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Koninklijk Besluit van 26 januari 2018
gepubliceerd op 04 september 2018

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 betreffende het administratief statuut van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018031749
pub.
04/09/2018
prom.
26/01/2018
ELI
eli/besluit/2018/01/26/2018031749/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 JANUARI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 betreffende het administratief statuut van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 januari 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 betreffende het administratief statuut van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is (Belgisch Staatsblad van 20 februari 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.August 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung von Artikel 106 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit.

Die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, hat aufgezeigt, dass es notwendig ist, den Text an einigen Stellen anzupassen.

Artikel 1 In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Teilnahme an der Beförderungsprüfung für Freiwillige als Dienstzeit anzusehen ist.

Dieser Punkt wird für das Berufspersonal über Artikel 15 durch eine Abänderung von Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 geregelt.

Artikel 2 Dieser Artikel bietet dem Rat die Möglichkeit, sich dafür zu entscheiden, eine vakante Stelle auch über ein Verfahren zur Übertragung von Feuerwehrpersonal an das Krankenwagenpersonal oder umgekehrt zu besetzen. Diese Übertragung wird durch den Königlichen Erlass vom 26. Januar 2018 über die Übertragung von Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen vom Feuerwehrpersonal an das Krankenwagenpersonal und umgekehrt geregelt.

Artikel 3 Dieser Artikel regelt die Hierarchie bei gleichem Dienstgradalter.

Artikel 4 Mit diesem Artikel werden die Personalmitglieder berücksichtigt, deren Arbeitszeitregelung durchschnittlich mehr als 38 Stunden pro Woche vorsieht (auslaufendes System). In diesem Fall ist unter 76 Leistungsstunden 10 x 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit zu verstehen.

Artikel 5 Dieser Artikel beinhaltet zudem drei technische Klarstellungen : Erstens wird die Einschreibungsfrist auf 30 Tage festgelegt; zweitens werden die Pflichtangaben im Bewerberaufruf bei einem Anwerbungs- oder Beförderungsverfahren soweit möglich vereinheitlicht; drittens kann die Zone auch ein Anwerbungsverfahren mit dem alleinigen Ziel einleiten, eine Reserve zu bilden.

Artikel 6 Dieser Artikel beinhaltet die Aufhebung der Anwerbungsbedingung in Bezug auf den Besitz eines Diploms der Stufe C. Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur in Bezug auf den Inhalt der Prüfung im Wettbewerbsverfahren bei einer Anwerbung. Die Zone erhält mehr Handlungsfreiheit bei der Bestimmung des Inhalts der Prüfungen. Die Zone kann wählen, nur ein Gespräch durchzuführen, oder noch andere Prüfungen zu organisieren. Sie kann bestimmen, dass die Prüfungen Ausschlusscharakter haben; somit können Bewerber, die die erste Prüfung nicht bestehen, nicht mehr an der darauffolgenden Prüfung teilnehmen. Eine vergleichende Auswahl kann also mehrere aufeinanderfolgende Prüfungen umfassen, wobei der Bewerber zu der folgenden Prüfung nur zugelassen wird, sofern er die vorhergehende Prüfung bestanden hat. In diesem Fall erfolgt die Einstufung nur auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen, die keinen Ausschlusscharakter haben.

Artikel 7 Dieser Artikel zielt darauf ab, dass nur Bewerber, die zur Probezeit zugelassen werden, der ärztlichen Untersuchung mit Ausschlusscharakter unterzogen werden. Dieser Artikel verschiebt diese Untersuchung auf den Zeitpunkt kurz vor Dienstantritt und beschränkt die Untersuchung auf Bewerber, die die Probezeit tatsächlich anfangen.

In diesem Artikel wird zudem präzisiert, dass aufgrund ihres Dienstgrades zur Einsatzleitung befähigte Personalmitglieder auf Probe eine Einsatzleitung nur übernehmen können, sofern ihre theoretische und praktische Ausbildung es zulässt.

Artikel 8 Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur, mit der die Arbeit im durchgehenden Dienst berücksichtigt wird.

Artikel 9 In diesem Artikel wird präzisiert, dass aufgrund ihres Dienstgrades zur Einsatzleitung befähigte Personalmitglieder auf Probe eine Einsatzleitung nur übernehmen können, sofern ihre theoretische und praktische Ausbildung es zulässt.

Artikel 10 Dieser Artikel regelt die Zusammensetzung des Probezeitausschusses für den Fall, in dem es in der Zone keinen Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator (oder keinen anderen Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator als den Probezeitleiter) gibt.

Dieser Artikel beinhaltet ebenfalls eine technische Korrektur. Eine geheime Abstimmung ist nicht mit der ausschlaggebenden Stimme des Vorsitzenden vereinbar, ist auch nicht erforderlich und wird daher aufgehoben.

Artikel 11 und 12 Diese Artikel bedürfen keines Kommentars.

Artikel 13 Dieser Artikel beinhaltet zudem zwei technische Klarstellungen: Einerseits werden die Pflichtangaben im Bewerberaufruf bei einem Anwerbungs- oder Beförderungsverfahren soweit möglich vereinheitlicht, andererseits kann eine Zone auch ein Beförderungsverfahren mit dem alleinigen Ziel einleiten, eine Reserve zu bilden.

Ferner wird nicht mehr verlangt, dass eine Bewerbung ausdrücklich mit Gründen versehen werden muss.

Artikel 14 Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur. In Anlehnung an die Anzahl Bewertungsnoten, die im Bewertungszyklus im Laufe der Laufbahn bestehen, werden dieselben Bewertungsnoten im Rahmen der Beförderungsbedingungen benutzt.

Darüber hinaus wird für eine Beförderung zusätzlich vorausgesetzt, dass gegen die Betreffenden keine laufende Disziplinarstrafe vorliegt, mit anderen Worten, alle Disziplinarstrafen müssen gestrichen sein.

Artikel 15 Dieser Artikel sieht vor, dass die Teilnahme an der Beförderungsprüfung für Mitglieder des Berufspersonals als Arbeitszeit gilt. Für das freiwillige Personal wird dieser Punkt über Artikel 1 durch eine Abänderung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 19.

April 2014 geregelt.

Auch wird hinzugefügt, dass erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in einer Reserve aufgenommen sind, nicht vom Rat bestellt werden können, wenn sie während oder nach dem Beförderungsverfahren eine andere Disziplinarstrafe als eine Rüge oder einen Verweis erhalten.

In Erwartung eines eventuellen Ministeriellen Erlasses zur Festlegung des Inhalts und der Modalitäten der Beförderungsprüfungen können die Prüfungen, falls die Zone dies wünscht, Ausschlusscharakter haben; somit können Bewerber, die die erste Prüfung nicht bestehen, nicht mehr an der darauffolgenden Prüfung teilnehmen. Eine vergleichende Auswahl kann also mehrere aufeinanderfolgende Prüfungen umfassen, wobei der Bewerber zu der folgenden Prüfung nur zugelassen wird, sofern er die vorhergehende Prüfung bestanden hat. In diesem Fall erfolgt die Einstufung nur auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen, die keinen Ausschlusscharakter haben.

Artikel 16 Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur, mit der die Arbeit im durchgehenden Dienst berücksichtigt wird.

Artikel 17 In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Dauer der Fahrt zwischen der Kaserne und dem Ort, an dem die Ausbildung stattfindet, für ein Mitglied des Berufspersonals als Arbeitszeit gilt, während sie für ein Mitglied des freiwilligen Personals nicht als Dienstzeit gilt.

Nichtsdestotrotz ist ein Mitglied des freiwilligen Personals bei einem Wegeunfall weiterhin aufgrund von Artikel 298 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 durch die Versicherung gedeckt. Dies bedeutet auch, dass es auf der Grundlage von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, wie für Versammlungen, Aufträge usw.in und außerhalb der Zone eine Entschädigung für die Fahrtkosten erhält.

Artikel 18 Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur. Da sowohl in Artikel 47 als auch in Artikel 48 des Königlichen Erlasses vom 23.

August 2014 die Rede von einer ehrenvollen Entlassung ist, müssen in den Verweisen in den Artikeln 43 und 44 desselben Erlasses beide Artikel erwähnt werden.

Artikel 19 Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.

Artikel 20 Dieser Artikel sieht vor, dass ein Mitglied des Berufspersonals, das freiwillig zurücktritt oder über Mobilität in eine andere Zone geht, beantragen kann, in seiner ursprünglichen Zone als Mitglied des freiwilligen Personals im selben Dienstgrad wie demjenigen oder in einem niedrigeren Dienstgrad als demjenigen, den er in seiner ursprünglichen Zone bekleidete, ernannt zu werden. Die Bedingungen der Probezeit und die Plicht, eine Probezeit zu absolvieren, sind die gleichen wie bei einer Mobilität als Freiwilliger.

Artikel 21 Dieser Artikel ergibt sich aus der Einführung von zwei zusätzlichen Bewertungsnoten durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen.

Artikel 22 Bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses dürfen die neuen Bedingungen nicht auf laufende Beförderungsverfahren angewandt werden.

Artikel 23 Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern J. JAMBON Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.August 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 106;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist;

Aufgrund der Beteiligung der Regionen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Juni 2017;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 5.

Juli 2017;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/07 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 29. Juni 2017;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.445/2 des Staatsrates vom 6. Dezember 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "vier" wird durch das Wort "fünf" ersetzt. 2. Die Bestimmungen werden wie folgt ergänzt: "- Teilnahme an der Beförderungsprüfung." Art. 2 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter "oder Professionalisierung" durch die Wörter ", Professionalisierung oder durch eine Übertragung, wie im Königlichen Erlass vom 26. Januar 2018 über die Übertragung von Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen vom Feuerwehrpersonal an das Krankenwagenpersonal und umgekehrt vorgesehen," ersetzt.

Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei gleichem Dienstgradalter wird die Amtsgewalt von dem Personalmitglied mit dem höchsten Dienstalter ausgeübt." Art. 4 - In Buch 1 desselben Erlasses wird ein Artikel 9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9/1 - Für die Anwendung der Artikel 13 § 2 Absatz 1 und 2 und 32 § 2 Absatz 1 und 2 ist unter sechsundsiebzig Leistungsstunden zehnmal die Dauer, die einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, zu verstehen." Art. 5 - Artikel 10 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird das Wort "zwanzig" durch das Wort "dreißig" ersetzt. 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebene Prüfung beziehungsweise die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die praktischen Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie, für Mitglieder des freiwilligen Personals, die eventuelle Wohnsitz- oder Verfügbarkeitspflicht vermerkt und wird auf die Funktionsbeschreibung für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, ob es sich um eine unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer Anwerbungsreserve handelt." Art. 6 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.7 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Um angeworben werden zu können, muss der Bewerber eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren bestehen, die vom Rat organisiert wird." 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren besteht aus einer oder mehreren Prüfungen, darunter ein Gespräch, bei denen die Motivation, die Einsatzbereitschaft und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der Funktionsbeschreibung und den Anforderungen der Zone getestet werden sollen.Die Prüfungen können Ausschlusscharakter haben." 4. In Absatz 3 werden die Wörter "der zusätzlichen Prüfung" durch die Wörter "der Prüfung beziehungsweise der Prüfungen" ersetzt. Art. 7 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "aus der Reserve" und dem Wort "werden" die Wörter ", die einer ärztlichen Untersuchung mit Ausschlusscharakter, wie in Artikel I.4-26 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit erwähnt, unterzogen worden sind," eingefügt. 2. In Absatz 7 wird das Wort "hierarchischen" durch das Wort "funktionellen" ersetzt.3. In Absatz 8 werden zwischen den Wörtern "Einsätzen teilnimmt" und den Wörtern ", wie seine" die Wörter "beziehungsweise Einsätze leitet, je nach Dienstgrad," eingefügt. Art. 8 - In Artikel 13 § 2 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden die Wörter "zehn Werktage" durch die Wörter "sechsundsiebzig Leistungsstunden" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 15 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Einsätzen teilnimmt" und den Wörtern ", wie seine" die Wörter "beziehungsweise Einsätze leitet, je nach Dienstgrad," eingefügt.

Art. 10 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter "der die Funktion des Probeleiters nicht ausgeübt hat" durch die Wörter "der nicht die Funktion eines Probeleiters ausgeübt hat oder in dessen Ermangelung ein funktioneller Vorgesetzter" ersetzt. 2. In Absatz 6 werden die Wörter "in geheimer Abstimmung und" aufgehoben. Art. 11 - In den Artikeln 22 Absatz 3 und 38 Absatz 4 desselben Erlasses werden die Wörter "trifft der Ausschuss eine Entscheidung oder formuliert er einen Vorschlag" durch die Wörter "gibt der Ausschuss eine Stellungnahme ab" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Mitgliedern der Zone" durch die Wörter "Mitgliedern des Personals der Zone" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 27 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden der zweite und der dritte Satz wie folgt ersetzt: "Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebene Prüfung beziehungsweise die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die praktischen Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie, für Mitglieder des freiwilligen Personals, die eventuelle Wohnsitz- oder Verfügbarkeitspflicht vermerkt und wird auf die Funktionsbeschreibung für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, ob es sich um eine unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer Beförderungsreserve handelt." Das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen muss mindestens dreißig Tage nach dem Tag der Bekanntmachung der vakanten Stelle auf der Internetseite der Zone liegen." 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 14 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe b) werden die Wörter "die Note "genügend"" durch die Wörter "die Note "genügend", "gut" oder "sehr gut"" ersetzt.2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 3.Der Artikel wird in Buchstabe d) durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ergänzt: "d) gegen den Betreffenden liegt keine nicht gelöschte Disziplinarstrafe vor." Art. 15 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. [ § 1 Absatz 1: Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2.[ § 1 Absatz 2 : Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "Die zum Ablegen der Beförderungsprüfung erforderliche Zeit gilt für Mitglieder des Berufspersonals als Arbeitszeit." 4. Zwischen Absatz 8 und Absatz 9 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in einer Reserve aufgenommen sind, können nicht vom Rat bestellt werden, solange gegen sie eine in Artikel 248 Absatz 1 Nr.3 bis 7 beziehungsweise Artikel 248 Absatz 2 Nr. 3 bis 5 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen vorgesehene Disziplinarstrafe vorliegt, die nicht gelöscht ist." Art. 16 - In Artikel 32 § 2 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden die Wörter "zehn Werktage" durch die Wörter "sechsundsiebzig Leistungsstunden" ersetzt.

Art. 17 - In Artikel 42 Absatz 3 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort "wird" und den Wörtern "dem aktiven Dienst" die Wörter "für Mitglieder des Berufspersonals" eingefügt.

Art. 18 - In den Artikeln 43 Nr. 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, und 44 Nr. 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 47" durch die Wörter "Artikel 47 und 48" ersetzt.

Art. 19 - Artikel 44 Nr. 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 20 - Artikel 46 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals, das freiwillig zurücktritt oder über Mobilität in eine andere Zone versetzt wird, kann beantragen, als freiwilliges Mitglied des Krankenwagenpersonals im selben Dienstgrad oder in einem niedrigeren Dienstgrad ernannt zu werden.Der Rat befindet über diesen Antrag nach Stellungnahme des Kommandanten.

Zu diesem Zweck richtet das Mitglied des Krankenwagenpersonals spätestens zum Zeitpunkt der Notifizierung seines freiwilligen Rücktritts oder der Mitteilung an den Rat, dass es die Zone über Mobilität verlassen wird, einen mit Gründen versehenen Antrag an die Zone." 2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3, 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die Bestimmungen von § 2 finden keine Anwendung auf Zonen oder Wachen einer Zone, die ausschließlich mit Berufspersonal arbeiten. § 4 - Das Personalmitglied kommt für eine Ernennung als freiwilliges Mitglied des Krankenwagenpersonals im selben Dienstgrad oder in einem niedrigeren Dienstgrad in Frage, wenn es folgende Bedingungen erfüllt: 1. kein Personalmitglied auf Probe sein, 2.gegebenenfalls, wie in Artikel 10 § 2 Absatz 5 vorgesehen, der Wohnsitzpflicht oder der Pflicht, sich zur Verfügung einer oder mehrerer Wachen der betreffenden Zone zu halten, genügen, 3. bei der letzten Bewertung die Note "genügend", "gut" oder "sehr gut" erhalten haben, 4.gegen den Betreffenden liegt keine nicht gelöschte Disziplinarstrafe vor. § 5 - Der Bewerber beginnt die Probezeit binnen drei Monaten ab dem Datum seines Antrags.

Die Probezeit dauert für alle Dienstgrade drei Monate.

Wenn das Personalmitglied auf Probe während der Probezeit mindestens zwei Wochen krank ist, wird die Probezeit um die Dauer der Krankheit verlängert; diese muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden § 6 - Die freiwilligen Mitglieder des Krankenwagenpersonals unterliegen für die Probezeit den Bestimmungen der Artikel 75 bis 82 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen." Art. 21 - Artikel 55 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 55 - Die Bewertungsbedingung "genügend", "gut" oder "sehr gut", die in Artikel 29 des vorliegenden Erlasses und in den Artikeln 70, 87 und 92 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen vorgesehen ist, findet erst Anwendung nach einer ersten Bewertungsperiode, die aufgrund dieses Erlasses organisiert worden ist." Art. 22 - Vorliegender Erlasses findet keine Anwendung auf Beförderungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses laufen.

Art. 23 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

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