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Koninklijk Besluit van 22 mei 2019
gepubliceerd op 23 mei 2022

Koninklijk besluit tot vaststelling van de wijze waarop het gebruik van vaste en tijdelijk vaste camera's door de politiediensten wordt aangegeven. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2022020848
pub.
23/05/2022
prom.
22/05/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


22 MEI 2019. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de wijze waarop het gebruik van vaste en tijdelijk vaste camera's door de politiediensten wordt aangegeven. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 mei 2019 tot vaststelling van de wijze waarop het gebruik van vaste en tijdelijk vaste camera's door de politiediensten wordt aangegeven (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 22. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Art und Weise, wie auf einen Einsatz ortsfester und zeitweilig ortsfest angebrachter Kameras durch die Polizeidienste hingewiesen wird PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes über das Polizeiamt, des Artikels 25/2 § 2 Nr. 1;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 10.

Januar 2019;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 4/2019 des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen vom 18. Januar 2019;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13.

Februar 2019;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.745/2 des Staatsrates vom 23. April 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 20. Dezember 2018 in Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die in Artikel 25/2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Polizeiamt, nachstehend "Gesetz" genannt, erwähnten Piktogramme, mit denen auf den Einsatz ortsfester und zeitweilig ortsfest angebrachter Kameras an einem nicht geschlossenen Ort im Rahmen von Artikel 25/3 § 1 Nr. 1 des Gesetzes hingewiesen wird, entsprechen folgenden Anforderungen: 1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,60 x 0,40 m.2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass.3. Sie bestehen aus einer einzigen Aluminiumplatte mit einer Dicke von mindestens 1,5 mm.4. Sie sind so angebracht, dass die Information mit Sicherheit sichtbar wiedergegeben wird. Art. 2 - Die in Artikel 25/2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Piktogramme, mit denen auf den Einsatz ortsfester und zeitweilig ortsfest angebrachter Kameras an einem der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort im Rahmen von Artikel 25/3 § 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstaben b), c) und d) des Gesetzes hingewiesen wird, entsprechen folgenden Anforderungen: 1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,297 x 0,21 m oder 0,15 x 0,10 m.2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass.3. Sie bestehen aus einer einzigen Aluminiumplatte mit einer Dicke von mindestens 1,5 mm oder aus einem Kunststoffaufkleber.4. Sie sind an jedem Eingang des geschlossenen Ortes so angebracht, dass die Information unter Berücksichtigung der Gestaltung des Eingangs und eventuell der Anzahl der angebrachten Exemplare mit Sicherheit sichtbar wiedergegeben wird. Art. 3 - Die in Artikel 25/2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Piktogramme, mit denen auf den Einsatz ortsfester und zeitweilig ortsfest angebrachter Kameras an einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ort im Rahmen von Artikel 25/3 § 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstaben b) und c) des Gesetzes hingewiesen wird, entsprechen folgenden Anforderungen: 1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,15 x 0,10 m.2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass.3. Sie bestehen aus einer einzigen Aluminiumplatte mit einer Dicke von mindestens 1,5 mm oder aus einem Kunststoffaufkleber.4. Sie sind an jedem Eingang des geschlossenen Ortes so angebracht, dass die Information unter Berücksichtigung der Gestaltung des Eingangs und eventuell der Anzahl der angebrachten Exemplare mit Sicherheit sichtbar wiedergegeben wird. Art. 4 - Wenn ein Polizeidienst und eine öffentliche Behörde gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche für die Bilder von Überwachungskameras sind, wird das Logo der integrierten Polizei auf dem Piktogramm abgebildet, das von der öffentlichen Behörde gemäß den Artikeln 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Festlegung der Art und Weise, wie auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird, angebracht wird.

Das Logo der integrierten Polizei besteht aus einem Kunststoffaufkleber und entspricht dem Muster und den Farben des Musters in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass.

Art. 5 - Die in den Artikeln 1 bis 3 erwähnten Piktogramme enthalten mindestens folgende Angaben, die sichtbar und lesbar angebracht werden: 1. "Gesetz über das Polizeiamt", 2.Identifizierung der Polizeizone beziehungsweise der Direktion der föderalen Polizei, die die Kamera einsetzt, und gegebenenfalls ihres Vertreters, bei denen betroffene Personen die im Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Rechte geltend machen können, 3. Kontaktdaten, unter denen die in Nr.2 vorgesehenen Dienste erreichbar sind, 4. Logo der integrierten Polizei gemäß Anlage 2 zum vorliegendem Erlass. Wenn die in Nr. 1 bis 3 erwähnten Angaben in mehreren Sprachen abgefasst sind, können sie auf mehreren angrenzenden einsprachigen Piktogrammen oder Trägern angebracht werden.

Art. 6 - Die von den Polizeidiensten vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses angebrachten Piktogramme müssen spätestens am 25. Mai 2019 mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses übereinstimmen. Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 22. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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