gepubliceerd op 17 oktober 2023
Koninklijk besluit houdende de terhandstelling van COVID-19 vaccins door artsen. - Duitse vertaling
26 DECEMBER 2022. - Koninklijk besluit houdende de terhandstelling van COVID-19 vaccins door artsen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 december 2022 houdende de terhandstelling van COVID-19 vaccins door artsen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE 26. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass über die Abgabe von COVID-19-Impfstoffen durch Ärzte PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 10.Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 6 § 2 Nr. 8;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 5. Dezember 2022;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die epidemische Situation derzeit zwar unter Kontrolle zu sein scheint, ist dennoch zu bemerken, dass weiterhin ein Risiko des Wiederaufflammens der Epidemie besteht;
Dass die Impfung sowohl für den Einzelnen als auch für die Volksgesundheit den besten Schutz bietet, der kurzfristig gewährleistet werden kann;
Da es jedoch nicht mehr möglich ist, die Impfzentren aufrechtzuerhalten, haben die Impfzentren bei der Massenimpfung der gesamten Bevölkerung ausgedient;
Dass dringend Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit auch Ärzte in ihrer Rolle als Impfärzte die Impfstoffe direkt erhalten können, um somit den kontinuierlichen Zugang zur Impfung nach Schließung der Impfzentren zu gewährleisten, da dies angesichts der neunten Welle dringend erforderlich ist;
Dass diese Schließung bereits für den 1. Januar 2023 vorgesehen ist und dass diese Entscheidung daher dringend getroffen werden muss;
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Hinblick auf eine von den Gliedstaaten organisierte Kampagne zur Vorbeugung des COVID-19-Virus werden Ärzte als Personen bestimmt, die in Artikel 6 § 2 Nr. 8 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt sind.
In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt, Impfstoffe gegen das vorerwähnte Virus abzugeben.
Der in Absatz 1 erwähnte Arzt kann einen Krankenpfleger ermächtigen, den Impfstoff in seinem Namen und unter seiner Verantwortung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses an einen bestimmten Patienten abzugeben. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes erfolgt die Abgabe im Namen und für Rechnung des Arztes.
Artikel 1.Der Abgabe der in vorliegendem Erlass erwähnten Impfstoffe folgt die sofortige Verabreichung durch den Arzt oder einen von ihm beauftragten Krankenpfleger.
Art. 2.Der Arzt, der die Impfstoffe abgibt, ist für die qualitative Aufbewahrung der Impfstoffe während des Zeitraums zwischen der Lieferung durch den Großhändler und der Abgabe verantwortlich.
Der in Absatz 1 erwähnte Arzt nimmt die von einem Großhändler gelieferten Impfstoffe an der Adresse seiner Praxis entgegen und bewahrt sie dort gemäß den Aufbewahrungsanweisungen auf, die in der in Artikel 6 § 1quinquies Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Humanarzneimittel erwähnten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels aufgeführt sind.
Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4.Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE