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Koninklijk Besluit van 24 april 2014
gepubliceerd op 05 augustus 2016

Koninklijk besluit tot vaststelling van de minimale inhoud en de structuur van het meerjarenbeleidsplan van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000463
pub.
05/08/2016
prom.
24/04/2014
ELI
eli/besluit/2014/04/24/2016000463/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


24 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de minimale inhoud en de structuur van het meerjarenbeleidsplan van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 april 2014 tot vaststelling van de minimale inhoud en de structuur van het meerjarenbeleidsplan van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 12 september 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 24. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Mindestinhalts und der Struktur des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms der Hilfeleistungszonen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Königlichen Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät vorzulegen, sollen Mindestinhalt und Struktur des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms der Hilfeleistungszonen festgelegt werden. ALLGEMEINE BETRACHTUNGEN Jede Hilfeleistungszone erstellt ein mehrjähriges allgemeines Richtlinienprogramm der Hilfeleistungszonen.

Das mehrjährige allgemeine Richtlinienprogramm berücksichtigt die bestehende Situation und die Risikoanalyse. Es ermöglicht, den Auftrag, die Vision und die Werte der Zone sowie die strategischen Ziele, die Dienstleistungsniveaus und die Mittel, die erforderlich sind, um diese Ziele und diese Dienstleistungsniveaus zu erreichen, festzulegen und auszuarbeiten.

Das mehrjährige allgemeine Richtlinienprogramm muss parallel zu dem in Artikel 22/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Schema zur Organisation der Einsätze gelesen werden. Das Schema enthält nämlich alle Elemente, die mit der Organisation der Einsätze der Zone verbunden sind, und richtet sich an die Mitglieder des Einsatzpersonals und des Verwaltungspersonals der Zone. Das mehrjährige Programm basiert hauptsächlich auf den strategischen Zielen der Zone und richtet sich in erster Linie an die Ratsmitglieder. Diese beiden Unterlagen ergänzen sich, um eine gute Übersicht über die Zone zu geben.

Die Artikel 1 bis 3 § 1 Nr. 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 1 bis 2 Nr. 2] des Erlasses bedürfen keines besonderen Kommentars.

Artikel 3 § 1 Nr. 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 2 Nr. 3] des Erlasses betrifft die Dienstleistungsniveaus. Dienstleistungsniveaus sind Ziele, die während der Laufzeit des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms zu erreichen sind, es sei denn, sie sind bereits erreicht.

Artikel 3 § 1 Nr. 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 2 Nr. 4] des Erlasses bedarf keines besonderen Kommentars.

In der Anlage betrifft Kapitel 1 den Auftrag, die Vision und die Werte der Zone. Der Auftrag, die Werte und die Vision sind ein effizientes Mittel für die Mobilisierung und die Organisation. Sie ermöglichen es, die Anstrengungen aller Mitglieder der Zone auf dasselbe Ziel zu richten. Dieses Kapitel drückt die Daseinsberechtigung der Zone aus und beschreibt, was sie tut und für wen sie handelt (Auftrag), die Art und Weise, wie sie ihre Aufgaben erfüllen möchte (Vision) und die individuellen Eigenschaften oder Werte, von denen jedes Personalmitglied geprägt sein muss, um diesen Auftrag zu erfüllen und diese Vision zu verwirklichen.

In der Anlage betrifft Punkt 1.1 den Auftrag der Zone. Der Auftrag drückt die Daseinsberechtigung der Zone aus und beschreibt, was sie tut und für wen sie handelt. Der Auftrag der Zone wird durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit geregelt. Beispiel: Die Hilfeleistungszone trägt unter der Gewalt und Verantwortung ihrer Behörden zur Sicherheit der Bürger in der Gesellschaft bei.

In der Anlage betrifft Punkt 1.2 die Vision der Zone. Die Vision präzisiert die Art und Weise, wie die Zone den Auftrag ausführen möchte, und die Rolle, die sie in Zukunft spielen möchte. Die allgemeinen Leitlinien sind von entscheidender Bedeutung: Wie möchten wir langfristig wahrgenommen werden und wie möchten wir dieses Ziel erreichen? Die Vision ist ein ehrgeiziges Bild der Zukunft und erfordert die Mitarbeit aller Personalmitglieder der Zone, ungeachtet ihres Dienstgrads. Beispiel: Die Zone möchte einstimmig (wieder) als professioneller und zuverlässiger Hilfsdienstleister anerkannt werden, indem sie sich resolut für Transparenz, Zusammenarbeit, Responsabilisierung usw. entscheidet. Hierzu möchte sie den Unterschied machen und einen echten Mehrwert bei der Vorgehensweise im Bereich Sicherheit und Lebensqualität bieten. Sie strebt eine flexible Organisation an, sodass sie den neuen Trends und den Herausforderungen, die sich ihr stellen, entgegenkommen kann.

In der Anlage betrifft Punkt 1.3 die Werte der Zone. Die Zone verwirklicht sich, indem sie ihre Überzeugungen und Grundsätze, die ihre Werte bilden, bekräftigt. Sie lenken die Haltung und das Verhalten der Mitglieder der Zone. Die Werte sind individuelle Eigenschaften, die jedes Mitglied der Zone vermitteln muss. Es handelt sich um elementare Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags und der Vision. Die Mitglieder müssen sich die Werte zu eigen machen und sie umsetzen. Beispiel: Um dies zu verwirklichen und im Sinne der Werte der zivilen Sicherheit handeln wir insbesondere mit Integrität, Respekt, geistiger Offenheit, Flexibilität, Sinn für Dienstleistung und Stolz.

In der Anlage betrifft Punkt 2.1 die Erkenntnisse, die aus dem vorherigen Programm gewonnen wurden, bei der Erstellung des ersten Programms, und die Erkenntnisse, die aus der Arbeitsweise der vorläufigen Zone gewonnen wurden.

In der Anlage bedürfen die Punkte 2.2 bis 2.2.3 keines besonderen Kommentars.

In der Anlage besteht Punkt 2.3 über die Risikoanalyse aus einer Zusammenfassung der wichtigsten und relevanten Elemente der Risikoanalyse.

In der Anlage bedarf Punkt 2.4 keines besonderen Kommentars.

In der Anlage versteht man in Punkt 2.4.1 unter Operativität beispielsweise den Bereitschaftsdienst, den verfügbaren Personalbestand, die zonale Koordination, die Optimierung des Grundsatzes der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe, die Einsatzverfahren usw.

In der Anlage bedürfen die Punkte 2.4.2 bis 2.4.2.1 keines besonderen Kommentars.

In der Anlage bezieht sich Punkt 2.4.2.2 auf das Material. Als Beispiel muss man in diesem Punkt den Plan zur Verteilung des Materials, den Plan zur Neuverteilung und Anschaffung des Materials, die Wartungspolitik usw. wiederfinden.

In der Anlage bedarf Punkt 2.4.2.3 keines besonderen Kommentars.

In der Anlage bezieht sich Punkt 2.4.3 auf das Personal. In diesem und den folgenden Punkten in Bezug auf das Personal muss man die Anwerbung, die Grundausbildung, die Weiterbildung, die spezialisierte Ausbildung, die Teilnahme am Praktikum, die Übungen usw. wiederfinden.

In der Anlage bedarf Punkt 2.4.3.1 keines besonderen Kommentars.

In der Anlage betrifft Punkt 2.4.3.2 das Einsatzpersonal der Zone.

Dieses Personal wird pro Wache der Zone spezifiziert. Das Personal wird zudem pro Dienstgrad spezifiziert.

In der Anlage betrifft Punkt 2.4.3.3 das Verwaltungspersonal. Dieses Personal wird pro Wache der Zone und für die anderen bestehenden Infrastrukturen der Zone spezifiziert.

In der Anlage besteht Punkt 2.5 über die Partner / beteiligten Parteien aus der Identifizierung der an den Aufträgen der Zone beteiligten Parteien. Man kann beispielsweise die Bürger, die Gemeindebehörden, die Provinzialbehörden, die Föderalbehörde, die anderen Hilfeleistungszonen, Unternehmen, eine Polizeizone usw. nennen. Für jede von ihnen werden die Erwartungen, die Ziele und die kritischen Erfolgsfaktoren bestimmt.

In der Anlage besteht Punkt 2.6 über die Sondervereinbarungen aus der Liste der Zusammenarbeitsvereinbarungen, die die Zone mit anderen Partnern der zivilen Sicherheit (andere Hilfeleistungszonen, grenzüberschreitende Abkommen, Einsatzeinheit des Zivilschutzes usw.) abgeschlossen hat.

In Kapitel 3 der Anlage muss man die strategischen Ziele, die Dienstleistungsniveaus und die erforderlichen Mittel pro Kategorie der in Artikel 11 §§ 1 bis 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Aufträge ausdrücklich angeben: Vorausschau, Verhütung, Vorbereitung, Durchführung und Bewertung.

In der Anlage betrifft Punkt 3.1 die Vorausschau. In diesem Punkt muss man beispielsweise die strategischen Ziele, die Dienstleistungsniveaus und die Mittel, die in Sachen Noteinsatzplanung erforderlich sind (Erstellung der Pläne, Organisation der Übungen usw.), im Voraus erstellte Einsatzpläne, Risikoanalyse usw. wiederfinden.

In der Anlage betrifft Punkt 3.2 die Verhütung. In diesem Punkt muss man beispielsweise die strategischen Ziele, die Dienstleistungsniveaus und die Mittel, die in Sachen Bearbeitung der Brandschutzakten, Sensibilisierungsaktionen usw. erforderlich sind, wiederfinden.

In der Anlage bedarf Punkt 3.3 keines besonderen Kommentars.

In der Anlage bezieht sich Punkt 3.4 auf die Durchführung. Die Dienstleistungsniveaus werden pro Art oder Gruppe von Aufträgen für bestimmte Gebiete präzisiert.

In der Anlage bedarf Punkt 3.5 keines besonderen Kommentars.

In der Anlage bezieht sich Punkt 3.5.1 auf ein Instrument für das Qualitätsmanagement. Es handelt sich beispielsweise um den Grundsatz im CAF, Common Assessment Framework / Selbstbewertungsrahmen für öffentliche Dienste, der ein Instrument in Sachen Total-Quality-Management ist, das speziell für den öffentlichen Sektor ausgearbeitet worden ist. Es ist eine Methode, um eine Organisation zu bewerten und ihr zu helfen, sich die Techniken des Qualitätsmanagements eigen zu machen, um ihre Leistungen zu verbessern. Als öffentlicher Dienst und moderne Organisation müssen Zonen sich ständig selbst bewerten, um sich zu einer effizienten Organisation zu entwickeln, die auf die Qualität der Dienstleistung an die Bürger gerichtet ist.

In der Anlage bedürfen die Punkte 3.5.2, 4.1 und 5.1 bis 5.3 keines besonderen Kommentars.

In Kapitel 6 der Anlage müssen die drei Schlüsselelemente (1. strategische Ziele, 2. Dienstleistungsniveaus, die insbesondere auf der Grundlage der Risikoanalyse (siehe 2.3) festgelegt worden sind, 3.

Mittel, die zur Erreichung der festgelegten Ziele erforderlich sind) auf kommunaler Ebene angewandt werden. Das Programm enthält nur dann einen kommunalen Teil, wenn die Projekte / die Politik der Zone einen direkten Einfluss auf eine Gemeinde im Vergleich zu den anderen Gemeinden der Zone haben. Beispiel: Bau oder Abschaffung einer Kaserne, Änderung des Dienstleistungsniveaus usw.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

24. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Mindestinhalts und der Struktur des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms der Hilfeleistungszonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, insbesondere des Artikels 23 und des Artikels 224 Absatz 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Oktober 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.

Januar 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.197/2 des Staatsrates vom 24. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. Zone: die Hilfeleistungszone, erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 3. Rat: den Zonenrat, erwähnt in Artikel 24 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 4. Kollegium: das Zonenkollegium, vorgesehen in Artikel 55 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 5. Zonenkommandanten: den Zonenkommandanten, erwähnt in Artikel 109 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 6. mehrjährigem allgemeinen Richtlinienprogramm: das mehrjährige allgemeine Richtlinienprogramm, erwähnt in Artikel 23 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 7. jährlichem Aktionsplan: den jährlichen Aktionsplan, erwähnt in Artikel 23 § 3 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 8. Schema zur Organisation der Einsätze: das Schema zur Organisation der Einsätze, erwähnt in Artikel 22/1 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 9. Dienstleistungsniveau: den Abdeckungsgrad für ein bestimmtes Gebiet, das heißt die Einsatzfrist für einen bestimmten Auftrag auf einem bestimmten Gebiet und den Prozentsatz einer angemessenen Reaktion binnen dieser Frist. KAPITEL II - Mehrjähriges allgemeine Richtlinienprogramm Art. 2 - Das mehrjährige allgemeine Richtlinienprogramm bestimmt Folgendes, was die Einsatz-, administrativen und logistischen Aufträge angeht: 1. Analyse der derzeitigen Situation, 2.strategische Ziele, die während der Laufzeit des Programms zu erreichen sind, insbesondere zur Erfüllung der in Artikel 11 §§ 1 bis 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Aufträge. Diese Ziele werden von einer finanziellen Bewertung begleitet, 3. die Dienstleistungsniveaus, insbesondere auf der Grundlage der in Artikel 5 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnten Risikoanalyse, 4. die Mittel, die erforderlich sind, um die festgelegten Ziele und die vom Rat festgelegten Dienstleistungsniveaus zu erreichen. Art. 3 - Die Struktur des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms wird gemäß dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegt.

KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist bei der Verwendung des Begriffs "Zone" auch der Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt gemeint.

Die Zuständigkeiten, die dem Rat, dem Kollegium und dem Zonenkommandanten durch vorliegenden Erlass anvertraut werden, werden in diesem Fall von den zuständigen Organen des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt ausgeübt.

Art. 5 - Folgende Bestimmungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft: 1. Artikel 23 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. vorliegender Erlass. In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1.

Januar 2016 in Kraft.

Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

Anlage - Struktur des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms 0 Einleitung 0.1 Zusammenfassung KAPITEL 1: AUFTRAG - VISION - WERTE Dieses Kapitel drückt die Daseinsberechtigung der Zone aus und beschreibt, was sie tut und für wen sie handelt (Auftrag), die Art und Weise, wie sie ihre Aufgaben erfüllen möchte (Vision) und die individuellen Eigenschaften oder Werte, von denen jedes Personalmitglied geprägt sein muss, um diesen Auftrag zu erfüllen und diese Vision zu verwirklichen. 1.1 Auftrag Der Auftrag drückt die Daseinsberechtigung der Zone aus und beschreibt, was sie tut und für wen sie handelt. Der Auftrag der Zone wird durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit geregelt.

Beispiel: Die Hilfeleistungszone trägt unter der Gewalt und Verantwortung ihrer Behörden zur Sicherheit der Bürger in der Gesellschaft bei. Sie führt spezialisierte Hilfeleistungsaufträge aus. 1.2 Vision Die Vision präzisiert die Art und Weise, wie die Zone den Auftrag ausführen möchte, und die Rolle, die sie in Zukunft spielen möchte.

Die allgemeinen Leitlinien sind von entscheidender Bedeutung: Wie möchten wir langfristig wahrgenommen werden und wie möchten wir dieses Ziel erreichen? Die Vision ist ein ehrgeiziges Bild der Zukunft und erfordert die Mitarbeit aller Personalmitglieder der Zone, ungeachtet ihres Dienstgrads.

Beispiel: Die Zone möchte einstimmig (wieder) als professioneller und zuverlässiger Hilfsdienstleister anerkannt werden, indem sie sich resolut für Transparenz, Zusammenarbeit, Responsabilisierung usw. entscheidet.

Hierzu möchte sie den Unterschied machen und einen echten Mehrwert bei der Vorgehensweise im Bereich Sicherheit und Lebensqualität bieten.

Sie strebt eine flexible Organisation an, sodass sie den neuen Trends und den Herausforderungen, die sich ihr stellen, entgegenkommen kann. 1.3 Werte Die Zone verwirklicht sich, indem sie ihre Überzeugungen und Grundsätze, die ihre Werte bilden, bekräftigt. Sie lenken die Haltung und das Verhalten der Mitglieder der Zone. Die Werte sind individuelle Eigenschaften, die jedes Mitglied der Zone vermitteln muss.

Beispiel: Um dies zu verwirklichen und im Sinne der Werte der zivilen Sicherheit, handeln wir insbesondere mit: Integrität, Respekt, geistiger Offenheit, Flexibilität, Sinn für Dienstleistung, Stolz.

KAPITEL 2: Analyse der derzeitigen Situation der Hilfeleistungszone 2.1 Aus dem vorherigen Programm gewonnene Erkenntnisse 2.2 Administrative Organisation 2.2.1 Zusammensetzung des Zonenrates 2.2.2 Zusammensetzung des Zonenkollegiums 2.2.3 Organigramm der Zone (Einsatz- und Verwaltungsdienste) 2.3 Risikoanalyse Zusammenfassung der wichtigsten und relevanten Elemente der Risikoanalyse der Zone. 2.4 Organisation der Einsätze 2.4.1 Operativität Beispiel: Bereitschaftsdienst, verfügbarer Personalbestand, zonale Koordination, Optimierung des Grundsatzes der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe, Einsatzverfahren usw. 2.4.2 Organisation der Logistik 2.4.2.1 Plan der Verteilung für die Wachen und die anderen Infrastrukturen 2.4.2.2 Material Als Beispiel muss man in diesem Punkt den Plan zur Verteilung des Materials, den Plan zur Neuverteilung und Anschaffung des Materials, die Wartungspolitik usw. wiederfinden. 2.4.2.3 Kaserne 2.4.3 Personal Als Beispiel muss man in diesem Punkt die Anwerbung, die Grundausbildung, die Weiterbildung, die spezialisierte Ausbildung, die Teilnahme am Praktikum, die Übungen usw. wiederfinden. 2.4.3.1 Direktionen und Dienste 2.4.3.2 Einsatzpersonal der Zone Dieses Personal wird pro Wache der Zone spezifiziert. Das Personal wird zudem pro Dienstgrad spezifiziert. Es wird eine Bestandsaufnahme im Vergleich zum Personalplan erstellt. 2.4.3.3 Verwaltungspersonal Dieses Personal wird pro Wache der Zone und für die anderen bestehenden Infrastrukturen der Zone spezifiziert. Es wird eine Bestandsaufnahme im Vergleich zum Personalplan erstellt. 2.5 Partner - Beteiligte Parteien Dieser Teil besteht aus der Identifizierung der an den Aufträgen der Zone beteiligten Parteien. Man kann beispielsweise die Bürger, die Gemeindebehörden, die Provinzialbehörden, die Föderalbehörde, die anderen Hilfeleistungszonen, Unternehmen, eine Polizeizone usw. nennen. Für jede von ihnen werden die Erwartungen, die Ziele und die kritischen Erfolgsfaktoren bestimmt. 2.6 Sondervereinbarungen Dieser Teil besteht aus der Liste der Zusammenarbeitsvereinbarungen, die die Zone mit anderen Partnern der zivilen Sicherheit (andere Hilfeleistungszonen, grenzüberschreitende Abkommen, Einsatzeinheit des Zivilschutzes usw.) abgeschlossen hat.

KAPITEL 3: Strategische Ziele - Dienstleistungsniveaus, die insbesondere auf der Grundlage der Risikoanalyse (siehe 2.4) festgelegt worden sind - Mittel, die zur Erreichung der festgelegten Ziele erforderlich sind Die strategischen Ziele, die Dienstleistungsniveaus und die erforderlichen Mittel werden pro Kategorie der in Artikel 11 §§ 1 bis 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Aufträge ausdrücklich angegeben: 3.1 Vorausschau In diesem Punkt muss man beispielsweise die strategischen Ziele, die Dienstleistungsniveaus und die Mittel, die in Sachen Noteinsatzplanung erforderlich sind (Erstellung der Pläne, Organisation der Übungen usw.), im Voraus erstellte Einsatzpläne, Risikoanalyse usw. wiederfinden. 3.2 Verhütung In diesem Punkt muss man beispielsweise die strategischen Ziele, die Dienstleistungsniveaus und die Mittel, die in Sachen Bearbeitung der Brandschutzakten, Sensibilisierungsaktionen usw. erforderlich sind, wiederfinden. 3.3 Vorbereitung 3.4 Durchführung Die Dienstleistungsniveaus werden pro Art oder Gruppe von Aufträgen für bestimmte Gebiete präzisiert. 3.5 Bewertung 3.5.1 Instrument für das Qualitätsmanagement Es handelt sich beispielsweise um den Grundsatz im CAF, Common Assessment Framework / Selbstbewertungsrahmen für öffentliche Dienste, der ein Instrument in Sachen Total-Quality-Management ist, das speziell für den öffentlichen Sektor ausgearbeitet worden ist. Es ist eine Methode, um eine Organisation zu bewerten und ihr zu helfen, sich die Techniken des Qualitätsmanagements eigen zu machen, um ihre Leistungen zu verbessern. Als öffentlicher Dienst und moderne Organisation bewerten die Zonen sich ständig selbst, um sich zu einer effizienten Organisation zu entwickeln, die auf die Qualität der Dienstleistung an die Bürger gerichtet ist. 3.5.2 Aus dem vorherigen Programm gewonnene Erkenntnisse KAPITEL 4: Finanzielle Mehrjahresplanung 4.1 Haushalt KAPITEL 5: Kommunikationspolitik 5.1 Aus dem vorherigen Programm gewonnene Erkenntnisse 5.2 Interne Kommunikation 5.3 Externe Kommunikation KAPITEL 6: Anwendung der zonalen Ziele auf kommunaler Ebene Die drei Schlüssel-Elemente (1. strategische Ziele, 2.

Dienstleistungsniveaus, die insbesondere auf der Grundlage der Risikoanalyse (siehe 2.3) festgelegt worden sind, 3. Mittel, die zur Erreichung der festgelegten Ziele erforderlich sind) müssen auf kommunaler Ebene angewandt werden. Das Programm umfasst nur dann einen kommunalen Teil, wenn die Projekte / die Politik der Zone einen besonderen Einfluss auf eine Gemeinde im Vergleich zu den anderen Gemeinden der Zone haben. Beispiel: Bau oder Abschaffung einer Kaserne, Änderung des Dienstleistungsniveaus usw.

Datum der Sitzung zur Billigung des Programms durch den Rat.

Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 24. April 2014 zur Festlegung des Mindestinhalts und der Struktur des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms der Hilfeleistungszonen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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