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Koninklijk besluit tot vaststelling van de wijze waarop het gebruik van vaste en tijdelijk vaste camera's door de politiediensten wordt aangegeven. - Duitse vertaling | Arrêté royal définissant la manière de signaler l'utilisation de caméras fixes et fixes temporaires par les services de police. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
22 MEI 2019. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de wijze waarop | 22 MAI 2019. - Arrêté royal définissant la manière de signaler |
het gebruik van vaste en tijdelijk vaste camera's door de | l'utilisation de caméras fixes et fixes temporaires par les services |
politiediensten wordt aangegeven. - Duitse vertaling | de police. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 22 mei 2019 tot vaststelling van de wijze waarop het | l'arrêté royal du 22 mai 2019 définissant la manière de signaler |
gebruik van vaste en tijdelijk vaste camera's door de politiediensten | l'utilisation de caméras fixes et fixes temporaires par les services |
wordt aangegeven (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2019). | de police (Moniteur belge du 4 juin 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
22. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Art und Weise, | 22. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Art und Weise, |
wie auf einen Einsatz ortsfester | wie auf einen Einsatz ortsfester |
und zeitweilig ortsfest angebrachter Kameras durch die Polizeidienste | und zeitweilig ortsfest angebrachter Kameras durch die Polizeidienste |
hingewiesen wird | hingewiesen wird |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes über das Polizeiamt, des Artikels 25/2 § 2 Nr. | Aufgrund des Gesetzes über das Polizeiamt, des Artikels 25/2 § 2 Nr. |
1; | 1; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 10. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 10. |
Januar 2019; | Januar 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 4/2019 des Organs für die Kontrolle der | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 4/2019 des Organs für die Kontrolle der |
polizeilichen Informationen vom 18. Januar 2019; | polizeilichen Informationen vom 18. Januar 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13. |
Februar 2019; | Februar 2019; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht |
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.745/2 des Staatsrates vom 23. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.745/2 des Staatsrates vom 23. April |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 20. Dezember | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 20. Dezember |
2018 in Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie 2015/1535 des | 2018 in Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie 2015/1535 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein | Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und | Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und |
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; | der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; |
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern | Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die in Artikel 25/2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes über das | Artikel 1 - Die in Artikel 25/2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes über das |
Polizeiamt, nachstehend "Gesetz" genannt, erwähnten Piktogramme, mit | Polizeiamt, nachstehend "Gesetz" genannt, erwähnten Piktogramme, mit |
denen auf den Einsatz ortsfester und zeitweilig ortsfest angebrachter | denen auf den Einsatz ortsfester und zeitweilig ortsfest angebrachter |
Kameras an einem nicht geschlossenen Ort im Rahmen von Artikel 25/3 § | Kameras an einem nicht geschlossenen Ort im Rahmen von Artikel 25/3 § |
1 Nr. 1 des Gesetzes hingewiesen wird, entsprechen folgenden | 1 Nr. 1 des Gesetzes hingewiesen wird, entsprechen folgenden |
Anforderungen: | Anforderungen: |
1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,60 x 0,40 m. | 1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,60 x 0,40 m. |
2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in Anlage 1 | 2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in Anlage 1 |
zum vorliegenden Erlass. | zum vorliegenden Erlass. |
3. Sie bestehen aus einer einzigen Aluminiumplatte mit einer Dicke von | 3. Sie bestehen aus einer einzigen Aluminiumplatte mit einer Dicke von |
mindestens 1,5 mm. | mindestens 1,5 mm. |
4. Sie sind so angebracht, dass die Information mit Sicherheit | 4. Sie sind so angebracht, dass die Information mit Sicherheit |
sichtbar wiedergegeben wird. | sichtbar wiedergegeben wird. |
Art. 2 - Die in Artikel 25/2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten | Art. 2 - Die in Artikel 25/2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten |
Piktogramme, mit denen auf den Einsatz ortsfester und zeitweilig | Piktogramme, mit denen auf den Einsatz ortsfester und zeitweilig |
ortsfest angebrachter Kameras an einem der Öffentlichkeit zugänglichen | ortsfest angebrachter Kameras an einem der Öffentlichkeit zugänglichen |
geschlossenen Ort im Rahmen von Artikel 25/3 § 1 Nr. 1 und Nr. 2 | geschlossenen Ort im Rahmen von Artikel 25/3 § 1 Nr. 1 und Nr. 2 |
Buchstaben b), c) und d) des Gesetzes hingewiesen wird, entsprechen | Buchstaben b), c) und d) des Gesetzes hingewiesen wird, entsprechen |
folgenden Anforderungen: | folgenden Anforderungen: |
1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,297 x 0,21 m oder 0,15 x 0,10 | 1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,297 x 0,21 m oder 0,15 x 0,10 |
m. | m. |
2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in Anlage 1 | 2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in Anlage 1 |
zum vorliegenden Erlass. | zum vorliegenden Erlass. |
3. Sie bestehen aus einer einzigen Aluminiumplatte mit einer Dicke von | 3. Sie bestehen aus einer einzigen Aluminiumplatte mit einer Dicke von |
mindestens 1,5 mm oder aus einem Kunststoffaufkleber. | mindestens 1,5 mm oder aus einem Kunststoffaufkleber. |
4. Sie sind an jedem Eingang des geschlossenen Ortes so angebracht, | 4. Sie sind an jedem Eingang des geschlossenen Ortes so angebracht, |
dass die Information unter Berücksichtigung der Gestaltung des | dass die Information unter Berücksichtigung der Gestaltung des |
Eingangs und eventuell der Anzahl der angebrachten Exemplare mit | Eingangs und eventuell der Anzahl der angebrachten Exemplare mit |
Sicherheit sichtbar wiedergegeben wird. | Sicherheit sichtbar wiedergegeben wird. |
Art. 3 - Die in Artikel 25/2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten | Art. 3 - Die in Artikel 25/2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten |
Piktogramme, mit denen auf den Einsatz ortsfester und zeitweilig | Piktogramme, mit denen auf den Einsatz ortsfester und zeitweilig |
ortsfest angebrachter Kameras an einem der Öffentlichkeit nicht | ortsfest angebrachter Kameras an einem der Öffentlichkeit nicht |
zugänglichen geschlossenen Ort im Rahmen von Artikel 25/3 § 1 Nr. 1 | zugänglichen geschlossenen Ort im Rahmen von Artikel 25/3 § 1 Nr. 1 |
und Nr. 3 Buchstaben b) und c) des Gesetzes hingewiesen wird, | und Nr. 3 Buchstaben b) und c) des Gesetzes hingewiesen wird, |
entsprechen folgenden Anforderungen: | entsprechen folgenden Anforderungen: |
1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,15 x 0,10 m. | 1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,15 x 0,10 m. |
2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in Anlage 1 | 2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in Anlage 1 |
zum vorliegenden Erlass. | zum vorliegenden Erlass. |
3. Sie bestehen aus einer einzigen Aluminiumplatte mit einer Dicke von | 3. Sie bestehen aus einer einzigen Aluminiumplatte mit einer Dicke von |
mindestens 1,5 mm oder aus einem Kunststoffaufkleber. | mindestens 1,5 mm oder aus einem Kunststoffaufkleber. |
4. Sie sind an jedem Eingang des geschlossenen Ortes so angebracht, | 4. Sie sind an jedem Eingang des geschlossenen Ortes so angebracht, |
dass die Information unter Berücksichtigung der Gestaltung des | dass die Information unter Berücksichtigung der Gestaltung des |
Eingangs und eventuell der Anzahl der angebrachten Exemplare mit | Eingangs und eventuell der Anzahl der angebrachten Exemplare mit |
Sicherheit sichtbar wiedergegeben wird. | Sicherheit sichtbar wiedergegeben wird. |
Art. 4 - Wenn ein Polizeidienst und eine öffentliche Behörde gemeinsam | Art. 4 - Wenn ein Polizeidienst und eine öffentliche Behörde gemeinsam |
für die Verarbeitung Verantwortliche für die Bilder von | für die Verarbeitung Verantwortliche für die Bilder von |
Überwachungskameras sind, wird das Logo der integrierten Polizei auf | Überwachungskameras sind, wird das Logo der integrierten Polizei auf |
dem Piktogramm abgebildet, das von der öffentlichen Behörde gemäß den | dem Piktogramm abgebildet, das von der öffentlichen Behörde gemäß den |
Artikeln 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 zur | Artikeln 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 zur |
Festlegung der Art und Weise, wie auf eine Kameraüberwachung | Festlegung der Art und Weise, wie auf eine Kameraüberwachung |
hingewiesen wird, angebracht wird. | hingewiesen wird, angebracht wird. |
Das Logo der integrierten Polizei besteht aus einem | Das Logo der integrierten Polizei besteht aus einem |
Kunststoffaufkleber und entspricht dem Muster und den Farben des | Kunststoffaufkleber und entspricht dem Muster und den Farben des |
Musters in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass. | Musters in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass. |
Art. 5 - Die in den Artikeln 1 bis 3 erwähnten Piktogramme enthalten | Art. 5 - Die in den Artikeln 1 bis 3 erwähnten Piktogramme enthalten |
mindestens folgende Angaben, die sichtbar und lesbar angebracht | mindestens folgende Angaben, die sichtbar und lesbar angebracht |
werden: | werden: |
1. "Gesetz über das Polizeiamt", | 1. "Gesetz über das Polizeiamt", |
2. Identifizierung der Polizeizone beziehungsweise der Direktion der | 2. Identifizierung der Polizeizone beziehungsweise der Direktion der |
föderalen Polizei, die die Kamera einsetzt, und gegebenenfalls ihres | föderalen Polizei, die die Kamera einsetzt, und gegebenenfalls ihres |
Vertreters, bei denen betroffene Personen die im Gesetz vom 30. Juli | Vertreters, bei denen betroffene Personen die im Gesetz vom 30. Juli |
2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der | 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Rechte geltend | Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Rechte geltend |
machen können, | machen können, |
3. Kontaktdaten, unter denen die in Nr. 2 vorgesehenen Dienste | 3. Kontaktdaten, unter denen die in Nr. 2 vorgesehenen Dienste |
erreichbar sind, | erreichbar sind, |
4. Logo der integrierten Polizei gemäß Anlage 2 zum vorliegendem | 4. Logo der integrierten Polizei gemäß Anlage 2 zum vorliegendem |
Erlass. | Erlass. |
Wenn die in Nr. 1 bis 3 erwähnten Angaben in mehreren Sprachen | Wenn die in Nr. 1 bis 3 erwähnten Angaben in mehreren Sprachen |
abgefasst sind, können sie auf mehreren angrenzenden einsprachigen | abgefasst sind, können sie auf mehreren angrenzenden einsprachigen |
Piktogrammen oder Trägern angebracht werden. | Piktogrammen oder Trägern angebracht werden. |
Art. 6 - Die von den Polizeidiensten vor Inkrafttreten des | Art. 6 - Die von den Polizeidiensten vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses angebrachten Piktogramme müssen spätestens am | vorliegenden Erlasses angebrachten Piktogramme müssen spätestens am |
25. Mai 2019 mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | 25. Mai 2019 mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
übereinstimmen. | übereinstimmen. |
Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 22. Mai 2019 | Brüssel, den 22. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |