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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la nationalité belge |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
23 MEI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 23 MAI 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een | langue allemande de la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines |
aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit | dispositions relatives à la nationalité belge |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 1 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de | 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la |
Belgische nationaliteit, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | nationalité belge, établi par le Service central de traduction |
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal | officielle en langue allemande de la loi du 1er mars 2000 modifiant |
bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit. | certaines dispositions relatives à la nationalité belge. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 23 mei 2000. | Donné à Bruxelles, le 23 mai 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
1. MÄRZ 2000 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die | 1. MÄRZ 2000 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die |
belgische Staatsangehörigkeit | belgische Staatsangehörigkeit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I | KAPITEL I |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit | Staatsangehörigkeit |
Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzbuches über die belgische | Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. August 1993, | Staatsangehörigkeit, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. August 1993, |
wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« Art. 5 - § 1 - Personen, die ausserstande sind, sich im Rahmen der | « Art. 5 - § 1 - Personen, die ausserstande sind, sich im Rahmen der |
Verfahren zur Erlangung der belgischen Staatsangehörigkeit eine | Verfahren zur Erlangung der belgischen Staatsangehörigkeit eine |
Geburtsurkunde zu verschaffen, können ein gleichwertiges Dokument | Geburtsurkunde zu verschaffen, können ein gleichwertiges Dokument |
vorlegen, das von den diplomatischen oder konsularischen Behörden | vorlegen, das von den diplomatischen oder konsularischen Behörden |
ihres Geburtslandes ausgestellt wird. Falls es ihnen unmöglich oder | ihres Geburtslandes ausgestellt wird. Falls es ihnen unmöglich oder |
ausgesprochen schwierig ist, sich letzteres Dokument zu verschaffen, | ausgesprochen schwierig ist, sich letzteres Dokument zu verschaffen, |
können sie die Geburtsurkunde durch eine vom Friedensrichter ihres | können sie die Geburtsurkunde durch eine vom Friedensrichter ihres |
Hauptwohnortes ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde ersetzen. | Hauptwohnortes ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde ersetzen. |
§ 2 - Die Offenkundigkeitsurkunde enthält die Erklärung zweier | § 2 - Die Offenkundigkeitsurkunde enthält die Erklärung zweier |
verwandter oder nicht verwandter Zeugen männlichen oder weiblichen | verwandter oder nicht verwandter Zeugen männlichen oder weiblichen |
Geschlechts über die Vornamen, den Namen, den Beruf und den Wohnsitz | Geschlechts über die Vornamen, den Namen, den Beruf und den Wohnsitz |
des Betreffenden und die seiner Eltern, sofern diese bekannt sind; den | des Betreffenden und die seiner Eltern, sofern diese bekannt sind; den |
Ort und, soweit möglich, den Zeitpunkt seiner Geburt und die Gründe, | Ort und, soweit möglich, den Zeitpunkt seiner Geburt und die Gründe, |
die ihn hindern, die Geburtsurkunde vorzulegen. Die Zeugen | die ihn hindern, die Geburtsurkunde vorzulegen. Die Zeugen |
unterzeichnen die Offenkundigkeitsurkunde mit dem Friedensrichter; | unterzeichnen die Offenkundigkeitsurkunde mit dem Friedensrichter; |
sind darunter Personen, die nicht imstande sind zu unterzeichnen oder | sind darunter Personen, die nicht imstande sind zu unterzeichnen oder |
nicht unterzeichnen können, wird dies vermerkt. | nicht unterzeichnen können, wird dies vermerkt. |
§ 3 - Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem Gericht Erster Instanz des | § 3 - Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem Gericht Erster Instanz des |
Amtsbereiches vorgelegt. Nach Anhörung des Prokurators des Königs | Amtsbereiches vorgelegt. Nach Anhörung des Prokurators des Königs |
gewährt oder verweigert das Gericht die Homologierung, je nachdem ob | gewährt oder verweigert das Gericht die Homologierung, je nachdem ob |
es die Erklärungen der Zeugen und die Gründe, weshalb die | es die Erklärungen der Zeugen und die Gründe, weshalb die |
Geburtsurkunde nicht vorgelegt werden kann, für hinreichend oder | Geburtsurkunde nicht vorgelegt werden kann, für hinreichend oder |
unzureichend befindet. | unzureichend befindet. |
§ 4 - Ist es dem Betreffenden unmöglich, sich diese | § 4 - Ist es dem Betreffenden unmöglich, sich diese |
Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen, kann die Urkunde durch eine | Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen, kann die Urkunde durch eine |
beeidigte Erklärung des Betreffenden selbst ersetzt werden, sofern das | beeidigte Erklärung des Betreffenden selbst ersetzt werden, sofern das |
Gericht es auf Antrag hin und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft | Gericht es auf Antrag hin und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft |
erlaubt. » | erlaubt. » |
Art. 3 - Artikel 11bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 11bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 13. Juni 1991, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 13. Juni 1991, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « innerhalb zweier Monate » durch | 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « innerhalb zweier Monate » durch |
die Wörter « innerhalb eines Monats » ersetzt. | die Wörter « innerhalb eines Monats » ersetzt. |
2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « Bei Ablauf der zweimonatigen | 2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « Bei Ablauf der zweimonatigen |
Frist » durch die Wörter « Bei Ablauf der einmonatigen Frist » | Frist » durch die Wörter « Bei Ablauf der einmonatigen Frist » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 12bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 12bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 13. Juni 1991, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | Gesetz vom 13. Juni 1991, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember |
1998, wird wie folgt abgeändert: | 1998, wird wie folgt abgeändert: |
A) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | A) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Folgende Personen können die belgische Staatsangehörigkeit | « § 1 - Folgende Personen können die belgische Staatsangehörigkeit |
erwerben, indem sie eine Erklärung gemäss § 2 des vorliegenden | erwerben, indem sie eine Erklärung gemäss § 2 des vorliegenden |
Artikels abgeben, sofern sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht | Artikels abgeben, sofern sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht |
haben: | haben: |
1. in Belgien geborene Ausländer, die ihren Hauptwohnort seit ihrer | 1. in Belgien geborene Ausländer, die ihren Hauptwohnort seit ihrer |
Geburt in Belgien haben, | Geburt in Belgien haben, |
2. im Ausland geborene Ausländer, von denen ein Elternteil zum | 2. im Ausland geborene Ausländer, von denen ein Elternteil zum |
Zeitpunkt der Erklärung die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, | Zeitpunkt der Erklärung die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, |
3. Ausländer, die seit mindestens sieben Jahren ihren Hauptwohnort in | 3. Ausländer, die seit mindestens sieben Jahren ihren Hauptwohnort in |
Belgien haben und denen zum Zeitpunkt der Erklärung erlaubt oder | Belgien haben und denen zum Zeitpunkt der Erklärung erlaubt oder |
gestattet ist, sich für unbegrenzte Dauer im Königreich aufzuhalten, | gestattet ist, sich für unbegrenzte Dauer im Königreich aufzuhalten, |
oder denen erlaubt ist, sich im Königreich niederzulassen. » | oder denen erlaubt ist, sich im Königreich niederzulassen. » |
B) Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | B) Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 2 - Die Erklärung wird vor dem Standesbeamten des Ortes abgegeben, | « § 2 - Die Erklärung wird vor dem Standesbeamten des Ortes abgegeben, |
wo der Betreffende seinen Hauptwohnort hat; der Standesbeamte | wo der Betreffende seinen Hauptwohnort hat; der Standesbeamte |
übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des | übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des |
Amtsbereiches unmittelbar eine Kopie dieser Erklärung zwecks | Amtsbereiches unmittelbar eine Kopie dieser Erklärung zwecks |
Stellungnahme. Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den | Stellungnahme. Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den |
Empfang der Kopie. | Empfang der Kopie. |
Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, welche | Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, welche |
Schriftstücke und Belege der Erklärung beigefügt werden müssen, um den | Schriftstücke und Belege der Erklärung beigefügt werden müssen, um den |
Nachweis zu erbringen, dass die in § 1 vorgesehenen Bedingungen | Nachweis zu erbringen, dass die in § 1 vorgesehenen Bedingungen |
erfüllt sind. Der Betreffende kann seiner Erklärung alle Unterlagen | erfüllt sind. Der Betreffende kann seiner Erklärung alle Unterlagen |
beifügen, die er zur Unterstützung seiner Erklärung für nützlich hält. | beifügen, die er zur Unterstützung seiner Erklärung für nützlich hält. |
Innerhalb eines Monats nach der Empfangsbestätigung kann der | Innerhalb eines Monats nach der Empfangsbestätigung kann der |
Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den | Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den |
Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis | Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis |
vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der | vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der |
Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn die in § | Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn die in § |
1 erwähnten Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind. | 1 erwähnten Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind. |
Ist er der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, | Ist er der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, |
übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung darüber, dass er | übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung darüber, dass er |
keine negative Stellungnahme abgibt. Die Erklärung wird unmittelbar | keine negative Stellungnahme abgibt. Die Erklärung wird unmittelbar |
gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. | gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. |
Bei Ablauf der einmonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme | Bei Ablauf der einmonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme |
des Prokurators des Königs beziehungsweise Übermittlung einer | des Prokurators des Königs beziehungsweise Übermittlung einer |
Bescheinigung darüber, dass keine negative Stellungnahme abgegeben | Bescheinigung darüber, dass keine negative Stellungnahme abgegeben |
wird, wird die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 | wird, wird die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 |
eingetragen und vermerkt. | eingetragen und vermerkt. |
Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung. | Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung. |
Die Erklärung ist ab der Eintragung wirksam. » | Die Erklärung ist ab der Eintragung wirksam. » |
C) In § 4 Absatz 6 werden die Wörter « zur Aufhebung der negativen | C) In § 4 Absatz 6 werden die Wörter « zur Aufhebung der negativen |
Stellungnahme » durch die Wörter « , durch die die negative | Stellungnahme » durch die Wörter « , durch die die negative |
Stellungnahme für unbegründet erklärt wird, » ersetzt. | Stellungnahme für unbegründet erklärt wird, » ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 13 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 13 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« das Kind, das im Ausland geboren ist, wenn einer der | « das Kind, das im Ausland geboren ist, wenn einer der |
Adoptivelternteile zum Zeitpunkt der Erklärung die belgische | Adoptivelternteile zum Zeitpunkt der Erklärung die belgische |
Staatsangehörigkeit besitzt, ». | Staatsangehörigkeit besitzt, ». |
Art. 6 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 6 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « der Staatsanwaltschaft | 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « der Staatsanwaltschaft |
beim Gericht erster Instanz des betreffenden Amtsbereiches » und den | beim Gericht erster Instanz des betreffenden Amtsbereiches » und den |
Wörtern « eine Abschrift » das Wort « sofort » eingefügt. | Wörtern « eine Abschrift » das Wort « sofort » eingefügt. |
2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern « dieser übermittelt sie | 2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern « dieser übermittelt sie |
» und den Wörtern « der Staatsanwaltschaft » das Wort « sofort » | » und den Wörtern « der Staatsanwaltschaft » das Wort « sofort » |
eingefügt. | eingefügt. |
3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Innerhalb eines Monats nach der Empfangsbestätigung kann der | « Innerhalb eines Monats nach der Empfangsbestätigung kann der |
Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den | Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den |
Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis | Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis |
vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der | vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der |
Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn die | Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn die |
Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind. » | Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind. » |
4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « Bei Ablauf der viermonatigen | 4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « Bei Ablauf der viermonatigen |
Frist » durch die Wörter « Bei Ablauf der einmonatigen Frist » | Frist » durch die Wörter « Bei Ablauf der einmonatigen Frist » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 16 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 7 - Artikel 16 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 6. August 1993, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 6. August 1993, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter « und bewilligte » gestrichen. | 1. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter « und bewilligte » gestrichen. |
2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter « und bewilligte » gestrichen. | 2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter « und bewilligte » gestrichen. |
3. Paragraph 2 Nr. 3 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 2 Nr. 3 wird aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Wer zehn Jahre lang ohne Unterbrechung den Stand eines Belgiers | « Wer zehn Jahre lang ohne Unterbrechung den Stand eines Belgiers |
besessen hat, kann, wenn seine belgische Staatsangehörigkeit | besessen hat, kann, wenn seine belgische Staatsangehörigkeit |
angefochten wird, diese durch eine Erklärung erwerben, die gemäss | angefochten wird, diese durch eine Erklärung erwerben, die gemäss |
Artikel 15 abgegeben wird. Der Prokurator des Königs kann eine | Artikel 15 abgegeben wird. Der Prokurator des Königs kann eine |
negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen | negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen |
Staatsangehörigkeit nur aus dem Grund abgeben, dass der vorgegebene | Staatsangehörigkeit nur aus dem Grund abgeben, dass der vorgegebene |
Besitz des Standes unzureichend ist. | Besitz des Standes unzureichend ist. |
2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
Hing die Gültigkeit der vor Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit | Hing die Gültigkeit der vor Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit |
abgeschlossenen Rechtsgeschäfte vom Besitz der belgischen | abgeschlossenen Rechtsgeschäfte vom Besitz der belgischen |
Staatsangehörigkeit ab, kann diese Gültigkeit nicht aus dem einzigen | Staatsangehörigkeit ab, kann diese Gültigkeit nicht aus dem einzigen |
Grund angefochten werden, dass der Betreffende diese | Grund angefochten werden, dass der Betreffende diese |
Staatsangehörigkeit nicht besass. Das gilt auch für Rechte, die vor | Staatsangehörigkeit nicht besass. Das gilt auch für Rechte, die vor |
Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit erworben worden sind und für | Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit erworben worden sind und für |
die die belgische Staatsangehörigkeit erforderlich war. » | die die belgische Staatsangehörigkeit erforderlich war. » |
Art. 9 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch | Art. 9 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch |
das Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | das Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Zur Beantragung der Einbürgerung muss der Betreffende das achtzehnte | « Zur Beantragung der Einbürgerung muss der Betreffende das achtzehnte |
Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren seinen | Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren seinen |
Hauptwohnort in Belgien festgelegt haben; diese Frist wird auf zwei | Hauptwohnort in Belgien festgelegt haben; diese Frist wird auf zwei |
Jahre herabgesetzt, wenn der Betreffende in Belgien aufgrund der dort | Jahre herabgesetzt, wenn der Betreffende in Belgien aufgrund der dort |
geltenden internationalen Abkommen als Flüchtling oder Staatenloser | geltenden internationalen Abkommen als Flüchtling oder Staatenloser |
anerkannt worden ist oder wenn er aufgrund des ehemaligen Artikels 57 | anerkannt worden ist oder wenn er aufgrund des ehemaligen Artikels 57 |
des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, | des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, |
den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, so | den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, so |
wie er bis zum 15. Dezember 1996 in Kraft war, einem Flüchtling | wie er bis zum 15. Dezember 1996 in Kraft war, einem Flüchtling |
gleichgestellt worden ist. » | gleichgestellt worden ist. » |
Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 13. April 1995, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, | vom 13. April 1995, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter « Ich erkläre, die belgische | 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter « Ich erkläre, die belgische |
Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung und die Gesetze des | Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung und die Gesetze des |
belgischen Volkes beachten zu wollen » durch die Wörter « Ich erkläre, | belgischen Volkes beachten zu wollen » durch die Wörter « Ich erkläre, |
die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung, die | die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung, die |
Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutz der | Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutz der |
Menschenrechte und Grundfreiheiten beachten zu wollen » ersetzt. | Menschenrechte und Grundfreiheiten beachten zu wollen » ersetzt. |
2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « binnen vier Monaten » durch die | 2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « binnen vier Monaten » durch die |
Wörter « binnen eines Monats » ersetzt und die Wörter « Bedingungen | Wörter « binnen eines Monats » ersetzt und die Wörter « Bedingungen |
und » werden gestrichen. | und » werden gestrichen. |
3. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « innerhalb vier Monaten » durch | 3. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « innerhalb vier Monaten » durch |
die Wörter « innerhalb eines Monats » ersetzt. | die Wörter « innerhalb eines Monats » ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 11 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 6. August 1993, werden die Wörter « und | durch das Gesetz vom 6. August 1993, werden die Wörter « und |
bewilligte » gestrichen. | bewilligte » gestrichen. |
Art. 12 - Artikel 25 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 25 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Der Tenor der endgültigen Entscheidung, durch die die negative | « Der Tenor der endgültigen Entscheidung, durch die die negative |
Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen | Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen |
Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Artikel 12bis, 13 bis 17 und | Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Artikel 12bis, 13 bis 17 und |
24 für unbegründet erklärt wird, wird vom Standesbeamten in das | 24 für unbegründet erklärt wird, wird vom Standesbeamten in das |
Geburtsregister oder in das ergänzende Register oder in ein | Geburtsregister oder in das ergänzende Register oder in ein |
Sonderregister übertragen. » | Sonderregister übertragen. » |
2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Der Tenor der endgültigen Entscheidung, durch die die negative | « Der Tenor der endgültigen Entscheidung, durch die die negative |
Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen | Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen |
Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von Artikel 16 für unbegründet | Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von Artikel 16 für unbegründet |
erklärt wird, wird ferner am Rande der in Belgien ausgefertigten oder | erklärt wird, wird ferner am Rande der in Belgien ausgefertigten oder |
übertragenen Eheschliessungsurkunde vermerkt. » | übertragenen Eheschliessungsurkunde vermerkt. » |
KAPITEL III - Übergangsbestimmungen | KAPITEL III - Übergangsbestimmungen |
Art. 13 - Artikel 26 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 13 - Artikel 26 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Paragraphen ergänzt: | Paragraphen ergänzt: |
« § 8 - Einbürgerungsanträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom | « § 8 - Einbürgerungsanträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom |
1. März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische | 1. März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische |
Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der früher anwendbaren | Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der früher anwendbaren |
Bestimmung von Artikel 21 des vorliegenden Gesetzbuches eingereicht | Bestimmung von Artikel 21 des vorliegenden Gesetzbuches eingereicht |
worden sind, unterliegenden weiterhin dieser Bestimmung. | worden sind, unterliegenden weiterhin dieser Bestimmung. |
§ 9 - Erklärungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. März 2000 | § 9 - Erklärungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. März 2000 |
zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische | zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische |
Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der früher anwendbaren | Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der früher anwendbaren |
Bestimmungen der Artikel 11bis, 12bis und 15 des vorliegenden | Bestimmungen der Artikel 11bis, 12bis und 15 des vorliegenden |
Gesetzbuches abgegeben worden sind, unterliegenden weiterhin diesen | Gesetzbuches abgegeben worden sind, unterliegenden weiterhin diesen |
Bestimmungen. | Bestimmungen. |
§ 10 - Einbürgerungsanträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. | § 10 - Einbürgerungsanträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. |
März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische | März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische |
Staatsangehörigkeit eingereicht worden sind, unterliegen weiterhin den | Staatsangehörigkeit eingereicht worden sind, unterliegen weiterhin den |
früher anwendbaren Bestimmungen der Artikel 238, 240, 240bis, 241 und | früher anwendbaren Bestimmungen der Artikel 238, 240, 240bis, 241 und |
244 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches. | 244 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches. |
» | » |
KAPITEL IV - Schlussbestimmung | KAPITEL IV - Schlussbestimmung |
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 1. März 2000 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 1. März 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |