gepubliceerd op 08 augustus 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit
23 MEI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 23 mei 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DER JUSTIZ 1. MÄRZ 2000 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. August 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 5 - § 1 - Personen, die ausserstande sind, sich im Rahmen der Verfahren zur Erlangung der belgischen Staatsangehörigkeit eine Geburtsurkunde zu verschaffen, können ein gleichwertiges Dokument vorlegen, das von den diplomatischen oder konsularischen Behörden ihres Geburtslandes ausgestellt wird. Falls es ihnen unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist, sich letzteres Dokument zu verschaffen, können sie die Geburtsurkunde durch eine vom Friedensrichter ihres Hauptwohnortes ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde ersetzen. § 2 - Die Offenkundigkeitsurkunde enthält die Erklärung zweier verwandter oder nicht verwandter Zeugen männlichen oder weiblichen Geschlechts über die Vornamen, den Namen, den Beruf und den Wohnsitz des Betreffenden und die seiner Eltern, sofern diese bekannt sind; den Ort und, soweit möglich, den Zeitpunkt seiner Geburt und die Gründe, die ihn hindern, die Geburtsurkunde vorzulegen. Die Zeugen unterzeichnen die Offenkundigkeitsurkunde mit dem Friedensrichter; sind darunter Personen, die nicht imstande sind zu unterzeichnen oder nicht unterzeichnen können, wird dies vermerkt. § 3 - Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem Gericht Erster Instanz des Amtsbereiches vorgelegt. Nach Anhörung des Prokurators des Königs gewährt oder verweigert das Gericht die Homologierung, je nachdem ob es die Erklärungen der Zeugen und die Gründe, weshalb die Geburtsurkunde nicht vorgelegt werden kann, für hinreichend oder unzureichend befindet. § 4 - Ist es dem Betreffenden unmöglich, sich diese Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen, kann die Urkunde durch eine beeidigte Erklärung des Betreffenden selbst ersetzt werden, sofern das Gericht es auf Antrag hin und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft erlaubt. » Art. 3 - Artikel 11bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juni 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « innerhalb zweier Monate » durch die Wörter « innerhalb eines Monats » ersetzt.2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « Bei Ablauf der zweimonatigen Frist » durch die Wörter « Bei Ablauf der einmonatigen Frist » ersetzt. Art. 4 - Artikel 12bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juni 1991, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: A) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Folgende Personen können die belgische Staatsangehörigkeit erwerben, indem sie eine Erklärung gemäss § 2 des vorliegenden Artikels abgeben, sofern sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben: 1. in Belgien geborene Ausländer, die ihren Hauptwohnort seit ihrer Geburt in Belgien haben, 2.im Ausland geborene Ausländer, von denen ein Elternteil zum Zeitpunkt der Erklärung die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, 3. Ausländer, die seit mindestens sieben Jahren ihren Hauptwohnort in Belgien haben und denen zum Zeitpunkt der Erklärung erlaubt oder gestattet ist, sich für unbegrenzte Dauer im Königreich aufzuhalten, oder denen erlaubt ist, sich im Königreich niederzulassen.» B) Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Die Erklärung wird vor dem Standesbeamten des Ortes abgegeben, wo der Betreffende seinen Hauptwohnort hat; der Standesbeamte übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des Amtsbereiches unmittelbar eine Kopie dieser Erklärung zwecks Stellungnahme. Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den Empfang der Kopie.
Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, welche Schriftstücke und Belege der Erklärung beigefügt werden müssen, um den Nachweis zu erbringen, dass die in § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Der Betreffende kann seiner Erklärung alle Unterlagen beifügen, die er zur Unterstützung seiner Erklärung für nützlich hält.
Innerhalb eines Monats nach der Empfangsbestätigung kann der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn die in § 1 erwähnten Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind.
Ist er der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung darüber, dass er keine negative Stellungnahme abgibt. Die Erklärung wird unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt.
Bei Ablauf der einmonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme des Prokurators des Königs beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine negative Stellungnahme abgegeben wird, wird die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt.
Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung.
Die Erklärung ist ab der Eintragung wirksam. » C) In § 4 Absatz 6 werden die Wörter « zur Aufhebung der negativen Stellungnahme » durch die Wörter « , durch die die negative Stellungnahme für unbegründet erklärt wird, » ersetzt.
Art. 5 - Artikel 13 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « das Kind, das im Ausland geboren ist, wenn einer der Adoptivelternteile zum Zeitpunkt der Erklärung die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, ».
Art. 6 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz des betreffenden Amtsbereiches » und den Wörtern « eine Abschrift » das Wort « sofort » eingefügt.2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern « dieser übermittelt sie » und den Wörtern « der Staatsanwaltschaft » das Wort « sofort » eingefügt.3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Innerhalb eines Monats nach der Empfangsbestätigung kann der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn die Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind.» 4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « Bei Ablauf der viermonatigen Frist » durch die Wörter « Bei Ablauf der einmonatigen Frist » ersetzt. Art. 7 - Artikel 16 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. August 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.1 werden die Wörter « und bewilligte » gestrichen. 2. In § 2 Nr.2 werden die Wörter « und bewilligte » gestrichen. 3. Paragraph 2 Nr.3 wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wer zehn Jahre lang ohne Unterbrechung den Stand eines Belgiers besessen hat, kann, wenn seine belgische Staatsangehörigkeit angefochten wird, diese durch eine Erklärung erwerben, die gemäss Artikel 15 abgegeben wird.Der Prokurator des Königs kann eine negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit nur aus dem Grund abgeben, dass der vorgegebene Besitz des Standes unzureichend ist. 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Hing die Gültigkeit der vor Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeschlossenen Rechtsgeschäfte vom Besitz der belgischen Staatsangehörigkeit ab, kann diese Gültigkeit nicht aus dem einzigen Grund angefochten werden, dass der Betreffende diese Staatsangehörigkeit nicht besass.Das gilt auch für Rechte, die vor Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit erworben worden sind und für die die belgische Staatsangehörigkeit erforderlich war. » Art. 9 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Zur Beantragung der Einbürgerung muss der Betreffende das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren seinen Hauptwohnort in Belgien festgelegt haben; diese Frist wird auf zwei Jahre herabgesetzt, wenn der Betreffende in Belgien aufgrund der dort geltenden internationalen Abkommen als Flüchtling oder Staatenloser anerkannt worden ist oder wenn er aufgrund des ehemaligen Artikels 57 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, so wie er bis zum 15. Dezember 1996 in Kraft war, einem Flüchtling gleichgestellt worden ist. » Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 1995, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter « Ich erkläre, die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung und die Gesetze des belgischen Volkes beachten zu wollen » durch die Wörter « Ich erkläre, die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beachten zu wollen » ersetzt.2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « binnen vier Monaten » durch die Wörter « binnen eines Monats » ersetzt und die Wörter « Bedingungen und » werden gestrichen.3. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « innerhalb vier Monaten » durch die Wörter « innerhalb eines Monats » ersetzt. Art. 11 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. August 1993, werden die Wörter « und bewilligte » gestrichen.
Art. 12 - Artikel 25 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Tenor der endgültigen Entscheidung, durch die die negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Artikel 12bis, 13 bis 17 und 24 für unbegründet erklärt wird, wird vom Standesbeamten in das Geburtsregister oder in das ergänzende Register oder in ein Sonderregister übertragen.» 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Tenor der endgültigen Entscheidung, durch die die negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von Artikel 16 für unbegründet erklärt wird, wird ferner am Rande der in Belgien ausgefertigten oder übertragenen Eheschliessungsurkunde vermerkt.» KAPITEL III - Übergangsbestimmungen Art. 13 - Artikel 26 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Paragraphen ergänzt: « § 8 - Einbürgerungsanträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der früher anwendbaren Bestimmung von Artikel 21 des vorliegenden Gesetzbuches eingereicht worden sind, unterliegenden weiterhin dieser Bestimmung. § 9 - Erklärungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der früher anwendbaren Bestimmungen der Artikel 11bis, 12bis und 15 des vorliegenden Gesetzbuches abgegeben worden sind, unterliegenden weiterhin diesen Bestimmungen. § 10 - Einbürgerungsanträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1.
März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit eingereicht worden sind, unterliegen weiterhin den früher anwendbaren Bestimmungen der Artikel 238, 240, 240bis, 241 und 244 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches. » KAPITEL IV - Schlussbestimmung Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 1. März 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE