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              | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la nationalité belge | 
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR | 
| 23 MEI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 23 MAI 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 
| Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een | langue allemande de la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines | 
| aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit | dispositions relatives à la nationalité belge | 
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, | 
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. | 
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | 
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | 
| en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | 
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 1 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | 
| maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de | 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la | 
| Belgische nationaliteit, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | nationalité belge, établi par le Service central de traduction | 
| vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | 
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | 
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : | 
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse  | 
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction  | 
| vertaling van de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal | officielle en langue allemande de la loi du 1er mars 2000 modifiant | 
| bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit. | certaines dispositions relatives à la nationalité belge. | 
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de  | 
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du  | 
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. | 
| Gegeven te Brussel, 23 mei 2000. | Donné à Bruxelles, le 23 mai 2000. | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Van Koningswege : | Par le Roi : | 
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, | 
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE | 
| Bijlage | Annexe | 
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ | 
| 1. MÄRZ 2000 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die | 1. MÄRZ 2000 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die | 
| belgische Staatsangehörigkeit | belgische Staatsangehörigkeit | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | 
| KAPITEL I | KAPITEL I | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische | 
| Staatsangehörigkeit | Staatsangehörigkeit | 
| Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzbuches über die belgische | Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzbuches über die belgische | 
| Staatsangehörigkeit, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. August 1993, | Staatsangehörigkeit, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. August 1993, | 
| wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | 
| « Art. 5 - § 1 - Personen, die ausserstande sind, sich im Rahmen der | « Art. 5 - § 1 - Personen, die ausserstande sind, sich im Rahmen der | 
| Verfahren zur Erlangung der belgischen Staatsangehörigkeit eine | Verfahren zur Erlangung der belgischen Staatsangehörigkeit eine | 
| Geburtsurkunde zu verschaffen, können ein gleichwertiges Dokument | Geburtsurkunde zu verschaffen, können ein gleichwertiges Dokument | 
| vorlegen, das von den diplomatischen oder konsularischen Behörden | vorlegen, das von den diplomatischen oder konsularischen Behörden | 
| ihres Geburtslandes ausgestellt wird. Falls es ihnen unmöglich oder | ihres Geburtslandes ausgestellt wird. Falls es ihnen unmöglich oder | 
| ausgesprochen schwierig ist, sich letzteres Dokument zu verschaffen, | ausgesprochen schwierig ist, sich letzteres Dokument zu verschaffen, | 
| können sie die Geburtsurkunde durch eine vom Friedensrichter ihres | können sie die Geburtsurkunde durch eine vom Friedensrichter ihres | 
| Hauptwohnortes ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde ersetzen. | Hauptwohnortes ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde ersetzen. | 
| § 2 - Die Offenkundigkeitsurkunde enthält die Erklärung zweier | § 2 - Die Offenkundigkeitsurkunde enthält die Erklärung zweier | 
| verwandter oder nicht verwandter Zeugen männlichen oder weiblichen | verwandter oder nicht verwandter Zeugen männlichen oder weiblichen | 
| Geschlechts über die Vornamen, den Namen, den Beruf und den Wohnsitz | Geschlechts über die Vornamen, den Namen, den Beruf und den Wohnsitz | 
| des Betreffenden und die seiner Eltern, sofern diese bekannt sind; den | des Betreffenden und die seiner Eltern, sofern diese bekannt sind; den | 
| Ort und, soweit möglich, den Zeitpunkt seiner Geburt und die Gründe, | Ort und, soweit möglich, den Zeitpunkt seiner Geburt und die Gründe, | 
| die ihn hindern, die Geburtsurkunde vorzulegen. Die Zeugen | die ihn hindern, die Geburtsurkunde vorzulegen. Die Zeugen | 
| unterzeichnen die Offenkundigkeitsurkunde mit dem Friedensrichter; | unterzeichnen die Offenkundigkeitsurkunde mit dem Friedensrichter; | 
| sind darunter Personen, die nicht imstande sind zu unterzeichnen oder | sind darunter Personen, die nicht imstande sind zu unterzeichnen oder | 
| nicht unterzeichnen können, wird dies vermerkt. | nicht unterzeichnen können, wird dies vermerkt. | 
| § 3 - Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem Gericht Erster Instanz des | § 3 - Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem Gericht Erster Instanz des | 
| Amtsbereiches vorgelegt. Nach Anhörung des Prokurators des Königs | Amtsbereiches vorgelegt. Nach Anhörung des Prokurators des Königs | 
| gewährt oder verweigert das Gericht die Homologierung, je nachdem ob | gewährt oder verweigert das Gericht die Homologierung, je nachdem ob | 
| es die Erklärungen der Zeugen und die Gründe, weshalb die | es die Erklärungen der Zeugen und die Gründe, weshalb die | 
| Geburtsurkunde nicht vorgelegt werden kann, für hinreichend oder | Geburtsurkunde nicht vorgelegt werden kann, für hinreichend oder | 
| unzureichend befindet. | unzureichend befindet. | 
| § 4 - Ist es dem Betreffenden unmöglich, sich diese | § 4 - Ist es dem Betreffenden unmöglich, sich diese | 
| Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen, kann die Urkunde durch eine | Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen, kann die Urkunde durch eine | 
| beeidigte Erklärung des Betreffenden selbst ersetzt werden, sofern das | beeidigte Erklärung des Betreffenden selbst ersetzt werden, sofern das | 
| Gericht es auf Antrag hin und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft | Gericht es auf Antrag hin und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft | 
| erlaubt. » | erlaubt. » | 
| Art. 3 - Artikel 11bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 11bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | 
| Gesetz vom 13. Juni 1991, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 13. Juni 1991, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « innerhalb zweier Monate » durch | 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « innerhalb zweier Monate » durch | 
| die Wörter « innerhalb eines Monats » ersetzt. | die Wörter « innerhalb eines Monats » ersetzt. | 
| 2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « Bei Ablauf der zweimonatigen | 2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « Bei Ablauf der zweimonatigen | 
| Frist » durch die Wörter « Bei Ablauf der einmonatigen Frist » | Frist » durch die Wörter « Bei Ablauf der einmonatigen Frist » | 
| ersetzt. | ersetzt. | 
| Art. 4 - Artikel 12bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 12bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | 
| Gesetz vom 13. Juni 1991, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | Gesetz vom 13. Juni 1991, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | 
| 1998, wird wie folgt abgeändert: | 1998, wird wie folgt abgeändert: | 
| A) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | A) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 
| « § 1 - Folgende Personen können die belgische Staatsangehörigkeit | « § 1 - Folgende Personen können die belgische Staatsangehörigkeit | 
| erwerben, indem sie eine Erklärung gemäss § 2 des vorliegenden | erwerben, indem sie eine Erklärung gemäss § 2 des vorliegenden | 
| Artikels abgeben, sofern sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht | Artikels abgeben, sofern sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht | 
| haben: | haben: | 
| 1. in Belgien geborene Ausländer, die ihren Hauptwohnort seit ihrer | 1. in Belgien geborene Ausländer, die ihren Hauptwohnort seit ihrer | 
| Geburt in Belgien haben, | Geburt in Belgien haben, | 
| 2. im Ausland geborene Ausländer, von denen ein Elternteil zum | 2. im Ausland geborene Ausländer, von denen ein Elternteil zum | 
| Zeitpunkt der Erklärung die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, | Zeitpunkt der Erklärung die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, | 
| 3. Ausländer, die seit mindestens sieben Jahren ihren Hauptwohnort in | 3. Ausländer, die seit mindestens sieben Jahren ihren Hauptwohnort in | 
| Belgien haben und denen zum Zeitpunkt der Erklärung erlaubt oder | Belgien haben und denen zum Zeitpunkt der Erklärung erlaubt oder | 
| gestattet ist, sich für unbegrenzte Dauer im Königreich aufzuhalten, | gestattet ist, sich für unbegrenzte Dauer im Königreich aufzuhalten, | 
| oder denen erlaubt ist, sich im Königreich niederzulassen. » | oder denen erlaubt ist, sich im Königreich niederzulassen. » | 
| B) Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | B) Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 
| « § 2 - Die Erklärung wird vor dem Standesbeamten des Ortes abgegeben, | « § 2 - Die Erklärung wird vor dem Standesbeamten des Ortes abgegeben, | 
| wo der Betreffende seinen Hauptwohnort hat; der Standesbeamte | wo der Betreffende seinen Hauptwohnort hat; der Standesbeamte | 
| übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des | übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des | 
| Amtsbereiches unmittelbar eine Kopie dieser Erklärung zwecks | Amtsbereiches unmittelbar eine Kopie dieser Erklärung zwecks | 
| Stellungnahme. Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den | Stellungnahme. Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den | 
| Empfang der Kopie. | Empfang der Kopie. | 
| Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, welche | Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, welche | 
| Schriftstücke und Belege der Erklärung beigefügt werden müssen, um den | Schriftstücke und Belege der Erklärung beigefügt werden müssen, um den | 
| Nachweis zu erbringen, dass die in § 1 vorgesehenen Bedingungen | Nachweis zu erbringen, dass die in § 1 vorgesehenen Bedingungen | 
| erfüllt sind. Der Betreffende kann seiner Erklärung alle Unterlagen | erfüllt sind. Der Betreffende kann seiner Erklärung alle Unterlagen | 
| beifügen, die er zur Unterstützung seiner Erklärung für nützlich hält. | beifügen, die er zur Unterstützung seiner Erklärung für nützlich hält. | 
| Innerhalb eines Monats nach der Empfangsbestätigung kann der | Innerhalb eines Monats nach der Empfangsbestätigung kann der | 
| Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den | Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den | 
| Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis | Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis | 
| vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der | vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der | 
| Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn die in § | Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn die in § | 
| 1 erwähnten Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind. | 1 erwähnten Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind. | 
| Ist er der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, | Ist er der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, | 
| übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung darüber, dass er | übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung darüber, dass er | 
| keine negative Stellungnahme abgibt. Die Erklärung wird unmittelbar | keine negative Stellungnahme abgibt. Die Erklärung wird unmittelbar | 
| gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. | gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. | 
| Bei Ablauf der einmonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme | Bei Ablauf der einmonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme | 
| des Prokurators des Königs beziehungsweise Übermittlung einer | des Prokurators des Königs beziehungsweise Übermittlung einer | 
| Bescheinigung darüber, dass keine negative Stellungnahme abgegeben | Bescheinigung darüber, dass keine negative Stellungnahme abgegeben | 
| wird, wird die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 | wird, wird die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 | 
| eingetragen und vermerkt. | eingetragen und vermerkt. | 
| Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung. | Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung. | 
| Die Erklärung ist ab der Eintragung wirksam. » | Die Erklärung ist ab der Eintragung wirksam. » | 
| C) In § 4 Absatz 6 werden die Wörter « zur Aufhebung der negativen | C) In § 4 Absatz 6 werden die Wörter « zur Aufhebung der negativen | 
| Stellungnahme » durch die Wörter « , durch die die negative | Stellungnahme » durch die Wörter « , durch die die negative | 
| Stellungnahme für unbegründet erklärt wird, » ersetzt. | Stellungnahme für unbegründet erklärt wird, » ersetzt. | 
| Art. 5 - Artikel 13 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 13 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | 
| Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 
| « das Kind, das im Ausland geboren ist, wenn einer der | « das Kind, das im Ausland geboren ist, wenn einer der | 
| Adoptivelternteile zum Zeitpunkt der Erklärung die belgische | Adoptivelternteile zum Zeitpunkt der Erklärung die belgische | 
| Staatsangehörigkeit besitzt, ». | Staatsangehörigkeit besitzt, ». | 
| Art. 6 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 6 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | 
| Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « der Staatsanwaltschaft | 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « der Staatsanwaltschaft | 
| beim Gericht erster Instanz des betreffenden Amtsbereiches » und den | beim Gericht erster Instanz des betreffenden Amtsbereiches » und den | 
| Wörtern « eine Abschrift » das Wort « sofort » eingefügt. | Wörtern « eine Abschrift » das Wort « sofort » eingefügt. | 
| 2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern « dieser übermittelt sie | 2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern « dieser übermittelt sie | 
| » und den Wörtern « der Staatsanwaltschaft » das Wort « sofort » | » und den Wörtern « der Staatsanwaltschaft » das Wort « sofort » | 
| eingefügt. | eingefügt. | 
| 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 
| « Innerhalb eines Monats nach der Empfangsbestätigung kann der | « Innerhalb eines Monats nach der Empfangsbestätigung kann der | 
| Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den | Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den | 
| Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis | Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis | 
| vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der | vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der | 
| Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn die | Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn die | 
| Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind. » | Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind. » | 
| 4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « Bei Ablauf der viermonatigen | 4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « Bei Ablauf der viermonatigen | 
| Frist » durch die Wörter « Bei Ablauf der einmonatigen Frist » | Frist » durch die Wörter « Bei Ablauf der einmonatigen Frist » | 
| ersetzt. | ersetzt. | 
| Art. 7 - Artikel 16 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 7 - Artikel 16 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | 
| Gesetz vom 6. August 1993, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 6. August 1993, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter « und bewilligte » gestrichen. | 1. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter « und bewilligte » gestrichen. | 
| 2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter « und bewilligte » gestrichen. | 2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter « und bewilligte » gestrichen. | 
| 3. Paragraph 2 Nr. 3 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 2 Nr. 3 wird aufgehoben. | 
| Art. 8 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 
| « Wer zehn Jahre lang ohne Unterbrechung den Stand eines Belgiers | « Wer zehn Jahre lang ohne Unterbrechung den Stand eines Belgiers | 
| besessen hat, kann, wenn seine belgische Staatsangehörigkeit | besessen hat, kann, wenn seine belgische Staatsangehörigkeit | 
| angefochten wird, diese durch eine Erklärung erwerben, die gemäss | angefochten wird, diese durch eine Erklärung erwerben, die gemäss | 
| Artikel 15 abgegeben wird. Der Prokurator des Königs kann eine | Artikel 15 abgegeben wird. Der Prokurator des Königs kann eine | 
| negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen | negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen | 
| Staatsangehörigkeit nur aus dem Grund abgeben, dass der vorgegebene | Staatsangehörigkeit nur aus dem Grund abgeben, dass der vorgegebene | 
| Besitz des Standes unzureichend ist. | Besitz des Standes unzureichend ist. | 
| 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 
| Hing die Gültigkeit der vor Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit | Hing die Gültigkeit der vor Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit | 
| abgeschlossenen Rechtsgeschäfte vom Besitz der belgischen | abgeschlossenen Rechtsgeschäfte vom Besitz der belgischen | 
| Staatsangehörigkeit ab, kann diese Gültigkeit nicht aus dem einzigen | Staatsangehörigkeit ab, kann diese Gültigkeit nicht aus dem einzigen | 
| Grund angefochten werden, dass der Betreffende diese | Grund angefochten werden, dass der Betreffende diese | 
| Staatsangehörigkeit nicht besass. Das gilt auch für Rechte, die vor | Staatsangehörigkeit nicht besass. Das gilt auch für Rechte, die vor | 
| Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit erworben worden sind und für | Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit erworben worden sind und für | 
| die die belgische Staatsangehörigkeit erforderlich war. » | die die belgische Staatsangehörigkeit erforderlich war. » | 
| Art. 9 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch | Art. 9 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch | 
| das Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | das Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 
| « Zur Beantragung der Einbürgerung muss der Betreffende das achtzehnte | « Zur Beantragung der Einbürgerung muss der Betreffende das achtzehnte | 
| Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren seinen | Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren seinen | 
| Hauptwohnort in Belgien festgelegt haben; diese Frist wird auf zwei | Hauptwohnort in Belgien festgelegt haben; diese Frist wird auf zwei | 
| Jahre herabgesetzt, wenn der Betreffende in Belgien aufgrund der dort | Jahre herabgesetzt, wenn der Betreffende in Belgien aufgrund der dort | 
| geltenden internationalen Abkommen als Flüchtling oder Staatenloser | geltenden internationalen Abkommen als Flüchtling oder Staatenloser | 
| anerkannt worden ist oder wenn er aufgrund des ehemaligen Artikels 57 | anerkannt worden ist oder wenn er aufgrund des ehemaligen Artikels 57 | 
| des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, | des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, | 
| den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, so | den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, so | 
| wie er bis zum 15. Dezember 1996 in Kraft war, einem Flüchtling | wie er bis zum 15. Dezember 1996 in Kraft war, einem Flüchtling | 
| gleichgestellt worden ist. » | gleichgestellt worden ist. » | 
| Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | 
| vom 13. April 1995, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, | vom 13. April 1995, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, | 
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter « Ich erkläre, die belgische | 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter « Ich erkläre, die belgische | 
| Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung und die Gesetze des | Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung und die Gesetze des | 
| belgischen Volkes beachten zu wollen » durch die Wörter « Ich erkläre, | belgischen Volkes beachten zu wollen » durch die Wörter « Ich erkläre, | 
| die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung, die | die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung, die | 
| Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutz der | Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutz der | 
| Menschenrechte und Grundfreiheiten beachten zu wollen » ersetzt. | Menschenrechte und Grundfreiheiten beachten zu wollen » ersetzt. | 
| 2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « binnen vier Monaten » durch die | 2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « binnen vier Monaten » durch die | 
| Wörter « binnen eines Monats » ersetzt und die Wörter « Bedingungen | Wörter « binnen eines Monats » ersetzt und die Wörter « Bedingungen | 
| und » werden gestrichen. | und » werden gestrichen. | 
| 3. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « innerhalb vier Monaten » durch | 3. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « innerhalb vier Monaten » durch | 
| die Wörter « innerhalb eines Monats » ersetzt. | die Wörter « innerhalb eines Monats » ersetzt. | 
| Art. 11 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 11 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | 
| durch das Gesetz vom 6. August 1993, werden die Wörter « und | durch das Gesetz vom 6. August 1993, werden die Wörter « und | 
| bewilligte » gestrichen. | bewilligte » gestrichen. | 
| Art. 12 - Artikel 25 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 25 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 
| « Der Tenor der endgültigen Entscheidung, durch die die negative | « Der Tenor der endgültigen Entscheidung, durch die die negative | 
| Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen | Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen | 
| Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Artikel 12bis, 13 bis 17 und | Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Artikel 12bis, 13 bis 17 und | 
| 24 für unbegründet erklärt wird, wird vom Standesbeamten in das | 24 für unbegründet erklärt wird, wird vom Standesbeamten in das | 
| Geburtsregister oder in das ergänzende Register oder in ein | Geburtsregister oder in das ergänzende Register oder in ein | 
| Sonderregister übertragen. » | Sonderregister übertragen. » | 
| 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 
| « Der Tenor der endgültigen Entscheidung, durch die die negative | « Der Tenor der endgültigen Entscheidung, durch die die negative | 
| Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen | Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen | 
| Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von Artikel 16 für unbegründet | Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von Artikel 16 für unbegründet | 
| erklärt wird, wird ferner am Rande der in Belgien ausgefertigten oder | erklärt wird, wird ferner am Rande der in Belgien ausgefertigten oder | 
| übertragenen Eheschliessungsurkunde vermerkt. » | übertragenen Eheschliessungsurkunde vermerkt. » | 
| KAPITEL III - Übergangsbestimmungen | KAPITEL III - Übergangsbestimmungen | 
| Art. 13 - Artikel 26 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 13 - Artikel 26 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | 
| Paragraphen ergänzt: | Paragraphen ergänzt: | 
| « § 8 - Einbürgerungsanträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom | « § 8 - Einbürgerungsanträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom | 
| 1. März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische | 1. März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische | 
| Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der früher anwendbaren | Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der früher anwendbaren | 
| Bestimmung von Artikel 21 des vorliegenden Gesetzbuches eingereicht | Bestimmung von Artikel 21 des vorliegenden Gesetzbuches eingereicht | 
| worden sind, unterliegenden weiterhin dieser Bestimmung. | worden sind, unterliegenden weiterhin dieser Bestimmung. | 
| § 9 - Erklärungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. März 2000 | § 9 - Erklärungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. März 2000 | 
| zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische | zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische | 
| Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der früher anwendbaren | Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der früher anwendbaren | 
| Bestimmungen der Artikel 11bis, 12bis und 15 des vorliegenden | Bestimmungen der Artikel 11bis, 12bis und 15 des vorliegenden | 
| Gesetzbuches abgegeben worden sind, unterliegenden weiterhin diesen | Gesetzbuches abgegeben worden sind, unterliegenden weiterhin diesen | 
| Bestimmungen. | Bestimmungen. | 
| § 10 - Einbürgerungsanträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. | § 10 - Einbürgerungsanträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. | 
| März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische | März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische | 
| Staatsangehörigkeit eingereicht worden sind, unterliegen weiterhin den | Staatsangehörigkeit eingereicht worden sind, unterliegen weiterhin den | 
| früher anwendbaren Bestimmungen der Artikel 238, 240, 240bis, 241 und | früher anwendbaren Bestimmungen der Artikel 238, 240, 240bis, 241 und | 
| 244 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches. | 244 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches. | 
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| KAPITEL IV - Schlussbestimmung | KAPITEL IV - Schlussbestimmung | 
| Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem | 
| Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 1. März 2000 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 1. März 2000 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN | 
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2000. | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Van Koningswege : | Par le Roi : | 
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, | 
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |