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Koninklijk Besluit van 26 januari 2018
gepubliceerd op 04 september 2018

Koninklijk besluit betreffende de overgang van het operationeel personeel van de hulpverleningszones van het brandweerpersoneel naar het ambulancepersoneel en vice versa. Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018031751
pub.
04/09/2018
prom.
26/01/2018
ELI
eli/besluit/2018/01/26/2018031751/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 JANUARI 2018. - Koninklijk besluit betreffende de overgang van het operationeel personeel van de hulpverleningszones van het brandweerpersoneel naar het ambulancepersoneel en vice versa. Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 januari 2018 betreffende de overgang van het operationeel personeel van de hulpverleningszones van het brandweerpersoneel naar het ambulancepersoneel en vice versa (Belgisch Staatsblad van 20 februari 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass über die Übertragung von Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen vom Feuerwehrpersonal an das Krankenwagenpersonal und umgekehrt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 5.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 106;

Aufgrund der Beteiligung der Regionen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Juni 2017;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 5.

Juli 2017;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/09 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 29. Juni 2017;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.446/2 des Staatsrates vom 6. Dezember 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Gesetz vom 15.Mai 2007: Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. Zone: Hilfeleistungszone, wie in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnt, 3. Kommandant: Zonenkommandant, wie in Artikel 109 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnt, 4. Rat: Zonenrat, wie in Artikel 24 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnt, 5. Kollegium: Zonenkollegium, wie in Artikel 55 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnt, 6. Mitglieder des Krankenwagenpersonals: freiwillige oder Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Zone, die keine Feuerwehrleute sind und dem Dienst für dringende medizinische Hilfe zugewiesen sind, gemäß Artikel 103 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 7. Mitglieder des freiwilligen Personals: freiwillige Feuerwehrleute, wie in Artikel 103 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnt, 8. Mitglieder des Berufspersonals: Berufsfeuerwehrleute, wie in Artikel 103 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnt, 9. Personalmitglieder: Feuerwehrleute, ganz gleich, ob sie freiwillige oder Berufsfeuerwehrleute sind, 10.Königlicher Erlass vom 19. April 2014: Königlicher Erlass vom 19.

April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen, 11. Königlicher Erlass vom 23.August 2014: Königlicher Erlass vom 23.

August 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, 12. Königlicher Erlass vom 18.November 2015: Königlicher Erlass vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse, 13.Werktag: Wochentag von Montag bis Samstag, mit Ausnahme der Feiertage. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist "Rat" als "Kollegium" zu verstehen, wenn der Rat seine Zuständigkeit in Anwendung von Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 dem Kollegium übertragen hat.

KAPITEL 2 - Übertragung von Feuerwehrpersonal an das Krankenwagenpersonal Art. 2 - Eine Übertragung an das Krankenwagenpersonal derselben Zone ist die Versetzung eines Personalmitglieds, ungeachtet des Dienstgrades, in eine für vakant erklärte Stelle als Sanitäter-Krankenwagenfahrer in derselben Zone beziehungsweise eines Personalmitglieds mit mindestens dem Dienstgrad eines Sergeanten in eine für vakant erklärte Stelle als Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator in derselben Zone.

Die Übertragung erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis.

Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind die durch Übertragung zugänglichen beruflichen Stellen Mitgliedern des Berufspersonals und die durch Übertragung zugänglichen Freiwilligenstellen Mitgliedern des freiwilligen Personals zugänglich.

Art. 3 - Personalmitglieder, die durch Übertragung in den Dienstgrad eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers versetzt werden, und Personalmitglieder mit mindestens dem Dienstgrad eines Sergeanten, die durch Übertragung in den Dienstgrad eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators versetzt werden, kommen unter Berücksichtigung des finanziellen Dienstalters in den Genuss der dem Dienstgrad entsprechenden Gehaltstabelle desselben Rangs für Mitglieder des Berufspersonals beziehungsweise der Leistungsvergütungstabelle für freiwillige Mitglieder des Krankenwagenpersonals.

Art. 4 - Für jede Stelle, die durch Übertragung an das Krankenwagenpersonal derselben Zone zugänglich ist, wird ein Bewerberaufruf erlassen.

Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die praktischen Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie, für Mitglieder des freiwilligen Krankenwagenpersonals, die eventuelle Wohnsitz- oder Verfügbarkeitspflicht vermerkt und wird auf die Funktionsbeschreibung für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, ob es sich um eine unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer Übertragungsreserve handelt.

Dieser Aufruf wird mindestens dreißig Tage vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen auf der Internetseite der Zone veröffentlicht.

Berücksichtigt werden nur Bewerbungen von Personalmitgliedern, die spätestens am äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen eingereicht worden sind.

Art. 5 - Ein Personalmitglied kommt für eine Übertragung an das Krankenwagenpersonal derselben Zone in Frage, wenn es folgende Bedingungen erfüllt: 1. für ein Mitglied des Berufspersonals im aktiven Dienst sein und für ein Mitglied des freiwilligen Personals als solches ernannt sein. Personalmitglieder auf Probe, ganz gleich, ob sie dem Berufspersonal oder dem freiwilligen Personal angehören, kommen nicht für eine durch Übertragung zugängliche Stelle in Frage, 2. die in der Funktionsbeschreibung aufgeführten Bedingungen erfüllen, 3.ein Dienstalter von mindestens zwei Jahren haben, Probezeit für eine Anwerbung nicht einbegriffen, 4. bei der letzten Bewertung die Note "genügend", "gut" oder "sehr gut" erhalten haben, 5.gegen den Betreffenden liegt keine nicht gelöschte Disziplinarstrafe vor.

Art. 6 - Der Rat organisiert die Prüfung für Übertragungen. Diese Prüfung im Wettbewerbsverfahren besteht aus einer oder mehreren Prüfungen, bei denen die Motivation, die Einsatzbereitschaft, die Verfügbarkeit und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der Funktionsbeschreibung getestet werden. Die Prüfungen können Ausschlusscharakter haben.

Der Rat bestimmt in einer Ordnung den Inhalt der Prüfung beziehungsweise der Prüfungen und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

Der Rat kann eine Übertragungsreserve bilden, deren Gültigkeitsdauer zwei Jahre nicht überschreitet. Der Rat kann die Gültigkeitsdauer der Übertragungsreserve höchstens zweimal um zwei Jahre verlängern.

Der Prüfungsausschuss stellt eine Rangfolge der Bewerber auf. Der Rat ist für die Zulassung zu der Probezeit für eine Übertragung und für die Aufnahme in die Übertragungsreserve durch diese Rangfolge gebunden.

Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in einer Reserve aufgenommen sind, können nicht vom Rat bestellt werden, solange gegen sie eine in Artikel 248 Absatz 1 Nr. 3 bis 7 beziehungsweise Artikel 248 Absatz 2 Nr. 3 bis 5 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 vorgesehene Disziplinarstrafe vorliegt, die nicht gelöscht ist.

Art. 7 - Der Beschluss des Rates wird dem ausgewählten Bewerber entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert.

Der ausgewählte Bewerber verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen, um dem Rat entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, mitzuteilen, ob er die Stelle annimmt oder nicht.

Nicht berücksichtigte Bewerber werden entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, informiert. Sie können beantragen, die Akte binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Beschlusses einzusehen.

Art. 8 - § 1 - Der ausgewählte Bewerber beginnt die Probezeit für eine Übertragung binnen drei Monaten nach Empfang des Beschlusses. Der Beginn der Probezeit für eine Übertragung kann um drei Monate aufgeschoben werden, sofern die Zone und der Bewerber damit einverstanden sind. § 2 - Die Probezeit eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers und die Probezeit eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators beginnt mit der Ausbildung, die zur Erlangung des Brevets eines Krankenwagenfahrers erforderlich ist, und endet ein Jahr nach Erlangung des Brevets eines Krankenwagenfahrers, das in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer vorgesehen ist.

Der Rat übernimmt die Kosten für die Erlangung des Brevets eines Krankenwagenfahrers.

Die Probezeit dauert ein Jahr für das Personalmitglied auf Probe, das zu Beginn der Probezeit bereits Inhaber des Brevets eines Krankenwagenfahrers ist.

Die Probezeit verläuft unter der Leitung des vom Kommandanten bestimmten funktionellen Vorgesetzten, nachstehend "Probezeitleiter" genannt.

Der Probezeitleiter vermerkt in einem Tagebuch die Ausbildungen, an denen das Personalmitglied auf Probe teilnimmt, und fungiert als erfahrene Bezugsperson. Er achtet darauf, dass das Personalmitglied auf Probe nur in dem Maße an Einsätzen teilnimmt beziehungsweise Einsätze leitet, je nach Dienstgrad, wie seine theoretische und praktische Ausbildung es zulässt.

Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 9 § 2 kann die gesamte Probezeit ab Beginn der Probezeit für ein Berufspersonalmitglied auf Probe zwei Jahre und für ein freiwilliges Personalmitglied auf Probe drei Jahre nicht überschreiten.

Art. 9 - § 1 - Für die Berechnung der Dauer der Probezeit für eine Übertragung werden alle Zeiträume, in denen das Berufspersonalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist, berücksichtigt. § 2 - Zeiträume der Abwesenheit während der Probezeit für eine Übertragung führen zu einer Verlängerung dieser Probezeit, sobald sie ein oder mehrere Male sechsundsiebzig Leistungsstunden überschreiten, selbst wenn das Personalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist.

Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der sechsundsiebzig Leistungsstunden werden Abwesenheiten aufgrund: 1. des Jahresurlaubs, 2.des umstandsbedingten Urlaubs, 3. des außerordentlichen Urlaubs, 4.der Artikel 81 §§ 1 und 2 und 82 des Königlichen Erlasses vom 28.

September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen.

Art. 10 - Um ernannt werden zu können, muss das Personalmitglied auf Probe am Ende der Probezeit für eine Übertragung: 1. Inhaber des Brevets eines Krankenwagenfahrers sein, 2.Inhaber eines gültigen Badges sein, wie in Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer vorgesehen, 3. Inhaber eines Nachweises der medizinischen Eignung sein, wie in Artikel 43 Nr.6 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehen.

Art. 11 - Die Bewertung bezweckt die Beurteilung der Leistungen des Personalmitglieds auf Probe unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung.

Art. 12 - Der Probezeitleiter erstellt Probezeitberichte, nachdem er die nötigen Informationen eingeholt hat und nach Rücksprache mit dem Personalmitglied auf Probe.

Die Probezeitberichte werden alle drei Monate und am Ende der Probezeit für eine Übertragung erstellt. Sie werden vom Probezeitleiter unterzeichnet und nach Ablauf jeder Periode dem Personalmitglied auf Probe zur Kenntnis gebracht; dieses unterzeichnet sie und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu. Die Berichte werden der Personalakte des Personalmitglieds auf Probe beigefügt.

Art. 13 - In den zwischenzeitlichen Probezeitberichten wird das Personalmitglied auf Probe mit der Note "genügend", "zu verbessern" oder "ungenügend" bewertet. Diese Bewertung wird anhand konkreter Feststellungen begründet. In diesem Rahmen formuliert der Probezeitleiter die Punkte, die besonders beachtet werden sollten, und bietet mögliche Lösungen an.

Art. 14 - § 1 - Der Probezeitausschuss für die Probezeit für eine Übertragung von Sanitäter-Krankenwagenfahrern setzt sich gemäß Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zusammen.

Der Probezeitausschuss für die Probezeit für eine Übertragung von Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinatoren setzt sich gemäß Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zusammen. § 2 - Am Ende der Probezeit für eine Übertragung erstellt der Probezeitleiter nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe einen zusammenfassenden Schlussbericht über die Arbeitsweise des Personalmitglieds auf Probe. Er schlägt Folgendes vor: 1. entweder das Personalmitglied auf Probe zu ernennen 2.oder das Personalmitglied nicht zu ernennen beziehungsweise die Probezeit um eine Dauer von höchstens zweimal sechs Monaten zu verlängern, wenn die in Artikel 13 erwähnten Berichte für das Personalmitglied auf Probe insgesamt nicht günstig ausfallen.

Art. 15 - Der Bericht wird dem Betreffenden entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert.

Art. 16 - Wenn der Probezeitleiter vorschlägt, ein Mitglied des Krankenwagenpersonals nicht zu ernennen, kann dieses den in Artikel 14 § 1 erwähnten Probezeitausschuss mit dem Fall befassen. Das Personalmitglied auf Probe legt den Fall binnen einem Monat nach Versand des Vorschlags entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, vor.

Der Probezeitausschuss hört das Mitglied des Krankenwagenpersonals an, bevor er eine Stellungnahme abgibt. Das Mitglied des Krankenwagenpersonals hat Zugang zu der Akte und erscheint persönlich; es kann sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen. Diese Person darf in keiner Weise dem Ausschuss angehören.

Wenn das Personalmitglied auf Probe oder sein Verteidiger trotz ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen Entschuldigungsgrund nicht erscheint, gibt der Ausschuss eine Stellungnahme ab.

Der Ausschuss befindet auf der Grundlage des in Artikel 14 § 2 erwähnten Berichts, selbst wenn das Personalmitglied auf Probe sich auf einen triftigen Entschuldigungsgrund berufen kann, sobald die Sache Gegenstand der zweiten Sitzung ist.

Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird dem Rat und dem Betreffenden entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, binnen zwei Monaten nach der Anhörung notifiziert. In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb dieser Frist gilt die Stellungnahme des Ausschusses als positiv.

Der Rat befindet auf der Grundlage des Berichts des Probezeitleiters und der Stellungnahme des Probezeitausschusses binnen einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Stellungnahme. In Ermangelung einer Entscheidung binnen dieser Frist wird das Personalmitglied auf Probe ernannt.

Die Entscheidung wird mit Gründen versehen, wenn der Rat von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht.

Die Entscheidung wird dem Betreffenden entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, mitgeteilt.

Art. 17 - Wenn der Rat die Ernennung des Mitglieds des Krankenwagenpersonals nicht bestätigt, nimmt dieses wieder seine Funktion als Feuerwehrmann in dem Dienstgrad auf, den es vor der Übertragung innehatte.

KAPITEL 3 - Übertragung von Krankenwagenpersonal an das Feuerwehrpersonal Art. 18 - Eine Übertragung an das Feuerwehrpersonal derselben Zone ist die Versetzung eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers oder eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators in eine für vakant erklärte Stelle als Feuerwehrmann in derselben Zone beziehungsweise eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators in eine für vakant erklärte Stelle als Sergeant in derselben Zone.

Die Übertragung erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis.

Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind die durch Übertragung zugänglichen beruflichen Stellen Berufsmitgliedern des Krankenwagenpersonals und die durch Übertragung zugänglichen Freiwilligenstellen freiwilligen Mitgliedern des Krankenwagenpersonals zugänglich.

Art. 19 - Sanitäter-Krankenwagenfahrer oder Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinatoren, die durch Übertragung in den Dienstgrad eines Feuerwehrmanns versetzt werden und Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinatoren, die durch Übertragung in den Dienstgrad eines Sergeanten versetzt werden, kommen unter Berücksichtigung des finanziellen Dienstalters in den Genuss der dem Dienstgrad entsprechenden Gehaltstabelle des Rangs 1 für Mitglieder des Berufspersonals beziehungsweise der Leistungsvergütungstabelle für freiwillige Mitglieder des Krankenwagenpersonals.

Art. 20 - Für jede Stelle, die durch Übertragung an das Feuerwehrpersonal derselben Zone zugänglich ist, wird ein Bewerberaufruf erlassen.

Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die praktischen Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie, für Mitglieder des freiwilligen Personals, die eventuelle Wohnsitz- oder Verfügbarkeitspflicht vermerkt und wird auf die Funktionsbeschreibung für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, ob es sich um eine unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer Übertragungsreserve handelt.

Dieser Aufruf wird mindestens dreißig Tage vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen auf der Internetseite der Zone veröffentlicht.

Berücksichtigt werden nur Bewerbungen von Mitgliedern des Krankenwagenpersonals, die spätestens am äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen eingereicht worden sind.

Art. 21 - Ein Mitglied des Krankenwagenpersonals kommt für eine Übertragung an das Feuerwehrpersonal derselben Zone in Frage, wenn es folgende Bedingungen erfüllt: 1. für ein Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals im aktiven Dienst sein und für ein freiwilliges Mitglied des Krankenwagenpersonals als solches ernannt sein.Personalmitglieder auf Probe, ganz gleich, ob sie dem Berufspersonal oder dem freiwilligen Personal angehören, kommen nicht für eine durch Übertragung zugängliche Stelle in Frage, 2. die in der Funktionsbeschreibung aufgeführten Bedingungen erfüllen, 3.ein Dienstalter von mindestens zwei Jahren haben, Probezeit für eine Anwerbung nicht einbegriffen, 4. bei der letzten Bewertung die Note "genügend", "gut" oder "sehr gut" erhalten haben, 5.für eine Übertragung in den Dienstgrad eines Feuerwehrmanns: Inhaber des föderalen Befähigungsnachweises für den Kader des Personals im einfachen Dienst, im mittleren Dienst oder im höheren Dienst sein, wie in Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 vorgesehen, 6. für eine Übertragung in den Dienstgrad eines Sergeanten: Inhaber des föderalen Befähigungsnachweises für den Kader des Personals im einfachen Dienst, im mittleren Dienst oder im höheren Dienst sein, wie in Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 vorgesehen, 7. gegen den Betreffenden liegt keine nicht gelöschte Disziplinarstrafe vor. Art. 22 - Der Rat organisiert die Prüfung für Übertragungen. Diese Prüfung im Wettbewerbsverfahren besteht aus einer oder mehreren Prüfungen, bei denen die Motivation, die Einsatzbereitschaft, die Verfügbarkeit und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der Funktionsbeschreibung getestet werden. Die Prüfungen können Ausschlusscharakter haben.

Der Rat bestimmt in einer Ordnung den Inhalt der Prüfung beziehungsweise der Prüfungen und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

Der Rat kann eine Übertragungsreserve bilden, deren Gültigkeitsdauer zwei Jahre nicht überschreitet. Der Rat kann die Gültigkeitsdauer der Übertragungsreserve höchstens zweimal um zwei Jahre verlängern.

Der Prüfungsausschuss stellt eine Rangfolge der Bewerber auf. Der Rat ist für die Zulassung zu der Probezeit für eine Übertragung und für die Aufnahme in die Übertragungsreserve durch diese Rangfolge gebunden.

Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in einer Reserve aufgenommen sind, können nicht vom Rat bestellt werden, solange gegen sie eine in Artikel 248 Absatz 1 Nr. 3 bis 7 beziehungsweise Artikel 248 Absatz 2 Nr. 3 bis 5 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2017 vorgesehene Disziplinarstrafe vorliegt, die nicht gelöscht ist.

Art. 23 - Der Beschluss des Rates wird dem ausgewählten Bewerber entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert.

Der ausgewählte Bewerber verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen, um dem Rat entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, mitzuteilen, ob er die Stelle annimmt oder nicht.

Nicht berücksichtigte Bewerber werden entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, informiert. Sie können beantragen, die Akte binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Beschlusses einzusehen.

Art. 24 - § 1 - Der ausgewählte Bewerber beginnt die Probezeit für eine Übertragung binnen drei Monaten nach Empfang des Beschlusses. Der Beginn der Probezeit für eine Übertragung kann um drei Monate aufgeschoben werden, sofern die Zone und der Bewerber damit einverstanden sind. § 2 - Die Probezeit beginnt mit der Ausbildung, die zur Erlangung des im Königlichen Erlass vom 18. November 2015 bestimmten Brevets erforderlich ist, das im Rahmen der Funktion, für die das Personalmitglied auf Probe angeworben wird, nötig ist. Der Rat bestimmt die theoretische und praktische Ausbildung, die das Personalmitglied auf Probe im Dienst durchläuft.

Die Probezeit verläuft unter der Leitung des vom Kommandanten bestimmten funktionellen Vorgesetzten, nachstehend "Probezeitleiter" genannt.

Der Probezeitleiter vermerkt in einem Tagebuch die Ausbildungen, an denen das Personalmitglied auf Probe teilnimmt, und fungiert als erfahrene Bezugsperson. Er achtet darauf, dass das Personalmitglied auf Probe nur in dem Maße an Einsätzen teilnimmt beziehungsweise Einsätze leitet, je nach Dienstgrad, wie seine theoretische und praktische Ausbildung es zulässt.

Die Probezeit endet ein Jahr nach Erlangung des im Königlichen Erlass vom 18. November 2015 bestimmten Brevets. Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 25 § 2 kann die gesamte Probezeit ab Beginn der Probezeit für ein Berufspersonalmitglied auf Probe drei Jahre und für ein freiwilliges Personalmitglied auf Probe sechs Jahre nicht überschreiten.

Art. 25 - § 1 - Für die Berechnung der Dauer der Probezeit für eine Übertragung werden alle Zeiträume, in denen das Berufspersonalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist, berücksichtigt. § 2 - Zeiträume der Abwesenheit während der Probezeit für eine Übertragung führen zu einer Verlängerung dieser Probezeit, sobald sie ein oder mehrere Male sechsundsiebzig Leistungsstunden überschreiten, selbst wenn das Personalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist.

Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der sechsundsiebzig Leistungsstunden werden Abwesenheiten aufgrund: 1. des Jahresurlaubs, 2.des umstandsbedingten Urlaubs, 3. des außerordentlichen Urlaubs, 4.der Artikel 81 §§ 1 und 2 und 82 des Königlichen Erlasses vom 28.

September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen.

Art. 26 - § 1 - Während der Probezeit für eine Übertragung eines Feuerwehrmanns muss das Berufspersonalmitglied auf Probe den Führerschein C erlangen, wenn es älter als einundzwanzig Jahre ist, beziehungsweise den Führerschein C1, wenn es unter einundzwanzig Jahre alt ist.

Der Rat kann beschließen, dass das freiwillige Personalmitglied auf Probe den Führerschein C oder C1 erlangen muss, und vermerkt dies gegebenenfalls im Bewerberaufruf. § 2 - Der Rat kann beschließen, dass der Sergeant auf Probe den Führerschein C oder C1 erlangen muss, und vermerkt dies gegebenenfalls im Bewerberaufruf. § 3 - Der Rat übernimmt die Kosten für die Erlangung des Führerscheins C oder C1.

Art. 27 - Die Bewertung bezweckt die Beurteilung der Leistungen des Personalmitglieds auf Probe unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung.

Art. 28 - Der Probezeitleiter erstellt Probezeitberichte, nachdem er die nötigen Informationen eingeholt hat und nach Rücksprache mit dem Personalmitglied auf Probe.

Die Probezeitberichte werden alle drei Monate und am Ende der Probezeit für eine Übertragung erstellt. Sie werden vom Probezeitleiter unterzeichnet und nach Ablauf jeder Periode dem Personalmitglied auf Probe zur Kenntnis gebracht; dieses unterzeichnet sie und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu. Die Berichte werden der Personalakte des Personalmitglieds auf Probe beigefügt.

Art. 29 - In den zwischenzeitlichen Probezeitberichten wird das Personalmitglied auf Probe mit der Note "genügend", "zu verbessern" oder "ungenügend" bewertet. Diese Bewertung wird anhand konkreter Feststellungen begründet. In diesem Rahmen formuliert der Probezeitleiter die Punkte, die besonders beachtet werden sollten, und bietet mögliche Lösungen an.

Art. 30 - Am Ende der Probezeit für eine Übertragung erstellt der Probezeitleiter nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe einen zusammenfassenden Schlussbericht über die Arbeitsweise des Personalmitglieds auf Probe. Er schlägt Folgendes vor: 1. entweder das Personalmitglied auf Probe zu ernennen 2.oder das Personalmitglied nicht zu ernennen beziehungsweise die Probezeit um eine Dauer von höchstens zweimal sechs Monaten zu verlängern, wenn die in Artikel 29 erwähnten Berichte für das Personalmitglied auf Probe insgesamt nicht günstig ausfallen.

Art. 31 - Der Bericht wird dem Betreffenden entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert.

Art. 32 - Wenn der Probezeitleiter vorschlägt, ein Personalmitglied nicht zu ernennen, kann dieses den in Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 erwähnten Probezeitausschuss mit dem Fall befassen. Das Personalmitglied auf Probe legt den Fall binnen einem Monat nach Versand des Vorschlags entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, vor.

Der Probezeitausschuss hört das Personalmitglied an, bevor er eine Stellungnahme abgibt. Das Personalmitglied hat Zugang zu der Akte und erscheint persönlich; es kann sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen. Diese Person darf in keiner Weise dem Ausschuss angehören.

Wenn das Personalmitglied auf Probe oder sein Verteidiger trotz ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen Entschuldigungsgrund nicht erscheint, gibt der Ausschuss eine Stellungnahme ab.

Der Ausschuss befindet auf der Grundlage des in Artikel 30 erwähnten Berichts, selbst wenn das Personalmitglied auf Probe sich auf einen triftigen Entschuldigungsgrund berufen kann, sobald die Sache Gegenstand der zweiten Sitzung ist.

Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird dem Rat und dem Betreffenden entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, binnen zwei Monaten nach der Anhörung notifiziert. In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb dieser Frist gilt die Stellungnahme des Ausschusses als positiv.

Der Rat befindet auf der Grundlage des Berichts des Probezeitleiters und der Stellungnahme des Probezeitausschusses binnen einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Stellungnahme. In Ermangelung einer Entscheidung binnen dieser Frist wird das Personalmitglied auf Probe ernannt.

Die Entscheidung wird mit Gründen versehen, wenn der Rat von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht.

Die Entscheidung wird dem Betreffenden entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, mitgeteilt.

Art. 33 - Wenn der Rat die Ernennung des Personalmitglieds nicht bestätigt, nimmt dieses wieder seine Funktion als Krankenwagenfahrer in dem Dienstgrad auf, den es vor der Übertragung innehatte.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 34 - Die Bewertungsbedingung "genügend, "gut" oder "sehr gut", die in den Artikeln 5 beziehungsweise 21 vorgesehen ist, findet erst Anwendung nach Ende der ersten Bewertungsperiode, die aufgrund des Königlichen vom 19. April 2014 organisiert worden ist.

Art. 35 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

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