← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende de erkenning van conformiteitsbeoordelingsinstanties van EU-bemestingsproducten en tot wijziging van verschillende bepalingen inzake retributie en toelatingsprocedure. - Duitse vertaling van uittreksels "
| Koninklijk besluit betreffende de erkenning van conformiteitsbeoordelingsinstanties van EU-bemestingsproducten en tot wijziging van verschillende bepalingen inzake retributie en toelatingsprocedure. - Duitse vertaling van uittreksels | Arrêté royal relatif à l'agrément des organismes d'évaluation de la conformité des fertilisants UE et modifiant des dispositions diverses en matière de rétribution et de procédure d'autorisation. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
| VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
| 28 APRIL 2021. - Koninklijk besluit betreffende de erkenning van | 28 AVRIL 2021. - Arrêté royal relatif à l'agrément des organismes |
| conformiteitsbeoordelingsinstanties van EU-bemestingsproducten en tot | d'évaluation de la conformité des fertilisants UE et modifiant des |
| wijziging van verschillende bepalingen inzake retributie en | dispositions diverses en matière de rétribution et de procédure |
| toelatingsprocedure. - Duitse vertaling van uittreksels | d'autorisation. - Traduction allemande d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 16, 22 en 23 van het koninklijk besluit van 28 april 2021 betreffende | articles 1 à 16, 22 et 23 de l'arrêté royal du 28 avril 2021 relatif à |
| de erkenning van conformiteitsbeoordelingsinstanties van | l'agrément des organismes d'évaluation de la conformité des |
| EU-bemestingsproducten en tot wijziging van verschillende bepalingen | fertilisants UE et modifiant des dispositions diverses en matière de |
| inzake retributie en toelatingsprocedure (Belgisch Staatsblad van 15 | rétribution et de procédure d'autorisation (Moniteur belge du 15 juin |
| juni 2021). | 2021). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, |
| SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 28. APRIL 2021 - Königlicher Erlass über die Zulassung von | 28. APRIL 2021 - Königlicher Erlass über die Zulassung von |
| Konformitätsbewertungsstellen für EU-Düngeprodukte und zur Abänderung | Konformitätsbewertungsstellen für EU-Düngeprodukte und zur Abänderung |
| verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Vergütung und das | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Vergütung und das |
| Genehmigungsverfahren | Genehmigungsverfahren |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/515 vom 19. März 2019 über die | Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/515 vom 19. März 2019 über die |
| gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat | gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat |
| rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der | rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der |
| Verordnung (EG) Nr. 764/2008; | Verordnung (EG) Nr. 764/2008; |
| Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und | Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und |
| des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von | des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von |
| EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) | EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) |
| Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der | Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der |
| Verordnung (EG) Nr. 2003/2003; | Verordnung (EG) Nr. 2003/2003; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die | Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die |
| Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, | Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, |
| des Artikels 2, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998 und | des Artikels 2, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998 und |
| 5. Februar 1999; | 5. Februar 1999; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die |
| Haushaltsvorschläge 1976-1977, des Artikels 82 Absatz 1, ersetzt durch | Haushaltsvorschläge 1976-1977, des Artikels 82 Absatz 1, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom |
| 28. März 2003; | 28. März 2003; |
| Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches vom 28. Februar 2013, des | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches vom 28. Februar 2013, des |
| Artikels IX.11; | Artikels IX.11; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2006 zur Schaffung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2006 zur Schaffung |
| des BELAC-Systems zur Akkreditierung von Einrichtungen für die | des BELAC-Systems zur Akkreditierung von Einrichtungen für die |
| Konformitätsprüfung; | Konformitätsprüfung; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung |
| der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu | der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu |
| entrichtenden Abgaben und Beiträge; | entrichtenden Abgaben und Beiträge; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Januar 2013 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Januar 2013 über das |
| Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngemitteln, | Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngemitteln, |
| Bodenverbesserern und Kultursubstraten; | Bodenverbesserern und Kultursubstraten; |
| Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
| Föderalbehörde vom 11. März 2020; | Föderalbehörde vom 11. März 2020; |
| Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
| gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
| Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Rohstoffe | Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Rohstoffe |
| und Erzeugnisse vom 6. April 2020; | und Erzeugnisse vom 6. April 2020; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. April 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. April 2020; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. Juli | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. Juli |
| 2020; | 2020; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers der Wirtschaft und der | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers der Wirtschaft und der |
| Verbraucher und des Ministers des Mittelstands vom 14. Dezember 2020; | Verbraucher und des Ministers des Mittelstands vom 14. Dezember 2020; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.581/1 des Staatsrates vom 8. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.581/1 des Staatsrates vom 8. Februar |
| 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der |
| Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat | Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat |
| darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird Folgendes bezweckt: | Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird Folgendes bezweckt: |
| 1. Einführung des Notifizierungsverfahrens von | 1. Einführung des Notifizierungsverfahrens von |
| Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 des | Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit | Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit |
| Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem | Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem |
| Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) | Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) |
| Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, | Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, |
| 2. Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur | 2. Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur |
| Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu | Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu |
| entrichtenden Abgaben und Beiträge infolge der Entwicklung der | entrichtenden Abgaben und Beiträge infolge der Entwicklung der |
| europäischen Vorschriften, | europäischen Vorschriften, |
| 3. Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Januar 2013 über das | 3. Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Januar 2013 über das |
| Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngemitteln, | Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngemitteln, |
| Bodenverbesserern und Kultursubstraten. | Bodenverbesserern und Kultursubstraten. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. "Büro Düngeprodukte": das Büro Düngeprodukte des Dienstes | 1. "Büro Düngeprodukte": das Büro Düngeprodukte des Dienstes |
| Pflanzenschutzmittel und Düngeprodukte der Generaldirektion Tiere, | Pflanzenschutzmittel und Düngeprodukte der Generaldirektion Tiere, |
| Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
| 2. "Minister": den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, | 2. "Minister": den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, |
| 3. "Beauftragter des Ministers": den Leiter des Büros Düngeprodukte | 3. "Beauftragter des Ministers": den Leiter des Büros Düngeprodukte |
| oder seinen Vertreter, | oder seinen Vertreter, |
| 4. "BELAC": Belgische Akkreditierungsorganisation gemäß dem | 4. "BELAC": Belgische Akkreditierungsorganisation gemäß dem |
| Königlichen Erlass vom 31. Januar 2006 zur Schaffung des BELAC-Systems | Königlichen Erlass vom 31. Januar 2006 zur Schaffung des BELAC-Systems |
| zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, | zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, |
| 5. "Akkreditierungsstelle MLA": Akkreditierungsstelle, die das | 5. "Akkreditierungsstelle MLA": Akkreditierungsstelle, die das |
| Übereinkommen der gegenseitigen Anerkennung (MLA - MultiLateral | Übereinkommen der gegenseitigen Anerkennung (MLA - MultiLateral |
| Agreements) in Bezug auf die Akkreditierung der EA (Europäische | Agreements) in Bezug auf die Akkreditierung der EA (Europäische |
| Kooperation für Akkreditierung) unterzeichnet hat, | Kooperation für Akkreditierung) unterzeichnet hat, |
| 6. "notifizierte Stelle": notifizierte Konformitätsbewertungsstelle, | 6. "notifizierte Stelle": notifizierte Konformitätsbewertungsstelle, |
| 7. "Verordnung 2019/1009": die Verordnung (EU) 2019/1009 des | 7. "Verordnung 2019/1009": die Verordnung (EU) 2019/1009 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit | Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit |
| Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem | Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem |
| Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) | Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) |
| Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, | Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, |
| 8. "Hersteller": einen Hersteller wie in Artikel 2 Nr. 11 der | 8. "Hersteller": einen Hersteller wie in Artikel 2 Nr. 11 der |
| Verordnung 2019/1009 bestimmt, | Verordnung 2019/1009 bestimmt, |
| 9. "FÖD VSU": Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, | 9. "FÖD VSU": Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. |
| KAPITEL 2 - Notifizierungsverfahren gemäß der Verordnung 2019/1009 | KAPITEL 2 - Notifizierungsverfahren gemäß der Verordnung 2019/1009 |
| Abschnitt 1 - Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen | Abschnitt 1 - Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen |
| Art. 3 - In Anwendung von Artikel 21 der Verordnung 2019/1009: | Art. 3 - In Anwendung von Artikel 21 der Verordnung 2019/1009: |
| 1. ist das Büro Düngeprodukte die notifizierende Behörde, die für die | 1. ist das Büro Düngeprodukte die notifizierende Behörde, die für die |
| Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur | Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur |
| Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen zuständig ist, | Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen zuständig ist, |
| einschließlich der Anwendung von Artikel 26 der Verordnung 2019/1009. | einschließlich der Anwendung von Artikel 26 der Verordnung 2019/1009. |
| Dieses Büro wird nachstehend "notifizierende Behörde" genannt, | Dieses Büro wird nachstehend "notifizierende Behörde" genannt, |
| 2. ist BELAC die nationale Akkreditierungsstelle, die für die | 2. ist BELAC die nationale Akkreditierungsstelle, die für die |
| Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Bewertung und zur | Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Bewertung und zur |
| Überwachung der notifizierten Stellen zuständig ist. | Überwachung der notifizierten Stellen zuständig ist. |
| Art. 4 - Konformitätsbewertungsstellen, die zur Wahrnehmung der | Art. 4 - Konformitätsbewertungsstellen, die zur Wahrnehmung der |
| Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß der Verordnung 2019/1009 befugt | Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß der Verordnung 2019/1009 befugt |
| sind, erfüllen die durch die Artikel 24 und 25 der Verordnung | sind, erfüllen die durch die Artikel 24 und 25 der Verordnung |
| 2019/1009 festgelegten Anforderungen und werden gemäß den Artikeln 6 | 2019/1009 festgelegten Anforderungen und werden gemäß den Artikeln 6 |
| und 7 notifiziert. | und 7 notifiziert. |
| Art. 5 - Eine Konformitätsbewertungsstelle ist für die | Art. 5 - Eine Konformitätsbewertungsstelle ist für die |
| Konformitätsbewertungs-aufgaben, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. | Konformitätsbewertungs-aufgaben, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. |
| 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 | 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 |
| über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im | über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im |
| Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der | Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der |
| Verordnung (EWG) Nr. 339/93 wahrnimmt, von der BELAC oder von einer | Verordnung (EWG) Nr. 339/93 wahrnimmt, von der BELAC oder von einer |
| Akkreditierungsstelle MLA akkreditiert. | Akkreditierungsstelle MLA akkreditiert. |
| Abschnitt 2 - Notifizierungsverfahren bei der notifizierenden Behörde | Abschnitt 2 - Notifizierungsverfahren bei der notifizierenden Behörde |
| Art. 6 - Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre | Art. 6 - Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre |
| Notifizierung bei der notifizierenden Behörde gemäß Artikel 27 der | Notifizierung bei der notifizierenden Behörde gemäß Artikel 27 der |
| Verordnung 2019/1009. | Verordnung 2019/1009. |
| Art. 7 - § 1 - 1. Der Antrag auf Notifizierung wird von der | Art. 7 - § 1 - 1. Der Antrag auf Notifizierung wird von der |
| notifizierenden Behörde geprüft. Diese Prüfung erfolgt gemäß den | notifizierenden Behörde geprüft. Diese Prüfung erfolgt gemäß den |
| Anforderungen der Verordnung 2019/1009 und stützt sich auf die der | Anforderungen der Verordnung 2019/1009 und stützt sich auf die der |
| Antragsakte beigefügten Schriftstücke, alle verfügbaren Informationen | Antragsakte beigefügten Schriftstücke, alle verfügbaren Informationen |
| und jegliche als notwendig erachtete Untersuchung vor Ort. | und jegliche als notwendig erachtete Untersuchung vor Ort. |
| 2. Die notifizierende Behörde prüft die Zulässigkeit und | 2. Die notifizierende Behörde prüft die Zulässigkeit und |
| Vollständigkeit des Antrags und unterrichtet den Antragsteller | Vollständigkeit des Antrags und unterrichtet den Antragsteller |
| darüber. | darüber. |
| 3. Binnen hundertzwanzig Tagen ab Feststellung der Vollständigkeit der | 3. Binnen hundertzwanzig Tagen ab Feststellung der Vollständigkeit der |
| Akte entscheidet der Beauftragte des Ministers, ob der Antragsteller | Akte entscheidet der Beauftragte des Ministers, ob der Antragsteller |
| als notifizierte Stelle bei der Europäischen Kommission gemäß Artikel | als notifizierte Stelle bei der Europäischen Kommission gemäß Artikel |
| 28 der Verordnung 2019/1009 notifiziert wird oder nicht. Diese | 28 der Verordnung 2019/1009 notifiziert wird oder nicht. Diese |
| Entscheidung wird erst fünfzehn Tage nach der Notifizierung bei der | Entscheidung wird erst fünfzehn Tage nach der Notifizierung bei der |
| Europäischen Kommission gemäß Artikel 7 § 2 wirksam, sofern die | Europäischen Kommission gemäß Artikel 7 § 2 wirksam, sofern die |
| Europäische Kommission oder die übrigen Mitgliedstaaten binnen zwei | Europäische Kommission oder die übrigen Mitgliedstaaten binnen zwei |
| Wochen nach der Notifizierung keine Einwände erhoben haben. | Wochen nach der Notifizierung keine Einwände erhoben haben. |
| § 2 - 1. - Im Falle einer positiven Entscheidung notifiziert der | § 2 - 1. - Im Falle einer positiven Entscheidung notifiziert der |
| Beauftragte des Ministers die zugelassene Stelle unverzüglich bei der | Beauftragte des Ministers die zugelassene Stelle unverzüglich bei der |
| Europäischen Kommission. | Europäischen Kommission. |
| 2. Wenn die Europäische Kommission oder die übrigen Mitgliedsstaaten | 2. Wenn die Europäische Kommission oder die übrigen Mitgliedsstaaten |
| Einwände erheben, unterrichtet der Beauftragte des Ministers die | Einwände erheben, unterrichtet der Beauftragte des Ministers die |
| Konformitätsbewertungsstelle darüber. | Konformitätsbewertungsstelle darüber. |
| 3. Im Falle einer negativen Entscheidung unterrichtet der Beauftragte | 3. Im Falle einer negativen Entscheidung unterrichtet der Beauftragte |
| des Ministers die betreffende Stelle über diese Entscheidung. | des Ministers die betreffende Stelle über diese Entscheidung. |
| Abschnitt 3 - Operative Pflichten der notifizierten Stellen | Abschnitt 3 - Operative Pflichten der notifizierten Stellen |
| Art. 8 - Unbeschadet der Artikel 26, 32 und 34 der Verordnung | Art. 8 - Unbeschadet der Artikel 26, 32 und 34 der Verordnung |
| 2019/1009 sind die notifizierten Stellen verpflichtet, die Anweisungen | 2019/1009 sind die notifizierten Stellen verpflichtet, die Anweisungen |
| zu befolgen, die ihnen der Minister oder der Beauftragte des Ministers | zu befolgen, die ihnen der Minister oder der Beauftragte des Ministers |
| in Bezug auf die Aufgaben erteilt, für die sie notifiziert sind. | in Bezug auf die Aufgaben erteilt, für die sie notifiziert sind. |
| Art. 9 - Die notifizierte Stelle sieht das interne Einspruchsverfahren | Art. 9 - Die notifizierte Stelle sieht das interne Einspruchsverfahren |
| in Bezug auf ihre Entscheidungen vor, so wie es im Rahmen der | in Bezug auf ihre Entscheidungen vor, so wie es im Rahmen der |
| Akkreditierungsbedingungen vorgeschrieben ist. | Akkreditierungsbedingungen vorgeschrieben ist. |
| Art. 10 - § 1 - 1. Der Hersteller kann innerhalb von sechzig Tagen | Art. 10 - § 1 - 1. Der Hersteller kann innerhalb von sechzig Tagen |
| nach Notifizierung der Entscheidung per Einschreibebrief einen | nach Notifizierung der Entscheidung per Einschreibebrief einen |
| Widerspruch gegen die Entscheidung der notifizierten Stelle bei der | Widerspruch gegen die Entscheidung der notifizierten Stelle bei der |
| notifizierenden Behörde einlegen. | notifizierenden Behörde einlegen. |
| 2. Der Hersteller muss dem Widerspruch Folgendes beifügen: | 2. Der Hersteller muss dem Widerspruch Folgendes beifügen: |
| a) die ursprüngliche Entscheidung und die in Artikel 9 erwähnte | a) die ursprüngliche Entscheidung und die in Artikel 9 erwähnte |
| Entscheidung des Einspruchs, die von der notifizierten Stelle | Entscheidung des Einspruchs, die von der notifizierten Stelle |
| abgegeben wurde, | abgegeben wurde, |
| b) die technischen Unterlagen gemäß der Verordnung 2019/1009, | b) die technischen Unterlagen gemäß der Verordnung 2019/1009, |
| c) alle weiteren Informationen, die die notifizierende Behörde für | c) alle weiteren Informationen, die die notifizierende Behörde für |
| notwendig erachtet. | notwendig erachtet. |
| 3. Der Hersteller kann bei der notifizierenden Behörde keinen | 3. Der Hersteller kann bei der notifizierenden Behörde keinen |
| Widerspruch einlegen, bevor der in Artikel 9 erwähnte Einspruch | Widerspruch einlegen, bevor der in Artikel 9 erwähnte Einspruch |
| ausgeschöpft ist. | ausgeschöpft ist. |
| § 2 - Der Beauftragte des Ministers teilt dem Hersteller und der | § 2 - Der Beauftragte des Ministers teilt dem Hersteller und der |
| notifizierten Stelle die Endentscheidung innerhalb von neunzig Tagen | notifizierten Stelle die Endentscheidung innerhalb von neunzig Tagen |
| nach Empfang des Widerspruchs per Einschreibebrief mit. | nach Empfang des Widerspruchs per Einschreibebrief mit. |
| Abschnitt 4 - Überwachung der notifizierten Stellen und Sanktionen | Abschnitt 4 - Überwachung der notifizierten Stellen und Sanktionen |
| Art. 11 - Die notifizierten Stellen sind verpflichtet, den Beamten der | Art. 11 - Die notifizierten Stellen sind verpflichtet, den Beamten der |
| notifizierenden Behörde, die vom Beauftragten des Ministers im | notifizierenden Behörde, die vom Beauftragten des Ministers im |
| Hinblick auf die Kontrolle der Konformität der Arbeitsweise der | Hinblick auf die Kontrolle der Konformität der Arbeitsweise der |
| notifizierten Stelle mit den Bestimmungen der Verordnung 2019/1009 und | notifizierten Stelle mit den Bestimmungen der Verordnung 2019/1009 und |
| der Erfüllung der Zulassungsbedingungen mit einer Untersuchung oder | der Erfüllung der Zulassungsbedingungen mit einer Untersuchung oder |
| einem Audit beauftragt worden sind, freien Zugang zu ihren | einem Audit beauftragt worden sind, freien Zugang zu ihren |
| Räumlichkeiten zu gewähren. Sie stellen diesen Beamten alle Unterlagen | Räumlichkeiten zu gewähren. Sie stellen diesen Beamten alle Unterlagen |
| und Angaben zur Verfügung, die diese Beamten für die Erfüllung ihres | und Angaben zur Verfügung, die diese Beamten für die Erfüllung ihres |
| Auftrags benötigen. Auf Ersuchen dieser Beamten vertraut die | Auftrags benötigen. Auf Ersuchen dieser Beamten vertraut die |
| notifizierte Stelle ihnen diese Unterlagen oder eine Kopie dieser | notifizierte Stelle ihnen diese Unterlagen oder eine Kopie dieser |
| Unterlagen an. | Unterlagen an. |
| Art. 12 - § 1 - Wenn die notifizierende Behörde festgestellt hat oder | Art. 12 - § 1 - Wenn die notifizierende Behörde festgestellt hat oder |
| darüber informiert wurde, dass eine notifizierte Stelle die | darüber informiert wurde, dass eine notifizierte Stelle die |
| Anforderungen von Artikel 24 der Verordnung 2019/1009 nicht mehr | Anforderungen von Artikel 24 der Verordnung 2019/1009 nicht mehr |
| erfüllt oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt der | erfüllt oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt der |
| Beauftragte des Ministers die Notifizierung ein, setzt sie aus oder | Beauftragte des Ministers die Notifizierung ein, setzt sie aus oder |
| widerruft sie, je nach Schwere der Nichteinhaltung dieser | widerruft sie, je nach Schwere der Nichteinhaltung dieser |
| Anforderungen oder dieser Verpflichtungen. Sie unterrichtet die | Anforderungen oder dieser Verpflichtungen. Sie unterrichtet die |
| Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber. | Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber. |
| § 2 - Wenn sich nach einem Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der | § 2 - Wenn sich nach einem Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der |
| in Artikel 7 erwähnten Notifizierung herausstellt, dass die | in Artikel 7 erwähnten Notifizierung herausstellt, dass die |
| notifizierte Stelle keine einzige Tätigkeit in dem von der | notifizierte Stelle keine einzige Tätigkeit in dem von der |
| Notifizierung abgedeckten Bereich ausgeübt hat oder diese Tätigkeiten | Notifizierung abgedeckten Bereich ausgeübt hat oder diese Tätigkeiten |
| vernachlässigbar sind, wird davon ausgegangen, dass die notifizierte | vernachlässigbar sind, wird davon ausgegangen, dass die notifizierte |
| Stelle die Anforderungen von Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe b) und c) | Stelle die Anforderungen von Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe b) und c) |
| der Verordnung 2019/1009 nicht mehr erfüllt. Der Beauftragte des | der Verordnung 2019/1009 nicht mehr erfüllt. Der Beauftragte des |
| Ministers kann die Notifizierung der notifizierten Stelle einschränken | Ministers kann die Notifizierung der notifizierten Stelle einschränken |
| oder widerrufen. | oder widerrufen. |
| § 3 - Die in Ausführung der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 | § 3 - Die in Ausführung der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 |
| getroffenen Entscheidungen werden der betreffenden Stelle mitgeteilt. | getroffenen Entscheidungen werden der betreffenden Stelle mitgeteilt. |
| Sie treten am Tag ihrer Mitteilung in Kraft. | Sie treten am Tag ihrer Mitteilung in Kraft. |
| Art. 13 - Die Notifizierung wird von Amts wegen widerrufen, wenn die | Art. 13 - Die Notifizierung wird von Amts wegen widerrufen, wenn die |
| in Artikel 5 erwähnte Akkreditierung von der BELAC oder einer | in Artikel 5 erwähnte Akkreditierung von der BELAC oder einer |
| Akkreditierungsstelle MLA widerrufen oder nicht erneuert wurde. | Akkreditierungsstelle MLA widerrufen oder nicht erneuert wurde. |
| Der Widerruf der Notifizierung tritt in Kraft, wenn nach Abschluss des | Der Widerruf der Notifizierung tritt in Kraft, wenn nach Abschluss des |
| Verfahrens, das auf die mögliche Erhebung von Einsprüchen der | Verfahrens, das auf die mögliche Erhebung von Einsprüchen der |
| Konformitätsbewertungsstelle bei der BELAC oder einer | Konformitätsbewertungsstelle bei der BELAC oder einer |
| Akkreditierungsstelle MLA folgt, der Widerruf oder die Nichterneuerung | Akkreditierungsstelle MLA folgt, der Widerruf oder die Nichterneuerung |
| der Akkreditierung bestätigt wurde. | der Akkreditierung bestätigt wurde. |
| Art. 14 - § 1 - Der Beauftragte des Ministers ändert unverzüglich die | Art. 14 - § 1 - Der Beauftragte des Ministers ändert unverzüglich die |
| Notifizierung bei der Kommission der Europäischen Union, um sie mit | Notifizierung bei der Kommission der Europäischen Union, um sie mit |
| der Einschränkung, der Aussetzung oder dem Widerruf in Ausführung der | der Einschränkung, der Aussetzung oder dem Widerruf in Ausführung der |
| Artikel 12 bis 13 in Übereinstimmung zu bringen, und setzt die | Artikel 12 bis 13 in Übereinstimmung zu bringen, und setzt die |
| Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in | Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in |
| Kenntnis. | Kenntnis. |
| § 2 - Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung | § 2 - Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung |
| oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, kann der | oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, kann der |
| Beauftragte des Ministers anordnen, dass die Akten dieser | Beauftragte des Ministers anordnen, dass die Akten dieser |
| notifizierten Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter | notifizierten Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter |
| bearbeitet beziehungsweise den zuständigen notifizierenden Behörden | bearbeitet beziehungsweise den zuständigen notifizierenden Behörden |
| und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen auf andere Weise | und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen auf andere Weise |
| bereitgehalten werden. | bereitgehalten werden. |
| KAPITEL 3 - Andere Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 2019/1009 | KAPITEL 3 - Andere Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 2019/1009 |
| Art. 15 - § 1 - Die Sprache beziehungsweise Sprachen, in der/denen die | Art. 15 - § 1 - Die Sprache beziehungsweise Sprachen, in der/denen die |
| Etiketten oder Merkblätter wie in den Artikeln 6, 8 und 9 der | Etiketten oder Merkblätter wie in den Artikeln 6, 8 und 9 der |
| Verordnung 2019/1009 erwähnt abgefasst werden, ist/sind mindestens die | Verordnung 2019/1009 erwähnt abgefasst werden, ist/sind mindestens die |
| Sprache beziehungsweise Sprachen des Sprachgebiets, in dem das Produkt | Sprache beziehungsweise Sprachen des Sprachgebiets, in dem das Produkt |
| auf dem Markt bereitgestellt wird. | auf dem Markt bereitgestellt wird. |
| § 2 - Die Sprache beziehungsweise Sprachen, in der/denen eine in | § 2 - Die Sprache beziehungsweise Sprachen, in der/denen eine in |
| Artikel 16 der Verordnung 2019/1009 erwähnte EU-Konformitätserklärung | Artikel 16 der Verordnung 2019/1009 erwähnte EU-Konformitätserklärung |
| abgefasst wird, ist/sind mindestens die Sprache beziehungsweise | abgefasst wird, ist/sind mindestens die Sprache beziehungsweise |
| Sprachen des Sprachgebiets, in dem das Produkt auf dem Markt | Sprachen des Sprachgebiets, in dem das Produkt auf dem Markt |
| bereitgestellt wird. | bereitgestellt wird. |
| KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen |
| Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November | Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November |
| 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und | 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und |
| Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge | Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge |
| Art. 16 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 | Art. 16 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 |
| zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse | zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse |
| zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird § 5 wie folgt ersetzt: | zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird § 5 wie folgt ersetzt: |
| " § 5 - Jede Person, die im Rahmen des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über | " § 5 - Jede Person, die im Rahmen des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über |
| die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die | die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die |
| Forstwirtschaft und die Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Dezember | Forstwirtschaft und die Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Dezember |
| 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- | 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- |
| und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit beim FÖD | und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit beim FÖD |
| VSU eine Bescheinigung in Bezug auf Düngemittel, Bodenverbesserer oder | VSU eine Bescheinigung in Bezug auf Düngemittel, Bodenverbesserer oder |
| Kultursubstrate beantragt, muss pro Bescheinigung eine Abgabe in Höhe | Kultursubstrate beantragt, muss pro Bescheinigung eine Abgabe in Höhe |
| von 100 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse | von 100 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse |
| entrichten, ungeachtet der Anzahl Kopien der Bescheinigung." | entrichten, ungeachtet der Anzahl Kopien der Bescheinigung." |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
| Art. 22 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 | Art. 22 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 |
| zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse | zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse |
| zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird § 4 am 16. Juli 2022 | zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird § 4 am 16. Juli 2022 |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 23 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für | Art. 23 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für |
| Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit | Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit |
| der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2021 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
| Fr. VANDENBROUCKE | Fr. VANDENBROUCKE |
| Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
| D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |