Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 26 januari 2016
gepubliceerd op 18 januari 2018

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven, wat het werk in onroerende staat en de gelijkgestelde handelingen en de assistentiehonden betreft. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018030054
pub.
18/01/2018
prom.
26/01/2016
ELI
eli/besluit/2016/01/26/2018030054/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 JANUARI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven, wat het werk in onroerende staat en de gelijkgestelde handelingen en de assistentiehonden betreft. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 januari 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven, wat het werk in onroerende staat en de gelijkgestelde handelingen en de assistentiehonden betreft (Belgisch Staatsblad van 2 februari 2016), bekrachtigd bij de wet van 22 oktober 2017Relevante gevonden documenten type wet prom. 22/10/2017 pub. 09/11/2017 numac 2017013723 bron federale overheidsdienst financien Wet tot wijziging van de wet van 12 mei 2014 betreffende de gereglementeerde vastgoedvennootschappen sluiten (Belgisch Staatsblad van 10 november 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 26. JANUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung hinsichtlich der Immobilienarbeiten und der damit gleichgesetzten Leistungen und der Assistenzhunde des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf wird bezweckt, Punkt 4.1.5 des Regierungsabkommens auszuführen, in dem vorgesehen ist, die Anforderung in Bezug auf das Alter von Privatwohnungen im Hinblick auf die Gewährung des Vorteils des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 6 Prozent für Immobilienarbeiten von fünf auf zehn Jahre zu erhöhen.

Dieser ermäßigte Mehrwertsteuersatz wird ebenfalls für Assistenzhunde eingeführt.

KAPITEL 1 - Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte Leistungen In Ausführung von Punkt 4.1.5 des Regierungsabkommens wird die Altersanforderung im Hinblick auf die Gewährung des Vorteils des ermäßigten Steuersatzes von 6 Prozent für Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte Leistungen in Bezug auf Privatwohnungen von fünf auf zehn Jahre erhöht. Als Ausgangspunkt für diese Frist gilt der Zeitpunkt des Erstbezugs der Wohnung, der daher mindestens zehn Jahre vor dem ersten Datum des Steueranspruchs liegen muss.

Durch Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs werden somit in Rubrik XXXVIII von Tabelle A der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20.

Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen die Wörter "fünf Jahre" durch die Wörter "zehn Jahre" ersetzt.

KAPITEL 2 - Assistenzhunde In Kapitel 2 wird ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent für Assistenzhunde eingeführt.

Gemäß Kategorie 4 des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG dürfen die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz für medizinische Geräte, Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen, die üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet werden und die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind, einschließlich der Instandsetzung solcher Gegenstände, sowie Kindersitze für Kraftfahrzeuge anwenden.

Assistenzhunde fallen in diese Kategorie.

Assistenzhunde werden an einer spezialisierten und anerkannten Hundeschule ausgebildet, um Personen mit Behinderung oder Kranken zu helfen. Ihre spezifische Aufgabe ist es, Selbstbestimmung und Unabhängigkeit dieser Personen zu wahren. Unter Assistenzhunden versteht man: a) Blindenführhunde, die ausgebildet sind, um Personen mit einer Sehbeeinträchtigung zu führen, b) Hilfshunde, die Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit unterstützen, c) Signalhunde, die Personen mit einer Hörbeeinträchtigung helfen, d) Warn-/Anzeigehunde, die ausgebildet sind, um Personen zu helfen, die an Epilepsie oder Diabetes erkrankt sind, e) Therapiehunde, die Kindern und Erwachsenen bei ihrer Rehabilitation helfen. Derzeit unterliegen aufgrund von Tabelle A Rubrik XXIII Nr. 6 nur Lieferungen von Blindenführhunden dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent.

Um jegliche Diskriminierung aufgrund der Art der Behinderung der betreffenden Personen zu vermeiden, wird die Lieferung von Assistenzhunden, so wie es bereits der Fall bei Blindenführhunden ist, künftig dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent unterliegen.

In diesem Sinne fügt Artikel 2 des Entwurfs eine Nr. 9 in Tabelle A Rubrik XXIII ein. Diese Bestimmung ist anwendbar unter der Bedingung, dass die Assistenzhunde an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Assistenzhundeschule ausgebildet worden sind. Der ermäßigte Steuersatz ist ebenfalls auf Ausrüstung anwendbar, die speziell für solche Hunde entworfen worden ist, wie Geschirre.

In Nr. 9 Absatz 2 wird der Begriff "Assistenzhund" genauer erklärt.

Artikel 3 des vorliegenden Entwurfs fügt eine Nr. 3 in Tabelle A Rubrik XXXIV - "Verschiedenes" ein, aufgrund deren die Ausbildung von Assistenzhunden an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Assistenzhundeschule und Dienstleistungen, die von Tierärzten zugunsten dieser Assistenzhunde erbracht werden, ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz von 6 Prozent unterliegen.

Dem Gutachten des Staatsrates Nr. 58.592/3 vom 24. Dezember 2015 ist Rechnung getragen worden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

26. JANUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung hinsichtlich der Immobilienarbeiten und der damit gleichgesetzten Leistungen und der Assistenzhunde des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Oktober 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24.

November 2015;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.592/3 des Staatsrates vom 24. Dezember 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte Leistungen Artikel 1 - In Tabelle A Rubrik XXXVIII § 1 Nr. 3 der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch das Programmgesetz vom 4. Juli 2011 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2013, werden die Wörter "fünf Jahre" durch die Wörter "zehn Jahre" ersetzt.

KAPITEL 2 - Assistenzhunde Art. 2 - Tabelle A Rubrik XXIII der Anlage zu demselben Erlass, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Oktober 1998, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. Assistenzhunde, die Personen mit Behinderung oder Kranken helfen und an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Assistenzhundeschule ausgebildet worden sind, und Ausrüstung, die speziell für solche Hunde entworfen worden ist, wie Geschirre.

Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Hilfshunde, Signalhunde, Warn-/Anzeigehunde und Therapiehunde." Art. 3 - Tabelle A Rubrik XXXIV Nr. 3 der Anlage zu demselben Erlass, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "3. Ausbildung von Assistenzhunden, die in Rubrik XXIII Nr. 9 erwähnt sind, an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Assistenzhundeschule und Dienstleistungen, die von Tierärzten zugunsten dieser Assistenzhunde erbracht werden." Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

^