gepubliceerd op 14 september 2023
Koninklijk besluit betreffende de erkenning van conformiteitsbeoordelingsinstanties van EU-bemestingsproducten en tot wijziging van verschillende bepalingen inzake retributie en toelatingsprocedure. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
28 APRIL 2021. - Koninklijk besluit betreffende de erkenning van conformiteitsbeoordelingsinstanties van EU-bemestingsproducten en tot wijziging van verschillende bepalingen inzake retributie en toelatingsprocedure. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 16, 22 en 23 van het koninklijk besluit van 28 april 2021 betreffende de erkenning van conformiteitsbeoordelingsinstanties van EU-bemestingsproducten en tot wijziging van verschillende bepalingen inzake retributie en toelatingsprocedure (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 28. APRIL 2021 - Königlicher Erlass über die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen für EU-Düngeprodukte und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Vergütung und das Genehmigungsverfahren PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/515 vom 19.März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008;
Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, des Artikels 2, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998 und 5. Februar 1999; Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die Haushaltsvorschläge 1976-1977, des Artikels 82 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003; Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches vom 28. Februar 2013, des Artikels IX.11;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2006 zur Schaffung des BELAC-Systems zur Akkreditierung von Einrichtungen für die Konformitätsprüfung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Januar 2013 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 11. März 2020;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse vom 6. April 2020;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. April 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. Juli 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und des Ministers des Mittelstands vom 14. Dezember 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.581/1 des Staatsrates vom 8. Februar 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird Folgendes bezweckt: 1. Einführung des Notifizierungsverfahrens von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, 2. Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13.November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge infolge der Entwicklung der europäischen Vorschriften, 3. Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28.Januar 2013 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Büro Düngeprodukte": das Büro Düngeprodukte des Dienstes Pflanzenschutzmittel und Düngeprodukte der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 2."Minister": den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, 3. "Beauftragter des Ministers": den Leiter des Büros Düngeprodukte oder seinen Vertreter, 4."BELAC": Belgische Akkreditierungsorganisation gemäß dem Königlichen Erlass vom 31. Januar 2006 zur Schaffung des BELAC-Systems zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, 5. "Akkreditierungsstelle MLA": Akkreditierungsstelle, die das Übereinkommen der gegenseitigen Anerkennung (MLA - MultiLateral Agreements) in Bezug auf die Akkreditierung der EA (Europäische Kooperation für Akkreditierung) unterzeichnet hat, 6."notifizierte Stelle": notifizierte Konformitätsbewertungsstelle, 7. "Verordnung 2019/1009": die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, 8. "Hersteller": einen Hersteller wie in Artikel 2 Nr.11 der Verordnung 2019/1009 bestimmt, 9. "FÖD VSU": Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. KAPITEL 2 - Notifizierungsverfahren gemäß der Verordnung 2019/1009 Abschnitt 1 - Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen Art. 3 - In Anwendung von Artikel 21 der Verordnung 2019/1009: 1. ist das Büro Düngeprodukte die notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen zuständig ist, einschließlich der Anwendung von Artikel 26 der Verordnung 2019/1009. Dieses Büro wird nachstehend "notifizierende Behörde" genannt, 2. ist BELAC die nationale Akkreditierungsstelle, die für die Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Bewertung und zur Überwachung der notifizierten Stellen zuständig ist. Art. 4 - Konformitätsbewertungsstellen, die zur Wahrnehmung der Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß der Verordnung 2019/1009 befugt sind, erfüllen die durch die Artikel 24 und 25 der Verordnung 2019/1009 festgelegten Anforderungen und werden gemäß den Artikeln 6 und 7 notifiziert.
Art. 5 - Eine Konformitätsbewertungsstelle ist für die Konformitätsbewertungs-aufgaben, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 wahrnimmt, von der BELAC oder von einer Akkreditierungsstelle MLA akkreditiert.
Abschnitt 2 - Notifizierungsverfahren bei der notifizierenden Behörde Art. 6 - Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde gemäß Artikel 27 der Verordnung 2019/1009.
Art. 7 - § 1 - 1. Der Antrag auf Notifizierung wird von der notifizierenden Behörde geprüft. Diese Prüfung erfolgt gemäß den Anforderungen der Verordnung 2019/1009 und stützt sich auf die der Antragsakte beigefügten Schriftstücke, alle verfügbaren Informationen und jegliche als notwendig erachtete Untersuchung vor Ort. 2. Die notifizierende Behörde prüft die Zulässigkeit und Vollständigkeit des Antrags und unterrichtet den Antragsteller darüber.3. Binnen hundertzwanzig Tagen ab Feststellung der Vollständigkeit der Akte entscheidet der Beauftragte des Ministers, ob der Antragsteller als notifizierte Stelle bei der Europäischen Kommission gemäß Artikel 28 der Verordnung 2019/1009 notifiziert wird oder nicht.Diese Entscheidung wird erst fünfzehn Tage nach der Notifizierung bei der Europäischen Kommission gemäß Artikel 7 § 2 wirksam, sofern die Europäische Kommission oder die übrigen Mitgliedstaaten binnen zwei Wochen nach der Notifizierung keine Einwände erhoben haben. § 2 - 1. - Im Falle einer positiven Entscheidung notifiziert der Beauftragte des Ministers die zugelassene Stelle unverzüglich bei der Europäischen Kommission. 2. Wenn die Europäische Kommission oder die übrigen Mitgliedsstaaten Einwände erheben, unterrichtet der Beauftragte des Ministers die Konformitätsbewertungsstelle darüber.3. Im Falle einer negativen Entscheidung unterrichtet der Beauftragte des Ministers die betreffende Stelle über diese Entscheidung. Abschnitt 3 - Operative Pflichten der notifizierten Stellen Art. 8 - Unbeschadet der Artikel 26, 32 und 34 der Verordnung 2019/1009 sind die notifizierten Stellen verpflichtet, die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Minister oder der Beauftragte des Ministers in Bezug auf die Aufgaben erteilt, für die sie notifiziert sind.
Art. 9 - Die notifizierte Stelle sieht das interne Einspruchsverfahren in Bezug auf ihre Entscheidungen vor, so wie es im Rahmen der Akkreditierungsbedingungen vorgeschrieben ist.
Art. 10 - § 1 - 1. Der Hersteller kann innerhalb von sechzig Tagen nach Notifizierung der Entscheidung per Einschreibebrief einen Widerspruch gegen die Entscheidung der notifizierten Stelle bei der notifizierenden Behörde einlegen. 2. Der Hersteller muss dem Widerspruch Folgendes beifügen: a) die ursprüngliche Entscheidung und die in Artikel 9 erwähnte Entscheidung des Einspruchs, die von der notifizierten Stelle abgegeben wurde, b) die technischen Unterlagen gemäß der Verordnung 2019/1009, c) alle weiteren Informationen, die die notifizierende Behörde für notwendig erachtet.3. Der Hersteller kann bei der notifizierenden Behörde keinen Widerspruch einlegen, bevor der in Artikel 9 erwähnte Einspruch ausgeschöpft ist. § 2 - Der Beauftragte des Ministers teilt dem Hersteller und der notifizierten Stelle die Endentscheidung innerhalb von neunzig Tagen nach Empfang des Widerspruchs per Einschreibebrief mit.
Abschnitt 4 - Überwachung der notifizierten Stellen und Sanktionen Art. 11 - Die notifizierten Stellen sind verpflichtet, den Beamten der notifizierenden Behörde, die vom Beauftragten des Ministers im Hinblick auf die Kontrolle der Konformität der Arbeitsweise der notifizierten Stelle mit den Bestimmungen der Verordnung 2019/1009 und der Erfüllung der Zulassungsbedingungen mit einer Untersuchung oder einem Audit beauftragt worden sind, freien Zugang zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren. Sie stellen diesen Beamten alle Unterlagen und Angaben zur Verfügung, die diese Beamten für die Erfüllung ihres Auftrags benötigen. Auf Ersuchen dieser Beamten vertraut die notifizierte Stelle ihnen diese Unterlagen oder eine Kopie dieser Unterlagen an.
Art. 12 - § 1 - Wenn die notifizierende Behörde festgestellt hat oder darüber informiert wurde, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen von Artikel 24 der Verordnung 2019/1009 nicht mehr erfüllt oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt der Beauftragte des Ministers die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie, je nach Schwere der Nichteinhaltung dieser Anforderungen oder dieser Verpflichtungen. Sie unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber. § 2 - Wenn sich nach einem Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der in Artikel 7 erwähnten Notifizierung herausstellt, dass die notifizierte Stelle keine einzige Tätigkeit in dem von der Notifizierung abgedeckten Bereich ausgeübt hat oder diese Tätigkeiten vernachlässigbar sind, wird davon ausgegangen, dass die notifizierte Stelle die Anforderungen von Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe b) und c) der Verordnung 2019/1009 nicht mehr erfüllt. Der Beauftragte des Ministers kann die Notifizierung der notifizierten Stelle einschränken oder widerrufen. § 3 - Die in Ausführung der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen werden der betreffenden Stelle mitgeteilt.
Sie treten am Tag ihrer Mitteilung in Kraft.
Art. 13 - Die Notifizierung wird von Amts wegen widerrufen, wenn die in Artikel 5 erwähnte Akkreditierung von der BELAC oder einer Akkreditierungsstelle MLA widerrufen oder nicht erneuert wurde.
Der Widerruf der Notifizierung tritt in Kraft, wenn nach Abschluss des Verfahrens, das auf die mögliche Erhebung von Einsprüchen der Konformitätsbewertungsstelle bei der BELAC oder einer Akkreditierungsstelle MLA folgt, der Widerruf oder die Nichterneuerung der Akkreditierung bestätigt wurde.
Art. 14 - § 1 - Der Beauftragte des Ministers ändert unverzüglich die Notifizierung bei der Kommission der Europäischen Union, um sie mit der Einschränkung, der Aussetzung oder dem Widerruf in Ausführung der Artikel 12 bis 13 in Übereinstimmung zu bringen, und setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis. § 2 - Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, kann der Beauftragte des Ministers anordnen, dass die Akten dieser notifizierten Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet beziehungsweise den zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen auf andere Weise bereitgehalten werden.
KAPITEL 3 - Andere Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 2019/1009 Art. 15 - § 1 - Die Sprache beziehungsweise Sprachen, in der/denen die Etiketten oder Merkblätter wie in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung 2019/1009 erwähnt abgefasst werden, ist/sind mindestens die Sprache beziehungsweise Sprachen des Sprachgebiets, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. § 2 - Die Sprache beziehungsweise Sprachen, in der/denen eine in Artikel 16 der Verordnung 2019/1009 erwähnte EU-Konformitätserklärung abgefasst wird, ist/sind mindestens die Sprache beziehungsweise Sprachen des Sprachgebiets, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird.
KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge Art. 16 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird § 5 wie folgt ersetzt: " § 5 - Jede Person, die im Rahmen des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit beim FÖD VSU eine Bescheinigung in Bezug auf Düngemittel, Bodenverbesserer oder Kultursubstrate beantragt, muss pro Bescheinigung eine Abgabe in Höhe von 100 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, ungeachtet der Anzahl Kopien der Bescheinigung." (...) KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 22 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird § 4 am 16. Juli 2022 aufgehoben.
Art. 23 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit Fr. VANDENBROUCKE Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL