gepubliceerd op 27 november 2023
Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden verbonden aan elektronische aangiften inzake burgerlijke stand. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE
21 DECEMBER 2022. - Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden verbonden aan elektronische aangiften inzake burgerlijke stand. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 december 2022 tot bepaling van de voorwaarden verbonden aan elektronische aangiften inzake burgerlijke stand (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
21. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Bedingungen für elektronische Erklärungen im Bereich Personenstand PHLIPPE, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß ! Aufgrund des früheren Zivilgesetzbuches, der Artikel 43 § 3, 164/1 § 3 Absatz 5 und 327/1 § 3 Absatz 6, ersetzt durch das Gesetz vom 18.Juni 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juni 2022;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
Juli 2022;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 195/2022 der Datenschutzbehörde vom 9.
September 2022;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.226/2 des Staatsrates vom 17. Oktober 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - EDV-Plattform Artikel 1 - Möchte eine Gemeindebehörde den Bürgern die Möglichkeit geben, elektronische Erklärungen im Bereich Personenstand zu machen, muss sie dazu eine gesicherte EDV-Plattform nutzen.
Diese gesicherte EDV-Plattform muss ein System zur elektronischen Identifizierung verwenden, das die in Artikel 9 des Gesetzes vom 18.
Juli 2017 über die elektronische Identifizierung festgelegten Bedingungen erfüllt.
KAPITEL 2 - Bedingungen für elektronische Erklärungen Art. 2 - § 1 - Eine in Artikel 43 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnte Geburtsanmeldung kann auf elektronische Weise erfolgen: 1. wenn das anwendbare Recht vorsieht, dass ein Abstammungsverhältnis durch Vermutung festgestellt wird, 2.wenn sich eine Urkunde über die Anerkennung vor der Geburt in der DPSU befindet oder darin aufgenommen werden könnte, 3. wenn nur die Abstammung mütterlicherseits festgestellt werden muss. § 2 - Der oder die Erklärenden identifizieren sich auf elektronische Weise gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung. Die Daten des Erklärenden aus dem Nationalregister werden dem Standesbeamten übermittelt.
Der oder die Erklärenden übermitteln folgende Daten: 1. Geburtsdatum, Geburtsort, Stunde der Geburt, Geschlecht, Name und Vornamen des Kindes, 2.die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer des Vaters, wenn die Abstammung väterlicherseits feststeht, oder der Mitmutter, wenn die Abstammung mitmütterlicherseits feststeht, oder wenn der betreffende Elternteil nicht im Nationalregister eingetragen ist, seinen Namen, seine Vornamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, 3. gegebenenfalls Nummer der Urkunde über die Anerkennung vor der Geburt oder die Informationen über die aufgrund von Artikel 4 erfolgte Ankündigung der Anerkennung durch den Vater oder die Mitmutter, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburtsanmeldung erfolgt ist, sowie die in Anwendung des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer des Vaters oder der Mitmutter mit folgenden Angaben: a) Zustimmung der in Artikel 329bis des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Personen, b) Datum, Ort und Behörde, wo die Zustimmung erfolgt ist, oder Gerichtsbehörde, Datum und Kennnummer der formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, in der die Zustimmung festgestellt wurde. Art. 3 - § 1 - Eine in Artikel 164/1 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnte Ankündigung der Eheschließung kann auf elektronische Weise erfolgen, sofern die Personen, die eine Ehe eingehen möchten, sich gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung auf elektronische Weise identifizieren. Die Daten des Erklärenden aus dem Nationalregister werden dem Standesbeamten übermittelt.
Die in Artikel 164/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente können elektronisch eingereicht werden. Die Originaldokumente werden anschließend dem zuständigen Standesbeamten übermittelt. § 2 - Der oder die Erklärenden, die im Besitz einer Vollmacht sind, übermitteln folgende Daten: 1. die in Anwendung des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer jeder der Personen, die die Ehe eingehen möchten, oder, wenn eine von ihnen nicht im Nationalregister eingetragen ist, ihren Namen, ihren Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort, 2. Datum, an dem die Erklärenden die Ehe eingehen möchten, 3.die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer jeder der Zeugen oder, wenn sie nicht im Nationalregister eingetragen sind, ihre Namen, Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort.
Wenn die Erklärenden im Ausland wohnen, bestimmen sie gegebenenfalls, vor welchem Standesbeamten sie gemäß Artikel 164/1 § 1 Absatz 3 des früheren Zivilgesetzbuches die Ehe eingehen möchten.
Art. 4 - § 1 - Eine in Artikel 327/1 § 1 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnte Ankündigung der Anerkennung kann auf elektronische Weise erfolgen, sofern die Person, die ihre vorherige Zustimmung geben muss, und/oder das Kind gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung ihre beziehungsweise seine Zustimmung anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt haben, oder sofern die erforderlichen, in einer authentischen Urkunde festgehaltenen Zustimmungen gemäß Absatz 3 vorgelegt und übermittelt werden.
Der Erklärende identifiziert sich auf elektronische Weise gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung. Die Daten des Erklärenden aus dem Nationalregister werden dem Standesbeamten übermittelt.
Die in Artikel 327/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente können elektronisch eingereicht werden. Die Originaldokumente werden anschließend dem zuständigen Standesbeamten übermittelt. § 2 - Der Erklärende übermittelt folgende Daten: 1. gegebenenfalls Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Kindes, 2.die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer des anderen Elternteils oder, wenn er nicht im Nationalregister eingetragen ist, seinen Namen, seine Vornamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, 3. gegebenenfalls die Zustimmung der in Artikel 329bis des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Personen oder des Elternteils, hinsichtlich dessen das Abstammungsverhältnis bereits feststeht, und/oder des Kindes. KAPITEL 3 - Empfangsbestätigung Art. 5 - Die Personen, die eine in den Artikeln 3 und 4 erwähnte elektronische Ankündigung gemacht haben, erhalten vom Standesbeamten, wenn er über die in den Artikeln 164/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 und 327/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente verfügt, die in den Artikeln 164/2 § 5 und 327/2 § 5 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnte, gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung elektronisch unterzeichnete Empfangsbestätigung. KAPITEL 4 - Erscheinen der Personen Art. 6 - Der Standesbeamte, bei dem die Schritte bezüglich der in Artikel 43 § 3 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten elektronischen Anmeldung beziehungsweise der in Artikel 164/1 § 3 Absatz 5 und in Artikel 327/1 § 3 Absatz 6 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten elektronischen Ankündigung eingeleitet worden sind, kann verlangen, dass die betreffenden Personen innerhalb einer von ihm festgelegten Frist vor ihm erscheinen.
KAPITEL 5 - Unterzeichnung durch den Standesbeamten Art. 7 - Die in den Artikeln 164/1 § 2 Absatz 2 und 327/1 § 2 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnte Unterzeichnung der Ankündigung durch den Standesbeamten erfolgt auf elektronische Weise gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmung Art. 8 - Der Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 21. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE