gepubliceerd op 03 augustus 2002
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 31 mei 2001 tot wijziging van de wet van 13 mei 1999 houdende het tuchtstatuut van de personeelsleden van de politiediensten en van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus en van artikel 130 van de programmawet van 30 december 2001 tot wijziging van de wet van 13 mei 1999
26 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 31 mei 2001 tot wijziging van de wet van 13 mei 1999 houdende het tuchtstatuut van de personeelsleden van de politiediensten en van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus en van artikel 130 van de programmawet van 30 december 2001 tot wijziging van de wet van 13 mei 1999
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 31 mei 2001 tot wijziging van de wet van 13 mei 1999 houdende het tuchtstatuut van de personeelsleden van de politiediensten en van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geintegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus, - van artikel 130 van de programmawet van 30 december 2001, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 31 mei 2001 tot wijziging van de wet van 13 mei 1999 houdende het tuchtstatuut van de personeelsleden van de politiediensten en van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus; - van artikel 130 van de programmawet van 30 december 2001.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 26 juni 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 1 MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 31. MAI 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13.Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste Art. 2 - Artikel 4 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste wird aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 5 Nr. 1 bis 3 desselben Gesetzes wird durch folgenden Text ersetzt: "1. die Gehaltskürzung, 2. die einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen für höchstens drei Monate, 3.die Zurückstufung in der Gehaltstabelle," Art. 4 - Artikel 11 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Diese Disziplinarstrafe kann mittels unentgeltlicher Zusatzleistungen vollstreckt werden, die dem Personalmitglied vorgeschlagen und von ihm akzeptiert werden; eine Kürzung des in Absatz 1 erwähnten Gehalts um zwei Prozent entspricht einer Leistung von drei Stunden." Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen versetzt den Betreffenden in den Stand der Inaktivität." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in den ersten fünfzehn Tagen der Amtsenthebung" und "und ab dem sechzehnten Tag eine Gehaltseinbusse in Höhe von vierzig Prozent" aufgehoben. Art. 6 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Das in Absatz 1 erwähnte, von der übergeordneten Disziplinarbehörde gebührend begründete Evokationsrecht, kann nur ausgeübt werden, sofern: 1. es der ordentlichen Disziplinarbehörde aus materiellen Gründen offensichtlich nicht möglich ist, eine Entscheidung innerhalb einer vertretbaren Frist zu treffen, 2.ersichtlich wird, dass der Tatbestand angesichts seiner Art und seiner Schwere eine disziplinarrechtliche Verfehlung darstellen kann, die eine schwere Disziplinarstrafe nach sich ziehen kann." Art. 8 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Zurückstufung im Dienstgrad," gestrichen.2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "des Strafvorschlags" und "und bevor der Disziplinarrat" die Wörter "an die betreffende Behörde" eingefügt. 3. Es wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Stellungnahmen müssen dem Vorschlag der übergeordneten Disziplinarbehörde zur Verhängung einer schweren Strafe ebenfalls beigefügt werden." Art. 9 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Jedes Personalmitglied ist zur loyalen Zusammenarbeit bei Disziplinaruntersuchungen verpflichtet, bei denen es nicht selbst Gegenstand der Untersuchung ist oder nicht selbst Gegenstand der Untersuchung sein kann.
Im Hinblick auf die Feststellung eventueller disziplinarrechtlicher Verfehlungen wirkt das Personalmitglied an den Handlungen der Disziplinaruntersuchung mit, bei der es nicht selbst Gegenstand der Untersuchung ist oder nicht selbst Gegenstand der Untersuchung sein kann, antwortet präzise auf die ihm gestellten Fragen und händigt auf Verlangen der Behörde die Schriftstücke oder Gegenstände aus, die der Wahrheitsfindung dienlich sind, selbst wenn diese sich im Schrank oder Büro befinden, über den beziehungsweise das es an seinem Arbeitsplatz verfügt.
Jedes Dienst tuende Personalmitglied, das offensichtliche Anzeichen einer Alkoholvergiftung aufweist, unterwirft sich gegebenenfalls einem Atemtest. Der König legt die Modalitäten für die Durchführung des Atemtests fest." Art. 10 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Das betreffende Personalmitglied kann sich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens wahlweise gleichzeitig von einem Rechtsanwalt, einem Personalmitglied und einem Mitglied einer zugelassenen Gewerkschaftsorganisation, nachstehend "Verteidiger" genannt, beistehen oder vertreten lassen." 2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: "Es darf keine Strafe ausgesprochen werden, ohne dass der Betreffende vorher über sein Recht auf mündliche Anhörung informiert worden ist. Der Betreffende und die Zeugen werden von der zuständigen Disziplinarbehörde oder von der von ihr bestimmten Behörde angehört." Art. 11 - Artikel 33 Absatz 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "3. dass der Betreffende das Recht hat, sich gemäss Artikel 29 vertreten oder beistehen zu lassen," Art. 12 - [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes.] Art. 13 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die ordentliche Disziplinarbehörde hört aus eigener Initiative oder auf Verlangen des betreffenden Personalmitglieds oder seines Verteidigers jederzeit die sachdienlichen Zeugenerklärungen an, die sie aufgrund ihrer Verbindung mit der Akte für notwendig hält." 2. In Absatz 2 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: "Es verfügt ab Empfang dieser Erklärungen über eine von der Disziplinarbehörde festgelegte Frist, die nicht weniger als fünf Werktage betragen darf, um gegebenenfalls einen zusätzlichen Verteidigungsschriftsatz einzureichen." Art. 14 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet des Absatzes 2 kann die Entscheidung" durch die Wörter "Die Entscheidung kann" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 15 - In Artikel 38 Absatz 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "ruft sie den Disziplinarrat durch Übermittlung des einleitenden Berichts und der Akte an und holt gleichzeitig die Stellungnahme der in Artikel 24 erwähnten Behörden ein" durch die Wörter "leitet sie ein Disziplinarverfahren ein" ersetzt.
Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 38bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 38bis - Die übergeordnete Disziplinarbehörde, die der Auffassung ist, dass die Taten zu einer schweren Disziplinarstrafe führen können, bringt dem Betreffenden den einleitenden Bericht entweder durch Aushändigung dieses Berichts gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben zur Kenntnis.
Im einleitenden Bericht ist Folgendes vermerkt: 1. sämtliche zur Last gelegten Taten, 2.der Umstand, dass eine Disziplinarakte angelegt worden ist und eine schwere Disziplinarstrafe in Betracht kommt, sowie die Angabe, welche Strafe die Disziplinarbehörde aufzuerlegen beabsichtigt, 3. dass der Betreffende das Recht hat, sich gemäss Artikel 29 vertreten oder beistehen zu lassen, 4.wo und binnen welcher Frist die Disziplinarakte eingesehen werden kann, 5. dass der Betreffende das Recht hat, die Anhörung von Zeugen zu beantragen oder Schriftstücke einzureichen, 6.dass ein Verteidigungsschriftsatz hinterlegt werden kann." Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 38ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 38ter - Das Personalmitglied erhält auf Anfrage eine kostenlose Kopie der Disziplinarakte oder der der Akte beigefügten zusätzlichen Schriftstücke." Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 38quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 38quater - Das betreffende Personalmitglied oder sein Verteidiger reicht binnen dreissig Tagen ab dem Tag nach Empfang des einleitenden Berichts seinen Verteidigungsschriftsatz ein. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied keinen Verteidigungsschriftsatz einreichen möchte." Art. 19 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 38quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 38quinquies - Die übergeordnete Disziplinarbehörde hört aus eigener Initiative oder auf Verlangen des betreffenden Personalmitglieds oder seines Verteidigers jederzeit die sachdienlichen Zeugenerklärungen an, die sie aufgrund ihrer Verbindung mit der Akte für notwendig hält.
Zeugenerklärungen, die eingeholt werden, nachdem das betreffende Personalmitglied die Disziplinarakte eingesehen hat, werden ihm mitgeteilt. Es verfügt ab Empfang dieser Erklärungen über eine von der Disziplinarbehörde festgelegte Frist, die nicht weniger als fünf Werktage betragen darf, um gegebenenfalls einen zusätzlichen Verteidigungsschriftsatz einzureichen." Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 38sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 38sexies - Aufgrund der vollständigen Akte und des Verteidigungsschriftsatzes teilt die übergeordnete Disziplinarbehörde dem betreffenden Personalmitglied ihre Entscheidung per Notifizierung gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit. Die Entscheidung kann so ausfallen, dass sie beschlossen hat, keine Disziplinarstrafe zu verhängen, dass sie beschlossen hat, eine der leichten Disziplinarstrafen zu verhängen, oder dass sie beschlossen hat, eine der schweren Disziplinarstrafen vorzuschlagen. Die Entscheidung wird dem betreffenden Personalmitglied spätestens fünfzehn Tage nach Verstreichen der in Artikel 38quater erwähnten Frist von dreissig Tagen mitgeteilt und verweist auf das Recht des Betreffenden, gegen den Vorschlag zur Verhängung einer schweren Disziplinarstrafe gemäss Artikel 51bis einen Antrag auf Neuüberprüfung beim Disziplinarrat zu stellen.
Wird kein Antrag auf Neuüberprüfung gemäss Artikel 51bis gestellt, bestätigt die übergeordnete Disziplinarbehörde ihre endgültige Entscheidung und teilt sie dem betreffenden Personalmitglied per Einschreiben oder per Notifizierung gegen Empfangsbestätigung mit, wobei sie nicht vom Vorschlag zur Verhängung einer schweren Disziplinarstrafe abweichen darf.
In den in Artikel 24 erwähnten Fällen kann die übergeordnete Disziplinarbehörde ihre endgültige Entscheidung jedoch erst mitteilen, nachdem sie die in Artikel 24 Absatz 1 oder 2 erwähnten Stellungnahmen zur Kenntnis genommen hat oder in deren Ermangelung frühestens am Tag nach Verstreichen der Frist, nach der davon ausgegangen wird, dass die zuständige Behörde keine zusätzliche Stellungnahme abgeben möchte.
Wenn keine in Absatz 1 erwähnte Entscheidung binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist von fünfzehn Tagen, gegebenenfalls verlängert um die in Artikel 24 Absatz 3 erwähnte Frist, getroffen worden ist, wird davon ausgegangen, dass die übergeordnete Disziplinarbehörde auf die Verfolgungen bezüglich der dem Betreffenden zur Last gelegten Taten verzichtet.
Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen und Entscheidungsvorschläge der übergeordneten Disziplinarbehörde werden formell mit Gründen versehen." Art. 21 - In Artikel 39 desselben Gesetzes wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Disziplinarrat entscheidet in Verfahren betreffend Anträge auf Neuüberprüfung von Vorschlägen zur Verhängung einer schweren Disziplinarstrafe gemäss Artikel 38sexies Absatz 1." Art. 22 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Jede Kammer besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. einem Vorsitzenden, Gerichtsrat am Appellationshof oder Richter am Gericht Erster Instanz, 2.einem Beisitzer, Mitglied des in Artikel 2 erwähnten Personals. Der Beisitzer gehört demselben Kader an wie der Erschienene, das heisst entweder dem Einsatzkader oder dem Verwaltungs- und Logistikkader.
Gehören mehrere Erschienene unterschiedlichen Kadern an, nimmt der Vorsitzende der Kammer die Bestimmung des Kaders durch Auslosung vor, 3. einem vom Minister des Innern bestimmten Beisitzer, der weder Personalmitglied des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes noch Mitglied eines Kabinetts eines Ministers der Föderalregierung ist. Für den Magistrat und die Beisitzer gibt es ausserdem jeweils ein Ersatzmitglied, das den jeweiligen Bedingungen für die ordentlichen Mitglieder entspricht.
Ein vom Minister des Innern bestimmter Sekretär steht jeder Kammer bei.
Der König kann auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz zusätzliche Kammern zusammenstellen, sofern die Anzahl eingereichter Sachen dies erfordert.
Unter den vom König festgelegten Bedingungen erhalten der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Beisitzer und das Ersatzmitglied Vergütungen für Aufenthalts- und Fahrtkosten und haben Anrecht auf Anwesenheitsgeld, dessen Höhe von Ihm festgelegt wird." Art. 23 - Artikel 41 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Die Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer werden" werden durch die Wörter "Der in Artikel 40 Absatz 1 Nr.2 erwähnte Beisitzer und das Ersatzmitglied werden für ein einmal erneuerbares Mandat von zwei Jahren" ersetzt. 2. Zwischen den Wörtern "für die lokale Polizei" und den Wörtern "vorgelegt wird" werden die Wörter "und für die Mitglieder der Generalinspektion vom Generalinspektor" eingefügt. Art. 24 - Artikel 42 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 25 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die übergeordnete Disziplinarbehörde gemäss Artikel 38 Absatz 5" durch die Wörter "das Personalmitglied gemäss Artikel 51bis" ersetzt.2. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Generalinspektion" und dem Wort "übermittelt" die Wörter "und der Disziplinarbehörde, deren Entscheidung angefochten wird," eingefügt.3. Absatz 2 Nr.3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "3. dass der Betreffende das Recht hat, sich gemäss Artikel 29 vertreten oder beistehen zu lassen," 4. Absatz 2 Nr.6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "6. dass ausser im Fall höherer Gewalt das bei Abwesenheit des Betreffenden oder seines Verteidigers vor dem Disziplinarrat fortgeführte Verfahren als kontradiktorisch geführtes Verfahren betrachtet wird." 5. In Absatz 4 werden nach dem Wort "Disziplinarakte" die Wörter "oder der der Akte beigefügten zusätzlichen Schriftstücke" eingefügt. Art. 26 - In Artikel 46 Absatz 3 desselben Gesetzes wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Ausser im Fall höherer Gewalt wird das bei Abwesenheit des Betreffenden oder seines Verteidigers vor dem Disziplinarrat fortgeführte Verfahren als kontradiktorisch geführtes Verfahren betrachtet." Art. 27 - Artikel 49 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Der Disziplinarrat hört aus eigener Initiative oder auf Verlangen des betreffenden Personalmitglieds oder seines Verteidigers jederzeit die sachdienlichen Zeugenerklärungen an, die er aufgrund ihrer Verbindung mit der Akte für notwendig hält." Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 51bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 51bis - Das Personalmitglied, dem eine schwere Disziplinarstrafe vorgeschlagen wird, kann binnen zehn Tagen nach der in Artikel 38sexies Absatz 1 erwähnten Notifizierung einen Antrag auf Neuüberprüfung dieser Entscheidung per Einschreiben an den Disziplinarrat einreichen. Eine Kopie wird der übergeordneten Disziplinarbehörde vom Disziplinarrat übermittelt." Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 51ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 51ter - Das Verfahren betreffend Anträge auf Neuüberprüfung schiebt die Ausführung der gemäss Artikel 38sexies Absatz 1 notifizierten Entscheidung auf." Art. 30 - Artikel 52 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Der Disziplinarrat gibt seine Stellungnahme mit der Mehrheit der Mitglieder ab." 2. In Absatz 1 zweiter Satz werden zwischen dem Wort "Diese" und dem Wort "Stellungnahme" die Wörter "mit Gründen versehene" eingefügt.3. In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "die vorgeschlagene Strafe" durch die Wörter "den Vorschlag, von der Anwendung einer Strafe abzusehen, den Vorschlag, eine schwere Strafe aufzuerlegen, oder den Vorschlag, eine leichte Strafe aufzuerlegen" ersetzt. 4. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der Disziplinarrat kann vorschlagen, die Taten anders als im einleitenden Bericht zu qualifizieren, und auch eine andere als die ursprünglich von der übergeordneten Disziplinarbehörde vorgeschlagene Strafe vorschlagen." Art. 31 - In Artikel 53 desselben Gesetzes werden die Wörter "fünfzehn Tagen" durch die Wörter "dreissig Tagen" ersetzt.
Art. 32 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben.2. In Absatz 2 werden die Wörter "im Rahmen von Absatz 1" aufgehoben. Art. 33 - In Artikel 55 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder die Akte ohne Stellungnahme" aufgehoben.
Art. 34 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ergänzt: "In allen Fällen sind disziplinarrechtliche Verfehlungen, die eine leichte Disziplinarstrafe nach sich ziehen können, nach fünf Jahren verjährt.
Die in Absatz 3 erwähnte Verjährungsfrist beginnt für augenblickliche Verfehlungen am Tag der Begehung, für anhaltende Verfehlungen am Tag, an dem die Situation zu bestehen aufhört, und im Fall, dass die Verfehlung aus einer Gesamtheit verschiedener Taten besteht, die jedoch aus ein und derselben Absicht hervorgehen, am Tag, an dem die letzte Tat der Serie begangen wird." Art. 35 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "und die in Artikel 4 Nr.3 und 4 erwähnten Disziplinarstrafen nach drei Jahren" aufgehoben. 2. In Absatz 4 wird zwischen dem Wort "Disziplinarstrafe" und dem Wort "ausgesprochen" das Wort "endgültig" eingefügt. Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 57bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 57bis - Jeder, der mit einer schweren Disziplinarstrafe bestraft worden ist, kann einen Antrag auf Revision an die übergeordnete Disziplinarbehörde, die ihn bestraft hat, richten, sofern er ein neues Element anführen kann.
Jeder, der mit einer leichten Disziplinarstrafe bestraft worden ist, kann einen Antrag auf Revision an die übergeordnete Disziplinarbehörde richten, sofern er ein neues Element anführen kann.
Der Betreffende fügt seinem Antrag einen vollständigen Bericht mit Angabe der Begründung und der Beweise, über die er verfügt, bei, um seinen Antrag auf Revision der getroffenen Entscheidung zu untermauern.
Die in Absatz 1 oder 2 erwähnte Disziplinarbehörde kann den Antrag des Betreffenden mangels Begründung oder Beweisen für unzulässig erklären, ohne ihn vorher angehört zu haben.
Das Disziplinarorgan, das ordnungsgemäss angerufen wird und den Antrag des Betreffenden für begründet hält, entscheidet, nachdem es den Betreffenden angehört oder ordnungsgemäss vorgeladen hat.
Die mit Gründen versehene Entscheidung des Disziplinarorgans muss binnen vier Monaten nach der Antragstellung erfolgen.
Gegen diese Entscheidung kann keine Berufung eingelegt werden. Der Betreffende kann alle sechs Jahre einen neuen Antrag einreichen." Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 57ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 57ter - Alle Schriftstücke, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes durch Notifizierung gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben an ein Personalmitglied gerichtet werden, gelten als zugestellt, selbst wenn das Personalmitglied deren Empfang nicht bestätigt, sofern die betreffenden Schriftstücke ihm zweimal vorgelegt wurden." Art. 38 - In Artikel 59 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Unbeschadet anderer" und dem Wort "Ordnungsmassnahmen" die Wörter "vom Minister des Innern festgelegter" eingefügt.
Art. 39 - In Artikel 60 desselben Gesetzes wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Minister der Justiz muss sich binnen fünfzehn Tagen ab Empfang des in Absatz 3 erwähnten Antrags äussern. Bei Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass seine Stellungnahme günstig ist. » Art. 40 - In Artikel 62 desselben Gesetzes wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Letzterer wird durch Notifizierung gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben vorgeladen und es wird davon ausgegangen, dass er angehört wurde, selbst wenn er den Empfang nicht bestätigt, sofern die betreffende Vorladung ihm zweimal vorgelegt wurde." Art. 41 - In Artikel 65 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder im Dienstgrad" aufgehoben.
Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel VIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL VIbis - Der Jahresbericht und die Rechtsprechungsdatenbank für Disziplinarsachen Art. 65bis - Jede disziplinarrechtliche Entscheidung muss dem Disziplinarrat von der Disziplinarbehörde, die sie getroffen hat, übermittelt werden.
Art. 65ter - Die Vorsitzenden der Kammern des Disziplinarrates erstatten den Ministern des Innern und der Justiz jährlich Bericht anhand eines einzigen, kollegial gebilligten Berichts mit Angabe der Taten und der ausgesprochenen Strafen.
Art. 65quater - Die Vorsitzenden der Kammern des Disziplinarrates schaffen in Zusammenarbeit mit den Diensten, die unmittelbar dem Generalkommissar der föderalen Polizei unterstehen, eine Rechtsprechungsdatenbank für Disziplinarsachen, in der unter Wahrung der Anonymität alle getroffenen disziplinarrechtlichen Entscheidungen zentralisiert werden.
Art. 65quinquies - Die Datenbank kann konsultiert werden von den Mitgliedern des Disziplinarrates und, auf einfache schriftliche Anfrage an den vom Disziplinarrat bestimmten Verwalter der Datenbank, von allen Personalmitgliedern." Art. 43 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 44 - Artikel 121 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten inegrierten Polizeidienstes wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Bei der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Anwerbung von Polizeibeamten und Polizeihilfsbediensteten wird unter anderem überprüft, ob der Bewerber von tadelloser Führung ist." Art. 45 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 142bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 142bis - Die Ausbildung der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste wird erteilt von: 1. den von der Föderalbehörde eingerichteten Polizeischulen in Bezug auf: a) die Grundausbildung des Offizierskaders, die Ausbildung für das Direktionsbrevet und bestimmte Weiterbildungen des Offizierskaders, b) die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst und bei Bedarf des Personals im mittleren Dienst, c) die funktionellen gerichtspolizeilichen Ausbildungen und bestimmte gerichtspolizeiliche Weiterbildungen, d) bestimmte funktionelle Ausbildungen des Personals im einfachen Dienst, des Personals im mittleren Dienst und des Offizierskaders, e) die anderen vom König zu bestimmenden Ausbildungen, 2.den auf der Grundlage der vom König festgelegten Kriterien zugelassenen Polizeischulen in Bezug auf: a) die Grundausbildung des Kaders der Polizeihilfsbediensteten, b) die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst, c) die Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst, d) bestimmte funktionelle Ausbildungen des Personals im einfachen Dienst, des Personals im mittleren Dienst und des Offizierskaders, e) die Weiterbildung des Kaders der Polizeihilfsbediensteten, des Personals im einfachen Dienst, des Personals im mittleren Dienst und bei Bedarf des Offizierskaders." Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 142ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 142ter - Pro Provinz und für die Region Brüssel-Hauptstadt kann höchstens eine Polizeischule zugelassen werden.
Um zugelassen zu werden, muss eine Polizeischule folgende Bedingungen erfüllen: 1. sich verpflichten, einen oder mehrere Ausbildungslehrgänge zu erteilen, für die die Zulassung gültig ist, 2.über eine ausreichende Infrastruktur für die Erteilung aller oder eines Teils dieser Ausbildungslehrgänge verfügen, 3. sich der Mitarbeit von Unterrichtspersonal mit ausreichender Berufskenntnis und!erfahrung versichern können, 4.eine Schulordnung unter Einhaltung der vom Minister des Innern festgelegten allgemeinen Studienordnung festlegen, 5. sich der Kontrolle des Ministers des Innern oder des von ihm bestimmten Dienstes der föderalen Polizei unterwerfen, 6.in ihre Verwaltung Vertreter der lokalen Behörden der Provinz beziehungsweise der Region Brüssel-Hauptstadt einbeziehen.
Der König ist befugt, die Arbeit der in Artikel 142bis Nr. 2 erwähnten zugelassenen Polizeischulen gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten zu bezuschussen." Art. 47 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 142quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 142quater - Die von den Polizeischulen erteilten Ausbildungen umfassen: 1. die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, 2.die Anwendung von Polizeitechniken, 3. die Anwendung von taktischen Polizeiprinzipien und von Ausführungsregeln, 4.die Aneignung angepasster Eigenschaften, was Verhalten und zwischenmenschliche Beziehungen betrifft." Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 142quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 142quinquies - Unbeschadet des Absatzes 3 umfasst die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst, des Personals im mittleren Dienst und des Offizierskaders theoretische und praktische Ausbildungstätigkeiten mit einer Mindestdauer von neun Monaten.
Die Grundausbildung des Kaders der Polizeihilfsbediensteten umfasst theoretische und praktische Ausbildungstätigkeiten mit einer Mindestdauer von zwei Monaten.
Gegebenenfalls erteilt der König den Personalmitgliedern, die im Rahmen einer Beförderung durch Übergang in einen höheren Kader an der Grundausbildung teilnehmen, bestimmte Befreiungen." Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 142sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 142sexies - Die Grundausbildung wird mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen. Die Anwärter, die diese Prüfung bestehen und vom Prüfungsausschuss als geeignet betrachtet werden, erhalten ein Diplom, das von der betreffenden Polizeischule ausgestellt und vom Minister des Innern beglaubigt wird.
Das Diplom der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst ist gleichwertig mit den Diplomen, die für die Anwerbung in Stellen der Stufe 2 bei den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden.
Das Diplom der Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst ist gleichwertig mit den Diplomen, die für die Anwerbung in Stellen der Stufe 2+ bei den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden.
Das Diplom der Grundausbildung des Offizierskaders ist gleichwertig mit den Diplomen, die für die Anwerbung in Stellen der Stufe 1 bei den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden.
Die Kursteilnehmer, die einen Weiterbildungslehrgang erfolgreich absolviert haben, erhalten ein Brevet, das von der betreffenden Polizeischule ausgestellt und vom Minister des Innern beglaubigt wird.
Die Kursteilnehmer, die einen funktionellen Ausbildungslehrgang bestehen, erhalten ein Brevet, das von der betreffenden Polizeischule ausgestellt und vom Minister des Innern beglaubigt wird." KAPITEL IV - In-Kraft-Treten Art. 50 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. April 2001 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ponza, den 31. Mai 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, A. DUQUESNE Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 juni 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER FINANZEN 30. DEZEMBER 2001 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL IX - Innere Angelegenheiten (...) KAPITEL IX - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste Art. 130 In den Artikeln 19 Nr. 1 Buchstabe a), 19 Nr. 2 Buchstabe a), 20 Nr. 1 Buchstabe a) und 20 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste werden jeweils zwischen dem Wort "für" und den Wörtern "die Mitglieder" die Wörter "die Hilfsbediensteten," eingefügt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Dezember 2001 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung, Frau L. ONKELINX Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung, Frau L. ONKELINX Der Minister der Landesverteidigung, A. FLAHAUT Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft, J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen, L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, R. DAEMS Der Minister des Innern, A. DUQUESNE Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, Frau I. DURANT Für den Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Der Minister der Finanzen, D. REYNDERS Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, abwesend: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, F. VANDENBROUCKE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, F. VANDENBROUCKE Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister der Finanzen, D. REYNDERS Der Minister der Finanzen, D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, beauftragt mit der Politik der Grossstädte, Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 juni 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE