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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la nationalité belge |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 23 MEI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 23 MAI 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een | langue allemande de la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines |
| aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit | dispositions relatives à la nationalité belge |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 1 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de | 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la |
| Belgische nationaliteit, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | nationalité belge, établi par le Service central de traduction |
| vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal | officielle en langue allemande de la loi du 1er mars 2000 modifiant |
| bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit. | certaines dispositions relatives à la nationalité belge. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 23 mei 2000. | Donné à Bruxelles, le 23 mai 2000. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage | Annexe |
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| 1. MÄRZ 2000 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die | 1. MÄRZ 2000 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die |
| belgische Staatsangehörigkeit | belgische Staatsangehörigkeit |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I | KAPITEL I |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische |
| Staatsangehörigkeit | Staatsangehörigkeit |
| Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzbuches über die belgische | Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzbuches über die belgische |
| Staatsangehörigkeit, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. August 1993, | Staatsangehörigkeit, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. August 1993, |
| wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
| « Art. 5 - § 1 - Personen, die ausserstande sind, sich im Rahmen der | « Art. 5 - § 1 - Personen, die ausserstande sind, sich im Rahmen der |
| Verfahren zur Erlangung der belgischen Staatsangehörigkeit eine | Verfahren zur Erlangung der belgischen Staatsangehörigkeit eine |
| Geburtsurkunde zu verschaffen, können ein gleichwertiges Dokument | Geburtsurkunde zu verschaffen, können ein gleichwertiges Dokument |
| vorlegen, das von den diplomatischen oder konsularischen Behörden | vorlegen, das von den diplomatischen oder konsularischen Behörden |
| ihres Geburtslandes ausgestellt wird. Falls es ihnen unmöglich oder | ihres Geburtslandes ausgestellt wird. Falls es ihnen unmöglich oder |
| ausgesprochen schwierig ist, sich letzteres Dokument zu verschaffen, | ausgesprochen schwierig ist, sich letzteres Dokument zu verschaffen, |
| können sie die Geburtsurkunde durch eine vom Friedensrichter ihres | können sie die Geburtsurkunde durch eine vom Friedensrichter ihres |
| Hauptwohnortes ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde ersetzen. | Hauptwohnortes ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde ersetzen. |
| § 2 - Die Offenkundigkeitsurkunde enthält die Erklärung zweier | § 2 - Die Offenkundigkeitsurkunde enthält die Erklärung zweier |
| verwandter oder nicht verwandter Zeugen männlichen oder weiblichen | verwandter oder nicht verwandter Zeugen männlichen oder weiblichen |
| Geschlechts über die Vornamen, den Namen, den Beruf und den Wohnsitz | Geschlechts über die Vornamen, den Namen, den Beruf und den Wohnsitz |
| des Betreffenden und die seiner Eltern, sofern diese bekannt sind; den | des Betreffenden und die seiner Eltern, sofern diese bekannt sind; den |
| Ort und, soweit möglich, den Zeitpunkt seiner Geburt und die Gründe, | Ort und, soweit möglich, den Zeitpunkt seiner Geburt und die Gründe, |
| die ihn hindern, die Geburtsurkunde vorzulegen. Die Zeugen | die ihn hindern, die Geburtsurkunde vorzulegen. Die Zeugen |
| unterzeichnen die Offenkundigkeitsurkunde mit dem Friedensrichter; | unterzeichnen die Offenkundigkeitsurkunde mit dem Friedensrichter; |
| sind darunter Personen, die nicht imstande sind zu unterzeichnen oder | sind darunter Personen, die nicht imstande sind zu unterzeichnen oder |
| nicht unterzeichnen können, wird dies vermerkt. | nicht unterzeichnen können, wird dies vermerkt. |
| § 3 - Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem Gericht Erster Instanz des | § 3 - Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem Gericht Erster Instanz des |
| Amtsbereiches vorgelegt. Nach Anhörung des Prokurators des Königs | Amtsbereiches vorgelegt. Nach Anhörung des Prokurators des Königs |
| gewährt oder verweigert das Gericht die Homologierung, je nachdem ob | gewährt oder verweigert das Gericht die Homologierung, je nachdem ob |
| es die Erklärungen der Zeugen und die Gründe, weshalb die | es die Erklärungen der Zeugen und die Gründe, weshalb die |
| Geburtsurkunde nicht vorgelegt werden kann, für hinreichend oder | Geburtsurkunde nicht vorgelegt werden kann, für hinreichend oder |
| unzureichend befindet. | unzureichend befindet. |
| § 4 - Ist es dem Betreffenden unmöglich, sich diese | § 4 - Ist es dem Betreffenden unmöglich, sich diese |
| Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen, kann die Urkunde durch eine | Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen, kann die Urkunde durch eine |
| beeidigte Erklärung des Betreffenden selbst ersetzt werden, sofern das | beeidigte Erklärung des Betreffenden selbst ersetzt werden, sofern das |
| Gericht es auf Antrag hin und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft | Gericht es auf Antrag hin und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft |
| erlaubt. » | erlaubt. » |
| Art. 3 - Artikel 11bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 11bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 13. Juni 1991, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 13. Juni 1991, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « innerhalb zweier Monate » durch | 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « innerhalb zweier Monate » durch |
| die Wörter « innerhalb eines Monats » ersetzt. | die Wörter « innerhalb eines Monats » ersetzt. |
| 2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « Bei Ablauf der zweimonatigen | 2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « Bei Ablauf der zweimonatigen |
| Frist » durch die Wörter « Bei Ablauf der einmonatigen Frist » | Frist » durch die Wörter « Bei Ablauf der einmonatigen Frist » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 4 - Artikel 12bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 12bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 13. Juni 1991, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | Gesetz vom 13. Juni 1991, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember |
| 1998, wird wie folgt abgeändert: | 1998, wird wie folgt abgeändert: |
| A) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | A) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « § 1 - Folgende Personen können die belgische Staatsangehörigkeit | « § 1 - Folgende Personen können die belgische Staatsangehörigkeit |
| erwerben, indem sie eine Erklärung gemäss § 2 des vorliegenden | erwerben, indem sie eine Erklärung gemäss § 2 des vorliegenden |
| Artikels abgeben, sofern sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht | Artikels abgeben, sofern sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht |
| haben: | haben: |
| 1. in Belgien geborene Ausländer, die ihren Hauptwohnort seit ihrer | 1. in Belgien geborene Ausländer, die ihren Hauptwohnort seit ihrer |
| Geburt in Belgien haben, | Geburt in Belgien haben, |
| 2. im Ausland geborene Ausländer, von denen ein Elternteil zum | 2. im Ausland geborene Ausländer, von denen ein Elternteil zum |
| Zeitpunkt der Erklärung die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, | Zeitpunkt der Erklärung die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, |
| 3. Ausländer, die seit mindestens sieben Jahren ihren Hauptwohnort in | 3. Ausländer, die seit mindestens sieben Jahren ihren Hauptwohnort in |
| Belgien haben und denen zum Zeitpunkt der Erklärung erlaubt oder | Belgien haben und denen zum Zeitpunkt der Erklärung erlaubt oder |
| gestattet ist, sich für unbegrenzte Dauer im Königreich aufzuhalten, | gestattet ist, sich für unbegrenzte Dauer im Königreich aufzuhalten, |
| oder denen erlaubt ist, sich im Königreich niederzulassen. » | oder denen erlaubt ist, sich im Königreich niederzulassen. » |
| B) Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | B) Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « § 2 - Die Erklärung wird vor dem Standesbeamten des Ortes abgegeben, | « § 2 - Die Erklärung wird vor dem Standesbeamten des Ortes abgegeben, |
| wo der Betreffende seinen Hauptwohnort hat; der Standesbeamte | wo der Betreffende seinen Hauptwohnort hat; der Standesbeamte |
| übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des | übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des |
| Amtsbereiches unmittelbar eine Kopie dieser Erklärung zwecks | Amtsbereiches unmittelbar eine Kopie dieser Erklärung zwecks |
| Stellungnahme. Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den | Stellungnahme. Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den |
| Empfang der Kopie. | Empfang der Kopie. |
| Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, welche | Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, welche |
| Schriftstücke und Belege der Erklärung beigefügt werden müssen, um den | Schriftstücke und Belege der Erklärung beigefügt werden müssen, um den |
| Nachweis zu erbringen, dass die in § 1 vorgesehenen Bedingungen | Nachweis zu erbringen, dass die in § 1 vorgesehenen Bedingungen |
| erfüllt sind. Der Betreffende kann seiner Erklärung alle Unterlagen | erfüllt sind. Der Betreffende kann seiner Erklärung alle Unterlagen |
| beifügen, die er zur Unterstützung seiner Erklärung für nützlich hält. | beifügen, die er zur Unterstützung seiner Erklärung für nützlich hält. |
| Innerhalb eines Monats nach der Empfangsbestätigung kann der | Innerhalb eines Monats nach der Empfangsbestätigung kann der |
| Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den | Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den |
| Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis | Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis |
| vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der | vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der |
| Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn die in § | Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn die in § |
| 1 erwähnten Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind. | 1 erwähnten Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind. |
| Ist er der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, | Ist er der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, |
| übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung darüber, dass er | übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung darüber, dass er |
| keine negative Stellungnahme abgibt. Die Erklärung wird unmittelbar | keine negative Stellungnahme abgibt. Die Erklärung wird unmittelbar |
| gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. | gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. |
| Bei Ablauf der einmonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme | Bei Ablauf der einmonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme |
| des Prokurators des Königs beziehungsweise Übermittlung einer | des Prokurators des Königs beziehungsweise Übermittlung einer |
| Bescheinigung darüber, dass keine negative Stellungnahme abgegeben | Bescheinigung darüber, dass keine negative Stellungnahme abgegeben |
| wird, wird die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 | wird, wird die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 |
| eingetragen und vermerkt. | eingetragen und vermerkt. |
| Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung. | Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung. |
| Die Erklärung ist ab der Eintragung wirksam. » | Die Erklärung ist ab der Eintragung wirksam. » |
| C) In § 4 Absatz 6 werden die Wörter « zur Aufhebung der negativen | C) In § 4 Absatz 6 werden die Wörter « zur Aufhebung der negativen |
| Stellungnahme » durch die Wörter « , durch die die negative | Stellungnahme » durch die Wörter « , durch die die negative |
| Stellungnahme für unbegründet erklärt wird, » ersetzt. | Stellungnahme für unbegründet erklärt wird, » ersetzt. |
| Art. 5 - Artikel 13 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 13 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « das Kind, das im Ausland geboren ist, wenn einer der | « das Kind, das im Ausland geboren ist, wenn einer der |
| Adoptivelternteile zum Zeitpunkt der Erklärung die belgische | Adoptivelternteile zum Zeitpunkt der Erklärung die belgische |
| Staatsangehörigkeit besitzt, ». | Staatsangehörigkeit besitzt, ». |
| Art. 6 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 6 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « der Staatsanwaltschaft | 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « der Staatsanwaltschaft |
| beim Gericht erster Instanz des betreffenden Amtsbereiches » und den | beim Gericht erster Instanz des betreffenden Amtsbereiches » und den |
| Wörtern « eine Abschrift » das Wort « sofort » eingefügt. | Wörtern « eine Abschrift » das Wort « sofort » eingefügt. |
| 2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern « dieser übermittelt sie | 2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern « dieser übermittelt sie |
| » und den Wörtern « der Staatsanwaltschaft » das Wort « sofort » | » und den Wörtern « der Staatsanwaltschaft » das Wort « sofort » |
| eingefügt. | eingefügt. |
| 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Innerhalb eines Monats nach der Empfangsbestätigung kann der | « Innerhalb eines Monats nach der Empfangsbestätigung kann der |
| Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den | Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den |
| Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis | Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis |
| vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der | vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der |
| Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn die | Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn die |
| Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind. » | Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind. » |
| 4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « Bei Ablauf der viermonatigen | 4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « Bei Ablauf der viermonatigen |
| Frist » durch die Wörter « Bei Ablauf der einmonatigen Frist » | Frist » durch die Wörter « Bei Ablauf der einmonatigen Frist » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 7 - Artikel 16 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 7 - Artikel 16 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 6. August 1993, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 6. August 1993, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter « und bewilligte » gestrichen. | 1. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter « und bewilligte » gestrichen. |
| 2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter « und bewilligte » gestrichen. | 2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter « und bewilligte » gestrichen. |
| 3. Paragraph 2 Nr. 3 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 2 Nr. 3 wird aufgehoben. |
| Art. 8 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Wer zehn Jahre lang ohne Unterbrechung den Stand eines Belgiers | « Wer zehn Jahre lang ohne Unterbrechung den Stand eines Belgiers |
| besessen hat, kann, wenn seine belgische Staatsangehörigkeit | besessen hat, kann, wenn seine belgische Staatsangehörigkeit |
| angefochten wird, diese durch eine Erklärung erwerben, die gemäss | angefochten wird, diese durch eine Erklärung erwerben, die gemäss |
| Artikel 15 abgegeben wird. Der Prokurator des Königs kann eine | Artikel 15 abgegeben wird. Der Prokurator des Königs kann eine |
| negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen | negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen |
| Staatsangehörigkeit nur aus dem Grund abgeben, dass der vorgegebene | Staatsangehörigkeit nur aus dem Grund abgeben, dass der vorgegebene |
| Besitz des Standes unzureichend ist. | Besitz des Standes unzureichend ist. |
| 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| Hing die Gültigkeit der vor Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit | Hing die Gültigkeit der vor Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit |
| abgeschlossenen Rechtsgeschäfte vom Besitz der belgischen | abgeschlossenen Rechtsgeschäfte vom Besitz der belgischen |
| Staatsangehörigkeit ab, kann diese Gültigkeit nicht aus dem einzigen | Staatsangehörigkeit ab, kann diese Gültigkeit nicht aus dem einzigen |
| Grund angefochten werden, dass der Betreffende diese | Grund angefochten werden, dass der Betreffende diese |
| Staatsangehörigkeit nicht besass. Das gilt auch für Rechte, die vor | Staatsangehörigkeit nicht besass. Das gilt auch für Rechte, die vor |
| Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit erworben worden sind und für | Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit erworben worden sind und für |
| die die belgische Staatsangehörigkeit erforderlich war. » | die die belgische Staatsangehörigkeit erforderlich war. » |
| Art. 9 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch | Art. 9 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | das Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Zur Beantragung der Einbürgerung muss der Betreffende das achtzehnte | « Zur Beantragung der Einbürgerung muss der Betreffende das achtzehnte |
| Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren seinen | Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren seinen |
| Hauptwohnort in Belgien festgelegt haben; diese Frist wird auf zwei | Hauptwohnort in Belgien festgelegt haben; diese Frist wird auf zwei |
| Jahre herabgesetzt, wenn der Betreffende in Belgien aufgrund der dort | Jahre herabgesetzt, wenn der Betreffende in Belgien aufgrund der dort |
| geltenden internationalen Abkommen als Flüchtling oder Staatenloser | geltenden internationalen Abkommen als Flüchtling oder Staatenloser |
| anerkannt worden ist oder wenn er aufgrund des ehemaligen Artikels 57 | anerkannt worden ist oder wenn er aufgrund des ehemaligen Artikels 57 |
| des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, | des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, |
| den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, so | den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, so |
| wie er bis zum 15. Dezember 1996 in Kraft war, einem Flüchtling | wie er bis zum 15. Dezember 1996 in Kraft war, einem Flüchtling |
| gleichgestellt worden ist. » | gleichgestellt worden ist. » |
| Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 13. April 1995, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, | vom 13. April 1995, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter « Ich erkläre, die belgische | 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter « Ich erkläre, die belgische |
| Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung und die Gesetze des | Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung und die Gesetze des |
| belgischen Volkes beachten zu wollen » durch die Wörter « Ich erkläre, | belgischen Volkes beachten zu wollen » durch die Wörter « Ich erkläre, |
| die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung, die | die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung, die |
| Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutz der | Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutz der |
| Menschenrechte und Grundfreiheiten beachten zu wollen » ersetzt. | Menschenrechte und Grundfreiheiten beachten zu wollen » ersetzt. |
| 2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « binnen vier Monaten » durch die | 2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « binnen vier Monaten » durch die |
| Wörter « binnen eines Monats » ersetzt und die Wörter « Bedingungen | Wörter « binnen eines Monats » ersetzt und die Wörter « Bedingungen |
| und » werden gestrichen. | und » werden gestrichen. |
| 3. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « innerhalb vier Monaten » durch | 3. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « innerhalb vier Monaten » durch |
| die Wörter « innerhalb eines Monats » ersetzt. | die Wörter « innerhalb eines Monats » ersetzt. |
| Art. 11 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 11 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 6. August 1993, werden die Wörter « und | durch das Gesetz vom 6. August 1993, werden die Wörter « und |
| bewilligte » gestrichen. | bewilligte » gestrichen. |
| Art. 12 - Artikel 25 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 25 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Der Tenor der endgültigen Entscheidung, durch die die negative | « Der Tenor der endgültigen Entscheidung, durch die die negative |
| Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen | Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen |
| Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Artikel 12bis, 13 bis 17 und | Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Artikel 12bis, 13 bis 17 und |
| 24 für unbegründet erklärt wird, wird vom Standesbeamten in das | 24 für unbegründet erklärt wird, wird vom Standesbeamten in das |
| Geburtsregister oder in das ergänzende Register oder in ein | Geburtsregister oder in das ergänzende Register oder in ein |
| Sonderregister übertragen. » | Sonderregister übertragen. » |
| 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Der Tenor der endgültigen Entscheidung, durch die die negative | « Der Tenor der endgültigen Entscheidung, durch die die negative |
| Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen | Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen |
| Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von Artikel 16 für unbegründet | Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von Artikel 16 für unbegründet |
| erklärt wird, wird ferner am Rande der in Belgien ausgefertigten oder | erklärt wird, wird ferner am Rande der in Belgien ausgefertigten oder |
| übertragenen Eheschliessungsurkunde vermerkt. » | übertragenen Eheschliessungsurkunde vermerkt. » |
| KAPITEL III - Übergangsbestimmungen | KAPITEL III - Übergangsbestimmungen |
| Art. 13 - Artikel 26 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 13 - Artikel 26 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Paragraphen ergänzt: | Paragraphen ergänzt: |
| « § 8 - Einbürgerungsanträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom | « § 8 - Einbürgerungsanträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom |
| 1. März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische | 1. März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische |
| Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der früher anwendbaren | Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der früher anwendbaren |
| Bestimmung von Artikel 21 des vorliegenden Gesetzbuches eingereicht | Bestimmung von Artikel 21 des vorliegenden Gesetzbuches eingereicht |
| worden sind, unterliegenden weiterhin dieser Bestimmung. | worden sind, unterliegenden weiterhin dieser Bestimmung. |
| § 9 - Erklärungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. März 2000 | § 9 - Erklärungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. März 2000 |
| zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische | zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische |
| Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der früher anwendbaren | Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der früher anwendbaren |
| Bestimmungen der Artikel 11bis, 12bis und 15 des vorliegenden | Bestimmungen der Artikel 11bis, 12bis und 15 des vorliegenden |
| Gesetzbuches abgegeben worden sind, unterliegenden weiterhin diesen | Gesetzbuches abgegeben worden sind, unterliegenden weiterhin diesen |
| Bestimmungen. | Bestimmungen. |
| § 10 - Einbürgerungsanträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. | § 10 - Einbürgerungsanträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. |
| März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische | März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische |
| Staatsangehörigkeit eingereicht worden sind, unterliegen weiterhin den | Staatsangehörigkeit eingereicht worden sind, unterliegen weiterhin den |
| früher anwendbaren Bestimmungen der Artikel 238, 240, 240bis, 241 und | früher anwendbaren Bestimmungen der Artikel 238, 240, 240bis, 241 und |
| 244 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches. | 244 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches. |
| » | » |
| KAPITEL IV - Schlussbestimmung | KAPITEL IV - Schlussbestimmung |
| Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
| Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 1. März 2000 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 1. März 2000 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2000. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |