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Koninklijk besluit tot vaststelling van het geldelijke statuut van het wetenschappelijk personeel van de federale wetenschappelijke instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal fixant le statut pécuniaire du personnel scientifique des établissements scientifiques fédéraux. - Coordination officieuse en langue allemande |
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PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WETENSCHAPSBELEID 25 FEBRUARI 2008. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het geldelijke statuut van het wetenschappelijk personeel van de federale wetenschappelijke instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL DE PROGRAMMATION POLITIQUE SCIENTIFIQUE 25 FEVRIER 2008. - Arrêté royal fixant le statut pécuniaire du personnel scientifique des établissements scientifiques fédéraux. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 25 februari 2008 tot vaststelling van het | allemande de l'arrêté royal du 25 février 2008 fixant le statut |
geldelijke statuut van het wetenschappelijk personeel van de federale | |
wetenschappelijke instellingen (Belgisch Staatsblad van 7 april 2008, | pécuniaire du personnel scientifique des établissements scientifiques |
err. van 13 augustus 2012), zoals het werd gewijzigd bij het | fédéraux (Moniteur belge du 7 avril 2008, err. du 13 août 2012), tel |
koninklijk besluit van 12 juni 2012 houdende diverse wijzigingen | qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 12 juin 2012 portant |
betreffende de statuten van de federale wetenschappelijke instellingen | diverses modifications relatives aux statuts des établissements |
(Belgisch Staatsblad van 22 juni 2012, err. van 24 juli 2012). | scientifiques fédéraux (Moniteur belge du 22 juin 2012, err. du 24 |
juillet 2012). | |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK |
25. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung des | 25. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen | Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen |
wissenschaftlichen Einrichtungen | wissenschaftlichen Einrichtungen |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf das in Artikel 2 | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf das in Artikel 2 |
des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2008 zur Festlegung des | des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2008 zur Festlegung des |
Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen | Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen |
wissenschaftlichen Einrichtungen erwähnte wissenschaftliche Personal, | wissenschaftlichen Einrichtungen erwähnte wissenschaftliche Personal, |
nachstehend "wissenschaftliches Personal" genannt. | nachstehend "wissenschaftliches Personal" genannt. |
Außer bei Abweichungen, die durch vorliegenden Erlass vorgesehen sind, | Außer bei Abweichungen, die durch vorliegenden Erlass vorgesehen sind, |
findet er ebenfalls Anwendung auf das Personal der vorerwähnten | findet er ebenfalls Anwendung auf das Personal der vorerwähnten |
Einrichtungen, das mit einer leitenden Funktion beauftragt ist. | Einrichtungen, das mit einer leitenden Funktion beauftragt ist. |
Art. 2 - Die Gehälter des wissenschaftlichen Personals werden in | Art. 2 - Die Gehälter des wissenschaftlichen Personals werden in |
Gehaltstabellen festgelegt, die Folgendes umfassen: | Gehaltstabellen festgelegt, die Folgendes umfassen: |
- ein Mindestgehalt, | - ein Mindestgehalt, |
- sogenannte Gehaltsstufen, die aus zeitlich gestuften Erhöhungen | - sogenannte Gehaltsstufen, die aus zeitlich gestuften Erhöhungen |
hervorgehen, | hervorgehen, |
- ein Höchstgehalt. | - ein Höchstgehalt. |
Gehälter und zeitlich gestufte Erhöhungen werden in einer Anzahl | Gehälter und zeitlich gestufte Erhöhungen werden in einer Anzahl |
Währungseinheiten angegeben, die ihrem Jahresbetrag entsprechen. | Währungseinheiten angegeben, die ihrem Jahresbetrag entsprechen. |
Keine Gehaltstabelle darf sich über mehr als einunddreißig Jahre | Keine Gehaltstabelle darf sich über mehr als einunddreißig Jahre |
erstrecken. | erstrecken. |
[Wissenschaftliche Bedienstete erhalten zeitlich gestufte Erhöhungen | [Wissenschaftliche Bedienstete erhalten zeitlich gestufte Erhöhungen |
entsprechend ihrem finanziellen Dienstalter: Das finanzielle | entsprechend ihrem finanziellen Dienstalter: Das finanzielle |
Dienstalter kann nur geändert werden, wenn ein wissenschaftlicher | Dienstalter kann nur geändert werden, wenn ein wissenschaftlicher |
Bediensteter nachweist, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen | Bediensteter nachweist, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen |
Berechnung seines finanziellen Dienstalters ein Fehler begangen wurde. | Berechnung seines finanziellen Dienstalters ein Fehler begangen wurde. |
In diesem Fall erfolgt eine Neuberechnung auf der Grundlage der | In diesem Fall erfolgt eine Neuberechnung auf der Grundlage der |
Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Dienstantritts anwendbar | Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Dienstantritts anwendbar |
waren.] | waren.] |
[Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 25 des K.E. vom 12. Juni 2012 | [Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 25 des K.E. vom 12. Juni 2012 |
(B.S. vom 22. Juni 2012)] | (B.S. vom 22. Juni 2012)] |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
- "Dienststelle des Staates": jede Dienststelle, die der | - "Dienststelle des Staates": jede Dienststelle, die der |
gesetzgebenden, der ausführenden oder der rechtsprechenden Gewalt | gesetzgebenden, der ausführenden oder der rechtsprechenden Gewalt |
untersteht und keine getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, | untersteht und keine getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, |
- "Dienststelle einer Gemeinschaft oder Region": jede Dienststelle, | - "Dienststelle einer Gemeinschaft oder Region": jede Dienststelle, |
die dem Parlament oder der Regierung einer Gemeinschaft oder Region | die dem Parlament oder der Regierung einer Gemeinschaft oder Region |
untersteht und keine getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, | untersteht und keine getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, |
- "Dienststelle der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission": jede | - "Dienststelle der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission": jede |
Dienststelle, die der Vereinigten Versammlung oder dem Vereinigten | Dienststelle, die der Vereinigten Versammlung oder dem Vereinigten |
Kollegium untersteht und keine getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, | Kollegium untersteht und keine getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, |
- "Dienststelle in Afrika": jede Dienststelle, die der Regierung von | - "Dienststelle in Afrika": jede Dienststelle, die der Regierung von |
Belgisch-Kongo oder der Regierung von Ruanda-Urundi unterstand und | Belgisch-Kongo oder der Regierung von Ruanda-Urundi unterstand und |
keine getrennte Rechtspersönlichkeit besaß, | keine getrennte Rechtspersönlichkeit besaß, |
- "anderer öffentlicher Dienststelle als einer Dienststelle des | - "anderer öffentlicher Dienststelle als einer Dienststelle des |
Staates, einer Gemeinschaft oder Region oder der Gemeinsamen | Staates, einer Gemeinschaft oder Region oder der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission und einer Dienststelle in Afrika": | Gemeinschaftskommission und einer Dienststelle in Afrika": |
1. jede Dienststelle, die dem Föderalstaat oder der Regierung einer | 1. jede Dienststelle, die dem Föderalstaat oder der Regierung einer |
Gemeinschaft oder Region untersteht und getrennte Rechtspersönlichkeit | Gemeinschaft oder Region untersteht und getrennte Rechtspersönlichkeit |
besitzt, | besitzt, |
2. jede Dienststelle, die dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen | 2. jede Dienststelle, die dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission untersteht und getrennte Rechtspersönlichkeit | Gemeinschaftskommission untersteht und getrennte Rechtspersönlichkeit |
besitzt, | besitzt, |
3. jede Dienststelle, die der Regierung von Belgisch-Kongo oder der | 3. jede Dienststelle, die der Regierung von Belgisch-Kongo oder der |
Regierung von Ruanda-Urundi unterstand und getrennte | Regierung von Ruanda-Urundi unterstand und getrennte |
Rechtspersönlichkeit besaß, | Rechtspersönlichkeit besaß, |
4. jede Dienststelle, die einer der Gemeinschaftskommissionen der | 4. jede Dienststelle, die einer der Gemeinschaftskommissionen der |
Region Brüssel-Hauptstadt untersteht, | Region Brüssel-Hauptstadt untersteht, |
5. jede Dienststelle, die einer Provinz, einer Gemeinde, einer | 5. jede Dienststelle, die einer Provinz, einer Gemeinde, einer |
Gemeindevereinigung, einer Agglomeration untersteht beziehungsweise | Gemeindevereinigung, einer Agglomeration untersteht beziehungsweise |
einer Gemeindeföderation unterstand, und jede Dienststelle, die von | einer Gemeindeföderation unterstand, und jede Dienststelle, die von |
einer einer Provinz oder einer Gemeinde unterstehenden Einrichtung | einer einer Provinz oder einer Gemeinde unterstehenden Einrichtung |
abhängt, | abhängt, |
6. jede andere Einrichtung belgischen Rechts, die einem kollektiven | 6. jede andere Einrichtung belgischen Rechts, die einem kollektiven |
Bedarf allgemeinen oder lokalen Interesses entspricht und bei deren | Bedarf allgemeinen oder lokalen Interesses entspricht und bei deren |
Schaffung beziehungsweise besonderer Leitung die Vormachtstellung der | Schaffung beziehungsweise besonderer Leitung die Vormachtstellung der |
öffentlichen Behörde erkennbar ist, sowie jede andere Einrichtung | öffentlichen Behörde erkennbar ist, sowie jede andere Einrichtung |
kolonialen Rechts, die diese Bedingungen erfüllte. | kolonialen Rechts, die diese Bedingungen erfüllte. |
KAPITEL 2 - Grundregelung | KAPITEL 2 - Grundregelung |
Abschnitt 1 - Festlegung der Gehaltstabellen des wissenschaftlichen | Abschnitt 1 - Festlegung der Gehaltstabellen des wissenschaftlichen |
Personals | Personals |
Art. 4 - Die Gehaltstabelle jeder Klasse in der Laufbahn des | Art. 4 - Die Gehaltstabelle jeder Klasse in der Laufbahn des |
wissenschaftlichen Personals wird wie folgt festgelegt: | wissenschaftlichen Personals wird wie folgt festgelegt: |
Klasse SW1 | Klasse SW1 |
Gehaltstabelle SW10 | Gehaltstabelle SW10 |
Assistent-Praktikant oder Assistent | Assistent-Praktikant oder Assistent |
0. | 0. |
21.880,00 | 21.880,00 |
1. | 1. |
22.325,00 | 22.325,00 |
2. | 2. |
22.770,00 | 22.770,00 |
3. | 3. |
23.215,00 | 23.215,00 |
4. | 4. |
23.660,00 | 23.660,00 |
5. | 5. |
24.105,00 | 24.105,00 |
6. | 6. |
24.550,00 | 24.550,00 |
7. | 7. |
24.995,00 | 24.995,00 |
8. | 8. |
25.440,00 | 25.440,00 |
9. | 9. |
25.885,00 | 25.885,00 |
10. | 10. |
26.330,00 | 26.330,00 |
11. | 11. |
26.775,00 | 26.775,00 |
12. | 12. |
27.220,00 | 27.220,00 |
13. | 13. |
27.665,00 | 27.665,00 |
14. | 14. |
28.110,00 | 28.110,00 |
15. | 15. |
28.555,00 | 28.555,00 |
16. | 16. |
29.000,00 | 29.000,00 |
17. | 17. |
29.445,00 | 29.445,00 |
18. | 18. |
29.890,00 | 29.890,00 |
19. | 19. |
30.335,00 | 30.335,00 |
20. | 20. |
30.780,00 | 30.780,00 |
21. | 21. |
31.225,00 | 31.225,00 |
22. | 22. |
31.670,00 | 31.670,00 |
23. | 23. |
32.115,00 | 32.115,00 |
24. | 24. |
32.560,00 | 32.560,00 |
25. | 25. |
33.005,00 | 33.005,00 |
26. | 26. |
33.450,00 | 33.450,00 |
27. | 27. |
33.895,00 | 33.895,00 |
Gehaltstabelle SW11 | Gehaltstabelle SW11 |
Assistent-Praktikant oder Assistent | Assistent-Praktikant oder Assistent |
0. | 0. |
25.880,00 | 25.880,00 |
1. | 1. |
26.453,00 | 26.453,00 |
2. | 2. |
27.026,00 | 27.026,00 |
3. | 3. |
27.599,00 | 27.599,00 |
4. | 4. |
28.172,00 | 28.172,00 |
5. | 5. |
28.745,00 | 28.745,00 |
6. | 6. |
29.318,00 | 29.318,00 |
7. | 7. |
29.891,00 | 29.891,00 |
8. | 8. |
30.464,00 | 30.464,00 |
9. | 9. |
31.037,00 | 31.037,00 |
10. | 10. |
31.610,00 | 31.610,00 |
11. | 11. |
32.183,00 | 32.183,00 |
12. | 12. |
32.756,00 | 32.756,00 |
13. | 13. |
33.329,00 | 33.329,00 |
14. | 14. |
33.902,00 | 33.902,00 |
15. | 15. |
34.475,00 | 34.475,00 |
16. | 16. |
35.048,00 | 35.048,00 |
17. | 17. |
35.621,00 | 35.621,00 |
18. | 18. |
36.194,00 | 36.194,00 |
19. | 19. |
36.767,00 | 36.767,00 |
20. | 20. |
37.340,00 | 37.340,00 |
21. | 21. |
37.913,00 | 37.913,00 |
22. | 22. |
38.486,00 | 38.486,00 |
23. | 23. |
39.059,00 | 39.059,00 |
24. | 24. |
39.632,00 | 39.632,00 |
25. | 25. |
40.205,00 | 40.205,00 |
26. | 26. |
40.778,00 | 40.778,00 |
27. | 27. |
41.351,00 | 41.351,00 |
Wissenschaftliche Bedienstete, die in der Gehaltstabelle SW10 besoldet | Wissenschaftliche Bedienstete, die in der Gehaltstabelle SW10 besoldet |
werden, erhalten den Vorteil der Gehaltstabelle SW11, sobald sie ein | werden, erhalten den Vorteil der Gehaltstabelle SW11, sobald sie ein |
wissenschaftliches Dienstalter von zwei Jahren haben. | wissenschaftliches Dienstalter von zwei Jahren haben. |
Klasse SW2 | Klasse SW2 |
Gehaltstabelle SW21 | Gehaltstabelle SW21 |
[Oberassistent] | [Oberassistent] |
0. | 0. |
31.880,00 | 31.880,00 |
1. | 1. |
32.490,00 | 32.490,00 |
2. | 2. |
33.100,00 | 33.100,00 |
3. | 3. |
33.710,00 | 33.710,00 |
4. | 4. |
34.320,00 | 34.320,00 |
5. | 5. |
34.930,00 | 34.930,00 |
6. | 6. |
35.540,00 | 35.540,00 |
7. | 7. |
36.150,00 | 36.150,00 |
8. | 8. |
36.760,00 | 36.760,00 |
9. | 9. |
37.370,00 | 37.370,00 |
10. | 10. |
37.980,00 | 37.980,00 |
11. | 11. |
38.590,00 | 38.590,00 |
12. | 12. |
39.200,00 | 39.200,00 |
13. | 13. |
39.810,00 | 39.810,00 |
14. | 14. |
40.420,00 | 40.420,00 |
15. | 15. |
41.030,00 | 41.030,00 |
16. | 16. |
41.640,00 | 41.640,00 |
17. | 17. |
42.250,00 | 42.250,00 |
18. | 18. |
42.860,00 | 42.860,00 |
19. | 19. |
43.470,00 | 43.470,00 |
20. | 20. |
44.080,00 | 44.080,00 |
21. | 21. |
44.690,00 | 44.690,00 |
22. | 22. |
45.300,00 | 45.300,00 |
23. | 23. |
45.910,00 | 45.910,00 |
24. | 24. |
46.520,00 | 46.520,00 |
25. | 25. |
47.130,00 | 47.130,00 |
26. | 26. |
47.740,00 | 47.740,00 |
27. | 27. |
48.350,00 | 48.350,00 |
Klasse SW3 | Klasse SW3 |
Gehaltstabelle SW31 | Gehaltstabelle SW31 |
[Erster Oberassistent] | [Erster Oberassistent] |
0. | 0. |
39.570,00 | 39.570,00 |
1. | 1. |
40.316,36 | 40.316,36 |
2. | 2. |
41.062,72 | 41.062,72 |
3. | 3. |
41.809,08 | 41.809,08 |
4. | 4. |
42.555,44 | 42.555,44 |
5. | 5. |
43.301,80 | 43.301,80 |
6. | 6. |
44.048,16 | 44.048,16 |
7. | 7. |
44.794,52 | 44.794,52 |
8. | 8. |
45.540,88 | 45.540,88 |
9. | 9. |
46.287,24 | 46.287,24 |
10. | 10. |
47.033,60 | 47.033,60 |
11. | 11. |
47.779,96 | 47.779,96 |
12. | 12. |
48.526,32 | 48.526,32 |
13. | 13. |
49.272,68 | 49.272,68 |
14. | 14. |
50.019,04 | 50.019,04 |
15. | 15. |
50.765,40 | 50.765,40 |
16. | 16. |
51.511,76 | 51.511,76 |
17. | 17. |
52.258,12 | 52.258,12 |
18. | 18. |
53.004,48 | 53.004,48 |
19. | 19. |
53.750,84 | 53.750,84 |
20. | 20. |
54.497,20 | 54.497,20 |
21. | 21. |
55.243,56 | 55.243,56 |
22. | 22. |
55.989,92 | 55.989,92 |
Klasse SW4 | Klasse SW4 |
Gehaltstabelle SW41 | Gehaltstabelle SW41 |
[Forschungsleiter] | [Forschungsleiter] |
0. | 0. |
47.360,00 | 47.360,00 |
1. | 1. |
47.970,00 | 47.970,00 |
2. | 2. |
48.580,00 | 48.580,00 |
3. | 3. |
49.190,00 | 49.190,00 |
4. | 4. |
49.800,00 | 49.800,00 |
5. | 5. |
50.410,00 | 50.410,00 |
6. | 6. |
51.020,00 | 51.020,00 |
7. | 7. |
51.630,00 | 51.630,00 |
8. | 8. |
52.240,00 | 52.240,00 |
9. | 9. |
52.850,00 | 52.850,00 |
10. | 10. |
53.460,00 | 53.460,00 |
11. | 11. |
54.070,00 | 54.070,00 |
12. | 12. |
54.680,00 | 54.680,00 |
13. | 13. |
55.290,00 | 55.290,00 |
14. | 14. |
55.900,00 | 55.900,00 |
15. | 15. |
56.510,00 | 56.510,00 |
16. | 16. |
57.120,00 | 57.120,00 |
17. | 17. |
57.730,00 | 57.730,00 |
18. | 18. |
58.340,00 | 58.340,00 |
19. | 19. |
58.950,00 | 58.950,00 |
20. | 20. |
59.560,00 | 59.560,00 |
21. | 21. |
60.170,00 | 60.170,00 |
22. | 22. |
60.780,00 | 60.780,00 |
[Art. 4 abgeändert durch Art. 26 Nr. 1 bis 3 des K.E. vom 12. Juni | [Art. 4 abgeändert durch Art. 26 Nr. 1 bis 3 des K.E. vom 12. Juni |
2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] | 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] |
Abschnitt 2 - Festlegung des Gehalts | Abschnitt 2 - Festlegung des Gehalts |
Art. 5 - Bei Änderungen des Besoldungsstatuts für eine Klasse werden | Art. 5 - Bei Änderungen des Besoldungsstatuts für eine Klasse werden |
die unter Berücksichtigung dieser Klasse festgelegten Gehälter neu | die unter Berücksichtigung dieser Klasse festgelegten Gehälter neu |
festgelegt, als ob es das neue Besoldungsstatut schon immer gegeben | festgelegt, als ob es das neue Besoldungsstatut schon immer gegeben |
hätte. | hätte. |
Liegt das so neu festgelegte Gehalt unter dem Gehalt, das der | Liegt das so neu festgelegte Gehalt unter dem Gehalt, das der |
Bedienstete bei Inkrafttreten des Abänderungserlasses in seiner Klasse | Bedienstete bei Inkrafttreten des Abänderungserlasses in seiner Klasse |
erhielt, behält er in dieser Klasse das höhere Gehalt, bis er ein | erhielt, behält er in dieser Klasse das höhere Gehalt, bis er ein |
Gehalt erhält, das diesem zumindest entspricht. | Gehalt erhält, das diesem zumindest entspricht. |
[Vorliegender Artikel hat keine Auswirkung auf die Berechnung des | [Vorliegender Artikel hat keine Auswirkung auf die Berechnung des |
finanziellen Dienstalters.] | finanziellen Dienstalters.] |
[Art. 5 Abs. 3 eingefügt durch Art. 27 des K.E. vom 12. Juni 2012 | [Art. 5 Abs. 3 eingefügt durch Art. 27 des K.E. vom 12. Juni 2012 |
(B.S. vom 22. Juni 2012)] | (B.S. vom 22. Juni 2012)] |
Abschnitt 3 - Annehmbare Dienste | Abschnitt 3 - Annehmbare Dienste |
Art. 6 - [ § 1] - Für die Gewährung der Erhöhungen in einer | Art. 6 - [ § 1] - Für die Gewährung der Erhöhungen in einer |
Gehaltstabelle sind nur folgende Dienste annehmbar: | Gehaltstabelle sind nur folgende Dienste annehmbar: |
1. Dienste, die für einen Bediensteten als wissenschaftliches | 1. Dienste, die für einen Bediensteten als wissenschaftliches |
Dienstalter wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 25. Februar | Dienstalter wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 25. Februar |
2008 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der | 2008 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der |
föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen bestimmt anerkannt werden, | föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen bestimmt anerkannt werden, |
2. effektive Dienste, die der Bedienstete geleistet hat in: | 2. effektive Dienste, die der Bedienstete geleistet hat in: |
a) einer Dienststelle des Staates, einer Dienststelle einer | a) einer Dienststelle des Staates, einer Dienststelle einer |
Gemeinschaft, einer Region oder der Gemeinsamen | Gemeinschaft, einer Region oder der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission, einer Dienststelle in Afrika, [einer | Gemeinschaftskommission, einer Dienststelle in Afrika, [einer |
Dienststelle des "Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung - | Dienststelle des "Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung - |
Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la | Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la |
Recherche scientifique", einer Dienststelle des "Fonds voor | Recherche scientifique", einer Dienststelle des "Fonds voor |
Wetenschappelijk Onderzoek Vlaanderen", einer Dienststelle des "Fonds | Wetenschappelijk Onderzoek Vlaanderen", einer Dienststelle des "Fonds |
de la Recherche scientifique"] einer Dienststelle des "Fonds pour la | de la Recherche scientifique"] einer Dienststelle des "Fonds pour la |
formation à la recherche dans l'industrie et dans l'agriculture", | formation à la recherche dans l'industrie et dans l'agriculture", |
einer Dienststelle des "Instituut van het Wetenschappelijk | einer Dienststelle des "Instituut van het Wetenschappelijk |
technologisch onderzoek in de industrie" oder einer anderen | technologisch onderzoek in de industrie" oder einer anderen |
öffentlichen Dienststelle, entweder als Berufsmilitärperson oder als | öffentlichen Dienststelle, entweder als Berufsmilitärperson oder als |
ziviler oder geistlicher Inhaber eines besoldeten Amtes mit | ziviler oder geistlicher Inhaber eines besoldeten Amtes mit |
Vollzeitbeschäftigung, | Vollzeitbeschäftigung, |
b) einer subventionierten freien Lehranstalt, als ziviler oder | b) einer subventionierten freien Lehranstalt, als ziviler oder |
geistlicher Inhaber eines durch eine Gehaltssubvention besoldeten | geistlicher Inhaber eines durch eine Gehaltssubvention besoldeten |
Amtes mit Vollzeitbeschäftigung. | Amtes mit Vollzeitbeschäftigung. |
In vorhergehendem Absatz erwähnte Dienste, die ab dem 1. Januar 1998 | In vorhergehendem Absatz erwähnte Dienste, die ab dem 1. Januar 1998 |
geleistet worden sind, können ungeachtet ihrer Finanzierungsquelle | geleistet worden sind, können ungeachtet ihrer Finanzierungsquelle |
angenommen werden, | angenommen werden, |
c) der "Université Catholique de Louvain", den "Facultés | c) der "Université Catholique de Louvain", den "Facultés |
universitaires Notre-Dame de la Paix à Namur", den "Facultés | universitaires Notre-Dame de la Paix à Namur", den "Facultés |
universitaires catholiques de Mons", den "Facultés universitaires | universitaires catholiques de Mons", den "Facultés universitaires |
Saint-Louis", der "Faculté universitaire des Sciences agronomiques de | Saint-Louis", der "Faculté universitaire des Sciences agronomiques de |
Gembloux", der "Faculté universitaire de Théologie protestante", der | Gembloux", der "Faculté universitaire de Théologie protestante", der |
"Université libre de Bruxelles", der "Université de Liège", der | "Université libre de Bruxelles", der "Université de Liège", der |
"Université Mons-Hainaut", der "Faculté polytechnique à Mons", der | "Université Mons-Hainaut", der "Faculté polytechnique à Mons", der |
"Fondation universitaire luxembourgeoise", der "Katholieke | "Fondation universitaire luxembourgeoise", der "Katholieke |
Universiteit Leuven", der "Katholieke Universiteit Brussel", der | Universiteit Leuven", der "Katholieke Universiteit Brussel", der |
'"Universiteit Antwerpen", der "Vrije Universiteit Brussel", der | '"Universiteit Antwerpen", der "Vrije Universiteit Brussel", der |
"Universiteit Gent", der "Universiteit te Hasselt", der "Vlerick | "Universiteit Gent", der "Universiteit te Hasselt", der "Vlerick |
Leuven Gent Management School", dem Institut für Tropenmedizin, der | Leuven Gent Management School", dem Institut für Tropenmedizin, der |
"Faculteit voor Protestantse Godgegeleerdheid Brussel", der | "Faculteit voor Protestantse Godgegeleerdheid Brussel", der |
"Evangelische Theologische Faculteit Heverlee", als ziviler oder | "Evangelische Theologische Faculteit Heverlee", als ziviler oder |
geistlicher Inhaber eines besoldeten Amtes mit Vollzeitbeschäftigung. | geistlicher Inhaber eines besoldeten Amtes mit Vollzeitbeschäftigung. |
In vorhergehendem Absatz erwähnte Dienste und Dienste, die in einem | In vorhergehendem Absatz erwähnte Dienste und Dienste, die in einem |
von diesen Einrichtungen abhängenden Klinikum geleistet worden sind, | von diesen Einrichtungen abhängenden Klinikum geleistet worden sind, |
können ungeachtet ihrer Finanzierungsquelle angenommen werden. | können ungeachtet ihrer Finanzierungsquelle angenommen werden. |
In Abweichung von vorhergehendem Absatz können Dienste, für die ein | In Abweichung von vorhergehendem Absatz können Dienste, für die ein |
Stipendium, eine Studienbörse oder ein Forschungsstipendium ausgezahlt | Stipendium, eine Studienbörse oder ein Forschungsstipendium ausgezahlt |
wurde oder ein Forschungsvertrag geschlossen wurde, ebenfalls für die | wurde oder ein Forschungsvertrag geschlossen wurde, ebenfalls für die |
Gewährung der Erhöhungen in einer Gehaltstabelle berücksichtigt | Gewährung der Erhöhungen in einer Gehaltstabelle berücksichtigt |
werden, insofern in der Bekanntmachung mit der Ankündigung des | werden, insofern in der Bekanntmachung mit der Ankündigung des |
Auswahlverfahrens ausdrücklich eine vorhergehende zweckdienliche | Auswahlverfahrens ausdrücklich eine vorhergehende zweckdienliche |
Berufserfahrung verlangt wird und die Bewerber diese Erfahrung mit | Berufserfahrung verlangt wird und die Bewerber diese Erfahrung mit |
allen rechtlichen Mitteln nachweisen können. | allen rechtlichen Mitteln nachweisen können. |
Der Minister, dem der Bedienstete untersteht, legt die Dauer der in | Der Minister, dem der Bedienstete untersteht, legt die Dauer der in |
vorhergehendem Absatz erwähnten Dienste fest, | vorhergehendem Absatz erwähnten Dienste fest, |
d) einer Lehranstalt des Staates, einer Gemeinschaft oder des | d) einer Lehranstalt des Staates, einer Gemeinschaft oder des |
offiziellen subventionierten Unterrichtswesens, als ziviler oder | offiziellen subventionierten Unterrichtswesens, als ziviler oder |
geistlicher Inhaber eines besoldeten Amtes mit Vollzeitbeschäftigung, | geistlicher Inhaber eines besoldeten Amtes mit Vollzeitbeschäftigung, |
e) einer subventionierten freien Schul- und Berufsberatungsstelle und | e) einer subventionierten freien Schul- und Berufsberatungsstelle und |
einem subventionierten freien psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, als | einem subventionierten freien psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, als |
ziviler oder geistlicher Inhaber eines durch eine Gehaltssubvention | ziviler oder geistlicher Inhaber eines durch eine Gehaltssubvention |
besoldeten Amtes mit Vollzeitbeschäftigung. | besoldeten Amtes mit Vollzeitbeschäftigung. |
In vorhergehendem Absatz erwähnte Dienste, die ab dem 1. Januar 1998 | In vorhergehendem Absatz erwähnte Dienste, die ab dem 1. Januar 1998 |
geleistet worden sind, können ungeachtet ihrer Finanzierungsquelle | geleistet worden sind, können ungeachtet ihrer Finanzierungsquelle |
angenommen werden, | angenommen werden, |
f) [einem Sekretariat, einem Strategiebüro, dem Büro für die | f) [einem Sekretariat, einem Strategiebüro, dem Büro für die |
allgemeine Koordinierung der Politik oder einem Büro für allgemeine | allgemeine Koordinierung der Politik oder einem Büro für allgemeine |
Politik, dem Kabinett eines Inhabers eines föderalen, | Politik, dem Kabinett eines Inhabers eines föderalen, |
gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen | gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen |
Mandats,] | Mandats,] |
g) einer anerkannten politischen Gruppe als Mitarbeiter oder einer | g) einer anerkannten politischen Gruppe als Mitarbeiter oder einer |
anerkannten Fraktion eines Parlaments oder einer Versammlung als | anerkannten Fraktion eines Parlaments oder einer Versammlung als |
Parlamentsmitarbeiter, | Parlamentsmitarbeiter, |
h) einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation im Sinne von | h) einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation im Sinne von |
Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der | Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der |
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften | Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften |
der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, | der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, |
i) einer öffentlichen Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates des | i) einer öffentlichen Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates des |
Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen | Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen |
Eidgenossenschaft, | Eidgenossenschaft, |
j) einer Dienststelle eines Organs der Europäischen Gemeinschaften | j) einer Dienststelle eines Organs der Europäischen Gemeinschaften |
oder einer Einrichtung, die durch oder aufgrund eines der Verträge zur | oder einer Einrichtung, die durch oder aufgrund eines der Verträge zur |
Regelung der Gemeinschaften geschaffen wurde. | Regelung der Gemeinschaften geschaffen wurde. |
Die Anerkennung der Annehmbarkeit der Dienste, die in einer in den | Die Anerkennung der Annehmbarkeit der Dienste, die in einer in den |
Buchstaben i) und j) erwähnten Dienststelle geleistet wurden, muss auf | Buchstaben i) und j) erwähnten Dienststelle geleistet wurden, muss auf |
Vorschlag der betreffenden Behörde von dem für die | Vorschlag der betreffenden Behörde von dem für die |
Wissenschaftspolitik zuständigen Minister gebilligt werden. | Wissenschaftspolitik zuständigen Minister gebilligt werden. |
§ 2 - Dienste, die der Betreffende im öffentlichen Sektor als | § 2 - Dienste, die der Betreffende im öffentlichen Sektor als |
beschäftigter Arbeitsloser in einem Amt mit Vollzeitbeschäftigung | beschäftigter Arbeitsloser in einem Amt mit Vollzeitbeschäftigung |
geleistet hat, sind für die Gewährung der Erhöhungen in einer | geleistet hat, sind für die Gewährung der Erhöhungen in einer |
Gehaltstabelle [...] ebenfalls annehmbar. | Gehaltstabelle [...] ebenfalls annehmbar. |
§ 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 sind Teilzeitdienste, | § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 sind Teilzeitdienste, |
die der Bedienstete ab dem 1. Januar 2000 in einer in den Paragraphen | die der Bedienstete ab dem 1. Januar 2000 in einer in den Paragraphen |
1 und 2 erwähnten Dienststelle geleistet hat, für die Gewährung der | 1 und 2 erwähnten Dienststelle geleistet hat, für die Gewährung der |
zeitlich gestuften Erhöhungen proportional zu den tatsächlich | zeitlich gestuften Erhöhungen proportional zu den tatsächlich |
erbrachten Leistungen annehmbar. | erbrachten Leistungen annehmbar. |
[Art. 6 § 1 nummeriert durch Art. 28 Nr. 1 des K.E. vom 12. Juni 2012 | [Art. 6 § 1 nummeriert durch Art. 28 Nr. 1 des K.E. vom 12. Juni 2012 |
(B.S. vom 22. Juni 2012); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe | (B.S. vom 22. Juni 2012); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe |
a) abgeändert durch Art. 28 Nr. 2 erster Gedankenstrich des K.E. vom | a) abgeändert durch Art. 28 Nr. 2 erster Gedankenstrich des K.E. vom |
12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger | 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger |
Absatz Buchstabe f) ersetzt durch Art. 28 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich | Absatz Buchstabe f) ersetzt durch Art. 28 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich |
des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012); § 2 abgeändert | des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012); § 2 abgeändert |
durch Art. 28 Nr. 3 des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni | durch Art. 28 Nr. 3 des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni |
2012)] | 2012)] |
Art. 7 - Für die Anwendung von Artikel 6: | Art. 7 - Für die Anwendung von Artikel 6: |
1. [wird davon ausgegangen, dass ein Bediensteter Dienste leistet, die | 1. [wird davon ausgegangen, dass ein Bediensteter Dienste leistet, die |
für die Berechnung des finanziellen Dienstalters annehmbar sind, wenn | für die Berechnung des finanziellen Dienstalters annehmbar sind, wenn |
er im aktiven Dienst ist oder wegen Krankheit zur Disposition gestellt | er im aktiven Dienst ist oder wegen Krankheit zur Disposition gestellt |
ist, | ist, |
2. gelten Dienste als Vollzeitdienste, wenn sie eine normale | 2. gelten Dienste als Vollzeitdienste, wenn sie eine normale |
Berufstätigkeit vollständig ausfüllen,] | Berufstätigkeit vollständig ausfüllen,] |
3. gelten als Berufsmilitärpersonen: | 3. gelten als Berufsmilitärpersonen: |
a) Berufsoffiziere, Offiziere des Ergänzungskaders, Hilfsoffiziere und | a) Berufsoffiziere, Offiziere des Ergänzungskaders, Hilfsoffiziere und |
Kurzzeitoffiziere, | Kurzzeitoffiziere, |
b) Reserveoffiziere, die mit Ausnahme der Übungsleistungen freiwillige | b) Reserveoffiziere, die mit Ausnahme der Übungsleistungen freiwillige |
Leistungen erbringen, | Leistungen erbringen, |
c) Berufsunteroffiziere, Unteroffiziere des Ergänzungskaders und | c) Berufsunteroffiziere, Unteroffiziere des Ergänzungskaders und |
Kurzzeitunteroffiziere, | Kurzzeitunteroffiziere, |
d) Militärpersonen unter dem Rang eines Offiziers, die aufgrund einer | d) Militärpersonen unter dem Rang eines Offiziers, die aufgrund einer |
Verpflichtung beziehungsweise einer Neuverpflichtung dienen, | Verpflichtung beziehungsweise einer Neuverpflichtung dienen, |
einschließlich Berufssoldaten und Soldaten des Ergänzungskaders, | einschließlich Berufssoldaten und Soldaten des Ergänzungskaders, |
e) aktive Militärgeistliche und Reserve-Militärgeistliche, die in | e) aktive Militärgeistliche und Reserve-Militärgeistliche, die in |
Friedenszeiten im Dienst belassen werden, um den zeitweiligen Kader | Friedenszeiten im Dienst belassen werden, um den zeitweiligen Kader |
des Militärseelsorgedienstes zu bilden, | des Militärseelsorgedienstes zu bilden, |
f) moralische Berater bei den Streitkräften, die der | f) moralische Berater bei den Streitkräften, die der |
nichtkonfessionellen Gemeinschaft Belgiens angehören, | nichtkonfessionellen Gemeinschaft Belgiens angehören, |
4. werden Berufsmilitärpersonen gleichgesetzt: | 4. werden Berufsmilitärpersonen gleichgesetzt: |
a) Militärgeistliche und Reserve-Militärgeistliche bei der föderalen | a) Militärgeistliche und Reserve-Militärgeistliche bei der föderalen |
Polizei, | Polizei, |
b) moralische Berater bei der föderalen Polizei, die der | b) moralische Berater bei der föderalen Polizei, die der |
nichtkonfessionellen Gemeinschaft Belgiens angehören, | nichtkonfessionellen Gemeinschaft Belgiens angehören, |
5. sind effektive Dienste der anderen Militärgeistlichen und der | 5. sind effektive Dienste der anderen Militärgeistlichen und der |
anderen moralischen Berater, die der nichtkonfessionellen Gemeinschaft | anderen moralischen Berater, die der nichtkonfessionellen Gemeinschaft |
Belgiens angehören, ebenfalls annehmbar. | Belgiens angehören, ebenfalls annehmbar. |
[Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 und 2 ersetzt durch Art. 29 des K.E. vom | [Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 und 2 ersetzt durch Art. 29 des K.E. vom |
12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] | 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] |
Art. 8 - Für jeden Zeitraum, in dem ein Bediensteter seine Ansprüche | Art. 8 - Für jeden Zeitraum, in dem ein Bediensteter seine Ansprüche |
auf Aufsteigen in seiner Gehaltstabelle in einer Klasse behalten oder | auf Aufsteigen in seiner Gehaltstabelle in einer Klasse behalten oder |
verloren hat, werden Dienste, die er in einer anderen Eigenschaft | verloren hat, werden Dienste, die er in einer anderen Eigenschaft |
geleistet haben sollte, nicht berücksichtigt für die Festlegung seines | geleistet haben sollte, nicht berücksichtigt für die Festlegung seines |
Gehalts in dieser Klasse und in jeder späteren Klasse, die wegen der | Gehalts in dieser Klasse und in jeder späteren Klasse, die wegen der |
statutarischen Aufeinanderfolge der verschiedenen Eigenschaften des | statutarischen Aufeinanderfolge der verschiedenen Eigenschaften des |
Bediensteten damit verbunden ist. | Bediensteten damit verbunden ist. |
Art. 9 - § 1 - [Annehmbare Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet; | Art. 9 - § 1 - [Annehmbare Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet; |
Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls bei mehreren | Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls bei mehreren |
Arbeitgebern, werden nicht berücksichtigt.] | Arbeitgebern, werden nicht berücksichtigt.] |
Jedoch wird die Dauer der annehmbaren Dienste, die ein Bediensteter ad | Jedoch wird die Dauer der annehmbaren Dienste, die ein Bediensteter ad |
interim oder zeitweilig im Unterrichtswesen geleistet hat, vom | interim oder zeitweilig im Unterrichtswesen geleistet hat, vom |
Minister, dem er untersteht, auf der Grundlage der von den zuständigen | Minister, dem er untersteht, auf der Grundlage der von den zuständigen |
Behörden ausgestellten Bescheinigung festgelegt, deren Muster von dem | Behörden ausgestellten Bescheinigung festgelegt, deren Muster von dem |
für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister erstellt wird. | für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister erstellt wird. |
Auf dieser Bescheinigung angegebene Vollzeitleistungen, die in | Auf dieser Bescheinigung angegebene Vollzeitleistungen, die in |
Zehnteln ausgezahlt werden und pro Schuljahr kein volles Jahr | Zehnteln ausgezahlt werden und pro Schuljahr kein volles Jahr |
effektiver Dienste darstellen, werden Tag für Tag verbucht. Die | effektiver Dienste darstellen, werden Tag für Tag verbucht. Die |
Gesamtanzahl Tage der auf diese Weise geleisteten Dienste, bei denen | Gesamtanzahl Tage der auf diese Weise geleisteten Dienste, bei denen |
Vollzeitleistungen erbracht worden sind, wird mit 1,2 multipliziert. | Vollzeitleistungen erbracht worden sind, wird mit 1,2 multipliziert. |
Das Ergebnis dieser arithmetischen Operation wird anschließend durch | Das Ergebnis dieser arithmetischen Operation wird anschließend durch |
30 geteilt. Das erhaltene Ergebnis gibt die zu berücksichtigende | 30 geteilt. Das erhaltene Ergebnis gibt die zu berücksichtigende |
Anzahl Monate an; der Rest wird nicht berücksichtigt. | Anzahl Monate an; der Rest wird nicht berücksichtigt. |
Auf derselben Bescheinigung angegebene Vollzeitleistungen, aus denen | Auf derselben Bescheinigung angegebene Vollzeitleistungen, aus denen |
hervorgeht, dass der Bedienstete während eines vollen Schuljahres | hervorgeht, dass der Bedienstete während eines vollen Schuljahres |
beschäftigt worden ist, gelten für insgesamt dreihundert Tage und | beschäftigt worden ist, gelten für insgesamt dreihundert Tage und |
stellen ein Jahr annehmbarer Dienste dar. | stellen ein Jahr annehmbarer Dienste dar. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 sind Leistungen, die keinen vollen | § 2 - In Abweichung von § 1 sind Leistungen, die keinen vollen |
Arbeitsstundenplan ausfüllen und ab dem 1. Januar 2000 erbracht worden | Arbeitsstundenplan ausfüllen und ab dem 1. Januar 2000 erbracht worden |
sind, für die Gewährung der zeitlich gestuften Erhöhungen proportional | sind, für die Gewährung der zeitlich gestuften Erhöhungen proportional |
zu den tatsächlich erbrachten Leistungen annehmbar. | zu den tatsächlich erbrachten Leistungen annehmbar. |
[Art. 9 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 30 des K.E. vom 12. Juni 2012 | [Art. 9 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 30 des K.E. vom 12. Juni 2012 |
(B.S. vom 22. Juni 2012)] | (B.S. vom 22. Juni 2012)] |
Art. 10 - Die Dauer der annehmbaren Dienste, die ein Bediensteter | Art. 10 - Die Dauer der annehmbaren Dienste, die ein Bediensteter |
geltend machen kann, darf nie die reelle Dauer der Zeiträume | geltend machen kann, darf nie die reelle Dauer der Zeiträume |
überschreiten, die durch diese Dienste gedeckt werden. | überschreiten, die durch diese Dienste gedeckt werden. |
Abschnitt 4 - Auszahlung des Gehalts | Abschnitt 4 - Auszahlung des Gehalts |
Art. 11 - § 1 - Das Monatsgehalt entspricht einem Zwölftel des | Art. 11 - § 1 - Das Monatsgehalt entspricht einem Zwölftel des |
Jahresgehalts. Wenn ein Bediensteter an einem anderen Datum als dem | Jahresgehalts. Wenn ein Bediensteter an einem anderen Datum als dem |
ersten Tag des Monats in eine neue Klasse ernannt wird, wird das | ersten Tag des Monats in eine neue Klasse ernannt wird, wird das |
Gehalt des laufenden Monats nicht geändert. Verstirbt der Bedienstete | Gehalt des laufenden Monats nicht geändert. Verstirbt der Bedienstete |
oder wird er in den Ruhestand versetzt, kann das Gehalt des laufenden | oder wird er in den Ruhestand versetzt, kann das Gehalt des laufenden |
Monats nicht zurückgefordert werden. | Monats nicht zurückgefordert werden. |
§ 2 - Wird das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet, wird das | § 2 - Wird das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet, wird das |
Gehalt für Vollzeitleistungen mit folgendem Bruch multipliziert: | Gehalt für Vollzeitleistungen mit folgendem Bruch multipliziert: |
Prozentsatz der Leistungen X Anzahl geleisteter Werktage, | Prozentsatz der Leistungen X Anzahl geleisteter Werktage, |
Anzahl aufgrund des Arbeitskalenders zu leistender Werktage. | Anzahl aufgrund des Arbeitskalenders zu leistender Werktage. |
Die Anzahl geleisteter oder zu leistender Werktage entspricht der | Die Anzahl geleisteter oder zu leistender Werktage entspricht der |
geleisteten oder zu leistenden Anzahl Stunden, geteilt durch 7,6. | geleisteten oder zu leistenden Anzahl Stunden, geteilt durch 7,6. |
Man versteht unter: | Man versteht unter: |
- "Werktag": jeden Tag der Woche, einschließlich der Feiertage, | - "Werktag": jeden Tag der Woche, einschließlich der Feiertage, |
Samstag und Sonntag ausgenommen, | Samstag und Sonntag ausgenommen, |
- "geleistetem Werktag": jeden Werktag, für den eine Entlohnung | - "geleistetem Werktag": jeden Werktag, für den eine Entlohnung |
geschuldet wird, | geschuldet wird, |
- "Arbeitskalender": die Anzahl der während eines Monats zu leistenden | - "Arbeitskalender": die Anzahl der während eines Monats zu leistenden |
Werktage. | Werktage. |
Art. 12 - Die auf die Gehälter des Personals der föderalen | Art. 12 - Die auf die Gehälter des Personals der föderalen |
öffentlichen Dienste anwendbare Mobilitätsregelung findet ebenfalls | öffentlichen Dienste anwendbare Mobilitätsregelung findet ebenfalls |
Anwendung auf die Gehälter des wissenschaftlichen Personals. | Anwendung auf die Gehälter des wissenschaftlichen Personals. |
Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt. | Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt. |
[KAPITEL 2bis - Bestimmungen über die besonderen wissenschaftlichen | [KAPITEL 2bis - Bestimmungen über die besonderen wissenschaftlichen |
Funktionen "Leiter eines wissenschaftlichen Dienstes" und "Leiter | Funktionen "Leiter eines wissenschaftlichen Dienstes" und "Leiter |
eines wissenschaftlichen Programms" | eines wissenschaftlichen Programms" |
[Kapitel 2bis mit den Artikeln 12/1 und 12/2 eingefügt durch Art. 31 | [Kapitel 2bis mit den Artikeln 12/1 und 12/2 eingefügt durch Art. 31 |
des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] | des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] |
Art. 12/1 - § 1 - Ein wissenschaftlicher Bediensteter, der für eine | Art. 12/1 - § 1 - Ein wissenschaftlicher Bediensteter, der für eine |
Funktion als Leiter eines wissenschaftlichen Dienstes oder Leiter | Funktion als Leiter eines wissenschaftlichen Dienstes oder Leiter |
eines wissenschaftlichen Programms bestimmt wird, erhält für die | eines wissenschaftlichen Programms bestimmt wird, erhält für die |
Dauer, in der er sein Mandat ausübt, einen jährlichen Gehaltszuschlag | Dauer, in der er sein Mandat ausübt, einen jährlichen Gehaltszuschlag |
von 5.000,00 EUR. | von 5.000,00 EUR. |
§ 2 - Der Gehaltszuschlag wird auf 8.000,00 EUR pro Jahr angehoben, | § 2 - Der Gehaltszuschlag wird auf 8.000,00 EUR pro Jahr angehoben, |
wenn der betreffende Dienst oder das betreffende Programm mindestens | wenn der betreffende Dienst oder das betreffende Programm mindestens |
eine der folgenden Bedingungen erfüllt: | eine der folgenden Bedingungen erfüllt: |
1. mit Ausnahme des als Leiter bestimmten Bediensteten eine Anzahl | 1. mit Ausnahme des als Leiter bestimmten Bediensteten eine Anzahl |
Mitarbeiter umfassen, die einem Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von | Mitarbeiter umfassen, die einem Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von |
mindestens zehn Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals | mindestens zehn Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals |
entspricht, | entspricht, |
2. über einen eigenen Jahreshaushalt wie in § 1 festgelegt verfügen, | 2. über einen eigenen Jahreshaushalt wie in § 1 festgelegt verfügen, |
der mindestens 1.000.000,00 EUR umfasst. | der mindestens 1.000.000,00 EUR umfasst. |
Art. 12/2 - Der Gehaltszuschlag wird monatlich in demselben Maße und | Art. 12/2 - Der Gehaltszuschlag wird monatlich in demselben Maße und |
unter denselben Bedingungen wie das Gehalt ausgezahlt. | unter denselben Bedingungen wie das Gehalt ausgezahlt. |
Unbeschadet des Artikels 47/8 § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses | Unbeschadet des Artikels 47/8 § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses |
vom 25. Februar 2008 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen | vom 25. Februar 2008 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen |
Personals der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen und mit | Personals der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen und mit |
Ausnahme des Mutterschaftsurlaubs, Adoptionsurlaubs und | Ausnahme des Mutterschaftsurlaubs, Adoptionsurlaubs und |
Laufbahnunterbrechungsurlaubs zur Leistung von Palliativpflege wird | Laufbahnunterbrechungsurlaubs zur Leistung von Palliativpflege wird |
der Gehaltszuschlag während eines Abwesenheitszeitraums nicht | der Gehaltszuschlag während eines Abwesenheitszeitraums nicht |
geschuldet, sobald das Personalmitglied während der Dauer des Mandats | geschuldet, sobald das Personalmitglied während der Dauer des Mandats |
länger als einen Monat abwesend ist. | länger als einen Monat abwesend ist. |
Er wird nicht für die Berechnung des Urlaubsgeldes oder der | Er wird nicht für die Berechnung des Urlaubsgeldes oder der |
Jahresendzulage berücksichtigt. | Jahresendzulage berücksichtigt. |
Der Betrag des Gehaltszuschlags ist an den Schwellenindex 138,01 | Der Betrag des Gehaltszuschlags ist an den Schwellenindex 138,01 |
gebunden.] | gebunden.] |
KAPITEL 3 - Bestimmungen über leitende Funktionen | KAPITEL 3 - Bestimmungen über leitende Funktionen |
Art. 13 - [...] | Art. 13 - [...] |
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 32 des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom | [Art. 13 aufgehoben durch Art. 32 des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom |
22. Juni 2012)] | 22. Juni 2012)] |
Art. 14 - Die Artikel 11 und 12 finden Anwendung auf das in Artikel 13 | Art. 14 - Die Artikel 11 und 12 finden Anwendung auf das in Artikel 13 |
erwähnte Gehalt. | erwähnte Gehalt. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - [Das wissenschaftliche Dienstalter, das die in den Artikeln | Art. 15 - [Das wissenschaftliche Dienstalter, das die in den Artikeln |
54, 55 und 56 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Februar | 54, 55 und 56 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Februar |
2008 erwähnten Bediensteten zum 30. April 2008 erworben haben, gilt | 2008 erwähnten Bediensteten zum 30. April 2008 erworben haben, gilt |
als annehmbarer Dienst im Sinne von Artikel 6.] | als annehmbarer Dienst im Sinne von Artikel 6.] |
Der Minister, dem der Bedienstete untersteht, regelt mit | Der Minister, dem der Bedienstete untersteht, regelt mit |
Einverständnis des für die Wissenschaftspolitik zuständigen Ministers | Einverständnis des für die Wissenschaftspolitik zuständigen Ministers |
die Fälle, die eine derartige Besonderheit aufweisen, dass im Sinne | die Fälle, die eine derartige Besonderheit aufweisen, dass im Sinne |
des vorliegenden Besoldungsstatuts eine weniger wortgetreue Anwendung | des vorliegenden Besoldungsstatuts eine weniger wortgetreue Anwendung |
der darin vorgesehenen Vorschriften gerechtfertigt ist. | der darin vorgesehenen Vorschriften gerechtfertigt ist. |
Von den Artikeln 4, 11 und 13 darf jedoch nicht abgewichen werden. | Von den Artikeln 4, 11 und 13 darf jedoch nicht abgewichen werden. |
[Art. 15 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 33 des K.E. vom 12. Juni | [Art. 15 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 33 des K.E. vom 12. Juni |
2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] | 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] |
Art. 16 - Aufgehoben werden: | Art. 16 - Aufgehoben werden: |
1. der Königliche Erlass vom 21. April 1965 zur Festlegung des | 1. der Königliche Erlass vom 21. April 1965 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals des Staates, | Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals des Staates, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. September 1972, 30. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. September 1972, 30. |
Juli 1976, Nr. 83 vom 31. Juli 1982, Nr. 163 vom 30. Dezember 1982, | Juli 1976, Nr. 83 vom 31. Juli 1982, Nr. 163 vom 30. Dezember 1982, |
16. August 1988, das Gesetz vom 4. Januar 1989, die Königlichen | 16. August 1988, das Gesetz vom 4. Januar 1989, die Königlichen |
Erlasse vom 13. Dezember 1989, 21. März 1990, 7. August 1991, 19. | Erlasse vom 13. Dezember 1989, 21. März 1990, 7. August 1991, 19. |
November 1991, 20. Oktober 1992, 4. März 1993, 9. Juli 1993, 4. | November 1991, 20. Oktober 1992, 4. März 1993, 9. Juli 1993, 4. |
Februar 1998, 19. April 1999, 9. Juni 1999, 11. Dezember 2001 und 11. | Februar 1998, 19. April 1999, 9. Juni 1999, 11. Dezember 2001 und 11. |
Juli 2003, | Juli 2003, |
2. der Königliche Erlass vom 21. April 1965 zur Festlegung für das | 2. der Königliche Erlass vom 21. April 1965 zur Festlegung für das |
Ministerium des nationalen Unterrichtswesens und der Kultur der im | Ministerium des nationalen Unterrichtswesens und der Kultur der im |
Königlichen Erlass vom 21. April 1965 zur Festlegung des | Königlichen Erlass vom 21. April 1965 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals des Staates | Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals des Staates |
erwähnten Sonderregelung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | erwähnten Sonderregelung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
26. Oktober 1990, 20. Oktober 1992, 9. Juli 1993 und 19. April 1999, | 26. Oktober 1990, 20. Oktober 1992, 9. Juli 1993 und 19. April 1999, |
3. der Königliche Erlass vom 21. April 1965 zur Festlegung für das | 3. der Königliche Erlass vom 21. April 1965 zur Festlegung für das |
Ministerium der Landwirtschaft der im Königlichen Erlass vom 21. April | Ministerium der Landwirtschaft der im Königlichen Erlass vom 21. April |
1965 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen | 1965 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen |
Personals des Staates erwähnten Sonderregelung, abgeändert durch die | Personals des Staates erwähnten Sonderregelung, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 26. Oktober 1990, 20. Oktober 1992 und 9. Juli | Königlichen Erlasse vom 26. Oktober 1990, 20. Oktober 1992 und 9. Juli |
1993, | 1993, |
4. Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 83 vom 31. Juli 1982 zur | 4. Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 83 vom 31. Juli 1982 zur |
Abänderung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts des | Abänderung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts des |
wissenschaftlichen Personals des Staates, abgeändert durch den | wissenschaftlichen Personals des Staates, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass Nr. 163 vom 30. Dezember 1982, das Gesetz vom 4. | Königlichen Erlass Nr. 163 vom 30. Dezember 1982, das Gesetz vom 4. |
Januar 1989, die Königlichen Erlasse vom 13. Dezember 1989, 4. März | Januar 1989, die Königlichen Erlasse vom 13. Dezember 1989, 4. März |
1990, 7. August 1991, 17. Oktober 1991, 20. Oktober 1992, 9. Juli | 1990, 7. August 1991, 17. Oktober 1991, 20. Oktober 1992, 9. Juli |
1993, 4. Februar 1998, 11. Dezember 2001 und 11. Juli 2003. | 1993, 4. Februar 1998, 11. Dezember 2001 und 11. Juli 2003. |
Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Dezember 2006. | Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Dezember 2006. |
Art. 18 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 18 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |