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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/04/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 tot organisatie van een systeem voor het controleren van de geautomatiseerde stemming door middel van het afdrukken van de uitgebrachte stemmen op papier en tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, de wet van 18 december 1998 tot organisatie van de geautomatiseerde stemopneming door middel van een systeem voor optische lezing en tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, alsook het Kieswetboek Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 mars 2003 organisant un système de contrôle du vote automatisé par impression des suffrages émis sur support papier et modifiant la loi du 11 avril 1994 organisant le vote automatisé, la loi du 18 décembre 1998 organisant le dépouillement automatisé des votes au moyen d'un système de lecture optique et modifiant la loi du 11 avril 1994 organisant le vote automatisé, ainsi que le Code électoral
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 22 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 tot organisatie van een langue allemande de la loi du 11 mars 2003 organisant un système de
systeem voor het controleren van de geautomatiseerde stemming door
middel van het afdrukken van de uitgebrachte stemmen op papier en tot contrôle du vote automatisé par impression des suffrages émis sur
wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de support papier et modifiant la loi du 11 avril 1994 organisant le vote
geautomatiseerde stemming, de wet van 18 december 1998 tot organisatie automatisé, la loi du 18 décembre 1998 organisant le dépouillement
van de geautomatiseerde stemopneming door middel van een systeem voor automatisé des votes au moyen d'un système de lecture optique et
optische lezing en tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot modifiant la loi du 11 avril 1994 organisant le vote automatisé, ainsi
organisatie van de geautomatiseerde stemming, alsook het Kieswetboek que le Code électoral
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
maart 2003 tot organisatie van een systeem voor het controleren van de 11 mars 2003 organisant un système de contrôle du vote automatisé par
geautomatiseerde stemming door middel van het afdrukken van de
uitgebrachte stemmen op papier en tot wijziging van de wet van 11 impression des suffrages émis sur support papier et modifiant la loi
april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, de wet du 11 avril 1994 organisant le vote automatisé, la loi du 18 décembre
van 18 december 1998 tot organisatie van de geautomatiseerde 1998 organisant le dépouillement automatisé des votes au moyen d'un
stemopneming door middel van een systeem voor optische lezing en tot
wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de système de lecture optique et modifiant la loi du 11 avril 1994
geautomatiseerde stemming, alsook het Kieswetboek, opgemaakt door de organisant le vote automatisé, ainsi que le Code électoral, établi par
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 11 maart 2003 tot organisatie van een systeem officielle en langue allemande de la loi du 11 mars 2003 organisant un
voor het controleren van de geautomatiseerde stemming door middel van
het afdrukken van de uitgebrachte stemmen op papier en tot wijziging système de contrôle du vote automatisé par impression des suffrages
van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde émis sur support papier et modifiant la loi du 11 avril 1994
stemming, de wet van 18 december 1998 tot organisatie van de organisant le vote automatisé, la loi du 18 décembre 1998 organisant
geautomatiseerde stemopneming door middel van een systeem voor le dépouillement automatisé des votes au moyen d'un système de lecture
optische lezing en tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot optique et modifiant la loi du 11 avril 1994 organisant le vote
organisatie van de geautomatiseerde stemming, alsook het Kieswetboek. automatisé, ainsi que le Code électoral.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Châteauneuf-de Grasse, 22 april 2003. Donné à Châteuneuf-de Grasse, le 22 avril 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
11. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Organisierung eines Systems zur Kontrolle 11. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Organisierung eines Systems zur Kontrolle
der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf
Papier und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Papier und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur
Organisierung der automatisierten Wahl, des Gesetzes vom 18. Dezember Organisierung der automatisierten Wahl, des Gesetzes vom 18. Dezember
1998 zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand 1998 zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand
eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom
11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl und des 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl und des
Wahlgesetzbuches Wahlgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL I - System zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch KAPITEL I - System zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch
Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
beschliessen, dass für Wahlkantone, die Er unter denjenigen bestimmt, beschliessen, dass für Wahlkantone, die Er unter denjenigen bestimmt,
die aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur die aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur
Organisierung der automatisierten Wahl ein automatisiertes Wahlsystem Organisierung der automatisierten Wahl ein automatisiertes Wahlsystem
benutzen, und für die Gemeinden, die Teil dieser Wahlkantone sind, ein benutzen, und für die Gemeinden, die Teil dieser Wahlkantone sind, ein
System zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der System zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der
abgegebenen Stimmen auf Papier benutzt wird. Die Benutzung eines abgegebenen Stimmen auf Papier benutzt wird. Die Benutzung eines
solchen Systems ist auf die Wahlen beschränkt, die im Laufe des Jahres solchen Systems ist auf die Wahlen beschränkt, die im Laufe des Jahres
2003 stattfinden werden, und zwar nur für die Wahlen der Föderalen 2003 stattfinden werden, und zwar nur für die Wahlen der Föderalen
Gesetzgebenden Kammern. Gesetzgebenden Kammern.
Art. 3 - Das in Artikel 2 erwähnte Kontrollsystem umfasst pro Art. 3 - Das in Artikel 2 erwähnte Kontrollsystem umfasst pro
Wahlbüro: Wahlbüro:
1. mehrere Drucker, die jeweils an einem Wahlapparat angeschlossen 1. mehrere Drucker, die jeweils an einem Wahlapparat angeschlossen
sind und dazu bestimmt sind, eine Stimmabgabebestätigung auszudrucken, sind und dazu bestimmt sind, eine Stimmabgabebestätigung auszudrucken,
2. eine Glasscheibe pro Drucker, durch die der Wähler die Bestätigung 2. eine Glasscheibe pro Drucker, durch die der Wähler die Bestätigung
einsehen kann, einsehen kann,
3. eine Urne pro Drucker, in der die ausgedruckten Bestätigungen mit 3. eine Urne pro Drucker, in der die ausgedruckten Bestätigungen mit
den auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen den auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen
Stimmen gesammelt werden. Stimmen gesammelt werden.
Art. 4 - Der König legt die technischen Normen des Systems zur Art. 4 - Der König legt die technischen Normen des Systems zur
Kontrolle der automatisierten Wahl, mit denen die Zuverlässigkeit und Kontrolle der automatisierten Wahl, mit denen die Zuverlässigkeit und
Sicherheit und das Wahlgeheimnis gewährleistet werden sollen, fest. Sicherheit und das Wahlgeheimnis gewährleistet werden sollen, fest.
Art. 5 - Die mit Erwerb und Betrieb des Systems zur Kontrolle der Art. 5 - Die mit Erwerb und Betrieb des Systems zur Kontrolle der
automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier
verbundenen Kosten gehen gänzlich zu Lasten des Staates. Die zu diesem verbundenen Kosten gehen gänzlich zu Lasten des Staates. Die zu diesem
Zweck notwendigen Haushaltsmittel werden in den Haushaltsplan des Zweck notwendigen Haushaltsmittel werden in den Haushaltsplan des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingetragen. Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingetragen.
Art. 6 - Die für die Kontrolle der automatisierten Wahl bestimmten Art. 6 - Die für die Kontrolle der automatisierten Wahl bestimmten
Systeme für den Ausdruck auf Papier sind Eigentum des Föderalen Systeme für den Ausdruck auf Papier sind Eigentum des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Inneres, der sie den in Artikel 2 erwähnten Öffentlichen Dienstes Inneres, der sie den in Artikel 2 erwähnten
Gemeinden zur Verfügung stellt. Gemeinden zur Verfügung stellt.
Die Gemeinde, die Hauptort eines in Artikel 2 erwähnten Kantons ist, Die Gemeinde, die Hauptort eines in Artikel 2 erwähnten Kantons ist,
trägt für den Unterhalt der Apparate Sorge und ist für deren Lagerung trägt für den Unterhalt der Apparate Sorge und ist für deren Lagerung
verantwortlich. verantwortlich.
Abschnitt 2 - Wahlverrichtungen Abschnitt 2 - Wahlverrichtungen
Art. 7 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Wahlverrichtungen Art. 7 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Wahlverrichtungen
erfolgen unbeschadet der durch das Gesetz vom 11. April 1994 zur erfolgen unbeschadet der durch das Gesetz vom 11. April 1994 zur
Organisierung der automatisierten Wahl festgelegten Verrichtungen. Organisierung der automatisierten Wahl festgelegten Verrichtungen.
Ein Exemplar des vorliegenden Gesetzes wird in den Wahlbüros Ein Exemplar des vorliegenden Gesetzes wird in den Wahlbüros
ausgelegt, die Teil eines Kantons sind, in dem das System zur ausgelegt, die Teil eines Kantons sind, in dem das System zur
Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen
Stimmen auf Papier benutzt wird. Ein zweites Exemplar wird den Wählern Stimmen auf Papier benutzt wird. Ein zweites Exemplar wird den Wählern
im Warteraum zur Verfügung gestellt. im Warteraum zur Verfügung gestellt.
Sobald der Wahlbürovorstand gebildet worden ist, überprüft der Sobald der Wahlbürovorstand gebildet worden ist, überprüft der
Vorsitzende in Anwesenheit der Vorstandsmitglieder und vor Eröffnung Vorsitzende in Anwesenheit der Vorstandsmitglieder und vor Eröffnung
der Wahl, ob die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Urnen leer sind; der Wahl, ob die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Urnen leer sind;
anschliessend werden diese versiegelt. anschliessend werden diese versiegelt.
Art. 8 - § 1 - Nachdem der Wähler für alle Wahlen seine Stimme Art. 8 - § 1 - Nachdem der Wähler für alle Wahlen seine Stimme
abgegeben hat, druckt der am Wahlapparat angeschlossene Drucker eine abgegeben hat, druckt der am Wahlapparat angeschlossene Drucker eine
Bestätigung mit den auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems Bestätigung mit den auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems
abgegebenen Stimmen aus. abgegebenen Stimmen aus.
Der Wähler darf seine Stimmen durch eine Glasscheibe einsehen; so Der Wähler darf seine Stimmen durch eine Glasscheibe einsehen; so
überprüft er, ob die auf der Bestätigung ausgedruckten Stimmen mit den überprüft er, ob die auf der Bestätigung ausgedruckten Stimmen mit den
von ihm auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen von ihm auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen
Stimmen übereinstimmen; Letztere sind gleichzeitig auf dem Bildschirm Stimmen übereinstimmen; Letztere sind gleichzeitig auf dem Bildschirm
sichtbar. sichtbar.
Stellt der Wähler nach dieser Kontrolle fest, dass die Stimmen auf den Stellt der Wähler nach dieser Kontrolle fest, dass die Stimmen auf den
beiden Trägern übereinstimmen, gibt er zu den von ihm abgegebenen beiden Trägern übereinstimmen, gibt er zu den von ihm abgegebenen
Stimmen seine Zustimmung, indem er mit dem ihm zur Verfügung Stimmen seine Zustimmung, indem er mit dem ihm zur Verfügung
gestellten Lichtstift auf das Feld mit dem Vermerk « Einverstanden » gestellten Lichtstift auf das Feld mit dem Vermerk « Einverstanden »
auf dem Bildschirm drückt. Die ausgedruckte Bestätigung, auf der auf dem Bildschirm drückt. Die ausgedruckte Bestätigung, auf der
dieser Vermerk steht, fällt dann in die dafür vorgesehene Urne. dieser Vermerk steht, fällt dann in die dafür vorgesehene Urne.
§ 2 - Stellt der Wähler fest, dass die von ihm auf dem Bildschirm des § 2 - Stellt der Wähler fest, dass die von ihm auf dem Bildschirm des
automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen nicht mit den auf automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen nicht mit den auf
Papier ausgedruckten Stimmabgaben übereinstimmen, drückt er mit seinem Papier ausgedruckten Stimmabgaben übereinstimmen, drückt er mit seinem
Lichtstift auf das Feld mit dem Vermerk « Nicht einverstanden » auf Lichtstift auf das Feld mit dem Vermerk « Nicht einverstanden » auf
dem Bildschirm. Danach verständigt er den Vorsitzenden des dem Bildschirm. Danach verständigt er den Vorsitzenden des
Wahlbürovorstands, der eine Überprüfung vornimmt. Wahlbürovorstands, der eine Überprüfung vornimmt.
Bestätigt der Vorsitzende des Wahlbürovorstands die Bestätigt der Vorsitzende des Wahlbürovorstands die
Nichtübereinstimmung, wird die Magnetkarte für ungültig erklärt und Nichtübereinstimmung, wird die Magnetkarte für ungültig erklärt und
fällt die ausgedruckte Bestätigung mit dem Vermerk « Nicht fällt die ausgedruckte Bestätigung mit dem Vermerk « Nicht
einverstanden » in die dafür vorgesehene Urne. Der Wähler wird dann einverstanden » in die dafür vorgesehene Urne. Der Wähler wird dann
aufgefordert, seine Stimmabgabe auf einem anderen Wahlapparat zu aufgefordert, seine Stimmabgabe auf einem anderen Wahlapparat zu
wiederholen. Zu diesem Zweck erhält er eine neue Magnetkarte. wiederholen. Zu diesem Zweck erhält er eine neue Magnetkarte.
Stellt der Vorsitzende des Wahlbürovorstands keine Stellt der Vorsitzende des Wahlbürovorstands keine
Nichtübereinstimmung fest, werden die vom Wähler abgegebenen Stimmen Nichtübereinstimmung fest, werden die vom Wähler abgegebenen Stimmen
bestätigt und die ausgedruckte Bestätigung mit dem Vermerk « bestätigt und die ausgedruckte Bestätigung mit dem Vermerk «
Einverstanden » fällt in die dafür vorgesehene Urne. Einverstanden » fällt in die dafür vorgesehene Urne.
§ 3 - Wenn die Wahl abgeschlossen ist, überwacht der Vorsitzende § 3 - Wenn die Wahl abgeschlossen ist, überwacht der Vorsitzende
beziehungsweise ein von ihm benannter Beisitzer bis zum Beginn der beziehungsweise ein von ihm benannter Beisitzer bis zum Beginn der
Zählverrichtungen die Urnen mit den ausgedruckten Bestätigungen. Um Zählverrichtungen die Urnen mit den ausgedruckten Bestätigungen. Um
die für diese Verrichtungen vorgesehene Uhrzeit bringt er die für diese Verrichtungen vorgesehene Uhrzeit bringt er
gegebenenfalls in Begleitung der Zeugen die ordnungsgemäss gegebenenfalls in Begleitung der Zeugen die ordnungsgemäss
versiegelten Urnen zum Zählbüro. Der Vorsitzende dieses Büros händigt versiegelten Urnen zum Zählbüro. Der Vorsitzende dieses Büros händigt
ihm eine Empfangsbescheinigung aus. ihm eine Empfangsbescheinigung aus.
Abschnitt 3 - Auszählung der ausgedruckten Bestätigungen mit den auf Abschnitt 3 - Auszählung der ausgedruckten Bestätigungen mit den auf
dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen
Art. 9 - § 1 - In Kantonen, in denen das System zur Kontrolle der Art. 9 - § 1 - In Kantonen, in denen das System zur Kontrolle der
automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier
benutzt wird, werden gemäss Artikel 95 des Wahlgesetzbuches benutzt wird, werden gemäss Artikel 95 des Wahlgesetzbuches
Zählbürovorstände gebildet. Zählbürovorstände gebildet.
Die Verrichtungen zur Auszählung der ausgedruckten Bestätigungen mit Die Verrichtungen zur Auszählung der ausgedruckten Bestätigungen mit
den auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen den auf dem Bildschirm des automatisierten Wahlsystems abgegebenen
Stimmen erfolgen gemäss den Bestimmungen von Titel IV Kapitel IV des Stimmen erfolgen gemäss den Bestimmungen von Titel IV Kapitel IV des
Wahlgesetzbuches, mit Ausnahme von Artikel 149 Absatz 2 und 3. Wahlgesetzbuches, mit Ausnahme von Artikel 149 Absatz 2 und 3.
§ 2 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands des Kantons überprüft die § 2 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands des Kantons überprüft die
Übereinstimmung der Ergebnisse der Totalisierung der auf den Übereinstimmung der Ergebnisse der Totalisierung der auf den
Magnetkarten gespeicherten Stimmabgaben und der Ergebnisse der Magnetkarten gespeicherten Stimmabgaben und der Ergebnisse der
Auszählung der ausgedruckten Bestätigungen mit den auf dem Bildschirm Auszählung der ausgedruckten Bestätigungen mit den auf dem Bildschirm
des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen. des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen.
Bei Nichtübereinstimmung wird den Ergebnissen der Auszählung der Bei Nichtübereinstimmung wird den Ergebnissen der Auszählung der
ausgedruckten Bestätigungen Vorrang gegeben. ausgedruckten Bestätigungen Vorrang gegeben.
Abschnitt 4 - Sonderbestimmung Abschnitt 4 - Sonderbestimmung
Art. 10 - Die ausgedruckten Bestätigungen mit den auf dem Bildschirm Art. 10 - Die ausgedruckten Bestätigungen mit den auf dem Bildschirm
des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen werden bei der des automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen werden bei der
Kanzlei des Gerichts Erster Instanz oder subsidiär bei der Kanzlei des Kanzlei des Gerichts Erster Instanz oder subsidiär bei der Kanzlei des
Friedensgerichts des Zählbürovorstands hinterlegt; sie werden dort bis Friedensgerichts des Zählbürovorstands hinterlegt; sie werden dort bis
zum zweiten Tag nach dem Tag der Gültigkeitserklärung der Wahlen zum zweiten Tag nach dem Tag der Gültigkeitserklärung der Wahlen
aufbewahrt. Die Abgeordnetenkammer oder der Senat können sich diese aufbewahrt. Die Abgeordnetenkammer oder der Senat können sich diese
Bestätigungen vorlegen lassen, wenn sie dies für nötig erachten. Bestätigungen vorlegen lassen, wenn sie dies für nötig erachten.
Die ausgedruckten Bestätigungen mit den auf dem Bildschirm des Die ausgedruckten Bestätigungen mit den auf dem Bildschirm des
automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen werden vernichtet, automatisierten Wahlsystems abgegebenen Stimmen werden vernichtet,
nachdem die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden nachdem die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden
ist. ist.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 11. April 1994 zur KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 11. April 1994 zur
Organisierung der automatisierten Wahl Organisierung der automatisierten Wahl
Art. 11 - Artikel 5bis des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Art. 11 - Artikel 5bis des Gesetzes vom 11. April 1994 zur
Organisierung der automatisierten Wahl, eingefügt durch das Gesetz vom Organisierung der automatisierten Wahl, eingefügt durch das Gesetz vom
18. Dezember 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, 18. Dezember 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz 1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz
eingefügt: eingefügt:
« Diese Bestimmungen können sowohl bei vollständiger Erneuerung jeder « Diese Bestimmungen können sowohl bei vollständiger Erneuerung jeder
Kammer, bei einer infolge der Ungültigkeitserklärung einer Wahl Kammer, bei einer infolge der Ungültigkeitserklärung einer Wahl
organisierten neuen Wahl als auch bei einer Wahl infolge der organisierten neuen Wahl als auch bei einer Wahl infolge der
Unmöglichkeit, ein freigewordenes Mandat durch Einsetzung eines Unmöglichkeit, ein freigewordenes Mandat durch Einsetzung eines
Ersatzmitglieds neu zu besetzen, vorgenommen werden. » Ersatzmitglieds neu zu besetzen, vorgenommen werden. »
2. In § 1 wird Absatz 2 (der Absatz 3 wird) durch folgenden Satz 2. In § 1 wird Absatz 2 (der Absatz 3 wird) durch folgenden Satz
ergänzt: ergänzt:
« Sie bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Sekretär. « Sie bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Sekretär.
» »
3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Sie können insbesondere überprüfen, ob die Programme der « Sie können insbesondere überprüfen, ob die Programme der
Wahlapparate zuverlässig sind, die abgegebenen Stimmen korrekt auf die Wahlapparate zuverlässig sind, die abgegebenen Stimmen korrekt auf die
Magnetkarte übertragen wurden, sie durch die elektronische Urne Magnetkarte übertragen wurden, sie durch die elektronische Urne
korrekt auf den Datenträger des Wahlbüros übertragen wurden, der korrekt auf den Datenträger des Wahlbüros übertragen wurden, der
Datenträger des Wahlbüros korrekt auf den für die Totalisierung der Datenträger des Wahlbüros korrekt auf den für die Totalisierung der
Stimmen bestimmten Datenträger gespeichert wurde, die abgegebenen Stimmen bestimmten Datenträger gespeichert wurde, die abgegebenen
Stimmen korrekt totalisiert wurden, das optische Lesen der abgegebenen Stimmen korrekt totalisiert wurden, das optische Lesen der abgegebenen
Stimmen korrekt verlief und das System zur Kontrolle der Stimmen korrekt verlief und das System zur Kontrolle der
automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier
korrekt funktioniert hat. » korrekt funktioniert hat. »
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 5ter - § 1 - Bei den Wahlen der Mitglieder der « Art. 5ter - § 1 - Bei den Wahlen der Mitglieder der
Abgeordnetenkammer und des Senats, des Europäischen Parlaments und der Abgeordnetenkammer und des Senats, des Europäischen Parlaments und der
Regional- und Gemeinschaftsräte kann jede politische Formation, die in Regional- und Gemeinschaftsräte kann jede politische Formation, die in
einer der beiden Kammern von mindestens zwei Parlamentariern vertreten einer der beiden Kammern von mindestens zwei Parlamentariern vertreten
ist, eine EDV-Fachkraft bestimmen. ist, eine EDV-Fachkraft bestimmen.
§ 2 - Ab dem vierzigsten Tag vor der Wahl erhalten die in § 1 § 2 - Ab dem vierzigsten Tag vor der Wahl erhalten die in § 1
erwähnten EDV-Fachkräfte vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres die erwähnten EDV-Fachkräfte vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres die
Quellcodes der Wahlprogramme der verschiedenen automatisierten Wahl- Quellcodes der Wahlprogramme der verschiedenen automatisierten Wahl-
und Stimmenauszählungssysteme zwecks Kontrolle und Analyse. Sie und Stimmenauszählungssysteme zwecks Kontrolle und Analyse. Sie
erhalten alle für die Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Daten und erhalten alle für die Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Daten und
Informationen. Informationen.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten EDV-Fachkräfte unterliegen der § 3 - Die in § 1 erwähnten EDV-Fachkräfte unterliegen der
Geheimhaltungspflicht. Eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht Geheimhaltungspflicht. Eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht
wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches bestraft. » wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches bestraft. »
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur
Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines
Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11.
April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl
Art. 13 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Art. 13 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur
Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines
Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11.
April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl werden die April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl werden die
Wörter « 31. Dezember 2000 » durch die Wörter « 31. Dezember 2003 » Wörter « 31. Dezember 2000 » durch die Wörter « 31. Dezember 2003 »
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL IV - Abänderungen des Wahlgesetzbuches KAPITEL IV - Abänderungen des Wahlgesetzbuches
Art. 14 - Artikel 95 § 4 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Art. 14 - Artikel 95 § 4 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli
1991 und den Königlichen Erlass vom 5. April 1995, wird wie folgt 1991 und den Königlichen Erlass vom 5. April 1995, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 3 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 3 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt:
« 6. dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen unterstellte « 6. dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen unterstellte
Inhaber eines Amtes der Stufe A oder B und Inhaber eines Inhaber eines Amtes der Stufe A oder B und Inhaber eines
gleichwertigen Dienstgrades, die einer Provinz, einer Gemeinde, einem gleichwertigen Dienstgrades, die einer Provinz, einer Gemeinde, einem
öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer Einrichtung öffentlichen öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer Einrichtung öffentlichen
Interesses, die im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle Interesses, die im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle
bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt ist oder auch bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt ist oder auch
nicht, oder einem autonomen öffentlichen Unternehmen, das im Gesetz nicht, oder einem autonomen öffentlichen Unternehmen, das im Gesetz
vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher
Wirtschaftsunternehmen erwähnt ist, unterstehen, ». Wirtschaftsunternehmen erwähnt ist, unterstehen, ».
2. Derselbe Paragraph wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Derselbe Paragraph wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Behörden, die im vorhergehenden Absatz unter Nr. 6 und Nr. 7 « Behörden, die im vorhergehenden Absatz unter Nr. 6 und Nr. 7
erwähnte Personen beschäftigen, teilen Name, Vornamen, Anschrift und erwähnte Personen beschäftigen, teilen Name, Vornamen, Anschrift und
Beruf dieser Personen den Verwaltungen der Gemeinden mit, in denen Beruf dieser Personen den Verwaltungen der Gemeinden mit, in denen
diese Personen ihren Hauptwohnort haben. » diese Personen ihren Hauptwohnort haben. »
Art. 15 - In Artikel 109 desselben Gesetzbuches wird zwischen Absatz 4 Art. 15 - In Artikel 109 desselben Gesetzbuches wird zwischen Absatz 4
und Absatz 5 folgender Absatz eingefügt: und Absatz 5 folgender Absatz eingefügt:
« Die gemäss Artikel 5bis des Gesetzes vom 11. April 1994 zur « Die gemäss Artikel 5bis des Gesetzes vom 11. April 1994 zur
Organisierung der automatisierten Wahl bestimmten Sachverständigen und Organisierung der automatisierten Wahl bestimmten Sachverständigen und
die mit dem technischen Beistand beauftragten Personen werden am die mit dem technischen Beistand beauftragten Personen werden am
Wahltag zu den Wahlbüros zugelassen, nachdem sie dem Vorsitzenden des Wahltag zu den Wahlbüros zugelassen, nachdem sie dem Vorsitzenden des
Wahlbürovorstands ihre vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres Wahlbürovorstands ihre vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres
ausgestellte Legitimationskarte vorgezeigt haben. » ausgestellte Legitimationskarte vorgezeigt haben. »
Art. 16 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 16 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
« Art. 110 - Wer das Lokal einer der Sektionen während der « Art. 110 - Wer das Lokal einer der Sektionen während der
Wahlverrichtungen betritt, ohne Mitglied des Wahlbürovorstandes, Wahlverrichtungen betritt, ohne Mitglied des Wahlbürovorstandes,
Sektionswähler, Kandidat, Sachverständiger, der gemäss Artikel 5bis Sektionswähler, Kandidat, Sachverständiger, der gemäss Artikel 5bis
des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten
Wahl bestimmt ist, oder Erbringer technischen Beistands zu sein, ist Wahl bestimmt ist, oder Erbringer technischen Beistands zu sein, ist
auf Anordnung des Vorsitzenden oder seines Beauftragten auszuweisen; auf Anordnung des Vorsitzenden oder seines Beauftragten auszuweisen;
leistet er Widerstand oder tritt er wieder ein, wird er mit einer leistet er Widerstand oder tritt er wieder ein, wird er mit einer
Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Euro belegt. » Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Euro belegt. »
Art. 17 - Artikel 130 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 17 - Artikel 130 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 30. Juli 1991 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. vom 30. Juli 1991 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16.
Juli 1993, wird durch folgenden Absatz ergänzt: Juli 1993, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Der Provinzgouverneur oder der Gouverneur des Verwaltungsbezirks « Der Provinzgouverneur oder der Gouverneur des Verwaltungsbezirks
Brüssel-Hauptstadt regelt die Verteilung der Wahlausgaben jedes Brüssel-Hauptstadt regelt die Verteilung der Wahlausgaben jedes
Hauptwahlvorstands unter die Gemeinden seines Amtsbereichs. » Hauptwahlvorstands unter die Gemeinden seines Amtsbereichs. »
Art. 18 - Artikel 138 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Art. 18 - Artikel 138 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
« Sobald der Wahlbürovorstand gebildet worden ist, überprüft der « Sobald der Wahlbürovorstand gebildet worden ist, überprüft der
Vorsitzende in Anwesenheit der Vorstandsmitglieder und vor Eröffnung Vorsitzende in Anwesenheit der Vorstandsmitglieder und vor Eröffnung
der Wahl, ob die Urnen leer sind; anschliessend werden diese der Wahl, ob die Urnen leer sind; anschliessend werden diese
versiegelt. » versiegelt. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2003 Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 april 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 avril 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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