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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/04/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen van de programmawet van 30 december 2001 Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions en matière de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités de la loi-programme du 30 décembre 2001
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
26 APRIL 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 26 AVRIL 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van sommige bepalingen betreffende de verplichte langue allemande de certaines dispositions en matière de l'assurance
verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen van de obligatoire soins de santé et indemnités de la loi-programme du 30
programmawet van 30 december 2001 décembre 2001
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles
1, 34 tot 44 en 168 van de programmawet van 30 december 2001, 1er, 34 à 44 et 168 de la loi-programme du 30 décembre 2001, établi
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de artikelen 1, 34 tot 44 en 168 van de programmawet van officielle en langue allemande des articles 1er, 34 à 44 et 168 de la
30 december 2001. loi-programme du 30 décembre 2001.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 26 april 2002. Donné à Bruxelles, le 26 avril 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Annexe
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
30. DEZEMBER 2001 - Programmgesetz 30. DEZEMBER 2001 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 Artikel 1
Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte
Angelegenheit. Angelegenheit.
TITEL II - Soziale Angelegenheiten TITEL II - Soziale Angelegenheiten
(...) (...)
KAPITEL X - Gesundheitspflege und Entschädigungen KAPITEL X - Gesundheitspflege und Entschädigungen
(...) (...)
Abschnitt II - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Abschnitt II - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Art. 34 Art. 34
Artikel 16 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Artikel 16 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
"13. legt in Ausführung von Artikel 202 § 2 die vorläufigen Ausgaben "13. legt in Ausführung von Artikel 202 § 2 die vorläufigen Ausgaben
der Gesundheitspflegeversicherung fest." der Gesundheitspflegeversicherung fest."
Art. 35 Art. 35
Ein Artikel 36quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz Ein Artikel 36quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz
eingefügt: eingefügt:
"Art. 36quater - Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag des für "Art. 36quater - Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag des für
die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers und des für die die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers und des für die
Volksgesundheit zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat Volksgesundheit zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen die Gesundheitspflege- und beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung eine finanzielle Beteiligung an der Entschädigungspflichtversicherung eine finanzielle Beteiligung an der
Arbeit von Hausärztegruppierungen bewilligt, die gemäss den Normen Arbeit von Hausärztegruppierungen bewilligt, die gemäss den Normen
zugelassen sind, die auf der Grundlage von Artikel 9 des Königlichen zugelassen sind, die auf der Grundlage von Artikel 9 des Königlichen
Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
festgelegt sind. festgelegt sind.
Vorerwähnter Erlass ergeht auf Vorschlag der Nationalen Kommission Vorerwähnter Erlass ergeht auf Vorschlag der Nationalen Kommission
Ärzte-Krankenkassen. Die Minister können die Frist, innerhalb deren Ärzte-Krankenkassen. Die Minister können die Frist, innerhalb deren
die Kommission einen Vorschlag unterbreiten kann, festlegen. Erfolgt die Kommission einen Vorschlag unterbreiten kann, festlegen. Erfolgt
dieser Vorschlag nicht innerhalb der Frist oder können die Minister dieser Vorschlag nicht innerhalb der Frist oder können die Minister
sich dem Vorschlag nicht anschliessen, können sie der Kommission ihren sich dem Vorschlag nicht anschliessen, können sie der Kommission ihren
eigenen Vorschlag vorlegen. Die Kommission gibt dann innerhalb der von eigenen Vorschlag vorlegen. Die Kommission gibt dann innerhalb der von
den Ministern festgelegten Frist eine Stellungnahme zu diesem den Ministern festgelegten Frist eine Stellungnahme zu diesem
Vorschlag ab." Vorschlag ab."
Art. 36 Art. 36
Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 16. April 1997, wird wie folgt ergänzt: Königlichen Erlass vom 16. April 1997, wird wie folgt ergänzt:
"Ebenfalls betroffen sind Begünstigte der durch das Gesetz vom 22. "Ebenfalls betroffen sind Begünstigte der durch das Gesetz vom 22.
März 2001 eingeführten Einkommensgarantie für Betagte und Personen zu März 2001 eingeführten Einkommensgarantie für Betagte und Personen zu
ihren Lasten,". ihren Lasten,".
Art. 37 Art. 37
Ein Artikel 37quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Ein Artikel 37quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
koordinierte Gesetz eingefügt: koordinierte Gesetz eingefügt:
"Art. 37quater - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen "Art. 37quater - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass ein Verfahren festlegen, durch das die in Artikel 37 §§ 1 und Erlass ein Verfahren festlegen, durch das die in Artikel 37 §§ 1 und
12 erwähnten Beteiligungen und die in Artikel 44 § 1 erwähnten 12 erwähnten Beteiligungen und die in Artikel 44 § 1 erwähnten
Honorare für einen einzelnen Pflegeerbringer gekürzt werden können, Honorare für einen einzelnen Pflegeerbringer gekürzt werden können,
wenn festgestellt wird, dass dieser Pflegeerbringer in bedeutender wenn festgestellt wird, dass dieser Pflegeerbringer in bedeutender
Weise das Bewertungsinstrument, das ebenfalls dazu dient, die Weise das Bewertungsinstrument, das ebenfalls dazu dient, die
Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für einen oder Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für einen oder
mehrere Begünstigte festzulegen, falsch anwendet. mehrere Begünstigte festzulegen, falsch anwendet.
Zu diesem Zweck bestimmt der König: Zu diesem Zweck bestimmt der König:
(a) aufgrund welcher Elemente die Kürzung beschlossen werden kann, (a) aufgrund welcher Elemente die Kürzung beschlossen werden kann,
(b) was unter "in bedeutender Weise das Bewertungsinstrument falsch (b) was unter "in bedeutender Weise das Bewertungsinstrument falsch
anwenden" zu verstehen ist, anwenden" zu verstehen ist,
(c) den Umfang der Kürzung der Beteiligungen und Honorare, (c) den Umfang der Kürzung der Beteiligungen und Honorare,
(d) den Zeitraum, während dessen diese Kürzung angewandt wird, und wie (d) den Zeitraum, während dessen diese Kürzung angewandt wird, und wie
diese Kürzung festgelegt wird, diese Kürzung festgelegt wird,
(e) wer mit der Anwendung der Kürzung beauftragt wird. (e) wer mit der Anwendung der Kürzung beauftragt wird.
Dabei müssen die finanziellen Auswirkungen einer mangelhaften Dabei müssen die finanziellen Auswirkungen einer mangelhaften
Beurteilung der Pflegeabhängigkeit und/oder des Pflegebedürfnisses und Beurteilung der Pflegeabhängigkeit und/oder des Pflegebedürfnisses und
ein Multiplikator berücksichtigt werden, durch den gewährleistet ein Multiplikator berücksichtigt werden, durch den gewährleistet
werden muss, dass die Kürzung der Beteiligungen und Honorare den werden muss, dass die Kürzung der Beteiligungen und Honorare den
berechneten oder geschätzten finanziellen Vorteil, der auf die berechneten oder geschätzten finanziellen Vorteil, der auf die
fehlerhafte Anwendung des Bewertungsinstruments zurückzuführen ist, fehlerhafte Anwendung des Bewertungsinstruments zurückzuführen ist,
übersteigt. übersteigt.
Diese Kürzung der Beteiligungen und Honorare darf der betreffende Diese Kürzung der Beteiligungen und Honorare darf der betreffende
Pflegeerbringer keinesfalls von den Begünstigten zurückfordern." Pflegeerbringer keinesfalls von den Begünstigten zurückfordern."
Art. 38 Art. 38
Artikel 40 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Artikel 40 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 25. April 1997, wird durch folgenden Absatz ergänzt: Erlass vom 25. April 1997, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Das Globalhaushaltsziel kann auf Vorschlag des Ministers vom "Das Globalhaushaltsziel kann auf Vorschlag des Ministers vom
Allgemeinen Rat unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 § 3 angepasst Allgemeinen Rat unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 § 3 angepasst
werden, damit die in den Artikeln 59 und 69 erwähnten algebraischen werden, damit die in den Artikeln 59 und 69 erwähnten algebraischen
Differenzen und die Änderungen bei der Beteiligung der Versicherung in Differenzen und die Änderungen bei der Beteiligung der Versicherung in
Anwendung von Artikel 64bis berücksichtigt werden." Anwendung von Artikel 64bis berücksichtigt werden."
Art. 39 Art. 39
In Artikel 56 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. In Artikel 56 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10.
August 2001, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: August 2001, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Die Ausgaben, die mit den betreffenden Abkommen verbunden sind, "Die Ausgaben, die mit den betreffenden Abkommen verbunden sind,
werden auf den Haushalt der Verwaltungskosten des Instituts werden auf den Haushalt der Verwaltungskosten des Instituts
angerechnet und gehen vollständig zulasten des Zweigs angerechnet und gehen vollständig zulasten des Zweigs
Gesundheitspflege." Gesundheitspflege."
Art. 40 Art. 40
In Artikel 59 desselben Gesetzes wird ein Absatz 7 mit folgendem In Artikel 59 desselben Gesetzes wird ein Absatz 7 mit folgendem
Wortlaut hinzugefügt: Wortlaut hinzugefügt:
"Die vorerwähnten algebraischen Differenzen, die sich auf Jahre nach "Die vorerwähnten algebraischen Differenzen, die sich auf Jahre nach
dem Jahr 2001 beziehen, werden für die nicht in einem Krankenhaus dem Jahr 2001 beziehen, werden für die nicht in einem Krankenhaus
aufgenommenen Begünstigten und für die in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten und für die in einem Krankenhaus
aufgenommenen Begünstigten nicht getrennt verrechnet, wenn die aufgenommenen Begünstigten nicht getrennt verrechnet, wenn die
algebraischen Differenzen ein unterschiedliches Vorzeichen haben und algebraischen Differenzen ein unterschiedliches Vorzeichen haben und
beide Differenzen um weniger als 2 Prozent vom globalen beide Differenzen um weniger als 2 Prozent vom globalen
Finanzmittelhaushalt abweichen; in diesem Fall erfolgt die Finanzmittelhaushalt abweichen; in diesem Fall erfolgt die
Nettoverrechnung in dem Teil mit der grössten nominalen Abweichung." Nettoverrechnung in dem Teil mit der grössten nominalen Abweichung."
Art. 41 Art. 41
In Artikel 69 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: In Artikel 69 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ergänzt:
"Die Globalisierung der Verrechnung der algebraischen Differenzen "Die Globalisierung der Verrechnung der algebraischen Differenzen
unterliegt den Regeln, die in Artikel 59 vorgesehen sind." unterliegt den Regeln, die in Artikel 59 vorgesehen sind."
Art. 42 Art. 42
In Artikel 165 desselben Gesetzes wird ein Absatz mit folgendem In Artikel 165 desselben Gesetzes wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut hinzugefügt: Wortlaut hinzugefügt:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen,
dass für die in Artikel 34 Nr. 5 erwähnten Lieferungen die Grundlage dass für die in Artikel 34 Nr. 5 erwähnten Lieferungen die Grundlage
für die Berechnung durch die Tariffestsetzungsämter der Beteiligung für die Berechnung durch die Tariffestsetzungsämter der Beteiligung
der Versicherung, die die Versicherungsträger Apothekern, die eine der der Versicherung, die die Versicherungsträger Apothekern, die eine der
Öffentlichkeit zugängliche Apotheke betreiben, und Ärzten, die Öffentlichkeit zugängliche Apotheke betreiben, und Ärzten, die
ermächtigt sind, ein Arzneimitteldepot zu führen, schulden, um ermächtigt sind, ein Arzneimitteldepot zu führen, schulden, um
höchstens 15 Prozent des Betrags des Eigenanteils, der zulasten der höchstens 15 Prozent des Betrags des Eigenanteils, der zulasten der
Begünstigten geht, so wie in Artikel 37 § 2 und § 4 erwähnt, gekürzt Begünstigten geht, so wie in Artikel 37 § 2 und § 4 erwähnt, gekürzt
wird." wird."
Art. 43 Art. 43
In Artikel 202 desselben koordinierten Gesetzes, dessen heutiger Text In Artikel 202 desselben koordinierten Gesetzes, dessen heutiger Text
§ 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
"§ 2 - Die vorläufigen Ausgaben der Gesundheitspflegeversicherung, die "§ 2 - Die vorläufigen Ausgaben der Gesundheitspflegeversicherung, die
vom Dienst für Gesundheitspflege des Instituts festgelegt werden, vom Dienst für Gesundheitspflege des Instituts festgelegt werden,
werden dem Allgemeinen Rat binnen vier Monaten nach Ende des werden dem Allgemeinen Rat binnen vier Monaten nach Ende des
Rechnungsjahres vorgelegt. Rechnungsjahres vorgelegt.
Übersteigen die vorläufigen Ausgaben das Haushaltsziel, entrichtet das Übersteigen die vorläufigen Ausgaben das Haushaltsziel, entrichtet das
Institut jedem Versicherungsträger vor Ende des Monats nach der Institut jedem Versicherungsträger vor Ende des Monats nach der
Billigung der vorläufigen Ausgaben der Versicherung seitens des Billigung der vorläufigen Ausgaben der Versicherung seitens des
Allgemeinen Rates einen Vorschuss auf den definitiven Abschluss der Allgemeinen Rates einen Vorschuss auf den definitiven Abschluss der
Rechnungen. Rechnungen.
Dieser Vorschuss entspricht dem Unterschied zwischen dem Betrag des Dieser Vorschuss entspricht dem Unterschied zwischen dem Betrag des
Haushaltsziels und dem Betrag der vorläufigen Ausgaben, der für das Haushaltsziels und dem Betrag der vorläufigen Ausgaben, der für das
Jahr 2000 um 20 Prozent dieses Unterschieds, begrenzt auf 2 Prozent Jahr 2000 um 20 Prozent dieses Unterschieds, begrenzt auf 2 Prozent
des Haushaltszieles, gekürzt wird und für die folgenden Jahre um 25 des Haushaltszieles, gekürzt wird und für die folgenden Jahre um 25
Prozent dieses Unterschieds, ebenfalls auf 2 Prozent des Prozent dieses Unterschieds, ebenfalls auf 2 Prozent des
Haushaltszieles begrenzt. Haushaltszieles begrenzt.
Der Vorschuss wird gemäss § 1 Absatz 2 unter die Versicherungsträger Der Vorschuss wird gemäss § 1 Absatz 2 unter die Versicherungsträger
verteilt. verteilt.
In Abweichung von Absatz 1 müssen die vorläufigen Ausgaben des Jahres In Abweichung von Absatz 1 müssen die vorläufigen Ausgaben des Jahres
2000 dem Allgemeinen Rat nicht binnen vier Monaten nach Ende des 2000 dem Allgemeinen Rat nicht binnen vier Monaten nach Ende des
Rechnungsjahres vorgelegt werden." Rechnungsjahres vorgelegt werden."
Art. 44 Art. 44
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach
Stellungnahme des in Artikel 27 des am 14. Juli 1994 koordinierten Stellungnahme des in Artikel 27 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Medizinischen Fachrates Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Medizinischen Fachrates
für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 das in für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 das in
Artikel 35 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Verzeichnis der Artikel 35 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Verzeichnis der
Gesundheitsleistungen abändern, ohne die in Artikel 35 § 2 des Gesundheitsleistungen abändern, ohne die in Artikel 35 § 2 des
vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verfahrensregeln zu berücksichtigen, vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verfahrensregeln zu berücksichtigen,
insofern die in Artikel 50 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte insofern die in Artikel 50 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte
Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen dem Minister zum 31. Dezember Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen dem Minister zum 31. Dezember
2001 keine Vorschläge des Medizinischen Fachrates, die jährliche 2001 keine Vorschläge des Medizinischen Fachrates, die jährliche
Einsparungen in Höhe von 40 Millionen Euro ermöglichen, übermittelt Einsparungen in Höhe von 40 Millionen Euro ermöglichen, übermittelt
hat. hat.
(...) (...)
TITEL XV - In-Kraft-Treten TITEL XV - In-Kraft-Treten
Art. 168 Art. 168
Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, mit Ausnahme Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, mit Ausnahme
von: von:
- Artikel 14, der mit 1. Januar 1998 wirksam wird, - Artikel 14, der mit 1. Januar 1998 wirksam wird,
- Artikel 17, der mit 16. Februar 1999 wirksam wird, - Artikel 17, der mit 16. Februar 1999 wirksam wird,
- Artikel 23, der mit 1. Januar 1994 wirksam wird, - Artikel 23, der mit 1. Januar 1994 wirksam wird,
- Artikel 24, der an dem vom König durch einen im Ministerrat - Artikel 24, der an dem vom König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass bestimmten Datum in Kraft tritt, beratenen Erlass bestimmten Datum in Kraft tritt,
- den Artikeln 25 und 26, die mit 1. November 1999 wirksam werden, - den Artikeln 25 und 26, die mit 1. November 1999 wirksam werden,
- den Artikeln 36 und 45, die mit 1. Juni 2001 wirksam werden, - den Artikeln 36 und 45, die mit 1. Juni 2001 wirksam werden,
- Artikel 38, der an dem vom König bestimmten Datum in Kraft tritt, - Artikel 38, der an dem vom König bestimmten Datum in Kraft tritt,
- den Artikeln 69 bis 71, die an einem vom König zu bestimmenden Datum - den Artikeln 69 bis 71, die an einem vom König zu bestimmenden Datum
zur gleichen Zeit wie die Ausführungserlasse in Bezug auf die zur gleichen Zeit wie die Ausführungserlasse in Bezug auf die
elektronische Datenübermittlung in Kraft treten, elektronische Datenübermittlung in Kraft treten,
- den Artikeln 76, 77 und 78, die mit 31. Dezember 2001 wirksam - den Artikeln 76, 77 und 78, die mit 31. Dezember 2001 wirksam
werden, werden,
- Artikel 79, der am 1. Januar 2003 in Kraft tritt, ausser was die - Artikel 79, der am 1. Januar 2003 in Kraft tritt, ausser was die
Befreiung von allen Steuern und Gebühren zugunsten der Provinzen und Befreiung von allen Steuern und Gebühren zugunsten der Provinzen und
Gemeinden betrifft, die in Form von Zuschlagzehnteln erhoben werden, Gemeinden betrifft, die in Form von Zuschlagzehnteln erhoben werden,
für die er ab dem Steuerjahr 2003 gilt, für die er ab dem Steuerjahr 2003 gilt,
- den Artikeln 87 bis 94, die mit 27. Juli 2000 wirksam werden, - den Artikeln 87 bis 94, die mit 27. Juli 2000 wirksam werden,
- Artikel 96, der am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen - Artikel 96, der am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen
Erlasses vom 29. Oktober 2001 über die Bestimmung und die Ausübung der Erlasses vom 29. Oktober 2001 über die Bestimmung und die Ausübung der
Managementfunktionen in den föderalen öffentlichen Diensten in Kraft Managementfunktionen in den föderalen öffentlichen Diensten in Kraft
tritt, tritt,
- den Artikeln 116 und 117, die mit 4. November 2000 wirksam werden, - den Artikeln 116 und 117, die mit 4. November 2000 wirksam werden,
- den Artikeln 121, 122, 123, 125, 126, 127 und 128, die an dem vom - den Artikeln 121, 122, 123, 125, 126, 127 und 128, die an dem vom
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Datum in König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Datum in
Kraft treten, Kraft treten,
- den Artikeln 120, 129 und 130, die mit 1. April 2001 wirksam werden, - den Artikeln 120, 129 und 130, die mit 1. April 2001 wirksam werden,
- den Artikeln 15, 16, 95, 141, 142 und 143, die an dem vom König - den Artikeln 15, 16, 95, 141, 142 und 143, die an dem vom König
bestimmten Datum in Kraft treten, bestimmten Datum in Kraft treten,
- den Artikeln 161 und 162, die mit 24. Dezember 2001 wirksam werden, - den Artikeln 161 und 162, die mit 24. Dezember 2001 wirksam werden,
- Artikel 166, der mit 10. Dezember 2001 wirksam wird. - Artikel 166, der mit 10. Dezember 2001 wirksam wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Dezember 2001 Gegeben zu Brüssel, den 30. Dezember 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für den Premierminister, abwesend: Für den Premierminister, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen
Eingliederung und der Sozialwirtschaft Eingliederung und der Sozialwirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der
Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand
R. DAEMS R. DAEMS
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des
Transportwesens Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Für den Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Für den Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen
Angelegenheiten, abwesend: Angelegenheiten, abwesend:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und
der Umwelt, abwesend: der Umwelt, abwesend:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung,
beauftragt mit der Politik der Grossstädte beauftragt mit der Politik der Grossstädte
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 april 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 avril 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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