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Koninklijk Besluit van 25 februari 2008
gepubliceerd op 04 maart 2016

Koninklijk besluit tot vaststelling van het geldelijke statuut van het wetenschappelijk personeel van de federale wetenschappelijke instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
programmatorische federale overheidsdienst wetenschapsbeleid
numac
2016000110
pub.
04/03/2016
prom.
25/02/2008
ELI
eli/besluit/2008/02/25/2016000110/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WETENSCHAPSBELEID


25 FEBRUARI 2008. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het geldelijke statuut van het wetenschappelijk personeel van de federale wetenschappelijke instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 25 februari 2008 tot vaststelling van het geldelijke statuut van het wetenschappelijk personeel van de federale wetenschappelijke instellingen (Belgisch Staatsblad van 7 april 2008, err. van 13 augustus 2012), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 12 juni 2012Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 12/06/2012 pub. 22/06/2012 numac 2012021090 bron programmatorische federale overheidsdienst wetenschapsbeleid Koninklijk besluit houdende diverse wijzigingen betreffende de statuten van de federale wetenschappelijke instellingen sluiten houdende diverse wijzigingen betreffende de statuten van de federale wetenschappelijke instellingen (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2012, err. van 24 juli 2012).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK 25. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf das in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25.Februar 2008 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen erwähnte wissenschaftliche Personal, nachstehend "wissenschaftliches Personal" genannt.

Außer bei Abweichungen, die durch vorliegenden Erlass vorgesehen sind, findet er ebenfalls Anwendung auf das Personal der vorerwähnten Einrichtungen, das mit einer leitenden Funktion beauftragt ist.

Art. 2 - Die Gehälter des wissenschaftlichen Personals werden in Gehaltstabellen festgelegt, die Folgendes umfassen: - ein Mindestgehalt, - sogenannte Gehaltsstufen, die aus zeitlich gestuften Erhöhungen hervorgehen, - ein Höchstgehalt.

Gehälter und zeitlich gestufte Erhöhungen werden in einer Anzahl Währungseinheiten angegeben, die ihrem Jahresbetrag entsprechen.

Keine Gehaltstabelle darf sich über mehr als einunddreißig Jahre erstrecken. [Wissenschaftliche Bedienstete erhalten zeitlich gestufte Erhöhungen entsprechend ihrem finanziellen Dienstalter: Das finanzielle Dienstalter kann nur geändert werden, wenn ein wissenschaftlicher Bediensteter nachweist, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Berechnung seines finanziellen Dienstalters ein Fehler begangen wurde.

In diesem Fall erfolgt eine Neuberechnung auf der Grundlage der Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Dienstantritts anwendbar waren.] [Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 25 des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: - "Dienststelle des Staates": jede Dienststelle, die der gesetzgebenden, der ausführenden oder der rechtsprechenden Gewalt untersteht und keine getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, - "Dienststelle einer Gemeinschaft oder Region": jede Dienststelle, die dem Parlament oder der Regierung einer Gemeinschaft oder Region untersteht und keine getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, - "Dienststelle der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission": jede Dienststelle, die der Vereinigten Versammlung oder dem Vereinigten Kollegium untersteht und keine getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, - "Dienststelle in Afrika": jede Dienststelle, die der Regierung von Belgisch-Kongo oder der Regierung von Ruanda-Urundi unterstand und keine getrennte Rechtspersönlichkeit besaß, - "anderer öffentlicher Dienststelle als einer Dienststelle des Staates, einer Gemeinschaft oder Region oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und einer Dienststelle in Afrika": 1. jede Dienststelle, die dem Föderalstaat oder der Regierung einer Gemeinschaft oder Region untersteht und getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, 2.jede Dienststelle, die dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission untersteht und getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, 3. jede Dienststelle, die der Regierung von Belgisch-Kongo oder der Regierung von Ruanda-Urundi unterstand und getrennte Rechtspersönlichkeit besaß, 4.jede Dienststelle, die einer der Gemeinschaftskommissionen der Region Brüssel-Hauptstadt untersteht, 5. jede Dienststelle, die einer Provinz, einer Gemeinde, einer Gemeindevereinigung, einer Agglomeration untersteht beziehungsweise einer Gemeindeföderation unterstand, und jede Dienststelle, die von einer einer Provinz oder einer Gemeinde unterstehenden Einrichtung abhängt, 6.jede andere Einrichtung belgischen Rechts, die einem kollektiven Bedarf allgemeinen oder lokalen Interesses entspricht und bei deren Schaffung beziehungsweise besonderer Leitung die Vormachtstellung der öffentlichen Behörde erkennbar ist, sowie jede andere Einrichtung kolonialen Rechts, die diese Bedingungen erfüllte.

KAPITEL 2 - Grundregelung Abschnitt 1 - Festlegung der Gehaltstabellen des wissenschaftlichen Personals Art. 4 - Die Gehaltstabelle jeder Klasse in der Laufbahn des wissenschaftlichen Personals wird wie folgt festgelegt: Klasse SW1

Gehaltstabelle SW10

Assistent-Praktikant oder Assistent

0.

21.880,00


1.

22.325,00


2.

22.770,00


3.

23.215,00


4.

23.660,00


5.

24.105,00


6.

24.550,00


7.

24.995,00


8.

25.440,00


9.

25.885,00


10.

26.330,00


11.

26.775,00


12.

27.220,00


13.

27.665,00


14.

28.110,00


15.

28.555,00


16.

29.000,00


17.

29.445,00


18.

29.890,00


19.

30.335,00


20.

30.780,00


21.

31.225,00


22.

31.670,00


23.

32.115,00


24.

32.560,00


25.

33.005,00


26.

33.450,00


27.

33.895,00


Gehaltstabelle SW11

Assistent-Praktikant oder Assistent

0.

25.880,00


1.

26.453,00


2.

27.026,00


3.

27.599,00


4.

28.172,00


5.

28.745,00


6.

29.318,00


7.

29.891,00


8.

30.464,00


9.

31.037,00


10.

31.610,00


11.

32.183,00


12.

32.756,00


13.

33.329,00


14.

33.902,00


15.

34.475,00


16.

35.048,00


17.

35.621,00


18.

36.194,00


19.

36.767,00


20.

37.340,00


21.

37.913,00


22.

38.486,00


23.

39.059,00


24.

39.632,00


25.

40.205,00


26.

40.778,00


27.

41.351,00


Wissenschaftliche Bedienstete, die in der Gehaltstabelle SW10 besoldet werden, erhalten den Vorteil der Gehaltstabelle SW11, sobald sie ein wissenschaftliches Dienstalter von zwei Jahren haben.

Klasse SW2

Gehaltstabelle SW21

[Oberassistent]

0.

31.880,00


1.

32.490,00


2.

33.100,00


3.

33.710,00


4.

34.320,00


5.

34.930,00


6.

35.540,00


7.

36.150,00


8.

36.760,00


9.

37.370,00


10.

37.980,00


11.

38.590,00


12.

39.200,00


13.

39.810,00


14.

40.420,00


15.

41.030,00


16.

41.640,00


17.

42.250,00


18.

42.860,00


19.

43.470,00


20.

44.080,00


21.

44.690,00


22.

45.300,00


23.

45.910,00


24.

46.520,00


25.

47.130,00


26.

47.740,00


27.

48.350,00


Klasse SW3

Gehaltstabelle SW31

[Erster Oberassistent]

0.

39.570,00


1.

40.316,36


2.

41.062,72


3.

41.809,08


4.

42.555,44


5.

43.301,80


6.

44.048,16


7.

44.794,52


8.

45.540,88


9.

46.287,24


10.

47.033,60


11.

47.779,96


12.

48.526,32


13.

49.272,68


14.

50.019,04


15.

50.765,40


16.

51.511,76


17.

52.258,12


18.

53.004,48


19.

53.750,84


20.

54.497,20


21.

55.243,56


22.

55.989,92


Klasse SW4

Gehaltstabelle SW41

[Forschungsleiter]

0.

47.360,00


1.

47.970,00


2.

48.580,00


3.

49.190,00


4.

49.800,00


5.

50.410,00


6.

51.020,00


7.

51.630,00


8.

52.240,00


9.

52.850,00


10.

53.460,00


11.

54.070,00


12.

54.680,00


13.

55.290,00


14.

55.900,00


15.

56.510,00


16.

57.120,00


17.

57.730,00


18.

58.340,00


19.

58.950,00


20.

59.560,00


21.

60.170,00


22.

60.780,00


[Art. 4 abgeändert durch Art. 26 Nr. 1 bis 3 des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] Abschnitt 2 - Festlegung des Gehalts Art. 5 - Bei Änderungen des Besoldungsstatuts für eine Klasse werden die unter Berücksichtigung dieser Klasse festgelegten Gehälter neu festgelegt, als ob es das neue Besoldungsstatut schon immer gegeben hätte.

Liegt das so neu festgelegte Gehalt unter dem Gehalt, das der Bedienstete bei Inkrafttreten des Abänderungserlasses in seiner Klasse erhielt, behält er in dieser Klasse das höhere Gehalt, bis er ein Gehalt erhält, das diesem zumindest entspricht. [Vorliegender Artikel hat keine Auswirkung auf die Berechnung des finanziellen Dienstalters.] [Art. 5 Abs. 3 eingefügt durch Art. 27 des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] Abschnitt 3 - Annehmbare Dienste Art. 6 - [ § 1] - Für die Gewährung der Erhöhungen in einer Gehaltstabelle sind nur folgende Dienste annehmbar: 1. Dienste, die für einen Bediensteten als wissenschaftliches Dienstalter wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 25.Februar 2008 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen bestimmt anerkannt werden, 2. effektive Dienste, die der Bedienstete geleistet hat in: a) einer Dienststelle des Staates, einer Dienststelle einer Gemeinschaft, einer Region oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, einer Dienststelle in Afrika, [einer Dienststelle des "Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung - Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la Recherche scientifique", einer Dienststelle des "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek Vlaanderen", einer Dienststelle des "Fonds de la Recherche scientifique"] einer Dienststelle des "Fonds pour la formation à la recherche dans l'industrie et dans l'agriculture", einer Dienststelle des "Instituut van het Wetenschappelijk technologisch onderzoek in de industrie" oder einer anderen öffentlichen Dienststelle, entweder als Berufsmilitärperson oder als ziviler oder geistlicher Inhaber eines besoldeten Amtes mit Vollzeitbeschäftigung, b) einer subventionierten freien Lehranstalt, als ziviler oder geistlicher Inhaber eines durch eine Gehaltssubvention besoldeten Amtes mit Vollzeitbeschäftigung. In vorhergehendem Absatz erwähnte Dienste, die ab dem 1. Januar 1998 geleistet worden sind, können ungeachtet ihrer Finanzierungsquelle angenommen werden, c) der "Université Catholique de Louvain", den "Facultés universitaires Notre-Dame de la Paix à Namur", den "Facultés universitaires catholiques de Mons", den "Facultés universitaires Saint-Louis", der "Faculté universitaire des Sciences agronomiques de Gembloux", der "Faculté universitaire de Théologie protestante", der "Université libre de Bruxelles", der "Université de Liège", der "Université Mons-Hainaut", der "Faculté polytechnique à Mons", der "Fondation universitaire luxembourgeoise", der "Katholieke Universiteit Leuven", der "Katholieke Universiteit Brussel", der '"Universiteit Antwerpen", der "Vrije Universiteit Brussel", der "Universiteit Gent", der "Universiteit te Hasselt", der "Vlerick Leuven Gent Management School", dem Institut für Tropenmedizin, der "Faculteit voor Protestantse Godgegeleerdheid Brussel", der "Evangelische Theologische Faculteit Heverlee", als ziviler oder geistlicher Inhaber eines besoldeten Amtes mit Vollzeitbeschäftigung. In vorhergehendem Absatz erwähnte Dienste und Dienste, die in einem von diesen Einrichtungen abhängenden Klinikum geleistet worden sind, können ungeachtet ihrer Finanzierungsquelle angenommen werden.

In Abweichung von vorhergehendem Absatz können Dienste, für die ein Stipendium, eine Studienbörse oder ein Forschungsstipendium ausgezahlt wurde oder ein Forschungsvertrag geschlossen wurde, ebenfalls für die Gewährung der Erhöhungen in einer Gehaltstabelle berücksichtigt werden, insofern in der Bekanntmachung mit der Ankündigung des Auswahlverfahrens ausdrücklich eine vorhergehende zweckdienliche Berufserfahrung verlangt wird und die Bewerber diese Erfahrung mit allen rechtlichen Mitteln nachweisen können.

Der Minister, dem der Bedienstete untersteht, legt die Dauer der in vorhergehendem Absatz erwähnten Dienste fest, d) einer Lehranstalt des Staates, einer Gemeinschaft oder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens, als ziviler oder geistlicher Inhaber eines besoldeten Amtes mit Vollzeitbeschäftigung, e) einer subventionierten freien Schul- und Berufsberatungsstelle und einem subventionierten freien psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, als ziviler oder geistlicher Inhaber eines durch eine Gehaltssubvention besoldeten Amtes mit Vollzeitbeschäftigung. In vorhergehendem Absatz erwähnte Dienste, die ab dem 1. Januar 1998 geleistet worden sind, können ungeachtet ihrer Finanzierungsquelle angenommen werden, f) [einem Sekretariat, einem Strategiebüro, dem Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder einem Büro für allgemeine Politik, dem Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats,] g) einer anerkannten politischen Gruppe als Mitarbeiter oder einer anerkannten Fraktion eines Parlaments oder einer Versammlung als Parlamentsmitarbeiter, h) einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes vom 19.Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, i) einer öffentlichen Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, j) einer Dienststelle eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder einer Einrichtung, die durch oder aufgrund eines der Verträge zur Regelung der Gemeinschaften geschaffen wurde. Die Anerkennung der Annehmbarkeit der Dienste, die in einer in den Buchstaben i) und j) erwähnten Dienststelle geleistet wurden, muss auf Vorschlag der betreffenden Behörde von dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister gebilligt werden. § 2 - Dienste, die der Betreffende im öffentlichen Sektor als beschäftigter Arbeitsloser in einem Amt mit Vollzeitbeschäftigung geleistet hat, sind für die Gewährung der Erhöhungen in einer Gehaltstabelle [...] ebenfalls annehmbar. § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 sind Teilzeitdienste, die der Bedienstete ab dem 1. Januar 2000 in einer in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Dienststelle geleistet hat, für die Gewährung der zeitlich gestuften Erhöhungen proportional zu den tatsächlich erbrachten Leistungen annehmbar. [Art. 6 § 1 nummeriert durch Art. 28 Nr. 1 des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art.28 Nr. 2 erster Gedankenstrich des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe f) ersetzt durch Art. 28 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012); § 2 abgeändert durch Art. 28 Nr. 3 des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] Art. 7 - Für die Anwendung von Artikel 6: 1. [wird davon ausgegangen, dass ein Bediensteter Dienste leistet, die für die Berechnung des finanziellen Dienstalters annehmbar sind, wenn er im aktiven Dienst ist oder wegen Krankheit zur Disposition gestellt ist, 2.gelten Dienste als Vollzeitdienste, wenn sie eine normale Berufstätigkeit vollständig ausfüllen,] 3. gelten als Berufsmilitärpersonen: a) Berufsoffiziere, Offiziere des Ergänzungskaders, Hilfsoffiziere und Kurzzeitoffiziere, b) Reserveoffiziere, die mit Ausnahme der Übungsleistungen freiwillige Leistungen erbringen, c) Berufsunteroffiziere, Unteroffiziere des Ergänzungskaders und Kurzzeitunteroffiziere, d) Militärpersonen unter dem Rang eines Offiziers, die aufgrund einer Verpflichtung beziehungsweise einer Neuverpflichtung dienen, einschließlich Berufssoldaten und Soldaten des Ergänzungskaders, e) aktive Militärgeistliche und Reserve-Militärgeistliche, die in Friedenszeiten im Dienst belassen werden, um den zeitweiligen Kader des Militärseelsorgedienstes zu bilden, f) moralische Berater bei den Streitkräften, die der nichtkonfessionellen Gemeinschaft Belgiens angehören, 4.werden Berufsmilitärpersonen gleichgesetzt: a) Militärgeistliche und Reserve-Militärgeistliche bei der föderalen Polizei, b) moralische Berater bei der föderalen Polizei, die der nichtkonfessionellen Gemeinschaft Belgiens angehören, 5.sind effektive Dienste der anderen Militärgeistlichen und der anderen moralischen Berater, die der nichtkonfessionellen Gemeinschaft Belgiens angehören, ebenfalls annehmbar. [Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 und 2 ersetzt durch Art. 29 des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] Art. 8 - Für jeden Zeitraum, in dem ein Bediensteter seine Ansprüche auf Aufsteigen in seiner Gehaltstabelle in einer Klasse behalten oder verloren hat, werden Dienste, die er in einer anderen Eigenschaft geleistet haben sollte, nicht berücksichtigt für die Festlegung seines Gehalts in dieser Klasse und in jeder späteren Klasse, die wegen der statutarischen Aufeinanderfolge der verschiedenen Eigenschaften des Bediensteten damit verbunden ist.

Art. 9 - § 1 - [Annehmbare Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet;

Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls bei mehreren Arbeitgebern, werden nicht berücksichtigt.] Jedoch wird die Dauer der annehmbaren Dienste, die ein Bediensteter ad interim oder zeitweilig im Unterrichtswesen geleistet hat, vom Minister, dem er untersteht, auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden ausgestellten Bescheinigung festgelegt, deren Muster von dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister erstellt wird.

Auf dieser Bescheinigung angegebene Vollzeitleistungen, die in Zehnteln ausgezahlt werden und pro Schuljahr kein volles Jahr effektiver Dienste darstellen, werden Tag für Tag verbucht. Die Gesamtanzahl Tage der auf diese Weise geleisteten Dienste, bei denen Vollzeitleistungen erbracht worden sind, wird mit 1,2 multipliziert.

Das Ergebnis dieser arithmetischen Operation wird anschließend durch 30 geteilt. Das erhaltene Ergebnis gibt die zu berücksichtigende Anzahl Monate an; der Rest wird nicht berücksichtigt.

Auf derselben Bescheinigung angegebene Vollzeitleistungen, aus denen hervorgeht, dass der Bedienstete während eines vollen Schuljahres beschäftigt worden ist, gelten für insgesamt dreihundert Tage und stellen ein Jahr annehmbarer Dienste dar. § 2 - In Abweichung von § 1 sind Leistungen, die keinen vollen Arbeitsstundenplan ausfüllen und ab dem 1. Januar 2000 erbracht worden sind, für die Gewährung der zeitlich gestuften Erhöhungen proportional zu den tatsächlich erbrachten Leistungen annehmbar. [Art. 9 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 30 des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] Art. 10 - Die Dauer der annehmbaren Dienste, die ein Bediensteter geltend machen kann, darf nie die reelle Dauer der Zeiträume überschreiten, die durch diese Dienste gedeckt werden.

Abschnitt 4 - Auszahlung des Gehalts Art. 11 - § 1 - Das Monatsgehalt entspricht einem Zwölftel des Jahresgehalts. Wenn ein Bediensteter an einem anderen Datum als dem ersten Tag des Monats in eine neue Klasse ernannt wird, wird das Gehalt des laufenden Monats nicht geändert. Verstirbt der Bedienstete oder wird er in den Ruhestand versetzt, kann das Gehalt des laufenden Monats nicht zurückgefordert werden. § 2 - Wird das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet, wird das Gehalt für Vollzeitleistungen mit folgendem Bruch multipliziert: Prozentsatz der Leistungen X Anzahl geleisteter Werktage, Anzahl aufgrund des Arbeitskalenders zu leistender Werktage.

Die Anzahl geleisteter oder zu leistender Werktage entspricht der geleisteten oder zu leistenden Anzahl Stunden, geteilt durch 7,6.

Man versteht unter: - "Werktag": jeden Tag der Woche, einschließlich der Feiertage, Samstag und Sonntag ausgenommen, - "geleistetem Werktag": jeden Werktag, für den eine Entlohnung geschuldet wird, - "Arbeitskalender": die Anzahl der während eines Monats zu leistenden Werktage.

Art. 12 - Die auf die Gehälter des Personals der föderalen öffentlichen Dienste anwendbare Mobilitätsregelung findet ebenfalls Anwendung auf die Gehälter des wissenschaftlichen Personals.

Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt. [KAPITEL 2bis - Bestimmungen über die besonderen wissenschaftlichen Funktionen "Leiter eines wissenschaftlichen Dienstes" und "Leiter eines wissenschaftlichen Programms" [Kapitel 2bis mit den Artikeln 12/1 und 12/2 eingefügt durch Art. 31 des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] Art. 12/1 - § 1 - Ein wissenschaftlicher Bediensteter, der für eine Funktion als Leiter eines wissenschaftlichen Dienstes oder Leiter eines wissenschaftlichen Programms bestimmt wird, erhält für die Dauer, in der er sein Mandat ausübt, einen jährlichen Gehaltszuschlag von 5.000,00 EUR. § 2 - Der Gehaltszuschlag wird auf 8.000,00 EUR pro Jahr angehoben, wenn der betreffende Dienst oder das betreffende Programm mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt: 1. mit Ausnahme des als Leiter bestimmten Bediensteten eine Anzahl Mitarbeiter umfassen, die einem Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens zehn Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals entspricht, 2.über einen eigenen Jahreshaushalt wie in § 1 festgelegt verfügen, der mindestens 1.000.000,00 EUR umfasst.

Art. 12/2 - Der Gehaltszuschlag wird monatlich in demselben Maße und unter denselben Bedingungen wie das Gehalt ausgezahlt.

Unbeschadet des Artikels 47/8 § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2008 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen und mit Ausnahme des Mutterschaftsurlaubs, Adoptionsurlaubs und Laufbahnunterbrechungsurlaubs zur Leistung von Palliativpflege wird der Gehaltszuschlag während eines Abwesenheitszeitraums nicht geschuldet, sobald das Personalmitglied während der Dauer des Mandats länger als einen Monat abwesend ist.

Er wird nicht für die Berechnung des Urlaubsgeldes oder der Jahresendzulage berücksichtigt.

Der Betrag des Gehaltszuschlags ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden.] KAPITEL 3 - Bestimmungen über leitende Funktionen Art. 13 - [...] [Art. 13 aufgehoben durch Art. 32 des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] Art.14 - Die Artikel 11 und 12 finden Anwendung auf das in Artikel 13 erwähnte Gehalt.

KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 15 - [Das wissenschaftliche Dienstalter, das die in den Artikeln 54, 55 und 56 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2008 erwähnten Bediensteten zum 30. April 2008 erworben haben, gilt als annehmbarer Dienst im Sinne von Artikel 6.] Der Minister, dem der Bedienstete untersteht, regelt mit Einverständnis des für die Wissenschaftspolitik zuständigen Ministers die Fälle, die eine derartige Besonderheit aufweisen, dass im Sinne des vorliegenden Besoldungsstatuts eine weniger wortgetreue Anwendung der darin vorgesehenen Vorschriften gerechtfertigt ist.

Von den Artikeln 4, 11 und 13 darf jedoch nicht abgewichen werden. [Art. 15 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 33 des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] Art. 16 - Aufgehoben werden: 1. der Königliche Erlass vom 21.April 1965 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals des Staates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. September 1972, 30.

Juli 1976, Nr. 83 vom 31. Juli 1982, Nr. 163 vom 30. Dezember 1982, 16. August 1988, das Gesetz vom 4.Januar 1989, die Königlichen Erlasse vom 13. Dezember 1989, 21. März 1990, 7. August 1991, 19.

November 1991, 20. Oktober 1992, 4. März 1993, 9. Juli 1993, 4.

Februar 1998, 19. April 1999, 9. Juni 1999, 11. Dezember 2001 und 11.

Juli 2003, 2. der Königliche Erlass vom 21.April 1965 zur Festlegung für das Ministerium des nationalen Unterrichtswesens und der Kultur der im Königlichen Erlass vom 21. April 1965 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals des Staates erwähnten Sonderregelung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Oktober 1990, 20.Oktober 1992, 9. Juli 1993 und 19. April 1999, 3. der Königliche Erlass vom 21.April 1965 zur Festlegung für das Ministerium der Landwirtschaft der im Königlichen Erlass vom 21. April 1965 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals des Staates erwähnten Sonderregelung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Oktober 1990, 20. Oktober 1992 und 9. Juli 1993, 4. Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr.83 vom 31. Juli 1982 zur Abänderung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals des Staates, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 163 vom 30. Dezember 1982, das Gesetz vom 4.

Januar 1989, die Königlichen Erlasse vom 13. Dezember 1989, 4. März 1990, 7. August 1991, 17. Oktober 1991, 20. Oktober 1992, 9. Juli 1993, 4. Februar 1998, 11. Dezember 2001 und 11. Juli 2003.

Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Dezember 2006.

Art. 18 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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