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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 tot organisatie van een systeem voor het controleren van de geautomatiseerde stemming door middel van het afdrukken van de uitgebrachte stemmen op papier en tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, de wet van 18 december 1998 tot organisatie van de geautomatiseerde stemopneming door middel van een systeem voor optische lezing en tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, alsook het Kieswetboek | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 mars 2003 organisant un système de contrôle du vote automatisé par impression des suffrages émis sur support papier et modifiant la loi du 11 avril 1994 organisant le vote automatisé, la loi du 18 décembre 1998 organisant le dépouillement automatisé des votes au moyen d'un système de lecture optique et modifiant la loi du 11 avril 1994 organisant le vote automatisé, ainsi que le Code électoral |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
22 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 22 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 tot organisatie van een | langue allemande de la loi du 11 mars 2003 organisant un système de |
systeem voor het controleren van de geautomatiseerde stemming door | |
middel van het afdrukken van de uitgebrachte stemmen op papier en tot | contrôle du vote automatisé par impression des suffrages émis sur |
wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de | support papier et modifiant la loi du 11 avril 1994 organisant le vote |
geautomatiseerde stemming, de wet van 18 december 1998 tot organisatie | automatisé, la loi du 18 décembre 1998 organisant le dépouillement |
van de geautomatiseerde stemopneming door middel van een systeem voor | automatisé des votes au moyen d'un système de lecture optique et |
optische lezing en tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot | modifiant la loi du 11 avril 1994 organisant le vote automatisé, ainsi |
organisatie van de geautomatiseerde stemming, alsook het Kieswetboek | que le Code électoral |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
maart 2003 tot organisatie van een systeem voor het controleren van de | 11 mars 2003 organisant un système de contrôle du vote automatisé par |
geautomatiseerde stemming door middel van het afdrukken van de | |
uitgebrachte stemmen op papier en tot wijziging van de wet van 11 | impression des suffrages émis sur support papier et modifiant la loi |
april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, de wet | du 11 avril 1994 organisant le vote automatisé, la loi du 18 décembre |
van 18 december 1998 tot organisatie van de geautomatiseerde | 1998 organisant le dépouillement automatisé des votes au moyen d'un |
stemopneming door middel van een systeem voor optische lezing en tot | |
wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de | système de lecture optique et modifiant la loi du 11 avril 1994 |
geautomatiseerde stemming, alsook het Kieswetboek, opgemaakt door de | organisant le vote automatisé, ainsi que le Code électoral, établi par |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 11 maart 2003 tot organisatie van een systeem | officielle en langue allemande de la loi du 11 mars 2003 organisant un |
voor het controleren van de geautomatiseerde stemming door middel van | |
het afdrukken van de uitgebrachte stemmen op papier en tot wijziging | système de contrôle du vote automatisé par impression des suffrages |
van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde | émis sur support papier et modifiant la loi du 11 avril 1994 |
stemming, de wet van 18 december 1998 tot organisatie van de | organisant le vote automatisé, la loi du 18 décembre 1998 organisant |
geautomatiseerde stemopneming door middel van een systeem voor | le dépouillement automatisé des votes au moyen d'un système de lecture |
optische lezing en tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot | optique et modifiant la loi du 11 avril 1994 organisant le vote |
organisatie van de geautomatiseerde stemming, alsook het Kieswetboek. | automatisé, ainsi que le Code électoral. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Châteauneuf-de Grasse, 22 april 2003. | Donné à Châteuneuf-de Grasse, le 22 avril 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
11. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Organisierung eines Systems zur Kontrolle | 11. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Organisierung eines Systems zur Kontrolle |
der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf | der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf |
Papier und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur | Papier und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur |
Organisierung der automatisierten Wahl, des Gesetzes vom 18. Dezember | Organisierung der automatisierten Wahl, des Gesetzes vom 18. Dezember |
1998 zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand | 1998 zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand |
eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom | eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom |
11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl und des | 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl und des |
Wahlgesetzbuches | Wahlgesetzbuches |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL I - System zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch | KAPITEL I - System zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch |
Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier | Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
beschliessen, dass für Wahlkantone, die Er unter denjenigen bestimmt, | beschliessen, dass für Wahlkantone, die Er unter denjenigen bestimmt, |
die aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur | die aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur |
Organisierung der automatisierten Wahl ein automatisiertes Wahlsystem | Organisierung der automatisierten Wahl ein automatisiertes Wahlsystem |
benutzen, und für die Gemeinden, die Teil dieser Wahlkantone sind, ein | benutzen, und für die Gemeinden, die Teil dieser Wahlkantone sind, ein |
System zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der | System zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der |
abgegebenen Stimmen auf Papier benutzt wird. Die Benutzung eines | abgegebenen Stimmen auf Papier benutzt wird. Die Benutzung eines |
solchen Systems ist auf die Wahlen beschränkt, die im Laufe des Jahres | solchen Systems ist auf die Wahlen beschränkt, die im Laufe des Jahres |
2003 stattfinden werden, und zwar nur für die Wahlen der Föderalen | 2003 stattfinden werden, und zwar nur für die Wahlen der Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern. | Gesetzgebenden Kammern. |
Art. 3 - Das in Artikel 2 erwähnte Kontrollsystem umfasst pro | Art. 3 - Das in Artikel 2 erwähnte Kontrollsystem umfasst pro |
Wahlbüro: | Wahlbüro: |
1. mehrere Drucker, die jeweils an einem Wahlapparat angeschlossen | 1. mehrere Drucker, die jeweils an einem Wahlapparat angeschlossen |
sind und dazu bestimmt sind, eine Stimmabgabebestätigung auszudrucken, | sind und dazu bestimmt sind, eine Stimmabgabebestätigung auszudrucken, |
2. eine Glasscheibe pro Drucker, durch die der Wähler die Bestätigung | 2. eine Glasscheibe pro Drucker, durch die der Wähler die Bestätigung |
einsehen kann, | einsehen kann, |
3. eine Urne pro Drucker, in der die ausgedruckten Bestätigungen mit | 3. eine Urne pro Drucker, in der die ausgedruckten Bestätigungen mit |
den auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen | den auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen |
Stimmen gesammelt werden. | Stimmen gesammelt werden. |
Art. 4 - Der König legt die technischen Normen des Systems zur | Art. 4 - Der König legt die technischen Normen des Systems zur |
Kontrolle der automatisierten Wahl, mit denen die Zuverlässigkeit und | Kontrolle der automatisierten Wahl, mit denen die Zuverlässigkeit und |
Sicherheit und das Wahlgeheimnis gewährleistet werden sollen, fest. | Sicherheit und das Wahlgeheimnis gewährleistet werden sollen, fest. |
Art. 5 - Die mit Erwerb und Betrieb des Systems zur Kontrolle der | Art. 5 - Die mit Erwerb und Betrieb des Systems zur Kontrolle der |
automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier | automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier |
verbundenen Kosten gehen gänzlich zu Lasten des Staates. Die zu diesem | verbundenen Kosten gehen gänzlich zu Lasten des Staates. Die zu diesem |
Zweck notwendigen Haushaltsmittel werden in den Haushaltsplan des | Zweck notwendigen Haushaltsmittel werden in den Haushaltsplan des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingetragen. | Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingetragen. |
Art. 6 - Die für die Kontrolle der automatisierten Wahl bestimmten | Art. 6 - Die für die Kontrolle der automatisierten Wahl bestimmten |
Systeme für den Ausdruck auf Papier sind Eigentum des Föderalen | Systeme für den Ausdruck auf Papier sind Eigentum des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Inneres, der sie den in Artikel 2 erwähnten | Öffentlichen Dienstes Inneres, der sie den in Artikel 2 erwähnten |
Gemeinden zur Verfügung stellt. | Gemeinden zur Verfügung stellt. |
Die Gemeinde, die Hauptort eines in Artikel 2 erwähnten Kantons ist, | Die Gemeinde, die Hauptort eines in Artikel 2 erwähnten Kantons ist, |
trägt für den Unterhalt der Apparate Sorge und ist für deren Lagerung | trägt für den Unterhalt der Apparate Sorge und ist für deren Lagerung |
verantwortlich. | verantwortlich. |
Abschnitt 2 - Wahlverrichtungen | Abschnitt 2 - Wahlverrichtungen |
Art. 7 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Wahlverrichtungen | Art. 7 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Wahlverrichtungen |
erfolgen unbeschadet der durch das Gesetz vom 11. April 1994 zur | erfolgen unbeschadet der durch das Gesetz vom 11. April 1994 zur |
Organisierung der automatisierten Wahl festgelegten Verrichtungen. | Organisierung der automatisierten Wahl festgelegten Verrichtungen. |
Ein Exemplar des vorliegenden Gesetzes wird in den Wahlbüros | Ein Exemplar des vorliegenden Gesetzes wird in den Wahlbüros |
ausgelegt, die Teil eines Kantons sind, in dem das System zur | ausgelegt, die Teil eines Kantons sind, in dem das System zur |
Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen | Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen |
Stimmen auf Papier benutzt wird. Ein zweites Exemplar wird den Wählern | Stimmen auf Papier benutzt wird. Ein zweites Exemplar wird den Wählern |
im Warteraum zur Verfügung gestellt. | im Warteraum zur Verfügung gestellt. |
Sobald der Wahlbürovorstand gebildet worden ist, überprüft der | Sobald der Wahlbürovorstand gebildet worden ist, überprüft der |
Vorsitzende in Anwesenheit der Vorstandsmitglieder und vor Eröffnung | Vorsitzende in Anwesenheit der Vorstandsmitglieder und vor Eröffnung |
der Wahl, ob die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Urnen leer sind; | der Wahl, ob die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Urnen leer sind; |
anschliessend werden diese versiegelt. | anschliessend werden diese versiegelt. |
Art. 8 - § 1 - Nachdem der Wähler für alle Wahlen seine Stimme | Art. 8 - § 1 - Nachdem der Wähler für alle Wahlen seine Stimme |
abgegeben hat, druckt der am Wahlapparat angeschlossene Drucker eine | abgegeben hat, druckt der am Wahlapparat angeschlossene Drucker eine |
Bestätigung mit den auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems | Bestätigung mit den auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems |
abgegebenen Stimmen aus. | abgegebenen Stimmen aus. |
Der Wähler darf seine Stimmen durch eine Glasscheibe einsehen; so | Der Wähler darf seine Stimmen durch eine Glasscheibe einsehen; so |
überprüft er, ob die auf der Bestätigung ausgedruckten Stimmen mit den | überprüft er, ob die auf der Bestätigung ausgedruckten Stimmen mit den |
von ihm auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen | von ihm auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen |
Stimmen übereinstimmen; Letztere sind gleichzeitig auf dem Bildschirm | Stimmen übereinstimmen; Letztere sind gleichzeitig auf dem Bildschirm |
sichtbar. | sichtbar. |
Stellt der Wähler nach dieser Kontrolle fest, dass die Stimmen auf den | Stellt der Wähler nach dieser Kontrolle fest, dass die Stimmen auf den |
beiden Trägern übereinstimmen, gibt er zu den von ihm abgegebenen | beiden Trägern übereinstimmen, gibt er zu den von ihm abgegebenen |
Stimmen seine Zustimmung, indem er mit dem ihm zur Verfügung | Stimmen seine Zustimmung, indem er mit dem ihm zur Verfügung |
gestellten Lichtstift auf das Feld mit dem Vermerk « Einverstanden » | gestellten Lichtstift auf das Feld mit dem Vermerk « Einverstanden » |
auf dem Bildschirm drückt. Die ausgedruckte Bestätigung, auf der | auf dem Bildschirm drückt. Die ausgedruckte Bestätigung, auf der |
dieser Vermerk steht, fällt dann in die dafür vorgesehene Urne. | dieser Vermerk steht, fällt dann in die dafür vorgesehene Urne. |
§ 2 - Stellt der Wähler fest, dass die von ihm auf dem Bildschirm des | § 2 - Stellt der Wähler fest, dass die von ihm auf dem Bildschirm des |
automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen nicht mit den auf | automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen nicht mit den auf |
Papier ausgedruckten Stimmabgaben übereinstimmen, drückt er mit seinem | Papier ausgedruckten Stimmabgaben übereinstimmen, drückt er mit seinem |
Lichtstift auf das Feld mit dem Vermerk « Nicht einverstanden » auf | Lichtstift auf das Feld mit dem Vermerk « Nicht einverstanden » auf |
dem Bildschirm. Danach verständigt er den Vorsitzenden des | dem Bildschirm. Danach verständigt er den Vorsitzenden des |
Wahlbürovorstands, der eine Überprüfung vornimmt. | Wahlbürovorstands, der eine Überprüfung vornimmt. |
Bestätigt der Vorsitzende des Wahlbürovorstands die | Bestätigt der Vorsitzende des Wahlbürovorstands die |
Nichtübereinstimmung, wird die Magnetkarte für ungültig erklärt und | Nichtübereinstimmung, wird die Magnetkarte für ungültig erklärt und |
fällt die ausgedruckte Bestätigung mit dem Vermerk « Nicht | fällt die ausgedruckte Bestätigung mit dem Vermerk « Nicht |
einverstanden » in die dafür vorgesehene Urne. Der Wähler wird dann | einverstanden » in die dafür vorgesehene Urne. Der Wähler wird dann |
aufgefordert, seine Stimmabgabe auf einem anderen Wahlapparat zu | aufgefordert, seine Stimmabgabe auf einem anderen Wahlapparat zu |
wiederholen. Zu diesem Zweck erhält er eine neue Magnetkarte. | wiederholen. Zu diesem Zweck erhält er eine neue Magnetkarte. |
Stellt der Vorsitzende des Wahlbürovorstands keine | Stellt der Vorsitzende des Wahlbürovorstands keine |
Nichtübereinstimmung fest, werden die vom Wähler abgegebenen Stimmen | Nichtübereinstimmung fest, werden die vom Wähler abgegebenen Stimmen |
bestätigt und die ausgedruckte Bestätigung mit dem Vermerk « | bestätigt und die ausgedruckte Bestätigung mit dem Vermerk « |
Einverstanden » fällt in die dafür vorgesehene Urne. | Einverstanden » fällt in die dafür vorgesehene Urne. |
§ 3 - Wenn die Wahl abgeschlossen ist, überwacht der Vorsitzende | § 3 - Wenn die Wahl abgeschlossen ist, überwacht der Vorsitzende |
beziehungsweise ein von ihm benannter Beisitzer bis zum Beginn der | beziehungsweise ein von ihm benannter Beisitzer bis zum Beginn der |
Zählverrichtungen die Urnen mit den ausgedruckten Bestätigungen. Um | Zählverrichtungen die Urnen mit den ausgedruckten Bestätigungen. Um |
die für diese Verrichtungen vorgesehene Uhrzeit bringt er | die für diese Verrichtungen vorgesehene Uhrzeit bringt er |
gegebenenfalls in Begleitung der Zeugen die ordnungsgemäss | gegebenenfalls in Begleitung der Zeugen die ordnungsgemäss |
versiegelten Urnen zum Zählbüro. Der Vorsitzende dieses Büros händigt | versiegelten Urnen zum Zählbüro. Der Vorsitzende dieses Büros händigt |
ihm eine Empfangsbescheinigung aus. | ihm eine Empfangsbescheinigung aus. |
Abschnitt 3 - Auszählung der ausgedruckten Bestätigungen mit den auf | Abschnitt 3 - Auszählung der ausgedruckten Bestätigungen mit den auf |
dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen | dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen |
Art. 9 - § 1 - In Kantonen, in denen das System zur Kontrolle der | Art. 9 - § 1 - In Kantonen, in denen das System zur Kontrolle der |
automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier | automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier |
benutzt wird, werden gemäss Artikel 95 des Wahlgesetzbuches | benutzt wird, werden gemäss Artikel 95 des Wahlgesetzbuches |
Zählbürovorstände gebildet. | Zählbürovorstände gebildet. |
Die Verrichtungen zur Auszählung der ausgedruckten Bestätigungen mit | Die Verrichtungen zur Auszählung der ausgedruckten Bestätigungen mit |
den auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen | den auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen |
Stimmen erfolgen gemäss den Bestimmungen von Titel IV Kapitel IV des | Stimmen erfolgen gemäss den Bestimmungen von Titel IV Kapitel IV des |
Wahlgesetzbuches, mit Ausnahme von Artikel 149 Absatz 2 und 3. | Wahlgesetzbuches, mit Ausnahme von Artikel 149 Absatz 2 und 3. |
§ 2 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands des Kantons überprüft die | § 2 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands des Kantons überprüft die |
Übereinstimmung der Ergebnisse der Totalisierung der auf den | Übereinstimmung der Ergebnisse der Totalisierung der auf den |
Magnetkarten gespeicherten Stimmabgaben und der Ergebnisse der | Magnetkarten gespeicherten Stimmabgaben und der Ergebnisse der |
Auszählung der ausgedruckten Bestätigungen mit den auf dem Bildschirm | Auszählung der ausgedruckten Bestätigungen mit den auf dem Bildschirm |
des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen. | des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen. |
Bei Nichtübereinstimmung wird den Ergebnissen der Auszählung der | Bei Nichtübereinstimmung wird den Ergebnissen der Auszählung der |
ausgedruckten Bestätigungen Vorrang gegeben. | ausgedruckten Bestätigungen Vorrang gegeben. |
Abschnitt 4 - Sonderbestimmung | Abschnitt 4 - Sonderbestimmung |
Art. 10 - Die ausgedruckten Bestätigungen mit den auf dem Bildschirm | Art. 10 - Die ausgedruckten Bestätigungen mit den auf dem Bildschirm |
des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen werden bei der | des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen werden bei der |
Kanzlei des Gerichts Erster Instanz oder subsidiär bei der Kanzlei des | Kanzlei des Gerichts Erster Instanz oder subsidiär bei der Kanzlei des |
Friedensgerichts des Zählbürovorstands hinterlegt; sie werden dort bis | Friedensgerichts des Zählbürovorstands hinterlegt; sie werden dort bis |
zum zweiten Tag nach dem Tag der Gültigkeitserklärung der Wahlen | zum zweiten Tag nach dem Tag der Gültigkeitserklärung der Wahlen |
aufbewahrt. Die Abgeordnetenkammer oder der Senat können sich diese | aufbewahrt. Die Abgeordnetenkammer oder der Senat können sich diese |
Bestätigungen vorlegen lassen, wenn sie dies für nötig erachten. | Bestätigungen vorlegen lassen, wenn sie dies für nötig erachten. |
Die ausgedruckten Bestätigungen mit den auf dem Bildschirm des | Die ausgedruckten Bestätigungen mit den auf dem Bildschirm des |
automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen werden vernichtet, | automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen werden vernichtet, |
nachdem die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden | nachdem die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden |
ist. | ist. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 11. April 1994 zur | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 11. April 1994 zur |
Organisierung der automatisierten Wahl | Organisierung der automatisierten Wahl |
Art. 11 - Artikel 5bis des Gesetzes vom 11. April 1994 zur | Art. 11 - Artikel 5bis des Gesetzes vom 11. April 1994 zur |
Organisierung der automatisierten Wahl, eingefügt durch das Gesetz vom | Organisierung der automatisierten Wahl, eingefügt durch das Gesetz vom |
18. Dezember 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, | 18. Dezember 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz | 1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz |
eingefügt: | eingefügt: |
« Diese Bestimmungen können sowohl bei vollständiger Erneuerung jeder | « Diese Bestimmungen können sowohl bei vollständiger Erneuerung jeder |
Kammer, bei einer infolge der Ungültigkeitserklärung einer Wahl | Kammer, bei einer infolge der Ungültigkeitserklärung einer Wahl |
organisierten neuen Wahl als auch bei einer Wahl infolge der | organisierten neuen Wahl als auch bei einer Wahl infolge der |
Unmöglichkeit, ein freigewordenes Mandat durch Einsetzung eines | Unmöglichkeit, ein freigewordenes Mandat durch Einsetzung eines |
Ersatzmitglieds neu zu besetzen, vorgenommen werden. » | Ersatzmitglieds neu zu besetzen, vorgenommen werden. » |
2. In § 1 wird Absatz 2 (der Absatz 3 wird) durch folgenden Satz | 2. In § 1 wird Absatz 2 (der Absatz 3 wird) durch folgenden Satz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Sie bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Sekretär. | « Sie bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Sekretär. |
» | » |
3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Sie können insbesondere überprüfen, ob die Programme der | « Sie können insbesondere überprüfen, ob die Programme der |
Wahlapparate zuverlässig sind, die abgegebenen Stimmen korrekt auf die | Wahlapparate zuverlässig sind, die abgegebenen Stimmen korrekt auf die |
Magnetkarte übertragen wurden, sie durch die elektronische Urne | Magnetkarte übertragen wurden, sie durch die elektronische Urne |
korrekt auf den Datenträger des Wahlbüros übertragen wurden, der | korrekt auf den Datenträger des Wahlbüros übertragen wurden, der |
Datenträger des Wahlbüros korrekt auf den für die Totalisierung der | Datenträger des Wahlbüros korrekt auf den für die Totalisierung der |
Stimmen bestimmten Datenträger gespeichert wurde, die abgegebenen | Stimmen bestimmten Datenträger gespeichert wurde, die abgegebenen |
Stimmen korrekt totalisiert wurden, das optische Lesen der abgegebenen | Stimmen korrekt totalisiert wurden, das optische Lesen der abgegebenen |
Stimmen korrekt verlief und das System zur Kontrolle der | Stimmen korrekt verlief und das System zur Kontrolle der |
automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier | automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier |
korrekt funktioniert hat. » | korrekt funktioniert hat. » |
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 5ter - § 1 - Bei den Wahlen der Mitglieder der | « Art. 5ter - § 1 - Bei den Wahlen der Mitglieder der |
Abgeordnetenkammer und des Senats, des Europäischen Parlaments und der | Abgeordnetenkammer und des Senats, des Europäischen Parlaments und der |
Regional- und Gemeinschaftsräte kann jede politische Formation, die in | Regional- und Gemeinschaftsräte kann jede politische Formation, die in |
einer der beiden Kammern von mindestens zwei Parlamentariern vertreten | einer der beiden Kammern von mindestens zwei Parlamentariern vertreten |
ist, eine EDV-Fachkraft bestimmen. | ist, eine EDV-Fachkraft bestimmen. |
§ 2 - Ab dem vierzigsten Tag vor der Wahl erhalten die in § 1 | § 2 - Ab dem vierzigsten Tag vor der Wahl erhalten die in § 1 |
erwähnten EDV-Fachkräfte vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres die | erwähnten EDV-Fachkräfte vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres die |
Quellcodes der Wahlprogramme der verschiedenen automatisierten Wahl- | Quellcodes der Wahlprogramme der verschiedenen automatisierten Wahl- |
und Stimmenauszählungssysteme zwecks Kontrolle und Analyse. Sie | und Stimmenauszählungssysteme zwecks Kontrolle und Analyse. Sie |
erhalten alle für die Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Daten und | erhalten alle für die Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Daten und |
Informationen. | Informationen. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten EDV-Fachkräfte unterliegen der | § 3 - Die in § 1 erwähnten EDV-Fachkräfte unterliegen der |
Geheimhaltungspflicht. Eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht | Geheimhaltungspflicht. Eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht |
wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches bestraft. » | wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches bestraft. » |
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur | KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur |
Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines | Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines |
Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. | Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. |
April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl | April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl |
Art. 13 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur | Art. 13 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur |
Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines | Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines |
Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. | Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. |
April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl werden die | April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl werden die |
Wörter « 31. Dezember 2000 » durch die Wörter « 31. Dezember 2003 » | Wörter « 31. Dezember 2000 » durch die Wörter « 31. Dezember 2003 » |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL IV - Abänderungen des Wahlgesetzbuches | KAPITEL IV - Abänderungen des Wahlgesetzbuches |
Art. 14 - Artikel 95 § 4 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 14 - Artikel 95 § 4 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli | Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli |
1991 und den Königlichen Erlass vom 5. April 1995, wird wie folgt | 1991 und den Königlichen Erlass vom 5. April 1995, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 3 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 3 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: |
« 6. dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen unterstellte | « 6. dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen unterstellte |
Inhaber eines Amtes der Stufe A oder B und Inhaber eines | Inhaber eines Amtes der Stufe A oder B und Inhaber eines |
gleichwertigen Dienstgrades, die einer Provinz, einer Gemeinde, einem | gleichwertigen Dienstgrades, die einer Provinz, einer Gemeinde, einem |
öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer Einrichtung öffentlichen | öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer Einrichtung öffentlichen |
Interesses, die im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle | Interesses, die im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle |
bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt ist oder auch | bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt ist oder auch |
nicht, oder einem autonomen öffentlichen Unternehmen, das im Gesetz | nicht, oder einem autonomen öffentlichen Unternehmen, das im Gesetz |
vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher | vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher |
Wirtschaftsunternehmen erwähnt ist, unterstehen, ». | Wirtschaftsunternehmen erwähnt ist, unterstehen, ». |
2. Derselbe Paragraph wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Derselbe Paragraph wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Behörden, die im vorhergehenden Absatz unter Nr. 6 und Nr. 7 | « Behörden, die im vorhergehenden Absatz unter Nr. 6 und Nr. 7 |
erwähnte Personen beschäftigen, teilen Name, Vornamen, Anschrift und | erwähnte Personen beschäftigen, teilen Name, Vornamen, Anschrift und |
Beruf dieser Personen den Verwaltungen der Gemeinden mit, in denen | Beruf dieser Personen den Verwaltungen der Gemeinden mit, in denen |
diese Personen ihren Hauptwohnort haben. » | diese Personen ihren Hauptwohnort haben. » |
Art. 15 - In Artikel 109 desselben Gesetzbuches wird zwischen Absatz 4 | Art. 15 - In Artikel 109 desselben Gesetzbuches wird zwischen Absatz 4 |
und Absatz 5 folgender Absatz eingefügt: | und Absatz 5 folgender Absatz eingefügt: |
« Die gemäss Artikel 5bis des Gesetzes vom 11. April 1994 zur | « Die gemäss Artikel 5bis des Gesetzes vom 11. April 1994 zur |
Organisierung der automatisierten Wahl bestimmten Sachverständigen und | Organisierung der automatisierten Wahl bestimmten Sachverständigen und |
die mit dem technischen Beistand beauftragten Personen werden am | die mit dem technischen Beistand beauftragten Personen werden am |
Wahltag zu den Wahlbüros zugelassen, nachdem sie dem Vorsitzenden des | Wahltag zu den Wahlbüros zugelassen, nachdem sie dem Vorsitzenden des |
Wahlbürovorstands ihre vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres | Wahlbürovorstands ihre vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres |
ausgestellte Legitimationskarte vorgezeigt haben. » | ausgestellte Legitimationskarte vorgezeigt haben. » |
Art. 16 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 16 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 110 - Wer das Lokal einer der Sektionen während der | « Art. 110 - Wer das Lokal einer der Sektionen während der |
Wahlverrichtungen betritt, ohne Mitglied des Wahlbürovorstandes, | Wahlverrichtungen betritt, ohne Mitglied des Wahlbürovorstandes, |
Sektionswähler, Kandidat, Sachverständiger, der gemäss Artikel 5bis | Sektionswähler, Kandidat, Sachverständiger, der gemäss Artikel 5bis |
des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten | des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten |
Wahl bestimmt ist, oder Erbringer technischen Beistands zu sein, ist | Wahl bestimmt ist, oder Erbringer technischen Beistands zu sein, ist |
auf Anordnung des Vorsitzenden oder seines Beauftragten auszuweisen; | auf Anordnung des Vorsitzenden oder seines Beauftragten auszuweisen; |
leistet er Widerstand oder tritt er wieder ein, wird er mit einer | leistet er Widerstand oder tritt er wieder ein, wird er mit einer |
Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Euro belegt. » | Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Euro belegt. » |
Art. 17 - Artikel 130 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 17 - Artikel 130 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 30. Juli 1991 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. | vom 30. Juli 1991 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. |
Juli 1993, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Juli 1993, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Der Provinzgouverneur oder der Gouverneur des Verwaltungsbezirks | « Der Provinzgouverneur oder der Gouverneur des Verwaltungsbezirks |
Brüssel-Hauptstadt regelt die Verteilung der Wahlausgaben jedes | Brüssel-Hauptstadt regelt die Verteilung der Wahlausgaben jedes |
Hauptwahlvorstands unter die Gemeinden seines Amtsbereichs. » | Hauptwahlvorstands unter die Gemeinden seines Amtsbereichs. » |
Art. 18 - Artikel 138 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden | Art. 18 - Artikel 138 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden |
Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
« Sobald der Wahlbürovorstand gebildet worden ist, überprüft der | « Sobald der Wahlbürovorstand gebildet worden ist, überprüft der |
Vorsitzende in Anwesenheit der Vorstandsmitglieder und vor Eröffnung | Vorsitzende in Anwesenheit der Vorstandsmitglieder und vor Eröffnung |
der Wahl, ob die Urnen leer sind; anschliessend werden diese | der Wahl, ob die Urnen leer sind; anschliessend werden diese |
versiegelt. » | versiegelt. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 april 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 avril 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |