung der Gruppe: |
Unternehmensnummer: | Unternehmensnummer: |
4. Anlagen | 4. Anlagen |
Folgende Schriftstücke müssen dem Anerkennungsantrag beigefügt werden: | Folgende Schriftstücke müssen dem Anerkennungsantrag beigefügt werden: |
o ein Nachweis der Gründung der Genossenschaft in dem Staat, in dem | o ein Nachweis der Gründung der Genossenschaft in dem Staat, in dem |
sie gegründet worden ist, | sie gegründet worden ist, |
o eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Genossenschaft, | o eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Genossenschaft, |
o gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der | o gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der |
Genossenschaft, | Genossenschaft, |
o das Protokoll der letzten Generalversammlung der Genossenschaft. | o das Protokoll der letzten Generalversammlung der Genossenschaft. |
Ausgefertigt in . . . . . , am . . . . . | Ausgefertigt in . . . . . , am . . . . . |
(Unterschrift) | (Unterschrift) |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als | Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als |
Sozialunternehmen beigefügt zu werden. | Sozialunternehmen beigefügt zu werden. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |