gepubliceerd op 26 mei 2001
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 27 december 2000 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap
27 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 27 december 2000 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 27 december 2000 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 27 december 2000 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 27 maart 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 27. DEZEMBER 2000 - Gesetz zur Verringerung des Devolutiveffekts der Listenstimmen um die Hälfte und zur Abschaffung des Unterschieds zwischen ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern Art. 2 - In Artikel 115bis § 4 Absatz 4 erster Satz des Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, wird das Wort "ordentlichen" gestrichen.
Art. 3 - In Artikel 116 § 6 Absatz 1 erster Satz desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995 und 19. November 1998, werden die Wörter "sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die Ersatzkandidaten" durch die Wörter "die Kandidaten" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 117 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 25. März 1986 und 30. Juli 1991 und durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Im Wahlvorschlag der Kandidaten für die Mandate als Abgeordneter oder Senator wird die Reihenfolge angegeben, in der die Kandidaten vorgeschlagen werden." Art. 5 - In Artikel 117bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter "zwei Drittel der Zahl betragen, die man erhält, indem man die Gesamtanzahl der bei der Wahl zuzuteilenden Sitze und die Höchstanzahl zugelassener Ersatzkandidaten zusammenzählt" durch die Wörter "zwei Drittel der Gesamtanzahl Sitze betragen, die bei der Wahl zugeteilt werden" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 123 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 1949, 5. Juli 1976, 25. März 1986 und 24. Mai 1994 und durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 Nr.2 werden die Wörter "ordentlicher Kandidaten oder Ersatzkandidaten" durch das Wort "Kandidaten" ersetzt. 2. In Absatz 3 wird Nr.2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 1986, aufgehoben. 3. In Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 25.März 1986 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter "Ausser in den unter Nr. 2bis und Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fällen" durch die Wörter "Ausser in dem unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall" ersetzt. 4. In Absatz 5 werden die Wörter "ordentlicher Kandidaten oder Ersatzkandidaten" durch das Wort "Kandidaten" ersetzt.5. Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 24.Mai 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen Kandidaten müssen in einer schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur annehmen." Art. 7 - In Artikel 126 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 1949, durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, werden die Absätze 1 bis 3 durch folgende Absätze ersetzt: "Wird nur eine Liste vorgeschlagen und entspricht die Anzahl Kandidaten der Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises beziehungsweise des Kollegiums für gewählt erklärt.
Werden mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und übersteigt die Anzahl Kandidaten die Anzahl zu vergebender Mandate nicht, so werden diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises beziehungsweise des Kollegiums für gewählt erklärt." Art. 8 - In Artikel 127 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten grösser als die der zu vergebenden ordentlichen Mandate" durch die Wörter "Werden mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und ist die Anzahl Kandidaten grösser als die der zu wählenden Mitglieder" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 128 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Dezember 1998, wird § 1 Absatz 4 durch folgenden Absatz ersetzt: "Die Namen und Vornamen der Kandidaten werden in der Vorschlagsreihenfolge in die Spalte eingesetzt, die der Liste vorbehalten ist, der sie angehören." Art. 10 - In Artikel 133 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 1958 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss sie von allen Kandidaten oder von zwei der drei ersten Kandidaten der Liste unterzeichnet sein und das in einer gleichartigen Erklärung und unter denselben Voraussetzungen ausgedrückte Einverständnis der Kandidaten oder von zwei der drei ersten Kandidaten der angegebenen Liste beziehungsweise Listen erhalten." Art. 11 - Artikel 144 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 144 - Der Wähler darf so viele Stimmen abgeben, wie Kandidaten auf der Liste seiner Wahl sind.
Falls der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf der Liste seiner Wahl einverstanden ist, gibt er seine Stimme ausschliesslich im Kopffeld über der betreffenden Liste ab.
Möchte er diese Reihenfolge abändern, gibt er eine oder mehrere Vorzugsstimmen im Feld hinter dem Namen des beziehungsweise der von ihm bevorzugten Kandidaten dieser Liste ab.
Die Stimmabgabe ist gültig, selbst wenn die Markierung unvollständig eingezeichnet ist, es sei denn, die Absicht, den Stimmzettel erkennbar zu machen, ist offensichtlich." Art. 12 - Artikel 156 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 90/94 vom 22. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Absätze 2 bis 5, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995, durch folgende Absätze ersetzt: "Nach dieser ersten Einteilung werden die Stimmzettel der einzelnen für die verschiedenen Listen gebildeten Kategorien in zwei Unterkategorien aufgeteilt: 1. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld, 2.Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten.
Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere Kandidaten werden in die zweite Unterkategorie eingeordnet.
Auf alle im vorhergehenden Absatz erwähnten Stimmzettel schreibt der Vorsitzende den Vermerk "gültig" und er paraphiert sie." 2. In § 2 werden die Absätze 2 und 3, eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom 16.Juli 1993 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 90/94 vom 22. Dezember 1994, durch folgende Absätze ersetzt: "In diesem Wahlkreis wird die in Artikel 161 Absatz 2 erwähnte Mustertabelle zweifach aufgestellt: Ein in Französisch erstelltes Exemplar vermerkt die für das französische Wahlkollegium bestimmten Ergebnisse der Auszählung und ein zweites, in Niederländisch erstelltes Exemplar vermerkt die für das niederländische Wahlkollegium bestimmten Ergebnisse der Auszählung.
Im selben Wahlkreis stellt der Hauptwahlvorstand des Kantons in gleicher Weise die in Artikel 161 Absatz 9 erwähnte zusammenfassende Tabelle in zwei Exemplaren auf.
In Abweichung von den beiden vorhergehenden Absätzen wird das Exemplar der Mustertabelle und der zusammenfassenden Tabelle, die darin erwähnt werden und in denen die für das französische Wahlkollegium bestimmten Ergebnisse der Stimmenauszählung vermerkt werden, in den Wahlkantonen, deren Hauptort im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt, in Niederländisch erstellt." Art. 13 - Artikel 157 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 1980 und 5. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 157 - Ungültig sind: 1. alle Stimmzettel, die nicht die Stimmzettel sind, deren Verwendung durch das Gesetz erlaubt ist, 2.Stimmzettel, die mehr als eine Listenstimme aufweisen oder die Vorzugsstimmen für Kandidaten auf verschiedenen Listen aufweisen, 3. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld einer Liste und eine oder mehrere Vorzugsstimmen für einen oder mehrere Kandidaten einer oder mehrerer anderen Listen abgegeben hat, 4.Stimmzettel ohne jegliche Stimmabgabe, 5. Stimmzettel, deren Form und Abmessungen geändert wurden, die innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten oder die den Wähler durch ein Zeichen, eine Streichung oder eine vom Gesetz nicht zugelassene Markierung erkennbar machen könnten. Nicht ungültig sind Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld einer Liste und für einen oder mehrere Kandidaten derselben Liste abgegeben hat. In diesem Fall wird die Stimme im Kopffeld als nicht vorhanden betrachtet." Art. 14 - In Artikel 159 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird das Wort "vier" durch das Wort "beiden" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 161 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird das Wort "vier" durch das Wort "beiden" und werden die Wörter "ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten" durch das Wort "Kandidaten" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 166 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird das Wort "vier" durch das Wort "beiden" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 167 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten" durch das Wort "Kandidaten" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 171 Absatz 9 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten" durch das Wort "Kandidaten" ersetzt.
Art. 19 - Artikel 172 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 172 - Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt.
Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises die Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten individuell die Hälfte der Anzahl Stimmzettel zu, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen. Diese Hälfte wird ermittelt, indem die Anzahl der in Artikel 156 § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Stimmzettel durch zwei geteilt wird. Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste erhalten hat, werden so viele Stimmzettel hinzugefügt, wie nötig sind, um die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer zu erreichen. Ist ein |$$|AdUberschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, bis die Hälfte der Anzahl Stimmzettel, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen, erschöpft ist.
Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung der gemäss Artikel 166 festgelegten Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zugeteilt worden sind.
Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste geringer als die Anzahl der ihr zukommenden Sitze ist, sind diese Kandidaten alle gewählt und die überzähligen Sitze werden gemäss Artikel 167 Absatz 4 zugeteilt." Art. 20 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein neuer Artikel 172bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 172bis - Eventuelle Dezimalen des Quotienten aus der Teilung der Anzahl Stimmzettel mit Kopfstimme durch zwei - im Hinblick auf die Festlegung der Anzahl dieser Stimmzettel, die den Kandidaten der Liste durch Übertragung zuzuteilen sind - und des Quotienten aus der Teilung der in Artikel 166 erwähnten Wahlziffer einer jeden Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zukommen - im Hinblick auf die Festlegung der dieser Liste eigenen Wählbarkeitsziffer - werden nach oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht." Art. 21 - Artikel 173 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 173 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten gemäss Artikel 172 gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so weiter erklärt.
Vor ihrer Bestimmung nimmt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die Gewählten bestimmt hat, eine neue individuelle Zuteilung der Hälfte der Anzahl Stimmzettel, die durch Übertragung zu verteilen sind, so wie in Artikel 172 Absatz 2 bestimmt, zugunsten der nicht gewählten Kandidaten vor; diese Zuteilung erfolgt wie für die Bestimmung der Gewählten, wobei jedoch mit dem ersten der nicht gewählten Kandidaten in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zu beginnen ist." Art. 22 - In Artikel 178 Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "zum ordentlichen Mitglied" gestrichen.
Art. 23 - Im selben Gesetzbuch wird Anlage 1 mit der Überschrift "Anweisungen für den Wähler (Muster I erwähnt in den Artikeln 112, 127 Absatz 2 und 140 des Wahlgesetzbuches)", ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995, wie folgt abgeändert: 1.Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt ersetzt: "1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen.
Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden jedoch noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Der Wähler darf einerseits für die Abgeordnetenkammer und andererseits für den Senat eine Stimme für einen oder mehrere Kandidaten derselben Liste abgeben.3. Die Kandidaten werden pro Liste in ein und derselben Spalte des Stimmzettels aufgeführt.Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend in der ihnen vorbehaltenen Spalte eingetragen.
Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. 4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. Möchte er diese Reihenfolge abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Kandidaten seiner Wahl färbt.
Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten." 2. Die unter Nr.5 aufgeführte Anmerkung wird gestrichen. 3. Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. Ungültig sind: 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, 2) letztgenannte Stimmzettel: a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf verschiedenen Listen abgegeben hat, c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, d) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, e) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann." 4. Die unter Nr.7 aufgeführte Anmerkung wird gestrichen.
Art. 24 - Die Stimmzettelmuster für die Wahl der Abgeordnetenkammer und des Senats in der Anlage zum selben Gesetzbuch werden durch die Muster in den Anlagen 1 und 2 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien Art. 25 - Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Mai 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. 200.000 Franken für jeden anderen Kandidaten." 2. Paragraph 2 Nr.4 wird aufgehoben. 3. Paragraph 3 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. 400.000 Franken für jeden anderen Kandidaten." 4. Paragraph 3 Nr.4 wird aufgehoben.
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Art. 26 - In Artikel 24 § 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, wird Absatz 2 Nr. 3 Buchstaben b), d) und e) aufgehoben.
Art. 27 - Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 5.April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises die Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten individuell die Hälfte der Anzahl Stimmzettel zu, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen. Diese Hälfte wird ermittelt, indem die Anzahl der in Artikel 39 § 3 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Stimmzettel durch zwei geteilt wird. Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste erhalten hat, werden so viele Stimmzettel hinzugefügt, wie nötig sind, um die Wählbarkeitsziffer dieser Liste zu erreichen. Diese Ziffer ist für jede Liste verschieden; sie ergibt sich aus der Teilung der Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste gemäss Artikel 44 zugeteilt worden sind; diese Wahlziffer besteht aus der Addition der Stimmzettel in jeder der beiden in Artikel 39 § 3 Absatz 2 erwähnten Unterkategorien. Ist ein Überschuss von Stimmzetteln, die durch |$$|AdUbertragung zu verteilen sind, vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, der Vorschlagsreihenfolge nach, bis die Hälfte der Anzahl Stimmzettel, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen, erschöpft ist." 2. Ein neuer § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "§ 2bis - Eventuelle Dezimalen des Quotienten aus der Teilung der Anzahl Stimmzettel mit Kopfstimme durch zwei - im Hinblick auf die Festlegung der Anzahl dieser Stimmzettel, die den Kandidaten der Liste durch bertragung zuzuteilen sind - und des Quotienten aus der Teilung der Wahlziffer einer jeden Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zukommen - im Hinblick auf die Festlegung der dieser Liste eigenen Wählbarkeitsziffer - werden nach oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht." 3. Paragraph 3, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16.Juli 1993 und durch das Gesetz vom 10. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 3 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten gemäss § 2 gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so weiter erklärt.
Vor ihrer Bestimmung nimmt der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises, nachdem er die Gewählten bestimmt hat, eine neue individuelle Zuteilung der Hälfte der Anzahl Stimmzettel, die durch |$$|AdUbertragung zu verteilen sind, so wie in § 2 Absatz 2 bestimmt, zugunsten der nicht gewählten Kandidaten vor; diese Zuteilung erfolgt wie für die Bestimmung der Gewählten, wobei jedoch mit dem ersten der nicht gewählten Kandidaten in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zu beginnen ist." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN
Anlagen 1 und 2 (Stimmzettelmuster II a, II b, II c, II d, II e, II f und II g): siehe Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 2001, Seiten 1904-1916 (Erratum: Belgisches Staatsblatt vom 3. Februar 2001, Seite 2916); Erläuterungen zu Muster II c und II f: siehe weiter unten MUSTER II (c) (1) Name des Wahlkreises.(2) Datum der Wahl.(3) Anzahl der zu wählenden Abgeordneten, gefolgt von dem Wort "Abgeordneten". (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung "Eheg." (Ehegatte, Ehegattin) oder "W." (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn der Kandidat darum bittet.
ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith).
Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben werden muss.
MUSTER II (f) (1) Datum der Wahl. (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung "Eheg." (Ehegatte, Ehegattin) oder "W." (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn der Kandidat darum bittet.
ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith).
Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben werden muss.
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 maart 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE