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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/01/2018
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 betreffende het administratief statuut van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 relatif au statut administratif du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JANUARI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 betreffende het administratief statuut van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 januari 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 betreffende het administratief statuut van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JANVIER 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 relatif au statut administratif du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 janvier 2018 modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 relatif au statut administratif du personnel ambulancier non
(Belgisch Staatsblad van 20 februari 2018). pompier des zones de secours (Moniteur belge du 20 février 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 23. August 2014 über das Verwaltungsstatut des Erlasses vom 23. August 2014 über das Verwaltungsstatut des
Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein
Feuerwehrpersonal ist Feuerwehrpersonal ist
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung von Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung von
Artikel 106 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit. Artikel 106 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit.
Die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 über das Die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 über das
Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen,
das kein Feuerwehrpersonal ist, hat aufgezeigt, dass es notwendig ist, das kein Feuerwehrpersonal ist, hat aufgezeigt, dass es notwendig ist,
den Text an einigen Stellen anzupassen. den Text an einigen Stellen anzupassen.
Artikel 1 Artikel 1
In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Teilnahme an der In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Teilnahme an der
Beförderungsprüfung für Freiwillige als Dienstzeit anzusehen ist. Beförderungsprüfung für Freiwillige als Dienstzeit anzusehen ist.
Dieser Punkt wird für das Berufspersonal über Artikel 15 durch eine Dieser Punkt wird für das Berufspersonal über Artikel 15 durch eine
Abänderung von Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 Abänderung von Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014
geregelt. geregelt.
Artikel 2 Artikel 2
Dieser Artikel bietet dem Rat die Möglichkeit, sich dafür zu Dieser Artikel bietet dem Rat die Möglichkeit, sich dafür zu
entscheiden, eine vakante Stelle auch über ein Verfahren zur entscheiden, eine vakante Stelle auch über ein Verfahren zur
Übertragung von Feuerwehrpersonal an das Krankenwagenpersonal oder Übertragung von Feuerwehrpersonal an das Krankenwagenpersonal oder
umgekehrt zu besetzen. Diese Übertragung wird durch den Königlichen umgekehrt zu besetzen. Diese Übertragung wird durch den Königlichen
Erlass vom 26. Januar 2018 über die Übertragung von Einsatzpersonal Erlass vom 26. Januar 2018 über die Übertragung von Einsatzpersonal
der Hilfeleistungszonen vom Feuerwehrpersonal an das der Hilfeleistungszonen vom Feuerwehrpersonal an das
Krankenwagenpersonal und umgekehrt geregelt. Krankenwagenpersonal und umgekehrt geregelt.
Artikel 3 Artikel 3
Dieser Artikel regelt die Hierarchie bei gleichem Dienstgradalter. Dieser Artikel regelt die Hierarchie bei gleichem Dienstgradalter.
Artikel 4 Artikel 4
Mit diesem Artikel werden die Personalmitglieder berücksichtigt, deren Mit diesem Artikel werden die Personalmitglieder berücksichtigt, deren
Arbeitszeitregelung durchschnittlich mehr als 38 Stunden pro Woche Arbeitszeitregelung durchschnittlich mehr als 38 Stunden pro Woche
vorsieht (auslaufendes System). In diesem Fall ist unter 76 vorsieht (auslaufendes System). In diesem Fall ist unter 76
Leistungsstunden 10 x 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit zu verstehen. Leistungsstunden 10 x 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit zu verstehen.
Artikel 5 Artikel 5
Dieser Artikel beinhaltet zudem drei technische Klarstellungen : Dieser Artikel beinhaltet zudem drei technische Klarstellungen :
Erstens wird die Einschreibungsfrist auf 30 Tage festgelegt; zweitens Erstens wird die Einschreibungsfrist auf 30 Tage festgelegt; zweitens
werden die Pflichtangaben im Bewerberaufruf bei einem Anwerbungs- oder werden die Pflichtangaben im Bewerberaufruf bei einem Anwerbungs- oder
Beförderungsverfahren soweit möglich vereinheitlicht; drittens kann Beförderungsverfahren soweit möglich vereinheitlicht; drittens kann
die Zone auch ein Anwerbungsverfahren mit dem alleinigen Ziel die Zone auch ein Anwerbungsverfahren mit dem alleinigen Ziel
einleiten, eine Reserve zu bilden. einleiten, eine Reserve zu bilden.
Artikel 6 Artikel 6
Dieser Artikel beinhaltet die Aufhebung der Anwerbungsbedingung in Dieser Artikel beinhaltet die Aufhebung der Anwerbungsbedingung in
Bezug auf den Besitz eines Diploms der Stufe C. Bezug auf den Besitz eines Diploms der Stufe C.
Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur in Bezug auf den Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur in Bezug auf den
Inhalt der Prüfung im Wettbewerbsverfahren bei einer Anwerbung. Die Inhalt der Prüfung im Wettbewerbsverfahren bei einer Anwerbung. Die
Zone erhält mehr Handlungsfreiheit bei der Bestimmung des Inhalts der Zone erhält mehr Handlungsfreiheit bei der Bestimmung des Inhalts der
Prüfungen. Die Zone kann wählen, nur ein Gespräch durchzuführen, oder Prüfungen. Die Zone kann wählen, nur ein Gespräch durchzuführen, oder
noch andere Prüfungen zu organisieren. Sie kann bestimmen, dass die noch andere Prüfungen zu organisieren. Sie kann bestimmen, dass die
Prüfungen Ausschlusscharakter haben; somit können Bewerber, die die Prüfungen Ausschlusscharakter haben; somit können Bewerber, die die
erste Prüfung nicht bestehen, nicht mehr an der darauffolgenden erste Prüfung nicht bestehen, nicht mehr an der darauffolgenden
Prüfung teilnehmen. Eine vergleichende Auswahl kann also mehrere Prüfung teilnehmen. Eine vergleichende Auswahl kann also mehrere
aufeinanderfolgende Prüfungen umfassen, wobei der Bewerber zu der aufeinanderfolgende Prüfungen umfassen, wobei der Bewerber zu der
folgenden Prüfung nur zugelassen wird, sofern er die vorhergehende folgenden Prüfung nur zugelassen wird, sofern er die vorhergehende
Prüfung bestanden hat. In diesem Fall erfolgt die Einstufung nur auf Prüfung bestanden hat. In diesem Fall erfolgt die Einstufung nur auf
der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen, die keinen der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen, die keinen
Ausschlusscharakter haben. Ausschlusscharakter haben.
Artikel 7 Artikel 7
Dieser Artikel zielt darauf ab, dass nur Bewerber, die zur Probezeit Dieser Artikel zielt darauf ab, dass nur Bewerber, die zur Probezeit
zugelassen werden, der ärztlichen Untersuchung mit Ausschlusscharakter zugelassen werden, der ärztlichen Untersuchung mit Ausschlusscharakter
unterzogen werden. Dieser Artikel verschiebt diese Untersuchung auf unterzogen werden. Dieser Artikel verschiebt diese Untersuchung auf
den Zeitpunkt kurz vor Dienstantritt und beschränkt die Untersuchung den Zeitpunkt kurz vor Dienstantritt und beschränkt die Untersuchung
auf Bewerber, die die Probezeit tatsächlich anfangen. auf Bewerber, die die Probezeit tatsächlich anfangen.
In diesem Artikel wird zudem präzisiert, dass aufgrund ihres In diesem Artikel wird zudem präzisiert, dass aufgrund ihres
Dienstgrades zur Einsatzleitung befähigte Personalmitglieder auf Probe Dienstgrades zur Einsatzleitung befähigte Personalmitglieder auf Probe
eine Einsatzleitung nur übernehmen können, sofern ihre theoretische eine Einsatzleitung nur übernehmen können, sofern ihre theoretische
und praktische Ausbildung es zulässt. und praktische Ausbildung es zulässt.
Artikel 8 Artikel 8
Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur, mit der die Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur, mit der die
Arbeit im durchgehenden Dienst berücksichtigt wird. Arbeit im durchgehenden Dienst berücksichtigt wird.
Artikel 9 Artikel 9
In diesem Artikel wird präzisiert, dass aufgrund ihres Dienstgrades In diesem Artikel wird präzisiert, dass aufgrund ihres Dienstgrades
zur Einsatzleitung befähigte Personalmitglieder auf Probe eine zur Einsatzleitung befähigte Personalmitglieder auf Probe eine
Einsatzleitung nur übernehmen können, sofern ihre theoretische und Einsatzleitung nur übernehmen können, sofern ihre theoretische und
praktische Ausbildung es zulässt. praktische Ausbildung es zulässt.
Artikel 10 Artikel 10
Dieser Artikel regelt die Zusammensetzung des Probezeitausschusses für Dieser Artikel regelt die Zusammensetzung des Probezeitausschusses für
den Fall, in dem es in der Zone keinen den Fall, in dem es in der Zone keinen
Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator (oder keinen anderen Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator (oder keinen anderen
Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator als den Probezeitleiter) Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator als den Probezeitleiter)
gibt. gibt.
Dieser Artikel beinhaltet ebenfalls eine technische Korrektur. Eine Dieser Artikel beinhaltet ebenfalls eine technische Korrektur. Eine
geheime Abstimmung ist nicht mit der ausschlaggebenden Stimme des geheime Abstimmung ist nicht mit der ausschlaggebenden Stimme des
Vorsitzenden vereinbar, ist auch nicht erforderlich und wird daher Vorsitzenden vereinbar, ist auch nicht erforderlich und wird daher
aufgehoben. aufgehoben.
Artikel 11 und 12 Artikel 11 und 12
Diese Artikel bedürfen keines Kommentars. Diese Artikel bedürfen keines Kommentars.
Artikel 13 Artikel 13
Dieser Artikel beinhaltet zudem zwei technische Klarstellungen: Dieser Artikel beinhaltet zudem zwei technische Klarstellungen:
Einerseits werden die Pflichtangaben im Bewerberaufruf bei einem Einerseits werden die Pflichtangaben im Bewerberaufruf bei einem
Anwerbungs- oder Beförderungsverfahren soweit möglich vereinheitlicht, Anwerbungs- oder Beförderungsverfahren soweit möglich vereinheitlicht,
andererseits kann eine Zone auch ein Beförderungsverfahren mit dem andererseits kann eine Zone auch ein Beförderungsverfahren mit dem
alleinigen Ziel einleiten, eine Reserve zu bilden. alleinigen Ziel einleiten, eine Reserve zu bilden.
Ferner wird nicht mehr verlangt, dass eine Bewerbung ausdrücklich mit Ferner wird nicht mehr verlangt, dass eine Bewerbung ausdrücklich mit
Gründen versehen werden muss. Gründen versehen werden muss.
Artikel 14 Artikel 14
Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur. In Anlehnung an Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur. In Anlehnung an
die Anzahl Bewertungsnoten, die im Bewertungszyklus im Laufe der die Anzahl Bewertungsnoten, die im Bewertungszyklus im Laufe der
Laufbahn bestehen, werden dieselben Bewertungsnoten im Rahmen der Laufbahn bestehen, werden dieselben Bewertungsnoten im Rahmen der
Beförderungsbedingungen benutzt. Beförderungsbedingungen benutzt.
Darüber hinaus wird für eine Beförderung zusätzlich vorausgesetzt, Darüber hinaus wird für eine Beförderung zusätzlich vorausgesetzt,
dass gegen die Betreffenden keine laufende Disziplinarstrafe vorliegt, dass gegen die Betreffenden keine laufende Disziplinarstrafe vorliegt,
mit anderen Worten, alle Disziplinarstrafen müssen gestrichen sein. mit anderen Worten, alle Disziplinarstrafen müssen gestrichen sein.
Artikel 15 Artikel 15
Dieser Artikel sieht vor, dass die Teilnahme an der Dieser Artikel sieht vor, dass die Teilnahme an der
Beförderungsprüfung für Mitglieder des Berufspersonals als Arbeitszeit Beförderungsprüfung für Mitglieder des Berufspersonals als Arbeitszeit
gilt. Für das freiwillige Personal wird dieser Punkt über Artikel 1 gilt. Für das freiwillige Personal wird dieser Punkt über Artikel 1
durch eine Abänderung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 19. durch eine Abänderung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 19.
April 2014 geregelt. April 2014 geregelt.
Auch wird hinzugefügt, dass erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in Auch wird hinzugefügt, dass erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in
einer Reserve aufgenommen sind, nicht vom Rat bestellt werden können, einer Reserve aufgenommen sind, nicht vom Rat bestellt werden können,
wenn sie während oder nach dem Beförderungsverfahren eine andere wenn sie während oder nach dem Beförderungsverfahren eine andere
Disziplinarstrafe als eine Rüge oder einen Verweis erhalten. Disziplinarstrafe als eine Rüge oder einen Verweis erhalten.
In Erwartung eines eventuellen Ministeriellen Erlasses zur Festlegung In Erwartung eines eventuellen Ministeriellen Erlasses zur Festlegung
des Inhalts und der Modalitäten der Beförderungsprüfungen können die des Inhalts und der Modalitäten der Beförderungsprüfungen können die
Prüfungen, falls die Zone dies wünscht, Ausschlusscharakter haben; Prüfungen, falls die Zone dies wünscht, Ausschlusscharakter haben;
somit können Bewerber, die die erste Prüfung nicht bestehen, nicht somit können Bewerber, die die erste Prüfung nicht bestehen, nicht
mehr an der darauffolgenden Prüfung teilnehmen. Eine vergleichende mehr an der darauffolgenden Prüfung teilnehmen. Eine vergleichende
Auswahl kann also mehrere aufeinanderfolgende Prüfungen umfassen, Auswahl kann also mehrere aufeinanderfolgende Prüfungen umfassen,
wobei der Bewerber zu der folgenden Prüfung nur zugelassen wird, wobei der Bewerber zu der folgenden Prüfung nur zugelassen wird,
sofern er die vorhergehende Prüfung bestanden hat. In diesem Fall sofern er die vorhergehende Prüfung bestanden hat. In diesem Fall
erfolgt die Einstufung nur auf der Grundlage der Ergebnisse der erfolgt die Einstufung nur auf der Grundlage der Ergebnisse der
Prüfungen, die keinen Ausschlusscharakter haben. Prüfungen, die keinen Ausschlusscharakter haben.
Artikel 16 Artikel 16
Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur, mit der die Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur, mit der die
Arbeit im durchgehenden Dienst berücksichtigt wird. Arbeit im durchgehenden Dienst berücksichtigt wird.
Artikel 17 Artikel 17
In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Dauer der Fahrt zwischen der In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Dauer der Fahrt zwischen der
Kaserne und dem Ort, an dem die Ausbildung stattfindet, für ein Kaserne und dem Ort, an dem die Ausbildung stattfindet, für ein
Mitglied des Berufspersonals als Arbeitszeit gilt, während sie für ein Mitglied des Berufspersonals als Arbeitszeit gilt, während sie für ein
Mitglied des freiwilligen Personals nicht als Dienstzeit gilt. Mitglied des freiwilligen Personals nicht als Dienstzeit gilt.
Nichtsdestotrotz ist ein Mitglied des freiwilligen Personals bei einem Nichtsdestotrotz ist ein Mitglied des freiwilligen Personals bei einem
Wegeunfall weiterhin aufgrund von Artikel 298 des Königlichen Erlasses Wegeunfall weiterhin aufgrund von Artikel 298 des Königlichen Erlasses
vom 19. April 2014 durch die Versicherung gedeckt. Dies bedeutet auch, vom 19. April 2014 durch die Versicherung gedeckt. Dies bedeutet auch,
dass es auf der Grundlage von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom dass es auf der Grundlage von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom
23. August 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des 23. August 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des
Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein
Feuerwehrpersonal ist, wie für Versammlungen, Aufträge usw. in und Feuerwehrpersonal ist, wie für Versammlungen, Aufträge usw. in und
außerhalb der Zone eine Entschädigung für die Fahrtkosten erhält. außerhalb der Zone eine Entschädigung für die Fahrtkosten erhält.
Artikel 18 Artikel 18
Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur. Da sowohl in Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur. Da sowohl in
Artikel 47 als auch in Artikel 48 des Königlichen Erlasses vom 23. Artikel 47 als auch in Artikel 48 des Königlichen Erlasses vom 23.
August 2014 die Rede von einer ehrenvollen Entlassung ist, müssen in August 2014 die Rede von einer ehrenvollen Entlassung ist, müssen in
den Verweisen in den Artikeln 43 und 44 desselben Erlasses beide den Verweisen in den Artikeln 43 und 44 desselben Erlasses beide
Artikel erwähnt werden. Artikel erwähnt werden.
Artikel 19 Artikel 19
Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.
Artikel 20 Artikel 20
Dieser Artikel sieht vor, dass ein Mitglied des Berufspersonals, das Dieser Artikel sieht vor, dass ein Mitglied des Berufspersonals, das
freiwillig zurücktritt oder über Mobilität in eine andere Zone geht, freiwillig zurücktritt oder über Mobilität in eine andere Zone geht,
beantragen kann, in seiner ursprünglichen Zone als Mitglied des beantragen kann, in seiner ursprünglichen Zone als Mitglied des
freiwilligen Personals im selben Dienstgrad wie demjenigen oder in freiwilligen Personals im selben Dienstgrad wie demjenigen oder in
einem niedrigeren Dienstgrad als demjenigen, den er in seiner einem niedrigeren Dienstgrad als demjenigen, den er in seiner
ursprünglichen Zone bekleidete, ernannt zu werden. Die Bedingungen der ursprünglichen Zone bekleidete, ernannt zu werden. Die Bedingungen der
Probezeit und die Plicht, eine Probezeit zu absolvieren, sind die Probezeit und die Plicht, eine Probezeit zu absolvieren, sind die
gleichen wie bei einer Mobilität als Freiwilliger. gleichen wie bei einer Mobilität als Freiwilliger.
Artikel 21 Artikel 21
Dieser Artikel ergibt sich aus der Einführung von zwei zusätzlichen Dieser Artikel ergibt sich aus der Einführung von zwei zusätzlichen
Bewertungsnoten durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 2016 zur Bewertungsnoten durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 2016 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen. Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen.
Artikel 22 Artikel 22
Bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses dürfen die neuen Bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses dürfen die neuen
Bedingungen nicht auf laufende Beförderungsverfahren angewandt werden. Bedingungen nicht auf laufende Beförderungsverfahren angewandt werden.
Artikel 23 Artikel 23
Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 23. August 2014 über das Verwaltungsstatut des Erlasses vom 23. August 2014 über das Verwaltungsstatut des
Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein
Feuerwehrpersonal ist Feuerwehrpersonal ist
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des
Artikels 106; Artikels 106;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 über das
Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen,
das kein Feuerwehrpersonal ist; das kein Feuerwehrpersonal ist;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Juni 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Juni 2017;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 5. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 5.
Juli 2017; Juli 2017;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/07 des Ausschusses der provinzialen Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/07 des Ausschusses der provinzialen
und lokalen öffentlichen Dienste vom 29. Juni 2017; und lokalen öffentlichen Dienste vom 29. Juni 2017;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.445/2 des Staatsrates vom 6. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.445/2 des Staatsrates vom 6. Dezember
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im
Rat darüber beraten haben, Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 Artikel 1 - Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014
über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der
Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, wird wie folgt Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Das Wort "vier" wird durch das Wort "fünf" ersetzt. 1. Das Wort "vier" wird durch das Wort "fünf" ersetzt.
2. Die Bestimmungen werden wie folgt ergänzt: 2. Die Bestimmungen werden wie folgt ergänzt:
"- Teilnahme an der Beförderungsprüfung." "- Teilnahme an der Beförderungsprüfung."
Art. 2 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter "oder Art. 2 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter "oder
Professionalisierung" durch die Wörter ", Professionalisierung oder Professionalisierung" durch die Wörter ", Professionalisierung oder
durch eine Übertragung, wie im Königlichen Erlass vom 26. Januar 2018 durch eine Übertragung, wie im Königlichen Erlass vom 26. Januar 2018
über die Übertragung von Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen vom über die Übertragung von Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen vom
Feuerwehrpersonal an das Krankenwagenpersonal und umgekehrt Feuerwehrpersonal an das Krankenwagenpersonal und umgekehrt
vorgesehen," ersetzt. vorgesehen," ersetzt.
Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 5 mit Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 5 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Bei gleichem Dienstgradalter wird die Amtsgewalt von dem "Bei gleichem Dienstgradalter wird die Amtsgewalt von dem
Personalmitglied mit dem höchsten Dienstalter ausgeübt." Personalmitglied mit dem höchsten Dienstalter ausgeübt."
Art. 4 - In Buch 1 desselben Erlasses wird ein Artikel 9/1 mit Art. 4 - In Buch 1 desselben Erlasses wird ein Artikel 9/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 9/1 - Für die Anwendung der Artikel 13 § 2 Absatz 1 und 2 und 32 "Art. 9/1 - Für die Anwendung der Artikel 13 § 2 Absatz 1 und 2 und 32
§ 2 Absatz 1 und 2 ist unter sechsundsiebzig Leistungsstunden zehnmal § 2 Absatz 1 und 2 ist unter sechsundsiebzig Leistungsstunden zehnmal
die Dauer, die einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, die Dauer, die einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit entspricht,
zu verstehen." zu verstehen."
Art. 5 - Artikel 10 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 5 - Artikel 10 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 wird das Wort "zwanzig" durch das Wort "dreißig" 1. In Absatz 2 wird das Wort "zwanzig" durch das Wort "dreißig"
ersetzt. ersetzt.
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das "Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das
Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebene Prüfung Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebene Prüfung
beziehungsweise die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das beziehungsweise die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das
äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die praktischen äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die praktischen
Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie, für Mitglieder Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie, für Mitglieder
des freiwilligen Personals, die eventuelle Wohnsitz- oder des freiwilligen Personals, die eventuelle Wohnsitz- oder
Verfügbarkeitspflicht vermerkt und wird auf die Funktionsbeschreibung Verfügbarkeitspflicht vermerkt und wird auf die Funktionsbeschreibung
für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, ob es sich um eine für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, ob es sich um eine
unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer Anwerbungsreserve unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer Anwerbungsreserve
handelt." handelt."
Art. 6 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 7 wird aufgehoben. 1. Paragraph 1 Nr. 7 wird aufgehoben.
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Um angeworben werden 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Um angeworben werden
zu können, muss der Bewerber eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren zu können, muss der Bewerber eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren
bestehen, die vom Rat organisiert wird." bestehen, die vom Rat organisiert wird."
3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Prüfung im 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Prüfung im
Wettbewerbsverfahren besteht aus einer oder mehreren Prüfungen, Wettbewerbsverfahren besteht aus einer oder mehreren Prüfungen,
darunter ein Gespräch, bei denen die Motivation, die darunter ein Gespräch, bei denen die Motivation, die
Einsatzbereitschaft und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der Einsatzbereitschaft und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der
Funktionsbeschreibung und den Anforderungen der Zone getestet werden Funktionsbeschreibung und den Anforderungen der Zone getestet werden
sollen. Die Prüfungen können Ausschlusscharakter haben." sollen. Die Prüfungen können Ausschlusscharakter haben."
4. In Absatz 3 werden die Wörter "der zusätzlichen Prüfung" durch die 4. In Absatz 3 werden die Wörter "der zusätzlichen Prüfung" durch die
Wörter "der Prüfung beziehungsweise der Prüfungen" ersetzt. Wörter "der Prüfung beziehungsweise der Prüfungen" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 7 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "aus der Reserve" und dem 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "aus der Reserve" und dem
Wort "werden" die Wörter ", die einer ärztlichen Untersuchung mit Wort "werden" die Wörter ", die einer ärztlichen Untersuchung mit
Ausschlusscharakter, wie in Artikel I.4-26 des Gesetzbuches über das Ausschlusscharakter, wie in Artikel I.4-26 des Gesetzbuches über das
Wohlbefinden bei der Arbeit erwähnt, unterzogen worden sind," Wohlbefinden bei der Arbeit erwähnt, unterzogen worden sind,"
eingefügt. eingefügt.
2. In Absatz 7 wird das Wort "hierarchischen" durch das Wort 2. In Absatz 7 wird das Wort "hierarchischen" durch das Wort
"funktionellen" ersetzt. "funktionellen" ersetzt.
3. In Absatz 8 werden zwischen den Wörtern "Einsätzen teilnimmt" und 3. In Absatz 8 werden zwischen den Wörtern "Einsätzen teilnimmt" und
den Wörtern ", wie seine" die Wörter "beziehungsweise Einsätze leitet, den Wörtern ", wie seine" die Wörter "beziehungsweise Einsätze leitet,
je nach Dienstgrad," eingefügt. je nach Dienstgrad," eingefügt.
Art. 8 - In Artikel 13 § 2 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden Art. 8 - In Artikel 13 § 2 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden
die Wörter "zehn Werktage" durch die Wörter "sechsundsiebzig die Wörter "zehn Werktage" durch die Wörter "sechsundsiebzig
Leistungsstunden" ersetzt. Leistungsstunden" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 15 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Einsätzen Art. 9 - In Artikel 15 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Einsätzen
teilnimmt" und den Wörtern ", wie seine" die Wörter "beziehungsweise teilnimmt" und den Wörtern ", wie seine" die Wörter "beziehungsweise
Einsätze leitet, je nach Dienstgrad," eingefügt. Einsätze leitet, je nach Dienstgrad," eingefügt.
Art. 10 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 10 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "der die Funktion des 1. In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "der die Funktion des
Probeleiters nicht ausgeübt hat" durch die Wörter "der nicht die Probeleiters nicht ausgeübt hat" durch die Wörter "der nicht die
Funktion eines Probeleiters ausgeübt hat oder in dessen Ermangelung Funktion eines Probeleiters ausgeübt hat oder in dessen Ermangelung
ein funktioneller Vorgesetzter" ersetzt. ein funktioneller Vorgesetzter" ersetzt.
2. In Absatz 6 werden die Wörter "in geheimer Abstimmung und" 2. In Absatz 6 werden die Wörter "in geheimer Abstimmung und"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 11 - In den Artikeln 22 Absatz 3 und 38 Absatz 4 desselben Art. 11 - In den Artikeln 22 Absatz 3 und 38 Absatz 4 desselben
Erlasses werden die Wörter "trifft der Ausschuss eine Entscheidung Erlasses werden die Wörter "trifft der Ausschuss eine Entscheidung
oder formuliert er einen Vorschlag" durch die Wörter "gibt der oder formuliert er einen Vorschlag" durch die Wörter "gibt der
Ausschuss eine Stellungnahme ab" ersetzt. Ausschuss eine Stellungnahme ab" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 12 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"Mitgliedern der Zone" durch die Wörter "Mitgliedern des Personals der "Mitgliedern der Zone" durch die Wörter "Mitgliedern des Personals der
Zone" ersetzt. Zone" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 27 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 13 - Artikel 27 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden der zweite und der dritte Satz wie folgt ersetzt: 1. In § 1 werden der zweite und der dritte Satz wie folgt ersetzt:
"Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das "Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das
Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebene Prüfung Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebene Prüfung
beziehungsweise die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das beziehungsweise die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das
äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die praktischen äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die praktischen
Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie, für Mitglieder Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie, für Mitglieder
des freiwilligen Personals, die eventuelle Wohnsitz- oder des freiwilligen Personals, die eventuelle Wohnsitz- oder
Verfügbarkeitspflicht vermerkt und wird auf die Funktionsbeschreibung Verfügbarkeitspflicht vermerkt und wird auf die Funktionsbeschreibung
für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, ob es sich um eine für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, ob es sich um eine
unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer Beförderungsreserve unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer Beförderungsreserve
handelt." Das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen muss handelt." Das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen muss
mindestens dreißig Tage nach dem Tag der Bekanntmachung der vakanten mindestens dreißig Tage nach dem Tag der Bekanntmachung der vakanten
Stelle auf der Internetseite der Zone liegen." Stelle auf der Internetseite der Zone liegen."
2. Paragraph 3 wird aufgehoben. 2. Paragraph 3 wird aufgehoben.
Art. 14 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 14 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Buchstabe b) werden die Wörter "die Note "genügend"" durch die 1. In Buchstabe b) werden die Wörter "die Note "genügend"" durch die
Wörter "die Note "genügend", "gut" oder "sehr gut"" ersetzt. Wörter "die Note "genügend", "gut" oder "sehr gut"" ersetzt.
2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
3. Der Artikel wird in Buchstabe d) durch eine Bestimmung mit 3. Der Artikel wird in Buchstabe d) durch eine Bestimmung mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"d) gegen den Betreffenden liegt keine nicht gelöschte "d) gegen den Betreffenden liegt keine nicht gelöschte
Disziplinarstrafe vor." Disziplinarstrafe vor."
Art. 15 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 15 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. [ § 1 Absatz 1: Abänderung des französischen und niederländischen 1. [ § 1 Absatz 1: Abänderung des französischen und niederländischen
Textes] Textes]
2. [ § 1 Absatz 2 : Abänderung des französischen und niederländischen 2. [ § 1 Absatz 2 : Abänderung des französischen und niederländischen
Textes] Textes]
3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
"Die zum Ablegen der Beförderungsprüfung erforderliche Zeit gilt für "Die zum Ablegen der Beförderungsprüfung erforderliche Zeit gilt für
Mitglieder des Berufspersonals als Arbeitszeit." Mitglieder des Berufspersonals als Arbeitszeit."
4. Zwischen Absatz 8 und Absatz 9 wird ein Absatz mit folgendem 4. Zwischen Absatz 8 und Absatz 9 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in einer Reserve aufgenommen "Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in einer Reserve aufgenommen
sind, können nicht vom Rat bestellt werden, solange gegen sie eine in sind, können nicht vom Rat bestellt werden, solange gegen sie eine in
Artikel 248 Absatz 1 Nr. 3 bis 7 beziehungsweise Artikel 248 Absatz 2 Artikel 248 Absatz 1 Nr. 3 bis 7 beziehungsweise Artikel 248 Absatz 2
Nr. 3 bis 5 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Nr. 3 bis 5 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen
vorgesehene Disziplinarstrafe vorliegt, die nicht gelöscht ist." vorgesehene Disziplinarstrafe vorliegt, die nicht gelöscht ist."
Art. 16 - In Artikel 32 § 2 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden Art. 16 - In Artikel 32 § 2 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden
die Wörter "zehn Werktage" durch die Wörter "sechsundsiebzig die Wörter "zehn Werktage" durch die Wörter "sechsundsiebzig
Leistungsstunden" ersetzt. Leistungsstunden" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 42 Absatz 3 desselben Erlasses werden zwischen Art. 17 - In Artikel 42 Absatz 3 desselben Erlasses werden zwischen
dem Wort "wird" und den Wörtern "dem aktiven Dienst" die Wörter "für dem Wort "wird" und den Wörtern "dem aktiven Dienst" die Wörter "für
Mitglieder des Berufspersonals" eingefügt. Mitglieder des Berufspersonals" eingefügt.
Art. 18 - In den Artikeln 43 Nr. 5, abgeändert durch den Königlichen Art. 18 - In den Artikeln 43 Nr. 5, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 9. Mai 2016, und 44 Nr. 5 desselben Erlasses werden die Erlass vom 9. Mai 2016, und 44 Nr. 5 desselben Erlasses werden die
Wörter "Artikel 47" durch die Wörter "Artikel 47 und 48" ersetzt. Wörter "Artikel 47" durch die Wörter "Artikel 47 und 48" ersetzt.
Art. 19 - Artikel 44 Nr. 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 19 - Artikel 44 Nr. 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 20 - Artikel 46 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 20 - Artikel 46 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals, das freiwillig " § 2 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals, das freiwillig
zurücktritt oder über Mobilität in eine andere Zone versetzt wird, zurücktritt oder über Mobilität in eine andere Zone versetzt wird,
kann beantragen, als freiwilliges Mitglied des Krankenwagenpersonals kann beantragen, als freiwilliges Mitglied des Krankenwagenpersonals
im selben Dienstgrad oder in einem niedrigeren Dienstgrad ernannt zu im selben Dienstgrad oder in einem niedrigeren Dienstgrad ernannt zu
werden. Der Rat befindet über diesen Antrag nach Stellungnahme des werden. Der Rat befindet über diesen Antrag nach Stellungnahme des
Kommandanten. Kommandanten.
Zu diesem Zweck richtet das Mitglied des Krankenwagenpersonals Zu diesem Zweck richtet das Mitglied des Krankenwagenpersonals
spätestens zum Zeitpunkt der Notifizierung seines freiwilligen spätestens zum Zeitpunkt der Notifizierung seines freiwilligen
Rücktritts oder der Mitteilung an den Rat, dass es die Zone über Rücktritts oder der Mitteilung an den Rat, dass es die Zone über
Mobilität verlassen wird, einen mit Gründen versehenen Antrag an die Mobilität verlassen wird, einen mit Gründen versehenen Antrag an die
Zone." Zone."
2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3, 4, 5 und 6 mit folgendem 2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3, 4, 5 und 6 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Die Bestimmungen von § 2 finden keine Anwendung auf Zonen oder " § 3 - Die Bestimmungen von § 2 finden keine Anwendung auf Zonen oder
Wachen einer Zone, die ausschließlich mit Berufspersonal arbeiten. Wachen einer Zone, die ausschließlich mit Berufspersonal arbeiten.
§ 4 - Das Personalmitglied kommt für eine Ernennung als freiwilliges § 4 - Das Personalmitglied kommt für eine Ernennung als freiwilliges
Mitglied des Krankenwagenpersonals im selben Dienstgrad oder in einem Mitglied des Krankenwagenpersonals im selben Dienstgrad oder in einem
niedrigeren Dienstgrad in Frage, wenn es folgende Bedingungen erfüllt: niedrigeren Dienstgrad in Frage, wenn es folgende Bedingungen erfüllt:
1. kein Personalmitglied auf Probe sein, 1. kein Personalmitglied auf Probe sein,
2. gegebenenfalls, wie in Artikel 10 § 2 Absatz 5 vorgesehen, der 2. gegebenenfalls, wie in Artikel 10 § 2 Absatz 5 vorgesehen, der
Wohnsitzpflicht oder der Pflicht, sich zur Verfügung einer oder Wohnsitzpflicht oder der Pflicht, sich zur Verfügung einer oder
mehrerer Wachen der betreffenden Zone zu halten, genügen, mehrerer Wachen der betreffenden Zone zu halten, genügen,
3. bei der letzten Bewertung die Note "genügend", "gut" oder "sehr 3. bei der letzten Bewertung die Note "genügend", "gut" oder "sehr
gut" erhalten haben, gut" erhalten haben,
4. gegen den Betreffenden liegt keine nicht gelöschte 4. gegen den Betreffenden liegt keine nicht gelöschte
Disziplinarstrafe vor. Disziplinarstrafe vor.
§ 5 - Der Bewerber beginnt die Probezeit binnen drei Monaten ab dem § 5 - Der Bewerber beginnt die Probezeit binnen drei Monaten ab dem
Datum seines Antrags. Datum seines Antrags.
Die Probezeit dauert für alle Dienstgrade drei Monate. Die Probezeit dauert für alle Dienstgrade drei Monate.
Wenn das Personalmitglied auf Probe während der Probezeit mindestens Wenn das Personalmitglied auf Probe während der Probezeit mindestens
zwei Wochen krank ist, wird die Probezeit um die Dauer der Krankheit zwei Wochen krank ist, wird die Probezeit um die Dauer der Krankheit
verlängert; diese muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden verlängert; diese muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden
§ 6 - Die freiwilligen Mitglieder des Krankenwagenpersonals § 6 - Die freiwilligen Mitglieder des Krankenwagenpersonals
unterliegen für die Probezeit den Bestimmungen der Artikel 75 bis 82 unterliegen für die Probezeit den Bestimmungen der Artikel 75 bis 82
des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut
des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen." des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen."
Art. 21 - Artikel 55 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 21 - Artikel 55 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 55 - Die Bewertungsbedingung "genügend", "gut" oder "sehr gut", "Art. 55 - Die Bewertungsbedingung "genügend", "gut" oder "sehr gut",
die in Artikel 29 des vorliegenden Erlasses und in den Artikeln 70, 87 die in Artikel 29 des vorliegenden Erlasses und in den Artikeln 70, 87
und 92 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das und 92 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen
vorgesehen ist, findet erst Anwendung nach einer ersten vorgesehen ist, findet erst Anwendung nach einer ersten
Bewertungsperiode, die aufgrund dieses Erlasses organisiert worden Bewertungsperiode, die aufgrund dieses Erlasses organisiert worden
ist." ist."
Art. 22 - Vorliegender Erlasses findet keine Anwendung auf Art. 22 - Vorliegender Erlasses findet keine Anwendung auf
Beförderungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beförderungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses laufen. vorliegenden Erlasses laufen.
Art. 23 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Art. 23 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die
Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018 Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
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