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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 23/05/2000
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la nationalité belge
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
23 MEI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 23 MAI 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een langue allemande de la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines
aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit dispositions relatives à la nationalité belge
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 1 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la
Belgische nationaliteit, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse nationalité belge, établi par le Service central de traduction
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal officielle en langue allemande de la loi du 1er mars 2000 modifiant
bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit. certaines dispositions relatives à la nationalité belge.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 23 mei 2000. Donné à Bruxelles, le 23 mai 2000.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
1. MÄRZ 2000 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die 1. MÄRZ 2000 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die
belgische Staatsangehörigkeit belgische Staatsangehörigkeit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I KAPITEL I
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit
Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzbuches über die belgische Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. August 1993, Staatsangehörigkeit, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. August 1993,
wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 5 - § 1 - Personen, die ausserstande sind, sich im Rahmen der « Art. 5 - § 1 - Personen, die ausserstande sind, sich im Rahmen der
Verfahren zur Erlangung der belgischen Staatsangehörigkeit eine Verfahren zur Erlangung der belgischen Staatsangehörigkeit eine
Geburtsurkunde zu verschaffen, können ein gleichwertiges Dokument Geburtsurkunde zu verschaffen, können ein gleichwertiges Dokument
vorlegen, das von den diplomatischen oder konsularischen Behörden vorlegen, das von den diplomatischen oder konsularischen Behörden
ihres Geburtslandes ausgestellt wird. Falls es ihnen unmöglich oder ihres Geburtslandes ausgestellt wird. Falls es ihnen unmöglich oder
ausgesprochen schwierig ist, sich letzteres Dokument zu verschaffen, ausgesprochen schwierig ist, sich letzteres Dokument zu verschaffen,
können sie die Geburtsurkunde durch eine vom Friedensrichter ihres können sie die Geburtsurkunde durch eine vom Friedensrichter ihres
Hauptwohnortes ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde ersetzen. Hauptwohnortes ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde ersetzen.
§ 2 - Die Offenkundigkeitsurkunde enthält die Erklärung zweier § 2 - Die Offenkundigkeitsurkunde enthält die Erklärung zweier
verwandter oder nicht verwandter Zeugen männlichen oder weiblichen verwandter oder nicht verwandter Zeugen männlichen oder weiblichen
Geschlechts über die Vornamen, den Namen, den Beruf und den Wohnsitz Geschlechts über die Vornamen, den Namen, den Beruf und den Wohnsitz
des Betreffenden und die seiner Eltern, sofern diese bekannt sind; den des Betreffenden und die seiner Eltern, sofern diese bekannt sind; den
Ort und, soweit möglich, den Zeitpunkt seiner Geburt und die Gründe, Ort und, soweit möglich, den Zeitpunkt seiner Geburt und die Gründe,
die ihn hindern, die Geburtsurkunde vorzulegen. Die Zeugen die ihn hindern, die Geburtsurkunde vorzulegen. Die Zeugen
unterzeichnen die Offenkundigkeitsurkunde mit dem Friedensrichter; unterzeichnen die Offenkundigkeitsurkunde mit dem Friedensrichter;
sind darunter Personen, die nicht imstande sind zu unterzeichnen oder sind darunter Personen, die nicht imstande sind zu unterzeichnen oder
nicht unterzeichnen können, wird dies vermerkt. nicht unterzeichnen können, wird dies vermerkt.
§ 3 - Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem Gericht Erster Instanz des § 3 - Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem Gericht Erster Instanz des
Amtsbereiches vorgelegt. Nach Anhörung des Prokurators des Königs Amtsbereiches vorgelegt. Nach Anhörung des Prokurators des Königs
gewährt oder verweigert das Gericht die Homologierung, je nachdem ob gewährt oder verweigert das Gericht die Homologierung, je nachdem ob
es die Erklärungen der Zeugen und die Gründe, weshalb die es die Erklärungen der Zeugen und die Gründe, weshalb die
Geburtsurkunde nicht vorgelegt werden kann, für hinreichend oder Geburtsurkunde nicht vorgelegt werden kann, für hinreichend oder
unzureichend befindet. unzureichend befindet.
§ 4 - Ist es dem Betreffenden unmöglich, sich diese § 4 - Ist es dem Betreffenden unmöglich, sich diese
Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen, kann die Urkunde durch eine Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen, kann die Urkunde durch eine
beeidigte Erklärung des Betreffenden selbst ersetzt werden, sofern das beeidigte Erklärung des Betreffenden selbst ersetzt werden, sofern das
Gericht es auf Antrag hin und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Gericht es auf Antrag hin und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft
erlaubt. » erlaubt. »
Art. 3 - Artikel 11bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 11bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 13. Juni 1991, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 13. Juni 1991, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « innerhalb zweier Monate » durch 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « innerhalb zweier Monate » durch
die Wörter « innerhalb eines Monats » ersetzt. die Wörter « innerhalb eines Monats » ersetzt.
2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « Bei Ablauf der zweimonatigen 2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « Bei Ablauf der zweimonatigen
Frist » durch die Wörter « Bei Ablauf der einmonatigen Frist » Frist » durch die Wörter « Bei Ablauf der einmonatigen Frist »
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - Artikel 12bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 12bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 13. Juni 1991, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember Gesetz vom 13. Juni 1991, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
1998, wird wie folgt abgeändert: 1998, wird wie folgt abgeändert:
A) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: A) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Folgende Personen können die belgische Staatsangehörigkeit « § 1 - Folgende Personen können die belgische Staatsangehörigkeit
erwerben, indem sie eine Erklärung gemäss § 2 des vorliegenden erwerben, indem sie eine Erklärung gemäss § 2 des vorliegenden
Artikels abgeben, sofern sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht Artikels abgeben, sofern sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht
haben: haben:
1. in Belgien geborene Ausländer, die ihren Hauptwohnort seit ihrer 1. in Belgien geborene Ausländer, die ihren Hauptwohnort seit ihrer
Geburt in Belgien haben, Geburt in Belgien haben,
2. im Ausland geborene Ausländer, von denen ein Elternteil zum 2. im Ausland geborene Ausländer, von denen ein Elternteil zum
Zeitpunkt der Erklärung die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, Zeitpunkt der Erklärung die belgische Staatsangehörigkeit besitzt,
3. Ausländer, die seit mindestens sieben Jahren ihren Hauptwohnort in 3. Ausländer, die seit mindestens sieben Jahren ihren Hauptwohnort in
Belgien haben und denen zum Zeitpunkt der Erklärung erlaubt oder Belgien haben und denen zum Zeitpunkt der Erklärung erlaubt oder
gestattet ist, sich für unbegrenzte Dauer im Königreich aufzuhalten, gestattet ist, sich für unbegrenzte Dauer im Königreich aufzuhalten,
oder denen erlaubt ist, sich im Königreich niederzulassen. » oder denen erlaubt ist, sich im Königreich niederzulassen. »
B) Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: B) Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Die Erklärung wird vor dem Standesbeamten des Ortes abgegeben, « § 2 - Die Erklärung wird vor dem Standesbeamten des Ortes abgegeben,
wo der Betreffende seinen Hauptwohnort hat; der Standesbeamte wo der Betreffende seinen Hauptwohnort hat; der Standesbeamte
übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des
Amtsbereiches unmittelbar eine Kopie dieser Erklärung zwecks Amtsbereiches unmittelbar eine Kopie dieser Erklärung zwecks
Stellungnahme. Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den Stellungnahme. Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den
Empfang der Kopie. Empfang der Kopie.
Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, welche Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, welche
Schriftstücke und Belege der Erklärung beigefügt werden müssen, um den Schriftstücke und Belege der Erklärung beigefügt werden müssen, um den
Nachweis zu erbringen, dass die in § 1 vorgesehenen Bedingungen Nachweis zu erbringen, dass die in § 1 vorgesehenen Bedingungen
erfüllt sind. Der Betreffende kann seiner Erklärung alle Unterlagen erfüllt sind. Der Betreffende kann seiner Erklärung alle Unterlagen
beifügen, die er zur Unterstützung seiner Erklärung für nützlich hält. beifügen, die er zur Unterstützung seiner Erklärung für nützlich hält.
Innerhalb eines Monats nach der Empfangsbestätigung kann der Innerhalb eines Monats nach der Empfangsbestätigung kann der
Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den
Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis
vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der
Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn die in § Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn die in §
1 erwähnten Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind. 1 erwähnten Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind.
Ist er der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, Ist er der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen,
übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung darüber, dass er übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung darüber, dass er
keine negative Stellungnahme abgibt. Die Erklärung wird unmittelbar keine negative Stellungnahme abgibt. Die Erklärung wird unmittelbar
gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt.
Bei Ablauf der einmonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme Bei Ablauf der einmonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme
des Prokurators des Königs beziehungsweise Übermittlung einer des Prokurators des Königs beziehungsweise Übermittlung einer
Bescheinigung darüber, dass keine negative Stellungnahme abgegeben Bescheinigung darüber, dass keine negative Stellungnahme abgegeben
wird, wird die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 wird, wird die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4
eingetragen und vermerkt. eingetragen und vermerkt.
Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung. Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung.
Die Erklärung ist ab der Eintragung wirksam. » Die Erklärung ist ab der Eintragung wirksam. »
C) In § 4 Absatz 6 werden die Wörter « zur Aufhebung der negativen C) In § 4 Absatz 6 werden die Wörter « zur Aufhebung der negativen
Stellungnahme » durch die Wörter « , durch die die negative Stellungnahme » durch die Wörter « , durch die die negative
Stellungnahme für unbegründet erklärt wird, » ersetzt. Stellungnahme für unbegründet erklärt wird, » ersetzt.
Art. 5 - Artikel 13 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 5 - Artikel 13 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« das Kind, das im Ausland geboren ist, wenn einer der « das Kind, das im Ausland geboren ist, wenn einer der
Adoptivelternteile zum Zeitpunkt der Erklärung die belgische Adoptivelternteile zum Zeitpunkt der Erklärung die belgische
Staatsangehörigkeit besitzt, ». Staatsangehörigkeit besitzt, ».
Art. 6 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 6 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « der Staatsanwaltschaft 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « der Staatsanwaltschaft
beim Gericht erster Instanz des betreffenden Amtsbereiches » und den beim Gericht erster Instanz des betreffenden Amtsbereiches » und den
Wörtern « eine Abschrift » das Wort « sofort » eingefügt. Wörtern « eine Abschrift » das Wort « sofort » eingefügt.
2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern « dieser übermittelt sie 2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern « dieser übermittelt sie
» und den Wörtern « der Staatsanwaltschaft » das Wort « sofort » » und den Wörtern « der Staatsanwaltschaft » das Wort « sofort »
eingefügt. eingefügt.
3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Innerhalb eines Monats nach der Empfangsbestätigung kann der « Innerhalb eines Monats nach der Empfangsbestätigung kann der
Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den
Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis
vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der
Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn die Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn die
Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind. » Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind. »
4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « Bei Ablauf der viermonatigen 4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « Bei Ablauf der viermonatigen
Frist » durch die Wörter « Bei Ablauf der einmonatigen Frist » Frist » durch die Wörter « Bei Ablauf der einmonatigen Frist »
ersetzt. ersetzt.
Art. 7 - Artikel 16 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 7 - Artikel 16 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 6. August 1993, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 6. August 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter « und bewilligte » gestrichen. 1. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter « und bewilligte » gestrichen.
2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter « und bewilligte » gestrichen. 2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter « und bewilligte » gestrichen.
3. Paragraph 2 Nr. 3 wird aufgehoben. 3. Paragraph 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Wer zehn Jahre lang ohne Unterbrechung den Stand eines Belgiers « Wer zehn Jahre lang ohne Unterbrechung den Stand eines Belgiers
besessen hat, kann, wenn seine belgische Staatsangehörigkeit besessen hat, kann, wenn seine belgische Staatsangehörigkeit
angefochten wird, diese durch eine Erklärung erwerben, die gemäss angefochten wird, diese durch eine Erklärung erwerben, die gemäss
Artikel 15 abgegeben wird. Der Prokurator des Königs kann eine Artikel 15 abgegeben wird. Der Prokurator des Königs kann eine
negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen
Staatsangehörigkeit nur aus dem Grund abgeben, dass der vorgegebene Staatsangehörigkeit nur aus dem Grund abgeben, dass der vorgegebene
Besitz des Standes unzureichend ist. Besitz des Standes unzureichend ist.
2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Hing die Gültigkeit der vor Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit Hing die Gültigkeit der vor Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit
abgeschlossenen Rechtsgeschäfte vom Besitz der belgischen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte vom Besitz der belgischen
Staatsangehörigkeit ab, kann diese Gültigkeit nicht aus dem einzigen Staatsangehörigkeit ab, kann diese Gültigkeit nicht aus dem einzigen
Grund angefochten werden, dass der Betreffende diese Grund angefochten werden, dass der Betreffende diese
Staatsangehörigkeit nicht besass. Das gilt auch für Rechte, die vor Staatsangehörigkeit nicht besass. Das gilt auch für Rechte, die vor
Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit erworben worden sind und für Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit erworben worden sind und für
die die belgische Staatsangehörigkeit erforderlich war. » die die belgische Staatsangehörigkeit erforderlich war. »
Art. 9 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Art. 9 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch
das Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: das Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Zur Beantragung der Einbürgerung muss der Betreffende das achtzehnte « Zur Beantragung der Einbürgerung muss der Betreffende das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren seinen Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren seinen
Hauptwohnort in Belgien festgelegt haben; diese Frist wird auf zwei Hauptwohnort in Belgien festgelegt haben; diese Frist wird auf zwei
Jahre herabgesetzt, wenn der Betreffende in Belgien aufgrund der dort Jahre herabgesetzt, wenn der Betreffende in Belgien aufgrund der dort
geltenden internationalen Abkommen als Flüchtling oder Staatenloser geltenden internationalen Abkommen als Flüchtling oder Staatenloser
anerkannt worden ist oder wenn er aufgrund des ehemaligen Artikels 57 anerkannt worden ist oder wenn er aufgrund des ehemaligen Artikels 57
des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet,
den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, so den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, so
wie er bis zum 15. Dezember 1996 in Kraft war, einem Flüchtling wie er bis zum 15. Dezember 1996 in Kraft war, einem Flüchtling
gleichgestellt worden ist. » gleichgestellt worden ist. »
Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 13. April 1995, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, vom 13. April 1995, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter « Ich erkläre, die belgische 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter « Ich erkläre, die belgische
Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung und die Gesetze des Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung und die Gesetze des
belgischen Volkes beachten zu wollen » durch die Wörter « Ich erkläre, belgischen Volkes beachten zu wollen » durch die Wörter « Ich erkläre,
die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung, die die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung, die
Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutz der Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten beachten zu wollen » ersetzt. Menschenrechte und Grundfreiheiten beachten zu wollen » ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « binnen vier Monaten » durch die 2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « binnen vier Monaten » durch die
Wörter « binnen eines Monats » ersetzt und die Wörter « Bedingungen Wörter « binnen eines Monats » ersetzt und die Wörter « Bedingungen
und » werden gestrichen. und » werden gestrichen.
3. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « innerhalb vier Monaten » durch 3. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « innerhalb vier Monaten » durch
die Wörter « innerhalb eines Monats » ersetzt. die Wörter « innerhalb eines Monats » ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 11 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 6. August 1993, werden die Wörter « und durch das Gesetz vom 6. August 1993, werden die Wörter « und
bewilligte » gestrichen. bewilligte » gestrichen.
Art. 12 - Artikel 25 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 25 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Der Tenor der endgültigen Entscheidung, durch die die negative « Der Tenor der endgültigen Entscheidung, durch die die negative
Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen
Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Artikel 12bis, 13 bis 17 und Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Artikel 12bis, 13 bis 17 und
24 für unbegründet erklärt wird, wird vom Standesbeamten in das 24 für unbegründet erklärt wird, wird vom Standesbeamten in das
Geburtsregister oder in das ergänzende Register oder in ein Geburtsregister oder in das ergänzende Register oder in ein
Sonderregister übertragen. » Sonderregister übertragen. »
2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Der Tenor der endgültigen Entscheidung, durch die die negative « Der Tenor der endgültigen Entscheidung, durch die die negative
Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen
Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von Artikel 16 für unbegründet Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von Artikel 16 für unbegründet
erklärt wird, wird ferner am Rande der in Belgien ausgefertigten oder erklärt wird, wird ferner am Rande der in Belgien ausgefertigten oder
übertragenen Eheschliessungsurkunde vermerkt. » übertragenen Eheschliessungsurkunde vermerkt. »
KAPITEL III - Übergangsbestimmungen KAPITEL III - Übergangsbestimmungen
Art. 13 - Artikel 26 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 13 - Artikel 26 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Paragraphen ergänzt: Paragraphen ergänzt:
« § 8 - Einbürgerungsanträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom « § 8 - Einbürgerungsanträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom
1. März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische 1. März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische
Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der früher anwendbaren Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der früher anwendbaren
Bestimmung von Artikel 21 des vorliegenden Gesetzbuches eingereicht Bestimmung von Artikel 21 des vorliegenden Gesetzbuches eingereicht
worden sind, unterliegenden weiterhin dieser Bestimmung. worden sind, unterliegenden weiterhin dieser Bestimmung.
§ 9 - Erklärungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. März 2000 § 9 - Erklärungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. März 2000
zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische
Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der früher anwendbaren Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der früher anwendbaren
Bestimmungen der Artikel 11bis, 12bis und 15 des vorliegenden Bestimmungen der Artikel 11bis, 12bis und 15 des vorliegenden
Gesetzbuches abgegeben worden sind, unterliegenden weiterhin diesen Gesetzbuches abgegeben worden sind, unterliegenden weiterhin diesen
Bestimmungen. Bestimmungen.
§ 10 - Einbürgerungsanträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. § 10 - Einbürgerungsanträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1.
März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische
Staatsangehörigkeit eingereicht worden sind, unterliegen weiterhin den Staatsangehörigkeit eingereicht worden sind, unterliegen weiterhin den
früher anwendbaren Bestimmungen der Artikel 238, 240, 240bis, 241 und früher anwendbaren Bestimmungen der Artikel 238, 240, 240bis, 241 und
244 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches. 244 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches.
» »
KAPITEL IV - Schlussbestimmung KAPITEL IV - Schlussbestimmung
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 1. März 2000 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 1. März 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2000. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2000.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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