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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen van de programmawet van 30 december 2001 | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions en matière de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités de la loi-programme du 30 décembre 2001 |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
26 APRIL 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 26 AVRIL 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van sommige bepalingen betreffende de verplichte | langue allemande de certaines dispositions en matière de l'assurance |
verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen van de | obligatoire soins de santé et indemnités de la loi-programme du 30 |
programmawet van 30 december 2001 | décembre 2001 |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles |
1, 34 tot 44 en 168 van de programmawet van 30 december 2001, | 1er, 34 à 44 et 168 de la loi-programme du 30 décembre 2001, établi |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de artikelen 1, 34 tot 44 en 168 van de programmawet van | officielle en langue allemande des articles 1er, 34 à 44 et 168 de la |
30 december 2001. | loi-programme du 30 décembre 2001. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 26 april 2002. | Donné à Bruxelles, le 26 avril 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Annexe |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
30. DEZEMBER 2001 - Programmgesetz | 30. DEZEMBER 2001 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte | Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte |
Angelegenheit. | Angelegenheit. |
TITEL II - Soziale Angelegenheiten | TITEL II - Soziale Angelegenheiten |
(...) | (...) |
KAPITEL X - Gesundheitspflege und Entschädigungen | KAPITEL X - Gesundheitspflege und Entschädigungen |
(...) | (...) |
Abschnitt II - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Abschnitt II - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Art. 34 | Art. 34 |
Artikel 16 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Artikel 16 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie |
folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
"13. legt in Ausführung von Artikel 202 § 2 die vorläufigen Ausgaben | "13. legt in Ausführung von Artikel 202 § 2 die vorläufigen Ausgaben |
der Gesundheitspflegeversicherung fest." | der Gesundheitspflegeversicherung fest." |
Art. 35 | Art. 35 |
Ein Artikel 36quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz | Ein Artikel 36quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 36quater - Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag des für | "Art. 36quater - Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag des für |
die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers und des für die | die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers und des für die |
Volksgesundheit zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat | Volksgesundheit zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen die Gesundheitspflege- und | beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung eine finanzielle Beteiligung an der | Entschädigungspflichtversicherung eine finanzielle Beteiligung an der |
Arbeit von Hausärztegruppierungen bewilligt, die gemäss den Normen | Arbeit von Hausärztegruppierungen bewilligt, die gemäss den Normen |
zugelassen sind, die auf der Grundlage von Artikel 9 des Königlichen | zugelassen sind, die auf der Grundlage von Artikel 9 des Königlichen |
Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
festgelegt sind. | festgelegt sind. |
Vorerwähnter Erlass ergeht auf Vorschlag der Nationalen Kommission | Vorerwähnter Erlass ergeht auf Vorschlag der Nationalen Kommission |
Ärzte-Krankenkassen. Die Minister können die Frist, innerhalb deren | Ärzte-Krankenkassen. Die Minister können die Frist, innerhalb deren |
die Kommission einen Vorschlag unterbreiten kann, festlegen. Erfolgt | die Kommission einen Vorschlag unterbreiten kann, festlegen. Erfolgt |
dieser Vorschlag nicht innerhalb der Frist oder können die Minister | dieser Vorschlag nicht innerhalb der Frist oder können die Minister |
sich dem Vorschlag nicht anschliessen, können sie der Kommission ihren | sich dem Vorschlag nicht anschliessen, können sie der Kommission ihren |
eigenen Vorschlag vorlegen. Die Kommission gibt dann innerhalb der von | eigenen Vorschlag vorlegen. Die Kommission gibt dann innerhalb der von |
den Ministern festgelegten Frist eine Stellungnahme zu diesem | den Ministern festgelegten Frist eine Stellungnahme zu diesem |
Vorschlag ab." | Vorschlag ab." |
Art. 36 | Art. 36 |
Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 16. April 1997, wird wie folgt ergänzt: | Königlichen Erlass vom 16. April 1997, wird wie folgt ergänzt: |
"Ebenfalls betroffen sind Begünstigte der durch das Gesetz vom 22. | "Ebenfalls betroffen sind Begünstigte der durch das Gesetz vom 22. |
März 2001 eingeführten Einkommensgarantie für Betagte und Personen zu | März 2001 eingeführten Einkommensgarantie für Betagte und Personen zu |
ihren Lasten,". | ihren Lasten,". |
Art. 37 | Art. 37 |
Ein Artikel 37quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Ein Artikel 37quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
koordinierte Gesetz eingefügt: | koordinierte Gesetz eingefügt: |
"Art. 37quater - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen | "Art. 37quater - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass ein Verfahren festlegen, durch das die in Artikel 37 §§ 1 und | Erlass ein Verfahren festlegen, durch das die in Artikel 37 §§ 1 und |
12 erwähnten Beteiligungen und die in Artikel 44 § 1 erwähnten | 12 erwähnten Beteiligungen und die in Artikel 44 § 1 erwähnten |
Honorare für einen einzelnen Pflegeerbringer gekürzt werden können, | Honorare für einen einzelnen Pflegeerbringer gekürzt werden können, |
wenn festgestellt wird, dass dieser Pflegeerbringer in bedeutender | wenn festgestellt wird, dass dieser Pflegeerbringer in bedeutender |
Weise das Bewertungsinstrument, das ebenfalls dazu dient, die | Weise das Bewertungsinstrument, das ebenfalls dazu dient, die |
Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für einen oder | Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für einen oder |
mehrere Begünstigte festzulegen, falsch anwendet. | mehrere Begünstigte festzulegen, falsch anwendet. |
Zu diesem Zweck bestimmt der König: | Zu diesem Zweck bestimmt der König: |
(a) aufgrund welcher Elemente die Kürzung beschlossen werden kann, | (a) aufgrund welcher Elemente die Kürzung beschlossen werden kann, |
(b) was unter "in bedeutender Weise das Bewertungsinstrument falsch | (b) was unter "in bedeutender Weise das Bewertungsinstrument falsch |
anwenden" zu verstehen ist, | anwenden" zu verstehen ist, |
(c) den Umfang der Kürzung der Beteiligungen und Honorare, | (c) den Umfang der Kürzung der Beteiligungen und Honorare, |
(d) den Zeitraum, während dessen diese Kürzung angewandt wird, und wie | (d) den Zeitraum, während dessen diese Kürzung angewandt wird, und wie |
diese Kürzung festgelegt wird, | diese Kürzung festgelegt wird, |
(e) wer mit der Anwendung der Kürzung beauftragt wird. | (e) wer mit der Anwendung der Kürzung beauftragt wird. |
Dabei müssen die finanziellen Auswirkungen einer mangelhaften | Dabei müssen die finanziellen Auswirkungen einer mangelhaften |
Beurteilung der Pflegeabhängigkeit und/oder des Pflegebedürfnisses und | Beurteilung der Pflegeabhängigkeit und/oder des Pflegebedürfnisses und |
ein Multiplikator berücksichtigt werden, durch den gewährleistet | ein Multiplikator berücksichtigt werden, durch den gewährleistet |
werden muss, dass die Kürzung der Beteiligungen und Honorare den | werden muss, dass die Kürzung der Beteiligungen und Honorare den |
berechneten oder geschätzten finanziellen Vorteil, der auf die | berechneten oder geschätzten finanziellen Vorteil, der auf die |
fehlerhafte Anwendung des Bewertungsinstruments zurückzuführen ist, | fehlerhafte Anwendung des Bewertungsinstruments zurückzuführen ist, |
übersteigt. | übersteigt. |
Diese Kürzung der Beteiligungen und Honorare darf der betreffende | Diese Kürzung der Beteiligungen und Honorare darf der betreffende |
Pflegeerbringer keinesfalls von den Begünstigten zurückfordern." | Pflegeerbringer keinesfalls von den Begünstigten zurückfordern." |
Art. 38 | Art. 38 |
Artikel 40 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen | Artikel 40 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 25. April 1997, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Erlass vom 25. April 1997, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Das Globalhaushaltsziel kann auf Vorschlag des Ministers vom | "Das Globalhaushaltsziel kann auf Vorschlag des Ministers vom |
Allgemeinen Rat unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 § 3 angepasst | Allgemeinen Rat unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 § 3 angepasst |
werden, damit die in den Artikeln 59 und 69 erwähnten algebraischen | werden, damit die in den Artikeln 59 und 69 erwähnten algebraischen |
Differenzen und die Änderungen bei der Beteiligung der Versicherung in | Differenzen und die Änderungen bei der Beteiligung der Versicherung in |
Anwendung von Artikel 64bis berücksichtigt werden." | Anwendung von Artikel 64bis berücksichtigt werden." |
Art. 39 | Art. 39 |
In Artikel 56 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. | In Artikel 56 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. |
August 2001, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | August 2001, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Die Ausgaben, die mit den betreffenden Abkommen verbunden sind, | "Die Ausgaben, die mit den betreffenden Abkommen verbunden sind, |
werden auf den Haushalt der Verwaltungskosten des Instituts | werden auf den Haushalt der Verwaltungskosten des Instituts |
angerechnet und gehen vollständig zulasten des Zweigs | angerechnet und gehen vollständig zulasten des Zweigs |
Gesundheitspflege." | Gesundheitspflege." |
Art. 40 | Art. 40 |
In Artikel 59 desselben Gesetzes wird ein Absatz 7 mit folgendem | In Artikel 59 desselben Gesetzes wird ein Absatz 7 mit folgendem |
Wortlaut hinzugefügt: | Wortlaut hinzugefügt: |
"Die vorerwähnten algebraischen Differenzen, die sich auf Jahre nach | "Die vorerwähnten algebraischen Differenzen, die sich auf Jahre nach |
dem Jahr 2001 beziehen, werden für die nicht in einem Krankenhaus | dem Jahr 2001 beziehen, werden für die nicht in einem Krankenhaus |
aufgenommenen Begünstigten und für die in einem Krankenhaus | aufgenommenen Begünstigten und für die in einem Krankenhaus |
aufgenommenen Begünstigten nicht getrennt verrechnet, wenn die | aufgenommenen Begünstigten nicht getrennt verrechnet, wenn die |
algebraischen Differenzen ein unterschiedliches Vorzeichen haben und | algebraischen Differenzen ein unterschiedliches Vorzeichen haben und |
beide Differenzen um weniger als 2 Prozent vom globalen | beide Differenzen um weniger als 2 Prozent vom globalen |
Finanzmittelhaushalt abweichen; in diesem Fall erfolgt die | Finanzmittelhaushalt abweichen; in diesem Fall erfolgt die |
Nettoverrechnung in dem Teil mit der grössten nominalen Abweichung." | Nettoverrechnung in dem Teil mit der grössten nominalen Abweichung." |
Art. 41 | Art. 41 |
In Artikel 69 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: | In Artikel 69 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: |
"Die Globalisierung der Verrechnung der algebraischen Differenzen | "Die Globalisierung der Verrechnung der algebraischen Differenzen |
unterliegt den Regeln, die in Artikel 59 vorgesehen sind." | unterliegt den Regeln, die in Artikel 59 vorgesehen sind." |
Art. 42 | Art. 42 |
In Artikel 165 desselben Gesetzes wird ein Absatz mit folgendem | In Artikel 165 desselben Gesetzes wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut hinzugefügt: | Wortlaut hinzugefügt: |
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, | "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, |
dass für die in Artikel 34 Nr. 5 erwähnten Lieferungen die Grundlage | dass für die in Artikel 34 Nr. 5 erwähnten Lieferungen die Grundlage |
für die Berechnung durch die Tariffestsetzungsämter der Beteiligung | für die Berechnung durch die Tariffestsetzungsämter der Beteiligung |
der Versicherung, die die Versicherungsträger Apothekern, die eine der | der Versicherung, die die Versicherungsträger Apothekern, die eine der |
Öffentlichkeit zugängliche Apotheke betreiben, und Ärzten, die | Öffentlichkeit zugängliche Apotheke betreiben, und Ärzten, die |
ermächtigt sind, ein Arzneimitteldepot zu führen, schulden, um | ermächtigt sind, ein Arzneimitteldepot zu führen, schulden, um |
höchstens 15 Prozent des Betrags des Eigenanteils, der zulasten der | höchstens 15 Prozent des Betrags des Eigenanteils, der zulasten der |
Begünstigten geht, so wie in Artikel 37 § 2 und § 4 erwähnt, gekürzt | Begünstigten geht, so wie in Artikel 37 § 2 und § 4 erwähnt, gekürzt |
wird." | wird." |
Art. 43 | Art. 43 |
In Artikel 202 desselben koordinierten Gesetzes, dessen heutiger Text | In Artikel 202 desselben koordinierten Gesetzes, dessen heutiger Text |
§ 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
"§ 2 - Die vorläufigen Ausgaben der Gesundheitspflegeversicherung, die | "§ 2 - Die vorläufigen Ausgaben der Gesundheitspflegeversicherung, die |
vom Dienst für Gesundheitspflege des Instituts festgelegt werden, | vom Dienst für Gesundheitspflege des Instituts festgelegt werden, |
werden dem Allgemeinen Rat binnen vier Monaten nach Ende des | werden dem Allgemeinen Rat binnen vier Monaten nach Ende des |
Rechnungsjahres vorgelegt. | Rechnungsjahres vorgelegt. |
Übersteigen die vorläufigen Ausgaben das Haushaltsziel, entrichtet das | Übersteigen die vorläufigen Ausgaben das Haushaltsziel, entrichtet das |
Institut jedem Versicherungsträger vor Ende des Monats nach der | Institut jedem Versicherungsträger vor Ende des Monats nach der |
Billigung der vorläufigen Ausgaben der Versicherung seitens des | Billigung der vorläufigen Ausgaben der Versicherung seitens des |
Allgemeinen Rates einen Vorschuss auf den definitiven Abschluss der | Allgemeinen Rates einen Vorschuss auf den definitiven Abschluss der |
Rechnungen. | Rechnungen. |
Dieser Vorschuss entspricht dem Unterschied zwischen dem Betrag des | Dieser Vorschuss entspricht dem Unterschied zwischen dem Betrag des |
Haushaltsziels und dem Betrag der vorläufigen Ausgaben, der für das | Haushaltsziels und dem Betrag der vorläufigen Ausgaben, der für das |
Jahr 2000 um 20 Prozent dieses Unterschieds, begrenzt auf 2 Prozent | Jahr 2000 um 20 Prozent dieses Unterschieds, begrenzt auf 2 Prozent |
des Haushaltszieles, gekürzt wird und für die folgenden Jahre um 25 | des Haushaltszieles, gekürzt wird und für die folgenden Jahre um 25 |
Prozent dieses Unterschieds, ebenfalls auf 2 Prozent des | Prozent dieses Unterschieds, ebenfalls auf 2 Prozent des |
Haushaltszieles begrenzt. | Haushaltszieles begrenzt. |
Der Vorschuss wird gemäss § 1 Absatz 2 unter die Versicherungsträger | Der Vorschuss wird gemäss § 1 Absatz 2 unter die Versicherungsträger |
verteilt. | verteilt. |
In Abweichung von Absatz 1 müssen die vorläufigen Ausgaben des Jahres | In Abweichung von Absatz 1 müssen die vorläufigen Ausgaben des Jahres |
2000 dem Allgemeinen Rat nicht binnen vier Monaten nach Ende des | 2000 dem Allgemeinen Rat nicht binnen vier Monaten nach Ende des |
Rechnungsjahres vorgelegt werden." | Rechnungsjahres vorgelegt werden." |
Art. 44 | Art. 44 |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach |
Stellungnahme des in Artikel 27 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Stellungnahme des in Artikel 27 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Medizinischen Fachrates | Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Medizinischen Fachrates |
für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 das in | für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 das in |
Artikel 35 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Verzeichnis der | Artikel 35 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Verzeichnis der |
Gesundheitsleistungen abändern, ohne die in Artikel 35 § 2 des | Gesundheitsleistungen abändern, ohne die in Artikel 35 § 2 des |
vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verfahrensregeln zu berücksichtigen, | vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verfahrensregeln zu berücksichtigen, |
insofern die in Artikel 50 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte | insofern die in Artikel 50 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte |
Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen dem Minister zum 31. Dezember | Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen dem Minister zum 31. Dezember |
2001 keine Vorschläge des Medizinischen Fachrates, die jährliche | 2001 keine Vorschläge des Medizinischen Fachrates, die jährliche |
Einsparungen in Höhe von 40 Millionen Euro ermöglichen, übermittelt | Einsparungen in Höhe von 40 Millionen Euro ermöglichen, übermittelt |
hat. | hat. |
(...) | (...) |
TITEL XV - In-Kraft-Treten | TITEL XV - In-Kraft-Treten |
Art. 168 | Art. 168 |
Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, mit Ausnahme | Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, mit Ausnahme |
von: | von: |
- Artikel 14, der mit 1. Januar 1998 wirksam wird, | - Artikel 14, der mit 1. Januar 1998 wirksam wird, |
- Artikel 17, der mit 16. Februar 1999 wirksam wird, | - Artikel 17, der mit 16. Februar 1999 wirksam wird, |
- Artikel 23, der mit 1. Januar 1994 wirksam wird, | - Artikel 23, der mit 1. Januar 1994 wirksam wird, |
- Artikel 24, der an dem vom König durch einen im Ministerrat | - Artikel 24, der an dem vom König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass bestimmten Datum in Kraft tritt, | beratenen Erlass bestimmten Datum in Kraft tritt, |
- den Artikeln 25 und 26, die mit 1. November 1999 wirksam werden, | - den Artikeln 25 und 26, die mit 1. November 1999 wirksam werden, |
- den Artikeln 36 und 45, die mit 1. Juni 2001 wirksam werden, | - den Artikeln 36 und 45, die mit 1. Juni 2001 wirksam werden, |
- Artikel 38, der an dem vom König bestimmten Datum in Kraft tritt, | - Artikel 38, der an dem vom König bestimmten Datum in Kraft tritt, |
- den Artikeln 69 bis 71, die an einem vom König zu bestimmenden Datum | - den Artikeln 69 bis 71, die an einem vom König zu bestimmenden Datum |
zur gleichen Zeit wie die Ausführungserlasse in Bezug auf die | zur gleichen Zeit wie die Ausführungserlasse in Bezug auf die |
elektronische Datenübermittlung in Kraft treten, | elektronische Datenübermittlung in Kraft treten, |
- den Artikeln 76, 77 und 78, die mit 31. Dezember 2001 wirksam | - den Artikeln 76, 77 und 78, die mit 31. Dezember 2001 wirksam |
werden, | werden, |
- Artikel 79, der am 1. Januar 2003 in Kraft tritt, ausser was die | - Artikel 79, der am 1. Januar 2003 in Kraft tritt, ausser was die |
Befreiung von allen Steuern und Gebühren zugunsten der Provinzen und | Befreiung von allen Steuern und Gebühren zugunsten der Provinzen und |
Gemeinden betrifft, die in Form von Zuschlagzehnteln erhoben werden, | Gemeinden betrifft, die in Form von Zuschlagzehnteln erhoben werden, |
für die er ab dem Steuerjahr 2003 gilt, | für die er ab dem Steuerjahr 2003 gilt, |
- den Artikeln 87 bis 94, die mit 27. Juli 2000 wirksam werden, | - den Artikeln 87 bis 94, die mit 27. Juli 2000 wirksam werden, |
- Artikel 96, der am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen | - Artikel 96, der am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen |
Erlasses vom 29. Oktober 2001 über die Bestimmung und die Ausübung der | Erlasses vom 29. Oktober 2001 über die Bestimmung und die Ausübung der |
Managementfunktionen in den föderalen öffentlichen Diensten in Kraft | Managementfunktionen in den föderalen öffentlichen Diensten in Kraft |
tritt, | tritt, |
- den Artikeln 116 und 117, die mit 4. November 2000 wirksam werden, | - den Artikeln 116 und 117, die mit 4. November 2000 wirksam werden, |
- den Artikeln 121, 122, 123, 125, 126, 127 und 128, die an dem vom | - den Artikeln 121, 122, 123, 125, 126, 127 und 128, die an dem vom |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Datum in | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Datum in |
Kraft treten, | Kraft treten, |
- den Artikeln 120, 129 und 130, die mit 1. April 2001 wirksam werden, | - den Artikeln 120, 129 und 130, die mit 1. April 2001 wirksam werden, |
- den Artikeln 15, 16, 95, 141, 142 und 143, die an dem vom König | - den Artikeln 15, 16, 95, 141, 142 und 143, die an dem vom König |
bestimmten Datum in Kraft treten, | bestimmten Datum in Kraft treten, |
- den Artikeln 161 und 162, die mit 24. Dezember 2001 wirksam werden, | - den Artikeln 161 und 162, die mit 24. Dezember 2001 wirksam werden, |
- Artikel 166, der mit 10. Dezember 2001 wirksam wird. | - Artikel 166, der mit 10. Dezember 2001 wirksam wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. Dezember 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Dezember 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für den Premierminister, abwesend: | Für den Premierminister, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen |
Eingliederung und der Sozialwirtschaft | Eingliederung und der Sozialwirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der | Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der |
Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand | Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand |
R. DAEMS | R. DAEMS |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des |
Transportwesens | Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Für den Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen | Für den Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen |
Angelegenheiten, abwesend: | Angelegenheiten, abwesend: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und | Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und |
der Umwelt, abwesend: | der Umwelt, abwesend: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, | Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, |
beauftragt mit der Politik der Grossstädte | beauftragt mit der Politik der Grossstädte |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 april 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 avril 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |