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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/02/2008
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Koninklijk besluit tot vaststelling van het geldelijke statuut van het wetenschappelijk personeel van de federale wetenschappelijke instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal fixant le statut pécuniaire du personnel scientifique des établissements scientifiques fédéraux. - Coordination officieuse en langue allemande
PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WETENSCHAPSBELEID 25 FEBRUARI 2008. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het geldelijke statuut van het wetenschappelijk personeel van de federale wetenschappelijke instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL DE PROGRAMMATION POLITIQUE SCIENTIFIQUE 25 FEVRIER 2008. - Arrêté royal fixant le statut pécuniaire du personnel scientifique des établissements scientifiques fédéraux. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 25 februari 2008 tot vaststelling van het allemande de l'arrêté royal du 25 février 2008 fixant le statut
geldelijke statuut van het wetenschappelijk personeel van de federale
wetenschappelijke instellingen (Belgisch Staatsblad van 7 april 2008, pécuniaire du personnel scientifique des établissements scientifiques
err. van 13 augustus 2012), zoals het werd gewijzigd bij het fédéraux (Moniteur belge du 7 avril 2008, err. du 13 août 2012), tel
koninklijk besluit van 12 juni 2012 houdende diverse wijzigingen qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 12 juin 2012 portant
betreffende de statuten van de federale wetenschappelijke instellingen diverses modifications relatives aux statuts des établissements
(Belgisch Staatsblad van 22 juni 2012, err. van 24 juli 2012). scientifiques fédéraux (Moniteur belge du 22 juin 2012, err. du 24
juillet 2012).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK
25. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung des 25. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen
wissenschaftlichen Einrichtungen wissenschaftlichen Einrichtungen
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf das in Artikel 2 Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf das in Artikel 2
des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2008 zur Festlegung des des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2008 zur Festlegung des
Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen
wissenschaftlichen Einrichtungen erwähnte wissenschaftliche Personal, wissenschaftlichen Einrichtungen erwähnte wissenschaftliche Personal,
nachstehend "wissenschaftliches Personal" genannt. nachstehend "wissenschaftliches Personal" genannt.
Außer bei Abweichungen, die durch vorliegenden Erlass vorgesehen sind, Außer bei Abweichungen, die durch vorliegenden Erlass vorgesehen sind,
findet er ebenfalls Anwendung auf das Personal der vorerwähnten findet er ebenfalls Anwendung auf das Personal der vorerwähnten
Einrichtungen, das mit einer leitenden Funktion beauftragt ist. Einrichtungen, das mit einer leitenden Funktion beauftragt ist.
Art. 2 - Die Gehälter des wissenschaftlichen Personals werden in Art. 2 - Die Gehälter des wissenschaftlichen Personals werden in
Gehaltstabellen festgelegt, die Folgendes umfassen: Gehaltstabellen festgelegt, die Folgendes umfassen:
- ein Mindestgehalt, - ein Mindestgehalt,
- sogenannte Gehaltsstufen, die aus zeitlich gestuften Erhöhungen - sogenannte Gehaltsstufen, die aus zeitlich gestuften Erhöhungen
hervorgehen, hervorgehen,
- ein Höchstgehalt. - ein Höchstgehalt.
Gehälter und zeitlich gestufte Erhöhungen werden in einer Anzahl Gehälter und zeitlich gestufte Erhöhungen werden in einer Anzahl
Währungseinheiten angegeben, die ihrem Jahresbetrag entsprechen. Währungseinheiten angegeben, die ihrem Jahresbetrag entsprechen.
Keine Gehaltstabelle darf sich über mehr als einunddreißig Jahre Keine Gehaltstabelle darf sich über mehr als einunddreißig Jahre
erstrecken. erstrecken.
[Wissenschaftliche Bedienstete erhalten zeitlich gestufte Erhöhungen [Wissenschaftliche Bedienstete erhalten zeitlich gestufte Erhöhungen
entsprechend ihrem finanziellen Dienstalter: Das finanzielle entsprechend ihrem finanziellen Dienstalter: Das finanzielle
Dienstalter kann nur geändert werden, wenn ein wissenschaftlicher Dienstalter kann nur geändert werden, wenn ein wissenschaftlicher
Bediensteter nachweist, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bediensteter nachweist, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen
Berechnung seines finanziellen Dienstalters ein Fehler begangen wurde. Berechnung seines finanziellen Dienstalters ein Fehler begangen wurde.
In diesem Fall erfolgt eine Neuberechnung auf der Grundlage der In diesem Fall erfolgt eine Neuberechnung auf der Grundlage der
Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Dienstantritts anwendbar Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Dienstantritts anwendbar
waren.] waren.]
[Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 25 des K.E. vom 12. Juni 2012 [Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 25 des K.E. vom 12. Juni 2012
(B.S. vom 22. Juni 2012)] (B.S. vom 22. Juni 2012)]
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
- "Dienststelle des Staates": jede Dienststelle, die der - "Dienststelle des Staates": jede Dienststelle, die der
gesetzgebenden, der ausführenden oder der rechtsprechenden Gewalt gesetzgebenden, der ausführenden oder der rechtsprechenden Gewalt
untersteht und keine getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, untersteht und keine getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt,
- "Dienststelle einer Gemeinschaft oder Region": jede Dienststelle, - "Dienststelle einer Gemeinschaft oder Region": jede Dienststelle,
die dem Parlament oder der Regierung einer Gemeinschaft oder Region die dem Parlament oder der Regierung einer Gemeinschaft oder Region
untersteht und keine getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, untersteht und keine getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt,
- "Dienststelle der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission": jede - "Dienststelle der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission": jede
Dienststelle, die der Vereinigten Versammlung oder dem Vereinigten Dienststelle, die der Vereinigten Versammlung oder dem Vereinigten
Kollegium untersteht und keine getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, Kollegium untersteht und keine getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt,
- "Dienststelle in Afrika": jede Dienststelle, die der Regierung von - "Dienststelle in Afrika": jede Dienststelle, die der Regierung von
Belgisch-Kongo oder der Regierung von Ruanda-Urundi unterstand und Belgisch-Kongo oder der Regierung von Ruanda-Urundi unterstand und
keine getrennte Rechtspersönlichkeit besaß, keine getrennte Rechtspersönlichkeit besaß,
- "anderer öffentlicher Dienststelle als einer Dienststelle des - "anderer öffentlicher Dienststelle als einer Dienststelle des
Staates, einer Gemeinschaft oder Region oder der Gemeinsamen Staates, einer Gemeinschaft oder Region oder der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission und einer Dienststelle in Afrika": Gemeinschaftskommission und einer Dienststelle in Afrika":
1. jede Dienststelle, die dem Föderalstaat oder der Regierung einer 1. jede Dienststelle, die dem Föderalstaat oder der Regierung einer
Gemeinschaft oder Region untersteht und getrennte Rechtspersönlichkeit Gemeinschaft oder Region untersteht und getrennte Rechtspersönlichkeit
besitzt, besitzt,
2. jede Dienststelle, die dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen 2. jede Dienststelle, die dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission untersteht und getrennte Rechtspersönlichkeit Gemeinschaftskommission untersteht und getrennte Rechtspersönlichkeit
besitzt, besitzt,
3. jede Dienststelle, die der Regierung von Belgisch-Kongo oder der 3. jede Dienststelle, die der Regierung von Belgisch-Kongo oder der
Regierung von Ruanda-Urundi unterstand und getrennte Regierung von Ruanda-Urundi unterstand und getrennte
Rechtspersönlichkeit besaß, Rechtspersönlichkeit besaß,
4. jede Dienststelle, die einer der Gemeinschaftskommissionen der 4. jede Dienststelle, die einer der Gemeinschaftskommissionen der
Region Brüssel-Hauptstadt untersteht, Region Brüssel-Hauptstadt untersteht,
5. jede Dienststelle, die einer Provinz, einer Gemeinde, einer 5. jede Dienststelle, die einer Provinz, einer Gemeinde, einer
Gemeindevereinigung, einer Agglomeration untersteht beziehungsweise Gemeindevereinigung, einer Agglomeration untersteht beziehungsweise
einer Gemeindeföderation unterstand, und jede Dienststelle, die von einer Gemeindeföderation unterstand, und jede Dienststelle, die von
einer einer Provinz oder einer Gemeinde unterstehenden Einrichtung einer einer Provinz oder einer Gemeinde unterstehenden Einrichtung
abhängt, abhängt,
6. jede andere Einrichtung belgischen Rechts, die einem kollektiven 6. jede andere Einrichtung belgischen Rechts, die einem kollektiven
Bedarf allgemeinen oder lokalen Interesses entspricht und bei deren Bedarf allgemeinen oder lokalen Interesses entspricht und bei deren
Schaffung beziehungsweise besonderer Leitung die Vormachtstellung der Schaffung beziehungsweise besonderer Leitung die Vormachtstellung der
öffentlichen Behörde erkennbar ist, sowie jede andere Einrichtung öffentlichen Behörde erkennbar ist, sowie jede andere Einrichtung
kolonialen Rechts, die diese Bedingungen erfüllte. kolonialen Rechts, die diese Bedingungen erfüllte.
KAPITEL 2 - Grundregelung KAPITEL 2 - Grundregelung
Abschnitt 1 - Festlegung der Gehaltstabellen des wissenschaftlichen Abschnitt 1 - Festlegung der Gehaltstabellen des wissenschaftlichen
Personals Personals
Art. 4 - Die Gehaltstabelle jeder Klasse in der Laufbahn des Art. 4 - Die Gehaltstabelle jeder Klasse in der Laufbahn des
wissenschaftlichen Personals wird wie folgt festgelegt: wissenschaftlichen Personals wird wie folgt festgelegt:
Klasse SW1 Klasse SW1
Gehaltstabelle SW10 Gehaltstabelle SW10
Assistent-Praktikant oder Assistent Assistent-Praktikant oder Assistent
0. 0.
21.880,00 21.880,00
1. 1.
22.325,00 22.325,00
2. 2.
22.770,00 22.770,00
3. 3.
23.215,00 23.215,00
4. 4.
23.660,00 23.660,00
5. 5.
24.105,00 24.105,00
6. 6.
24.550,00 24.550,00
7. 7.
24.995,00 24.995,00
8. 8.
25.440,00 25.440,00
9. 9.
25.885,00 25.885,00
10. 10.
26.330,00 26.330,00
11. 11.
26.775,00 26.775,00
12. 12.
27.220,00 27.220,00
13. 13.
27.665,00 27.665,00
14. 14.
28.110,00 28.110,00
15. 15.
28.555,00 28.555,00
16. 16.
29.000,00 29.000,00
17. 17.
29.445,00 29.445,00
18. 18.
29.890,00 29.890,00
19. 19.
30.335,00 30.335,00
20. 20.
30.780,00 30.780,00
21. 21.
31.225,00 31.225,00
22. 22.
31.670,00 31.670,00
23. 23.
32.115,00 32.115,00
24. 24.
32.560,00 32.560,00
25. 25.
33.005,00 33.005,00
26. 26.
33.450,00 33.450,00
27. 27.
33.895,00 33.895,00
Gehaltstabelle SW11 Gehaltstabelle SW11
Assistent-Praktikant oder Assistent Assistent-Praktikant oder Assistent
0. 0.
25.880,00 25.880,00
1. 1.
26.453,00 26.453,00
2. 2.
27.026,00 27.026,00
3. 3.
27.599,00 27.599,00
4. 4.
28.172,00 28.172,00
5. 5.
28.745,00 28.745,00
6. 6.
29.318,00 29.318,00
7. 7.
29.891,00 29.891,00
8. 8.
30.464,00 30.464,00
9. 9.
31.037,00 31.037,00
10. 10.
31.610,00 31.610,00
11. 11.
32.183,00 32.183,00
12. 12.
32.756,00 32.756,00
13. 13.
33.329,00 33.329,00
14. 14.
33.902,00 33.902,00
15. 15.
34.475,00 34.475,00
16. 16.
35.048,00 35.048,00
17. 17.
35.621,00 35.621,00
18. 18.
36.194,00 36.194,00
19. 19.
36.767,00 36.767,00
20. 20.
37.340,00 37.340,00
21. 21.
37.913,00 37.913,00
22. 22.
38.486,00 38.486,00
23. 23.
39.059,00 39.059,00
24. 24.
39.632,00 39.632,00
25. 25.
40.205,00 40.205,00
26. 26.
40.778,00 40.778,00
27. 27.
41.351,00 41.351,00
Wissenschaftliche Bedienstete, die in der Gehaltstabelle SW10 besoldet Wissenschaftliche Bedienstete, die in der Gehaltstabelle SW10 besoldet
werden, erhalten den Vorteil der Gehaltstabelle SW11, sobald sie ein werden, erhalten den Vorteil der Gehaltstabelle SW11, sobald sie ein
wissenschaftliches Dienstalter von zwei Jahren haben. wissenschaftliches Dienstalter von zwei Jahren haben.
Klasse SW2 Klasse SW2
Gehaltstabelle SW21 Gehaltstabelle SW21
[Oberassistent] [Oberassistent]
0. 0.
31.880,00 31.880,00
1. 1.
32.490,00 32.490,00
2. 2.
33.100,00 33.100,00
3. 3.
33.710,00 33.710,00
4. 4.
34.320,00 34.320,00
5. 5.
34.930,00 34.930,00
6. 6.
35.540,00 35.540,00
7. 7.
36.150,00 36.150,00
8. 8.
36.760,00 36.760,00
9. 9.
37.370,00 37.370,00
10. 10.
37.980,00 37.980,00
11. 11.
38.590,00 38.590,00
12. 12.
39.200,00 39.200,00
13. 13.
39.810,00 39.810,00
14. 14.
40.420,00 40.420,00
15. 15.
41.030,00 41.030,00
16. 16.
41.640,00 41.640,00
17. 17.
42.250,00 42.250,00
18. 18.
42.860,00 42.860,00
19. 19.
43.470,00 43.470,00
20. 20.
44.080,00 44.080,00
21. 21.
44.690,00 44.690,00
22. 22.
45.300,00 45.300,00
23. 23.
45.910,00 45.910,00
24. 24.
46.520,00 46.520,00
25. 25.
47.130,00 47.130,00
26. 26.
47.740,00 47.740,00
27. 27.
48.350,00 48.350,00
Klasse SW3 Klasse SW3
Gehaltstabelle SW31 Gehaltstabelle SW31
[Erster Oberassistent] [Erster Oberassistent]
0. 0.
39.570,00 39.570,00
1. 1.
40.316,36 40.316,36
2. 2.
41.062,72 41.062,72
3. 3.
41.809,08 41.809,08
4. 4.
42.555,44 42.555,44
5. 5.
43.301,80 43.301,80
6. 6.
44.048,16 44.048,16
7. 7.
44.794,52 44.794,52
8. 8.
45.540,88 45.540,88
9. 9.
46.287,24 46.287,24
10. 10.
47.033,60 47.033,60
11. 11.
47.779,96 47.779,96
12. 12.
48.526,32 48.526,32
13. 13.
49.272,68 49.272,68
14. 14.
50.019,04 50.019,04
15. 15.
50.765,40 50.765,40
16. 16.
51.511,76 51.511,76
17. 17.
52.258,12 52.258,12
18. 18.
53.004,48 53.004,48
19. 19.
53.750,84 53.750,84
20. 20.
54.497,20 54.497,20
21. 21.
55.243,56 55.243,56
22. 22.
55.989,92 55.989,92
Klasse SW4 Klasse SW4
Gehaltstabelle SW41 Gehaltstabelle SW41
[Forschungsleiter] [Forschungsleiter]
0. 0.
47.360,00 47.360,00
1. 1.
47.970,00 47.970,00
2. 2.
48.580,00 48.580,00
3. 3.
49.190,00 49.190,00
4. 4.
49.800,00 49.800,00
5. 5.
50.410,00 50.410,00
6. 6.
51.020,00 51.020,00
7. 7.
51.630,00 51.630,00
8. 8.
52.240,00 52.240,00
9. 9.
52.850,00 52.850,00
10. 10.
53.460,00 53.460,00
11. 11.
54.070,00 54.070,00
12. 12.
54.680,00 54.680,00
13. 13.
55.290,00 55.290,00
14. 14.
55.900,00 55.900,00
15. 15.
56.510,00 56.510,00
16. 16.
57.120,00 57.120,00
17. 17.
57.730,00 57.730,00
18. 18.
58.340,00 58.340,00
19. 19.
58.950,00 58.950,00
20. 20.
59.560,00 59.560,00
21. 21.
60.170,00 60.170,00
22. 22.
60.780,00 60.780,00
[Art. 4 abgeändert durch Art. 26 Nr. 1 bis 3 des K.E. vom 12. Juni [Art. 4 abgeändert durch Art. 26 Nr. 1 bis 3 des K.E. vom 12. Juni
2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)]
Abschnitt 2 - Festlegung des Gehalts Abschnitt 2 - Festlegung des Gehalts
Art. 5 - Bei Änderungen des Besoldungsstatuts für eine Klasse werden Art. 5 - Bei Änderungen des Besoldungsstatuts für eine Klasse werden
die unter Berücksichtigung dieser Klasse festgelegten Gehälter neu die unter Berücksichtigung dieser Klasse festgelegten Gehälter neu
festgelegt, als ob es das neue Besoldungsstatut schon immer gegeben festgelegt, als ob es das neue Besoldungsstatut schon immer gegeben
hätte. hätte.
Liegt das so neu festgelegte Gehalt unter dem Gehalt, das der Liegt das so neu festgelegte Gehalt unter dem Gehalt, das der
Bedienstete bei Inkrafttreten des Abänderungserlasses in seiner Klasse Bedienstete bei Inkrafttreten des Abänderungserlasses in seiner Klasse
erhielt, behält er in dieser Klasse das höhere Gehalt, bis er ein erhielt, behält er in dieser Klasse das höhere Gehalt, bis er ein
Gehalt erhält, das diesem zumindest entspricht. Gehalt erhält, das diesem zumindest entspricht.
[Vorliegender Artikel hat keine Auswirkung auf die Berechnung des [Vorliegender Artikel hat keine Auswirkung auf die Berechnung des
finanziellen Dienstalters.] finanziellen Dienstalters.]
[Art. 5 Abs. 3 eingefügt durch Art. 27 des K.E. vom 12. Juni 2012 [Art. 5 Abs. 3 eingefügt durch Art. 27 des K.E. vom 12. Juni 2012
(B.S. vom 22. Juni 2012)] (B.S. vom 22. Juni 2012)]
Abschnitt 3 - Annehmbare Dienste Abschnitt 3 - Annehmbare Dienste
Art. 6 - [ § 1] - Für die Gewährung der Erhöhungen in einer Art. 6 - [ § 1] - Für die Gewährung der Erhöhungen in einer
Gehaltstabelle sind nur folgende Dienste annehmbar: Gehaltstabelle sind nur folgende Dienste annehmbar:
1. Dienste, die für einen Bediensteten als wissenschaftliches 1. Dienste, die für einen Bediensteten als wissenschaftliches
Dienstalter wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 25. Februar Dienstalter wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 25. Februar
2008 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der 2008 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der
föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen bestimmt anerkannt werden, föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen bestimmt anerkannt werden,
2. effektive Dienste, die der Bedienstete geleistet hat in: 2. effektive Dienste, die der Bedienstete geleistet hat in:
a) einer Dienststelle des Staates, einer Dienststelle einer a) einer Dienststelle des Staates, einer Dienststelle einer
Gemeinschaft, einer Region oder der Gemeinsamen Gemeinschaft, einer Region oder der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission, einer Dienststelle in Afrika, [einer Gemeinschaftskommission, einer Dienststelle in Afrika, [einer
Dienststelle des "Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung - Dienststelle des "Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung -
Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la
Recherche scientifique", einer Dienststelle des "Fonds voor Recherche scientifique", einer Dienststelle des "Fonds voor
Wetenschappelijk Onderzoek Vlaanderen", einer Dienststelle des "Fonds Wetenschappelijk Onderzoek Vlaanderen", einer Dienststelle des "Fonds
de la Recherche scientifique"] einer Dienststelle des "Fonds pour la de la Recherche scientifique"] einer Dienststelle des "Fonds pour la
formation à la recherche dans l'industrie et dans l'agriculture", formation à la recherche dans l'industrie et dans l'agriculture",
einer Dienststelle des "Instituut van het Wetenschappelijk einer Dienststelle des "Instituut van het Wetenschappelijk
technologisch onderzoek in de industrie" oder einer anderen technologisch onderzoek in de industrie" oder einer anderen
öffentlichen Dienststelle, entweder als Berufsmilitärperson oder als öffentlichen Dienststelle, entweder als Berufsmilitärperson oder als
ziviler oder geistlicher Inhaber eines besoldeten Amtes mit ziviler oder geistlicher Inhaber eines besoldeten Amtes mit
Vollzeitbeschäftigung, Vollzeitbeschäftigung,
b) einer subventionierten freien Lehranstalt, als ziviler oder b) einer subventionierten freien Lehranstalt, als ziviler oder
geistlicher Inhaber eines durch eine Gehaltssubvention besoldeten geistlicher Inhaber eines durch eine Gehaltssubvention besoldeten
Amtes mit Vollzeitbeschäftigung. Amtes mit Vollzeitbeschäftigung.
In vorhergehendem Absatz erwähnte Dienste, die ab dem 1. Januar 1998 In vorhergehendem Absatz erwähnte Dienste, die ab dem 1. Januar 1998
geleistet worden sind, können ungeachtet ihrer Finanzierungsquelle geleistet worden sind, können ungeachtet ihrer Finanzierungsquelle
angenommen werden, angenommen werden,
c) der "Université Catholique de Louvain", den "Facultés c) der "Université Catholique de Louvain", den "Facultés
universitaires Notre-Dame de la Paix à Namur", den "Facultés universitaires Notre-Dame de la Paix à Namur", den "Facultés
universitaires catholiques de Mons", den "Facultés universitaires universitaires catholiques de Mons", den "Facultés universitaires
Saint-Louis", der "Faculté universitaire des Sciences agronomiques de Saint-Louis", der "Faculté universitaire des Sciences agronomiques de
Gembloux", der "Faculté universitaire de Théologie protestante", der Gembloux", der "Faculté universitaire de Théologie protestante", der
"Université libre de Bruxelles", der "Université de Liège", der "Université libre de Bruxelles", der "Université de Liège", der
"Université Mons-Hainaut", der "Faculté polytechnique à Mons", der "Université Mons-Hainaut", der "Faculté polytechnique à Mons", der
"Fondation universitaire luxembourgeoise", der "Katholieke "Fondation universitaire luxembourgeoise", der "Katholieke
Universiteit Leuven", der "Katholieke Universiteit Brussel", der Universiteit Leuven", der "Katholieke Universiteit Brussel", der
'"Universiteit Antwerpen", der "Vrije Universiteit Brussel", der '"Universiteit Antwerpen", der "Vrije Universiteit Brussel", der
"Universiteit Gent", der "Universiteit te Hasselt", der "Vlerick "Universiteit Gent", der "Universiteit te Hasselt", der "Vlerick
Leuven Gent Management School", dem Institut für Tropenmedizin, der Leuven Gent Management School", dem Institut für Tropenmedizin, der
"Faculteit voor Protestantse Godgegeleerdheid Brussel", der "Faculteit voor Protestantse Godgegeleerdheid Brussel", der
"Evangelische Theologische Faculteit Heverlee", als ziviler oder "Evangelische Theologische Faculteit Heverlee", als ziviler oder
geistlicher Inhaber eines besoldeten Amtes mit Vollzeitbeschäftigung. geistlicher Inhaber eines besoldeten Amtes mit Vollzeitbeschäftigung.
In vorhergehendem Absatz erwähnte Dienste und Dienste, die in einem In vorhergehendem Absatz erwähnte Dienste und Dienste, die in einem
von diesen Einrichtungen abhängenden Klinikum geleistet worden sind, von diesen Einrichtungen abhängenden Klinikum geleistet worden sind,
können ungeachtet ihrer Finanzierungsquelle angenommen werden. können ungeachtet ihrer Finanzierungsquelle angenommen werden.
In Abweichung von vorhergehendem Absatz können Dienste, für die ein In Abweichung von vorhergehendem Absatz können Dienste, für die ein
Stipendium, eine Studienbörse oder ein Forschungsstipendium ausgezahlt Stipendium, eine Studienbörse oder ein Forschungsstipendium ausgezahlt
wurde oder ein Forschungsvertrag geschlossen wurde, ebenfalls für die wurde oder ein Forschungsvertrag geschlossen wurde, ebenfalls für die
Gewährung der Erhöhungen in einer Gehaltstabelle berücksichtigt Gewährung der Erhöhungen in einer Gehaltstabelle berücksichtigt
werden, insofern in der Bekanntmachung mit der Ankündigung des werden, insofern in der Bekanntmachung mit der Ankündigung des
Auswahlverfahrens ausdrücklich eine vorhergehende zweckdienliche Auswahlverfahrens ausdrücklich eine vorhergehende zweckdienliche
Berufserfahrung verlangt wird und die Bewerber diese Erfahrung mit Berufserfahrung verlangt wird und die Bewerber diese Erfahrung mit
allen rechtlichen Mitteln nachweisen können. allen rechtlichen Mitteln nachweisen können.
Der Minister, dem der Bedienstete untersteht, legt die Dauer der in Der Minister, dem der Bedienstete untersteht, legt die Dauer der in
vorhergehendem Absatz erwähnten Dienste fest, vorhergehendem Absatz erwähnten Dienste fest,
d) einer Lehranstalt des Staates, einer Gemeinschaft oder des d) einer Lehranstalt des Staates, einer Gemeinschaft oder des
offiziellen subventionierten Unterrichtswesens, als ziviler oder offiziellen subventionierten Unterrichtswesens, als ziviler oder
geistlicher Inhaber eines besoldeten Amtes mit Vollzeitbeschäftigung, geistlicher Inhaber eines besoldeten Amtes mit Vollzeitbeschäftigung,
e) einer subventionierten freien Schul- und Berufsberatungsstelle und e) einer subventionierten freien Schul- und Berufsberatungsstelle und
einem subventionierten freien psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, als einem subventionierten freien psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, als
ziviler oder geistlicher Inhaber eines durch eine Gehaltssubvention ziviler oder geistlicher Inhaber eines durch eine Gehaltssubvention
besoldeten Amtes mit Vollzeitbeschäftigung. besoldeten Amtes mit Vollzeitbeschäftigung.
In vorhergehendem Absatz erwähnte Dienste, die ab dem 1. Januar 1998 In vorhergehendem Absatz erwähnte Dienste, die ab dem 1. Januar 1998
geleistet worden sind, können ungeachtet ihrer Finanzierungsquelle geleistet worden sind, können ungeachtet ihrer Finanzierungsquelle
angenommen werden, angenommen werden,
f) [einem Sekretariat, einem Strategiebüro, dem Büro für die f) [einem Sekretariat, einem Strategiebüro, dem Büro für die
allgemeine Koordinierung der Politik oder einem Büro für allgemeine allgemeine Koordinierung der Politik oder einem Büro für allgemeine
Politik, dem Kabinett eines Inhabers eines föderalen, Politik, dem Kabinett eines Inhabers eines föderalen,
gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen
Mandats,] Mandats,]
g) einer anerkannten politischen Gruppe als Mitarbeiter oder einer g) einer anerkannten politischen Gruppe als Mitarbeiter oder einer
anerkannten Fraktion eines Parlaments oder einer Versammlung als anerkannten Fraktion eines Parlaments oder einer Versammlung als
Parlamentsmitarbeiter, Parlamentsmitarbeiter,
h) einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation im Sinne von h) einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation im Sinne von
Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften
der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen,
i) einer öffentlichen Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates des i) einer öffentlichen Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, Eidgenossenschaft,
j) einer Dienststelle eines Organs der Europäischen Gemeinschaften j) einer Dienststelle eines Organs der Europäischen Gemeinschaften
oder einer Einrichtung, die durch oder aufgrund eines der Verträge zur oder einer Einrichtung, die durch oder aufgrund eines der Verträge zur
Regelung der Gemeinschaften geschaffen wurde. Regelung der Gemeinschaften geschaffen wurde.
Die Anerkennung der Annehmbarkeit der Dienste, die in einer in den Die Anerkennung der Annehmbarkeit der Dienste, die in einer in den
Buchstaben i) und j) erwähnten Dienststelle geleistet wurden, muss auf Buchstaben i) und j) erwähnten Dienststelle geleistet wurden, muss auf
Vorschlag der betreffenden Behörde von dem für die Vorschlag der betreffenden Behörde von dem für die
Wissenschaftspolitik zuständigen Minister gebilligt werden. Wissenschaftspolitik zuständigen Minister gebilligt werden.
§ 2 - Dienste, die der Betreffende im öffentlichen Sektor als § 2 - Dienste, die der Betreffende im öffentlichen Sektor als
beschäftigter Arbeitsloser in einem Amt mit Vollzeitbeschäftigung beschäftigter Arbeitsloser in einem Amt mit Vollzeitbeschäftigung
geleistet hat, sind für die Gewährung der Erhöhungen in einer geleistet hat, sind für die Gewährung der Erhöhungen in einer
Gehaltstabelle [...] ebenfalls annehmbar. Gehaltstabelle [...] ebenfalls annehmbar.
§ 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 sind Teilzeitdienste, § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 sind Teilzeitdienste,
die der Bedienstete ab dem 1. Januar 2000 in einer in den Paragraphen die der Bedienstete ab dem 1. Januar 2000 in einer in den Paragraphen
1 und 2 erwähnten Dienststelle geleistet hat, für die Gewährung der 1 und 2 erwähnten Dienststelle geleistet hat, für die Gewährung der
zeitlich gestuften Erhöhungen proportional zu den tatsächlich zeitlich gestuften Erhöhungen proportional zu den tatsächlich
erbrachten Leistungen annehmbar. erbrachten Leistungen annehmbar.
[Art. 6 § 1 nummeriert durch Art. 28 Nr. 1 des K.E. vom 12. Juni 2012 [Art. 6 § 1 nummeriert durch Art. 28 Nr. 1 des K.E. vom 12. Juni 2012
(B.S. vom 22. Juni 2012); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe (B.S. vom 22. Juni 2012); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe
a) abgeändert durch Art. 28 Nr. 2 erster Gedankenstrich des K.E. vom a) abgeändert durch Art. 28 Nr. 2 erster Gedankenstrich des K.E. vom
12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger
Absatz Buchstabe f) ersetzt durch Art. 28 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich Absatz Buchstabe f) ersetzt durch Art. 28 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich
des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012); § 2 abgeändert des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012); § 2 abgeändert
durch Art. 28 Nr. 3 des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni durch Art. 28 Nr. 3 des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni
2012)] 2012)]
Art. 7 - Für die Anwendung von Artikel 6: Art. 7 - Für die Anwendung von Artikel 6:
1. [wird davon ausgegangen, dass ein Bediensteter Dienste leistet, die 1. [wird davon ausgegangen, dass ein Bediensteter Dienste leistet, die
für die Berechnung des finanziellen Dienstalters annehmbar sind, wenn für die Berechnung des finanziellen Dienstalters annehmbar sind, wenn
er im aktiven Dienst ist oder wegen Krankheit zur Disposition gestellt er im aktiven Dienst ist oder wegen Krankheit zur Disposition gestellt
ist, ist,
2. gelten Dienste als Vollzeitdienste, wenn sie eine normale 2. gelten Dienste als Vollzeitdienste, wenn sie eine normale
Berufstätigkeit vollständig ausfüllen,] Berufstätigkeit vollständig ausfüllen,]
3. gelten als Berufsmilitärpersonen: 3. gelten als Berufsmilitärpersonen:
a) Berufsoffiziere, Offiziere des Ergänzungskaders, Hilfsoffiziere und a) Berufsoffiziere, Offiziere des Ergänzungskaders, Hilfsoffiziere und
Kurzzeitoffiziere, Kurzzeitoffiziere,
b) Reserveoffiziere, die mit Ausnahme der Übungsleistungen freiwillige b) Reserveoffiziere, die mit Ausnahme der Übungsleistungen freiwillige
Leistungen erbringen, Leistungen erbringen,
c) Berufsunteroffiziere, Unteroffiziere des Ergänzungskaders und c) Berufsunteroffiziere, Unteroffiziere des Ergänzungskaders und
Kurzzeitunteroffiziere, Kurzzeitunteroffiziere,
d) Militärpersonen unter dem Rang eines Offiziers, die aufgrund einer d) Militärpersonen unter dem Rang eines Offiziers, die aufgrund einer
Verpflichtung beziehungsweise einer Neuverpflichtung dienen, Verpflichtung beziehungsweise einer Neuverpflichtung dienen,
einschließlich Berufssoldaten und Soldaten des Ergänzungskaders, einschließlich Berufssoldaten und Soldaten des Ergänzungskaders,
e) aktive Militärgeistliche und Reserve-Militärgeistliche, die in e) aktive Militärgeistliche und Reserve-Militärgeistliche, die in
Friedenszeiten im Dienst belassen werden, um den zeitweiligen Kader Friedenszeiten im Dienst belassen werden, um den zeitweiligen Kader
des Militärseelsorgedienstes zu bilden, des Militärseelsorgedienstes zu bilden,
f) moralische Berater bei den Streitkräften, die der f) moralische Berater bei den Streitkräften, die der
nichtkonfessionellen Gemeinschaft Belgiens angehören, nichtkonfessionellen Gemeinschaft Belgiens angehören,
4. werden Berufsmilitärpersonen gleichgesetzt: 4. werden Berufsmilitärpersonen gleichgesetzt:
a) Militärgeistliche und Reserve-Militärgeistliche bei der föderalen a) Militärgeistliche und Reserve-Militärgeistliche bei der föderalen
Polizei, Polizei,
b) moralische Berater bei der föderalen Polizei, die der b) moralische Berater bei der föderalen Polizei, die der
nichtkonfessionellen Gemeinschaft Belgiens angehören, nichtkonfessionellen Gemeinschaft Belgiens angehören,
5. sind effektive Dienste der anderen Militärgeistlichen und der 5. sind effektive Dienste der anderen Militärgeistlichen und der
anderen moralischen Berater, die der nichtkonfessionellen Gemeinschaft anderen moralischen Berater, die der nichtkonfessionellen Gemeinschaft
Belgiens angehören, ebenfalls annehmbar. Belgiens angehören, ebenfalls annehmbar.
[Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 und 2 ersetzt durch Art. 29 des K.E. vom [Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 und 2 ersetzt durch Art. 29 des K.E. vom
12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)]
Art. 8 - Für jeden Zeitraum, in dem ein Bediensteter seine Ansprüche Art. 8 - Für jeden Zeitraum, in dem ein Bediensteter seine Ansprüche
auf Aufsteigen in seiner Gehaltstabelle in einer Klasse behalten oder auf Aufsteigen in seiner Gehaltstabelle in einer Klasse behalten oder
verloren hat, werden Dienste, die er in einer anderen Eigenschaft verloren hat, werden Dienste, die er in einer anderen Eigenschaft
geleistet haben sollte, nicht berücksichtigt für die Festlegung seines geleistet haben sollte, nicht berücksichtigt für die Festlegung seines
Gehalts in dieser Klasse und in jeder späteren Klasse, die wegen der Gehalts in dieser Klasse und in jeder späteren Klasse, die wegen der
statutarischen Aufeinanderfolge der verschiedenen Eigenschaften des statutarischen Aufeinanderfolge der verschiedenen Eigenschaften des
Bediensteten damit verbunden ist. Bediensteten damit verbunden ist.
Art. 9 - § 1 - [Annehmbare Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet; Art. 9 - § 1 - [Annehmbare Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet;
Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls bei mehreren Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls bei mehreren
Arbeitgebern, werden nicht berücksichtigt.] Arbeitgebern, werden nicht berücksichtigt.]
Jedoch wird die Dauer der annehmbaren Dienste, die ein Bediensteter ad Jedoch wird die Dauer der annehmbaren Dienste, die ein Bediensteter ad
interim oder zeitweilig im Unterrichtswesen geleistet hat, vom interim oder zeitweilig im Unterrichtswesen geleistet hat, vom
Minister, dem er untersteht, auf der Grundlage der von den zuständigen Minister, dem er untersteht, auf der Grundlage der von den zuständigen
Behörden ausgestellten Bescheinigung festgelegt, deren Muster von dem Behörden ausgestellten Bescheinigung festgelegt, deren Muster von dem
für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister erstellt wird. für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister erstellt wird.
Auf dieser Bescheinigung angegebene Vollzeitleistungen, die in Auf dieser Bescheinigung angegebene Vollzeitleistungen, die in
Zehnteln ausgezahlt werden und pro Schuljahr kein volles Jahr Zehnteln ausgezahlt werden und pro Schuljahr kein volles Jahr
effektiver Dienste darstellen, werden Tag für Tag verbucht. Die effektiver Dienste darstellen, werden Tag für Tag verbucht. Die
Gesamtanzahl Tage der auf diese Weise geleisteten Dienste, bei denen Gesamtanzahl Tage der auf diese Weise geleisteten Dienste, bei denen
Vollzeitleistungen erbracht worden sind, wird mit 1,2 multipliziert. Vollzeitleistungen erbracht worden sind, wird mit 1,2 multipliziert.
Das Ergebnis dieser arithmetischen Operation wird anschließend durch Das Ergebnis dieser arithmetischen Operation wird anschließend durch
30 geteilt. Das erhaltene Ergebnis gibt die zu berücksichtigende 30 geteilt. Das erhaltene Ergebnis gibt die zu berücksichtigende
Anzahl Monate an; der Rest wird nicht berücksichtigt. Anzahl Monate an; der Rest wird nicht berücksichtigt.
Auf derselben Bescheinigung angegebene Vollzeitleistungen, aus denen Auf derselben Bescheinigung angegebene Vollzeitleistungen, aus denen
hervorgeht, dass der Bedienstete während eines vollen Schuljahres hervorgeht, dass der Bedienstete während eines vollen Schuljahres
beschäftigt worden ist, gelten für insgesamt dreihundert Tage und beschäftigt worden ist, gelten für insgesamt dreihundert Tage und
stellen ein Jahr annehmbarer Dienste dar. stellen ein Jahr annehmbarer Dienste dar.
§ 2 - In Abweichung von § 1 sind Leistungen, die keinen vollen § 2 - In Abweichung von § 1 sind Leistungen, die keinen vollen
Arbeitsstundenplan ausfüllen und ab dem 1. Januar 2000 erbracht worden Arbeitsstundenplan ausfüllen und ab dem 1. Januar 2000 erbracht worden
sind, für die Gewährung der zeitlich gestuften Erhöhungen proportional sind, für die Gewährung der zeitlich gestuften Erhöhungen proportional
zu den tatsächlich erbrachten Leistungen annehmbar. zu den tatsächlich erbrachten Leistungen annehmbar.
[Art. 9 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 30 des K.E. vom 12. Juni 2012 [Art. 9 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 30 des K.E. vom 12. Juni 2012
(B.S. vom 22. Juni 2012)] (B.S. vom 22. Juni 2012)]
Art. 10 - Die Dauer der annehmbaren Dienste, die ein Bediensteter Art. 10 - Die Dauer der annehmbaren Dienste, die ein Bediensteter
geltend machen kann, darf nie die reelle Dauer der Zeiträume geltend machen kann, darf nie die reelle Dauer der Zeiträume
überschreiten, die durch diese Dienste gedeckt werden. überschreiten, die durch diese Dienste gedeckt werden.
Abschnitt 4 - Auszahlung des Gehalts Abschnitt 4 - Auszahlung des Gehalts
Art. 11 - § 1 - Das Monatsgehalt entspricht einem Zwölftel des Art. 11 - § 1 - Das Monatsgehalt entspricht einem Zwölftel des
Jahresgehalts. Wenn ein Bediensteter an einem anderen Datum als dem Jahresgehalts. Wenn ein Bediensteter an einem anderen Datum als dem
ersten Tag des Monats in eine neue Klasse ernannt wird, wird das ersten Tag des Monats in eine neue Klasse ernannt wird, wird das
Gehalt des laufenden Monats nicht geändert. Verstirbt der Bedienstete Gehalt des laufenden Monats nicht geändert. Verstirbt der Bedienstete
oder wird er in den Ruhestand versetzt, kann das Gehalt des laufenden oder wird er in den Ruhestand versetzt, kann das Gehalt des laufenden
Monats nicht zurückgefordert werden. Monats nicht zurückgefordert werden.
§ 2 - Wird das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet, wird das § 2 - Wird das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet, wird das
Gehalt für Vollzeitleistungen mit folgendem Bruch multipliziert: Gehalt für Vollzeitleistungen mit folgendem Bruch multipliziert:
Prozentsatz der Leistungen X Anzahl geleisteter Werktage, Prozentsatz der Leistungen X Anzahl geleisteter Werktage,
Anzahl aufgrund des Arbeitskalenders zu leistender Werktage. Anzahl aufgrund des Arbeitskalenders zu leistender Werktage.
Die Anzahl geleisteter oder zu leistender Werktage entspricht der Die Anzahl geleisteter oder zu leistender Werktage entspricht der
geleisteten oder zu leistenden Anzahl Stunden, geteilt durch 7,6. geleisteten oder zu leistenden Anzahl Stunden, geteilt durch 7,6.
Man versteht unter: Man versteht unter:
- "Werktag": jeden Tag der Woche, einschließlich der Feiertage, - "Werktag": jeden Tag der Woche, einschließlich der Feiertage,
Samstag und Sonntag ausgenommen, Samstag und Sonntag ausgenommen,
- "geleistetem Werktag": jeden Werktag, für den eine Entlohnung - "geleistetem Werktag": jeden Werktag, für den eine Entlohnung
geschuldet wird, geschuldet wird,
- "Arbeitskalender": die Anzahl der während eines Monats zu leistenden - "Arbeitskalender": die Anzahl der während eines Monats zu leistenden
Werktage. Werktage.
Art. 12 - Die auf die Gehälter des Personals der föderalen Art. 12 - Die auf die Gehälter des Personals der föderalen
öffentlichen Dienste anwendbare Mobilitätsregelung findet ebenfalls öffentlichen Dienste anwendbare Mobilitätsregelung findet ebenfalls
Anwendung auf die Gehälter des wissenschaftlichen Personals. Anwendung auf die Gehälter des wissenschaftlichen Personals.
Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt.
[KAPITEL 2bis - Bestimmungen über die besonderen wissenschaftlichen [KAPITEL 2bis - Bestimmungen über die besonderen wissenschaftlichen
Funktionen "Leiter eines wissenschaftlichen Dienstes" und "Leiter Funktionen "Leiter eines wissenschaftlichen Dienstes" und "Leiter
eines wissenschaftlichen Programms" eines wissenschaftlichen Programms"
[Kapitel 2bis mit den Artikeln 12/1 und 12/2 eingefügt durch Art. 31 [Kapitel 2bis mit den Artikeln 12/1 und 12/2 eingefügt durch Art. 31
des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)]
Art. 12/1 - § 1 - Ein wissenschaftlicher Bediensteter, der für eine Art. 12/1 - § 1 - Ein wissenschaftlicher Bediensteter, der für eine
Funktion als Leiter eines wissenschaftlichen Dienstes oder Leiter Funktion als Leiter eines wissenschaftlichen Dienstes oder Leiter
eines wissenschaftlichen Programms bestimmt wird, erhält für die eines wissenschaftlichen Programms bestimmt wird, erhält für die
Dauer, in der er sein Mandat ausübt, einen jährlichen Gehaltszuschlag Dauer, in der er sein Mandat ausübt, einen jährlichen Gehaltszuschlag
von 5.000,00 EUR. von 5.000,00 EUR.
§ 2 - Der Gehaltszuschlag wird auf 8.000,00 EUR pro Jahr angehoben, § 2 - Der Gehaltszuschlag wird auf 8.000,00 EUR pro Jahr angehoben,
wenn der betreffende Dienst oder das betreffende Programm mindestens wenn der betreffende Dienst oder das betreffende Programm mindestens
eine der folgenden Bedingungen erfüllt: eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
1. mit Ausnahme des als Leiter bestimmten Bediensteten eine Anzahl 1. mit Ausnahme des als Leiter bestimmten Bediensteten eine Anzahl
Mitarbeiter umfassen, die einem Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von Mitarbeiter umfassen, die einem Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von
mindestens zehn Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals mindestens zehn Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals
entspricht, entspricht,
2. über einen eigenen Jahreshaushalt wie in § 1 festgelegt verfügen, 2. über einen eigenen Jahreshaushalt wie in § 1 festgelegt verfügen,
der mindestens 1.000.000,00 EUR umfasst. der mindestens 1.000.000,00 EUR umfasst.
Art. 12/2 - Der Gehaltszuschlag wird monatlich in demselben Maße und Art. 12/2 - Der Gehaltszuschlag wird monatlich in demselben Maße und
unter denselben Bedingungen wie das Gehalt ausgezahlt. unter denselben Bedingungen wie das Gehalt ausgezahlt.
Unbeschadet des Artikels 47/8 § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Unbeschadet des Artikels 47/8 § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses
vom 25. Februar 2008 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen vom 25. Februar 2008 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen
Personals der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen und mit Personals der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen und mit
Ausnahme des Mutterschaftsurlaubs, Adoptionsurlaubs und Ausnahme des Mutterschaftsurlaubs, Adoptionsurlaubs und
Laufbahnunterbrechungsurlaubs zur Leistung von Palliativpflege wird Laufbahnunterbrechungsurlaubs zur Leistung von Palliativpflege wird
der Gehaltszuschlag während eines Abwesenheitszeitraums nicht der Gehaltszuschlag während eines Abwesenheitszeitraums nicht
geschuldet, sobald das Personalmitglied während der Dauer des Mandats geschuldet, sobald das Personalmitglied während der Dauer des Mandats
länger als einen Monat abwesend ist. länger als einen Monat abwesend ist.
Er wird nicht für die Berechnung des Urlaubsgeldes oder der Er wird nicht für die Berechnung des Urlaubsgeldes oder der
Jahresendzulage berücksichtigt. Jahresendzulage berücksichtigt.
Der Betrag des Gehaltszuschlags ist an den Schwellenindex 138,01 Der Betrag des Gehaltszuschlags ist an den Schwellenindex 138,01
gebunden.] gebunden.]
KAPITEL 3 - Bestimmungen über leitende Funktionen KAPITEL 3 - Bestimmungen über leitende Funktionen
Art. 13 - [...] Art. 13 - [...]
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 32 des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom [Art. 13 aufgehoben durch Art. 32 des K.E. vom 12. Juni 2012 (B.S. vom
22. Juni 2012)] 22. Juni 2012)]
Art. 14 - Die Artikel 11 und 12 finden Anwendung auf das in Artikel 13 Art. 14 - Die Artikel 11 und 12 finden Anwendung auf das in Artikel 13
erwähnte Gehalt. erwähnte Gehalt.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 15 - [Das wissenschaftliche Dienstalter, das die in den Artikeln Art. 15 - [Das wissenschaftliche Dienstalter, das die in den Artikeln
54, 55 und 56 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Februar 54, 55 und 56 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Februar
2008 erwähnten Bediensteten zum 30. April 2008 erworben haben, gilt 2008 erwähnten Bediensteten zum 30. April 2008 erworben haben, gilt
als annehmbarer Dienst im Sinne von Artikel 6.] als annehmbarer Dienst im Sinne von Artikel 6.]
Der Minister, dem der Bedienstete untersteht, regelt mit Der Minister, dem der Bedienstete untersteht, regelt mit
Einverständnis des für die Wissenschaftspolitik zuständigen Ministers Einverständnis des für die Wissenschaftspolitik zuständigen Ministers
die Fälle, die eine derartige Besonderheit aufweisen, dass im Sinne die Fälle, die eine derartige Besonderheit aufweisen, dass im Sinne
des vorliegenden Besoldungsstatuts eine weniger wortgetreue Anwendung des vorliegenden Besoldungsstatuts eine weniger wortgetreue Anwendung
der darin vorgesehenen Vorschriften gerechtfertigt ist. der darin vorgesehenen Vorschriften gerechtfertigt ist.
Von den Artikeln 4, 11 und 13 darf jedoch nicht abgewichen werden. Von den Artikeln 4, 11 und 13 darf jedoch nicht abgewichen werden.
[Art. 15 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 33 des K.E. vom 12. Juni [Art. 15 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 33 des K.E. vom 12. Juni
2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)] 2012 (B.S. vom 22. Juni 2012)]
Art. 16 - Aufgehoben werden: Art. 16 - Aufgehoben werden:
1. der Königliche Erlass vom 21. April 1965 zur Festlegung des 1. der Königliche Erlass vom 21. April 1965 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals des Staates, Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals des Staates,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. September 1972, 30. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. September 1972, 30.
Juli 1976, Nr. 83 vom 31. Juli 1982, Nr. 163 vom 30. Dezember 1982, Juli 1976, Nr. 83 vom 31. Juli 1982, Nr. 163 vom 30. Dezember 1982,
16. August 1988, das Gesetz vom 4. Januar 1989, die Königlichen 16. August 1988, das Gesetz vom 4. Januar 1989, die Königlichen
Erlasse vom 13. Dezember 1989, 21. März 1990, 7. August 1991, 19. Erlasse vom 13. Dezember 1989, 21. März 1990, 7. August 1991, 19.
November 1991, 20. Oktober 1992, 4. März 1993, 9. Juli 1993, 4. November 1991, 20. Oktober 1992, 4. März 1993, 9. Juli 1993, 4.
Februar 1998, 19. April 1999, 9. Juni 1999, 11. Dezember 2001 und 11. Februar 1998, 19. April 1999, 9. Juni 1999, 11. Dezember 2001 und 11.
Juli 2003, Juli 2003,
2. der Königliche Erlass vom 21. April 1965 zur Festlegung für das 2. der Königliche Erlass vom 21. April 1965 zur Festlegung für das
Ministerium des nationalen Unterrichtswesens und der Kultur der im Ministerium des nationalen Unterrichtswesens und der Kultur der im
Königlichen Erlass vom 21. April 1965 zur Festlegung des Königlichen Erlass vom 21. April 1965 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals des Staates Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals des Staates
erwähnten Sonderregelung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom erwähnten Sonderregelung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
26. Oktober 1990, 20. Oktober 1992, 9. Juli 1993 und 19. April 1999, 26. Oktober 1990, 20. Oktober 1992, 9. Juli 1993 und 19. April 1999,
3. der Königliche Erlass vom 21. April 1965 zur Festlegung für das 3. der Königliche Erlass vom 21. April 1965 zur Festlegung für das
Ministerium der Landwirtschaft der im Königlichen Erlass vom 21. April Ministerium der Landwirtschaft der im Königlichen Erlass vom 21. April
1965 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen 1965 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen
Personals des Staates erwähnten Sonderregelung, abgeändert durch die Personals des Staates erwähnten Sonderregelung, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 26. Oktober 1990, 20. Oktober 1992 und 9. Juli Königlichen Erlasse vom 26. Oktober 1990, 20. Oktober 1992 und 9. Juli
1993, 1993,
4. Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 83 vom 31. Juli 1982 zur 4. Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 83 vom 31. Juli 1982 zur
Abänderung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts des Abänderung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts des
wissenschaftlichen Personals des Staates, abgeändert durch den wissenschaftlichen Personals des Staates, abgeändert durch den
Königlichen Erlass Nr. 163 vom 30. Dezember 1982, das Gesetz vom 4. Königlichen Erlass Nr. 163 vom 30. Dezember 1982, das Gesetz vom 4.
Januar 1989, die Königlichen Erlasse vom 13. Dezember 1989, 4. März Januar 1989, die Königlichen Erlasse vom 13. Dezember 1989, 4. März
1990, 7. August 1991, 17. Oktober 1991, 20. Oktober 1992, 9. Juli 1990, 7. August 1991, 17. Oktober 1991, 20. Oktober 1992, 9. Juli
1993, 4. Februar 1998, 11. Dezember 2001 und 11. Juli 2003. 1993, 4. Februar 1998, 11. Dezember 2001 und 11. Juli 2003.
Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Dezember 2006. Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Dezember 2006.
Art. 18 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für Art. 18 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
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