gepubliceerd op 16 mei 2003
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 tot organisatie van een systeem voor het controleren van de geautomatiseerde stemming door middel van het afdrukken van de uitgebrachte stemmen op papier en tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, de wet van 18 december 1998 tot organisatie van de geautomatiseerde stemopneming door middel van een systeem voor optische lezing en tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, alsook het Kieswetboek
22 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 tot organisatie van een systeem voor het controleren van de geautomatiseerde stemming door middel van het afdrukken van de uitgebrachte stemmen op papier en tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, de wet van 18 december 1998 tot organisatie van de geautomatiseerde stemopneming door middel van een systeem voor optische lezing en tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, alsook het Kieswetboek
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 tot organisatie van een systeem voor het controleren van de geautomatiseerde stemming door middel van het afdrukken van de uitgebrachte stemmen op papier en tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, de wet van 18 december 1998 tot organisatie van de geautomatiseerde stemopneming door middel van een systeem voor optische lezing en tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, alsook het Kieswetboek, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 tot organisatie van een systeem voor het controleren van de geautomatiseerde stemming door middel van het afdrukken van de uitgebrachte stemmen op papier en tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, de wet van 18 december 1998 tot organisatie van de geautomatiseerde stemopneming door middel van een systeem voor optische lezing en tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, alsook het Kieswetboek.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Châteauneuf-de Grasse, 22 april 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 11. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Organisierung eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier und zur Abänderung des Gesetzes vom 11.April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl und des Wahlgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL I - System zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, dass für Wahlkantone, die Er unter denjenigen bestimmt, die aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl ein automatisiertes Wahlsystem benutzen, und für die Gemeinden, die Teil dieser Wahlkantone sind, ein System zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier benutzt wird. Die Benutzung eines solchen Systems ist auf die Wahlen beschränkt, die im Laufe des Jahres 2003 stattfinden werden, und zwar nur für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern.
Art. 3 - Das in Artikel 2 erwähnte Kontrollsystem umfasst pro Wahlbüro: 1. mehrere Drucker, die jeweils an einem Wahlapparat angeschlossen sind und dazu bestimmt sind, eine Stimmabgabebestätigung auszudrucken, 2.eine Glasscheibe pro Drucker, durch die der Wähler die Bestätigung einsehen kann, 3. eine Urne pro Drucker, in der die ausgedruckten Bestätigungen mit den auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen gesammelt werden. Art. 4 - Der König legt die technischen Normen des Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl, mit denen die Zuverlässigkeit und Sicherheit und das Wahlgeheimnis gewährleistet werden sollen, fest.
Art. 5 - Die mit Erwerb und Betrieb des Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier verbundenen Kosten gehen gänzlich zu Lasten des Staates. Die zu diesem Zweck notwendigen Haushaltsmittel werden in den Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingetragen.
Art. 6 - Die für die Kontrolle der automatisierten Wahl bestimmten Systeme für den Ausdruck auf Papier sind Eigentum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, der sie den in Artikel 2 erwähnten Gemeinden zur Verfügung stellt.
Die Gemeinde, die Hauptort eines in Artikel 2 erwähnten Kantons ist, trägt für den Unterhalt der Apparate Sorge und ist für deren Lagerung verantwortlich.
Abschnitt 2 - Wahlverrichtungen Art. 7 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Wahlverrichtungen erfolgen unbeschadet der durch das Gesetz vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl festgelegten Verrichtungen.
Ein Exemplar des vorliegenden Gesetzes wird in den Wahlbüros ausgelegt, die Teil eines Kantons sind, in dem das System zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier benutzt wird. Ein zweites Exemplar wird den Wählern im Warteraum zur Verfügung gestellt.
Sobald der Wahlbürovorstand gebildet worden ist, überprüft der Vorsitzende in Anwesenheit der Vorstandsmitglieder und vor Eröffnung der Wahl, ob die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Urnen leer sind; anschliessend werden diese versiegelt.
Art. 8 - § 1 - Nachdem der Wähler für alle Wahlen seine Stimme abgegeben hat, druckt der am Wahlapparat angeschlossene Drucker eine Bestätigung mit den auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen aus.
Der Wähler darf seine Stimmen durch eine Glasscheibe einsehen; so überprüft er, ob die auf der Bestätigung ausgedruckten Stimmen mit den von ihm auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen übereinstimmen; Letztere sind gleichzeitig auf dem Bildschirm sichtbar.
Stellt der Wähler nach dieser Kontrolle fest, dass die Stimmen auf den beiden Trägern übereinstimmen, gibt er zu den von ihm abgegebenen Stimmen seine Zustimmung, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Lichtstift auf das Feld mit dem Vermerk « Einverstanden » auf dem Bildschirm drückt. Die ausgedruckte Bestätigung, auf der dieser Vermerk steht, fällt dann in die dafür vorgesehene Urne. § 2 - Stellt der Wähler fest, dass die von ihm auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen nicht mit den auf Papier ausgedruckten Stimmabgaben übereinstimmen, drückt er mit seinem Lichtstift auf das Feld mit dem Vermerk « Nicht einverstanden » auf dem Bildschirm. Danach verständigt er den Vorsitzenden des Wahlbürovorstands, der eine Überprüfung vornimmt.
Bestätigt der Vorsitzende des Wahlbürovorstands die Nichtübereinstimmung, wird die Magnetkarte für ungültig erklärt und fällt die ausgedruckte Bestätigung mit dem Vermerk « Nicht einverstanden » in die dafür vorgesehene Urne. Der Wähler wird dann aufgefordert, seine Stimmabgabe auf einem anderen Wahlapparat zu wiederholen. Zu diesem Zweck erhält er eine neue Magnetkarte.
Stellt der Vorsitzende des Wahlbürovorstands keine Nichtübereinstimmung fest, werden die vom Wähler abgegebenen Stimmen bestätigt und die ausgedruckte Bestätigung mit dem Vermerk « Einverstanden » fällt in die dafür vorgesehene Urne. § 3 - Wenn die Wahl abgeschlossen ist, überwacht der Vorsitzende beziehungsweise ein von ihm benannter Beisitzer bis zum Beginn der Zählverrichtungen die Urnen mit den ausgedruckten Bestätigungen. Um die für diese Verrichtungen vorgesehene Uhrzeit bringt er gegebenenfalls in Begleitung der Zeugen die ordnungsgemäss versiegelten Urnen zum Zählbüro. Der Vorsitzende dieses Büros händigt ihm eine Empfangsbescheinigung aus.
Abschnitt 3 - Auszählung der ausgedruckten Bestätigungen mit den auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen Art. 9 - § 1 - In Kantonen, in denen das System zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier benutzt wird, werden gemäss Artikel 95 des Wahlgesetzbuches Zählbürovorstände gebildet.
Die Verrichtungen zur Auszählung der ausgedruckten Bestätigungen mit den auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen erfolgen gemäss den Bestimmungen von Titel IV Kapitel IV des Wahlgesetzbuches, mit Ausnahme von Artikel 149 Absatz 2 und 3. § 2 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands des Kantons überprüft die Übereinstimmung der Ergebnisse der Totalisierung der auf den Magnetkarten gespeicherten Stimmabgaben und der Ergebnisse der Auszählung der ausgedruckten Bestätigungen mit den auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen.
Bei Nichtübereinstimmung wird den Ergebnissen der Auszählung der ausgedruckten Bestätigungen Vorrang gegeben.
Abschnitt 4 - Sonderbestimmung Art. 10 - Die ausgedruckten Bestätigungen mit den auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen werden bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz oder subsidiär bei der Kanzlei des Friedensgerichts des Zählbürovorstands hinterlegt; sie werden dort bis zum zweiten Tag nach dem Tag der Gültigkeitserklärung der Wahlen aufbewahrt. Die Abgeordnetenkammer oder der Senat können sich diese Bestätigungen vorlegen lassen, wenn sie dies für nötig erachten.
Die ausgedruckten Bestätigungen mit den auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen werden vernichtet, nachdem die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl Art. 11 - Artikel 5bis des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 12.August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Diese Bestimmungen können sowohl bei vollständiger Erneuerung jeder Kammer, bei einer infolge der Ungültigkeitserklärung einer Wahl organisierten neuen Wahl als auch bei einer Wahl infolge der Unmöglichkeit, ein freigewordenes Mandat durch Einsetzung eines Ersatzmitglieds neu zu besetzen, vorgenommen werden.» 2. In § 1 wird Absatz 2 (der Absatz 3 wird) durch folgenden Satz ergänzt: « Sie bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Sekretär. » 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Sie können insbesondere überprüfen, ob die Programme der Wahlapparate zuverlässig sind, die abgegebenen Stimmen korrekt auf die Magnetkarte übertragen wurden, sie durch die elektronische Urne korrekt auf den Datenträger des Wahlbüros übertragen wurden, der Datenträger des Wahlbüros korrekt auf den für die Totalisierung der Stimmen bestimmten Datenträger gespeichert wurde, die abgegebenen Stimmen korrekt totalisiert wurden, das optische Lesen der abgegebenen Stimmen korrekt verlief und das System zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier korrekt funktioniert hat.» Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5ter - § 1 - Bei den Wahlen der Mitglieder der Abgeordnetenkammer und des Senats, des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte kann jede politische Formation, die in einer der beiden Kammern von mindestens zwei Parlamentariern vertreten ist, eine EDV-Fachkraft bestimmen. § 2 - Ab dem vierzigsten Tag vor der Wahl erhalten die in § 1 erwähnten EDV-Fachkräfte vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres die Quellcodes der Wahlprogramme der verschiedenen automatisierten Wahl- und Stimmenauszählungssysteme zwecks Kontrolle und Analyse. Sie erhalten alle für die Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Daten und Informationen. § 3 - Die in § 1 erwähnten EDV-Fachkräfte unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches bestraft. » KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11.
April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl Art. 13 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11.
April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl werden die Wörter « 31. Dezember 2000 » durch die Wörter « 31. Dezember 2003 » ersetzt.
KAPITEL IV - Abänderungen des Wahlgesetzbuches Art. 14 - Artikel 95 § 4 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991 und den Königlichen Erlass vom 5. April 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 Nr.6 wird wie folgt ersetzt: « 6. dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen unterstellte Inhaber eines Amtes der Stufe A oder B und Inhaber eines gleichwertigen Dienstgrades, die einer Provinz, einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer Einrichtung öffentlichen Interesses, die im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt ist oder auch nicht, oder einem autonomen öffentlichen Unternehmen, das im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt ist, unterstehen, ». 2. Derselbe Paragraph wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Behörden, die im vorhergehenden Absatz unter Nr.6 und Nr. 7 erwähnte Personen beschäftigen, teilen Name, Vornamen, Anschrift und Beruf dieser Personen den Verwaltungen der Gemeinden mit, in denen diese Personen ihren Hauptwohnort haben. » Art. 15 - In Artikel 109 desselben Gesetzbuches wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 folgender Absatz eingefügt: « Die gemäss Artikel 5bis des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl bestimmten Sachverständigen und die mit dem technischen Beistand beauftragten Personen werden am Wahltag zu den Wahlbüros zugelassen, nachdem sie dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstands ihre vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres ausgestellte Legitimationskarte vorgezeigt haben. » Art. 16 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 110 - Wer das Lokal einer der Sektionen während der Wahlverrichtungen betritt, ohne Mitglied des Wahlbürovorstandes, Sektionswähler, Kandidat, Sachverständiger, der gemäss Artikel 5bis des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl bestimmt ist, oder Erbringer technischen Beistands zu sein, ist auf Anordnung des Vorsitzenden oder seines Beauftragten auszuweisen; leistet er Widerstand oder tritt er wieder ein, wird er mit einer Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Euro belegt. » Art. 17 - Artikel 130 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1991 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16.
Juli 1993, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Provinzgouverneur oder der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt regelt die Verteilung der Wahlausgaben jedes Hauptwahlvorstands unter die Gemeinden seines Amtsbereichs. » Art. 18 - Artikel 138 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Sobald der Wahlbürovorstand gebildet worden ist, überprüft der Vorsitzende in Anwesenheit der Vorstandsmitglieder und vor Eröffnung der Wahl, ob die Urnen leer sind; anschliessend werden diese versiegelt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 april 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE