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Koninklijk Besluit van 26 april 2002
gepubliceerd op 12 juli 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen van de programmawet van 30 december 2001

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000317
pub.
12/07/2002
prom.
26/04/2002
ELI
eli/besluit/2002/04/26/2002000317/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 APRIL 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen van de programmawet van 30 december 2001


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 1, 34 tot 44 en 168 van de programmawet van 30 december 2001, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 1, 34 tot 44 en 168 van de programmawet van 30 december 2001.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 26 april 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER FINANZEN 30. DEZEMBER 2001 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL X - Gesundheitspflege und Entschädigungen (...) Abschnitt II - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 34 Artikel 16 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt ergänzt: "13. legt in Ausführung von Artikel 202 § 2 die vorläufigen Ausgaben der Gesundheitspflegeversicherung fest." Art. 35 Ein Artikel 36quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: "Art. 36quater - Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag des für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers und des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung eine finanzielle Beteiligung an der Arbeit von Hausärztegruppierungen bewilligt, die gemäss den Normen zugelassen sind, die auf der Grundlage von Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe festgelegt sind.

Vorerwähnter Erlass ergeht auf Vorschlag der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen. Die Minister können die Frist, innerhalb deren die Kommission einen Vorschlag unterbreiten kann, festlegen. Erfolgt dieser Vorschlag nicht innerhalb der Frist oder können die Minister sich dem Vorschlag nicht anschliessen, können sie der Kommission ihren eigenen Vorschlag vorlegen. Die Kommission gibt dann innerhalb der von den Ministern festgelegten Frist eine Stellungnahme zu diesem Vorschlag ab." Art. 36 Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. April 1997, wird wie folgt ergänzt: "Ebenfalls betroffen sind Begünstigte der durch das Gesetz vom 22.

März 2001 eingeführten Einkommensgarantie für Betagte und Personen zu ihren Lasten,".

Art. 37 Ein Artikel 37quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe koordinierte Gesetz eingefügt: "Art. 37quater - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Verfahren festlegen, durch das die in Artikel 37 §§ 1 und 12 erwähnten Beteiligungen und die in Artikel 44 § 1 erwähnten Honorare für einen einzelnen Pflegeerbringer gekürzt werden können, wenn festgestellt wird, dass dieser Pflegeerbringer in bedeutender Weise das Bewertungsinstrument, das ebenfalls dazu dient, die Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für einen oder mehrere Begünstigte festzulegen, falsch anwendet.

Zu diesem Zweck bestimmt der König: (a) aufgrund welcher Elemente die Kürzung beschlossen werden kann, (b) was unter "in bedeutender Weise das Bewertungsinstrument falsch anwenden" zu verstehen ist, (c) den Umfang der Kürzung der Beteiligungen und Honorare, (d) den Zeitraum, während dessen diese Kürzung angewandt wird, und wie diese Kürzung festgelegt wird, (e) wer mit der Anwendung der Kürzung beauftragt wird. Dabei müssen die finanziellen Auswirkungen einer mangelhaften Beurteilung der Pflegeabhängigkeit und/oder des Pflegebedürfnisses und ein Multiplikator berücksichtigt werden, durch den gewährleistet werden muss, dass die Kürzung der Beteiligungen und Honorare den berechneten oder geschätzten finanziellen Vorteil, der auf die fehlerhafte Anwendung des Bewertungsinstruments zurückzuführen ist, übersteigt.

Diese Kürzung der Beteiligungen und Honorare darf der betreffende Pflegeerbringer keinesfalls von den Begünstigten zurückfordern." Art. 38 Artikel 40 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Das Globalhaushaltsziel kann auf Vorschlag des Ministers vom Allgemeinen Rat unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 § 3 angepasst werden, damit die in den Artikeln 59 und 69 erwähnten algebraischen Differenzen und die Änderungen bei der Beteiligung der Versicherung in Anwendung von Artikel 64bis berücksichtigt werden." Art. 39 In Artikel 56 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10.

August 2001, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die Ausgaben, die mit den betreffenden Abkommen verbunden sind, werden auf den Haushalt der Verwaltungskosten des Instituts angerechnet und gehen vollständig zulasten des Zweigs Gesundheitspflege." Art. 40 In Artikel 59 desselben Gesetzes wird ein Absatz 7 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "Die vorerwähnten algebraischen Differenzen, die sich auf Jahre nach dem Jahr 2001 beziehen, werden für die nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten und für die in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten nicht getrennt verrechnet, wenn die algebraischen Differenzen ein unterschiedliches Vorzeichen haben und beide Differenzen um weniger als 2 Prozent vom globalen Finanzmittelhaushalt abweichen; in diesem Fall erfolgt die Nettoverrechnung in dem Teil mit der grössten nominalen Abweichung." Art. 41 In Artikel 69 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: "Die Globalisierung der Verrechnung der algebraischen Differenzen unterliegt den Regeln, die in Artikel 59 vorgesehen sind." Art. 42 In Artikel 165 desselben Gesetzes wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, dass für die in Artikel 34 Nr. 5 erwähnten Lieferungen die Grundlage für die Berechnung durch die Tariffestsetzungsämter der Beteiligung der Versicherung, die die Versicherungsträger Apothekern, die eine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke betreiben, und Ärzten, die ermächtigt sind, ein Arzneimitteldepot zu führen, schulden, um höchstens 15 Prozent des Betrags des Eigenanteils, der zulasten der Begünstigten geht, so wie in Artikel 37 § 2 und § 4 erwähnt, gekürzt wird." Art. 43 In Artikel 202 desselben koordinierten Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "§ 2 - Die vorläufigen Ausgaben der Gesundheitspflegeversicherung, die vom Dienst für Gesundheitspflege des Instituts festgelegt werden, werden dem Allgemeinen Rat binnen vier Monaten nach Ende des Rechnungsjahres vorgelegt. Übersteigen die vorläufigen Ausgaben das Haushaltsziel, entrichtet das Institut jedem Versicherungsträger vor Ende des Monats nach der Billigung der vorläufigen Ausgaben der Versicherung seitens des Allgemeinen Rates einen Vorschuss auf den definitiven Abschluss der Rechnungen.

Dieser Vorschuss entspricht dem Unterschied zwischen dem Betrag des Haushaltsziels und dem Betrag der vorläufigen Ausgaben, der für das Jahr 2000 um 20 Prozent dieses Unterschieds, begrenzt auf 2 Prozent des Haushaltszieles, gekürzt wird und für die folgenden Jahre um 25 Prozent dieses Unterschieds, ebenfalls auf 2 Prozent des Haushaltszieles begrenzt.

Der Vorschuss wird gemäss § 1 Absatz 2 unter die Versicherungsträger verteilt.

In Abweichung von Absatz 1 müssen die vorläufigen Ausgaben des Jahres 2000 dem Allgemeinen Rat nicht binnen vier Monaten nach Ende des Rechnungsjahres vorgelegt werden." Art. 44 Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des in Artikel 27 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Medizinischen Fachrates für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 das in Artikel 35 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Verzeichnis der Gesundheitsleistungen abändern, ohne die in Artikel 35 § 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verfahrensregeln zu berücksichtigen, insofern die in Artikel 50 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen dem Minister zum 31. Dezember 2001 keine Vorschläge des Medizinischen Fachrates, die jährliche Einsparungen in Höhe von 40 Millionen Euro ermöglichen, übermittelt hat. (...) TITEL XV - In-Kraft-Treten Art. 168 Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, mit Ausnahme von: - Artikel 14, der mit 1. Januar 1998 wirksam wird, - Artikel 17, der mit 16. Februar 1999 wirksam wird, - Artikel 23, der mit 1. Januar 1994 wirksam wird, - Artikel 24, der an dem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Datum in Kraft tritt, - den Artikeln 25 und 26, die mit 1. November 1999 wirksam werden, - den Artikeln 36 und 45, die mit 1. Juni 2001 wirksam werden, - Artikel 38, der an dem vom König bestimmten Datum in Kraft tritt, - den Artikeln 69 bis 71, die an einem vom König zu bestimmenden Datum zur gleichen Zeit wie die Ausführungserlasse in Bezug auf die elektronische Datenübermittlung in Kraft treten, - den Artikeln 76, 77 und 78, die mit 31. Dezember 2001 wirksam werden, - Artikel 79, der am 1. Januar 2003 in Kraft tritt, ausser was die Befreiung von allen Steuern und Gebühren zugunsten der Provinzen und Gemeinden betrifft, die in Form von Zuschlagzehnteln erhoben werden, für die er ab dem Steuerjahr 2003 gilt, - den Artikeln 87 bis 94, die mit 27. Juli 2000 wirksam werden, - Artikel 96, der am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2001 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den föderalen öffentlichen Diensten in Kraft tritt, - den Artikeln 116 und 117, die mit 4. November 2000 wirksam werden, - den Artikeln 121, 122, 123, 125, 126, 127 und 128, die an dem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Datum in Kraft treten, - den Artikeln 120, 129 und 130, die mit 1. April 2001 wirksam werden, - den Artikeln 15, 16, 95, 141, 142 und 143, die an dem vom König bestimmten Datum in Kraft treten, - den Artikeln 161 und 162, die mit 24. Dezember 2001 wirksam werden, - Artikel 166, der mit 10. Dezember 2001 wirksam wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Dezember 2001 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand R. DAEMS Der Minister des Innern A. DUQUESNE Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Für den Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, abwesend: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, beauftragt mit der Politik der Grossstädte Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 april 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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