← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 27 december 2000 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 27 december 2000 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 27 décembre 2000 visant à réduire de moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête et à supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats suppléants pour l'élection des Chambres législatives fédérales et du Conseil de la Communauté germanophone |
---|---|
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
27 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 27 MARS 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van de wet van 27 december 2000 tot beperking met de | langue allemande de la loi du 27 décembre 2000 visant à réduire de |
helft van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot afschaffing | moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête et à |
van het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en | supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats |
kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van de federale Wetgevende | suppléants pour l'élection des Chambres législatives fédérales et du |
Kamers en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap | Conseil de la Communauté germanophone |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 27 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
december 2000 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van | 27 décembre 2000 visant à réduire de moitié l'effet dévolutif des |
de lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen | votes exprimés en case de tête et à supprimer la distinction entre |
kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van | candidats titulaires et candidats suppléants pour l'élection des |
de federale Wetgevende Kamers en de Raad van de Duitstalige | Chambres législatives fédérales et du Conseil de la Communauté |
Gemeenschap, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling | germanophone, établi par le Service central de traduction allemande du |
van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy, | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 27 december 2000 tot beperking met de helft | officielle en langue allemande de la loi du 27 décembre 2000 visant à |
van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot afschaffing van | réduire de moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête |
het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers | et à supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats |
voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers en de Raad van de | suppléants pour l'élection des Chambres législatives fédérales et du |
Duitstalige Gemeenschap. | Conseil de la Communauté germanophone. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 27 maart 2001. | Donné à Bruxelles, le 27 mars 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
27. DEZEMBER 2000 - Gesetz zur Verringerung des Devolutiveffekts der | 27. DEZEMBER 2000 - Gesetz zur Verringerung des Devolutiveffekts der |
Listenstimmen um die Hälfte und zur Abschaffung des Unterschieds | Listenstimmen um die Hälfte und zur Abschaffung des Unterschieds |
zwischen ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten für die Wahl der | zwischen ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten für die Wahl der |
Föderalen Gesetzgebenden Kammern und des Rates der Deutschsprachigen | Föderalen Gesetzgebenden Kammern und des Rates der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft | Gemeinschaft |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches für die Wahl der | KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches für die Wahl der |
Föderalen Gesetzgebenden Kammern | Föderalen Gesetzgebenden Kammern |
Art. 2 - In Artikel 115bis § 4 Absatz 4 erster Satz des | Art. 2 - In Artikel 115bis § 4 Absatz 4 erster Satz des |
Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, | Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, |
wird das Wort "ordentlichen" gestrichen. | wird das Wort "ordentlichen" gestrichen. |
Art. 3 - In Artikel 116 § 6 Absatz 1 erster Satz desselben | Art. 3 - In Artikel 116 § 6 Absatz 1 erster Satz desselben |
Gesetzbuches, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 | Gesetzbuches, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 |
und abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995 und 19. November | und abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995 und 19. November |
1998, werden die Wörter "sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch | 1998, werden die Wörter "sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch |
die Ersatzkandidaten" durch die Wörter "die Kandidaten" ersetzt. | die Ersatzkandidaten" durch die Wörter "die Kandidaten" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 117 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 4 - Artikel 117 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 25. März 1986 und 30. Juli 1991 und durch den Königlichen | Gesetze vom 25. März 1986 und 30. Juli 1991 und durch den Königlichen |
Erlass vom 5. April 1994, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 5. April 1994, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. | 1. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. |
2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Im Wahlvorschlag der Kandidaten für die Mandate als Abgeordneter oder | "Im Wahlvorschlag der Kandidaten für die Mandate als Abgeordneter oder |
Senator wird die Reihenfolge angegeben, in der die Kandidaten | Senator wird die Reihenfolge angegeben, in der die Kandidaten |
vorgeschlagen werden." | vorgeschlagen werden." |
Art. 5 - In Artikel 117bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 5 - In Artikel 117bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter "zwei Drittel der | durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter "zwei Drittel der |
Zahl betragen, die man erhält, indem man die Gesamtanzahl der bei der | Zahl betragen, die man erhält, indem man die Gesamtanzahl der bei der |
Wahl zuzuteilenden Sitze und die Höchstanzahl zugelassener | Wahl zuzuteilenden Sitze und die Höchstanzahl zugelassener |
Ersatzkandidaten zusammenzählt" durch die Wörter "zwei Drittel der | Ersatzkandidaten zusammenzählt" durch die Wörter "zwei Drittel der |
Gesamtanzahl Sitze betragen, die bei der Wahl zugeteilt werden" | Gesamtanzahl Sitze betragen, die bei der Wahl zugeteilt werden" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 123 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 6 - Artikel 123 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 17. Mai 1949, 5. Juli 1976, 25. März 1986 und 24. Mai 1994 | Gesetze vom 17. Mai 1949, 5. Juli 1976, 25. März 1986 und 24. Mai 1994 |
und durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt | und durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter "ordentlicher Kandidaten oder | 1. In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter "ordentlicher Kandidaten oder |
Ersatzkandidaten" durch das Wort "Kandidaten" ersetzt. | Ersatzkandidaten" durch das Wort "Kandidaten" ersetzt. |
2. In Absatz 3 wird Nr. 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März | 2. In Absatz 3 wird Nr. 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März |
1986, aufgehoben. | 1986, aufgehoben. |
3. In Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 1986 und | 3. In Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 1986 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter |
"Ausser in den unter Nr. 2bis und Nr. 6 des vorangehenden Absatzes | "Ausser in den unter Nr. 2bis und Nr. 6 des vorangehenden Absatzes |
vorgesehenen Fällen" durch die Wörter "Ausser in dem unter Nr. 6 des | vorgesehenen Fällen" durch die Wörter "Ausser in dem unter Nr. 6 des |
vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall" ersetzt. | vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall" ersetzt. |
4. In Absatz 5 werden die Wörter "ordentlicher Kandidaten oder | 4. In Absatz 5 werden die Wörter "ordentlicher Kandidaten oder |
Ersatzkandidaten" durch das Wort "Kandidaten" ersetzt. | Ersatzkandidaten" durch das Wort "Kandidaten" ersetzt. |
5. Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, wird durch | 5. Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
"Die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen Kandidaten müssen in | "Die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen Kandidaten müssen in |
einer schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur | einer schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur |
annehmen." | annehmen." |
Art. 7 - In Artikel 126 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 7 - In Artikel 126 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 15. Mai 1949, durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli | Gesetz vom 15. Mai 1949, durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli |
1993 und durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, werden die | 1993 und durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, werden die |
Absätze 1 bis 3 durch folgende Absätze ersetzt: | Absätze 1 bis 3 durch folgende Absätze ersetzt: |
"Wird nur eine Liste vorgeschlagen und entspricht die Anzahl | "Wird nur eine Liste vorgeschlagen und entspricht die Anzahl |
Kandidaten der Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden diese | Kandidaten der Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden diese |
Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des | Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des |
Wahlkreises beziehungsweise des Kollegiums für gewählt erklärt. | Wahlkreises beziehungsweise des Kollegiums für gewählt erklärt. |
Werden mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und übersteigt die | Werden mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und übersteigt die |
Anzahl Kandidaten die Anzahl zu vergebender Mandate nicht, so werden | Anzahl Kandidaten die Anzahl zu vergebender Mandate nicht, so werden |
diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des | diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des |
Wahlkreises beziehungsweise des Kollegiums für gewählt erklärt." | Wahlkreises beziehungsweise des Kollegiums für gewählt erklärt." |
Art. 8 - In Artikel 127 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 8 - In Artikel 127 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "Ist | durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "Ist |
die Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten grösser als | die Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten grösser als |
die der zu vergebenden ordentlichen Mandate" durch die Wörter "Werden | die der zu vergebenden ordentlichen Mandate" durch die Wörter "Werden |
mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und ist die Anzahl | mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und ist die Anzahl |
Kandidaten grösser als die der zu wählenden Mitglieder" ersetzt. | Kandidaten grösser als die der zu wählenden Mitglieder" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 128 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 9 - In Artikel 128 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. | Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
Dezember 1998, wird § 1 Absatz 4 durch folgenden Absatz ersetzt: | Dezember 1998, wird § 1 Absatz 4 durch folgenden Absatz ersetzt: |
"Die Namen und Vornamen der Kandidaten werden in der | "Die Namen und Vornamen der Kandidaten werden in der |
Vorschlagsreihenfolge in die Spalte eingesetzt, die der Liste | Vorschlagsreihenfolge in die Spalte eingesetzt, die der Liste |
vorbehalten ist, der sie angehören." | vorbehalten ist, der sie angehören." |
Art. 10 - In Artikel 133 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 10 - In Artikel 133 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 17. März 1958 und abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 17. März 1958 und abgeändert durch das |
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird der zweite Satz durch | ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird der zweite Satz durch |
folgenden Satz ersetzt: | folgenden Satz ersetzt: |
"Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss sie von allen Kandidaten oder von | "Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss sie von allen Kandidaten oder von |
zwei der drei ersten Kandidaten der Liste unterzeichnet sein und das | zwei der drei ersten Kandidaten der Liste unterzeichnet sein und das |
in einer gleichartigen Erklärung und unter denselben Voraussetzungen | in einer gleichartigen Erklärung und unter denselben Voraussetzungen |
ausgedrückte Einverständnis der Kandidaten oder von zwei der drei | ausgedrückte Einverständnis der Kandidaten oder von zwei der drei |
ersten Kandidaten der angegebenen Liste beziehungsweise Listen | ersten Kandidaten der angegebenen Liste beziehungsweise Listen |
erhalten." | erhalten." |
Art. 11 - Artikel 144 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 144 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 5. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 5. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Art. 144 - Der Wähler darf so viele Stimmen abgeben, wie Kandidaten | "Art. 144 - Der Wähler darf so viele Stimmen abgeben, wie Kandidaten |
auf der Liste seiner Wahl sind. | auf der Liste seiner Wahl sind. |
Falls der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf der | Falls der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf der |
Liste seiner Wahl einverstanden ist, gibt er seine Stimme | Liste seiner Wahl einverstanden ist, gibt er seine Stimme |
ausschliesslich im Kopffeld über der betreffenden Liste ab. | ausschliesslich im Kopffeld über der betreffenden Liste ab. |
Möchte er diese Reihenfolge abändern, gibt er eine oder mehrere | Möchte er diese Reihenfolge abändern, gibt er eine oder mehrere |
Vorzugsstimmen im Feld hinter dem Namen des beziehungsweise der von | Vorzugsstimmen im Feld hinter dem Namen des beziehungsweise der von |
ihm bevorzugten Kandidaten dieser Liste ab. | ihm bevorzugten Kandidaten dieser Liste ab. |
Die Stimmabgabe ist gültig, selbst wenn die Markierung unvollständig | Die Stimmabgabe ist gültig, selbst wenn die Markierung unvollständig |
eingezeichnet ist, es sei denn, die Absicht, den Stimmzettel erkennbar | eingezeichnet ist, es sei denn, die Absicht, den Stimmzettel erkennbar |
zu machen, ist offensichtlich." | zu machen, ist offensichtlich." |
Art. 12 - Artikel 156 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 12 - Artikel 156 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, teilweise für nichtig erklärt | ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, teilweise für nichtig erklärt |
durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 90/94 vom 22. Dezember 1994 und | durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 90/94 vom 22. Dezember 1994 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 werden die Absätze 2 bis 5, ersetzt durch das Gesetz vom 5. | 1. In § 1 werden die Absätze 2 bis 5, ersetzt durch das Gesetz vom 5. |
April 1995, durch folgende Absätze ersetzt: | April 1995, durch folgende Absätze ersetzt: |
"Nach dieser ersten Einteilung werden die Stimmzettel der einzelnen | "Nach dieser ersten Einteilung werden die Stimmzettel der einzelnen |
für die verschiedenen Listen gebildeten Kategorien in zwei | für die verschiedenen Listen gebildeten Kategorien in zwei |
Unterkategorien aufgeteilt: | Unterkategorien aufgeteilt: |
1. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld, | 1. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld, |
2. Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten. | 2. Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten. |
Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere | Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere |
Kandidaten werden in die zweite Unterkategorie eingeordnet. | Kandidaten werden in die zweite Unterkategorie eingeordnet. |
Auf alle im vorhergehenden Absatz erwähnten Stimmzettel schreibt der | Auf alle im vorhergehenden Absatz erwähnten Stimmzettel schreibt der |
Vorsitzende den Vermerk "gültig" und er paraphiert sie." | Vorsitzende den Vermerk "gültig" und er paraphiert sie." |
2. In § 2 werden die Absätze 2 und 3, eingefügt durch das ordentliche | 2. In § 2 werden die Absätze 2 und 3, eingefügt durch das ordentliche |
Gesetz vom 16. Juli 1993 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 16. Juli 1993 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid des Schiedshofs Nr. 90/94 vom 22. Dezember 1994, durch | Entscheid des Schiedshofs Nr. 90/94 vom 22. Dezember 1994, durch |
folgende Absätze ersetzt: | folgende Absätze ersetzt: |
"In diesem Wahlkreis wird die in Artikel 161 Absatz 2 erwähnte | "In diesem Wahlkreis wird die in Artikel 161 Absatz 2 erwähnte |
Mustertabelle zweifach aufgestellt: Ein in Französisch erstelltes | Mustertabelle zweifach aufgestellt: Ein in Französisch erstelltes |
Exemplar vermerkt die für das französische Wahlkollegium bestimmten | Exemplar vermerkt die für das französische Wahlkollegium bestimmten |
Ergebnisse der Auszählung und ein zweites, in Niederländisch | Ergebnisse der Auszählung und ein zweites, in Niederländisch |
erstelltes Exemplar vermerkt die für das niederländische Wahlkollegium | erstelltes Exemplar vermerkt die für das niederländische Wahlkollegium |
bestimmten Ergebnisse der Auszählung. | bestimmten Ergebnisse der Auszählung. |
Im selben Wahlkreis stellt der Hauptwahlvorstand des Kantons in | Im selben Wahlkreis stellt der Hauptwahlvorstand des Kantons in |
gleicher Weise die in Artikel 161 Absatz 9 erwähnte zusammenfassende | gleicher Weise die in Artikel 161 Absatz 9 erwähnte zusammenfassende |
Tabelle in zwei Exemplaren auf. | Tabelle in zwei Exemplaren auf. |
In Abweichung von den beiden vorhergehenden Absätzen wird das Exemplar | In Abweichung von den beiden vorhergehenden Absätzen wird das Exemplar |
der Mustertabelle und der zusammenfassenden Tabelle, die darin erwähnt | der Mustertabelle und der zusammenfassenden Tabelle, die darin erwähnt |
werden und in denen die für das französische Wahlkollegium bestimmten | werden und in denen die für das französische Wahlkollegium bestimmten |
Ergebnisse der Stimmenauszählung vermerkt werden, in den Wahlkantonen, | Ergebnisse der Stimmenauszählung vermerkt werden, in den Wahlkantonen, |
deren Hauptort im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt, in | deren Hauptort im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt, in |
Niederländisch erstellt." | Niederländisch erstellt." |
Art. 13 - Artikel 157 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 13 - Artikel 157 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 16. Januar 1980 und 5. April 1995, wird durch folgende | Gesetze vom 16. Januar 1980 und 5. April 1995, wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Art. 157 - Ungültig sind: | "Art. 157 - Ungültig sind: |
1. alle Stimmzettel, die nicht die Stimmzettel sind, deren Verwendung | 1. alle Stimmzettel, die nicht die Stimmzettel sind, deren Verwendung |
durch das Gesetz erlaubt ist, | durch das Gesetz erlaubt ist, |
2. Stimmzettel, die mehr als eine Listenstimme aufweisen oder die | 2. Stimmzettel, die mehr als eine Listenstimme aufweisen oder die |
Vorzugsstimmen für Kandidaten auf verschiedenen Listen aufweisen, | Vorzugsstimmen für Kandidaten auf verschiedenen Listen aufweisen, |
3. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im | 3. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im |
Kopffeld einer Liste und eine oder mehrere Vorzugsstimmen für einen | Kopffeld einer Liste und eine oder mehrere Vorzugsstimmen für einen |
oder mehrere Kandidaten einer oder mehrerer anderen Listen abgegeben | oder mehrere Kandidaten einer oder mehrerer anderen Listen abgegeben |
hat, | hat, |
4. Stimmzettel ohne jegliche Stimmabgabe, | 4. Stimmzettel ohne jegliche Stimmabgabe, |
5. Stimmzettel, deren Form und Abmessungen geändert wurden, die innen | 5. Stimmzettel, deren Form und Abmessungen geändert wurden, die innen |
ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten oder die den Wähler | ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten oder die den Wähler |
durch ein Zeichen, eine Streichung oder eine vom Gesetz nicht | durch ein Zeichen, eine Streichung oder eine vom Gesetz nicht |
zugelassene Markierung erkennbar machen könnten. | zugelassene Markierung erkennbar machen könnten. |
Nicht ungültig sind Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig | Nicht ungültig sind Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig |
eine Stimme im Kopffeld einer Liste und für einen oder mehrere | eine Stimme im Kopffeld einer Liste und für einen oder mehrere |
Kandidaten derselben Liste abgegeben hat. In diesem Fall wird die | Kandidaten derselben Liste abgegeben hat. In diesem Fall wird die |
Stimme im Kopffeld als nicht vorhanden betrachtet." | Stimme im Kopffeld als nicht vorhanden betrachtet." |
Art. 14 - In Artikel 159 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 14 - In Artikel 159 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird das Wort "vier" durch das | durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird das Wort "vier" durch das |
Wort "beiden" ersetzt. | Wort "beiden" ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 161 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 15 - In Artikel 161 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird das Wort "vier" durch das | durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird das Wort "vier" durch das |
Wort "beiden" und werden die Wörter "ordentlichen Kandidaten und | Wort "beiden" und werden die Wörter "ordentlichen Kandidaten und |
Ersatzkandidaten" durch das Wort "Kandidaten" ersetzt. | Ersatzkandidaten" durch das Wort "Kandidaten" ersetzt. |
Art. 16 - In Artikel 166 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 16 - In Artikel 166 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 5. April 1995, wird das Wort "vier" durch das Wort "beiden" | Gesetz vom 5. April 1995, wird das Wort "vier" durch das Wort "beiden" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 17 - In Artikel 167 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 17 - In Artikel 167 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter | durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter |
"ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten" durch das Wort | "ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten" durch das Wort |
"Kandidaten" ersetzt. | "Kandidaten" ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 171 Absatz 9 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 18 - In Artikel 171 Absatz 9 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter | durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter |
"ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten" durch das Wort | "ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten" durch das Wort |
"Kandidaten" ersetzt. | "Kandidaten" ersetzt. |
Art. 19 - Artikel 172 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 19 - Artikel 172 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz | ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 5. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 5. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Art. 172 - Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze | "Art. 172 - Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze |
entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle | entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle |
gewählt. | gewählt. |
Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die | Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die |
Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener | Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener |
Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die | Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die |
Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand des | Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand des |
Wahlkreises die Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten | Wahlkreises die Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten |
individuell die Hälfte der Anzahl Stimmzettel zu, die die | individuell die Hälfte der Anzahl Stimmzettel zu, die die |
Vorschlagsreihenfolge unterstützen. Diese Hälfte wird ermittelt, indem | Vorschlagsreihenfolge unterstützen. Diese Hälfte wird ermittelt, indem |
die Anzahl der in Artikel 156 § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Stimmzettel | die Anzahl der in Artikel 156 § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Stimmzettel |
durch zwei geteilt wird. Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt | durch zwei geteilt wird. Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt |
durch Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der | durch Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der |
Liste erhalten hat, werden so viele Stimmzettel hinzugefügt, wie nötig | Liste erhalten hat, werden so viele Stimmzettel hinzugefügt, wie nötig |
sind, um die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer zu erreichen. Ist | sind, um die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer zu erreichen. Ist |
ein |$$|AdUberschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und | ein |$$|AdUberschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und |
Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so | Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so |
weiter, bis die Hälfte der Anzahl Stimmzettel, die die | weiter, bis die Hälfte der Anzahl Stimmzettel, die die |
Vorschlagsreihenfolge unterstützen, erschöpft ist. | Vorschlagsreihenfolge unterstützen, erschöpft ist. |
Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung | Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung |
der gemäss Artikel 166 festgelegten Wahlziffer der Liste durch die um | der gemäss Artikel 166 festgelegten Wahlziffer der Liste durch die um |
eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zugeteilt worden sind. | eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zugeteilt worden sind. |
Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste geringer als die Anzahl der ihr | Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste geringer als die Anzahl der ihr |
zukommenden Sitze ist, sind diese Kandidaten alle gewählt und die | zukommenden Sitze ist, sind diese Kandidaten alle gewählt und die |
überzähligen Sitze werden gemäss Artikel 167 Absatz 4 zugeteilt." | überzähligen Sitze werden gemäss Artikel 167 Absatz 4 zugeteilt." |
Art. 20 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein neuer Artikel 172bis mit | Art. 20 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein neuer Artikel 172bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 172bis - Eventuelle Dezimalen des Quotienten aus der Teilung der | "Art. 172bis - Eventuelle Dezimalen des Quotienten aus der Teilung der |
Anzahl Stimmzettel mit Kopfstimme durch zwei - im Hinblick auf die | Anzahl Stimmzettel mit Kopfstimme durch zwei - im Hinblick auf die |
Festlegung der Anzahl dieser Stimmzettel, die den Kandidaten der Liste | Festlegung der Anzahl dieser Stimmzettel, die den Kandidaten der Liste |
durch Übertragung zuzuteilen sind - und des Quotienten aus der Teilung | durch Übertragung zuzuteilen sind - und des Quotienten aus der Teilung |
der in Artikel 166 erwähnten Wahlziffer einer jeden Liste durch die um | der in Artikel 166 erwähnten Wahlziffer einer jeden Liste durch die um |
eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zukommen - im Hinblick auf | eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zukommen - im Hinblick auf |
die Festlegung der dieser Liste eigenen Wählbarkeitsziffer - werden | die Festlegung der dieser Liste eigenen Wählbarkeitsziffer - werden |
nach oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht." | nach oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht." |
Art. 21 - Artikel 173 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 21 - Artikel 173 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz | ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 5. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 5. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Art. 173 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten | "Art. 173 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten |
gemäss Artikel 172 gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten | gemäss Artikel 172 gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten |
mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge | mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge |
der Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten | der Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten |
Ersatzmitglied und so weiter erklärt. | Ersatzmitglied und so weiter erklärt. |
Vor ihrer Bestimmung nimmt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die | Vor ihrer Bestimmung nimmt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die |
Gewählten bestimmt hat, eine neue individuelle Zuteilung der Hälfte | Gewählten bestimmt hat, eine neue individuelle Zuteilung der Hälfte |
der Anzahl Stimmzettel, die durch Übertragung zu verteilen sind, so | der Anzahl Stimmzettel, die durch Übertragung zu verteilen sind, so |
wie in Artikel 172 Absatz 2 bestimmt, zugunsten der nicht gewählten | wie in Artikel 172 Absatz 2 bestimmt, zugunsten der nicht gewählten |
Kandidaten vor; diese Zuteilung erfolgt wie für die Bestimmung der | Kandidaten vor; diese Zuteilung erfolgt wie für die Bestimmung der |
Gewählten, wobei jedoch mit dem ersten der nicht gewählten Kandidaten | Gewählten, wobei jedoch mit dem ersten der nicht gewählten Kandidaten |
in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zu beginnen | in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zu beginnen |
ist." | ist." |
Art. 22 - In Artikel 178 Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzbuches, | Art. 22 - In Artikel 178 Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzbuches, |
ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die | ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die |
Wörter "zum ordentlichen Mitglied" gestrichen. | Wörter "zum ordentlichen Mitglied" gestrichen. |
Art. 23 - Im selben Gesetzbuch wird Anlage 1 mit der Überschrift | Art. 23 - Im selben Gesetzbuch wird Anlage 1 mit der Überschrift |
"Anweisungen für den Wähler (Muster I erwähnt in den Artikeln 112, 127 | "Anweisungen für den Wähler (Muster I erwähnt in den Artikeln 112, 127 |
Absatz 2 und 140 des Wahlgesetzbuches)", ersetzt durch das Gesetz vom | Absatz 2 und 140 des Wahlgesetzbuches)", ersetzt durch das Gesetz vom |
5. April 1995, wie folgt abgeändert: | 5. April 1995, wie folgt abgeändert: |
1. Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt ersetzt: |
"1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. | "1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. |
Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden jedoch noch | Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden jedoch noch |
zur Stimmabgabe zugelassen. | zur Stimmabgabe zugelassen. |
2. Der Wähler darf einerseits für die Abgeordnetenkammer und | 2. Der Wähler darf einerseits für die Abgeordnetenkammer und |
andererseits für den Senat eine Stimme für einen oder mehrere | andererseits für den Senat eine Stimme für einen oder mehrere |
Kandidaten derselben Liste abgeben. | Kandidaten derselben Liste abgeben. |
3. Die Kandidaten werden pro Liste in ein und derselben Spalte des | 3. Die Kandidaten werden pro Liste in ein und derselben Spalte des |
Stimmzettels aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind | Stimmzettels aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind |
der Vorschlagsreihenfolge entsprechend in der ihnen vorbehaltenen | der Vorschlagsreihenfolge entsprechend in der ihnen vorbehaltenen |
Spalte eingetragen. | Spalte eingetragen. |
Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der | Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der |
jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. | jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. |
4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf | 4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf |
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm | der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm |
zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld | zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld |
über dieser Liste. | über dieser Liste. |
Möchte er diese Reihenfolge abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme | Möchte er diese Reihenfolge abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme |
ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen | ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen |
Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Kandidaten seiner Wahl | Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Kandidaten seiner Wahl |
färbt. | färbt. |
Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel | Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel |
mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für | mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für |
einen oder mehrere Kandidaten." | einen oder mehrere Kandidaten." |
2. Die unter Nr. 5 aufgeführte Anmerkung wird gestrichen. | 2. Die unter Nr. 5 aufgeführte Anmerkung wird gestrichen. |
3. Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: | 3. Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: |
"7. Ungültig sind: | "7. Ungültig sind: |
1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im | 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im |
Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, | Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, |
2) letztgenannte Stimmzettel: | 2) letztgenannte Stimmzettel: |
a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, | a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, |
b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf | b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf |
verschiedenen Listen abgegeben hat, | verschiedenen Listen abgegeben hat, |
c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine | c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine |
Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste | Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste |
abgegeben hat, | abgegeben hat, |
d) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn | d) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn |
sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, | sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, |
e) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht | e) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht |
gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar | gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar |
machen kann." | machen kann." |
4. Die unter Nr. 7 aufgeführte Anmerkung wird gestrichen. | 4. Die unter Nr. 7 aufgeführte Anmerkung wird gestrichen. |
Art. 24 - Die Stimmzettelmuster für die Wahl der Abgeordnetenkammer | Art. 24 - Die Stimmzettelmuster für die Wahl der Abgeordnetenkammer |
und des Senats in der Anlage zum selben Gesetzbuch werden durch die | und des Senats in der Anlage zum selben Gesetzbuch werden durch die |
Muster in den Anlagen 1 und 2 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. | Muster in den Anlagen 1 und 2 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der |
Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung | Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung |
der politischen Parteien | der politischen Parteien |
Art. 25 - Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die | Art. 25 - Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der |
Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung | Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung |
der politischen Parteien, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Mai 1994 | der politischen Parteien, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Mai 1994 |
und abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 1998, wird wie folgt | und abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 1998, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 2 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. 200.000 Franken für jeden anderen Kandidaten." | "3. 200.000 Franken für jeden anderen Kandidaten." |
2. Paragraph 2 Nr. 4 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 Nr. 4 wird aufgehoben. |
3. Paragraph 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. 400.000 Franken für jeden anderen Kandidaten." | "3. 400.000 Franken für jeden anderen Kandidaten." |
4. Paragraph 3 Nr. 4 wird aufgehoben. | 4. Paragraph 3 Nr. 4 wird aufgehoben. |
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung |
der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen | der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft | Gemeinschaft |
Art. 26 - In Artikel 24 § 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung | Art. 26 - In Artikel 24 § 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung |
der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen | der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 | Gemeinschaft, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 |
und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, wird Absatz 2 Nr. 3 | und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, wird Absatz 2 Nr. 3 |
Buchstaben b), d) und e) aufgehoben. | Buchstaben b), d) und e) aufgehoben. |
Art. 27 - Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 27 - Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und durch das Gesetz vom 5. April | ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und durch das Gesetz vom 5. April |
1995, wird wie folgt abgeändert: | 1995, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995, | 1. Paragraph 2 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995, |
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die | "Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die |
Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener | Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener |
Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die | Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die |
Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand des | Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand des |
Wahlkreises die Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten | Wahlkreises die Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten |
individuell die Hälfte der Anzahl Stimmzettel zu, die die | individuell die Hälfte der Anzahl Stimmzettel zu, die die |
Vorschlagsreihenfolge unterstützen. Diese Hälfte wird ermittelt, indem | Vorschlagsreihenfolge unterstützen. Diese Hälfte wird ermittelt, indem |
die Anzahl der in Artikel 39 § 3 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Stimmzettel | die Anzahl der in Artikel 39 § 3 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Stimmzettel |
durch zwei geteilt wird. Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt | durch zwei geteilt wird. Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt |
durch Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der | durch Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der |
Liste erhalten hat, werden so viele Stimmzettel hinzugefügt, wie nötig | Liste erhalten hat, werden so viele Stimmzettel hinzugefügt, wie nötig |
sind, um die Wählbarkeitsziffer dieser Liste zu erreichen. Diese | sind, um die Wählbarkeitsziffer dieser Liste zu erreichen. Diese |
Ziffer ist für jede Liste verschieden; sie ergibt sich aus der Teilung | Ziffer ist für jede Liste verschieden; sie ergibt sich aus der Teilung |
der Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die | der Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die |
der Liste gemäss Artikel 44 zugeteilt worden sind; diese Wahlziffer | der Liste gemäss Artikel 44 zugeteilt worden sind; diese Wahlziffer |
besteht aus der Addition der Stimmzettel in jeder der beiden in | besteht aus der Addition der Stimmzettel in jeder der beiden in |
Artikel 39 § 3 Absatz 2 erwähnten Unterkategorien. Ist ein Überschuss | Artikel 39 § 3 Absatz 2 erwähnten Unterkategorien. Ist ein Überschuss |
von Stimmzetteln, die durch |$$|AdUbertragung zu verteilen sind, | von Stimmzetteln, die durch |$$|AdUbertragung zu verteilen sind, |
vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten | vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten |
Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, der | Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, der |
Vorschlagsreihenfolge nach, bis die Hälfte der Anzahl Stimmzettel, die | Vorschlagsreihenfolge nach, bis die Hälfte der Anzahl Stimmzettel, die |
die Vorschlagsreihenfolge unterstützen, erschöpft ist." | die Vorschlagsreihenfolge unterstützen, erschöpft ist." |
2. Ein neuer § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein neuer § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"§ 2bis - Eventuelle Dezimalen des Quotienten aus der Teilung der | "§ 2bis - Eventuelle Dezimalen des Quotienten aus der Teilung der |
Anzahl Stimmzettel mit Kopfstimme durch zwei - im Hinblick auf die | Anzahl Stimmzettel mit Kopfstimme durch zwei - im Hinblick auf die |
Festlegung der Anzahl dieser Stimmzettel, die den Kandidaten der Liste | Festlegung der Anzahl dieser Stimmzettel, die den Kandidaten der Liste |
durch bertragung zuzuteilen sind - und des Quotienten aus der Teilung | durch bertragung zuzuteilen sind - und des Quotienten aus der Teilung |
der Wahlziffer einer jeden Liste durch die um eins erhöhte Anzahl | der Wahlziffer einer jeden Liste durch die um eins erhöhte Anzahl |
Sitze, die der Liste zukommen - im Hinblick auf die Festlegung der | Sitze, die der Liste zukommen - im Hinblick auf die Festlegung der |
dieser Liste eigenen Wählbarkeitsziffer - werden nach oben | dieser Liste eigenen Wählbarkeitsziffer - werden nach oben |
aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht." | aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht." |
3. Paragraph 3, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli | 3. Paragraph 3, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli |
1993 und durch das Gesetz vom 10. April 1995, wird durch folgende | 1993 und durch das Gesetz vom 10. April 1995, wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"§ 3 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten gemäss § 2 | "§ 3 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten gemäss § 2 |
gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten mit den meisten | gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten mit den meisten |
Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der Eintragung | Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der Eintragung |
auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so | auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so |
weiter erklärt. | weiter erklärt. |
Vor ihrer Bestimmung nimmt der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises, | Vor ihrer Bestimmung nimmt der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises, |
nachdem er die Gewählten bestimmt hat, eine neue individuelle | nachdem er die Gewählten bestimmt hat, eine neue individuelle |
Zuteilung der Hälfte der Anzahl Stimmzettel, die durch | Zuteilung der Hälfte der Anzahl Stimmzettel, die durch |
|$$|AdUbertragung zu verteilen sind, so wie in § 2 Absatz 2 bestimmt, | |$$|AdUbertragung zu verteilen sind, so wie in § 2 Absatz 2 bestimmt, |
zugunsten der nicht gewählten Kandidaten vor; diese Zuteilung erfolgt | zugunsten der nicht gewählten Kandidaten vor; diese Zuteilung erfolgt |
wie für die Bestimmung der Gewählten, wobei jedoch mit dem ersten der | wie für die Bestimmung der Gewählten, wobei jedoch mit dem ersten der |
nicht gewählten Kandidaten in der Reihenfolge der Eintragung auf dem | nicht gewählten Kandidaten in der Reihenfolge der Eintragung auf dem |
Stimmzettel zu beginnen ist." | Stimmzettel zu beginnen ist." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2000 | Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Anlagen 1 und 2 (Stimmzettelmuster II a, II b, II c, II d, II e, II f | Anlagen 1 und 2 (Stimmzettelmuster II a, II b, II c, II d, II e, II f |
und II g): siehe Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 2001, Seiten | und II g): siehe Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 2001, Seiten |
1904-1916 (Erratum: Belgisches Staatsblatt vom 3. Februar 2001, Seite | 1904-1916 (Erratum: Belgisches Staatsblatt vom 3. Februar 2001, Seite |
2916); Erläuterungen zu Muster II c und II f: siehe weiter unten | 2916); Erläuterungen zu Muster II c und II f: siehe weiter unten |
MUSTER II (c) | MUSTER II (c) |
(1) Name des Wahlkreises. | (1) Name des Wahlkreises. |
(2) Datum der Wahl. | (2) Datum der Wahl. |
(3) Anzahl der zu wählenden Abgeordneten, gefolgt von dem Wort | (3) Anzahl der zu wählenden Abgeordneten, gefolgt von dem Wort |
"Abgeordneten". | "Abgeordneten". |
(*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der | (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der |
Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt | Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt |
werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung "Eheg." (Ehegatte, | werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung "Eheg." (Ehegatte, |
Ehegattin) oder "W." (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn der | Ehegattin) oder "W." (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn der |
Kandidat darum bittet. | Kandidat darum bittet. |
ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in | ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in |
Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in | Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in |
Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den | Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den |
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des | Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des |
deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, | deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, |
Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). | Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). |
Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben | Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben |
genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy | genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy |
und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die | und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die |
aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben | aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben |
werden muss. | werden muss. |
MUSTER II (f) | MUSTER II (f) |
(1) Datum der Wahl. | (1) Datum der Wahl. |
(*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der | (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der |
Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt | Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt |
werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung "Eheg." (Ehegatte, | werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung "Eheg." (Ehegatte, |
Ehegattin) oder "W." (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn der | Ehegattin) oder "W." (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn der |
Kandidat darum bittet. | Kandidat darum bittet. |
ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in | ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in |
Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in | Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in |
Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den | Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den |
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des | Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des |
deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, | deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, |
Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). | Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). |
Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben | Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben |
genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy | genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy |
und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die | und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die |
aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben | aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben |
werden muss. | werden muss. |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 maart 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 mars 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |