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Koninklijk besluit betreffende de overgang van het operationeel personeel van de hulpverleningszones van het brandweerpersoneel naar het ambulancepersoneel en vice versa. Duitse vertaling | Arrêté royal relatif au transfert du personnel opérationnel des zones de secours du personnel pompier vers le personnel ambulancier et vice versa. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JANUARI 2018. - Koninklijk besluit betreffende de overgang van het operationeel personeel van de hulpverleningszones van het brandweerpersoneel naar het ambulancepersoneel en vice versa. Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JANVIER 2018. - Arrêté royal relatif au transfert du personnel opérationnel des zones de secours du personnel pompier vers le personnel ambulancier et vice versa. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 26 januari 2018 betreffende de overgang van het | l'arrêté royal du 26 janvier 2018 relatif au transfert du personnel |
operationeel personeel van de hulpverleningszones van het | opérationnel des zones de secours du personnel pompier vers le |
brandweerpersoneel naar het ambulancepersoneel en vice versa (Belgisch Staatsblad van 20 februari 2018). | personnel ambulancier et vice versa (Moniteur belge du 20 février 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass über die Übertragung von | 26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass über die Übertragung von |
Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen vom Feuerwehrpersonal an das | Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen vom Feuerwehrpersonal an das |
Krankenwagenpersonal und umgekehrt | Krankenwagenpersonal und umgekehrt |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des |
Artikels 106; | Artikels 106; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Juni 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Juni 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 5. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 5. |
Juli 2017; | Juli 2017; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/09 des Ausschusses der provinzialen | Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/09 des Ausschusses der provinzialen |
und lokalen öffentlichen Dienste vom 29. Juni 2017; | und lokalen öffentlichen Dienste vom 29. Juni 2017; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.446/2 des Staatsrates vom 6. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.446/2 des Staatsrates vom 6. Dezember |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der |
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im | Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im |
Rat darüber beraten haben, | Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Gesetz vom 15. Mai 2007: Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile | 1. Gesetz vom 15. Mai 2007: Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit, | Sicherheit, |
2. Zone: Hilfeleistungszone, wie in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. | 2. Zone: Hilfeleistungszone, wie in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. |
Mai 2007 erwähnt, | Mai 2007 erwähnt, |
3. Kommandant: Zonenkommandant, wie in Artikel 109 des Gesetzes vom | 3. Kommandant: Zonenkommandant, wie in Artikel 109 des Gesetzes vom |
15. Mai 2007 erwähnt, | 15. Mai 2007 erwähnt, |
4. Rat: Zonenrat, wie in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | 4. Rat: Zonenrat, wie in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
erwähnt, | erwähnt, |
5. Kollegium: Zonenkollegium, wie in Artikel 55 des Gesetzes vom 15. | 5. Kollegium: Zonenkollegium, wie in Artikel 55 des Gesetzes vom 15. |
Mai 2007 erwähnt, | Mai 2007 erwähnt, |
6. Mitglieder des Krankenwagenpersonals: freiwillige oder | 6. Mitglieder des Krankenwagenpersonals: freiwillige oder |
Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Zone, die keine | Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Zone, die keine |
Feuerwehrleute sind und dem Dienst für dringende medizinische Hilfe | Feuerwehrleute sind und dem Dienst für dringende medizinische Hilfe |
zugewiesen sind, gemäß Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, | zugewiesen sind, gemäß Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, |
7. Mitglieder des freiwilligen Personals: freiwillige Feuerwehrleute, | 7. Mitglieder des freiwilligen Personals: freiwillige Feuerwehrleute, |
wie in Artikel 103 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | wie in Artikel 103 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
erwähnt, | erwähnt, |
8. Mitglieder des Berufspersonals: Berufsfeuerwehrleute, wie in | 8. Mitglieder des Berufspersonals: Berufsfeuerwehrleute, wie in |
Artikel 103 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnt, | Artikel 103 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnt, |
9. Personalmitglieder: Feuerwehrleute, ganz gleich, ob sie freiwillige | 9. Personalmitglieder: Feuerwehrleute, ganz gleich, ob sie freiwillige |
oder Berufsfeuerwehrleute sind, | oder Berufsfeuerwehrleute sind, |
10. Königlicher Erlass vom 19. April 2014: Königlicher Erlass vom 19. | 10. Königlicher Erlass vom 19. April 2014: Königlicher Erlass vom 19. |
April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der | April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen, | Hilfeleistungszonen, |
11. Königlicher Erlass vom 23. August 2014: Königlicher Erlass vom 23. | 11. Königlicher Erlass vom 23. August 2014: Königlicher Erlass vom 23. |
August 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der | August 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der |
Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, | Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, |
12. Königlicher Erlass vom 18. November 2015: Königlicher Erlass vom | 12. Königlicher Erlass vom 18. November 2015: Königlicher Erlass vom |
18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen | 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen |
Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse, | Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse, |
13. Werktag: Wochentag von Montag bis Samstag, mit Ausnahme der | 13. Werktag: Wochentag von Montag bis Samstag, mit Ausnahme der |
Feiertage. | Feiertage. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist "Rat" als | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist "Rat" als |
"Kollegium" zu verstehen, wenn der Rat seine Zuständigkeit in | "Kollegium" zu verstehen, wenn der Rat seine Zuständigkeit in |
Anwendung von Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 dem Kollegium | Anwendung von Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 dem Kollegium |
übertragen hat. | übertragen hat. |
KAPITEL 2 - Übertragung von Feuerwehrpersonal an das | KAPITEL 2 - Übertragung von Feuerwehrpersonal an das |
Krankenwagenpersonal | Krankenwagenpersonal |
Art. 2 - Eine Übertragung an das Krankenwagenpersonal derselben Zone | Art. 2 - Eine Übertragung an das Krankenwagenpersonal derselben Zone |
ist die Versetzung eines Personalmitglieds, ungeachtet des | ist die Versetzung eines Personalmitglieds, ungeachtet des |
Dienstgrades, in eine für vakant erklärte Stelle als | Dienstgrades, in eine für vakant erklärte Stelle als |
Sanitäter-Krankenwagenfahrer in derselben Zone beziehungsweise eines | Sanitäter-Krankenwagenfahrer in derselben Zone beziehungsweise eines |
Personalmitglieds mit mindestens dem Dienstgrad eines Sergeanten in | Personalmitglieds mit mindestens dem Dienstgrad eines Sergeanten in |
eine für vakant erklärte Stelle als | eine für vakant erklärte Stelle als |
Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator in derselben Zone. | Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator in derselben Zone. |
Die Übertragung erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. | Die Übertragung erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. |
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind die durch Übertragung | Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind die durch Übertragung |
zugänglichen beruflichen Stellen Mitgliedern des Berufspersonals und | zugänglichen beruflichen Stellen Mitgliedern des Berufspersonals und |
die durch Übertragung zugänglichen Freiwilligenstellen Mitgliedern des | die durch Übertragung zugänglichen Freiwilligenstellen Mitgliedern des |
freiwilligen Personals zugänglich. | freiwilligen Personals zugänglich. |
Art. 3 - Personalmitglieder, die durch Übertragung in den Dienstgrad | Art. 3 - Personalmitglieder, die durch Übertragung in den Dienstgrad |
eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers versetzt werden, und | eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers versetzt werden, und |
Personalmitglieder mit mindestens dem Dienstgrad eines Sergeanten, die | Personalmitglieder mit mindestens dem Dienstgrad eines Sergeanten, die |
durch Übertragung in den Dienstgrad eines | durch Übertragung in den Dienstgrad eines |
Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators versetzt werden, kommen | Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators versetzt werden, kommen |
unter Berücksichtigung des finanziellen Dienstalters in den Genuss der | unter Berücksichtigung des finanziellen Dienstalters in den Genuss der |
dem Dienstgrad entsprechenden Gehaltstabelle desselben Rangs für | dem Dienstgrad entsprechenden Gehaltstabelle desselben Rangs für |
Mitglieder des Berufspersonals beziehungsweise der | Mitglieder des Berufspersonals beziehungsweise der |
Leistungsvergütungstabelle für freiwillige Mitglieder des | Leistungsvergütungstabelle für freiwillige Mitglieder des |
Krankenwagenpersonals. | Krankenwagenpersonals. |
Art. 4 - Für jede Stelle, die durch Übertragung an das | Art. 4 - Für jede Stelle, die durch Übertragung an das |
Krankenwagenpersonal derselben Zone zugänglich ist, wird ein | Krankenwagenpersonal derselben Zone zugänglich ist, wird ein |
Bewerberaufruf erlassen. | Bewerberaufruf erlassen. |
Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das Datum, | Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das Datum, |
an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr | an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr |
Inhalt, das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die | Inhalt, das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die |
praktischen Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie, für | praktischen Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie, für |
Mitglieder des freiwilligen Krankenwagenpersonals, die eventuelle | Mitglieder des freiwilligen Krankenwagenpersonals, die eventuelle |
Wohnsitz- oder Verfügbarkeitspflicht vermerkt und wird auf die | Wohnsitz- oder Verfügbarkeitspflicht vermerkt und wird auf die |
Funktionsbeschreibung für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, | Funktionsbeschreibung für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, |
ob es sich um eine unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer | ob es sich um eine unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer |
Übertragungsreserve handelt. | Übertragungsreserve handelt. |
Dieser Aufruf wird mindestens dreißig Tage vor dem äußersten Datum für | Dieser Aufruf wird mindestens dreißig Tage vor dem äußersten Datum für |
die Einreichung der Bewerbungen auf der Internetseite der Zone | die Einreichung der Bewerbungen auf der Internetseite der Zone |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Berücksichtigt werden nur Bewerbungen von Personalmitgliedern, die | Berücksichtigt werden nur Bewerbungen von Personalmitgliedern, die |
spätestens am äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen | spätestens am äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen |
eingereicht worden sind. | eingereicht worden sind. |
Art. 5 - Ein Personalmitglied kommt für eine Übertragung an das | Art. 5 - Ein Personalmitglied kommt für eine Übertragung an das |
Krankenwagenpersonal derselben Zone in Frage, wenn es folgende | Krankenwagenpersonal derselben Zone in Frage, wenn es folgende |
Bedingungen erfüllt: | Bedingungen erfüllt: |
1. für ein Mitglied des Berufspersonals im aktiven Dienst sein und für | 1. für ein Mitglied des Berufspersonals im aktiven Dienst sein und für |
ein Mitglied des freiwilligen Personals als solches ernannt sein. | ein Mitglied des freiwilligen Personals als solches ernannt sein. |
Personalmitglieder auf Probe, ganz gleich, ob sie dem Berufspersonal | Personalmitglieder auf Probe, ganz gleich, ob sie dem Berufspersonal |
oder dem freiwilligen Personal angehören, kommen nicht für eine durch | oder dem freiwilligen Personal angehören, kommen nicht für eine durch |
Übertragung zugängliche Stelle in Frage, | Übertragung zugängliche Stelle in Frage, |
2. die in der Funktionsbeschreibung aufgeführten Bedingungen erfüllen, | 2. die in der Funktionsbeschreibung aufgeführten Bedingungen erfüllen, |
3. ein Dienstalter von mindestens zwei Jahren haben, Probezeit für | 3. ein Dienstalter von mindestens zwei Jahren haben, Probezeit für |
eine Anwerbung nicht einbegriffen, | eine Anwerbung nicht einbegriffen, |
4. bei der letzten Bewertung die Note "genügend", "gut" oder "sehr | 4. bei der letzten Bewertung die Note "genügend", "gut" oder "sehr |
gut" erhalten haben, | gut" erhalten haben, |
5. gegen den Betreffenden liegt keine nicht gelöschte | 5. gegen den Betreffenden liegt keine nicht gelöschte |
Disziplinarstrafe vor. | Disziplinarstrafe vor. |
Art. 6 - Der Rat organisiert die Prüfung für Übertragungen. Diese | Art. 6 - Der Rat organisiert die Prüfung für Übertragungen. Diese |
Prüfung im Wettbewerbsverfahren besteht aus einer oder mehreren | Prüfung im Wettbewerbsverfahren besteht aus einer oder mehreren |
Prüfungen, bei denen die Motivation, die Einsatzbereitschaft, die | Prüfungen, bei denen die Motivation, die Einsatzbereitschaft, die |
Verfügbarkeit und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der | Verfügbarkeit und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der |
Funktionsbeschreibung getestet werden. Die Prüfungen können | Funktionsbeschreibung getestet werden. Die Prüfungen können |
Ausschlusscharakter haben. | Ausschlusscharakter haben. |
Der Rat bestimmt in einer Ordnung den Inhalt der Prüfung | Der Rat bestimmt in einer Ordnung den Inhalt der Prüfung |
beziehungsweise der Prüfungen und die Zusammensetzung des | beziehungsweise der Prüfungen und die Zusammensetzung des |
Prüfungsausschusses. | Prüfungsausschusses. |
Der Rat kann eine Übertragungsreserve bilden, deren Gültigkeitsdauer | Der Rat kann eine Übertragungsreserve bilden, deren Gültigkeitsdauer |
zwei Jahre nicht überschreitet. Der Rat kann die Gültigkeitsdauer der | zwei Jahre nicht überschreitet. Der Rat kann die Gültigkeitsdauer der |
Übertragungsreserve höchstens zweimal um zwei Jahre verlängern. | Übertragungsreserve höchstens zweimal um zwei Jahre verlängern. |
Der Prüfungsausschuss stellt eine Rangfolge der Bewerber auf. Der Rat | Der Prüfungsausschuss stellt eine Rangfolge der Bewerber auf. Der Rat |
ist für die Zulassung zu der Probezeit für eine Übertragung und für | ist für die Zulassung zu der Probezeit für eine Übertragung und für |
die Aufnahme in die Übertragungsreserve durch diese Rangfolge | die Aufnahme in die Übertragungsreserve durch diese Rangfolge |
gebunden. | gebunden. |
Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in einer Reserve aufgenommen | Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in einer Reserve aufgenommen |
sind, können nicht vom Rat bestellt werden, solange gegen sie eine in | sind, können nicht vom Rat bestellt werden, solange gegen sie eine in |
Artikel 248 Absatz 1 Nr. 3 bis 7 beziehungsweise Artikel 248 Absatz 2 | Artikel 248 Absatz 1 Nr. 3 bis 7 beziehungsweise Artikel 248 Absatz 2 |
Nr. 3 bis 5 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 vorgesehene | Nr. 3 bis 5 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 vorgesehene |
Disziplinarstrafe vorliegt, die nicht gelöscht ist. | Disziplinarstrafe vorliegt, die nicht gelöscht ist. |
Art. 7 - Der Beschluss des Rates wird dem ausgewählten Bewerber | Art. 7 - Der Beschluss des Rates wird dem ausgewählten Bewerber |
entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem | entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem |
Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, | Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, |
notifiziert. | notifiziert. |
Der ausgewählte Bewerber verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen, | Der ausgewählte Bewerber verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen, |
um dem Rat entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, | um dem Rat entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, |
der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, | der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, |
mitzuteilen, ob er die Stelle annimmt oder nicht. | mitzuteilen, ob er die Stelle annimmt oder nicht. |
Nicht berücksichtigte Bewerber werden entweder per Einschreibebrief | Nicht berücksichtigte Bewerber werden entweder per Einschreibebrief |
oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein | oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein |
feststehendes Datum verleiht, informiert. Sie können beantragen, die | feststehendes Datum verleiht, informiert. Sie können beantragen, die |
Akte binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Beschlusses einzusehen. | Akte binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Beschlusses einzusehen. |
Art. 8 - § 1 - Der ausgewählte Bewerber beginnt die Probezeit für eine | Art. 8 - § 1 - Der ausgewählte Bewerber beginnt die Probezeit für eine |
Übertragung binnen drei Monaten nach Empfang des Beschlusses. Der | Übertragung binnen drei Monaten nach Empfang des Beschlusses. Der |
Beginn der Probezeit für eine Übertragung kann um drei Monate | Beginn der Probezeit für eine Übertragung kann um drei Monate |
aufgeschoben werden, sofern die Zone und der Bewerber damit | aufgeschoben werden, sofern die Zone und der Bewerber damit |
einverstanden sind. | einverstanden sind. |
§ 2 - Die Probezeit eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers und die | § 2 - Die Probezeit eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers und die |
Probezeit eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators beginnt mit | Probezeit eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators beginnt mit |
der Ausbildung, die zur Erlangung des Brevets eines | der Ausbildung, die zur Erlangung des Brevets eines |
Krankenwagenfahrers erforderlich ist, und endet ein Jahr nach | Krankenwagenfahrers erforderlich ist, und endet ein Jahr nach |
Erlangung des Brevets eines Krankenwagenfahrers, das in Artikel 12 des | Erlangung des Brevets eines Krankenwagenfahrers, das in Artikel 12 des |
Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und | Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und |
Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer vorgesehen ist. | Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer vorgesehen ist. |
Der Rat übernimmt die Kosten für die Erlangung des Brevets eines | Der Rat übernimmt die Kosten für die Erlangung des Brevets eines |
Krankenwagenfahrers. | Krankenwagenfahrers. |
Die Probezeit dauert ein Jahr für das Personalmitglied auf Probe, das | Die Probezeit dauert ein Jahr für das Personalmitglied auf Probe, das |
zu Beginn der Probezeit bereits Inhaber des Brevets eines | zu Beginn der Probezeit bereits Inhaber des Brevets eines |
Krankenwagenfahrers ist. | Krankenwagenfahrers ist. |
Die Probezeit verläuft unter der Leitung des vom Kommandanten | Die Probezeit verläuft unter der Leitung des vom Kommandanten |
bestimmten funktionellen Vorgesetzten, nachstehend "Probezeitleiter" | bestimmten funktionellen Vorgesetzten, nachstehend "Probezeitleiter" |
genannt. | genannt. |
Der Probezeitleiter vermerkt in einem Tagebuch die Ausbildungen, an | Der Probezeitleiter vermerkt in einem Tagebuch die Ausbildungen, an |
denen das Personalmitglied auf Probe teilnimmt, und fungiert als | denen das Personalmitglied auf Probe teilnimmt, und fungiert als |
erfahrene Bezugsperson. Er achtet darauf, dass das Personalmitglied | erfahrene Bezugsperson. Er achtet darauf, dass das Personalmitglied |
auf Probe nur in dem Maße an Einsätzen teilnimmt beziehungsweise | auf Probe nur in dem Maße an Einsätzen teilnimmt beziehungsweise |
Einsätze leitet, je nach Dienstgrad, wie seine theoretische und | Einsätze leitet, je nach Dienstgrad, wie seine theoretische und |
praktische Ausbildung es zulässt. | praktische Ausbildung es zulässt. |
Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 9 § 2 kann die gesamte | Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 9 § 2 kann die gesamte |
Probezeit ab Beginn der Probezeit für ein Berufspersonalmitglied auf | Probezeit ab Beginn der Probezeit für ein Berufspersonalmitglied auf |
Probe zwei Jahre und für ein freiwilliges Personalmitglied auf Probe | Probe zwei Jahre und für ein freiwilliges Personalmitglied auf Probe |
drei Jahre nicht überschreiten. | drei Jahre nicht überschreiten. |
Art. 9 - § 1 - Für die Berechnung der Dauer der Probezeit für eine | Art. 9 - § 1 - Für die Berechnung der Dauer der Probezeit für eine |
Übertragung werden alle Zeiträume, in denen das Berufspersonalmitglied | Übertragung werden alle Zeiträume, in denen das Berufspersonalmitglied |
auf Probe im aktiven Dienst ist, berücksichtigt. | auf Probe im aktiven Dienst ist, berücksichtigt. |
§ 2 - Zeiträume der Abwesenheit während der Probezeit für eine | § 2 - Zeiträume der Abwesenheit während der Probezeit für eine |
Übertragung führen zu einer Verlängerung dieser Probezeit, sobald sie | Übertragung führen zu einer Verlängerung dieser Probezeit, sobald sie |
ein oder mehrere Male sechsundsiebzig Leistungsstunden überschreiten, | ein oder mehrere Male sechsundsiebzig Leistungsstunden überschreiten, |
selbst wenn das Personalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist. | selbst wenn das Personalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist. |
Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der sechsundsiebzig | Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der sechsundsiebzig |
Leistungsstunden werden Abwesenheiten aufgrund: | Leistungsstunden werden Abwesenheiten aufgrund: |
1. des Jahresurlaubs, | 1. des Jahresurlaubs, |
2. des umstandsbedingten Urlaubs, | 2. des umstandsbedingten Urlaubs, |
3. des außerordentlichen Urlaubs, | 3. des außerordentlichen Urlaubs, |
4. der Artikel 81 §§ 1 und 2 und 82 des Königlichen Erlasses vom 28. | 4. der Artikel 81 §§ 1 und 2 und 82 des Königlichen Erlasses vom 28. |
September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur | September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur |
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen. | Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen. |
Art. 10 - Um ernannt werden zu können, muss das Personalmitglied auf | Art. 10 - Um ernannt werden zu können, muss das Personalmitglied auf |
Probe am Ende der Probezeit für eine Übertragung: | Probe am Ende der Probezeit für eine Übertragung: |
1. Inhaber des Brevets eines Krankenwagenfahrers sein, | 1. Inhaber des Brevets eines Krankenwagenfahrers sein, |
2. Inhaber eines gültigen Badges sein, wie in Artikel 24 des | 2. Inhaber eines gültigen Badges sein, wie in Artikel 24 des |
Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und | Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und |
Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer vorgesehen, | Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer vorgesehen, |
3. Inhaber eines Nachweises der medizinischen Eignung sein, wie in | 3. Inhaber eines Nachweises der medizinischen Eignung sein, wie in |
Artikel 43 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Artikel 43 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein vorgesehen. | Führerschein vorgesehen. |
Art. 11 - Die Bewertung bezweckt die Beurteilung der Leistungen des | Art. 11 - Die Bewertung bezweckt die Beurteilung der Leistungen des |
Personalmitglieds auf Probe unter Berücksichtigung der | Personalmitglieds auf Probe unter Berücksichtigung der |
Funktionsbeschreibung. | Funktionsbeschreibung. |
Art. 12 - Der Probezeitleiter erstellt Probezeitberichte, nachdem er | Art. 12 - Der Probezeitleiter erstellt Probezeitberichte, nachdem er |
die nötigen Informationen eingeholt hat und nach Rücksprache mit dem | die nötigen Informationen eingeholt hat und nach Rücksprache mit dem |
Personalmitglied auf Probe. | Personalmitglied auf Probe. |
Die Probezeitberichte werden alle drei Monate und am Ende der | Die Probezeitberichte werden alle drei Monate und am Ende der |
Probezeit für eine Übertragung erstellt. Sie werden vom | Probezeit für eine Übertragung erstellt. Sie werden vom |
Probezeitleiter unterzeichnet und nach Ablauf jeder Periode dem | Probezeitleiter unterzeichnet und nach Ablauf jeder Periode dem |
Personalmitglied auf Probe zur Kenntnis gebracht; dieses unterzeichnet | Personalmitglied auf Probe zur Kenntnis gebracht; dieses unterzeichnet |
sie und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu. Die Berichte werden | sie und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu. Die Berichte werden |
der Personalakte des Personalmitglieds auf Probe beigefügt. | der Personalakte des Personalmitglieds auf Probe beigefügt. |
Art. 13 - In den zwischenzeitlichen Probezeitberichten wird das | Art. 13 - In den zwischenzeitlichen Probezeitberichten wird das |
Personalmitglied auf Probe mit der Note "genügend", "zu verbessern" | Personalmitglied auf Probe mit der Note "genügend", "zu verbessern" |
oder "ungenügend" bewertet. Diese Bewertung wird anhand konkreter | oder "ungenügend" bewertet. Diese Bewertung wird anhand konkreter |
Feststellungen begründet. In diesem Rahmen formuliert der | Feststellungen begründet. In diesem Rahmen formuliert der |
Probezeitleiter die Punkte, die besonders beachtet werden sollten, und | Probezeitleiter die Punkte, die besonders beachtet werden sollten, und |
bietet mögliche Lösungen an. | bietet mögliche Lösungen an. |
Art. 14 - § 1 - Der Probezeitausschuss für die Probezeit für eine | Art. 14 - § 1 - Der Probezeitausschuss für die Probezeit für eine |
Übertragung von Sanitäter-Krankenwagenfahrern setzt sich gemäß Artikel | Übertragung von Sanitäter-Krankenwagenfahrern setzt sich gemäß Artikel |
16 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zusammen. | 16 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zusammen. |
Der Probezeitausschuss für die Probezeit für eine Übertragung von | Der Probezeitausschuss für die Probezeit für eine Übertragung von |
Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinatoren setzt sich gemäß Artikel 33 | Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinatoren setzt sich gemäß Artikel 33 |
des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zusammen. | des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zusammen. |
§ 2 - Am Ende der Probezeit für eine Übertragung erstellt der | § 2 - Am Ende der Probezeit für eine Übertragung erstellt der |
Probezeitleiter nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe einen | Probezeitleiter nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe einen |
zusammenfassenden Schlussbericht über die Arbeitsweise des | zusammenfassenden Schlussbericht über die Arbeitsweise des |
Personalmitglieds auf Probe. Er schlägt Folgendes vor: | Personalmitglieds auf Probe. Er schlägt Folgendes vor: |
1. entweder das Personalmitglied auf Probe zu ernennen | 1. entweder das Personalmitglied auf Probe zu ernennen |
2. oder das Personalmitglied nicht zu ernennen beziehungsweise die | 2. oder das Personalmitglied nicht zu ernennen beziehungsweise die |
Probezeit um eine Dauer von höchstens zweimal sechs Monaten zu | Probezeit um eine Dauer von höchstens zweimal sechs Monaten zu |
verlängern, wenn die in Artikel 13 erwähnten Berichte für das | verlängern, wenn die in Artikel 13 erwähnten Berichte für das |
Personalmitglied auf Probe insgesamt nicht günstig ausfallen. | Personalmitglied auf Probe insgesamt nicht günstig ausfallen. |
Art. 15 - Der Bericht wird dem Betreffenden entweder per | Art. 15 - Der Bericht wird dem Betreffenden entweder per |
Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben | Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben |
Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert. | Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert. |
Art. 16 - Wenn der Probezeitleiter vorschlägt, ein Mitglied des | Art. 16 - Wenn der Probezeitleiter vorschlägt, ein Mitglied des |
Krankenwagenpersonals nicht zu ernennen, kann dieses den in Artikel 14 | Krankenwagenpersonals nicht zu ernennen, kann dieses den in Artikel 14 |
§ 1 erwähnten Probezeitausschuss mit dem Fall befassen. Das | § 1 erwähnten Probezeitausschuss mit dem Fall befassen. Das |
Personalmitglied auf Probe legt den Fall binnen einem Monat nach | Personalmitglied auf Probe legt den Fall binnen einem Monat nach |
Versand des Vorschlags entweder per Einschreibebrief oder auf jedem | Versand des Vorschlags entweder per Einschreibebrief oder auf jedem |
anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum | anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum |
verleiht, vor. | verleiht, vor. |
Der Probezeitausschuss hört das Mitglied des Krankenwagenpersonals an, | Der Probezeitausschuss hört das Mitglied des Krankenwagenpersonals an, |
bevor er eine Stellungnahme abgibt. Das Mitglied des | bevor er eine Stellungnahme abgibt. Das Mitglied des |
Krankenwagenpersonals hat Zugang zu der Akte und erscheint persönlich; | Krankenwagenpersonals hat Zugang zu der Akte und erscheint persönlich; |
es kann sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen. Diese | es kann sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen. Diese |
Person darf in keiner Weise dem Ausschuss angehören. | Person darf in keiner Weise dem Ausschuss angehören. |
Wenn das Personalmitglied auf Probe oder sein Verteidiger trotz | Wenn das Personalmitglied auf Probe oder sein Verteidiger trotz |
ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen Entschuldigungsgrund nicht | ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen Entschuldigungsgrund nicht |
erscheint, gibt der Ausschuss eine Stellungnahme ab. | erscheint, gibt der Ausschuss eine Stellungnahme ab. |
Der Ausschuss befindet auf der Grundlage des in Artikel 14 § 2 | Der Ausschuss befindet auf der Grundlage des in Artikel 14 § 2 |
erwähnten Berichts, selbst wenn das Personalmitglied auf Probe sich | erwähnten Berichts, selbst wenn das Personalmitglied auf Probe sich |
auf einen triftigen Entschuldigungsgrund berufen kann, sobald die | auf einen triftigen Entschuldigungsgrund berufen kann, sobald die |
Sache Gegenstand der zweiten Sitzung ist. | Sache Gegenstand der zweiten Sitzung ist. |
Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird dem Rat und dem | Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird dem Rat und dem |
Betreffenden entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, | Betreffenden entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, |
der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, | der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, |
binnen zwei Monaten nach der Anhörung notifiziert. In Ermangelung | binnen zwei Monaten nach der Anhörung notifiziert. In Ermangelung |
einer Stellungnahme innerhalb dieser Frist gilt die Stellungnahme des | einer Stellungnahme innerhalb dieser Frist gilt die Stellungnahme des |
Ausschusses als positiv. | Ausschusses als positiv. |
Der Rat befindet auf der Grundlage des Berichts des Probezeitleiters | Der Rat befindet auf der Grundlage des Berichts des Probezeitleiters |
und der Stellungnahme des Probezeitausschusses binnen einer Frist von | und der Stellungnahme des Probezeitausschusses binnen einer Frist von |
zwei Monaten nach Empfang der Stellungnahme. In Ermangelung einer | zwei Monaten nach Empfang der Stellungnahme. In Ermangelung einer |
Entscheidung binnen dieser Frist wird das Personalmitglied auf Probe | Entscheidung binnen dieser Frist wird das Personalmitglied auf Probe |
ernannt. | ernannt. |
Die Entscheidung wird mit Gründen versehen, wenn der Rat von der | Die Entscheidung wird mit Gründen versehen, wenn der Rat von der |
Stellungnahme des Ausschusses abweicht. | Stellungnahme des Ausschusses abweicht. |
Die Entscheidung wird dem Betreffenden entweder per Einschreibebrief | Die Entscheidung wird dem Betreffenden entweder per Einschreibebrief |
oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein | oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein |
feststehendes Datum verleiht, mitgeteilt. | feststehendes Datum verleiht, mitgeteilt. |
Art. 17 - Wenn der Rat die Ernennung des Mitglieds des | Art. 17 - Wenn der Rat die Ernennung des Mitglieds des |
Krankenwagenpersonals nicht bestätigt, nimmt dieses wieder seine | Krankenwagenpersonals nicht bestätigt, nimmt dieses wieder seine |
Funktion als Feuerwehrmann in dem Dienstgrad auf, den es vor der | Funktion als Feuerwehrmann in dem Dienstgrad auf, den es vor der |
Übertragung innehatte. | Übertragung innehatte. |
KAPITEL 3 - Übertragung von Krankenwagenpersonal an das | KAPITEL 3 - Übertragung von Krankenwagenpersonal an das |
Feuerwehrpersonal | Feuerwehrpersonal |
Art. 18 - Eine Übertragung an das Feuerwehrpersonal derselben Zone ist | Art. 18 - Eine Übertragung an das Feuerwehrpersonal derselben Zone ist |
die Versetzung eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers oder eines | die Versetzung eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers oder eines |
Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators in eine für vakant erklärte | Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators in eine für vakant erklärte |
Stelle als Feuerwehrmann in derselben Zone beziehungsweise eines | Stelle als Feuerwehrmann in derselben Zone beziehungsweise eines |
Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators in eine für vakant erklärte | Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators in eine für vakant erklärte |
Stelle als Sergeant in derselben Zone. | Stelle als Sergeant in derselben Zone. |
Die Übertragung erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. | Die Übertragung erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. |
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind die durch Übertragung | Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind die durch Übertragung |
zugänglichen beruflichen Stellen Berufsmitgliedern des | zugänglichen beruflichen Stellen Berufsmitgliedern des |
Krankenwagenpersonals und die durch Übertragung zugänglichen | Krankenwagenpersonals und die durch Übertragung zugänglichen |
Freiwilligenstellen freiwilligen Mitgliedern des Krankenwagenpersonals | Freiwilligenstellen freiwilligen Mitgliedern des Krankenwagenpersonals |
zugänglich. | zugänglich. |
Art. 19 - Sanitäter-Krankenwagenfahrer oder | Art. 19 - Sanitäter-Krankenwagenfahrer oder |
Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinatoren, die durch Übertragung in | Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinatoren, die durch Übertragung in |
den Dienstgrad eines Feuerwehrmanns versetzt werden und | den Dienstgrad eines Feuerwehrmanns versetzt werden und |
Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinatoren, die durch Übertragung in | Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinatoren, die durch Übertragung in |
den Dienstgrad eines Sergeanten versetzt werden, kommen unter | den Dienstgrad eines Sergeanten versetzt werden, kommen unter |
Berücksichtigung des finanziellen Dienstalters in den Genuss der dem | Berücksichtigung des finanziellen Dienstalters in den Genuss der dem |
Dienstgrad entsprechenden Gehaltstabelle des Rangs 1 für Mitglieder | Dienstgrad entsprechenden Gehaltstabelle des Rangs 1 für Mitglieder |
des Berufspersonals beziehungsweise der Leistungsvergütungstabelle für | des Berufspersonals beziehungsweise der Leistungsvergütungstabelle für |
freiwillige Mitglieder des Krankenwagenpersonals. | freiwillige Mitglieder des Krankenwagenpersonals. |
Art. 20 - Für jede Stelle, die durch Übertragung an das | Art. 20 - Für jede Stelle, die durch Übertragung an das |
Feuerwehrpersonal derselben Zone zugänglich ist, wird ein | Feuerwehrpersonal derselben Zone zugänglich ist, wird ein |
Bewerberaufruf erlassen. | Bewerberaufruf erlassen. |
Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das Datum, | Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das Datum, |
an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr | an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr |
Inhalt, das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die | Inhalt, das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die |
praktischen Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie, für | praktischen Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie, für |
Mitglieder des freiwilligen Personals, die eventuelle Wohnsitz- oder | Mitglieder des freiwilligen Personals, die eventuelle Wohnsitz- oder |
Verfügbarkeitspflicht vermerkt und wird auf die Funktionsbeschreibung | Verfügbarkeitspflicht vermerkt und wird auf die Funktionsbeschreibung |
für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, ob es sich um eine | für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, ob es sich um eine |
unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer Übertragungsreserve | unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer Übertragungsreserve |
handelt. | handelt. |
Dieser Aufruf wird mindestens dreißig Tage vor dem äußersten Datum für | Dieser Aufruf wird mindestens dreißig Tage vor dem äußersten Datum für |
die Einreichung der Bewerbungen auf der Internetseite der Zone | die Einreichung der Bewerbungen auf der Internetseite der Zone |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Berücksichtigt werden nur Bewerbungen von Mitgliedern des | Berücksichtigt werden nur Bewerbungen von Mitgliedern des |
Krankenwagenpersonals, die spätestens am äußersten Datum für die | Krankenwagenpersonals, die spätestens am äußersten Datum für die |
Einreichung der Bewerbungen eingereicht worden sind. | Einreichung der Bewerbungen eingereicht worden sind. |
Art. 21 - Ein Mitglied des Krankenwagenpersonals kommt für eine | Art. 21 - Ein Mitglied des Krankenwagenpersonals kommt für eine |
Übertragung an das Feuerwehrpersonal derselben Zone in Frage, wenn es | Übertragung an das Feuerwehrpersonal derselben Zone in Frage, wenn es |
folgende Bedingungen erfüllt: | folgende Bedingungen erfüllt: |
1. für ein Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals im aktiven Dienst | 1. für ein Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals im aktiven Dienst |
sein und für ein freiwilliges Mitglied des Krankenwagenpersonals als | sein und für ein freiwilliges Mitglied des Krankenwagenpersonals als |
solches ernannt sein. Personalmitglieder auf Probe, ganz gleich, ob | solches ernannt sein. Personalmitglieder auf Probe, ganz gleich, ob |
sie dem Berufspersonal oder dem freiwilligen Personal angehören, | sie dem Berufspersonal oder dem freiwilligen Personal angehören, |
kommen nicht für eine durch Übertragung zugängliche Stelle in Frage, | kommen nicht für eine durch Übertragung zugängliche Stelle in Frage, |
2. die in der Funktionsbeschreibung aufgeführten Bedingungen erfüllen, | 2. die in der Funktionsbeschreibung aufgeführten Bedingungen erfüllen, |
3. ein Dienstalter von mindestens zwei Jahren haben, Probezeit für | 3. ein Dienstalter von mindestens zwei Jahren haben, Probezeit für |
eine Anwerbung nicht einbegriffen, | eine Anwerbung nicht einbegriffen, |
4. bei der letzten Bewertung die Note "genügend", "gut" oder "sehr | 4. bei der letzten Bewertung die Note "genügend", "gut" oder "sehr |
gut" erhalten haben, | gut" erhalten haben, |
5. für eine Übertragung in den Dienstgrad eines Feuerwehrmanns: | 5. für eine Übertragung in den Dienstgrad eines Feuerwehrmanns: |
Inhaber des föderalen Befähigungsnachweises für den Kader des | Inhaber des föderalen Befähigungsnachweises für den Kader des |
Personals im einfachen Dienst, im mittleren Dienst oder im höheren | Personals im einfachen Dienst, im mittleren Dienst oder im höheren |
Dienst sein, wie in Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 19. April | Dienst sein, wie in Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 19. April |
2014 vorgesehen, | 2014 vorgesehen, |
6. für eine Übertragung in den Dienstgrad eines Sergeanten: Inhaber | 6. für eine Übertragung in den Dienstgrad eines Sergeanten: Inhaber |
des föderalen Befähigungsnachweises für den Kader des Personals im | des föderalen Befähigungsnachweises für den Kader des Personals im |
einfachen Dienst, im mittleren Dienst oder im höheren Dienst sein, wie | einfachen Dienst, im mittleren Dienst oder im höheren Dienst sein, wie |
in Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 vorgesehen, | in Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 vorgesehen, |
7. gegen den Betreffenden liegt keine nicht gelöschte | 7. gegen den Betreffenden liegt keine nicht gelöschte |
Disziplinarstrafe vor. | Disziplinarstrafe vor. |
Art. 22 - Der Rat organisiert die Prüfung für Übertragungen. Diese | Art. 22 - Der Rat organisiert die Prüfung für Übertragungen. Diese |
Prüfung im Wettbewerbsverfahren besteht aus einer oder mehreren | Prüfung im Wettbewerbsverfahren besteht aus einer oder mehreren |
Prüfungen, bei denen die Motivation, die Einsatzbereitschaft, die | Prüfungen, bei denen die Motivation, die Einsatzbereitschaft, die |
Verfügbarkeit und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der | Verfügbarkeit und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der |
Funktionsbeschreibung getestet werden. Die Prüfungen können | Funktionsbeschreibung getestet werden. Die Prüfungen können |
Ausschlusscharakter haben. | Ausschlusscharakter haben. |
Der Rat bestimmt in einer Ordnung den Inhalt der Prüfung | Der Rat bestimmt in einer Ordnung den Inhalt der Prüfung |
beziehungsweise der Prüfungen und die Zusammensetzung des | beziehungsweise der Prüfungen und die Zusammensetzung des |
Prüfungsausschusses. | Prüfungsausschusses. |
Der Rat kann eine Übertragungsreserve bilden, deren Gültigkeitsdauer | Der Rat kann eine Übertragungsreserve bilden, deren Gültigkeitsdauer |
zwei Jahre nicht überschreitet. Der Rat kann die Gültigkeitsdauer der | zwei Jahre nicht überschreitet. Der Rat kann die Gültigkeitsdauer der |
Übertragungsreserve höchstens zweimal um zwei Jahre verlängern. | Übertragungsreserve höchstens zweimal um zwei Jahre verlängern. |
Der Prüfungsausschuss stellt eine Rangfolge der Bewerber auf. Der Rat | Der Prüfungsausschuss stellt eine Rangfolge der Bewerber auf. Der Rat |
ist für die Zulassung zu der Probezeit für eine Übertragung und für | ist für die Zulassung zu der Probezeit für eine Übertragung und für |
die Aufnahme in die Übertragungsreserve durch diese Rangfolge | die Aufnahme in die Übertragungsreserve durch diese Rangfolge |
gebunden. | gebunden. |
Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in einer Reserve aufgenommen | Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in einer Reserve aufgenommen |
sind, können nicht vom Rat bestellt werden, solange gegen sie eine in | sind, können nicht vom Rat bestellt werden, solange gegen sie eine in |
Artikel 248 Absatz 1 Nr. 3 bis 7 beziehungsweise Artikel 248 Absatz 2 | Artikel 248 Absatz 1 Nr. 3 bis 7 beziehungsweise Artikel 248 Absatz 2 |
Nr. 3 bis 5 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2017 vorgesehene | Nr. 3 bis 5 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2017 vorgesehene |
Disziplinarstrafe vorliegt, die nicht gelöscht ist. | Disziplinarstrafe vorliegt, die nicht gelöscht ist. |
Art. 23 - Der Beschluss des Rates wird dem ausgewählten Bewerber | Art. 23 - Der Beschluss des Rates wird dem ausgewählten Bewerber |
entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem | entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem |
Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, | Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, |
notifiziert. | notifiziert. |
Der ausgewählte Bewerber verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen, | Der ausgewählte Bewerber verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen, |
um dem Rat entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, | um dem Rat entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, |
der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, | der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, |
mitzuteilen, ob er die Stelle annimmt oder nicht. | mitzuteilen, ob er die Stelle annimmt oder nicht. |
Nicht berücksichtigte Bewerber werden entweder per Einschreibebrief | Nicht berücksichtigte Bewerber werden entweder per Einschreibebrief |
oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein | oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein |
feststehendes Datum verleiht, informiert. Sie können beantragen, die | feststehendes Datum verleiht, informiert. Sie können beantragen, die |
Akte binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Beschlusses einzusehen. | Akte binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Beschlusses einzusehen. |
Art. 24 - § 1 - Der ausgewählte Bewerber beginnt die Probezeit für | Art. 24 - § 1 - Der ausgewählte Bewerber beginnt die Probezeit für |
eine Übertragung binnen drei Monaten nach Empfang des Beschlusses. Der | eine Übertragung binnen drei Monaten nach Empfang des Beschlusses. Der |
Beginn der Probezeit für eine Übertragung kann um drei Monate | Beginn der Probezeit für eine Übertragung kann um drei Monate |
aufgeschoben werden, sofern die Zone und der Bewerber damit | aufgeschoben werden, sofern die Zone und der Bewerber damit |
einverstanden sind. | einverstanden sind. |
§ 2 - Die Probezeit beginnt mit der Ausbildung, die zur Erlangung des | § 2 - Die Probezeit beginnt mit der Ausbildung, die zur Erlangung des |
im Königlichen Erlass vom 18. November 2015 bestimmten Brevets | im Königlichen Erlass vom 18. November 2015 bestimmten Brevets |
erforderlich ist, das im Rahmen der Funktion, für die das | erforderlich ist, das im Rahmen der Funktion, für die das |
Personalmitglied auf Probe angeworben wird, nötig ist. Der Rat | Personalmitglied auf Probe angeworben wird, nötig ist. Der Rat |
bestimmt die theoretische und praktische Ausbildung, die das | bestimmt die theoretische und praktische Ausbildung, die das |
Personalmitglied auf Probe im Dienst durchläuft. | Personalmitglied auf Probe im Dienst durchläuft. |
Die Probezeit verläuft unter der Leitung des vom Kommandanten | Die Probezeit verläuft unter der Leitung des vom Kommandanten |
bestimmten funktionellen Vorgesetzten, nachstehend "Probezeitleiter" | bestimmten funktionellen Vorgesetzten, nachstehend "Probezeitleiter" |
genannt. | genannt. |
Der Probezeitleiter vermerkt in einem Tagebuch die Ausbildungen, an | Der Probezeitleiter vermerkt in einem Tagebuch die Ausbildungen, an |
denen das Personalmitglied auf Probe teilnimmt, und fungiert als | denen das Personalmitglied auf Probe teilnimmt, und fungiert als |
erfahrene Bezugsperson. Er achtet darauf, dass das Personalmitglied | erfahrene Bezugsperson. Er achtet darauf, dass das Personalmitglied |
auf Probe nur in dem Maße an Einsätzen teilnimmt beziehungsweise | auf Probe nur in dem Maße an Einsätzen teilnimmt beziehungsweise |
Einsätze leitet, je nach Dienstgrad, wie seine theoretische und | Einsätze leitet, je nach Dienstgrad, wie seine theoretische und |
praktische Ausbildung es zulässt. | praktische Ausbildung es zulässt. |
Die Probezeit endet ein Jahr nach Erlangung des im Königlichen Erlass | Die Probezeit endet ein Jahr nach Erlangung des im Königlichen Erlass |
vom 18. November 2015 bestimmten Brevets. Unter Vorbehalt der | vom 18. November 2015 bestimmten Brevets. Unter Vorbehalt der |
Anwendung von Artikel 25 § 2 kann die gesamte Probezeit ab Beginn der | Anwendung von Artikel 25 § 2 kann die gesamte Probezeit ab Beginn der |
Probezeit für ein Berufspersonalmitglied auf Probe drei Jahre und für | Probezeit für ein Berufspersonalmitglied auf Probe drei Jahre und für |
ein freiwilliges Personalmitglied auf Probe sechs Jahre nicht | ein freiwilliges Personalmitglied auf Probe sechs Jahre nicht |
überschreiten. | überschreiten. |
Art. 25 - § 1 - Für die Berechnung der Dauer der Probezeit für eine | Art. 25 - § 1 - Für die Berechnung der Dauer der Probezeit für eine |
Übertragung werden alle Zeiträume, in denen das Berufspersonalmitglied | Übertragung werden alle Zeiträume, in denen das Berufspersonalmitglied |
auf Probe im aktiven Dienst ist, berücksichtigt. | auf Probe im aktiven Dienst ist, berücksichtigt. |
§ 2 - Zeiträume der Abwesenheit während der Probezeit für eine | § 2 - Zeiträume der Abwesenheit während der Probezeit für eine |
Übertragung führen zu einer Verlängerung dieser Probezeit, sobald sie | Übertragung führen zu einer Verlängerung dieser Probezeit, sobald sie |
ein oder mehrere Male sechsundsiebzig Leistungsstunden überschreiten, | ein oder mehrere Male sechsundsiebzig Leistungsstunden überschreiten, |
selbst wenn das Personalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist. | selbst wenn das Personalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist. |
Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der sechsundsiebzig | Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der sechsundsiebzig |
Leistungsstunden werden Abwesenheiten aufgrund: | Leistungsstunden werden Abwesenheiten aufgrund: |
1. des Jahresurlaubs, | 1. des Jahresurlaubs, |
2. des umstandsbedingten Urlaubs, | 2. des umstandsbedingten Urlaubs, |
3. des außerordentlichen Urlaubs, | 3. des außerordentlichen Urlaubs, |
4. der Artikel 81 §§ 1 und 2 und 82 des Königlichen Erlasses vom 28. | 4. der Artikel 81 §§ 1 und 2 und 82 des Königlichen Erlasses vom 28. |
September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur | September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur |
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen. | Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen. |
Art. 26 - § 1 - Während der Probezeit für eine Übertragung eines | Art. 26 - § 1 - Während der Probezeit für eine Übertragung eines |
Feuerwehrmanns muss das Berufspersonalmitglied auf Probe den | Feuerwehrmanns muss das Berufspersonalmitglied auf Probe den |
Führerschein C erlangen, wenn es älter als einundzwanzig Jahre ist, | Führerschein C erlangen, wenn es älter als einundzwanzig Jahre ist, |
beziehungsweise den Führerschein C1, wenn es unter einundzwanzig Jahre | beziehungsweise den Führerschein C1, wenn es unter einundzwanzig Jahre |
alt ist. | alt ist. |
Der Rat kann beschließen, dass das freiwillige Personalmitglied auf | Der Rat kann beschließen, dass das freiwillige Personalmitglied auf |
Probe den Führerschein C oder C1 erlangen muss, und vermerkt dies | Probe den Führerschein C oder C1 erlangen muss, und vermerkt dies |
gegebenenfalls im Bewerberaufruf. | gegebenenfalls im Bewerberaufruf. |
§ 2 - Der Rat kann beschließen, dass der Sergeant auf Probe den | § 2 - Der Rat kann beschließen, dass der Sergeant auf Probe den |
Führerschein C oder C1 erlangen muss, und vermerkt dies gegebenenfalls | Führerschein C oder C1 erlangen muss, und vermerkt dies gegebenenfalls |
im Bewerberaufruf. | im Bewerberaufruf. |
§ 3 - Der Rat übernimmt die Kosten für die Erlangung des Führerscheins | § 3 - Der Rat übernimmt die Kosten für die Erlangung des Führerscheins |
C oder C1. | C oder C1. |
Art. 27 - Die Bewertung bezweckt die Beurteilung der Leistungen des | Art. 27 - Die Bewertung bezweckt die Beurteilung der Leistungen des |
Personalmitglieds auf Probe unter Berücksichtigung der | Personalmitglieds auf Probe unter Berücksichtigung der |
Funktionsbeschreibung. | Funktionsbeschreibung. |
Art. 28 - Der Probezeitleiter erstellt Probezeitberichte, nachdem er | Art. 28 - Der Probezeitleiter erstellt Probezeitberichte, nachdem er |
die nötigen Informationen eingeholt hat und nach Rücksprache mit dem | die nötigen Informationen eingeholt hat und nach Rücksprache mit dem |
Personalmitglied auf Probe. | Personalmitglied auf Probe. |
Die Probezeitberichte werden alle drei Monate und am Ende der | Die Probezeitberichte werden alle drei Monate und am Ende der |
Probezeit für eine Übertragung erstellt. Sie werden vom | Probezeit für eine Übertragung erstellt. Sie werden vom |
Probezeitleiter unterzeichnet und nach Ablauf jeder Periode dem | Probezeitleiter unterzeichnet und nach Ablauf jeder Periode dem |
Personalmitglied auf Probe zur Kenntnis gebracht; dieses unterzeichnet | Personalmitglied auf Probe zur Kenntnis gebracht; dieses unterzeichnet |
sie und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu. Die Berichte werden | sie und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu. Die Berichte werden |
der Personalakte des Personalmitglieds auf Probe beigefügt. | der Personalakte des Personalmitglieds auf Probe beigefügt. |
Art. 29 - In den zwischenzeitlichen Probezeitberichten wird das | Art. 29 - In den zwischenzeitlichen Probezeitberichten wird das |
Personalmitglied auf Probe mit der Note "genügend", "zu verbessern" | Personalmitglied auf Probe mit der Note "genügend", "zu verbessern" |
oder "ungenügend" bewertet. Diese Bewertung wird anhand konkreter | oder "ungenügend" bewertet. Diese Bewertung wird anhand konkreter |
Feststellungen begründet. In diesem Rahmen formuliert der | Feststellungen begründet. In diesem Rahmen formuliert der |
Probezeitleiter die Punkte, die besonders beachtet werden sollten, und | Probezeitleiter die Punkte, die besonders beachtet werden sollten, und |
bietet mögliche Lösungen an. | bietet mögliche Lösungen an. |
Art. 30 - Am Ende der Probezeit für eine Übertragung erstellt der | Art. 30 - Am Ende der Probezeit für eine Übertragung erstellt der |
Probezeitleiter nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe einen | Probezeitleiter nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe einen |
zusammenfassenden Schlussbericht über die Arbeitsweise des | zusammenfassenden Schlussbericht über die Arbeitsweise des |
Personalmitglieds auf Probe. Er schlägt Folgendes vor: | Personalmitglieds auf Probe. Er schlägt Folgendes vor: |
1. entweder das Personalmitglied auf Probe zu ernennen | 1. entweder das Personalmitglied auf Probe zu ernennen |
2. oder das Personalmitglied nicht zu ernennen beziehungsweise die | 2. oder das Personalmitglied nicht zu ernennen beziehungsweise die |
Probezeit um eine Dauer von höchstens zweimal sechs Monaten zu | Probezeit um eine Dauer von höchstens zweimal sechs Monaten zu |
verlängern, wenn die in Artikel 29 erwähnten Berichte für das | verlängern, wenn die in Artikel 29 erwähnten Berichte für das |
Personalmitglied auf Probe insgesamt nicht günstig ausfallen. | Personalmitglied auf Probe insgesamt nicht günstig ausfallen. |
Art. 31 - Der Bericht wird dem Betreffenden entweder per | Art. 31 - Der Bericht wird dem Betreffenden entweder per |
Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben | Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben |
Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert. | Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert. |
Art. 32 - Wenn der Probezeitleiter vorschlägt, ein Personalmitglied | Art. 32 - Wenn der Probezeitleiter vorschlägt, ein Personalmitglied |
nicht zu ernennen, kann dieses den in Artikel 43 des Königlichen | nicht zu ernennen, kann dieses den in Artikel 43 des Königlichen |
Erlasses vom 19. April 2014 erwähnten Probezeitausschuss mit dem Fall | Erlasses vom 19. April 2014 erwähnten Probezeitausschuss mit dem Fall |
befassen. Das Personalmitglied auf Probe legt den Fall binnen einem | befassen. Das Personalmitglied auf Probe legt den Fall binnen einem |
Monat nach Versand des Vorschlags entweder per Einschreibebrief oder | Monat nach Versand des Vorschlags entweder per Einschreibebrief oder |
auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein | auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein |
feststehendes Datum verleiht, vor. | feststehendes Datum verleiht, vor. |
Der Probezeitausschuss hört das Personalmitglied an, bevor er eine | Der Probezeitausschuss hört das Personalmitglied an, bevor er eine |
Stellungnahme abgibt. Das Personalmitglied hat Zugang zu der Akte und | Stellungnahme abgibt. Das Personalmitglied hat Zugang zu der Akte und |
erscheint persönlich; es kann sich von einer Person seiner Wahl | erscheint persönlich; es kann sich von einer Person seiner Wahl |
beistehen lassen. Diese Person darf in keiner Weise dem Ausschuss | beistehen lassen. Diese Person darf in keiner Weise dem Ausschuss |
angehören. | angehören. |
Wenn das Personalmitglied auf Probe oder sein Verteidiger trotz | Wenn das Personalmitglied auf Probe oder sein Verteidiger trotz |
ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen Entschuldigungsgrund nicht | ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen Entschuldigungsgrund nicht |
erscheint, gibt der Ausschuss eine Stellungnahme ab. | erscheint, gibt der Ausschuss eine Stellungnahme ab. |
Der Ausschuss befindet auf der Grundlage des in Artikel 30 erwähnten | Der Ausschuss befindet auf der Grundlage des in Artikel 30 erwähnten |
Berichts, selbst wenn das Personalmitglied auf Probe sich auf einen | Berichts, selbst wenn das Personalmitglied auf Probe sich auf einen |
triftigen Entschuldigungsgrund berufen kann, sobald die Sache | triftigen Entschuldigungsgrund berufen kann, sobald die Sache |
Gegenstand der zweiten Sitzung ist. | Gegenstand der zweiten Sitzung ist. |
Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird dem Rat und dem | Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird dem Rat und dem |
Betreffenden entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, | Betreffenden entweder per Einschreibebrief oder auf jedem anderen Weg, |
der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, | der dem Schreiben Beweiskraft und ein feststehendes Datum verleiht, |
binnen zwei Monaten nach der Anhörung notifiziert. In Ermangelung | binnen zwei Monaten nach der Anhörung notifiziert. In Ermangelung |
einer Stellungnahme innerhalb dieser Frist gilt die Stellungnahme des | einer Stellungnahme innerhalb dieser Frist gilt die Stellungnahme des |
Ausschusses als positiv. | Ausschusses als positiv. |
Der Rat befindet auf der Grundlage des Berichts des Probezeitleiters | Der Rat befindet auf der Grundlage des Berichts des Probezeitleiters |
und der Stellungnahme des Probezeitausschusses binnen einer Frist von | und der Stellungnahme des Probezeitausschusses binnen einer Frist von |
zwei Monaten nach Empfang der Stellungnahme. In Ermangelung einer | zwei Monaten nach Empfang der Stellungnahme. In Ermangelung einer |
Entscheidung binnen dieser Frist wird das Personalmitglied auf Probe | Entscheidung binnen dieser Frist wird das Personalmitglied auf Probe |
ernannt. | ernannt. |
Die Entscheidung wird mit Gründen versehen, wenn der Rat von der | Die Entscheidung wird mit Gründen versehen, wenn der Rat von der |
Stellungnahme des Ausschusses abweicht. | Stellungnahme des Ausschusses abweicht. |
Die Entscheidung wird dem Betreffenden entweder per Einschreibebrief | Die Entscheidung wird dem Betreffenden entweder per Einschreibebrief |
oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein | oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft und ein |
feststehendes Datum verleiht, mitgeteilt. | feststehendes Datum verleiht, mitgeteilt. |
Art. 33 - Wenn der Rat die Ernennung des Personalmitglieds nicht | Art. 33 - Wenn der Rat die Ernennung des Personalmitglieds nicht |
bestätigt, nimmt dieses wieder seine Funktion als Krankenwagenfahrer | bestätigt, nimmt dieses wieder seine Funktion als Krankenwagenfahrer |
in dem Dienstgrad auf, den es vor der Übertragung innehatte. | in dem Dienstgrad auf, den es vor der Übertragung innehatte. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 34 - Die Bewertungsbedingung "genügend, "gut" oder "sehr gut", | Art. 34 - Die Bewertungsbedingung "genügend, "gut" oder "sehr gut", |
die in den Artikeln 5 beziehungsweise 21 vorgesehen ist, findet erst | die in den Artikeln 5 beziehungsweise 21 vorgesehen ist, findet erst |
Anwendung nach Ende der ersten Bewertungsperiode, die aufgrund des | Anwendung nach Ende der ersten Bewertungsperiode, die aufgrund des |
Königlichen vom 19. April 2014 organisiert worden ist. | Königlichen vom 19. April 2014 organisiert worden ist. |
Art. 35 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die | Art. 35 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die |
Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, | Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |