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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/06/2019
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden van de erkenning als landbouwonderneming en als sociale onderneming. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant les conditions d'agrément comme entreprise agricole et comme entreprise sociale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
28 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden 28 JUIN 2019. - Arrêté royal fixant les conditions d'agrément comme
van de erkenning als landbouwonderneming en als sociale onderneming. - entreprise agricole et comme entreprise sociale. - Traduction
Duitse vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 28 juni 2019 tot vaststelling van de voorwaarden van de l'arrêté royal du 28 juin 2019 fixant les conditions d'agrément comme
erkenning als landbouwonderneming en als sociale onderneming (Belgisch Staatsblad van 11 juli 2019). entreprise agricole et comme entreprise sociale (Moniteur belge du 11 juillet 2019).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für
die Anerkennung die Anerkennung
als Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen als Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen, der Aufgrund des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen, der
Artikel 8:2 und 8:5; Artikel 8:2 und 8:5;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1955 zur Einführung eines Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1955 zur Einführung eines
Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen, das soziale Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen, das soziale
Unternehmertum und die Landwirtschaftsunternehmen, des Artikels 5; Unternehmertum und die Landwirtschaftsunternehmen, des Artikels 5;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.806/2 des Staatsrates vom 25. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.806/2 des Staatsrates vom 25. April
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Bedingungen für die Anerkennung als In der Erwägung, dass die Bedingungen für die Anerkennung als
Landwirtschaftsunternehmen den Bedingungen entsprechen, die mit einem Landwirtschaftsunternehmen den Bedingungen entsprechen, die mit einem
in den Artikeln 41 und 42 des Gesetzes vom 23. März 2019 zur in den Artikeln 41 und 42 des Gesetzes vom 23. März 2019 zur
Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Sozialunternehmen zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Sozialunternehmen
verbunden sind; verbunden sind;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der
Justiz Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. landwirtschaftlicher Tätigkeit: die in Anlage 1 zu vorliegendem 1. landwirtschaftlicher Tätigkeit: die in Anlage 1 zu vorliegendem
Erlass aufgeführten landwirtschaftlichen Tätigkeiten und/oder Erlass aufgeführten landwirtschaftlichen Tätigkeiten und/oder
Gartenbautätigkeiten, Gartenbautätigkeiten,
2. geschäftsführendem Gesellschafter: den Gesellschafter, der eine 2. geschäftsführendem Gesellschafter: den Gesellschafter, der eine
natürliche Person ist und statutarisch für eine unbestimmte Dauer als natürliche Person ist und statutarisch für eine unbestimmte Dauer als
Geschäftsführer oder Verwalter der Gesellschaft bestellt worden ist Geschäftsführer oder Verwalter der Gesellschaft bestellt worden ist
und mindestens mit der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft und mindestens mit der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft
beauftragt ist, beauftragt ist,
3. täglicher Geschäftsführung: die in den Artikeln 5:79 und 6:67 des 3. täglicher Geschäftsführung: die in den Artikeln 5:79 und 6:67 des
Gesetzbuches bestimmte tägliche Geschäftsführung, Gesetzbuches bestimmte tägliche Geschäftsführung,
4. Berufseinkommen aus dem aktiven Betrieb: das Berufseinkommen aus 4. Berufseinkommen aus dem aktiven Betrieb: das Berufseinkommen aus
dem Betrieb der landwirtschaftlichen Tätigkeit, unter Ausschluss von dem Betrieb der landwirtschaftlichen Tätigkeit, unter Ausschluss von
Ersatzeinkünften und Pensionen, Ersatzeinkünften und Pensionen,
5. Gesetzbuch: das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen, 5. Gesetzbuch: das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen,
6. FÖD Wirtschaft: den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, 6. FÖD Wirtschaft: den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie. Mittelstand und Energie.
KAPITEL 2 - Landwirtschaftsunternehmen KAPITEL 2 - Landwirtschaftsunternehmen
Abschnitt 1 - Anerkennungsbedingungen Abschnitt 1 - Anerkennungsbedingungen
Art. 2 - § 1 - Die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen wird Art. 2 - § 1 - Die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen wird
einer der in Artikel 8:2 des Gesetzbuches erwähnten Gesellschaften vom einer der in Artikel 8:2 des Gesetzbuches erwähnten Gesellschaften vom
Minister der Wirtschaft erteilt, wenn Satzung, Arbeitsweise und Minister der Wirtschaft erteilt, wenn Satzung, Arbeitsweise und
Tätigkeiten der betreffenden Gesellschaft folgende Bedingungen Tätigkeiten der betreffenden Gesellschaft folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. Die Gesellschaft hat hauptsächlich den Betrieb einer 1. Die Gesellschaft hat hauptsächlich den Betrieb einer
landwirtschaftlichen Tätigkeit zum Zweck. landwirtschaftlichen Tätigkeit zum Zweck.
2. Nur natürliche Personen können Gesellschafter sein. 2. Nur natürliche Personen können Gesellschafter sein.
3. Die Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, von 3. Die Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, von
denen mindestens ein Gesellschafter ein geschäftsführender denen mindestens ein Gesellschafter ein geschäftsführender
Gesellschafter ist. Gesellschafter ist.
4. Die Aktien der Gesellschaft sind Namensaktien und gleichwertig. 4. Die Aktien der Gesellschaft sind Namensaktien und gleichwertig.
5. Der geschäftsführende Gesellschafter verbringt mindestens die 5. Der geschäftsführende Gesellschafter verbringt mindestens die
Hälfte seiner Arbeitszeit mit dem Betrieb der landwirtschaftlichen Hälfte seiner Arbeitszeit mit dem Betrieb der landwirtschaftlichen
Tätigkeit und bezieht mindestens die Hälfte seines Berufseinkommens Tätigkeit und bezieht mindestens die Hälfte seines Berufseinkommens
aus dem aktiven Betrieb der landwirtschaftlichen Tätigkeit. aus dem aktiven Betrieb der landwirtschaftlichen Tätigkeit.
6. Die Generalversammlung der Gesellschaft beschließt unter Einhaltung 6. Die Generalversammlung der Gesellschaft beschließt unter Einhaltung
der für Satzungsänderungen geltenden Bedingungen in Bezug auf der für Satzungsänderungen geltenden Bedingungen in Bezug auf
Anwesenheit und Mehrheit Folgendes: Anwesenheit und Mehrheit Folgendes:
a) Ende des Mandats des geschäftsführenden Gesellschafters und damit a) Ende des Mandats des geschäftsführenden Gesellschafters und damit
verbundene Kündigungsfrist, verbundene Kündigungsfrist,
b) Bestellung eines geschäftsführenden Gesellschafters und Zuerkennung b) Bestellung eines geschäftsführenden Gesellschafters und Zuerkennung
der Befugnisse dieses geschäftsführenden Gesellschafters, der Befugnisse dieses geschäftsführenden Gesellschafters,
c) Abberufung des geschäftsführenden Gesellschafters aus c) Abberufung des geschäftsführenden Gesellschafters aus
schwerwiegenden Gründen. schwerwiegenden Gründen.
7. Die Zustimmung der Generalversammlung der Gesellschaft ist bei 7. Die Zustimmung der Generalversammlung der Gesellschaft ist bei
Übertragung von Aktien eines oder mehrerer Gesellschafter bei Tod oder Übertragung von Aktien eines oder mehrerer Gesellschafter bei Tod oder
unter Lebenden erforderlich. unter Lebenden erforderlich.
8. Bei jeder Anteilsübertragung unter Lebenden hat jeder 8. Bei jeder Anteilsübertragung unter Lebenden hat jeder
geschäftsführende Gesellschafter ein Vorkaufsrecht. geschäftsführende Gesellschafter ein Vorkaufsrecht.
9. Die Zustimmung jedes geschäftsführenden Gesellschafters ist bei 9. Die Zustimmung jedes geschäftsführenden Gesellschafters ist bei
jeder Änderung der Satzung der Gesellschaft und bei der freiwilligen jeder Änderung der Satzung der Gesellschaft und bei der freiwilligen
Auflösung der Gesellschaft erforderlich, mit Ausnahme der Bestimmung Auflösung der Gesellschaft erforderlich, mit Ausnahme der Bestimmung
von Nr. 6 Buchstabe c). von Nr. 6 Buchstabe c).
10. Die aus der Gesellschaft gezogene Mindestvergütung geht direkt an 10. Die aus der Gesellschaft gezogene Mindestvergütung geht direkt an
den/die geschäftsführenden Gesellschafter. den/die geschäftsführenden Gesellschafter.
§ 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 7 ist die Zustimmung der § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 7 ist die Zustimmung der
Generalversammlung der Gesellschaft nicht erforderlich bei der Generalversammlung der Gesellschaft nicht erforderlich bei der
Übertragung von Anteilen eines oder mehrerer Gesellschafter bei Tod Übertragung von Anteilen eines oder mehrerer Gesellschafter bei Tod
oder unter Lebenden auf einen anderen Gesellschafter, den Ehepartner oder unter Lebenden auf einen anderen Gesellschafter, den Ehepartner
oder gesetzlich Zusammenwohnenden des Zedenten, auf Verwandte in oder gesetzlich Zusammenwohnenden des Zedenten, auf Verwandte in
gerader aufsteigender Linie, Verwandte in gerader absteigender Linie gerader aufsteigender Linie, Verwandte in gerader absteigender Linie
und ihre Verschwägerten, einschließlich der Adoptivkinder und der und ihre Verschwägerten, einschließlich der Adoptivkinder und der
Kinder des Ehepartners oder des gesetzlich Zusammenwohnenden. Kinder des Ehepartners oder des gesetzlich Zusammenwohnenden.
In der Satzung der Gesellschaft werden die in Absatz 1 erwähnten In der Satzung der Gesellschaft werden die in Absatz 1 erwähnten
Bestimmungen angegeben. Bestimmungen angegeben.
§ 3 - Sieht die Gesellschaft noch andere Ausschüttungen als die in § 1 § 3 - Sieht die Gesellschaft noch andere Ausschüttungen als die in § 1
Nr. 10 erwähnte Vergütung vor, so werden in der Satzung der Nr. 10 erwähnte Vergütung vor, so werden in der Satzung der
Gesellschaft ausdrücklich die Bedingungen und die Begünstigten dieser Gesellschaft ausdrücklich die Bedingungen und die Begünstigten dieser
Ausschüttungen angegeben. Ausschüttungen angegeben.
Abschnitt 2 - Antrag auf Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen Abschnitt 2 - Antrag auf Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen
Art. 3 - In Artikel 8:2 des Gesetzbuches erwähnte Gesellschaften Art. 3 - In Artikel 8:2 des Gesetzbuches erwähnte Gesellschaften
reichen beim FÖD Wirtschaft einen Anerkennungsantrag gemäß dem Muster reichen beim FÖD Wirtschaft einen Anerkennungsantrag gemäß dem Muster
in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ein. in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ein.
Der Anerkennungsantrag wird per Post oder E-Mail eingereicht. Der Anerkennungsantrag wird per Post oder E-Mail eingereicht.
Dem Anerkennungsantrag wird Folgendes beigefügt: Dem Anerkennungsantrag wird Folgendes beigefügt:
1. ein Nachweis der Gründung in dem Staat, in dem die Gesellschaft 1. ein Nachweis der Gründung in dem Staat, in dem die Gesellschaft
gegründet worden ist, gegründet worden ist,
2. eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Gesellschaft, 2. eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Gesellschaft,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der
Gesellschaft, Gesellschaft,
4. das Protokoll der letzten Generalversammlung der Gesellschaft. 4. das Protokoll der letzten Generalversammlung der Gesellschaft.
Wenn der FÖD Wirtschaft es für notwendig erachtet, kann er vom Wenn der FÖD Wirtschaft es für notwendig erachtet, kann er vom
Antragsteller zusätzliche Informationen in Bezug auf den Antragsteller zusätzliche Informationen in Bezug auf den
Anerkennungsantrag verlangen, einschließlich Belege, die die in Anerkennungsantrag verlangen, einschließlich Belege, die die in
Artikel 2 § 1 Nr. 5 erwähnte Situation nachweisen können. Artikel 2 § 1 Nr. 5 erwähnte Situation nachweisen können.
Die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen wird vom Minister der Die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen wird vom Minister der
Wirtschaft verweigert, wenn Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der Wirtschaft verweigert, wenn Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der
betreffenden Gesellschaft die in Artikel 2 erwähnten betreffenden Gesellschaft die in Artikel 2 erwähnten
Anerkennungsbedingungen nicht erfüllen. Anerkennungsbedingungen nicht erfüllen.
Abschnitt 3 - Kontrolle der Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen Abschnitt 3 - Kontrolle der Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen
Art. 4 - Die Bediensteten des FÖD Wirtschaft kontrollieren regelmäßig, Art. 4 - Die Bediensteten des FÖD Wirtschaft kontrollieren regelmäßig,
ob die als Landwirtschaftsunternehmen anerkannten Gesellschaften ob die als Landwirtschaftsunternehmen anerkannten Gesellschaften
weiterhin die Bedingungen der ihnen zuerkannten Anerkennung erfüllen. weiterhin die Bedingungen der ihnen zuerkannten Anerkennung erfüllen.
Im Rahmen der Kontrolle der Anerkennungsbedingungen kann der FÖD Im Rahmen der Kontrolle der Anerkennungsbedingungen kann der FÖD
Wirtschaft zusätzliche Informationen oder Schriftstücke von der als Wirtschaft zusätzliche Informationen oder Schriftstücke von der als
Landwirtschaftsunternehmen anerkannten Gesellschaft verlangen. Landwirtschaftsunternehmen anerkannten Gesellschaft verlangen.
Abschnitt 4 - Entzug der Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen Abschnitt 4 - Entzug der Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen
Art. 5 - Die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen wird vom Art. 5 - Die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen wird vom
Minister der Wirtschaft entzogen, wenn: Minister der Wirtschaft entzogen, wenn:
1. die Gesellschaft dies beantragt, 1. die Gesellschaft dies beantragt,
2. Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der als 2. Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der als
Landwirtschaftsunternehmen anerkannten Gesellschaft nicht mehr die in Landwirtschaftsunternehmen anerkannten Gesellschaft nicht mehr die in
Artikel 2 festgelegten Anerkennungsbedingungen erfüllen, Artikel 2 festgelegten Anerkennungsbedingungen erfüllen,
3. die Gesellschaft aufgelöst wird oder eine andere Rechtsform als die 3. die Gesellschaft aufgelöst wird oder eine andere Rechtsform als die
in Artikel 8:2 des Gesetzbuches erwähnten Formen annimmt, in Artikel 8:2 des Gesetzbuches erwähnten Formen annimmt,
4. die Gesellschaft nicht binnen der vom FÖD Wirtschaft festgelegten 4. die Gesellschaft nicht binnen der vom FÖD Wirtschaft festgelegten
Frist die zusätzlichen Informationen oder Schriftstücke übermittelt, Frist die zusätzlichen Informationen oder Schriftstücke übermittelt,
die für die in Artikel 4 erwähnte Kontrolle der die für die in Artikel 4 erwähnte Kontrolle der
Anerkennungsbedingungen erforderlich sind. Anerkennungsbedingungen erforderlich sind.
KAPITEL 3 - Sozialunternehmen KAPITEL 3 - Sozialunternehmen
Abschnitt 1 - Anerkennungsbedingungen Abschnitt 1 - Anerkennungsbedingungen
Art. 6 - § 1 - Die Anerkennung als Sozialunternehmen wird einer Art. 6 - § 1 - Die Anerkennung als Sozialunternehmen wird einer
Genossenschaft vom Minister der Wirtschaft erteilt, wenn Satzung, Genossenschaft vom Minister der Wirtschaft erteilt, wenn Satzung,
Arbeitsweise und Tätigkeiten folgende Bedingungen erfüllen: Arbeitsweise und Tätigkeiten folgende Bedingungen erfüllen:
1. Gemäß Artikel 8:5 § 1 Nr. 1 des Gesetzbuches ist der Hauptzweck der 1. Gemäß Artikel 8:5 § 1 Nr. 1 des Gesetzbuches ist der Hauptzweck der
Gesellschaft, im allgemeinen Interesse eine positive gesellschaftliche Gesellschaft, im allgemeinen Interesse eine positive gesellschaftliche
Wirkung für Mensch, Umwelt oder Gesellschaft zu erzielen. Wirkung für Mensch, Umwelt oder Gesellschaft zu erzielen.
2. In der Satzung ist der Gegenstand der Gesellschaft beschrieben, 2. In der Satzung ist der Gegenstand der Gesellschaft beschrieben,
woraus ausdrücklich hervorgeht, dass dieser Gegenstand dazu dient, woraus ausdrücklich hervorgeht, dass dieser Gegenstand dazu dient,
eine positive gesellschaftliche Wirkung für Mensch, Umwelt oder eine positive gesellschaftliche Wirkung für Mensch, Umwelt oder
Gesellschaft zu erzielen. Gesellschaft zu erzielen.
3. Ein austretender Aktionär erhält beim Austritt höchstens den 3. Ein austretender Aktionär erhält beim Austritt höchstens den
Nennwert seiner tatsächlichen Einlage. Nennwert seiner tatsächlichen Einlage.
4. Das Mandat als Verwalter wird nicht vergütet, es sei denn, die 4. Das Mandat als Verwalter wird nicht vergütet, es sei denn, die
Generalversammlung der Aktionäre beschließt eine begrenzte Generalversammlung der Aktionäre beschließt eine begrenzte
Entschädigung oder ein begrenztes Anwesenheitsgeld. Entschädigung oder ein begrenztes Anwesenheitsgeld.
5. An der Abstimmung in der Generalversammlung darf kein Aktionär mit 5. An der Abstimmung in der Generalversammlung darf kein Aktionär mit
einer Anzahl Stimmen von mehr als einem Zehntel der mit den einer Anzahl Stimmen von mehr als einem Zehntel der mit den
vertretenen Anteilen oder Aktien verbundenen Stimmen teilnehmen. vertretenen Anteilen oder Aktien verbundenen Stimmen teilnehmen.
6. Der Betrag der an die Aktionäre auszuschüttenden Dividende kann 6. Der Betrag der an die Aktionäre auszuschüttenden Dividende kann
erst nach Festlegung eines Betrages festgelegt werden, den die erst nach Festlegung eines Betrages festgelegt werden, den die
Gesellschaft für Projekte oder Zwecke zurücklegt, die für die Gesellschaft für Projekte oder Zwecke zurücklegt, die für die
Verwirklichung ihres Gegenstands notwendig oder nützlich sind. Verwirklichung ihres Gegenstands notwendig oder nützlich sind.
7. Der einzige Vermögensvorteil, den die Gesellschaft unmittelbar oder 7. Der einzige Vermögensvorteil, den die Gesellschaft unmittelbar oder
mittelbar an ihre Aktionäre in welcher Form auch immer ausschüttet, mittelbar an ihre Aktionäre in welcher Form auch immer ausschüttet,
darf den in Artikel 8:5 § 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Zinssatz darf den in Artikel 8:5 § 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Zinssatz
nicht überschreiten, angewandt auf die von den Aktionären tatsächlich nicht überschreiten, angewandt auf die von den Aktionären tatsächlich
auf die Aktien eingezahlten Beträge. auf die Aktien eingezahlten Beträge.
8. Bei der Liquidation der Gesellschaft wird das Vermögen, das nach 8. Bei der Liquidation der Gesellschaft wird das Vermögen, das nach
Begleichung der Passiva und nach Rückzahlung der von den Aktionären Begleichung der Passiva und nach Rückzahlung der von den Aktionären
tatsächlich geleisteten und noch nicht zurückgezahlten Beträge aus den tatsächlich geleisteten und noch nicht zurückgezahlten Beträge aus den
Aktien verbleibt, gemäß Artikel 8:5 § 1 Nr. 3 des Gesetzbuches einem Aktien verbleibt, gemäß Artikel 8:5 § 1 Nr. 3 des Gesetzbuches einem
Zweck vorbehalten, der ihrem Gegenstand weitestmöglich entspricht. Zweck vorbehalten, der ihrem Gegenstand weitestmöglich entspricht.
§ 2 - Das Verwaltungsorgan der Gesellschaft erstellt jährlich einen § 2 - Das Verwaltungsorgan der Gesellschaft erstellt jährlich einen
Sonderbericht über das abgeschlossene Geschäftsjahr, in dem mindestens Sonderbericht über das abgeschlossene Geschäftsjahr, in dem mindestens
Folgendes angegeben wird: Folgendes angegeben wird:
1. in Artikel 6:120 § 2 des Gesetzbuches erwähnte Informationen, 1. in Artikel 6:120 § 2 des Gesetzbuches erwähnte Informationen,
2. Art und Weise, wie das Verwaltungsorgan der Gesellschaft die 2. Art und Weise, wie das Verwaltungsorgan der Gesellschaft die
Anwendung der in § 1 festgelegten Anerkennungsbedingungen Anwendung der in § 1 festgelegten Anerkennungsbedingungen
kontrolliert, kontrolliert,
3. Tätigkeiten, die die Gesellschaft zur Verwirklichung ihres 3. Tätigkeiten, die die Gesellschaft zur Verwirklichung ihres
Gegenstands ausgeübt hat, Gegenstands ausgeübt hat,
4. Mittel, die die Gesellschaft zu diesem Zweck eingesetzt hat. 4. Mittel, die die Gesellschaft zu diesem Zweck eingesetzt hat.
Der Sonderbericht wird in den gemäß den Artikeln 3:5 und 3:6 des Der Sonderbericht wird in den gemäß den Artikeln 3:5 und 3:6 des
Gesetzbuches erstellten und hinterlegten Lagebericht eingefügt. Gesetzbuches erstellten und hinterlegten Lagebericht eingefügt.
Das Verwaltungsorgan einer Gesellschaft, die gemäß Artikel 3:4 des Das Verwaltungsorgan einer Gesellschaft, die gemäß Artikel 3:4 des
Gesetzbuches nicht verpflichtet ist, einen Lagebericht zu erstellen Gesetzbuches nicht verpflichtet ist, einen Lagebericht zu erstellen
und zu hinterlegen, sendet dem FÖD Wirtschaft innerhalb von sieben und zu hinterlegen, sendet dem FÖD Wirtschaft innerhalb von sieben
Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Kopie des Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Kopie des
Sonderberichts. Sonderberichts.
Der Sonderbericht wird am Sitz der Gesellschaft aufbewahrt. Der Sonderbericht wird am Sitz der Gesellschaft aufbewahrt.
Abschnitt 2 - Antrag auf Anerkennung als Sozialunternehmen Abschnitt 2 - Antrag auf Anerkennung als Sozialunternehmen
Art. 7 - In Artikel 8:5 des Gesetzbuches erwähnte Gesellschaften Art. 7 - In Artikel 8:5 des Gesetzbuches erwähnte Gesellschaften
reichen einen Anerkennungsantrag gemäß dem Muster in Anlage 3 zu reichen einen Anerkennungsantrag gemäß dem Muster in Anlage 3 zu
vorliegendem Erlass beim FÖD Wirtschaft ein. vorliegendem Erlass beim FÖD Wirtschaft ein.
Der Antrag auf Anerkennung als Sozialunternehmen wird per Post oder Der Antrag auf Anerkennung als Sozialunternehmen wird per Post oder
E-Mail eingereicht. E-Mail eingereicht.
Dem Antrag auf Anerkennung als Sozialunternehmen wird Folgendes Dem Antrag auf Anerkennung als Sozialunternehmen wird Folgendes
beigefügt: beigefügt:
1. ein Nachweis der Gründung in dem Staat, in dem die Gesellschaft 1. ein Nachweis der Gründung in dem Staat, in dem die Gesellschaft
gegründet worden ist, gegründet worden ist,
2. eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Gesellschaft, 2. eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Gesellschaft,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der
Gesellschaft, Gesellschaft,
4. das Protokoll der letzten Generalversammlung der Gesellschaft. 4. das Protokoll der letzten Generalversammlung der Gesellschaft.
Wenn der FÖD Wirtschaft es für notwendig erachtet, kann er vom Wenn der FÖD Wirtschaft es für notwendig erachtet, kann er vom
Antragsteller zusätzliche Informationen in Bezug auf den Antragsteller zusätzliche Informationen in Bezug auf den
Anerkennungsantrag verlangen. Anerkennungsantrag verlangen.
Die Anerkennung als Sozialunternehmen wird vom Minister der Wirtschaft Die Anerkennung als Sozialunternehmen wird vom Minister der Wirtschaft
verweigert, wenn Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der verweigert, wenn Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der
betreffenden Gesellschaft nicht die Bestimmungen von Artikel 6 betreffenden Gesellschaft nicht die Bestimmungen von Artikel 6
erfüllen. erfüllen.
Abschnitt 3 - Kontrolle der als Sozialunternehmen anerkannten Abschnitt 3 - Kontrolle der als Sozialunternehmen anerkannten
Gesellschaften Gesellschaften
Art. 8 - Die Bediensteten des FÖD Wirtschaft kontrollieren regelmäßig, Art. 8 - Die Bediensteten des FÖD Wirtschaft kontrollieren regelmäßig,
ob die als Sozialunternehmen anerkannten Genossenschaften weiterhin ob die als Sozialunternehmen anerkannten Genossenschaften weiterhin
die Bedingungen der ihnen zuerkannten Anerkennung erfüllen. die Bedingungen der ihnen zuerkannten Anerkennung erfüllen.
Im Rahmen der Kontrolle der Anerkennungsbedingungen kann der FÖD Im Rahmen der Kontrolle der Anerkennungsbedingungen kann der FÖD
Wirtschaft zusätzliche Informationen oder Schriftstücke von den als Wirtschaft zusätzliche Informationen oder Schriftstücke von den als
Sozialunternehmen anerkannten Genossenschaften verlangen. Sozialunternehmen anerkannten Genossenschaften verlangen.
Abschnitt 4 - Entzug der Anerkennung als Sozialunternehmen Abschnitt 4 - Entzug der Anerkennung als Sozialunternehmen
Art. 9 - Die Anerkennung als Sozialunternehmen wird vom Minister der Art. 9 - Die Anerkennung als Sozialunternehmen wird vom Minister der
Wirtschaft entzogen, wenn: Wirtschaft entzogen, wenn:
1. die Gesellschaft dies beantragt, 1. die Gesellschaft dies beantragt,
2. Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der als Sozialunternehmen 2. Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der als Sozialunternehmen
anerkannten Genossenschaft nicht mehr die Bestimmungen von Artikel 6 anerkannten Genossenschaft nicht mehr die Bestimmungen von Artikel 6
erfüllen, erfüllen,
3. die Gesellschaft aufgelöst wird oder nicht mehr die Rechtsform 3. die Gesellschaft aufgelöst wird oder nicht mehr die Rechtsform
einer Genossenschaft hat, einer Genossenschaft hat,
4. die Gesellschaft nicht binnen der vom FÖD Wirtschaft festgelegten 4. die Gesellschaft nicht binnen der vom FÖD Wirtschaft festgelegten
Frist die zusätzlichen Informationen oder Schriftstücke übermittelt, Frist die zusätzlichen Informationen oder Schriftstücke übermittelt,
die für die in Artikel 8 erwähnte Kontrolle der die für die in Artikel 8 erwähnte Kontrolle der
Anerkennungsbedingungen erforderlich sind. Anerkennungsbedingungen erforderlich sind.
KAPITEL 4 - Anerkannte Genossenschaften, die als Sozialunternehmen KAPITEL 4 - Anerkannte Genossenschaften, die als Sozialunternehmen
anerkannt sind anerkannt sind
Abschnitt 1 - Anerkennungsantrag Abschnitt 1 - Anerkennungsantrag
Art. 10 - Der im vorliegenden Abschnitt erwähnte Anerkennungsantrag Art. 10 - Der im vorliegenden Abschnitt erwähnte Anerkennungsantrag
betrifft folgende Gesellschaften: betrifft folgende Gesellschaften:
1. Genossenschaften, die gleichzeitig die in Artikel 8:4 des 1. Genossenschaften, die gleichzeitig die in Artikel 8:4 des
Gesetzbuches erwähnte Anerkennung als anerkannte Genossenschaft und Gesetzbuches erwähnte Anerkennung als anerkannte Genossenschaft und
die in Artikel 8:5 des Gesetzbuches erwähnte Anerkennung als die in Artikel 8:5 des Gesetzbuches erwähnte Anerkennung als
Sozialunternehmen beantragen, Sozialunternehmen beantragen,
2. in Artikel 8:4 des Gesetzbuches erwähnte anerkannte 2. in Artikel 8:4 des Gesetzbuches erwähnte anerkannte
Genossenschaften, die die Anerkennung als Sozialunternehmen Genossenschaften, die die Anerkennung als Sozialunternehmen
beantragen, beantragen,
3. in Artikel 8:5 des Gesetzbuches erwähnte als Sozialunternehmen 3. in Artikel 8:5 des Gesetzbuches erwähnte als Sozialunternehmen
anerkannte Genossenschaften, die die Anerkennung als anerkannte anerkannte Genossenschaften, die die Anerkennung als anerkannte
Genossenschaft beantragen. Genossenschaft beantragen.
Art. 11 - In Artikel 10 erwähnte Genossenschaften reichen beim FÖD Art. 11 - In Artikel 10 erwähnte Genossenschaften reichen beim FÖD
Wirtschaft einen Anerkennungsantrag ein: Wirtschaft einen Anerkennungsantrag ein:
1. nach dem Muster in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass, wenn es sich um 1. nach dem Muster in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass, wenn es sich um
eine Genossenschaft handelt, die gleichzeitig beide Anerkennungen eine Genossenschaft handelt, die gleichzeitig beide Anerkennungen
beantragt, beantragt,
2. nach dem Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass, wenn es sich um 2. nach dem Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass, wenn es sich um
eine in Artikel 8:4 des Gesetzbuches erwähnte anerkannte eine in Artikel 8:4 des Gesetzbuches erwähnte anerkannte
Genossenschaft handelt, die eine Anerkennung als Sozialunternehmen Genossenschaft handelt, die eine Anerkennung als Sozialunternehmen
beantragt, beantragt,
3. nach dem vom König in Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 1955 zur 3. nach dem vom König in Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 1955 zur
Einführung eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen, das Einführung eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen, das
soziale Unternehmertum und die Landwirtschaftsunternehmen festgelegten soziale Unternehmertum und die Landwirtschaftsunternehmen festgelegten
Muster, wenn es sich um eine als Sozialunternehmen anerkannte Muster, wenn es sich um eine als Sozialunternehmen anerkannte
Genossenschaft handelt, die eine Anerkennung als anerkannte Genossenschaft handelt, die eine Anerkennung als anerkannte
Genossenschaft beantragt. Genossenschaft beantragt.
Der Anerkennungsantrag wird per Post oder E-Mail eingereicht. Der Anerkennungsantrag wird per Post oder E-Mail eingereicht.
Dem Anerkennungsantrag wird Folgendes beigefügt: Dem Anerkennungsantrag wird Folgendes beigefügt:
1. ein Nachweis der Gründung in dem Staat, in dem die Gesellschaft 1. ein Nachweis der Gründung in dem Staat, in dem die Gesellschaft
gegründet worden ist, gegründet worden ist,
2. eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Gesellschaft, 2. eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Gesellschaft,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der
Gesellschaft. Gesellschaft.
Wenn der FÖD Wirtschaft es für notwendig erachtet, kann er vom Wenn der FÖD Wirtschaft es für notwendig erachtet, kann er vom
Antragsteller zusätzliche Informationen in Bezug auf den Antragsteller zusätzliche Informationen in Bezug auf den
Anerkennungsantrag verlangen. Anerkennungsantrag verlangen.
Art. 12 - Die Anerkennung wird vom Minister der Wirtschaft verweigert, Art. 12 - Die Anerkennung wird vom Minister der Wirtschaft verweigert,
wenn Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der betreffenden wenn Satzung, Arbeitsweise oder Tätigkeiten der betreffenden
Gesellschaft nicht die auf die Gesellschaft anwendbaren Gesellschaft nicht die auf die Gesellschaft anwendbaren
Anerkennungsbedingungen erfüllen. Anerkennungsbedingungen erfüllen.
Abschnitt 2 - Folgen des Entzugs einer Anerkennung auf die Abschnitt 2 - Folgen des Entzugs einer Anerkennung auf die
Aufrechterhaltung der anderen Anerkennung Aufrechterhaltung der anderen Anerkennung
Art. 13 - In den Artikeln 8:4 und 8:5 des Gesetzbuches erwähnte Art. 13 - In den Artikeln 8:4 und 8:5 des Gesetzbuches erwähnte
anerkannte Genossenschaften behalten nach Entzug ihrer Anerkennung als anerkannte Genossenschaften behalten nach Entzug ihrer Anerkennung als
Sozialunternehmen ihre in Artikel 8:4 des Gesetzbuches erwähnte Sozialunternehmen ihre in Artikel 8:4 des Gesetzbuches erwähnte
Anerkennung als anerkannte Genossenschaft, wenn sie weiterhin die Anerkennung als anerkannte Genossenschaft, wenn sie weiterhin die
Bedingungen erfüllen, die im Gesetz vom 20. Juli 1955 zur Einführung Bedingungen erfüllen, die im Gesetz vom 20. Juli 1955 zur Einführung
eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen, das soziale eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen, das soziale
Unternehmertum und die Landwirtschaftsunternehmen und in seinen Unternehmertum und die Landwirtschaftsunternehmen und in seinen
Ausführungserlassen festgelegt sind. Ausführungserlassen festgelegt sind.
In den Artikeln 8:4 und 8:5 des Gesetzbuches erwähnte anerkannte In den Artikeln 8:4 und 8:5 des Gesetzbuches erwähnte anerkannte
Genossenschaften behalten nach Entzug ihrer in Artikel 8:4 des Genossenschaften behalten nach Entzug ihrer in Artikel 8:4 des
Gesetzbuches erwähnten Anerkennung als anerkannte Genossenschaft ihre Gesetzbuches erwähnten Anerkennung als anerkannte Genossenschaft ihre
Anerkennung als Sozialunternehmen, wenn sie weiterhin die in Artikel 6 Anerkennung als Sozialunternehmen, wenn sie weiterhin die in Artikel 6
festgelegten Anerkennungsbedingungen erfüllen. festgelegten Anerkennungsbedingungen erfüllen.
KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14 - Jede Anerkennung und jeder Entzug der Anerkennung sind Art. 14 - Jede Anerkennung und jeder Entzug der Anerkennung sind
Gegenstand eines Ministeriellen Erlasses, der im Belgischen Gegenstand eines Ministeriellen Erlasses, der im Belgischen
Staatsblatt und auf der Internetseite des FÖD Wirtschaft Staatsblatt und auf der Internetseite des FÖD Wirtschaft
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Kapitel 2, das am Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Kapitel 2, das am
15. Juli 2019 in Kraft tritt. 15. Juli 2019 in Kraft tritt.
Art. 16 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Justiz zuständigen Art. 16 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Justiz zuständigen
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
ANLAGE 1 - Liste der landwirtschaftlichen Tätigkeiten ANLAGE 1 - Liste der landwirtschaftlichen Tätigkeiten
0111 Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten 0111 Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten
0112 Anbau von Reis 0112 Anbau von Reis
0113 Anbau von Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen 0113 Anbau von Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen
0114 Anbau von Zuckerrohr 0114 Anbau von Zuckerrohr
0115 Anbau von Tabak 0115 Anbau von Tabak
0116 Anbau von Faserpflanzen 0116 Anbau von Faserpflanzen
0119 Anbau von sonstigen einjährigen Pflanzen 0119 Anbau von sonstigen einjährigen Pflanzen
0121 Anbau von Wein- und Tafeltrauben 0121 Anbau von Wein- und Tafeltrauben
0122 Anbau von tropischen und subtropischen Früchten 0122 Anbau von tropischen und subtropischen Früchten
0123 Anbau von Zitrusfrüchten 0123 Anbau von Zitrusfrüchten
0124 Anbau von Kern- und Steinobst 0124 Anbau von Kern- und Steinobst
0125 Anbau von sonstigem Obst und Nüssen 0125 Anbau von sonstigem Obst und Nüssen
0126 Anbau von ölhaltigen Früchten 0126 Anbau von ölhaltigen Früchten
0127 Anbau von Pflanzen zur Herstellung von Getränken 0127 Anbau von Pflanzen zur Herstellung von Getränken
0128 Anbau von Gewürzpflanzen, Pflanzen für aromatische, narkotische 0128 Anbau von Gewürzpflanzen, Pflanzen für aromatische, narkotische
und pharmazeutische Zwecke und pharmazeutische Zwecke
0129 Anbau sonstiger mehrjähriger Pflanzen 0129 Anbau sonstiger mehrjähriger Pflanzen
0130 Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu 0130 Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu
Vermehrungszwecken Vermehrungszwecken
0141 Haltung von Milchkühen 0141 Haltung von Milchkühen
0142 Haltung von anderen Rindern 0142 Haltung von anderen Rindern
0143 Haltung von Pferden und Eseln 0143 Haltung von Pferden und Eseln
0144 Haltung von Kamelen 0144 Haltung von Kamelen
0145 Haltung von Schafen und Ziegen 0145 Haltung von Schafen und Ziegen
0146 Haltung von Schweinen 0146 Haltung von Schweinen
0147 Haltung von Geflügel 0147 Haltung von Geflügel
0149 Sonstige Tierhaltung 0149 Sonstige Tierhaltung
0150 Gemischte Landwirtschaft 0150 Gemischte Landwirtschaft
0322 Süßwasseraquakultur 0322 Süßwasseraquakultur
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der
Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als
Sozialunternehmen beigefügt zu werden. Sozialunternehmen beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
ANLAGE 2 ANLAGE 2
ANTRAG AUF ANERKENNUNG ALS LANDWIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN ANTRAG AUF ANERKENNUNG ALS LANDWIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN
Von der Gesellschaft auszufüllen Von der Gesellschaft auszufüllen
Eine Ausfertigung ist zu übermitteln an: Eine Ausfertigung ist zu übermitteln an:
FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie
Generaldirektion Wirtschaftsregelung Generaldirektion Wirtschaftsregelung
Dienst Buchhaltungsrecht - Audit - Genossenschaften Dienst Buchhaltungsrecht - Audit - Genossenschaften
City Atrium C City Atrium C
Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 50 Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 50
1210 Brüssel 1210 Brüssel
E-Mail: AUC@economie.fgov.be E-Mail: AUC@economie.fgov.be
1. Angaben der Gesellschaft 1. Angaben der Gesellschaft
Bezeichnung: Bezeichnung:
Unternehmensnummer: Unternehmensnummer:
Gesellschaftssitz: Gesellschaftssitz:
Telefon: Telefon:
E-Mail: E-Mail:
Internetseite (URL): Internetseite (URL):
2. Kontaktperson 2. Kontaktperson
Name und Vorname: Name und Vorname:
Position innerhalb der Gesellschaft: Position innerhalb der Gesellschaft:
3. Eventuelle Zugehörigkeit zu einer Gruppe 3. Eventuelle Zugehörigkeit zu einer Gruppe
Bezeichnung der Gruppe: Bezeichnung der Gruppe:
Unternehmensnummer: Unternehmensnummer:
4. Anlagen 4. Anlagen
Folgende Schriftstücke müssen dem Anerkennungsantrag beigefügt werden: Folgende Schriftstücke müssen dem Anerkennungsantrag beigefügt werden:
o ein Nachweis der Gründung der Gesellschaft in dem Staat, in dem sie o ein Nachweis der Gründung der Gesellschaft in dem Staat, in dem sie
gegründet worden ist, gegründet worden ist,
o eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Gesellschaft, o eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Gesellschaft,
o gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der o gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der
Gesellschaft, Gesellschaft,
o das Protokoll der letzten Generalversammlung der Gesellschaft. o das Protokoll der letzten Generalversammlung der Gesellschaft.
Ausgefertigt in . . . . . , am . . . . . Ausgefertigt in . . . . . , am . . . . .
(Unterschrift) (Unterschrift)
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der
Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als
Sozialunternehmen beigefügt zu werden. Sozialunternehmen beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
ANLAGE 3 ANLAGE 3
ANTRAG AUF ANERKENNUNG ALS SOZIALUNTERNEHMEN ANTRAG AUF ANERKENNUNG ALS SOZIALUNTERNEHMEN
Von der Genossenschaft auszufüllen Von der Genossenschaft auszufüllen
Eine Ausfertigung ist zu übermitteln an: Eine Ausfertigung ist zu übermitteln an:
FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie
Generaldirektion Wirtschaftsregelung Generaldirektion Wirtschaftsregelung
Dienst Buchhaltungsrecht - Audit - Genossenschaften Dienst Buchhaltungsrecht - Audit - Genossenschaften
City Atrium C City Atrium C
Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 50 Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 50
1210 Brüssel 1210 Brüssel
E-Mail: AUC@economie.fgov.be E-Mail: AUC@economie.fgov.be
1. Angaben der Genossenschaft 1. Angaben der Genossenschaft
Bezeichnung: Bezeichnung:
Unternehmensnummer: Unternehmensnummer:
Gesellschaftssitz: Gesellschaftssitz:
Telefon: Telefon:
E-Mail: E-Mail:
Internetseite (URL): Internetseite (URL):
2. Kontaktperson 2. Kontaktperson
Name und Vorname: Name und Vorname:
Position innerhalb der Gesellschaft: Position innerhalb der Gesellschaft:
3. Eventuelle Zugehörigkeit zu einer Gruppe 3. Eventuelle Zugehörigkeit zu einer Gruppe
Bezeichnung der Gruppe: Bezeichnung der Gruppe:
Unternehmensnummer: Unternehmensnummer:
4. Anlagen 4. Anlagen
Folgende Schriftstücke müssen dem Anerkennungsantrag beigefügt werden: Folgende Schriftstücke müssen dem Anerkennungsantrag beigefügt werden:
o ein Nachweis der Gründung der Genossenschaft in dem Staat, in dem o ein Nachweis der Gründung der Genossenschaft in dem Staat, in dem
sie gegründet worden ist, sie gegründet worden ist,
o eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Genossenschaft, o eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Genossenschaft,
o gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der o gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der
Genossenschaft, Genossenschaft,
o das Protokoll der letzten Generalversammlung der Genossenschaft. o das Protokoll der letzten Generalversammlung der Genossenschaft.
Ausgefertigt in . . . . . , am . . . . . Ausgefertigt in . . . . . , am . . . . .
(Unterschrift) (Unterschrift)
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der
Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als
Sozialunternehmen beigefügt zu werden. Sozialunternehmen beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
ANLAGE 4 ANLAGE 4
ANTRAG AUF ANERKENNUNG ALS GENOSSENSCHAFT UND ALS SOZIALUNTERNEHMEN ANTRAG AUF ANERKENNUNG ALS GENOSSENSCHAFT UND ALS SOZIALUNTERNEHMEN
Von der Genossenschaft auszufüllen Von der Genossenschaft auszufüllen
Eine Ausfertigung ist zu übermitteln an: Eine Ausfertigung ist zu übermitteln an:
FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie
Generaldirektion Wirtschaftsregelung Generaldirektion Wirtschaftsregelung
Dienst Buchhaltungsrecht - Audit - Genossenschaften Dienst Buchhaltungsrecht - Audit - Genossenschaften
City Atrium C City Atrium C
Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 50 Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 50
1210 Brüssel 1210 Brüssel
E-Mail: AUC@economie.fgov.be E-Mail: AUC@economie.fgov.be
1. Angaben der Genossenschaft 1. Angaben der Genossenschaft
Bezeichnung: Bezeichnung:
Unternehmensnummer: Unternehmensnummer:
Gesellschaftssitz: Gesellschaftssitz:
Telefon: Telefon:
E-Mail: E-Mail:
Internetseite (URL): Internetseite (URL):
2. Kontaktperson 2. Kontaktperson
Name und Vorname: Name und Vorname:
Position innerhalb der Gesellschaft: Position innerhalb der Gesellschaft:
3. Eventuelle Zugehörigkeit zu einer Gruppe 3. Eventuelle Zugehörigkeit zu einer Gruppe
Bezeichnung der Gruppe: Bezeichnung der Gruppe:
Unternehmensnummer: Unternehmensnummer:
4. Anlagen 4. Anlagen
Folgende Schriftstücke müssen dem Anerkennungsantrag beigefügt werden: Folgende Schriftstücke müssen dem Anerkennungsantrag beigefügt werden:
o ein Nachweis der Gründung der Genossenschaft in dem Staat, in dem o ein Nachweis der Gründung der Genossenschaft in dem Staat, in dem
sie gegründet worden ist, sie gegründet worden ist,
o eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Genossenschaft, o eine Ausfertigung der koordinierten Satzung der Genossenschaft,
o gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der o gegebenenfalls eine Ausfertigung der Geschäftsordnung der
Genossenschaft, Genossenschaft,
o das Protokoll der letzten Generalversammlung der Genossenschaft. o das Protokoll der letzten Generalversammlung der Genossenschaft.
Ausgefertigt in . . . . . , am . . . . . Ausgefertigt in . . . . . , am . . . . .
(Unterschrift) (Unterschrift)
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der
Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als
Sozialunternehmen beigefügt zu werden. Sozialunternehmen beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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