gepubliceerd op 17 oktober 2019
Koninklijk besluit betreffende het verlenen van vergunningen aan ondernemingen voor alarmsystemen en de vernieuwing van deze vergunningen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 DECEMBER 2017. - Koninklijk besluit betreffende het verlenen van vergunningen aan ondernemingen voor alarmsystemen en de vernieuwing van deze vergunningen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 december 2017 betreffende het verlenen van vergunningen aan ondernemingen voor alarmsystemen en de vernieuwing van deze vergunningen (Belgisch Staatsblad van 25 januari 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass über die Erteilung von Genehmigungen an Unternehmen für Alarmsysteme und die Erneuerung dieser Genehmigungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 31;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.012/2 des Staatsrates vom 27. September 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Gesetz: Gesetz vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2. Verwaltung: Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, Direktion Private Sicherheit, innerhalb des FÖD Inneres, 3.Unternehmen für Alarmsysteme: Unternehmen, wie in Artikel 6 des Gesetzes erwähnt, 5. Minister: Minister des Innern. KAPITEL 2 - Anträge auf Genehmigung und Erneuerung einer Genehmigung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Natürliche oder juristische Personen, die eine Genehmigung als Unternehmen für Alarmsysteme oder eine Erneuerung dieser Genehmigung erhalten möchten, richten hierzu einen unterzeichneten Antrag per Einschreiben an die Verwaltung.
Der Antrag muss die in vorliegendem Erlass bestimmten Unterlagen und Auskünfte enthalten.
Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf der Genehmigung bei der Verwaltung eingereicht werden.
Abschnitt 2 - Antrag eines Unternehmens, das einen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat Art. 3 - Der Antrag eines Unternehmens, das einen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat, enthält folgende Unterlagen und Auskünfte: 1. die Unternehmensnummer, wie nach Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen erteilt, 2.eine Unterlage gemäß Anlage 1, ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet und datiert, 3. eine Liste der Personalmitglieder mit Angabe von Name, Vorname, National-registernummer und Funktion, 4.pro Personalmitglied, mit Ausnahme des Personals im Sinne von Artikel 60 Nr. 6 des Gesetzes, eine Unterlage gemäß Anlage 2, ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet und datiert, 5. Auszüge aus dem Strafregister, die dem in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entsprechen, oder gleichwertige Bescheini-gungen für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben;die Auszüge beziehungsweise Bescheinigungen sind zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt und bestätigen, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das der in Artikel 61 Nr. 1 des Gesetzes aufgeführten Bedingung genügt, 6. pro Personalmitglied, mit Ausnahme des Personals im Sinne von Artikel 60 Nr.6 des Gesetzes, eine vollständig ausgefüllte Unterlage, mit der das Einverständnis zu der Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen gegeben wird, gemäß dem vom König in Ausführung von Artikel 68 des Gesetzes bestimmten Muster, außer wenn diese Unterlage bereits vorher der Verwaltung übermittelt worden ist, 7. eine Kopie der Befähigungsnachweise oder Zeugnisse, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das den vom König gestellten Bedingungen in Bezug auf Ausbildung und Berufserfahrung genügt, oder, wenn die betreffenden Personen in den Genuss einer Abweichungsregelung kommen, die diesbezügliche Referenzangabe, 8.die Telefonnummer und elektronische Kontaktadresse des Unternehmens, 9. wenn es sich um einen Antrag auf Erneuerung handelt, Belege, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen die Tätigkeiten, für die es die Erneuerung der Genehmigung beantragt, tatsächlich im Laufe der letzten zwei Jahre ausgeübt hat, 10.einen Prüfbericht, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt ist, der von einer vom Minister bestimmten Prüfstelle ausgestellt worden ist und aus dem hervorgeht, dass das Unternehmen den Mindestvorschriften bezüglich der technischen Ausrüstung genügt, wie im Königlichen Erlass vom 13. Juni 2002 über die technische Ausrüstung der Unternehmen für Alarmsysteme bestimmt, 11. eventuelle Befähigungsnachweise, die das Unternehmen erworben hat und die in der vom Minister in Ausführung von Artikel 23 des Gesetzes bestimmten Liste der relevanten Zeugnisse vorkommen. Art. 4 - Der Antrag auf Erneuerung enthält die in Artikel 3 aufgeführten Unterlagen und Auskünfte.
Abschnitt 3 - Antrag eines Unternehmens, das keinen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat Art. 5 - Stammt der Antrag von einem Unternehmen, das keinen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat, hat der Antragsteller die Wahl: 1. Entweder enthält der Antrag auf Erneuerung die in Artikel 3 aufgeführten Unterlagen und Auskünfte 2.oder der Antrag enthält pro Element, das gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 verlangt wird, schriftliche Beweismittel, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen und reglementierten Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden dieses Mitgliedstaats bereits Garantien gegeben hat, die von den betreffenden Behörden genehmigt worden sind. Diese Garantien müssen gleichwertig sein mit den Garantien, die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen verlangt werden.
Unterlagen, die ausschließlich vom Betreffenden selbst ausgehen und denen keine Schriftstücke beiliegen, die von Dritten ausgehen und ihre Echtheit belegen, gelten als unzureichende Beweismittel.
Der Minister beurteilt die Gleichwertigkeit der Garantien, die von den im Herkunfts-mitgliedstaat zuständigen Behörden angenommen worden sind, mit den durch das Gesetz verlangten Garantien.
Art. 6 - Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für Alarmsysteme, das keinen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat, enthält: 1. entweder die in Artikel 4 aufgeführten Unterlagen und Auskünfte 2.oder eine Übersicht über alle Änderungen der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Angaben, die im Rahmen des Antrags auf Genehmigung oder des letzten Antrags auf Erneuerung übermittelt worden sind, und die Belege für diese Änderungen.
KAPITEL 3 - Entscheidungen und Mitteilung von Veränderungen der Situation des Unternehmens Art. 7 - Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung oder auf Erneuerung der Genehmigung werden per Erlass getroffen, von dem dem Antragsteller eine für gleichlautend erklärte Kopie übermittelt wird.
Art. 8 - Jede Veränderung der Situation des Unternehmens, die eine Änderung bezüglich des Namens, des Handelsnamens, der Adresse des Gesellschaftssitzes, der in Artikel 60 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Personen, der Telefonnummer oder der elektronischen Kontaktadresse beinhaltet, wird binnen fünfzehn Tagen der Verwaltung mitgeteilt.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 9 - Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Unterlagen oder Auskünfte auf elektronischem Weg ergänzt, unterzeichnet und/oder der Verwaltung übermittelt werden.
Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere Unterlagen oder Auskünfte nicht mehr vom Unternehmen übermittelt werden müssen, sofern die Verwaltung sie automatisiert abrufen kann.
Art. 10 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen wird wie folgt ersetzt: "Königlicher Erlass vom 13. Juni 2002 über die technische Ausrüstung der Unternehmen für Alarmsysteme".
Art. 11 - Die Artikel 2, 3, 5 bis 11, 13 und 14 des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen werden aufgehoben.
Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld