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Koninklijk Besluit van 27 mei 1997
gepubliceerd op 01 oktober 1997

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de centra voor opleiding, vervolmaking of bijscholing voor brandweermannen, korporaals en onderofficieren van de brandweerdiensten van de gemeenten, van de agglomeraties, van de federaties van gemeenten en van de intercommunale verenigingen en van twee koninklijke besluiten tot wijziging van dit besluit

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1997000389
pub.
01/10/1997
prom.
27/05/1997
ELI
eli/besluit/1997/05/27/1997000389/staatsblad
staatsblad
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27 MEI 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de centra voor opleiding, vervolmaking of bijscholing voor brandweermannen, korporaals en onderofficieren van de brandweerdiensten van de gemeenten, van de agglomeraties, van de federaties van gemeenten en van de intercommunale verenigingen en van twee koninklijke besluiten tot wijziging van dit besluit


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de centra voor opleiding, vervolmaking of bijscholing voor brandweermannen, korporaals en onderofficieren van de brandweerdiensten van de gemeenten, van de agglomeraties, van de federaties van gemeenten en van de intercommunale verenigingen; - van het koninklijk besluit van 14 oktober 1991 tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de centra voor opleiding, vervolmaking of bijscholing voor brandweermannen, korporaals en onderofficieren van de brandweerdiensten van de gemeenten, van de agglomeraties, van de federaties van gemeenten en van de intercommunale verenigingen; - van het koninklijk besluit van 28 maart 1995 tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de provinciale opleidingscentra voor de brandweer, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de centra voor opleiding, vervolmaking of bijscholing voor brandweermannen, korporaals en onderofficieren van de brandweerdiensten van de gemeenten, van de agglomeraties, van de federaties van gemeenten en van de intercommunale vereinigingen; - van het koninklijk besluit van 14 oktober 1991 tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de centra voor opleiding, vervolmaking of bijscholing voor brandweermannen, korporaals en onderofficieren van de brandweerdiensten van de gemeenten, van de agglomeraties, van de federaties van gemeenten en van de intercommunale verenigingen; - van het koninklijk besluit van 28 maart 1995 tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de provinciale opleidingscentra voor de brandweer.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 27 mei 1997.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage 1 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES Königlicher Erlass über die Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, Agglomerationen, Gemeindeföderationen und interkommunalen Vereinigungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Laut Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz ist der König mit der Festlegung der Regeln für die allgemeine Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste beauftragt.

Durch einen Königlichen Erlass vom 16. April 1974, der insbesondere auf Basis der obengenannten Gesetzesbestimmung ergangen ist, sind Ausbildungskurse über Brandverhütung und -bekämpfung eingeführt worden. Diese Kurse sind jedoch vor allem für Offiziere, Offiziersanwärter und Techniker der Feuerwehrdienste bestimmt.

Für Feuerwehrleute und Berufskorporale auf Probe der kommunalen Feuerwehrdienste ist in einem Ministeriellen Erlass vom 22. Juni 1983 ein theoretisches und praktisches Mindestausbildungsprogramm vorgesehen.

Die Aufgaben, mit denen Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere im Rahmen einer schnellen und wirksamen Brandbekämpfung konfrontiert werden, werden indessen aber immer zahlreicher und vielfältiger. Daher ist es auch wichtig, den nötigen Rahmen zu schaffen, damit diese Mitglieder der Feuerwehrdienste eine anspruchsvollere, ausgeglichenere und strukturiertere Ausbildung erhalten, die gleichzeitig Qualität und Einheitlichkeit garantiert.

Ein solches Ziel kann durch die Anerkennung von Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungszentren erreicht werden.

Mit dem Entwurf eines Erlasses, den die Regierung die Ehre hat, Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, wird die Anerkennung derartiger Zentren bezweckt; sie soll vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes aufgrund der Stellungnahme des Provinzgouverneurs gewährt werden. In diesem Entwurf werden ausserdem die Bedingungen für diese Anerkennung bestimmt.

Mindestprogramme und Dauer der Kurse werden von demselben Minister festgelegt. Sie werden so bestimmt, dass sowohl das Berufspersonal als auch das freiwillige Personal diese Kurse belegen können. Jedes Zentrum wird auf jeden Fall mindestens einen Kursus pro Jahr anbieten müssen. Die Bewerber dürfen sich nur mit dem Einverständnis ihrer Verwaltungsbehörde für die Lehrgänge einschreiben.

Die Auszubildenden werden prinzipiell die in ihrer Provinz abgehaltenen Kurse besuchen. Abweichungen hiervon wird es nur unter aussergewöhnlichen Umständen geben, zum Beispiel je nach Transportmöglichkeiten.

Um bei gemeinsamen Einsätzen, die sich unter anderem aus der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1971 zur Organisation der Aufträge des Zivilschutzes und zur Koordination der Operationen bei verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und Unglücksfällen ergeben, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Feuerwehrdienste einerseits und manchen operativen Personalmitgliedern des Zivilschutzes andererseits zu fördern, wird es diesen aufgrund eines Beschlusses des Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes oder seines Beauftragten erlaubt sein, alle betreffenden Kurse oder einen Teil davon auf Kosten des Staates zu besuchen.

Wenn der Staat die Gemeindebehörden dazu anhält, die Ausbildung des Personals ihres Feuerwehrdienstes zu verbessern, so sollte dieser Staat denn auch einen finanziellen Beitrag zu dieser Ausbildung leisten.

Daher wird mit dem Entwurf eines Erlasses, in Analogie zur Bezuschussungsregelung für die Ausbildung der Gemeindepolizisten und Feldhüter bezweckt, dass der Staat einen Teil der diesen Ausbildungszentren entstehenden tatsächlichen Kosten trägt. Auf jeden Fall werden sich die Kosten im Rahmen der jährlich zugestandenen Haushaltsmittel bewegen müssen.

Der Betrag des jährlichen Zuschusses für die Kurse wird anhand der Anzahl eingeschriebener Auszubildender errechnet, die regelmässig am Unterricht teilgenommen und die Prüfungen abgelegt haben. Für den Fortbildungs- und Anpassungsfortbildungslehrgang wird der Zuschuss unter Berücksichtigung der Anzahl Teilnehmer errechnet, die bei mindestens dreiviertel der Kurse anwesend waren.

Damit die Programme der Kurse möglichst einheitlich gestaltet werden und die Organisationskosten in Grenzen gehalten werden, wird die Anzahl Zentren begrenzt sein. Es wird pro Provinz nur ein Zentrum geben können, das sowohl aus funktionellen als auch aus geographischen Gründen höchstens drei Abteilungen umfasst, die einer einzigen Direktion unterstehen und über ein einziges Sekretariat verfügen.

Im Hinblick auf eine homogene und anspruchsvolle Ausbildung wird die Einführung einer Inspektion vorgeschlagen. Diese soll von den Mitgliedern der in Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz eingeführten Inspektion der Feuerwehrdienste vorgenommen werden, die dazu vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes bestimmt werden.

Mit diesem Erlass wird sicherlich ein System auf die Beine gestellt, das einer wichtigen Kategorie Mitglieder der Feuerwehrdienste eine Ausbildung garantieren wird, was folglich zu einem besseren Schutz von Personen und Gütern beitragen wird.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Ch.-F. NOTHOMB 4. OKTOBER 1985 - Königlicher Erlass über die Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der interkommunalen Vereinigungen BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 29 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere der Artikel 2 und 9;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen, insbesondere des Artikels 4 § 2 Nr. 10;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste, insbesondere des Artikels 55 Absatz 2 der Anlagen 2 und 3;

Aufgrund der Stellungnahme der repräsentativsten Organisationen des Provinzial- und Gemeindepersonals;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.

Juli 1985;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : KAPITEL I - Anerkennung

Art. 1.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes kann in jeder Provinz nach Einholung der Stellungnahme des Provinzgouverneurs ein Ausbildungs-, Fortbildungs- und Anpassungsfortbildungszentrum für Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der interkommunalen Vereinigungen anerkennen.

Inhabern der operativen Dienstgrade der Stufen 3 und 4 des Zivilschutzes kann die Pflicht auferlegt werden, auf Staatskosten an allen von diesen Zentren veranstalteten Kursen oder an einem Teil davon teilzunehmen.

Aus funktionellen und geographischen Gründen darf jedes Zentrum aus höchstens drei Abteilungen unter einer einzigen Direktion und mit einem einzigen Sekretariat bestehen.

Art. 2.Der Organisationsträger eines jeden Zentrums muss: 1. die Kurse für Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere nach Programmen erteilen, die mit den vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes festgelegten Mindestprogrammen in Übereinstimmung stehen. Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes legt die Dauer der Kurse und die zur Erlangung eines Zeugnisses erforderlichen Mindestnoten fest, 2. sich verpflichten, die Kurse für Mitglieder der in der Provinz und eventuell in einer Nachbarprovinz gelegenen Feuerwehrdienste abzuhalten, 3.sich der Inspektion seitens der Mitglieder der durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz eingeführten Generalinspektion der Feuerwehrdienste unterwerfen, die zu diesem Zweck vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes bestimmt worden sind.

Art. 3.Der Antrag auf Anerkennung wird an den Provinzgouverneur gerichtet; diesem Antrag müssen Unterlagen beiliegen, die folgendes zum Gegenstand haben: a) die Statuten und die Geschäftsordnung des Zentrums, b) das ausführliche Programm der Kurse und der Prüfungen, c) die Modalitäten in bezug auf die Veranstaltung der Kurse und der Prüfungen, d) die Zusammensetzung des Lehrkörpers und die Qualifikation der Lehrpersonen, e) die Regeln für die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.

Art. 4.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes kann die Anerkennung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zurückziehen, nachdem er die Vertreter des Organisationsträgers des Zentrums angehört und die Stellungnahme des Provinzgouverneurs eingeholt hat.

Der Beschluss zum Entzug der Anerkennung darf nicht vor Ablauf des laufenden Ausbildungslehrgangs wirksam werden.

Art. 5.Vor jedem Ausbildungslehrgang teilt der Organisationsträger dem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes den Zeitplan für die Kurse sowie die Zusammensetzung des Lehrkörpers und die Qualifikation der Lehrpersonen mit; vor jeder Prüfungsperiode teilt er ihm ebenfalls den Zeitplan für die Prüfungen mit.

Art. 6.Die Anwesenheit der Berufsfeuerwehrleute bei den Kursen und ihre Teilnahme an den Prüfungen werden Zeiträumen aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Die Anwesenheit der dem Zivilschutz unterstehenden Bediensteten bei den Kursen wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

KAPITEL II - Zuschüsse Abschnitt 1 - Gewährung von Zuschüssen an die anerkannten Zentren

Art. 7.Im Rahmen der Haushaltsmittel gewährt der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes den anerkannten Zentren Zuschüsse für die Ausbildung, Fortbildung oder Anpassungsfortbildung der Mitglieder der Feuerwehrdienste, weist diese Zuschüsse an und zahlt sie aus.

Die Zuschüsse werden gemäss den in Artikel 10 festgelegten Kriterien festgesetzt.

Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse

Art. 8.Zur Erlangung des Zuschusses muss der Organisationsträger dem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes vor dem 15. Oktober eines jeden Jahres über den Provinzgouverneur folgendes zukommen lassen: 1. einen Bericht über die Anzahl Auszubildender, die die in Artikel 10 Absatz 1 bestimmten Bedingungen erfüllen, 2.einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass die abgehaltenen Kurse den Bestimmungen über die Ausbildungs-, Fortbildungs- beziehungsweise Anpassungsfortbildungskurse entsprechen.

Art. 9.Ein Fortbildungs- beziehungsweise Anpassungsfortbildungslehrgang muss theoretische und praktische Kurse umfassen und auf einem Programm beruhen, das darauf abzielt, Kenntnisse und berufliche Fähigkeiten der Bewerber zu vervollkommnen.

Abschnitt 3 - Berechnung der Zuschüsse

Art. 10.Der Betrag des Zuschusses für die Kurse wird aufgrund der Anzahl eingetragener Auszubildender berechnet, die die Kurse regelmässig besucht und an den Prüfungen teilgenommen haben. Für Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungslehrgänge wird der Betrag aufgrund der Anzahl Teilnehmer berechnet, die bei mindestens dreiviertel der Kurse anwesend waren.

Für jeden Ausbildungslehrgang darf der Zuschuss einen Betrag von 6 000 Franken pro Auszubildenden nicht überschreiten.

Für jeden Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungslehrgang darf der Zuschuss einen Betrag von 2 000 Franken pro Auszubildenden nicht überschreiten.

Art. 11.Die in Artikel 10 angegebenen Beträge von 6 000 und 2 000 Franken sind an den Verbraucherpreisindex 130,83 gebunden.

Diese Beträge werden jährlich dem Verbraucherpreisindex angepasst, der für die Aufstellung des Haushaltsplans des Jahres berücksichtigt wird, in dem sie ausgezahlt werden; sie werden auf das nächste Tausend nach unten abgerundet.

Art. 12.Die Zuschüsse für einen Lehrgang werden aus den Mitteln des Haushaltsjahres ausgezahlt, in dem der Lehrgang abgeschlossen wird.

KAPITEL III - Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 13.Niemand darf sich ohne das vorherige Einverständnis der Verwaltungsbehörde, der er untersteht, für die Kurse einschreiben.

Art. 14.Niemand darf sich mehr als zweimal zu den aufgrund des vorliegenden Erlasses für einen bestimmten Lehrgang veranstalteten Prüfungen melden, welches auch immer das Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungszentrum sein mag.

Art. 15.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes legt die Höhe der Zulage für die Beamten fest, die er mit der in Artikel 2 erwähnten Inspektion beauftragt.

Art. 16.In Artikel 55 Absatz 2 der Anlagen 2 und 3 zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste werden die Wörter « während Versammlungen beruflicher Art » durch die Wörter « während Kursen beziehungsweise Versammlungen beruflicher Art » ersetzt.

Art. 17.Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Oktober 1985 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Ch.-F. NOTHOMB Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 mei 1997.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage 2 MINISTERIUM DES INNERN UND DES OFFENTLICHEN DIENSTES 14. OKTOBER 1991 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.Oktober 1985 über die Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der interkommunalen Vereinigungen BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 29 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere der Artikel 2 und 9;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der interkommunalen Vereinigungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1989;

Aufgrund des Protokolls Nr. 91/19 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 1. Juli 1991;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.

September 1991;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die provinzialen Ausbildungszentren für das Personal der Feuerwehrdienste gegenwärtig einer wichtigen Kategorie Mitglieder der Feuerwehrdienste eine Ausbildung garantieren; dass es zur regelmässigen Veranstaltung von Ausbildungskursen für Offiziere der Feuerwehrdienste dringend geboten ist, den provinzialen Ausbildungszentren mit vorliegendem Erlass die Möglichkeit zu bieten, ebenfalls den Offizieren eine Ausbildung zu erteilen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir :

Art. 1.Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der interkommunalen Vereinigungen wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Königlicher Erlass über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste ».

Art. 2.In demselben Erlass werden die Wörter « Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes » beziehungsweise « Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes » durch die Wörter « Minister des Innern » beziehungsweise « Ministers des Innern » ersetzt.

Art. 3.Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Der Minister des Innern kann in jeder Provinz nach Einholung der Stellungnahme des Provinzgouverneurs ein provinziales Ausbildungszentrum für die Feuerwehrdienste anerkennen. Inhabern der operativen Dienstgrade des Zivilschutzes kann die Pflicht auferlegt werden, auf Staatskosten an allen von diesen Zentren veranstalteten Kursen oder an einem Teil davon teilzunehmen. »

Art. 4.Artikel 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: « die Kurse nach Programmen erteilen, die mit den vom Minister des Innern festgelegten Mindestprogrammen in Übereinstimmung stehen. Der Minister des Innern legt die Dauer der Kurse und die zur Erlangung eines Zeugnisses oder eines Brevets erforderlichen Mindestnoten fest ».

Art. 5.Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Niemand darf sich mehr als dreimal zu den aufgrund des vorliegenden Erlasses für einen bestimmten Lehrgang veranstalteten Prüfungen melden, welches auch immer das provinziale Ausbildungszentrum sein mag. »

Art. 6.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 7.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 mei 1997.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage 3 MINISTERIUM DES INNERN 28. MÄRZ 1995 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober 1991;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Oktober 1993;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30.

Juni 1994;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir :

Art. 1.In Artikel 7 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste werden die Wörter « in Artikel 10 » durch die Wörter « in den Artikeln 10 und 11 » ersetzt.

Art. 2.Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 - § 1 - Der Betrag des Zuschusses wird aufgrund der Anzahl eingetragener Auszubildender berechnet, die dreiviertel der Kurse besucht und mindestens bei einer der Prüfungsperiode, die diese Kurse eventuell abschliessen, an allen Prüfungen teilgenommen haben.

Für Ausbildungskurse, nach deren Abschluss ein Brevet ausgestellt wird, wird pro Auszubildenden ein wie folgt bestimmter Zuschuss gewährt: 1. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns: 10 000 Franken, 2.für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Unteroffiziers (Ausbildungsniveau eines Korporals): 15 000 Franken, 3. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Unteroffiziers (Ausbildungsniveau eines Sergeanten): 15 000 Franken, 4.für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Offiziers (Ausbildungsniveau eines Adjutanten): 20 000 Franken, 5. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Offiziers (Ausbildungsniveau eines Unterleutnants): 30 000 Franken, 6.für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Brandschutztechnikers: 30 000 Franken.

Für Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungskurse wird pro Auszubildenden ein wie folgt bestimmter Zuschuss gewährt: 1. für Kurse von 6 bis 20 Stunden: 2 500 Franken, 2.für Kurse von 21 bis 40 Stunden: 3 500 Franken, 3. für Kurse von 41 bis 60 Stunden: 7 000 Franken, 4.für Kurse von 61 bis 80 Stunden: 10 500 Franken, 5. für Kurse von 81 bis 100 Stunden: 14 000 Franken. § 2 - Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden; sie sind an den Verbraucherpreisindex 162,11 von Februar 1995, Grundlage 1981 = 100, gekoppelt.

Bei einer Anpassung werden sie auf das nächste Tausend nach unten abgerundet. »

Art. 3.Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 11 - § 1 - Pro anerkanntes Ausbildungszentrum für die Feuerwehrdienste wird jährlich ein Zuschuss von 75 000 Franken als Beitrag zu den Betriebskosten gewährt.

Für die Veranstaltung von Kursen für die Mitglieder der Feuerwehrdienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird dem anerkannten Ausbildungszentrum für die Feuerwehrdienste der Provinz Lüttich jährlich ein zusätzlicher Betrag von 25 000 Franken gewährt. § 2 - Die Lehrbücher werden den Auszubildenden nach Billigung durch den Minister des Innern von den anerkannten Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste zur Verfügung gestellt.

Die den Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste für die Abfassung der in Absatz 1 erwähnten Lehrbücher tatsächlich entstandenen Kosten werden vom Minister des Innern zurückerstattet; dazu legen diese Zentren einen Bericht mit einer ausführlichen Kostenberechnung vor. § 3 - Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden; sie sind an den Verbraucherpreisindex 162,11 von Februar 1995, Grundlage 1981 = 100, gekoppelt.

Bei einer Anpassung werden sie auf das nächste Tausend nach unten abgerundet. »

Art. 4.Artikel 12 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 5.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. März 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 mei 1997.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

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