Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/12/2017
← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende het verlenen van vergunningen aan ondernemingen voor alarmsystemen en de vernieuwing van deze vergunningen. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit betreffende het verlenen van vergunningen aan ondernemingen voor alarmsystemen en de vernieuwing van deze vergunningen. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à l'autorisation et au renouvellement d'autorisation des entreprises de systèmes d'alarme. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 DECEMBER 2017. - Koninklijk besluit betreffende het verlenen van vergunningen aan ondernemingen voor alarmsystemen en de vernieuwing van deze vergunningen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 DECEMBRE 2017. - Arrêté royal relatif à l'autorisation et au renouvellement d'autorisation des entreprises de systèmes d'alarme. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 25 december 2017 betreffende het verlenen van vergunningen l'arrêté royal du 25 décembre 2017 relatif à l'autorisation et au
aan ondernemingen voor alarmsystemen en de vernieuwing van deze renouvellement d'autorisation des entreprises de systèmes d'alarme
vergunningen (Belgisch Staatsblad van 25 januari 2018). (Moniteur belge du 25 janvier 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass über die Erteilung von 25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass über die Erteilung von
Genehmigungen an Unternehmen für Alarmsysteme und die Erneuerung Genehmigungen an Unternehmen für Alarmsysteme und die Erneuerung
dieser Genehmigungen dieser Genehmigungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten
und besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 31; und besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 31;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2002 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2002 über die
Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als
Sicherheitsunternehmen; Sicherheitsunternehmen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.012/2 des Staatsrates vom 27. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.012/2 des Staatsrates vom 27. September
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
2. April 2003; 2. April 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und 1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, besonderen Sicherheit,
2. Verwaltung: Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, Direktion 2. Verwaltung: Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, Direktion
Private Sicherheit, innerhalb des FÖD Inneres, Private Sicherheit, innerhalb des FÖD Inneres,
3. Unternehmen für Alarmsysteme: Unternehmen, wie in Artikel 6 des 3. Unternehmen für Alarmsysteme: Unternehmen, wie in Artikel 6 des
Gesetzes erwähnt, Gesetzes erwähnt,
5. Minister: Minister des Innern. 5. Minister: Minister des Innern.
KAPITEL 2 - Anträge auf Genehmigung und Erneuerung einer Genehmigung KAPITEL 2 - Anträge auf Genehmigung und Erneuerung einer Genehmigung
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - Natürliche oder juristische Personen, die eine Genehmigung Art. 2 - Natürliche oder juristische Personen, die eine Genehmigung
als Unternehmen für Alarmsysteme oder eine Erneuerung dieser als Unternehmen für Alarmsysteme oder eine Erneuerung dieser
Genehmigung erhalten möchten, richten hierzu einen unterzeichneten Genehmigung erhalten möchten, richten hierzu einen unterzeichneten
Antrag per Einschreiben an die Verwaltung. Antrag per Einschreiben an die Verwaltung.
Der Antrag muss die in vorliegendem Erlass bestimmten Unterlagen und Der Antrag muss die in vorliegendem Erlass bestimmten Unterlagen und
Auskünfte enthalten. Auskünfte enthalten.
Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf der Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf der
Genehmigung bei der Verwaltung eingereicht werden. Genehmigung bei der Verwaltung eingereicht werden.
Abschnitt 2 - Antrag eines Unternehmens, Abschnitt 2 - Antrag eines Unternehmens,
das einen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat das einen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat
Art. 3 - Der Antrag eines Unternehmens, das einen Betriebssitz auf Art. 3 - Der Antrag eines Unternehmens, das einen Betriebssitz auf
belgischem Staatsgebiet hat, enthält folgende Unterlagen und belgischem Staatsgebiet hat, enthält folgende Unterlagen und
Auskünfte: Auskünfte:
1. die Unternehmensnummer, wie nach Eintragung in die Zentrale 1. die Unternehmensnummer, wie nach Eintragung in die Zentrale
Datenbank der Unternehmen erteilt, Datenbank der Unternehmen erteilt,
2. eine Unterlage gemäß Anlage 1, ordnungsgemäß ausgefüllt, 2. eine Unterlage gemäß Anlage 1, ordnungsgemäß ausgefüllt,
unterzeichnet und datiert, unterzeichnet und datiert,
3. eine Liste der Personalmitglieder mit Angabe von Name, Vorname, 3. eine Liste der Personalmitglieder mit Angabe von Name, Vorname,
National-registernummer und Funktion, National-registernummer und Funktion,
4. pro Personalmitglied, mit Ausnahme des Personals im Sinne von 4. pro Personalmitglied, mit Ausnahme des Personals im Sinne von
Artikel 60 Nr. 6 des Gesetzes, eine Unterlage gemäß Anlage 2, Artikel 60 Nr. 6 des Gesetzes, eine Unterlage gemäß Anlage 2,
ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet und datiert, ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet und datiert,
5. Auszüge aus dem Strafregister, die dem in Artikel 596 Absatz 1 des 5. Auszüge aus dem Strafregister, die dem in Artikel 596 Absatz 1 des
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entsprechen, oder Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entsprechen, oder
gleichwertige Bescheini-gungen für Personen, die ihren Wohnsitz im gleichwertige Bescheini-gungen für Personen, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben; die Auszüge beziehungsweise Bescheinigungen sind zum Ausland haben; die Auszüge beziehungsweise Bescheinigungen sind zum
Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt und Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt und
bestätigen, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das der in bestätigen, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das der in
Artikel 61 Nr. 1 des Gesetzes aufgeführten Bedingung genügt, Artikel 61 Nr. 1 des Gesetzes aufgeführten Bedingung genügt,
6. pro Personalmitglied, mit Ausnahme des Personals im Sinne von 6. pro Personalmitglied, mit Ausnahme des Personals im Sinne von
Artikel 60 Nr. 6 des Gesetzes, eine vollständig ausgefüllte Unterlage, Artikel 60 Nr. 6 des Gesetzes, eine vollständig ausgefüllte Unterlage,
mit der das Einverständnis zu der Untersuchung bezüglich der mit der das Einverständnis zu der Untersuchung bezüglich der
Sicherheitsbedingungen gegeben wird, gemäß dem vom König in Ausführung Sicherheitsbedingungen gegeben wird, gemäß dem vom König in Ausführung
von Artikel 68 des Gesetzes bestimmten Muster, außer wenn diese von Artikel 68 des Gesetzes bestimmten Muster, außer wenn diese
Unterlage bereits vorher der Verwaltung übermittelt worden ist, Unterlage bereits vorher der Verwaltung übermittelt worden ist,
7. eine Kopie der Befähigungsnachweise oder Zeugnisse, aus denen 7. eine Kopie der Befähigungsnachweise oder Zeugnisse, aus denen
hervorgeht, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das den vom hervorgeht, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das den vom
König gestellten Bedingungen in Bezug auf Ausbildung und König gestellten Bedingungen in Bezug auf Ausbildung und
Berufserfahrung genügt, oder, wenn die betreffenden Personen in den Berufserfahrung genügt, oder, wenn die betreffenden Personen in den
Genuss einer Abweichungsregelung kommen, die diesbezügliche Genuss einer Abweichungsregelung kommen, die diesbezügliche
Referenzangabe, Referenzangabe,
8. die Telefonnummer und elektronische Kontaktadresse des 8. die Telefonnummer und elektronische Kontaktadresse des
Unternehmens, Unternehmens,
9. wenn es sich um einen Antrag auf Erneuerung handelt, Belege, aus 9. wenn es sich um einen Antrag auf Erneuerung handelt, Belege, aus
denen hervorgeht, dass das Unternehmen die Tätigkeiten, für die es die denen hervorgeht, dass das Unternehmen die Tätigkeiten, für die es die
Erneuerung der Genehmigung beantragt, tatsächlich im Laufe der letzten Erneuerung der Genehmigung beantragt, tatsächlich im Laufe der letzten
zwei Jahre ausgeübt hat, zwei Jahre ausgeübt hat,
10. einen Prüfbericht, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags 10. einen Prüfbericht, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags
höchstens sechs Monate alt ist, der von einer vom Minister bestimmten höchstens sechs Monate alt ist, der von einer vom Minister bestimmten
Prüfstelle ausgestellt worden ist und aus dem hervorgeht, dass das Prüfstelle ausgestellt worden ist und aus dem hervorgeht, dass das
Unternehmen den Mindestvorschriften bezüglich der technischen Unternehmen den Mindestvorschriften bezüglich der technischen
Ausrüstung genügt, wie im Königlichen Erlass vom 13. Juni 2002 über Ausrüstung genügt, wie im Königlichen Erlass vom 13. Juni 2002 über
die technische Ausrüstung der Unternehmen für Alarmsysteme bestimmt, die technische Ausrüstung der Unternehmen für Alarmsysteme bestimmt,
11. eventuelle Befähigungsnachweise, die das Unternehmen erworben hat 11. eventuelle Befähigungsnachweise, die das Unternehmen erworben hat
und die in der vom Minister in Ausführung von Artikel 23 des Gesetzes und die in der vom Minister in Ausführung von Artikel 23 des Gesetzes
bestimmten Liste der relevanten Zeugnisse vorkommen. bestimmten Liste der relevanten Zeugnisse vorkommen.
Art. 4 - Der Antrag auf Erneuerung enthält die in Artikel 3 Art. 4 - Der Antrag auf Erneuerung enthält die in Artikel 3
aufgeführten Unterlagen und Auskünfte. aufgeführten Unterlagen und Auskünfte.
Abschnitt 3 - Antrag eines Unternehmens, Abschnitt 3 - Antrag eines Unternehmens,
das keinen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat das keinen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat
Art. 5 - Stammt der Antrag von einem Unternehmen, das keinen Art. 5 - Stammt der Antrag von einem Unternehmen, das keinen
Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat, hat der Antragsteller Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat, hat der Antragsteller
die Wahl: die Wahl:
1. Entweder enthält der Antrag auf Erneuerung die in Artikel 3 1. Entweder enthält der Antrag auf Erneuerung die in Artikel 3
aufgeführten Unterlagen und Auskünfte aufgeführten Unterlagen und Auskünfte
2. oder der Antrag enthält pro Element, das gemäß den Bestimmungen von 2. oder der Antrag enthält pro Element, das gemäß den Bestimmungen von
Artikel 3 verlangt wird, schriftliche Beweismittel, aus denen Artikel 3 verlangt wird, schriftliche Beweismittel, aus denen
hervorgeht, dass das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen und hervorgeht, dass das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen und
reglementierten Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten in einem reglementierten Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten in einem
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden
dieses Mitgliedstaats bereits Garantien gegeben hat, die von den dieses Mitgliedstaats bereits Garantien gegeben hat, die von den
betreffenden Behörden genehmigt worden sind. Diese Garantien müssen betreffenden Behörden genehmigt worden sind. Diese Garantien müssen
gleichwertig sein mit den Garantien, die im Gesetz und in seinen gleichwertig sein mit den Garantien, die im Gesetz und in seinen
Ausführungserlassen verlangt werden. Ausführungserlassen verlangt werden.
Unterlagen, die ausschließlich vom Betreffenden selbst ausgehen und Unterlagen, die ausschließlich vom Betreffenden selbst ausgehen und
denen keine Schriftstücke beiliegen, die von Dritten ausgehen und ihre denen keine Schriftstücke beiliegen, die von Dritten ausgehen und ihre
Echtheit belegen, gelten als unzureichende Beweismittel. Echtheit belegen, gelten als unzureichende Beweismittel.
Der Minister beurteilt die Gleichwertigkeit der Garantien, die von den Der Minister beurteilt die Gleichwertigkeit der Garantien, die von den
im Herkunfts-mitgliedstaat zuständigen Behörden angenommen worden im Herkunfts-mitgliedstaat zuständigen Behörden angenommen worden
sind, mit den durch das Gesetz verlangten Garantien. sind, mit den durch das Gesetz verlangten Garantien.
Art. 6 - Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für Art. 6 - Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für
Alarmsysteme, das keinen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat, Alarmsysteme, das keinen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat,
enthält: enthält:
1. entweder die in Artikel 4 aufgeführten Unterlagen und Auskünfte 1. entweder die in Artikel 4 aufgeführten Unterlagen und Auskünfte
2. oder eine Übersicht über alle Änderungen der in Artikel 5 Absatz 1 2. oder eine Übersicht über alle Änderungen der in Artikel 5 Absatz 1
Nr. 2 bestimmten Angaben, die im Rahmen des Antrags auf Genehmigung Nr. 2 bestimmten Angaben, die im Rahmen des Antrags auf Genehmigung
oder des letzten Antrags auf Erneuerung übermittelt worden sind, und oder des letzten Antrags auf Erneuerung übermittelt worden sind, und
die Belege für diese Änderungen. die Belege für diese Änderungen.
KAPITEL 3 - Entscheidungen und Mitteilung von Veränderungen der KAPITEL 3 - Entscheidungen und Mitteilung von Veränderungen der
Situation des Unternehmens Situation des Unternehmens
Art. 7 - Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung oder auf Art. 7 - Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung oder auf
Erneuerung der Genehmigung werden per Erlass getroffen, von dem dem Erneuerung der Genehmigung werden per Erlass getroffen, von dem dem
Antragsteller eine für gleichlautend erklärte Kopie übermittelt wird. Antragsteller eine für gleichlautend erklärte Kopie übermittelt wird.
Art. 8 - Jede Veränderung der Situation des Unternehmens, die eine Art. 8 - Jede Veränderung der Situation des Unternehmens, die eine
Änderung bezüglich des Namens, des Handelsnamens, der Adresse des Änderung bezüglich des Namens, des Handelsnamens, der Adresse des
Gesellschaftssitzes, der in Artikel 60 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Gesellschaftssitzes, der in Artikel 60 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten
Personen, der Telefonnummer oder der elektronischen Kontaktadresse Personen, der Telefonnummer oder der elektronischen Kontaktadresse
beinhaltet, wird binnen fünfzehn Tagen der Verwaltung mitgeteilt. beinhaltet, wird binnen fünfzehn Tagen der Verwaltung mitgeteilt.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 9 - Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere der in Art. 9 - Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere der in
vorliegendem Erlass vorgesehenen Unterlagen oder Auskünfte auf vorliegendem Erlass vorgesehenen Unterlagen oder Auskünfte auf
elektronischem Weg ergänzt, unterzeichnet und/oder der Verwaltung elektronischem Weg ergänzt, unterzeichnet und/oder der Verwaltung
übermittelt werden. übermittelt werden.
Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere Unterlagen oder Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere Unterlagen oder
Auskünfte nicht mehr vom Unternehmen übermittelt werden müssen, sofern Auskünfte nicht mehr vom Unternehmen übermittelt werden müssen, sofern
die Verwaltung sie automatisiert abrufen kann. die Verwaltung sie automatisiert abrufen kann.
Art. 10 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2002 Art. 10 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2002
über die Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als über die Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als
Sicherheitsunternehmen wird wie folgt ersetzt: Sicherheitsunternehmen wird wie folgt ersetzt:
"Königlicher Erlass vom 13. Juni 2002 über die technische Ausrüstung "Königlicher Erlass vom 13. Juni 2002 über die technische Ausrüstung
der Unternehmen für Alarmsysteme". der Unternehmen für Alarmsysteme".
Art. 11 - Die Artikel 2, 3, 5 bis 11, 13 und 14 des Königlichen Art. 11 - Die Artikel 2, 3, 5 bis 11, 13 und 14 des Königlichen
Erlasses vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für die Erlangung Erlasses vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für die Erlangung
einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen werden aufgehoben. einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen werden aufgehoben.
Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
^