← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 betreffende het administratief statuut van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 betreffende het administratief statuut van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 relatif au statut administratif du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JANUARI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 betreffende het administratief statuut van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 januari 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 betreffende het administratief statuut van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JANVIER 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 relatif au statut administratif du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 janvier 2018 modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 relatif au statut administratif du personnel ambulancier non |
(Belgisch Staatsblad van 20 februari 2018). | pompier des zones de secours (Moniteur belge du 20 février 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 23. August 2014 über das Verwaltungsstatut des | Erlasses vom 23. August 2014 über das Verwaltungsstatut des |
Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein | Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein |
Feuerwehrpersonal ist | Feuerwehrpersonal ist |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung von | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung von |
Artikel 106 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit. | Artikel 106 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit. |
Die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 über das | Die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 über das |
Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, | Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, |
das kein Feuerwehrpersonal ist, hat aufgezeigt, dass es notwendig ist, | das kein Feuerwehrpersonal ist, hat aufgezeigt, dass es notwendig ist, |
den Text an einigen Stellen anzupassen. | den Text an einigen Stellen anzupassen. |
Artikel 1 | Artikel 1 |
In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Teilnahme an der | In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Teilnahme an der |
Beförderungsprüfung für Freiwillige als Dienstzeit anzusehen ist. | Beförderungsprüfung für Freiwillige als Dienstzeit anzusehen ist. |
Dieser Punkt wird für das Berufspersonal über Artikel 15 durch eine | Dieser Punkt wird für das Berufspersonal über Artikel 15 durch eine |
Abänderung von Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 | Abänderung von Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 |
geregelt. | geregelt. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Dieser Artikel bietet dem Rat die Möglichkeit, sich dafür zu | Dieser Artikel bietet dem Rat die Möglichkeit, sich dafür zu |
entscheiden, eine vakante Stelle auch über ein Verfahren zur | entscheiden, eine vakante Stelle auch über ein Verfahren zur |
Übertragung von Feuerwehrpersonal an das Krankenwagenpersonal oder | Übertragung von Feuerwehrpersonal an das Krankenwagenpersonal oder |
umgekehrt zu besetzen. Diese Übertragung wird durch den Königlichen | umgekehrt zu besetzen. Diese Übertragung wird durch den Königlichen |
Erlass vom 26. Januar 2018 über die Übertragung von Einsatzpersonal | Erlass vom 26. Januar 2018 über die Übertragung von Einsatzpersonal |
der Hilfeleistungszonen vom Feuerwehrpersonal an das | der Hilfeleistungszonen vom Feuerwehrpersonal an das |
Krankenwagenpersonal und umgekehrt geregelt. | Krankenwagenpersonal und umgekehrt geregelt. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Dieser Artikel regelt die Hierarchie bei gleichem Dienstgradalter. | Dieser Artikel regelt die Hierarchie bei gleichem Dienstgradalter. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Mit diesem Artikel werden die Personalmitglieder berücksichtigt, deren | Mit diesem Artikel werden die Personalmitglieder berücksichtigt, deren |
Arbeitszeitregelung durchschnittlich mehr als 38 Stunden pro Woche | Arbeitszeitregelung durchschnittlich mehr als 38 Stunden pro Woche |
vorsieht (auslaufendes System). In diesem Fall ist unter 76 | vorsieht (auslaufendes System). In diesem Fall ist unter 76 |
Leistungsstunden 10 x 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit zu verstehen. | Leistungsstunden 10 x 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit zu verstehen. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Dieser Artikel beinhaltet zudem drei technische Klarstellungen : | Dieser Artikel beinhaltet zudem drei technische Klarstellungen : |
Erstens wird die Einschreibungsfrist auf 30 Tage festgelegt; zweitens | Erstens wird die Einschreibungsfrist auf 30 Tage festgelegt; zweitens |
werden die Pflichtangaben im Bewerberaufruf bei einem Anwerbungs- oder | werden die Pflichtangaben im Bewerberaufruf bei einem Anwerbungs- oder |
Beförderungsverfahren soweit möglich vereinheitlicht; drittens kann | Beförderungsverfahren soweit möglich vereinheitlicht; drittens kann |
die Zone auch ein Anwerbungsverfahren mit dem alleinigen Ziel | die Zone auch ein Anwerbungsverfahren mit dem alleinigen Ziel |
einleiten, eine Reserve zu bilden. | einleiten, eine Reserve zu bilden. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Dieser Artikel beinhaltet die Aufhebung der Anwerbungsbedingung in | Dieser Artikel beinhaltet die Aufhebung der Anwerbungsbedingung in |
Bezug auf den Besitz eines Diploms der Stufe C. | Bezug auf den Besitz eines Diploms der Stufe C. |
Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur in Bezug auf den | Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur in Bezug auf den |
Inhalt der Prüfung im Wettbewerbsverfahren bei einer Anwerbung. Die | Inhalt der Prüfung im Wettbewerbsverfahren bei einer Anwerbung. Die |
Zone erhält mehr Handlungsfreiheit bei der Bestimmung des Inhalts der | Zone erhält mehr Handlungsfreiheit bei der Bestimmung des Inhalts der |
Prüfungen. Die Zone kann wählen, nur ein Gespräch durchzuführen, oder | Prüfungen. Die Zone kann wählen, nur ein Gespräch durchzuführen, oder |
noch andere Prüfungen zu organisieren. Sie kann bestimmen, dass die | noch andere Prüfungen zu organisieren. Sie kann bestimmen, dass die |
Prüfungen Ausschlusscharakter haben; somit können Bewerber, die die | Prüfungen Ausschlusscharakter haben; somit können Bewerber, die die |
erste Prüfung nicht bestehen, nicht mehr an der darauffolgenden | erste Prüfung nicht bestehen, nicht mehr an der darauffolgenden |
Prüfung teilnehmen. Eine vergleichende Auswahl kann also mehrere | Prüfung teilnehmen. Eine vergleichende Auswahl kann also mehrere |
aufeinanderfolgende Prüfungen umfassen, wobei der Bewerber zu der | aufeinanderfolgende Prüfungen umfassen, wobei der Bewerber zu der |
folgenden Prüfung nur zugelassen wird, sofern er die vorhergehende | folgenden Prüfung nur zugelassen wird, sofern er die vorhergehende |
Prüfung bestanden hat. In diesem Fall erfolgt die Einstufung nur auf | Prüfung bestanden hat. In diesem Fall erfolgt die Einstufung nur auf |
der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen, die keinen | der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen, die keinen |
Ausschlusscharakter haben. | Ausschlusscharakter haben. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Dieser Artikel zielt darauf ab, dass nur Bewerber, die zur Probezeit | Dieser Artikel zielt darauf ab, dass nur Bewerber, die zur Probezeit |
zugelassen werden, der ärztlichen Untersuchung mit Ausschlusscharakter | zugelassen werden, der ärztlichen Untersuchung mit Ausschlusscharakter |
unterzogen werden. Dieser Artikel verschiebt diese Untersuchung auf | unterzogen werden. Dieser Artikel verschiebt diese Untersuchung auf |
den Zeitpunkt kurz vor Dienstantritt und beschränkt die Untersuchung | den Zeitpunkt kurz vor Dienstantritt und beschränkt die Untersuchung |
auf Bewerber, die die Probezeit tatsächlich anfangen. | auf Bewerber, die die Probezeit tatsächlich anfangen. |
In diesem Artikel wird zudem präzisiert, dass aufgrund ihres | In diesem Artikel wird zudem präzisiert, dass aufgrund ihres |
Dienstgrades zur Einsatzleitung befähigte Personalmitglieder auf Probe | Dienstgrades zur Einsatzleitung befähigte Personalmitglieder auf Probe |
eine Einsatzleitung nur übernehmen können, sofern ihre theoretische | eine Einsatzleitung nur übernehmen können, sofern ihre theoretische |
und praktische Ausbildung es zulässt. | und praktische Ausbildung es zulässt. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur, mit der die | Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur, mit der die |
Arbeit im durchgehenden Dienst berücksichtigt wird. | Arbeit im durchgehenden Dienst berücksichtigt wird. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
In diesem Artikel wird präzisiert, dass aufgrund ihres Dienstgrades | In diesem Artikel wird präzisiert, dass aufgrund ihres Dienstgrades |
zur Einsatzleitung befähigte Personalmitglieder auf Probe eine | zur Einsatzleitung befähigte Personalmitglieder auf Probe eine |
Einsatzleitung nur übernehmen können, sofern ihre theoretische und | Einsatzleitung nur übernehmen können, sofern ihre theoretische und |
praktische Ausbildung es zulässt. | praktische Ausbildung es zulässt. |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Dieser Artikel regelt die Zusammensetzung des Probezeitausschusses für | Dieser Artikel regelt die Zusammensetzung des Probezeitausschusses für |
den Fall, in dem es in der Zone keinen | den Fall, in dem es in der Zone keinen |
Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator (oder keinen anderen | Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator (oder keinen anderen |
Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator als den Probezeitleiter) | Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator als den Probezeitleiter) |
gibt. | gibt. |
Dieser Artikel beinhaltet ebenfalls eine technische Korrektur. Eine | Dieser Artikel beinhaltet ebenfalls eine technische Korrektur. Eine |
geheime Abstimmung ist nicht mit der ausschlaggebenden Stimme des | geheime Abstimmung ist nicht mit der ausschlaggebenden Stimme des |
Vorsitzenden vereinbar, ist auch nicht erforderlich und wird daher | Vorsitzenden vereinbar, ist auch nicht erforderlich und wird daher |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Artikel 11 und 12 | Artikel 11 und 12 |
Diese Artikel bedürfen keines Kommentars. | Diese Artikel bedürfen keines Kommentars. |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Dieser Artikel beinhaltet zudem zwei technische Klarstellungen: | Dieser Artikel beinhaltet zudem zwei technische Klarstellungen: |
Einerseits werden die Pflichtangaben im Bewerberaufruf bei einem | Einerseits werden die Pflichtangaben im Bewerberaufruf bei einem |
Anwerbungs- oder Beförderungsverfahren soweit möglich vereinheitlicht, | Anwerbungs- oder Beförderungsverfahren soweit möglich vereinheitlicht, |
andererseits kann eine Zone auch ein Beförderungsverfahren mit dem | andererseits kann eine Zone auch ein Beförderungsverfahren mit dem |
alleinigen Ziel einleiten, eine Reserve zu bilden. | alleinigen Ziel einleiten, eine Reserve zu bilden. |
Ferner wird nicht mehr verlangt, dass eine Bewerbung ausdrücklich mit | Ferner wird nicht mehr verlangt, dass eine Bewerbung ausdrücklich mit |
Gründen versehen werden muss. | Gründen versehen werden muss. |
Artikel 14 | Artikel 14 |
Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur. In Anlehnung an | Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur. In Anlehnung an |
die Anzahl Bewertungsnoten, die im Bewertungszyklus im Laufe der | die Anzahl Bewertungsnoten, die im Bewertungszyklus im Laufe der |
Laufbahn bestehen, werden dieselben Bewertungsnoten im Rahmen der | Laufbahn bestehen, werden dieselben Bewertungsnoten im Rahmen der |
Beförderungsbedingungen benutzt. | Beförderungsbedingungen benutzt. |
Darüber hinaus wird für eine Beförderung zusätzlich vorausgesetzt, | Darüber hinaus wird für eine Beförderung zusätzlich vorausgesetzt, |
dass gegen die Betreffenden keine laufende Disziplinarstrafe vorliegt, | dass gegen die Betreffenden keine laufende Disziplinarstrafe vorliegt, |
mit anderen Worten, alle Disziplinarstrafen müssen gestrichen sein. | mit anderen Worten, alle Disziplinarstrafen müssen gestrichen sein. |
Artikel 15 | Artikel 15 |
Dieser Artikel sieht vor, dass die Teilnahme an der | Dieser Artikel sieht vor, dass die Teilnahme an der |
Beförderungsprüfung für Mitglieder des Berufspersonals als Arbeitszeit | Beförderungsprüfung für Mitglieder des Berufspersonals als Arbeitszeit |
gilt. Für das freiwillige Personal wird dieser Punkt über Artikel 1 | gilt. Für das freiwillige Personal wird dieser Punkt über Artikel 1 |
durch eine Abänderung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 19. | durch eine Abänderung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 19. |
April 2014 geregelt. | April 2014 geregelt. |
Auch wird hinzugefügt, dass erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in | Auch wird hinzugefügt, dass erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in |
einer Reserve aufgenommen sind, nicht vom Rat bestellt werden können, | einer Reserve aufgenommen sind, nicht vom Rat bestellt werden können, |
wenn sie während oder nach dem Beförderungsverfahren eine andere | wenn sie während oder nach dem Beförderungsverfahren eine andere |
Disziplinarstrafe als eine Rüge oder einen Verweis erhalten. | Disziplinarstrafe als eine Rüge oder einen Verweis erhalten. |
In Erwartung eines eventuellen Ministeriellen Erlasses zur Festlegung | In Erwartung eines eventuellen Ministeriellen Erlasses zur Festlegung |
des Inhalts und der Modalitäten der Beförderungsprüfungen können die | des Inhalts und der Modalitäten der Beförderungsprüfungen können die |
Prüfungen, falls die Zone dies wünscht, Ausschlusscharakter haben; | Prüfungen, falls die Zone dies wünscht, Ausschlusscharakter haben; |
somit können Bewerber, die die erste Prüfung nicht bestehen, nicht | somit können Bewerber, die die erste Prüfung nicht bestehen, nicht |
mehr an der darauffolgenden Prüfung teilnehmen. Eine vergleichende | mehr an der darauffolgenden Prüfung teilnehmen. Eine vergleichende |
Auswahl kann also mehrere aufeinanderfolgende Prüfungen umfassen, | Auswahl kann also mehrere aufeinanderfolgende Prüfungen umfassen, |
wobei der Bewerber zu der folgenden Prüfung nur zugelassen wird, | wobei der Bewerber zu der folgenden Prüfung nur zugelassen wird, |
sofern er die vorhergehende Prüfung bestanden hat. In diesem Fall | sofern er die vorhergehende Prüfung bestanden hat. In diesem Fall |
erfolgt die Einstufung nur auf der Grundlage der Ergebnisse der | erfolgt die Einstufung nur auf der Grundlage der Ergebnisse der |
Prüfungen, die keinen Ausschlusscharakter haben. | Prüfungen, die keinen Ausschlusscharakter haben. |
Artikel 16 | Artikel 16 |
Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur, mit der die | Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur, mit der die |
Arbeit im durchgehenden Dienst berücksichtigt wird. | Arbeit im durchgehenden Dienst berücksichtigt wird. |
Artikel 17 | Artikel 17 |
In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Dauer der Fahrt zwischen der | In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Dauer der Fahrt zwischen der |
Kaserne und dem Ort, an dem die Ausbildung stattfindet, für ein | Kaserne und dem Ort, an dem die Ausbildung stattfindet, für ein |
Mitglied des Berufspersonals als Arbeitszeit gilt, während sie für ein | Mitglied des Berufspersonals als Arbeitszeit gilt, während sie für ein |
Mitglied des freiwilligen Personals nicht als Dienstzeit gilt. | Mitglied des freiwilligen Personals nicht als Dienstzeit gilt. |
Nichtsdestotrotz ist ein Mitglied des freiwilligen Personals bei einem | Nichtsdestotrotz ist ein Mitglied des freiwilligen Personals bei einem |
Wegeunfall weiterhin aufgrund von Artikel 298 des Königlichen Erlasses | Wegeunfall weiterhin aufgrund von Artikel 298 des Königlichen Erlasses |
vom 19. April 2014 durch die Versicherung gedeckt. Dies bedeutet auch, | vom 19. April 2014 durch die Versicherung gedeckt. Dies bedeutet auch, |
dass es auf der Grundlage von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom | dass es auf der Grundlage von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom |
23. August 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des | 23. August 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des |
Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein | Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein |
Feuerwehrpersonal ist, wie für Versammlungen, Aufträge usw. in und | Feuerwehrpersonal ist, wie für Versammlungen, Aufträge usw. in und |
außerhalb der Zone eine Entschädigung für die Fahrtkosten erhält. | außerhalb der Zone eine Entschädigung für die Fahrtkosten erhält. |
Artikel 18 | Artikel 18 |
Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur. Da sowohl in | Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur. Da sowohl in |
Artikel 47 als auch in Artikel 48 des Königlichen Erlasses vom 23. | Artikel 47 als auch in Artikel 48 des Königlichen Erlasses vom 23. |
August 2014 die Rede von einer ehrenvollen Entlassung ist, müssen in | August 2014 die Rede von einer ehrenvollen Entlassung ist, müssen in |
den Verweisen in den Artikeln 43 und 44 desselben Erlasses beide | den Verweisen in den Artikeln 43 und 44 desselben Erlasses beide |
Artikel erwähnt werden. | Artikel erwähnt werden. |
Artikel 19 | Artikel 19 |
Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. | Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. |
Artikel 20 | Artikel 20 |
Dieser Artikel sieht vor, dass ein Mitglied des Berufspersonals, das | Dieser Artikel sieht vor, dass ein Mitglied des Berufspersonals, das |
freiwillig zurücktritt oder über Mobilität in eine andere Zone geht, | freiwillig zurücktritt oder über Mobilität in eine andere Zone geht, |
beantragen kann, in seiner ursprünglichen Zone als Mitglied des | beantragen kann, in seiner ursprünglichen Zone als Mitglied des |
freiwilligen Personals im selben Dienstgrad wie demjenigen oder in | freiwilligen Personals im selben Dienstgrad wie demjenigen oder in |
einem niedrigeren Dienstgrad als demjenigen, den er in seiner | einem niedrigeren Dienstgrad als demjenigen, den er in seiner |
ursprünglichen Zone bekleidete, ernannt zu werden. Die Bedingungen der | ursprünglichen Zone bekleidete, ernannt zu werden. Die Bedingungen der |
Probezeit und die Plicht, eine Probezeit zu absolvieren, sind die | Probezeit und die Plicht, eine Probezeit zu absolvieren, sind die |
gleichen wie bei einer Mobilität als Freiwilliger. | gleichen wie bei einer Mobilität als Freiwilliger. |
Artikel 21 | Artikel 21 |
Dieser Artikel ergibt sich aus der Einführung von zwei zusätzlichen | Dieser Artikel ergibt sich aus der Einführung von zwei zusätzlichen |
Bewertungsnoten durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 2016 zur | Bewertungsnoten durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 2016 zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das |
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen. | Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen. |
Artikel 22 | Artikel 22 |
Bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses dürfen die neuen | Bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses dürfen die neuen |
Bedingungen nicht auf laufende Beförderungsverfahren angewandt werden. | Bedingungen nicht auf laufende Beförderungsverfahren angewandt werden. |
Artikel 23 | Artikel 23 |
Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. | Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 23. August 2014 über das Verwaltungsstatut des | Erlasses vom 23. August 2014 über das Verwaltungsstatut des |
Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein | Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein |
Feuerwehrpersonal ist | Feuerwehrpersonal ist |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des |
Artikels 106; | Artikels 106; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 über das |
Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, | Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, |
das kein Feuerwehrpersonal ist; | das kein Feuerwehrpersonal ist; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Juni 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Juni 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 5. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 5. |
Juli 2017; | Juli 2017; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/07 des Ausschusses der provinzialen | Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/07 des Ausschusses der provinzialen |
und lokalen öffentlichen Dienste vom 29. Juni 2017; | und lokalen öffentlichen Dienste vom 29. Juni 2017; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.445/2 des Staatsrates vom 6. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.445/2 des Staatsrates vom 6. Dezember |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der |
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im | Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im |
Rat darüber beraten haben, | Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 | Artikel 1 - Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 |
über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der | über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der |
Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, wird wie folgt | Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Das Wort "vier" wird durch das Wort "fünf" ersetzt. | 1. Das Wort "vier" wird durch das Wort "fünf" ersetzt. |
2. Die Bestimmungen werden wie folgt ergänzt: | 2. Die Bestimmungen werden wie folgt ergänzt: |
"- Teilnahme an der Beförderungsprüfung." | "- Teilnahme an der Beförderungsprüfung." |
Art. 2 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter "oder | Art. 2 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter "oder |
Professionalisierung" durch die Wörter ", Professionalisierung oder | Professionalisierung" durch die Wörter ", Professionalisierung oder |
durch eine Übertragung, wie im Königlichen Erlass vom 26. Januar 2018 | durch eine Übertragung, wie im Königlichen Erlass vom 26. Januar 2018 |
über die Übertragung von Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen vom | über die Übertragung von Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen vom |
Feuerwehrpersonal an das Krankenwagenpersonal und umgekehrt | Feuerwehrpersonal an das Krankenwagenpersonal und umgekehrt |
vorgesehen," ersetzt. | vorgesehen," ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 5 mit | Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 5 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Bei gleichem Dienstgradalter wird die Amtsgewalt von dem | "Bei gleichem Dienstgradalter wird die Amtsgewalt von dem |
Personalmitglied mit dem höchsten Dienstalter ausgeübt." | Personalmitglied mit dem höchsten Dienstalter ausgeübt." |
Art. 4 - In Buch 1 desselben Erlasses wird ein Artikel 9/1 mit | Art. 4 - In Buch 1 desselben Erlasses wird ein Artikel 9/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 9/1 - Für die Anwendung der Artikel 13 § 2 Absatz 1 und 2 und 32 | "Art. 9/1 - Für die Anwendung der Artikel 13 § 2 Absatz 1 und 2 und 32 |
§ 2 Absatz 1 und 2 ist unter sechsundsiebzig Leistungsstunden zehnmal | § 2 Absatz 1 und 2 ist unter sechsundsiebzig Leistungsstunden zehnmal |
die Dauer, die einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, | die Dauer, die einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, |
zu verstehen." | zu verstehen." |
Art. 5 - Artikel 10 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 5 - Artikel 10 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 wird das Wort "zwanzig" durch das Wort "dreißig" | 1. In Absatz 2 wird das Wort "zwanzig" durch das Wort "dreißig" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das | "Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das |
Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebene Prüfung | Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebene Prüfung |
beziehungsweise die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das | beziehungsweise die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das |
äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die praktischen | äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die praktischen |
Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie, für Mitglieder | Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie, für Mitglieder |
des freiwilligen Personals, die eventuelle Wohnsitz- oder | des freiwilligen Personals, die eventuelle Wohnsitz- oder |
Verfügbarkeitspflicht vermerkt und wird auf die Funktionsbeschreibung | Verfügbarkeitspflicht vermerkt und wird auf die Funktionsbeschreibung |
für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, ob es sich um eine | für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, ob es sich um eine |
unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer Anwerbungsreserve | unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer Anwerbungsreserve |
handelt." | handelt." |
Art. 6 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Nr. 7 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 1 Nr. 7 wird aufgehoben. |
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Um angeworben werden | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Um angeworben werden |
zu können, muss der Bewerber eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren | zu können, muss der Bewerber eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren |
bestehen, die vom Rat organisiert wird." | bestehen, die vom Rat organisiert wird." |
3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Prüfung im | 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Prüfung im |
Wettbewerbsverfahren besteht aus einer oder mehreren Prüfungen, | Wettbewerbsverfahren besteht aus einer oder mehreren Prüfungen, |
darunter ein Gespräch, bei denen die Motivation, die | darunter ein Gespräch, bei denen die Motivation, die |
Einsatzbereitschaft und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der | Einsatzbereitschaft und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der |
Funktionsbeschreibung und den Anforderungen der Zone getestet werden | Funktionsbeschreibung und den Anforderungen der Zone getestet werden |
sollen. Die Prüfungen können Ausschlusscharakter haben." | sollen. Die Prüfungen können Ausschlusscharakter haben." |
4. In Absatz 3 werden die Wörter "der zusätzlichen Prüfung" durch die | 4. In Absatz 3 werden die Wörter "der zusätzlichen Prüfung" durch die |
Wörter "der Prüfung beziehungsweise der Prüfungen" ersetzt. | Wörter "der Prüfung beziehungsweise der Prüfungen" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 7 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "aus der Reserve" und dem | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "aus der Reserve" und dem |
Wort "werden" die Wörter ", die einer ärztlichen Untersuchung mit | Wort "werden" die Wörter ", die einer ärztlichen Untersuchung mit |
Ausschlusscharakter, wie in Artikel I.4-26 des Gesetzbuches über das | Ausschlusscharakter, wie in Artikel I.4-26 des Gesetzbuches über das |
Wohlbefinden bei der Arbeit erwähnt, unterzogen worden sind," | Wohlbefinden bei der Arbeit erwähnt, unterzogen worden sind," |
eingefügt. | eingefügt. |
2. In Absatz 7 wird das Wort "hierarchischen" durch das Wort | 2. In Absatz 7 wird das Wort "hierarchischen" durch das Wort |
"funktionellen" ersetzt. | "funktionellen" ersetzt. |
3. In Absatz 8 werden zwischen den Wörtern "Einsätzen teilnimmt" und | 3. In Absatz 8 werden zwischen den Wörtern "Einsätzen teilnimmt" und |
den Wörtern ", wie seine" die Wörter "beziehungsweise Einsätze leitet, | den Wörtern ", wie seine" die Wörter "beziehungsweise Einsätze leitet, |
je nach Dienstgrad," eingefügt. | je nach Dienstgrad," eingefügt. |
Art. 8 - In Artikel 13 § 2 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden | Art. 8 - In Artikel 13 § 2 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden |
die Wörter "zehn Werktage" durch die Wörter "sechsundsiebzig | die Wörter "zehn Werktage" durch die Wörter "sechsundsiebzig |
Leistungsstunden" ersetzt. | Leistungsstunden" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 15 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Einsätzen | Art. 9 - In Artikel 15 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Einsätzen |
teilnimmt" und den Wörtern ", wie seine" die Wörter "beziehungsweise | teilnimmt" und den Wörtern ", wie seine" die Wörter "beziehungsweise |
Einsätze leitet, je nach Dienstgrad," eingefügt. | Einsätze leitet, je nach Dienstgrad," eingefügt. |
Art. 10 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "der die Funktion des | 1. In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "der die Funktion des |
Probeleiters nicht ausgeübt hat" durch die Wörter "der nicht die | Probeleiters nicht ausgeübt hat" durch die Wörter "der nicht die |
Funktion eines Probeleiters ausgeübt hat oder in dessen Ermangelung | Funktion eines Probeleiters ausgeübt hat oder in dessen Ermangelung |
ein funktioneller Vorgesetzter" ersetzt. | ein funktioneller Vorgesetzter" ersetzt. |
2. In Absatz 6 werden die Wörter "in geheimer Abstimmung und" | 2. In Absatz 6 werden die Wörter "in geheimer Abstimmung und" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 11 - In den Artikeln 22 Absatz 3 und 38 Absatz 4 desselben | Art. 11 - In den Artikeln 22 Absatz 3 und 38 Absatz 4 desselben |
Erlasses werden die Wörter "trifft der Ausschuss eine Entscheidung | Erlasses werden die Wörter "trifft der Ausschuss eine Entscheidung |
oder formuliert er einen Vorschlag" durch die Wörter "gibt der | oder formuliert er einen Vorschlag" durch die Wörter "gibt der |
Ausschuss eine Stellungnahme ab" ersetzt. | Ausschuss eine Stellungnahme ab" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 12 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"Mitgliedern der Zone" durch die Wörter "Mitgliedern des Personals der | "Mitgliedern der Zone" durch die Wörter "Mitgliedern des Personals der |
Zone" ersetzt. | Zone" ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 27 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Artikel 27 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden der zweite und der dritte Satz wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 werden der zweite und der dritte Satz wie folgt ersetzt: |
"Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das | "Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das |
Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebene Prüfung | Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebene Prüfung |
beziehungsweise die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das | beziehungsweise die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das |
äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die praktischen | äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die praktischen |
Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie, für Mitglieder | Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie, für Mitglieder |
des freiwilligen Personals, die eventuelle Wohnsitz- oder | des freiwilligen Personals, die eventuelle Wohnsitz- oder |
Verfügbarkeitspflicht vermerkt und wird auf die Funktionsbeschreibung | Verfügbarkeitspflicht vermerkt und wird auf die Funktionsbeschreibung |
für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, ob es sich um eine | für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, ob es sich um eine |
unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer Beförderungsreserve | unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer Beförderungsreserve |
handelt." Das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen muss | handelt." Das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen muss |
mindestens dreißig Tage nach dem Tag der Bekanntmachung der vakanten | mindestens dreißig Tage nach dem Tag der Bekanntmachung der vakanten |
Stelle auf der Internetseite der Zone liegen." | Stelle auf der Internetseite der Zone liegen." |
2. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
Art. 14 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 14 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Buchstabe b) werden die Wörter "die Note "genügend"" durch die | 1. In Buchstabe b) werden die Wörter "die Note "genügend"" durch die |
Wörter "die Note "genügend", "gut" oder "sehr gut"" ersetzt. | Wörter "die Note "genügend", "gut" oder "sehr gut"" ersetzt. |
2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
3. Der Artikel wird in Buchstabe d) durch eine Bestimmung mit | 3. Der Artikel wird in Buchstabe d) durch eine Bestimmung mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"d) gegen den Betreffenden liegt keine nicht gelöschte | "d) gegen den Betreffenden liegt keine nicht gelöschte |
Disziplinarstrafe vor." | Disziplinarstrafe vor." |
Art. 15 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 15 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. [ § 1 Absatz 1: Abänderung des französischen und niederländischen | 1. [ § 1 Absatz 1: Abänderung des französischen und niederländischen |
Textes] | Textes] |
2. [ § 1 Absatz 2 : Abänderung des französischen und niederländischen | 2. [ § 1 Absatz 2 : Abänderung des französischen und niederländischen |
Textes] | Textes] |
3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: | 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: |
"Die zum Ablegen der Beförderungsprüfung erforderliche Zeit gilt für | "Die zum Ablegen der Beförderungsprüfung erforderliche Zeit gilt für |
Mitglieder des Berufspersonals als Arbeitszeit." | Mitglieder des Berufspersonals als Arbeitszeit." |
4. Zwischen Absatz 8 und Absatz 9 wird ein Absatz mit folgendem | 4. Zwischen Absatz 8 und Absatz 9 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in einer Reserve aufgenommen | "Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in einer Reserve aufgenommen |
sind, können nicht vom Rat bestellt werden, solange gegen sie eine in | sind, können nicht vom Rat bestellt werden, solange gegen sie eine in |
Artikel 248 Absatz 1 Nr. 3 bis 7 beziehungsweise Artikel 248 Absatz 2 | Artikel 248 Absatz 1 Nr. 3 bis 7 beziehungsweise Artikel 248 Absatz 2 |
Nr. 3 bis 5 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das | Nr. 3 bis 5 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das |
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen | Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen |
vorgesehene Disziplinarstrafe vorliegt, die nicht gelöscht ist." | vorgesehene Disziplinarstrafe vorliegt, die nicht gelöscht ist." |
Art. 16 - In Artikel 32 § 2 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden | Art. 16 - In Artikel 32 § 2 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden |
die Wörter "zehn Werktage" durch die Wörter "sechsundsiebzig | die Wörter "zehn Werktage" durch die Wörter "sechsundsiebzig |
Leistungsstunden" ersetzt. | Leistungsstunden" ersetzt. |
Art. 17 - In Artikel 42 Absatz 3 desselben Erlasses werden zwischen | Art. 17 - In Artikel 42 Absatz 3 desselben Erlasses werden zwischen |
dem Wort "wird" und den Wörtern "dem aktiven Dienst" die Wörter "für | dem Wort "wird" und den Wörtern "dem aktiven Dienst" die Wörter "für |
Mitglieder des Berufspersonals" eingefügt. | Mitglieder des Berufspersonals" eingefügt. |
Art. 18 - In den Artikeln 43 Nr. 5, abgeändert durch den Königlichen | Art. 18 - In den Artikeln 43 Nr. 5, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 9. Mai 2016, und 44 Nr. 5 desselben Erlasses werden die | Erlass vom 9. Mai 2016, und 44 Nr. 5 desselben Erlasses werden die |
Wörter "Artikel 47" durch die Wörter "Artikel 47 und 48" ersetzt. | Wörter "Artikel 47" durch die Wörter "Artikel 47 und 48" ersetzt. |
Art. 19 - Artikel 44 Nr. 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 19 - Artikel 44 Nr. 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 20 - Artikel 46 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 20 - Artikel 46 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals, das freiwillig | " § 2 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals, das freiwillig |
zurücktritt oder über Mobilität in eine andere Zone versetzt wird, | zurücktritt oder über Mobilität in eine andere Zone versetzt wird, |
kann beantragen, als freiwilliges Mitglied des Krankenwagenpersonals | kann beantragen, als freiwilliges Mitglied des Krankenwagenpersonals |
im selben Dienstgrad oder in einem niedrigeren Dienstgrad ernannt zu | im selben Dienstgrad oder in einem niedrigeren Dienstgrad ernannt zu |
werden. Der Rat befindet über diesen Antrag nach Stellungnahme des | werden. Der Rat befindet über diesen Antrag nach Stellungnahme des |
Kommandanten. | Kommandanten. |
Zu diesem Zweck richtet das Mitglied des Krankenwagenpersonals | Zu diesem Zweck richtet das Mitglied des Krankenwagenpersonals |
spätestens zum Zeitpunkt der Notifizierung seines freiwilligen | spätestens zum Zeitpunkt der Notifizierung seines freiwilligen |
Rücktritts oder der Mitteilung an den Rat, dass es die Zone über | Rücktritts oder der Mitteilung an den Rat, dass es die Zone über |
Mobilität verlassen wird, einen mit Gründen versehenen Antrag an die | Mobilität verlassen wird, einen mit Gründen versehenen Antrag an die |
Zone." | Zone." |
2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3, 4, 5 und 6 mit folgendem | 2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3, 4, 5 und 6 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Die Bestimmungen von § 2 finden keine Anwendung auf Zonen oder | " § 3 - Die Bestimmungen von § 2 finden keine Anwendung auf Zonen oder |
Wachen einer Zone, die ausschließlich mit Berufspersonal arbeiten. | Wachen einer Zone, die ausschließlich mit Berufspersonal arbeiten. |
§ 4 - Das Personalmitglied kommt für eine Ernennung als freiwilliges | § 4 - Das Personalmitglied kommt für eine Ernennung als freiwilliges |
Mitglied des Krankenwagenpersonals im selben Dienstgrad oder in einem | Mitglied des Krankenwagenpersonals im selben Dienstgrad oder in einem |
niedrigeren Dienstgrad in Frage, wenn es folgende Bedingungen erfüllt: | niedrigeren Dienstgrad in Frage, wenn es folgende Bedingungen erfüllt: |
1. kein Personalmitglied auf Probe sein, | 1. kein Personalmitglied auf Probe sein, |
2. gegebenenfalls, wie in Artikel 10 § 2 Absatz 5 vorgesehen, der | 2. gegebenenfalls, wie in Artikel 10 § 2 Absatz 5 vorgesehen, der |
Wohnsitzpflicht oder der Pflicht, sich zur Verfügung einer oder | Wohnsitzpflicht oder der Pflicht, sich zur Verfügung einer oder |
mehrerer Wachen der betreffenden Zone zu halten, genügen, | mehrerer Wachen der betreffenden Zone zu halten, genügen, |
3. bei der letzten Bewertung die Note "genügend", "gut" oder "sehr | 3. bei der letzten Bewertung die Note "genügend", "gut" oder "sehr |
gut" erhalten haben, | gut" erhalten haben, |
4. gegen den Betreffenden liegt keine nicht gelöschte | 4. gegen den Betreffenden liegt keine nicht gelöschte |
Disziplinarstrafe vor. | Disziplinarstrafe vor. |
§ 5 - Der Bewerber beginnt die Probezeit binnen drei Monaten ab dem | § 5 - Der Bewerber beginnt die Probezeit binnen drei Monaten ab dem |
Datum seines Antrags. | Datum seines Antrags. |
Die Probezeit dauert für alle Dienstgrade drei Monate. | Die Probezeit dauert für alle Dienstgrade drei Monate. |
Wenn das Personalmitglied auf Probe während der Probezeit mindestens | Wenn das Personalmitglied auf Probe während der Probezeit mindestens |
zwei Wochen krank ist, wird die Probezeit um die Dauer der Krankheit | zwei Wochen krank ist, wird die Probezeit um die Dauer der Krankheit |
verlängert; diese muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden | verlängert; diese muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden |
§ 6 - Die freiwilligen Mitglieder des Krankenwagenpersonals | § 6 - Die freiwilligen Mitglieder des Krankenwagenpersonals |
unterliegen für die Probezeit den Bestimmungen der Artikel 75 bis 82 | unterliegen für die Probezeit den Bestimmungen der Artikel 75 bis 82 |
des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut | des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut |
des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen." | des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen." |
Art. 21 - Artikel 55 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 21 - Artikel 55 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 55 - Die Bewertungsbedingung "genügend", "gut" oder "sehr gut", | "Art. 55 - Die Bewertungsbedingung "genügend", "gut" oder "sehr gut", |
die in Artikel 29 des vorliegenden Erlasses und in den Artikeln 70, 87 | die in Artikel 29 des vorliegenden Erlasses und in den Artikeln 70, 87 |
und 92 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das | und 92 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das |
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen | Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen |
vorgesehen ist, findet erst Anwendung nach einer ersten | vorgesehen ist, findet erst Anwendung nach einer ersten |
Bewertungsperiode, die aufgrund dieses Erlasses organisiert worden | Bewertungsperiode, die aufgrund dieses Erlasses organisiert worden |
ist." | ist." |
Art. 22 - Vorliegender Erlasses findet keine Anwendung auf | Art. 22 - Vorliegender Erlasses findet keine Anwendung auf |
Beförderungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Beförderungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses laufen. | vorliegenden Erlasses laufen. |
Art. 23 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die | Art. 23 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die |
Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, | Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |